Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Spruch
B10 434.098-1/2013/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom 18.01.2013, AZ. 11 12.117-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom 18.01.2013, AZ. 11 12.117-BAT, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise gemeinsam mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern nach Anhaltung durch die Polizei am 12.10.2011 als Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Mit Erledigung des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 18.01.2013, Zahl: 11 12.117-BAT, wurde dem mittlerweile volljährig gewordenen Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Weiters wurde gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt.Mit Erledigung des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 18.01.2013, Zahl: 11 12.117-BAT, wurde dem mittlerweile volljährig gewordenen Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Weiters wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig erklärt.
Diese Erledigung wurde gemäß Zustellverfügung vom 11.03.2013 an die frühere gesetzliche Vertreterin - die Mutter des Beschwerdeführers - am 13.03.2013 persönlich zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 28.03.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (vgl. zB VwSlgNF 9018 A).Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz vergleiche zB VwSlgNF 9018 A).
Die Erlassung schriftlicher Bescheide erfolgt derart, dass die schriftliche Ausfertigung den Parteien durch Zustellung - nach dem Zustellgesetz oder Sondervorschriften - übermittelt wird. (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, Lehrbuch, 4.Auflage S 211)
Ohne Erlassung des Bescheides an die Partei beginnt die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen. (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, Lehrbuch, 4.Auflage S 253)
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn sie unzulässig ist. Eine Berufung ist unzulässig, wenn ein Bescheid nicht vorliegt (...) [Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8 (2003) Rz 536].Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn sie unzulässig ist. Eine Berufung ist unzulässig, wenn ein Bescheid nicht vorliegt (...) [Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8 (2003) Rz 536].
§ 7 ZustG: Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, ZustG: Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
VwGH Erkenntnis vom 14.12.2011, 2009/01/0049: "Gemäß § 7 ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. ¿Empfänger' im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) 1900 ff angeführten Nachweise zur Rechtsprechung; ferner Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsrecht (2009) 356 f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011) Rz 203/1, alle mwN)."VwGH Erkenntnis vom 14.12.2011, 2009/01/0049: "Gemäß Paragraph 7, ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. ¿Empfänger' im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) 1900 ff angeführten Nachweise zur Rechtsprechung; ferner Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsrecht (2009) 356 f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011) Rz 203/1, alle mwN)."
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde die Erledigung des Bundesasylamtes vom 18.01.2013, Zahl 11 12.117-BAT, gemäß Zustellverfügung des Bundesasylamtes vom 11.03.2013 an die Mutter des am 01.01.2013 volljährig gewordenen Beschwerdeführers fälschlicherweise zugestellt.
Korrekterweise hätte die Zustellung an den Beschwerdeführer persönlich erfolgen müssen.
Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies nun, dass die angefochtene Erledigung des Bundesasylamtes vom 18.01.2013, AZ: 11 12.117-BAT, bisher nicht ordnungsgemäß zugestellt und somit nicht erlassen wurde. Auch kommt eine Heilung des aufgetretenen Zustellmangels gemäß § 7 ZustG im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da gemäß Judikatur die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen kann.Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies nun, dass die angefochtene Erledigung des Bundesasylamtes vom 18.01.2013, AZ: 11 12.117-BAT, bisher nicht ordnungsgemäß zugestellt und somit nicht erlassen wurde. Auch kommt eine Heilung des aufgetretenen Zustellmangels gemäß Paragraph 7, ZustG im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da gemäß Judikatur die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen kann.
Ungeachtet einer dennoch erhobenen Beschwerde ist das Verfahren weiterhin vor dem Bundesasylamt anhängig. Da sich die Beschwerde somit gegen eine noch nicht erlassene Erledigung richtet, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Bescheidqualität, Rechtsanschauung des VwGH, Volljährigkeit, ZustellmangelZuletzt aktualisiert am
19.07.2013