TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/19 S6 316326-3/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §4 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4 heute
  2. AsylG 2005 § 4 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S6 316.326-3/2013/2E

S6 316.327-4/2013/2E

S6 316.328-4/2013/2E

S6 316.329-4/2013/2E

S6 316.330-4/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerden

1.) des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2013, Zl. 12 15.827-EAST Ost,1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2013, Zl. 12 15.827-EAST Ost,

2.) der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2013, Zl. 12 15.828-EAST Ost,2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2013, Zl. 12 15.828-EAST Ost,

3.) des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2013, Zl. 12 15.829-EAST Ost,3.) des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2013, Zl. 12 15.829-EAST Ost,

4.) der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2013, Zl. 12 15.830-EAST Ost,4.) der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2013, Zl. 12 15.830-EAST Ost,

5.) der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2013, Zl. 12 15.831-EAST Ost,5.) der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2013, Zl. 12 15.831-EAST Ost,

alle StA. Russische Föderation, zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß §§ 4 Abs. 1, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.römisch eins.1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

I.2. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und ihre minderjährigen drei Kinder, sind alle Staatsangehörige der Russischen Föderation und am 06.11.2007 (Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) sowie 19.11.2007 (Erstbeschwerdeführer) illegal über Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo sie bzw. die Mutter als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Kinder jeweils am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten.römisch eins.2. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und ihre minderjährigen drei Kinder, sind alle Staatsangehörige der Russischen Föderation und am 06.11.2007 (Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) sowie 19.11.2007 (Erstbeschwerdeführer) illegal über Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo sie bzw. die Mutter als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Kinder jeweils am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Im Zuge der Antragstellung gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie im Jahr 2005 illegal von ihrem Heimatland nach Polen gereist wären, wo sie und ihre Kinder im Jahr 2006 als Flüchtlinge anerkannt worden wären und polnische Konventionsreisedokumente erhalten hätten.

Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, er wäre in seiner Heimat Tschetschenien von 2002 bis 2005 der XXXX des Präsidenten XXXX gewesen. Im Jahr 2005 hätte XXXX die Verhandlungen mit dem russischen Präsidenten vorbereitet und habe der Erstbeschwerdeführer die Verhandlungsdokumente bei sich aufgehoben; drei Monate später wäre Präsident XXXX ums Leben gekommen, woraufhin der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie das Herkunftsland nach Polen verlassen habe.Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, er wäre in seiner Heimat Tschetschenien von 2002 bis 2005 der römisch 40 des Präsidenten römisch 40 gewesen. Im Jahr 2005 hätte römisch 40 die Verhandlungen mit dem russischen Präsidenten vorbereitet und habe der Erstbeschwerdeführer die Verhandlungsdokumente bei sich aufgehoben; drei Monate später wäre Präsident römisch 40 ums Leben gekommen, woraufhin der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie das Herkunftsland nach Polen verlassen habe.

Mittels Verordnung vom 06.07.2006 wäre der Erstbeschwerdeführer in Polen zum Vertreter der Tschetschenen ernannt worden, seitdem hätten alle gewusst, dass er in Polen aufhältig wäre. Er wäre sodann von Kadyrow-Leuten bedroht und aufgefordert worden, die Dokumente ihnen zu übergeben. Nach der Ermordung von XXXX habe er die Dokumente im März 2005 jedoch in geheimen Postkanälen verschickt; in den Dokumenten seien die Namen aller Leute, mit denen XXXX Verhandlungen geführt hätte, vermerkt und würden diese Unterlagen als Beweismittel für das Gericht in Den Haag verwendet werden. Die Tschetschenen würden auch wissen, dass er die Dokumente nicht bei sich habe, aber sie würden wissen, dass er über den Inhalt Bescheid wisse.Mittels Verordnung vom 06.07.2006 wäre der Erstbeschwerdeführer in Polen zum Vertreter der Tschetschenen ernannt worden, seitdem hätten alle gewusst, dass er in Polen aufhältig wäre. Er wäre sodann von Kadyrow-Leuten bedroht und aufgefordert worden, die Dokumente ihnen zu übergeben. Nach der Ermordung von römisch 40 habe er die Dokumente im März 2005 jedoch in geheimen Postkanälen verschickt; in den Dokumenten seien die Namen aller Leute, mit denen römisch 40 Verhandlungen geführt hätte, vermerkt und würden diese Unterlagen als Beweismittel für das Gericht in Den Haag verwendet werden. Die Tschetschenen würden auch wissen, dass er die Dokumente nicht bei sich habe, aber sie würden wissen, dass er über den Inhalt Bescheid wisse.

In Polen wäre sodann ein politischer Mord an einem Tschetschenen begangen worden, und habe er den Anruf bekommen, dass er der zweite Ermordete sein werde.

An den Familiennamen dieses Ermordeten könne er sich nicht erinnern, da er Kopfverletzungen gehabt hätte und sich nicht viele Namen merken könne.

Er sei auch im Lager XXXX von Kadyrow-Leuten aufgesucht worden, es sei ein Streit entbrannt und hätten seine Leibwächter und die Angreifer blaue Flecken davongetragen. Es wären jedoch keine Sicherheitsleute anwesend gewesen und die Zeugen hätten die Polizei nicht geholt. An die Polizei hätte er sich wegen der Schlägerei nicht gewandt.Er sei auch im Lager römisch 40 von Kadyrow-Leuten aufgesucht worden, es sei ein Streit entbrannt und hätten seine Leibwächter und die Angreifer blaue Flecken davongetragen. Es wären jedoch keine Sicherheitsleute anwesend gewesen und die Zeugen hätten die Polizei nicht geholt. An die Polizei hätte er sich wegen der Schlägerei nicht gewandt.

Er habe sich aber mit seiner Familie in Polen nicht mehr sicher gefühlt und sei deshalb nach Österreich gefahren.

Sein Bruder mit seiner Ehefrau und seinen fünf Kindern, sowie zwei seiner Neffen würden in Österreich als anerkannte Flüchtlinge leben.

I.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.11.2007 die Mutter und die minderjährigen Kinder (Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) betreffend sowie vom 26.11.2007 den Erstbeschwerdeführer betreffend wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.römisch eins.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.11.2007 die Mutter und die minderjährigen Kinder (Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) betreffend sowie vom 26.11.2007 den Erstbeschwerdeführer betreffend wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

I.4. Die gegen diese Entscheidungen eingebrachten Berufungen wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.01.2008 abgewiesen.römisch eins.4. Die gegen diese Entscheidungen eingebrachten Berufungen wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.01.2008 abgewiesen.

I.5. Der Erstbeschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, welcher den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates den Erstbeschwerdeführer betreffend infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob (VwGH 2008/19/0407-9 vom 06.10.2010).römisch eins.5. Der Erstbeschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, welcher den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates den Erstbeschwerdeführer betreffend infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob (VwGH 2008/19/0407-9 vom 06.10.2010).

I.6. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer stellten am 08.05.2008 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz, welche vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 26.05.2008 wiederum gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurden.römisch eins.6. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer stellten am 08.05.2008 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz, welche vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 26.05.2008 wiederum gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen wurden.

Die dagegen fristgerecht eingebrachten Berufungen wurde mit Bescheiden vom Unabhängigen Bundesasylsenat vom 12.06.2008 gemäß §§ 4 und 10 AsylG abgewiesen.Die dagegen fristgerecht eingebrachten Berufungen wurde mit Bescheiden vom Unabhängigen Bundesasylsenat vom 12.06.2008 gemäß Paragraphen 4 und 10 AsylG abgewiesen.

Den dagegen beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden wurde stattgegeben und wurden die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer betreffend wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben (VwGH 2008/19/0965 bis 0968-7 vom 06.10.2010).

I.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2010, Zl. S6 316.326-1/2009/11E, wurden die seitens des VwGH aufgehobenen Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit der Behauptung des Erstbeschwerdeführers auseinandergesetzt habe, als ehemaliger XXXX des Präsidenten XXXX in Polen von Kadyrow-Leuten bedroht und aufgefordert worden zu sein, Dokumente zu übergeben sowie keine ausreichenden Ermittlungen vorliegen würden, ob die Beschwerdeführer in Polen vor den Nachstellungen staatlichen Schutz finden könnten.römisch eins.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2010, Zl. S6 316.326-1/2009/11E, wurden die seitens des VwGH aufgehobenen Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit der Behauptung des Erstbeschwerdeführers auseinandergesetzt habe, als ehemaliger römisch 40 des Präsidenten römisch 40 in Polen von Kadyrow-Leuten bedroht und aufgefordert worden zu sein, Dokumente zu übergeben sowie keine ausreichenden Ermittlungen vorliegen würden, ob die Beschwerdeführer in Polen vor den Nachstellungen staatlichen Schutz finden könnten.

Die daraufhin seitens des Bundesasylamts in Auftrag gegebene Staatendokumentationsanfrage vom 17.12.2010 ergab, dass keine Informationen gefunden werden konnten, wonach der Erstbeschwerdeführer ehemaliger XXXX des Präsidenten XXXX gewesen wäre. Weder dem österreichischen Verfassungsschutz noch einem seiner Partner sei seine Person bekannt und das, obwohl XXXX des Präsidenten als Schlüsselposition bezeichnet werden könne.Die daraufhin seitens des Bundesasylamts in Auftrag gegebene Staatendokumentationsanfrage vom 17.12.2010 ergab, dass keine Informationen gefunden werden konnten, wonach der Erstbeschwerdeführer ehemaliger römisch 40 des Präsidenten römisch 40 gewesen wäre. Weder dem österreichischen Verfassungsschutz noch einem seiner Partner sei seine Person bekannt und das, obwohl römisch 40 des Präsidenten als Schlüsselposition bezeichnet werden könne.

Polen sei ein Land der Europäischen Union und ein moderner Rechtsstaat und sei die polnische Polizei gut ausgebildet und auf vergleichbarem Niveau mit der österreichischen Polizei. Die polnische Polizei bzw. Justiz habe keine anderen Möglichkeiten als die österreichische Justiz bzw. Polizei, was bedeute, dass der Beschwerdeführer in Polen nicht mehr und nicht weniger vor tschetschenischen Auftragskillern geschützt werden könne als in Österreich.

Der Erstbeschwerdeführer wurde am 15.02.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen an, dass er in Tschetschenien ein Anhänger von XXXX gewesen wäre und die Kadyrow-Leute, die ihn in Polen bedroht hätten, gewollt hätten, dass er in Polen mit seiner Arbeit aufhöre oder zugunsten von Kadyrow eine Erklärung mache. Bis Juli 2006 habe niemand gewusst, dass er sich in Polen aufhalte, jedoch nachdem er zum Vertreter der Tschetschenen in Polen gewählt worden wäre, hätte auch der russische Geheimdienst davon erfahren und wäre er erstmals im Juli 2007 von Kadyrow-Leuten bedroht worden. Er habe, seit er in Polen eingereist wäre, politische Tätigkeiten ausgeübt, er hätte Demonstrationen organisiert in XXXX und XXXX. Danach wäre er von Mitarbeitern von Kadyrow bedroht worden. Sein Helfer XXXX wäre schließlich in Polen tot aufgefunden worden.Der Erstbeschwerdeführer wurde am 15.02.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen an, dass er in Tschetschenien ein Anhänger von römisch 40 gewesen wäre und die Kadyrow-Leute, die ihn in Polen bedroht hätten, gewollt hätten, dass er in Polen mit seiner Arbeit aufhöre oder zugunsten von Kadyrow eine Erklärung mache. Bis Juli 2006 habe niemand gewusst, dass er sich in Polen aufhalte, jedoch nachdem er zum Vertreter der Tschetschenen in Polen gewählt worden wäre, hätte auch der russische Geheimdienst davon erfahren und wäre er erstmals im Juli 2007 von Kadyrow-Leuten bedroht worden. Er habe, seit er in Polen eingereist wäre, politische Tätigkeiten ausgeübt, er hätte Demonstrationen organisiert in römisch 40 und römisch 40 . Danach wäre er von Mitarbeitern von Kadyrow bedroht worden. Sein Helfer römisch 40 wäre schließlich in Polen tot aufgefunden worden.

Auf Vorhalt, dass er bisher angegeben habe, der XXXX von XXXX gewesen und wegen der Übergabe von Dokumenten bedroht worden zu sein, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dies auch stimme.Auf Vorhalt, dass er bisher angegeben habe, der römisch 40 von römisch 40 gewesen und wegen der Übergabe von Dokumenten bedroht worden zu sein, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dies auch stimme.

Auf Vorhalt der Ergebnisse der Staatendokumentation, wonach seine Person unbekannt wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Funktion erst im Jahr 2002 übernommen habe, als sich XXXX bereits im Wald befunden habe. Als XXXX in Grosny gewesen wäre, hätte er keinen Bezug zu ihm gehabt und könne daher sein Name in keinerlei Quellen aufscheinen. Während der Kriegszeit würden ja keine Protokolle aufgenommen werden, die Umstände im Wald seien andere.Auf Vorhalt der Ergebnisse der Staatendokumentation, wonach seine Person unbekannt wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Funktion erst im Jahr 2002 übernommen habe, als sich römisch 40 bereits im Wald befunden habe. Als römisch 40 in Grosny gewesen wäre, hätte er keinen Bezug zu ihm gehabt und könne daher sein Name in keinerlei Quellen aufscheinen. Während der Kriegszeit würden ja keine Protokolle aufgenommen werden, die Umstände im Wald seien andere.

In Polen sei er zur Polizei gegangen wegen dieser Vorfälle und habe er mit einem Herrn XXXX und einem Staatsanwalt immer wieder Kontakt gehabt.In Polen sei er zur Polizei gegangen wegen dieser Vorfälle und habe er mit einem Herrn römisch 40 und einem Staatsanwalt immer wieder Kontakt gehabt.

Zu seiner persönlichen Situation führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass seine Kinder in die Schule bzw. Kindergarten gehen würden, sie seien alle mit einer österreichischen Familie befreundet und besuche er seinen vierten Deutschkurs. Eine Cousine, seine beiden Neffen sowie sein Bruder mit Familie sowie weitere zwei Söhne eines anderen Bruders würden in Österreich leben. Er hätte ein gutes Verhältnis zu diesen und würden sie miteinander telefonieren.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme vom 15.02.2011 an, dass sie derzeit keine Medikamente nehme, jedoch Probleme mit Bluthochdruck gehabt hätte. Sie wäre medikamentös behandelt worden und wäre nach einer Kontrolluntersuchung alles in Ordnung gewesen. Ihre beiden Töchter hätten keine Probleme, ihr Sohn, der Drittbeschwerdeführer, nehme Medikamente wegen einer Schilddrüsenunterfunktion.

Zum Grund des Verlassens von Polen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie sich mit ihrem Mann zusammen wegen der Bedrohungen im Oktober 2007 an die Polizei gewandt hätte, sie jedoch keine Hilfe bekommen hätten. Es wäre ihnen zugehört worden, jedoch hätte man ihnen gesagt, dass man nachschauen werde, jedoch hätten sie keine Hilfe bekommen.

Sie würden in Österreich Grundversorgung bekommen, ansonsten von niemandem eine Unterstützung. Von ihrer Seite gäbe es in Österreich keine Verwandten. Die Kontakte zu den Verwandten ihres Ehemannes seien gut, sie würden gemeinsam die Feiertage verbringen. Sie würden jedoch alle getrennt voneinander leben, diese würden arbeiten und Ausbildungen machen. Auch der volljährige Sohn ihres Ehemannes aus erster Ehe wäre im März vorigen Jahres nach Österreich gekommen und hätten sie ein gutes Verhältnis zu ihm.

Zwei ihrer Kinder würden die Schule besuchen, ein Kind den Kindergarten.

I.8. Mit Bescheiden vom 17.02.2011, Zl. 07 10.738-BAG betreffend den Erstbeschwerdeführer, Zl. 08 04.109-BAG betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, Zl. 08 04.110-BAG betreffend den minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, Zl. 08 04.111-BAG betreffend die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sowie Zl. 08 04.112-BAG betreffend die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin wies das Bundesasylamt abermals die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, wies die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus und sprach überdies aus, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.römisch eins.8. Mit Bescheiden vom 17.02.2011, Zl. 07 10.738-BAG betreffend den Erstbeschwerdeführer, Zl. 08 04.109-BAG betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, Zl. 08 04.110-BAG betreffend den minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, Zl. 08 04.111-BAG betreffend die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sowie Zl. 08 04.112-BAG betreffend die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin wies das Bundesasylamt abermals die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, wies die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus und sprach überdies aus, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Die Erstbehörde stellte in diesen Bescheiden fest, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in Polen aufhältig gewesen wären und dort ein Asylverfahren betrieben hätten, welches mit der Zuerkennung des Status anerkannter Flüchtling geendet habe. In den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung einer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Erstbeschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er XXXX von XXXX gewesen wäre. Aus im Bescheid näher ausgeführten weiteren Widersprüchen und Ungereimtheiten könne nur von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen werden und habe die vorgenommene Prüfung nicht ergeben, dass dem Erstbeschwerdeführer sowie seiner Familie die erforderliche Sicherheit und Versorgung in Polen verweigert würde oder aus sonstigen gewichtigen Gründen Überstellungen nach Polen nicht vorgenommen werden dürften.Die Erstbehörde stellte in diesen Bescheiden fest, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in Polen aufhältig gewesen wären und dort ein Asylverfahren betrieben hätten, welches mit der Zuerkennung des Status anerkannter Flüchtling geendet habe. In den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung einer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Erstbeschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er römisch 40 von römisch 40 gewesen wäre. Aus im Bescheid näher ausgeführten weiteren Widersprüchen und Ungereimtheiten könne nur von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen werden und habe die vorgenommene Prüfung nicht ergeben, dass dem Erstbeschwerdeführer sowie seiner Familie die erforderliche Sicherheit und Versorgung in Polen verweigert würde oder aus sonstigen gewichtigen Gründen Überstellungen nach Polen nicht vorgenommen werden dürften.

Es sei grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen und den Beschwerdeführern bei allfälligen gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen in Polen nicht die Möglichkeit offen stünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.

Gegen diese Bescheide richtete sich die am 07.03.2011 im Namen aller Beschwerdeführer rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

I.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.03.2011 wurde diese gemäß §§ 4 Abs. 1, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.03.2011 wurde diese gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, den Rang des XXXX von XXXX inne gehabt zu haben. In seiner jüngsten Einvernahme habe der Erstbeschwerdeführer auch angegeben, dass er ein Anhänger von XXXX gewesen sei und er in Polen bedroht worden wäre, da er diese Gesinnung weiter verfolgt hätte. Wenn der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerde vermeine, dass er erst "im Wald den Rang des XXXX innegehabt hätte und sein Name somit in keinerlei Quellen aufgefunden werden könne", so sei auch nicht ersichtlich, warum dann gerade die Kadyrow-Leute diese Information haben sollten, ja vielmehr auch wissen sollten, dass gerade er wichtige Dokumente bzw. das Wissen daraus innehabe.Begründend wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, den Rang des römisch 40 von römisch 40 inne gehabt zu haben. In seiner jüngsten Einvernahme habe der Erstbeschwerdeführer auch angegeben, dass er ein Anhänger von römisch 40 gewesen sei und er in Polen bedroht worden wäre, da er diese Gesinnung weiter verfolgt hätte. Wenn der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerde vermeine, dass er erst "im Wald den Rang des römisch 40 innegehabt hätte und sein Name somit in keinerlei Quellen aufgefunden werden könne", so sei auch nicht ersichtlich, warum dann gerade die Kadyrow-Leute diese Information haben sollten, ja vielmehr auch wissen sollten, dass gerade er wichtige Dokumente bzw. das Wissen daraus innehabe.

Der Erstbeschwerdeführer habe sich in massive Widersprüche verwickelt, auch hätten sich zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin, ob sie sich nun an die polnische Polizei gewandt hätten, widersprüchliche Angaben ergeben. Außerdem werde bei genauer Durchsicht der Akten offensichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer seine angeblich früher erlittene Kopfverletzung nur dann ins Spiel brachte, wenn er in verschiedenen Einvernahmen verschiedenlautende Angaben gemacht habe, um rechtfertigen zu können, sich an gewisse Namen nicht mehr erinnern zu können. Es sei nicht einmal ansatzweise erkennbar, inwiefern konkret die Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit von Polen in Zweifel zu ziehen wäre. Der in Polen ermordete Tschetschene XXXX benannte der Erstbeschwerdeführer erst in seiner letzten Einvernahme als seinen engen Vertrauten und mit vollem Namen, zuvor habe er dessen Familiennamen nicht gekannt und angegeben, dass er lediglich in seiner Funktion als Vertreter der Tschetschenen in Polen Kontakt zu diesem gehabt habe. Den Beschwerdeführern sei es nicht gelungen, darzulegen, dass in ihrem Fall Polen kein sicherer Drittstaat sei. Außerdem hätten sie angegeben, dass sie in Polen bestens versorgt und betreut gewesen wären.Der Erstbeschwerdeführer habe sich in massive Widersprüche verwickelt, auch hätten sich zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin, ob sie sich nun an die polnische Polizei gewandt hätten, widersprüchliche Angaben ergeben. Außerdem werde bei genauer Durchsicht der Akten offensichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer seine angeblich früher erlittene Kopfverletzung nur dann ins Spiel brachte, wenn er in verschiedenen Einvernahmen verschiedenlautende Angaben gemacht habe, um rechtfertigen zu können, sich an gewisse Namen nicht mehr erinnern zu können. Es sei nicht einmal ansatzweise erkennbar, inwiefern konkret die Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit von Polen in Zweifel zu ziehen wäre. Der in Polen ermordete Tschetschene römisch 40 benannte der Erstbeschwerdeführer erst in seiner letzten Einvernahme als seinen engen Vertrauten und mit vollem Namen, zuvor habe er dessen Familiennamen nicht gekannt und angegeben, dass er lediglich in seiner Funktion als Vertreter der Tschetschenen in Polen Kontakt zu diesem gehabt habe. Den Beschwerdeführern sei es nicht gelungen, darzulegen, dass in ihrem Fall Polen kein sicherer Drittstaat sei. Außerdem hätten sie angegeben, dass sie in Polen bestens versorgt und betreut gewesen wären.

Es sei dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es vermeine, dass die Beschwerdeführer durch die Ausweisung nicht in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK verletzt werden. Es bestehe kein intensives Familienleben zu den Verwandten des Erstbeschwerdeführers, die Beschwerdeführer seien nicht selbsterhaltungsfähig, sie beherrschen die deutsche Sprache nicht, sie seien in Polen asylberechtigt. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin seien im erwerbsfähigen Alter, arbeitsfähig und sei ihnen eine Erwerbstätigkeit in Polen zuzumuten. Für den Fall, dass sie sich nicht selbst versorgen könnten, hätten sie Anspruch auf Sozialhilfe. Auch wenn die Kinder die Schule bzw. Kindergarten besuchen, der Erstbeschwerdeführer Deutschkurse besucht und durch Kontakte zu einer österreichischen Familie es ansatzweise zu einer Integration gekommen sei, wären die Beschwerdeführer letztlich nur aufgrund einer ungerechtfertigten Asylantragstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eindeutig überwiege.Es sei dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es vermeine, dass die Beschwerdeführer durch die Ausweisung nicht in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK verletzt werden. Es bestehe kein intensives Familienleben zu den Verwandten des Erstbeschwerdeführers, die Beschwerdeführer seien nicht selbsterhaltungsfähig, sie beherrschen die deutsche Sprache nicht, sie seien in Polen asylberechtigt. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin seien im erwerbsfähigen Alter, arbeitsfähig und sei ihnen eine Erwerbstätigkeit in Polen zuzumuten. Für den Fall, dass sie sich nicht selbst versorgen könnten, hätten sie Anspruch auf Sozialhilfe. Auch wenn die Kinder die Schule bzw. Kindergarten besuchen, der Erstbeschwerdeführer Deutschkurse besucht und durch Kontakte zu einer österreichischen Familie es ansatzweise zu einer Integration gekommen sei, wären die Beschwerdeführer letztlich nur aufgrund einer ungerechtfertigten Asylantragstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eindeutig überwiege.

I.10. Am 31.10.2012 stellten die Beschwerdeführer bzw. die Zweitbeschwerdeführerin für die minderjährigen Kinder nunmehr die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.10. Am 31.10.2012 stellten die Beschwerdeführer bzw. die Zweitbeschwerdeführerin für die minderjährigen Kinder nunmehr die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung am 31.10.2012 vor Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, an, dass er persönlich Präsidenten XXXX gekannt habe, er der einzige lebende Zeuge sei, der dabei gewesen wäre, als er getötet worden wäre und die Leute von Kadyrow hinter ihm her seien, nicht nur in Tschetschenien, sondern auch in Polen. Während seiner Zeit in Polen habe er für den Politiker XXXX, welcher der Vertreter des Präsidenten der tschetschenischen Republik XXXX sei, gearbeitet und auch in dessen Privatwohnung gewohnt. Während seiner Tätigkeit in Polen wären auch zwei Tschetschenen von Kadyrow-Leuten in Polen getötet worden. Auch in Österreich müsse er vorsichtig sein, da sich die Spione von Kadyrow auch in diesem Land aufhalten würden. Die Sicherheitslage sei in Österreich jedoch besser als in Polen.Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung am 31.10.2012 vor Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, an, dass er persönlich Präsidenten römisch 40 gekannt habe, er der einzige lebende Zeuge sei, der dabei gewesen wäre, als er getötet worden wäre und die Leute von Kadyrow hinter ihm her seien, nicht nur in Tschetschenien, sondern auch in Polen. Während seiner Zeit in Polen habe er für den Politiker römisch 40 , welcher der Vertreter des Präsidenten der tschetschenischen Republik römisch 40 sei, gearbeitet und auch in dessen Privatwohnung gewohnt. Während seiner Tätigkeit in Polen wären auch zwei Tschetschenen von Kadyrow-Leuten in Polen getötet worden. Auch in Österreich müsse er vorsichtig sein, da sich die Spione von Kadyrow auch in diesem Land aufhalten würden. Die Sicherheitslage sei in Österreich jedoch besser als in Polen.

Außerdem habe sein ältester Sohn aus erster Ehe, XXXX in Österreich einen positiven Asylbescheid bekommen. Auch alle seine Verwandten, insgesamt ca. 40 Personen, hätten einen positiven Bescheid bzw. schon die Staatsbürgerschaft in Österreich.Außerdem habe sein ältester Sohn aus erster Ehe, römisch 40 in Österreich einen positiven Asylbescheid bekommen. Auch alle seine Verwandten, insgesamt ca. 40 Personen, hätten einen positiven Bescheid bzw. schon die Staatsbürgerschaft in Österreich.

In Tschetschenien und in Polen fürchte er um sein Leben.

In der Einvernahme vom 28.11.2012 vor dem Bundesasylamt gab der Erstbeschwerdeführer an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er lege ein Dokument von Herrn XXXX vor, dass es für ihn gefährlich sei, nach Polen zurückzukehren. Auch werde auf drei Morde an Tschetschenen, die sich in den letzten Jahren in Polen und in Österreich ereignet haben, hingewiesen. Er habe die Namen, die in Polen mit ihm zusammengearbeitet hätten und die später umgebracht worden wären. Die Morde hätten sich 2009 und 2010 ereignet, er habe jedoch in seinem Vorverfahren, welches im Jahr 2011 abgeschlossen worden wäre, nicht darüber berichtet, da er nicht danach gefragt worden wäre, einen Mord, den von 2007, hätte er aber erwähnt. Außerdem lege er den Asylbescheid seines Sohnes XXXX, XXXX geb., vor. Sein Sohn habe die gleichen Probleme wie er selbst und habe in Österreich Asyl bekommen.In der Einvernahme vom 28.11.2012 vor dem Bundesasylamt gab der Erstbeschwerdeführer an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er lege ein Dokument von Herrn römisch 40 vor, dass es für ihn gefährlich sei, nach Polen zurückzukehren. Auch werde auf drei Morde an Tschetschenen, die sich in den letzten Jahren in Polen und in Österreich ereignet haben, hingewiesen. Er habe die Namen, die in Polen mit ihm zusammengearbeitet hätten und die später umgebracht worden wären. Die Morde hätten sich 2009 und 2010 ereignet, er habe jedoch in seinem Vorverfahren, welches im Jahr 2011 abgeschlossen worden wäre, nicht darüber berichtet, da er nicht danach gefragt worden wäre, einen Mord, den von 2007, hätte er aber erwähnt. Außerdem lege er den Asylbescheid seines Sohnes römisch 40 , römisch 40 geb., vor. Sein Sohn habe die gleichen Probleme wie er selbst und habe in Österreich Asyl bekommen.

Aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 19.12.2012 den Erstbeschwerdeführer betreffend von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖÄK-Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, ergibt sich, dass beim Erstbeschwerdeführer eine Anpassungsstörung F.43.21 in milder Ausprägung vorliege. Therapeutische oder medizinische Maßnahmen seien nicht notwendig. Eine Verschlechterung könne bei Überstellung nicht sicher ausgeschlossen werden, eine akute körperliche Erkrankung bestehe derzeit nicht, auch bestehe derzeit keine Suizidalität.Aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 19.12.2012 den Erstbeschwerdeführer betreffend von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖÄK-Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, ergibt sich, dass beim Erstbeschwerdeführer eine Anpassungsstörung F.43.21 in milder Ausprägung vorliege. Therapeutische oder medizinische Maßnahmen seien nicht notwendig. Eine Verschlechterung könne bei Überstellung nicht sicher ausgeschlossen werden, eine akute körperliche Erkrankung bestehe derzeit nicht, auch bestehe derzeit keine Suizidalität.

Aus der mit dem Erstbeschwerdeführer durchgeführten Einvernahme vom 08.01.2013 ergibt sich, dass die Beschwerdeführer über keine eigene Wohnung verfügen, sondern in einer Pension der Caritas wohnen und sie Grundversorgung beziehen. Der Erstbeschwerdeführer sei bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Er spreche ein bisschen Deutsch, habe erst einen Deutschkurs abgeschlossen, seine Frau und seine Kinder würden gut Deutsch sprechen. In heimischen Vereinen oder Organisationen sei er nicht tätig. Er lebe von der Caritas. Er lege ein Schreiben von 25 Personen vor, diese seien lauter Verwandte: Sein Bruder, der anerkannter Flüchtling sei und hier mit seiner Gattin und fünf Kindern leben würde, weiters die Familien von drei verstorbenen Brüdern, ebenfalls anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Es bestehe keine gegenseitige Pflegebedürftigkeit zu diesen Verwandten, jedoch würden sie sich zwei- oder dreimal im Monat besuchen, auch würde den Beschwerdeführern mit Geld ausgeholfen werden. Er sei mit seiner Familie bereits fünf Jahre in Österreich und würden die Kinder die Schule besuchen. Außerdem habe er eine Einstellungszusage.

Zum Ergebnis der Untersuchung seines Gesundheitszustandes von Dr. XXXX wolle er keine Stellungnahme abgeben.Zum Ergebnis der Untersuchung seines Gesundheitszustandes von Dr. römisch 40 wolle er keine Stellungnahme abgeben.

Der Erstbeschwerdeführer führte weiters aus, dass es einen Mann gebe, sein Name laute XXXX, der in Polen sein Kollege gewesen wäre und der im Jahr 2008 mit seiner Familie nach Österreich gekommen wäre, da es in Polen zu gefährlich für ihn gewesen wäre. Er wäre jedoch wieder nach Polen abgeschoben und dort umgebracht worden. Aus diesem Grund sei Polen für ihn selbst auch lebensgefährlich. Auf konkrete Nachfrage gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es nicht bekannt wäre, wer XXXX umgebracht habe. Auch könne er keine Beweise vorlegen, dass dieser mit ihm zusammengearbeitet habe, auch vermute er nur, dass der Mord wegen der politischen Tätigkeit geschehen sei. Auf Vorhalt, dass er bis auf seine letzte Einvernahme keinerlei Zusammenarbeit mit XXXX angegeben habe bzw. diesen nie erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er bisher nicht dazu befragt worden wäre.Der Erstbeschwerdeführer führte weiters aus, dass es einen Mann gebe, sein Name laute römisch 40 , der in Polen sein Kollege gewesen wäre und der im Jahr 2008 mit seiner Familie nach Österreich gekommen wäre, da es in Polen zu gefährlich für ihn gewesen wäre. Er wäre jedoch wieder nach Polen abgeschoben und dort umgebracht worden. Aus diesem Grund sei Polen für ihn selbst auch lebensgefährlich. Auf konkrete Nachfrage gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es nicht bekannt wäre, wer römisch 40 umgebracht habe. Auch könne er keine Beweise vorlegen, dass dieser mit ihm zusammengearbeitet habe, auch vermute er nur, dass der Mord wegen der politischen Tätigkeit geschehen sei. Auf Vorhalt, dass er bis auf seine letzte Einvernahme keinerlei Zusammenarbeit mit römisch 40 angegeben habe bzw. diesen nie erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er bisher nicht dazu befragt worden wäre.

In der Einvernahme vom 05.03.2013 gibt der Erstbeschwerdeführer letztlich an, dass für ihn und seine Frau ein Arbeitsvisum beantragt worden wäre. Seit 2009 habe er eine kleine Maschine und verarbeite Milchprodukte, es sei jedoch keine legale Firma und verarbeite er die Lebensmittel nur für seine Familie.

Außerdem lege er noch einen Brief von XXXX, Flüchtling in London, vor, welcher ein Vertreter für tschetschenische Flüchtlinge, aber kein offizieller Politiker wäre, und erkläre dieser in dem Brief, dass der Erstbeschwerdeführer politischer Flüchtling sei und die österreichische Regierung gebeten werde, das Verfahren in Österreich zu prüfen.Außerdem lege er noch einen Brief von römisch 40 , Flüchtling in London, vor, welcher ein Vertreter für tschetschenische Flüchtlinge, aber kein offizieller Politiker wäre, und erkläre dieser in dem Brief, dass der Erstbeschwerdeführer politischer Flüchtling sei und die österreichische Regierung gebeten werde, das Verfahren in Österreich zu prüfen.

Außerdem lege er Schulnachrichten seiner Kinder, den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführern, vor. Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin gehe noch in den Kindergarten.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung am 31.10.2012 an, dass sie in Polen genauso wie in Tschetschenien verfolgt worden wären und über die genauen neuen Gründe für die nunmehrige Asylantragsstellung ihr Mann detailliert Auskunft geben könne. Sie wären wegen ihres Ehemannes aus der Heimat und aus Polen geflüchtet. Der volljährige Sohn ihres Mannes würde seit 29.10.2012 einen positiven Asylbescheid in Österreich besitzen. Im Laufe dieses Jahres hätten sie immer konkrete Informationen bekommen, dass sie in Polen und Tschetschenien gesucht würden. In Österreich hätten sie um ein Arbeitsvisum angesucht, dies wäre jedoch abgelehnt worden. Ihre Kinder, die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, hätten keine eigenen Fluchtgründe und seien alle gesund.

In der Einvernahme vom 28.11.2012 vor dem Bundesasylamt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie außer ihrem Gatten und ihren Kindern keine Verwandten in Österreich habe, in der Heimat jedoch mit dem volljährigen Sohn ihres Ehemannes aus erster Ehe bis zu ihrer Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe.

Die gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren vom 19.12.2012 die Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer betreffend von Dr. XXXX ergaben, dass diese weder unter eine belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung noch unter sonstigen psychischen Krankheitssymptomen leiden.Die gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren vom 19.12.2012 die Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer betreffend von Dr. römisch 40 ergaben, dass diese weder unter eine belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung noch unter sonstigen psychischen Krankheitssymptomen leiden.

In der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.01.2013 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie in einer Pension der Caritas wohnen würden, sie ein bisschen deutsch spreche, sie selbst in keinen heimischen Vereinen oder Organisationen tätig sei, ihr Sohn jedoch bei einem Fußballverein spiele. Weiters legte die Zweitbeschwerdeführerin diverse Bestätigungen über den Schulbesuch der Kinder bzw. Besuchsbestätigung des Kindergartens der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin vor.

In Polen hätte es eine Rauferei ihren Mann betreffend gegeben und habe sie Angst, dort zu leben. In die Feststellungen zu Polen wolle sie weder Einsicht nehmen noch eine Stellungnahme abgeben.

Der minderjährige Drittbeschwerdeführer gab in der Erstbefragung am 31.10.2012 vor Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, an, dass er seit fünf Jahren mit seiner Familie in Österreich lebe, die deutsche Sprache gut beherrsche, in einem Fußballverein spiele und viele Freunde habe. Er fühle sich hier zuhause. Von seinem Vater wisse er, dass dieser in Tschetschenien gesucht werde und sie deshalb flüchten hätten müssen. Warum nunmehr ein neuerlicher Asylantrag gestellt werde, wisse er nicht, darum hätten sich nur seine Eltern gekümmert.

I.11. Mit Bescheiden vom 25.03.2013, Zl. 12 15.827-EAST Ost betreffend den Erstbeschwerdeführer, Zl. 12 15.828-EAST Ost betreffend die Zweitbeschwerdeführerin,römisch eins.11. Mit Bescheiden vom 25.03.2013, Zl. 12 15.827-EAST Ost betreffend den Erstbeschwerdeführer, Zl. 12 15.828-EAST Ost betreffend die Zweitbeschwerdeführerin,

Zl. 12 15.829-EAST Ost betreffend den minderjährigen Drittbeschwerdeführerin,

Zl. 12 15.830-EAST Ost betreffend die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sowie

Zl. 12 15.831-EAST Ost betreffend die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin wies das Bundesasylamt abermals die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, wies die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus und sprach überdies aus, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.Zl. 12 15.831-EAST Ost betreffend die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin wies das Bundesasylamt abermals die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, wies die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus und sprach überdies aus, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Die Erstbehörde stellte in diesen Bescheiden fest, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in Polen aufhältig gewesen wären und dort ein Asylverfahren betrieben hätten, welches mit der Zuerkennung des Status anerkannter Flüchtling geendet habe. In den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung einer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Die Erstbehörde stellte in diesen Bescheiden fest, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in Polen aufhältig gewesen wären und dort ein Asylverfahren betrieben hätten, welches mit der Zuerkennung des Status anerkannter Flüchtling geendet habe. In den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung einer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

In den Bescheiden wurden weiters Feststellungen zum Asylverfahren in Polen, Beschwerdemöglichkeiten, zum Nonrefoulement und zu Versorgungsleistungen von Asylwerbern getroffen, weiters zur allgemeinen Lage, Rechtsschutz, Menschenrechten, Minderheiten sowie Rückkehr. Aus diesen Feststellungen ergibt sich unter anderem, dass Personen, denen Asyl oder ein Flüchtlingsstatus gewährt wurde einer Arbeit nachgehen dürfen, diese das Recht auf Sozialhilfe und Schulausbildung und Zugang zum staatlichen Integrationsprogramm für 12 Monate haben. In Hinblick auf Ansprüche auf Sozialleistungen und Familienleistungen gelten für die anerkannten Flüchtlinge und die Ausländer mit bewilligtem subsidiärem Schutz dieselben Regeln wie für die polnischen Staatsangehörigen. Anerkannte Flüchtlinge können auch Familienleistungen in Form von Familienbeihilfe und Familienbeihilfezuschlägen, einmaliges Mutterschaftsgeld oder Betreuungsleistungen, Pflegegeld und Pflegeleistungen beanspruchen. Sie haben weiters das Recht auf kostenlosen Schulunterricht in den öffentlichen Grundschulen, Gymnasien und Oberschulen, sowie in den öffentlichen Kunstschulen und öffentlichen Anstalten für Lehrerausbildung. Anerkannte Flüchtlinge haben unbegrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt und sind auch im Fall der Arbeitslosigkeit schutzberechtigt. Besitzt ein Ausländer eine Gesundheitsversicherung, hat er das Recht auf kostenlose ärztliche Betreuung.

In den Bescheiden wird weiters festgestellt, bei den Beschwerdeführern ergebe sich weder eine derart schwere körperliche Krankheit noch eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.

Es sei grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen und den Beschwerdeführern bei allfälligen gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen in Polen nicht die Möglichkeit offen stünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit könne im konkreten Fall bei einer Rückkehr kein reales Risiko für die Beschwerdeführer gesehen werden. Andere Sachverhalte, auf welche eine mögliche Verletzung der den Beschwerdeführern durch Art. 3 oder 8 EMRK gewährleisteten Rechte gegründet werden könnten, hätten von der Behörde nicht festgestellt werden können, bzw. wären solche im gesamten Verfahren auch nicht vorgebracht worden.Es sei grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen und den Beschwerdeführern bei allfälligen gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen in Polen nicht die Möglichkeit offen stünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit könne im konkreten Fall bei einer Rückkehr kein reales Risiko für die Beschwerdeführer gesehen werden. Andere Sachverhalte, auf welche eine mögliche Verletzung der den Beschwerdeführern durch Artikel 3, oder 8 EMRK gewährleisteten Rechte gegründet werden könnten, hätten von der Behörde nicht festgestellt werden können, bzw. wären solche im gesamten Verfahren auch nicht vorgebracht worden.

In rechtlicher Hinsicht wird auf die Bestimmung des § 4 AsylG verwiesen und angeführt, es wäre kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung möglich erscheinen lassen, im Verfahren hervorgekommen. Da die Beschwerdeführer somit nachweislich aus einem Staat, der gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 als sicherer Herkunftsstaat (Drittstaat) bezeichnet sei, nach Österreich eingereist wären, diese die Regelvermutung der Sicherheit durch ihre Angaben nicht hätten entkräften können und somit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 AsylG erfüllt seien, wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.In rechtlicher Hinsicht wird auf die Bestimmung des Paragraph 4, AsylG verwiesen und angeführt, es wäre kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung möglich erscheinen lassen, im Verfahren hervorgekommen. Da die Beschwerdeführer somit nachweislich aus einem Staat, der gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, als sicherer Herkunftsstaat (Drittstaat) bezeichnet sei, nach Österreich eingereist wären, diese die Regelvermutung der Sicherheit durch ihre Angaben nicht hätten entkräften können und somit die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 4, AsylG erfüllt seien, wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Die Zurückweisungsentscheidung sei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Im vorliegenden Fall würde das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens überwiegen, weshalb die Ausweisung auch keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Aus der Aktenlage ergäbe sich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung nach Polen.Die Zurückweisungsentscheidung sei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Im vorliegenden Fall würde das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens überwiegen, weshalb die Ausweisung auch keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, EMRK darstelle. Aus der Aktenlage ergäbe sich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung nach Polen.

I.12. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wird darin ausgeführt, dass tschetschenische Agenten auch in Polen nach gesuchten Personen suchen würden. Es wäre ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden, insbesondere wäre die vom Erstbeschwerdeführer angegebene Internetseite nicht gewürdigt worden, es würden Länderfeststellungen über die Möglichkeit des Eindringens fremder Personen in polnische Flüchtlingslager und in private Wohnungen, über den Aufenthalt von tschetschenischen Agenten in Polen sowie Entführungen und Ermordungen in Polen und über die diesbezügliche Schutzfähigkeit der polnischen Polizei fehlen und habe das Bundesasylamt es auch unterlassen, aktuelle Nachforschungen zur Person des Erstbeschwerdeführers anzustellen. Aufgrund seiner Tätigkeit in Tschetschenien und auch in Polen befinde sich der Erstbeschwerdeführer in einer speziellen Situation in könne im vorliegenden Fall nicht von einem "typischen" tschetschenischen Flüchtling ausgegangen werden. Es erscheine glaubhaft und zudem wahrscheinlich, dass Polen für den Erstbeschwerdeführer und seine Familie keinen sicheren Drittstaat darstelle.römisch eins.12. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wird darin ausgeführt, dass tschetschenische Agenten auch in Polen nach gesuchten Personen suchen würden. Es wäre ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden, insbesondere wäre die vom Erstbeschwerdeführer angegebene Internetseite nicht gewürdigt worden, es würden Länderfeststellungen über die Möglichkeit des Eindringens fremder Personen in polnische Flüchtlingslager und in private Wohnungen, über den Aufenthalt von tschetschenischen Agenten in Polen sowie Entführungen und Ermordungen in Polen und über die diesbezügliche Schutzfähigkeit der polnischen Polizei fehlen und habe das Bundesasylamt es auch unterlassen, aktuelle Nachforschungen zur Person des Erstbeschwerdeführers anzustellen. Aufgrund seiner Tätigkeit in Tschetschenien und auch in Polen befinde sich der Erstbeschwerdeführer in einer speziellen Situation in könne im vorliegenden Fall nicht von einem "typischen" tschetschenischen Flüchtling ausgegangen werden. Es erscheine glaubhaft und zudem wahrscheinlich, dass Polen für den Erstbeschwerdeführer und seine Familie keinen sicheren Drittstaat darstelle.

Die Ausweisung stelle sich als rechtswidrig dar und wäre bei individueller Würdigung der Umstände nicht erlassen worden.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Abs. 2 in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlinskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Absatz 2, in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlinskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

Gemäß Abs. 5 leg.cit. tritt die Entscheidung außer Kraft, wenn ein Fremder, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde und aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden konnte.Gemäß Absatz 5, leg.cit. tritt die Entscheidung außer Kraft, wenn ein Fremder, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde und aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden konnte.

Die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz wurden von der Erstbehörde zu Recht gemäß § 4 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführer als Asylberechtigte in Polen bereits Schutz im sicheren Drittstaat genießen.Die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz wurden von der Erstbehörde zu Recht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführer als Asylberechtigte in Polen bereits Schutz im sicheren Drittstaat genießen.

Asylberechtigte fallen auch nicht unter den Anwendungsbereich der Dublin-Verordnung, weshalb eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, Art. 2, K19).Asylberechtigte fallen auch nicht unter den Anwendungsbereich der Dublin-Verordnung, weshalb eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, Artikel 2,, K19).

Es steht eindeutig fest und ist dies zu keinem Zeitpunkt bestritten worden, dass die Beschwerdeführer in Polen anerkannte Konventionsflüchtlinge sind (Schreiben des Office for Aliens of the Republic of Poland (Departmet for Asylum und Refugee Proceedings) vom 09.11.2007).

Einleitend ist festzuhalten, dass im Ergebnis das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er wäre der XXXX des Präsidenten XXXX gewesen, auch nunmehr den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer lediglich ein Anhänger von XXXX gewesen ist, was er schließlich auch selbst im Vorverfahren in seiner Einvernahme vom 15.02.2011 darlegte und erst auf Vorhalt von Widersprüchen sich in Erinnerung zu rufen schien, dass er in früheren Einvernahmen eine höhere Funktion angegeben hat. Weitere Widersprüche und Ungereimtheiten betrafen die Übernahme des politischen Amtes der Vertretung von XXXX/Tschetschenien in Polen im Juli 2006 und der erstmaligen angeblichen Verfolgungshandlungen von Kadyrow-Leuten erst im Sommer 2007, der widersprüchlichen Angaben, ob er sich nach diesen Verfolgungshandlungen an die polnische Polizei gewandt hat, seine nur dann ins Spiel gebrachten angeblich früher erlittenen Kopfverletzungen, wenn er verschiedenlautende Angaben zu rechtfertigen versuchte, sowie seine ursprüngliche Angabe, den in Polen im Jahr 2007 ermordeten Tschetschenen XXXX nicht persönlich gekannt zu haben, während er ihn später als seinen Helfer, somit engen Vertrauten bezeichnet hat.Einleitend ist festzuhalten, dass im Ergebnis das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er wäre der römisch 40 des Präsidenten römisch 40 gewesen, auch nunmehr den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer lediglich ein Anhänger von römisch 40 gewesen ist, was er schließlich auch selbst im Vorverfahren in seiner Einvernahme vom 15.02.2011 darlegte und erst auf Vorhalt von Widersprüchen sich in Erinnerung zu rufen schien, dass er in früheren Einvernahmen eine höhere Funktion angegeben hat. Weitere Widersprüche und Ungereimtheiten betrafen die Übernahme des politischen Amtes der Vertretung von XXXX/Tschetschenien in Polen im Juli 2006 und der erstmaligen angeblichen Verfolgungshandlungen von Kadyrow-Leuten erst im Sommer 2007, der widersprüchlichen Angaben, ob er sich nach diesen Verfolgungshandlungen an die polnische Polizei gewandt hat, seine nur dann ins Spiel gebrachten angeblich früher erlittenen Kopfverletzungen, wenn er verschiedenlautende Angaben zu rechtfertigen versuchte, sowie seine ursprüngliche Angabe, den in Polen im Jahr 2007 ermordeten Tschetschenen römisch 40 nicht persönlich gekannt zu haben, während er ihn später als seinen Helfer, somit engen Vertrauten bezeichnet hat.

Auch die nunmehr neu vorgelegten Schriftstücke bzw. Aussagen des Erstbeschwerdeführers können keine andere Beurteilung herbeiführen, worauf in der Folge einzugehen sein wird.

Zuvor ist jedoch wesentlich festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren noch in der Beschwerde substantiiertes Vorbringen erstattet hat, warum gerade ihm und seiner Familie die polnischen Behörden bei einem etwaigen Übergriff keinen wirksamen Schutz bieten könnten. Es ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, inwiefern konkrete Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit von Polen in Zweifel zu ziehen wäre. Der Erstbeschwerdeführer konnte nicht ansatzweise belegen, dass russische Behörden oder sonstige Dritte in Polen straflos Asylwerber verfolgen könnten, ohne von den polnischen Behörden, wie bei der Verfolgung anderer Straftäter, belangt zu werden. Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass polnische Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Polen nicht regelmäßig gewährleisten könnten oder dass im polnischen Asylwesen eine rechtswidrige Zusammenarbeit mit Behörden oder Verfolgern aus einem Herkunftsstaat von AsylbewerberInnen, wie der Russischen Föderation, zu beobachten wäre.

Es ist von amtswegen nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage wäre, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen und den Beschwerdeführern bei allfälligen gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen nicht die Möglichkeit offenstünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Wie auch in der Beantwortung der Staatendokumentation vom 26.01.2011 ausgeführt, handelt es sich bei Polen um einen modernen Rechtsstaat und ist die polnische Polizei gut ausgebildet und auf vergleichbarem Niveau mit der österreichischen Polizei. Die polnische Polizei bzw. Justiz hat keine anderen Möglichkeiten als die österreichische Polizei bzw. Justiz.

Zu erwähnen ist auch, dass es auch in Österreich bereits zu strafrechtlichen Angriffen auf Tschetschenen gekommen ist. Strafrechtlich relevante Übergriffe können in jedem Land passieren und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden. Wie im erstinstanzlichen Bescheid daher richtig festgehalten, würde auch für den Erstbeschwerdeführer vor tschetschenischen Übergriffen in Polen nicht mehr und nicht weniger Schutz als in Österreich bestehen.

Der Erstbeschwerdeführer wies in seiner Einvernahme vom 28.11.2012 vor dem Bundesasylamt darauf hin, dass sich in den letzten Jahren drei Morde, zwei davon in Polen, einer davon in Österreich, von Tschetschenen ereignet hätten.

Zu den beiden in Polen ermordeten Tschetschenen ist auszuführen, dass der Erstbeschwerdeführer eine Zusammenarbeit mit einem der beiden, XXXX, 2007 verstorben, schon im Vorverfahren nicht glaubhaft zu machen vermochte. In seiner nunmehrigen Einvernahme vom 08.01.2013 gab der Erstbeschwerdeführer dann überdies an, dass er ebenso mit der zweiten in Polen, im Jahr 2010, zu Tode gekommenen Person, XXXX, zusammengearbeitet habe. Auf Vorhalt, warum er eine so wichtige Information erst jetzt bekanntgeben würde, beantwortete der Erstbeschwerdeführer damit, dass er bisher nicht dazu befragt worden wäre. Der Asylgerichtshof geht eindeutig von der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens aus, ist doch gerade im Falle des Erstbeschwerdeführers, der in jedem seiner Einvernahmen umfassend seine Position zu vertreten vermochte, nicht davon auszugehen, dass er eine so wichtige Information für sich behalten würde.Zu den beiden in Polen ermordeten Tschetschenen ist auszuführen, dass der Erstbeschwerdeführer eine Zusammenarbeit mit einem der beiden, römisch 40 , 2007 verstorben, schon im Vorverfahren nicht glaubhaft zu machen vermochte. In seiner nunmehrigen Einvernahme vom 08.01.2013 gab der Erstbeschwerdeführer dann überdies an, dass er ebenso mit der zweiten in Polen, im Jahr 2010, zu Tode gekommenen Person, römisch 40 , zusammengearbeitet habe. Auf Vorhalt, warum er eine so wichtige Information erst jetzt bekanntgeben würde, beantwortete der Erstbeschwerdeführer damit, dass er bisher nicht dazu befragt worden wäre. Der Asylgerichtshof geht eindeutig von der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens aus, ist doch gerade im Falle des Erstbeschwerdeführers, der in jedem seiner Einvernahmen umfassend seine Position zu vertreten vermochte, nicht davon auszugehen, dass er eine so wichtige Information für sich behalten würde.

Auch der VwGH hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass bei gleich bleibenden Verhältnissen im Herkunftsland bei gesteigertem Vorbringen des Asylwerbers die Wertung des Vorbringens als unglaubwürdig schlüssig nachvollzogen werden kann (VwGH 27.04.2006, 2002/20/0170).

Der VwGH geht weiters davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Im Laufe des gegenständlichen Verfahrens legte der Erstbeschwerdeführer Schreiben von Herrn XXXX, Herrn XXXX und Herrn XXXX vor. In der "Bestätigung" von Herrn XXXX, gemäß Stempel "Ehrenkonsul der tschetschenischen Republik XXXX", datiert vom 05.05.2011, wird unter anderem ausgeführt: "Herr XXXX war bis März 2005 im Dienst des Präsidenten der XXXX, und kämpfte um die Unabhängigkeit seines Heimatlandes. Polen ist für die Tschetschenen, die für die Unabhängigkeit Tschetscheniens gekämpft haben, kein sicheres Land. Es kommt in Polen leider vor, dass Menschen verschwinden, geschlagen und manchmal ermordet werden. Darum ersuche ich die österreichischen Einwanderungsbehörden, den Antrag von Herrn XXXX auf Aufnahme seiner Familie und Sicherung des Schutzes, der in Polen nicht gewährleistet werden kann, positiv zu erledigen.".Im Laufe des gegenständlichen Verfahrens legte der Erstbeschwerdeführer Schreiben von Herrn römisch 40 , Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 vor. In der "Bestätigung" von Herrn römisch 40 , gemäß Stempel "Ehrenkonsul der tschetschenischen Republik XXXX", datiert vom 05.05.2011, wird unter anderem ausgeführt: "Herr römisch 40 war bis März 2005 im Dienst des Präsidenten der römisch 40 , und kämpfte um die Unabhängigkeit seines Heimatlandes. Polen ist für die Tschetschenen, die für die Unabhängigkeit Tschetscheniens gekämpft haben, kein sicheres Land. Es kommt in Polen leider vor, dass Menschen verschwinden, geschlagen und manchmal ermordet werden. Darum ersuche ich die österreichischen Einwanderungsbehörden, den Antrag von Herrn römisch 40 auf Aufnahme seiner Familie und Sicherung des Schutzes, der in Polen nicht gewährleistet werden kann, positiv zu erledigen.".

Herr XXXX, gemäß Stempel "Bevollmächtigter Repräsentant der tschetschenischen Republik XXXX" führt unter anderem aus, dass dem Erstbeschwerdeführer ernsthafte Gefahr in Polen drohe, weil er von dem Sicherheitsdienst (FSB) verfolgt werde. Aus diesem Grund wäre er gezwungen gewesen, nach Österreich auszureisen. Dem Leben und der Gesundheit von XXXX und seiner Familie drohe ernsthafte Gefahr der physischen Vernichtung. In der letzten Zeit hätten die Repressionen gegen Teilnehmer der nationalen Befreiungsbewegung und ihre Verwandte riesiges Ausmaß und hätten brutale Formen der Gewalt, was Berichte solcher bedeutenden internationalen Menschenrechtsorganisationen wie Memorial, Amnesty International, Human Rights Watch bestätigen würden, eingenommen.Herr römisch 40 , gemäß Stempel "Bevollmächtigter Repräsentant der tschetschenischen Republik XXXX" führt unter anderem aus, dass dem Erstbeschwerdeführer ernsthafte Gefahr in Polen drohe, weil er von dem Sicherheitsdienst (FSB) verfolgt werde. Aus diesem Grund wäre er gezwungen gewesen, nach Österreich auszureisen. Dem Leben und der Gesundheit von römisch 40 und seiner Familie drohe ernsthafte Gefahr der physischen Vernichtung. In der letzten Zeit hätten die Repressionen gegen Teilnehmer der nationalen Befreiungsbewegung und ihre Verwandte riesiges Ausmaß und hätten brutale Formen der Gewalt, was Berichte solcher bedeutenden internationalen Menschenrechtsorganisationen wie Memorial, Amnesty International, Human Rights Watch bestätigen würden, eingenommen.

Aus der "Bestätigung" von Herrn XXXX, "Ministerkabinett tschetschenische Republik XXXX" wird festgehalten:Aus der "Bestätigung" von Herrn römisch 40 , "Ministerkabinett tschetschenische Republik XXXX" wird festgehalten:

"Nach vorliegenden Informationen befand er sich von 2001 bis 2005 im Umfeld des Präsidenten der tschetschenischen Republik XXXX. Nach dem Tod des Präsidenten verließ XXXX Tschetschenien. Von 2006 bis 2007 war XXXX ein Vertreter für CRI in Polen."Nach vorliegenden Informationen befand er sich von 2001 bis 2005 im Umfeld des Präsidenten der tschetschenischen Republik römisch 40 . Nach dem Tod des Präsidenten verließ römisch 40 Tschetschenien. Von 2006 bis 2007 war römisch 40 ein Vertreter für CRI in Polen.

Die heute in Tschetschenien herrschenden Zustände und die Vorgehensweise der russischen Militärbesatzer in der Tschetschenischen Republik wird von internationalen Menschenrechtsorganisationen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit qualifiziert. Es ist für niemanden ein Geheimnis, dass Tschetschenen von russischen Spezialeinheiten verfolgt und getötet werden.

Ich bin davon überzeugt, dass bis der russisch-tschetschenische Krieg nicht tatsächlich beendet ist, eine Rückkehr von XXXX in die durch Russland besetzte Tschetschenische Republik und auch nach Russland eine Gefahr für sein Leben darstellt."Ich bin davon überzeugt, dass bis der russisch-tschetschenische Krieg nicht tatsächlich beendet ist, eine Rückkehr von römisch 40 in die durch Russland besetzte Tschetschenische Republik und auch nach Russland eine Gefahr für sein Leben darstellt."

Es ist primär den Ausführungen des Bundesasylamtes zu folgen, dass es sich bei obgenannten "Bestätigungen" um Schreiben von Privatpersonen handelt.

Im Ergebnis kann keines dieser Beweismittel eine akute Gefährdungssituation des Erstbeschwerdeführers in Polen glaubwürdig erscheinen lassen (das letztgenannte Schreiben bezieht sich auch ausschließlich auf eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihr Heimatland), noch die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der polnischen Behörden in irgendeiner Weise in Zweifel ziehen.

Wenn der Erstbeschwerdeführer mehrmals darauf hinweist, dass sein volljähriger Sohn aus erster Ehe, XXXX, in Österreich einen positiven Asylbescheid bekommen hätte, so ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer und seine Familie ebenfalls in Polen als Flüchtlinge anerkannt wurden, eine Zuständigkeit Polens für die Führung des Asylverfahrens seines Sohnes jedoch nicht gegeben war. Im Verfahren des Sohnes wurde jedoch in keinster Weise eine für die Beschwerdeführer in Polen bestehende Sicherheit in Zweifel gezogen.Wenn der Erstbeschwerdeführer mehrmals darauf hinweist, dass sein volljähriger Sohn aus erster Ehe, römisch 40 , in Österreich einen positiven Asylbescheid bekommen hätte, so ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer und seine Familie ebenfalls in Polen als Flüchtlinge anerkannt wurden, eine Zuständigkeit Polens für die Führung des Asylverfahrens seines Sohnes jedoch nicht gegeben war. Im Verfahren des Sohnes wurde jedoch in keinster Weise eine für die Beschwerdeführer in Polen bestehende Sicherheit in Zweifel gezogen.

Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden und in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt und wurden auch in der Beschwerde keinerlei aktuelle Berichte in Vorlage gebracht, welche die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen substantiiert in Zweifel ziehen könnten.

Den Beschwerdeführern ist es sohin nicht gelungen, darzulegen, dass in ihrem Fall Polen kein sicherer Drittstaat ist. Die Notwendigkeit der Aufnahme weiterer Beweise war im Sinne der obigen Ausführungen nicht gegeben.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach § 10 Abs. 2 leg.cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, leg.cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Nach Abs. 3 leg.cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Nach Absatz 3, leg.cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 leg.cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg.cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch konnte von den Beschwerdeführern keine Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes belegt werden. Es ist auch darauf zu verweisen, dass die im Verfahren getroffenen und unwidersprochen gebliebenen Feststellungen zu Polen eindeutig zeigen, dass eine umfassende medizinische Versorgung auch für nichtpolnische Staatsbürger besteht.

Zu den gesundheitlichen Problemen des Erstbeschwerdeführers, insbesondere zu der von Dr. XXXX in der gutachterlichen Stellungnahme diagnostizierten Anpassungsstörung F.43.21 in milder Ausprägung, wobei therapeutische oder medizinische Maßnahmen nicht notwendig seien, ist festzuhalten, dass diese keinesfalls jene besondere Schwere aufweisen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe (z.B. EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06, betreffend Erkrankung an Posttraumatischer Belastungsstörung mit akuter Selbstmordgefahr nach drei Selbstmordversuchen; Ramadan & Ahjredini, 10.11.2005, 35989/03, betreffend Erkrankung an Depression mit psychotischer Charakteristik; Hukic, 27.09.2005, 17416/05, betreffend Erkrankung am Down-Syndrom; Kaldik, 22.09.2005, 28526/05, betreffend Erkrankung an Posttraumatischer Belastungsstörung mit Selbstmordgefahr; Amegnigan, 25.11.2004, 25629/04, betreffend HIV-Infektion).Zu den gesundheitlichen Problemen des Erstbeschwerdeführers, insbesondere zu der von Dr. römisch 40 in der gutachterlichen Stellungnahme diagnostizierten Anpassungsstörung F.43.21 in milder Ausprägung, wobei therapeutische oder medizinische Maßnahmen nicht notwendig seien, ist festzuhalten, dass diese keinesfalls jene besondere Schwere aufweisen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe (z.B. EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06, betreffend Erkrankung an Posttraumatischer Belastungsstörung mit akuter Selbstmordgefahr nach drei Selbstmordversuchen; Ramadan & Ahjredini, 10.11.2005, 35989/03, betreffend Erkrankung an Depression mit psychotischer Charakteristik; Hukic, 27.09.2005, 17416/05, betreffend Erkrankung am Down-Syndrom; Kaldik, 22.09.2005, 28526/05, betreffend Erkrankung an Posttraumatischer Belastungsstörung mit Selbstmordgefahr; Amegnigan, 25.11.2004, 25629/04, betreffend HIV-Infektion).

Zu § 10 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 4 AsylG 2005 ist auszuführen, dass im konkreten Fall den Beschwerdeführern weder ein Aufenthaltsrecht zukommt, noch festgestellt werden konnte, dass die Genannten im Fall einer Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würden.Zu Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, AsylG 2005 ist auszuführen, dass im konkreten Fall den Beschwerdeführern weder ein Aufenthaltsrecht zukommt, noch festgestellt werden konnte, dass die Genannten im Fall einer Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würden.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, 852ff).

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine regelmäßige Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Faktor. Weitere Aspekte zugunsten des Fremden können neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein (siehe Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, S. 858f).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine regelmäßige Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Faktor. Weitere Aspekte zugunsten des Fremden können neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein (siehe Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, S. 858f).

Laut Judikatur des VwGH ist bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs 1 FrPolG 2005 der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen. Stützte sich der Fremde auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag, so darf die Behörde dem Fremden bei der Ausweisung gemäß § 53 Abs 1 FrPolG 2005 auch seine seinerzeitige illegale Einreise zum Vorwurf machen und insofern eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen annehmen (VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2008/21/0307).Laut Judikatur des VwGH ist bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen. Stützte sich der Fremde auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag, so darf die Behörde dem Fremden bei der Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 auch seine seinerzeitige illegale Einreise zum Vorwurf machen und insofern eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen annehmen (VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2008/21/0307).

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein.

Der Erstbeschwerdeführer bringt mehrmals vor, dass Verwandte seiner Person in Österreich leben und asylberechtigt wären: Sein volljähriger Sohn aus erster Ehe, XXXX, geb. XXXX, sei im Jahr 2010 in Österreich eingereist und habe im Oktober 2012 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen. Außerdem würden die Familien von drei bereits verstorbenen Brüdern ebenfalls als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben. Es bestehe keine gegenseitige Pflegebedürftigkeit zu diesen Verwandten, jedoch würden sie sich zwei- oder dreimal im Monat besuchen, auch würde dem Erstbeschwerdeführer und seiner Familie mit Geld ausgeholfen werden.Der Erstbeschwerdeführer bringt mehrmals vor, dass Verwandte seiner Person in Österreich leben und asylberechtigt wären: Sein volljähriger Sohn aus erster Ehe, römisch 40 , geb. römisch 40 , sei im Jahr 2010 in Österreich eingereist und habe im Oktober 2012 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen. Außerdem würden die Familien von drei bereits verstorbenen Brüdern ebenfalls als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben. Es bestehe keine gegenseitige Pflegebedürftigkeit zu diesen Verwandten, jedoch würden sie sich zwei- oder dreimal im Monat besuchen, auch würde dem Erstbeschwerdeführer und seiner Familie mit Geld ausgeholfen werden.

Der Erstbeschwerdeführer bringt gleichlautend wie die Zweitbeschwerdeführerin vor und ist dies auch aus den aktuellen GVS-Auszügen vom 19.04.2013 ersichtlich, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Einreise im Jahr 2007 volle Grundversorgung beziehen und in einer Unterkunft der Caritas untergebracht sind.

Es ergibt sich sohin, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beschwerdeführer auf ihre in Österreich aufhältigen Verwandten in finanzieller oder sonstiger Hinsicht angewiesen wären.

Die vorgebrachten gegenseitigen Besuche sowie Zuwendungen geringer finanzieller Art werden als unter Verwandten üblich angesehen und ist auch ein enges Familienleben im Sinne eines besonderen Naheverhältnisses des Erstbeschwerdeführers zu seinem volljährigen Sohn nicht ersichtlich.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass eine Zusammenführung für die Beteiligten vorteilhaft und aus humanitären Gesichtspunkten nicht zu beanstanden wäre, ein rechtlicher Zwang, den der Asylgerichtshof rechtlich sanktionieren müsste, liegt aber, im Sinne der oben durchgeführten Erwägungen, nicht vor.

Im gegenständlichen Fall liegt somit kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer vor, da alle Beschwerdeführer gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen sind.

Zu jenem in Österreich entstandenen Privatleben der Beschwerdeführer ist Folgendes anzuführen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind mit ihren minderjährigen Kindern im November 2007 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, nachdem sie in Polen im Jahr 2006 die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen bekamen, womit sich eine Aufenthaltsdauer von über fünf Jahren in Österreich ergibt.

Im März 2011 wurde über die Asylanträge der Beschwerdeführer rechtskräftig entschieden und die Ausweisung nach Polen ausgesprochen, dennoch verblieben die Beschwerdeführer in Österreich.

Die Beschwerdeführer sind nicht selbsterhaltungsfähig, die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte maschinelle Verarbeitung von Milchprodukten stellte sich bei näherer Nachfrage als reine Tätigkeit für die eigenen Familienmitglieder dar, ebenso wenig kann die für den Erstbeschwerdeführer vorgelegte Einstellungszusage der XXXX vom 15.02.2012 als Bauhilfsarbeiter eine nennenswerte Änderung herbeiführen, die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise im Jahr 2007 volle Grundversorgung.Die Beschwerdeführer sind nicht selbsterhaltungsfähig, die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte maschinelle Verarbeitung von Milchprodukten stellte sich bei näherer Nachfrage als reine Tätigkeit für die eigenen Familienmitglieder dar, ebenso wenig kann die für den Erstbeschwerdeführer vorgelegte Einstellungszusage der römisch 40 vom 15.02.2012 als Bauhilfsarbeiter eine nennenswerte Änderung herbeiführen, die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise im Jahr 2007 volle Grundversorgung.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin legten beide ein Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen XXXX, Niveaustufe A2 des Europarats, vom August 2011 vor, der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vom 08.01.2013 an und wurde dies auch seitens des Einvernahmeleiters unter Beweis gestellt, nur ein bisschen Deutsch zu sprechen.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin legten beide ein Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen römisch 40 , Niveaustufe A2 des Europarats, vom August 2011 vor, der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vom 08.01.2013 an und wurde dies auch seitens des Einvernahmeleiters unter Beweis gestellt, nur ein bisschen Deutsch zu sprechen.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gaben auch gleichlautend an, in keinerlei Vereinen oder Organisationen tätig zu sein.

Der Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen fünfmonatigen Kurs des Vereins XXXX, Bildung und Treffpunkt für ausländische Frauen sowie ein weiteres Kommunikationstraining besucht hat und somit besser deutsch sprechen dürfte, sowie ein Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters von XXXX bei XXXX vorgelegt wird, in dem die Familie als integrationswillig beschrieben wird, kann nicht allein eine zu ihren Gunsten ausschlaggebende Entscheidung bewirken, sodass ein Eingriff in ihr in Österreich entstandenes Privatleben als nicht verhältnismäßig anzusehen wäre.Der Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen fünfmonatigen Kurs des Vereins römisch 40 , Bildung und Treffpunkt für ausländische Frauen sowie ein weiteres Kommunikationstraining besucht hat und somit besser deutsch sprechen dürfte, sowie ein Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters von römisch 40 bei römisch 40 vorgelegt wird, in dem die Familie als integrationswillig beschrieben wird, kann nicht allein eine zu ihren Gunsten ausschlaggebende Entscheidung bewirken, sodass ein Eingriff in ihr in Österreich entstandenes Privatleben als nicht verhältnismäßig anzusehen wäre.

Die Beschwerdeführer sind in Polen asylberechtigt, der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin sind im erwerbsfähigen Alter, arbeitsfähig und ist ihnen eine Erwerbstätigkeit in Polen zuzumuten. Für den Fall, dass sie sich nicht selbst versorgen können, hätten sie Anspruch auf Sozialhilfe, die Beschwerdeführer befinden sich nach ständiger - an der strengen Judikatur des EGMR angelehnten - Rechtsprechung des VwGH verhältnismäßig kurz in Österreich, und sind keine "außergewöhnlichen Umstände" erkennbar, welche einen Eingriff in das Privatleben als nicht gerechtfertigt erweisen würden.

Diesbezüglich ist auf die Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) hinzuweisen, in welcher der EGMR zu dem Ergebnis kommt, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.Diesbezüglich ist auf die Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) hinzuweisen, in welcher der EGMR zu dem Ergebnis kommt, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Auch wenn die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer in Österreich die Hauptschule sowie die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin den Kindergarten besuchen und zusammengefasst diese von den Lehrern bzw. der Kindergartenleiterin als bemüht und unter den Kindern gut integriert beschrieben werden, kann für sie schon aufgrund des jungen Alters kein nennenswertes Privatleben ins Treffen geführt werden. Abgesehen davon, dass sie in Begleitung ihrer Eltern nach Polen zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung dort erleichtert wird, befinden sie sich noch in einem von der ständigen Rechtsprechung als "anpassungsfähig" bezeichneten Alter. Der EGMR hat in Hinblick auf den Eingriff in das Privatleben von Kindern wiederholt festgehalten, dass es ihnen in anpassungsfähigem Alter ohne unbillige Härte zumutbar ist, mit ihren Eltern in ihr Herkunftsland zurückzukehren, auch wenn ihnen die dortige Kultur nicht vertraut ist und sie dort nie gelebt haben [vgl. EGMR Sarumi Nr. 43279/98 vom 26.01.1999 (Alter 7 und 11 Jahre) und EGMR Üner Nr. 46410/99 18.10.2006 (Alter 6 und 1,5 Jahre)].

Auch wenn die Kinder die Schule bzw. Kindergarten besuchen, der minderjährige Drittbeschwerdeführer in einem Fußballverein Fußball spielt und durch Kontakt über die Kinder und einem nicht zu beanstandenden Lebenswandel es ansatzweise zu einer Integration der Beschwerdeführer gekommen sein mag, waren die Beschwerdeführer letztlich nur aufgrund der ungerechtfertigten Asylantragsstellungen lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass in einer abschließenden Gesamtbetrachtung - unter Berücksichtigung der angeführten VwGH-Judikatur - das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Somit ist nach eingehender Prüfung in casu der Eingriff in das Privatleben ihrer Personen im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt anzusehen, womit keine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt.Auch wenn die Kinder die Schule bzw. Kindergarten besuchen, der minderjährige Drittbeschwerdeführer in einem Fußballverein Fußball spielt und durch Kontakt über die Kinder und einem nicht zu beanstandenden Lebenswandel es ansatzweise zu einer Integration der Beschwerdeführer gekommen sein mag, waren die Beschwerdeführer letztlich nur aufgrund der ungerechtfertigten Asylantragsstellungen lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass in einer abschließenden Gesamtbetrachtung - unter Berücksichtigung der angeführten VwGH-Judikatur - das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Somit ist nach eingehender Prüfung in casu der Eingriff in das Privatleben ihrer Personen im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt anzusehen, womit keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt.

Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Entscheidungen waren sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Spruchpunkt römisch eins. der erstinstanzlichen Entscheidungen waren sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II. waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei. waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG u.a. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf § 2 Z 22 - gemeint ist § 2 Abs. 1 Z 22 - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG u.a. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf Paragraph 2, Ziffer 22, - gemeint ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Daher sind die Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 des § 34 AsylG anzuwenden.Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Daher sind die Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, des Paragraph 34, AsylG anzuwenden.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen der Beschwerdeführer zuzulassen sein, so würde dies auch für den Antrag der übrigen Beschwerdeführer gelten.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen der Beschwerdeführer zuzulassen sein, so würde dies auch für den Antrag der übrigen Beschwerdeführer gelten.

Die Beschwerdeverfahren, welche Vater, Mutter und ihre minderjährigen Kinder betreffen, haben nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären, weshalb sich daraus auch nicht ergibt, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 AsylG zuzulassen wäre.Die Beschwerdeverfahren, welche Vater, Mutter und ihre minderjährigen Kinder betreffen, haben nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären, weshalb sich daraus auch nicht ergibt, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG zuzulassen wäre.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Drittstaatsicherheit, familiäre Situation, psychische Störung, Rechtsschutzstandard, Sicherheitslage, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten