Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D13 404955-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2012, FZ. 07 07.312-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2012, FZ. 07 07.312-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 38/2011 hinsichtlich der Spruchpunkte I und III des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch drei des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 10.08.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tage einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am 10.08.2007 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass sein Cousin aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen und er diesen mit Lebensmitteln unterstützt habe. Sein Cousin sei getötet worden und sei er selbst aus diesem Grund von den russischen Soldaten verfolgt und gefoltert worden.
Am 30.08.2007 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes an:
Bis Dezember 2006 habe er bei seinen Eltern gelebt. Dann sei er von russischen Soldaten von zu Hause abgeholt und mitgenommen worden. Er sei für zwei Monate in Chankala festgehalten und gefoltert worden. Danach sei er zu seiner Tante und seinem Onkel in ein Dorf geflüchtet, wo er sich drei bis vier Monate aufgehalten habe, bis die russischen Soldaten von seinem Aufenthalt erfahren hätten. Er sei weiter zu seinem Cousin nach Grosny geflüchtet und sei mit diesem gemeinsam am 12.07.2007 ausgereist.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gebe er an, dass ein anderer Cousin im Jahr 2006 in Tschetschenien gegen die Russen gekämpft habe. Der Bruder dieses Cousins sei umgebracht worden. Der Beschwerdeführer und ein Freund hätten den Cousin mit Essen versorgt. Dazu hätten sie das Essen zu einem Kuhstall gebracht und habe es sein Cousin dann von dort geholt. Auch habe der Vater des Beschwerdeführers im ersten Tschetschenienkrieg gegen die Russen gekämpft. Bevor er selbst mitgenommen worden sei, hätten die russischen Soldaten seinen Vater mitgenommen und sei dem Beschwerdeführer im November 2006 mitgeteilt worden, dass sein Vater geflüchtet sei. Bevor er selbst von der russischen Miliz mitgenommen worden sei, hätten diese schon nach ihm gesucht und ihn zum Aufenthaltsort seines Vaters befragt. Außerdem hätten sie ihn gefragt, ob er seinem Cousin geholfen habe. Von der Miliz sei er freigelassen worden, sei jedoch am 22.12.2006 von circa 20 uniformierten russischen Soldaten festgenommen und zwei Monate lang gefoltert worden, wobei er nicht wisse, wo er festgehalten worden sei. Man habe ihn damals einfach in den Schnee gestellt und seine Anmerkung, dass dies sehr kalt sei, mit der Drohung, dass er ohnehin sterben werde, abgetan. Er hätte zugeben sollen, dass er seinem Cousin geholfen habe. Die Personen die ihn gefoltert hätten, seien maskiert gewesen. Sie hätten ihm auf den Bauch geschlagen, sodass er lange nicht gehen habe können. Mit ihm gemeinsam habe noch eine andere Person flüchten können. Wäre er in Tschetschenien geblieben, hätten sie ihn wohl umgebracht.
Am 18.03.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes an:
Im Herbst 2006 sei sein Vater mitgenommen worden. Das sei damals bei Tagesanbruch gewesen. Er habe Geräusche und Männer gehört und habe er auch einen Schützenpanzerwagen sowie zwei Autos gesehen. Sie, er wisse nicht genau, wer sie gewesen seien, hätten die Türe mit den Füßen eingetreten. Seine Mutter und seine kleine Schwester hätten geweint. Sein Bruder und er hätten sich für den Vater und gegen dessen Mitnahme eingesetzt, doch sei ihnen beiden ein Schlag versetzt worden. Die Leute hätten gesagt, dass sein Vater bald wieder zu Hause sein werde, hätten dabei jedoch gelacht. Dann hätten sie seinen Vater mitgenommen. Dieser habe seinen Entführern irgendwann entfliehen können, wobei er nicht wisse, wie man seinem Vater geholfen habe, freizukommen. Er sei glaublich freigekauft worden. Sein Vater sei auf jeden Fall nicht mehr nach Hause gekommen. Sein Vater sei circa einen Monat festgehalten worden. Ein Bekannter seines Vaters, ein Polizist, habe ihnen gesagt, dass man seinen Vater nicht mehr in Ruhe lassen werde. Ein anderer habe ihnen erzählt, dass sein Vater in Sicherheit sei, aber nicht mehr nach Hause kommen könne. Sein Vater lebe nunmehr in Russland.
Kurz nach der Verhaftung seines Vaters, im Oktober oder November 2006, sei er selbst von Polizisten mitgenommen worden. Er sei damals von zu Hause abgeholt und zur Dorfabteilung in Chassawjurt gebracht worden, wo man ihn in eine Einzelzelle gesperrt habe. Es seien mit ihm auch zwei andere Freunde aus seinem Dorf mitgenommen worden, welche jedoch in anderen Zellen gewesen seien. Man habe von ihm den Aufenthaltsort seines Vaters und seines Cousins, der derzeit kämpfe, in Erfahrung bringen wollen, widrigenfalls sich andere Behörden damit beschäftigten würden. Im Dezember, nach vier Tagen habe man ihn wieder freigelassen. Er sei damals von seinen Verwandten freigekauft worden. Nach seiner Freilassung sei er zu Hause und bei Verwandten in Tschetschenien gewesen, da seine Mutter große Angst um ihn gehabt habe. Dennoch sei er noch im Dezember von den Russen von zu Hause mitgenommen worden. Damals seien die Russen und Polizisten um circa 05.00 Uhr Früh gekommen, hätten ihn verhöhnt und als kleinen Kämpfer bezeichnet und nach Chankala gebracht. Da er seinen Cousin mit Essen versorgt habe, hätten sich die Russen vorwiegend dafür interessiert. Er sei gemeinsam mit zwei anderen Tschetschenen dort zwei Monate lang festgehalten worden und sei so oft mit dem Umbringen bedroht worden, dass er gar keine Hoffnung mehr gehabt habe. Dann habe es jedoch einen Abend gegeben, wo die Bewacher betrunken gewesen seien und habe er gedacht, dass sie die Flucht riskieren müssten, egal was passiere. Man habe sie in einem Keller festgehalten, wo es ein Eisengitter gegeben habe, das in Beton eingemauert gewesen sei. Gegenüber ihrer Zellen habe es eine Eisentüre gegeben und dahinter einen Raum, auf dessen Decke sich dieses Gitter befunden habe. Ihnen sei es gelungen in diesen Raum zu gelangen und habe einer der Mithäftlinge begonnen, das Netz auf der rechten Seite aufzubrechen. Sie seien durch dieses Netz direkt auf die Straße gelangt. Bei diesem Eisengitter habe es sich um einen Maschendrahtzaun gehandelt. Bis zu der Mitnahme seines Vaters habe es keine Vorfälle in seiner Familie gegeben. Erst nachdem der Krieg in Dagestan angefangen habe, habe man begonnen, sich für die Kämpfer zu interessieren. Sein Vater sei gesucht worden, da er am ersten Krieg teilgenommen habe und habe sich sein Vater auch versteckt gehalten.
Er sei bei beiden Anhaltungen zusammengeschlagen und gefoltert worden, wobei er bei der ersten Anhaltung vorwiegend verprügelt worden sei. Beim ersten Mal sei er von Maskierten mit Gummiknüppeln geschlagen worden, die ihn gefragt hätten, wohin er das Essen gebracht habe. Sie hätten gesagt, dass sie seinen Bruder und seine Schwester abholen würden, sollte er ihnen keine Auskunft erteilen. Sie hätten ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und habe er geglaubt, dass man ihn umbringen werde. Sie hätten ihm einen Gewehrlauf an den Kopf gehalten und daneben aus einem anderen Gewehr einen Schuss abgefeuert. Sie hätten ihm gesagt, dass die nächste Kugel für ihn bestimmt sei, sollte er auf die Fragen nicht antworten. Er habe mit seinem Leben bereits abgeschlossen gehabt. Sie hätten ihn auch mit Gewehren auf den Kopf geschlagen, sodass er ohnmächtig geworden sei. Er habe damals aber dennoch nichts verraten. Seine linke Niere und seine Harnblase hätten damals Schäden davon getragen und sei er zwei Mal deswegen operiert worden, da er viel Wasser im Körper gehabt habe und seien auch die Venen in Mitleidenschaft gezogen worden. Diese Behandlungen seien erst nach seiner zweiten Mitnahme erfolgt. Ein Cousin habe ihn zu einem Onkel in die Berge gebracht und habe sein Cousin gemeint, dass seine Schwellung unbedingt behandelt gehöre. Die Behandlung sei dann im öffentlichen Krankenhaus in Chassawjurt erfolgt, wobei seinen Daten damals nicht aufgenommen worden seien, da er keinen Reisepass mehr gehabt habe - diesen habe er schon circa im Jahr 2005 verloren. Der ihn behandelnde Chirurg sei jedoch ein Bekannter eines guten Freundes seines Vaters gewesen, weswegen er ihn dennoch operiert habe. Für die Behandlung habe er aber bezahlen müssen. Zudem habe er dort auch noch Probleme mit der Haut bekommen. Im Krankenhaus sei er im Frühjahr, April oder Mai 2007 für circa eine Woche gewesen. Danach habe er sich circa einen Monat bei einem Cousin in Grosny versteckt gehalten. Den Entschluss auszureisen habe er bereits gefasst, als er Chassawjurt verlassen und sich bei seinem Onkel befunden habe. Es habe bei seiner Mutter zu Hause sehr oft Hausdurchsuchungen gegeben und habe man ihn auch bei seinem Onkel gesucht. In Moskau habe er Verwandte, einen Cousin mütterlicherseits und einen väterlicherseits, doch könne er dort nicht leben, da man in Erfahrung bringen würde, dass er sich dort befinde. Das habe man selbst in dem Bergdorf erfahren, wo er sich versteckt habe.
Er sei in Dagestan auch wegen seiner Religion einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, da jemand der den Koran studiere und regelmäßig bete, als Kämpfer angesehen werde. Er habe auch vor seiner ersten Verhaftung mit Freunden über seine Religion gesprochen und sei er im Zuge seiner ersten Verhaftung auch dahingehend befragt worden. Seinem Cousin habe er letztmalig im November 2006 geholfen. Im Falle der Rückkehr fürchte er, umgebracht zu werden.
In dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen psychotherapeutischen Kurzbericht von XXXX, Psychotherapeutin beim XXXX, vom 12.03.2008 vor, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seit dem 12.09.2007 regelmäßig wöchentlich zur Psychotherapie wegen seiner posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10, F 43.1) komme. Bei entsprechender Therapie und förderlichen Bedingungen sei mit einer relativen Rehabilitierung zu rechnen.In dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen psychotherapeutischen Kurzbericht von römisch 40 , Psychotherapeutin beim römisch 40 , vom 12.03.2008 vor, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seit dem 12.09.2007 regelmäßig wöchentlich zur Psychotherapie wegen seiner posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10, F 43.1) komme. Bei entsprechender Therapie und förderlichen Bedingungen sei mit einer relativen Rehabilitierung zu rechnen.
Nachdem mit Bescheid vom 15.05.2008, Zahl: 07 07.312-BAW, XXXX, im gegenständlichen Asylverfahren zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt worden war, langte am 03.06.2008 sein diesbezügliches psychiatrisch-neurologisches Gutachten ein, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:Nachdem mit Bescheid vom 15.05.2008, Zahl: 07 07.312-BAW, römisch 40 , im gegenständlichen Asylverfahren zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt worden war, langte am 03.06.2008 sein diesbezügliches psychiatrisch-neurologisches Gutachten ein, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Beim Beschwerdeführer finde sich aus psychiatrischer Sicht eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine leichtbis mittelgradige depressiv Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.01). Als Ursache könnten für die posttraumatische Belastungsstörung die berichteten Erlebnisse außergewöhnlicher Bedrohung, wie eine Festnahme mit Folterungen gesehen werden. Im Rahmen des depressiven Syndroms seien sowohl die traumatisierenden Ereignisse aber auch die Migrationssituation als u.a. ursächlich zu sehen.
Im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer am 19.06.2008 Länderfeststellungen zu Tschetschenien sowie das Gutachten von XXXXund bot diesem eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme.
Binnen offener Frist langte am 25.06.2008 die Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein und wird in dieser im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Er sei insgesamt zwei Mal von russischen Sicherheitskräften verschleppt und gefoltert worden. Zweck dieser Anhaltungen sei jeweils den Aufenthaltsort des Vaters und des Cousins, welche beide als tschetschenische Widerstandskämpfer in bewaffnete Auseinandersetzungen involviert gewesen seien, unter Gewaltanwendung in Erfahrung zu bringen. Durch Sammlung eines hohen Geldbetrages durch die Mutter und die Tante sei es gelungen, den Beschwerdeführer aus dieser widerrechtlichen Anhaltung freizukaufen. Diese Praxis der russischen Sicherheitskräfte sei weit verbreitet. Dem Beschwerdeführer werde von den Behörden seines Heimatlandes vorgehalten, tschetschenische Widerstandskämpfer unterstützt zu haben und sollte eine rechtliche Beurteilung einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch unter diesem besonders schwerwiegenden Aspekt beurteilt werden. Selbst ohne diesen speziellen Hintergrund sei es für Personen aus dem Kaukasus außerordentlich schwierig, sich in der Russischen Föderation niederzulassen und ein menschenwürdiges Leben zu führen. Der Unabhängige Bundesasylsenat habe in ähnlich gelagerten Fällen (Unterstützung von Widerstandskämpfern, Verschleppung, widerrechtliche Anhaltung, mangelnde innerstaatliche Fluchtalternative, Berücksichtigung der erlittenen psychischen wie physischen Verletzungen) die Asylrelevanz eine Vorbringens anerkannt und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
Mit Bescheid vom 10.02.2009, Zahl: 07 07.312-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (= Spruchpunkt I.) und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (= Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. bis zum 10.02.2010 (= Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zwar auf den ersten Blick widerspruchsfrei und schlüssig erscheinen mögen, sich jedoch dennoch ein markanter Widerspruch ergebe, der darin bestehe, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung angegeben habe, dass sein Hauptfluchtgrund darin bestehe, dass sein Cousin Kämpfer gewesen sei und er diesen mit Lebensmitteln unterstützt habe. Weiters habe er damals ausgeführt, dass sein Cousin getötet worden sei und der Beschwerdeführer aus diesem Grund von den Soldaten verfolgt werde. Bei der Einvernahme am 30.08.2007 habe der Beschwerdeführer hingegen ausgeführt, dass sein Cousin im Jahr 2006 gegen die Russen gekämpft habe und der Bruder seines Cousins umgebracht worden sei, was auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer dargelegte Bedeutungsgleichheit von "Cousin" und "Bruder" in der tschetschenischen Sprache, keine Erklärung finde. Weiters habe der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme angegeben, dass sein Cousin nach wie vor kämpfe. Dazu sei auch anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, den Namen seines Cousins preiszugeben und auch nicht seine Zustimmung zur Durchführung von Herkunftsrecherchen unter Wahrung seiner Identität erteilt habe, was den Eindruck erwecke, dass er etwas bewusst zu verheimlichen oder anders darzustellen suche. Zusätzlich hätten sich im Vorbringen des Beschwerdeführers Zeitdiskrepanzen ergeben, die sich hinsichtlich der Dauer der Anhaltungen als auch der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht in Einklang bringen lassen. So habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, dass er beim ersten Mal von der örtlichen Miliz im Oktober oder November 2006 festgenommen worden sei, ohne dies zeitlich näher zu präzisieren, habe jedoch ausgeführt, dass er im Dezember wieder freigelassen worden sei. Im Laufe der Einvernahme habe der Beschwerdeführer jedoch angegeben, lediglich vier Tage angehalten worden zu sein, was sich mit einer behaupteten Verhaftung im Oktober oder November 2006 und einer Entlassung im Dezember 2006 kaum vereinbaren lasse. Unplausibel erscheine auch, dass sich der Vater des Beschwerdeführers, sowie sein älterer Bruder und seine beiden Schwestern nach wie vor unbehelligt in Dagestan bzw. der Russischen Föderation aufhalten könnten und nur der Beschwerdeführer einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sein soll. Unwahrscheinlich erscheine auch, dass sich der Beschwerdeführer trotz der von ihm behaupteten schweren Verletzungen erst im April oder Mai 2007 in Spitalsbehandlung begeben habe. Zusätzlich sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente vorgelegt, sondern angegeben habe, seinen Inlandsreisepass bereits zwei Jahre vor seiner Ausreise verloren zu haben, jedoch mit seinem Cousin mit dem Bus von Grosny nach Moskau gefahren zu sein, ohne einer Identitätskontrolle unterzogen zu werden. Es erscheine wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer eine Reise von Grosny nach Moskau ohne Identitätsdokument angetreten habe, da allgemein bekannt sei, dass im Bereich von Moskau verstärkt mit Polizeikontrollen zu rechnen sei und daher niemand ohne Identitätsdokument nach Moskau reisen würde. Zudem habe der Beschwerdeführer vorgebracht, in Moskau über zwei Cousins zu verfügen und ergebe sich aus diesen Angaben in Zusammenschau mit den Ausführungen in den Länderfeststellungen, dass keineswegs von einer landesweiten, alleine auf der Nationalität beruhenden Verfolgung von Tschetschenen in der Russischen Föderation ausgegangen werden könne. In einer Gesamtschau sei daher festzuhalten, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers nicht so schlüssig und widerspruchsfrei erwiesen haben, wie es zunächst den Anschein gemacht habe und sich im zeitlichen Ablauf als widersprüchlich und unglaubwürdig erwiesen hätten.Mit Bescheid vom 10.02.2009, Zahl: 07 07.312-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (= Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (= Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. bis zum 10.02.2010 (= Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zwar auf den ersten Blick widerspruchsfrei und schlüssig erscheinen mögen, sich jedoch dennoch ein markanter Widerspruch ergebe, der darin bestehe, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung angegeben habe, dass sein Hauptfluchtgrund darin bestehe, dass sein Cousin Kämpfer gewesen sei und er diesen mit Lebensmitteln unterstützt habe. Weiters habe er damals ausgeführt, dass sein Cousin getötet worden sei und der Beschwerdeführer aus diesem Grund von den Soldaten verfolgt werde. Bei der Einvernahme am 30.08.2007 habe der Beschwerdeführer hingegen ausgeführt, dass sein Cousin im Jahr 2006 gegen die Russen gekämpft habe und der Bruder seines Cousins umgebracht worden sei, was auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer dargelegte Bedeutungsgleichheit von "Cousin" und "Bruder" in der tschetschenischen Sprache, keine Erklärung finde. Weiters habe der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme angegeben, dass sein Cousin nach wie vor kämpfe. Dazu sei auch anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, den Namen seines Cousins preiszugeben und auch nicht seine Zustimmung zur Durchführung von Herkunftsrecherchen unter Wahrung seiner Identität erteilt habe, was den Eindruck erwecke, dass er etwas bewusst zu verheimlichen oder anders darzustellen suche. Zusätzlich hätten sich im Vorbringen des Beschwerdeführers Zeitdiskrepanzen ergeben, die sich hinsichtlich der Dauer der Anhaltungen als auch der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht in Einklang bringen lassen. So habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, dass er beim ersten Mal von der örtlichen Miliz im Oktober oder November 2006 festgenommen worden sei, ohne dies zeitlich näher zu präzisieren, habe jedoch ausgeführt, dass er im Dezember wieder freigelassen worden sei. Im Laufe der Einvernahme habe der Beschwerdeführer jedoch angegeben, lediglich vier Tage angehalten worden zu sein, was sich mit einer behaupteten Verhaftung im Oktober oder November 2006 und einer Entlassung im Dezember 2006 kaum vereinbaren lasse. Unplausibel erscheine auch, dass sich der Vater des Beschwerdeführers, sowie sein älterer Bruder und seine beiden Schwestern nach wie vor unbehelligt in Dagestan bzw. der Russischen Föderation aufhalten könnten und nur der Beschwerdeführer einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sein soll. Unwahrscheinlich erscheine auch, dass sich der Beschwerdeführer trotz der von ihm behaupteten schweren Verletzungen erst im April oder Mai 2007 in Spitalsbehandlung begeben habe. Zusätzlich sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente vorgelegt, sondern angegeben habe, seinen Inlandsreisepass bereits zwei Jahre vor seiner Ausreise verloren zu haben, jedoch mit seinem Cousin mit dem Bus von Grosny nach Moskau gefahren zu sein, ohne einer Identitätskontrolle unterzogen zu werden. Es erscheine wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer eine Reise von Grosny nach Moskau ohne Identitätsdokument angetreten habe, da allgemein bekannt sei, dass im Bereich von Moskau verstärkt mit Polizeikontrollen zu rechnen sei und daher niemand ohne Identitätsdokument nach Moskau reisen würde. Zudem habe der Beschwerdeführer vorgebracht, in Moskau über zwei Cousins zu verfügen und ergebe sich aus diesen Angaben in Zusammenschau mit den Ausführungen in den Länderfeststellungen, dass keineswegs von einer landesweiten, alleine auf der Nationalität beruhenden Verfolgung von Tschetschenen in der Russischen Föderation ausgegangen werden könne. In einer Gesamtschau sei daher festzuhalten, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers nicht so schlüssig und widerspruchsfrei erwiesen haben, wie es zunächst den Anschein gemacht habe und sich im zeitlichen Ablauf als widersprüchlich und unglaubwürdig erwiesen hätten.
Hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat führte das Bundesasylamt aus, dass aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden und dem vom Bundesasylamt eingeholten psychiatrischen Gutachten hervorgehe, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Im Zusammenhang mit den Länderfeststellungen haben sich Hinweise ergeben, dass aufgrund seines persönlichen Gesundheitszustandes und der allgemeinen Gegebenheiten in seinem Heimatland, insbesondere den fehlenden psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten, die Überstellung in die Russische Föderation unzulässig sei.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.02.2009 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In dieser Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.02.2009 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In dieser Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Im Jahr 2006 sei er von russischen Soldaten verhaftet worden, da er seinen Cousin unterstützt habe, der zu diesem Zeitpunkt im Widerstand aktiv gewesen sei. Davor seien sein Bruder und er immer wieder von Seiten der Behörden angehalten worden und sei auch sein Vater im Jahr 2006 abgeholt und inhaftiert worden. Während seiner Haft sei der Beschwerdeführer Folterungen ausgesetzt gewesen und sei es ihm erst nach zwei Monaten gelungen, zu entkommen. Seitdem befinde er sich auf der Flucht vor den russischen Behörden. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, hinreichende Ermittlungen hinsichtlich der Aktivitäten seiner Familienangehörigen anzustellen, obwohl diese ausschlaggebend für seine Verfolgung gewesen seien. So hätte er eingehender über die Tätigkeiten seines Cousins sowie die Kriegsteilnahme seines Vaters befragt werden müssen. Auch befinde sich ein Onkel zweiten Grades auf der im Internet veröffentlichten und in den Medien als "Todesliste" bekannten Auflistung tschetschenischer Dissidenten, welche zu befürchten hätten, vom tschetschenischen Geheimdienst entführt bzw. ermordet zu werden. Weiters habe es das Bundesasylamt verabsäumt, ausführliche Länderberichte über die Bedrohung von Angehörigen Terrorverdächtiger durch die staatlichen Sicherheitskräfte in seinem Herkunftsstaat einzuholen. Laut einem ACCORD-Bericht beschränke sich die Bedrohung durch staatliche Behörden in Fällen von Terrorverdächtigungen nämlich nicht nur auf die Verdächtigten selbst, sondern seien auch Personen in deren Umkreis, wie etwa Angehörige, einer Verfolgung ausgesetzt. Obwohl sein Vorbringen in sich widerspruchsfrei und schlüssig gewesen sei und er sehr detailreich Angaben auf alle Fragen des Bundesasylamtes machen habe können, habe das Bundesasylamt vermeint anhand weniger Punkte auf seine Unglaubwürdigkeit schließen zu können. So habe das Bundesasylamt vermeint, einen Widerspruch in seinen Angaben dahingehend zu erkennen, dass er einmal gesagt habe, sein Cousin sei immer noch aktiver Widerstandskämpfer und ein anderes Mal gesagt habe, dieser sei bereits tot. Dazu sei auszuführen, dass er über den tatsächlichen Verbleib seines Cousins nur Vermutungen anstellen könne, da er schon länger keine Nachricht mehr von ihm erhalten habe. Zudem habe er den Namen seines Cousins bisher nicht angeben wollen, da er befürchtet habe, dass dies an die Öffentlichkeit geraten und seinem Cousin und ihm dadurch geschadet werden könne. Der Name seines Cousins sei jedoch XXXX. Zu den angeblichen Zeitdiskrepanzen, wonach unklar sei, wie seine viertägige Anhaltung bei der Miliz mit seiner Verhaftung durch russische Soldaten im Jahr 2006 in Zusammenhang stehe, sei darauf hinzuweisen, dass er immer wieder von Seiten der Behörden inhaftiert worden sei und eine dieser regelmäßigen Anhaltungen jene viertägige Inhaftierung bei der Miliz darstelle, welche zeitlich vor seiner Verhaftung durch die russischen Soldaten stattgefunden habe. Weiters sehe es das Bundesasylamt als unplausibel an, dass sich seine Familie nach wie vor in Dagestan aufhalten könne. Diesbezüglich müsse er ausführen, dass er bereits vor dem Bundesasylamt mehrmals geltend gemacht habe, dass sich sein Vater nicht mehr in Dagestan befinde und daher davon ausgegangen werden könne, dass sich die Nachstellungen der Behörde gegen seine Familie in Grenzen halten. Zudem würde ihm seine Familie auch nicht mitteilen, wenn sie Probleme hätten, um ihn nicht zu beunruhigen. Der einzige ihm bekannte Vorfall habe sich ungefähr zwei Monate nach seiner Ausreise ereignet. Damals sei sein Bruder, der früher immer zusammen mit ihm inhaftiert worden sei, von Personen in Militärautos abgeholt und für drei Tage angehalten worden. Während dieser Anhaltung sei er brutal zusammengeschlagen worden, sodass er anschließend ins Krankenhaus gebracht werden musste. Weiters sehe es das Bundesasylamt als unglaubwürdig an, dass er sich trotz seiner schweren Verletzungen drei Monate lang nicht in ein Krankenhaus begeben habe. Dazu sei zu sagen, dass er auch zu Hause versorgt worden sei und sich eine Verwandte, die als Krankenschwester arbeite, um ihn gekümmert habe. Weiters habe das Bundesasylamt das Gutachten von XXXX nicht ausreichend in die Würdigung hinsichtlich des Bestehens einer asylrelevanten Verfolgung einbezogen, obwohl aus dem Gutachten eindeutig hervorgehe, dass die von ihm beschriebenen Folterungen und Anhaltungen kausal für seine diagnostizierte psychische Erkrankungen seien und daher Rückschlüsse auf das tatsächliche Staatfinden der von ihm beschriebenen asylrelevanten Verfolgung gezogen werden könne.Im Jahr 2006 sei er von russischen Soldaten verhaftet worden, da er seinen Cousin unterstützt habe, der zu diesem Zeitpunkt im Widerstand aktiv gewesen sei. Davor seien sein Bruder und er immer wieder von Seiten der Behörden angehalten worden und sei auch sein Vater im Jahr 2006 abgeholt und inhaftiert worden. Während seiner Haft sei der Beschwerdeführer Folterungen ausgesetzt gewesen und sei es ihm erst nach zwei Monaten gelungen, zu entkommen. Seitdem befinde er sich auf der Flucht vor den russischen Behörden. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, hinreichende Ermittlungen hinsichtlich der Aktivitäten seiner Familienangehörigen anzustellen, obwohl diese ausschlaggebend für seine Verfolgung gewesen seien. So hätte er eingehender über die Tätigkeiten seines Cousins sowie die Kriegsteilnahme seines Vaters befragt werden müssen. Auch befinde sich ein Onkel zweiten Grades auf der im Internet veröffentlichten und in den Medien als "Todesliste" bekannten Auflistung tschetschenischer Dissidenten, welche zu befürchten hätten, vom tschetschenischen Geheimdienst entführt bzw. ermordet zu werden. Weiters habe es das Bundesasylamt verabsäumt, ausführliche Länderberichte über die Bedrohung von Angehörigen Terrorverdächtiger durch die staatlichen Sicherheitskräfte in seinem Herkunftsstaat einzuholen. Laut einem ACCORD-Bericht beschränke sich die Bedrohung durch staatliche Behörden in Fällen von Terrorverdächtigungen nämlich nicht nur auf die Verdächtigten selbst, sondern seien auch Personen in deren Umkreis, wie etwa Angehörige, einer Verfolgung ausgesetzt. Obwohl sein Vorbringen in sich widerspruchsfrei und schlüssig gewesen sei und er sehr detailreich Angaben auf alle Fragen des Bundesasylamtes machen habe können, habe das Bundesasylamt vermeint anhand weniger Punkte auf seine Unglaubwürdigkeit schließen zu können. So habe das Bundesasylamt vermeint, einen Widerspruch in seinen Angaben dahingehend zu erkennen, dass er einmal gesagt habe, sein Cousin sei immer noch aktiver Widerstandskämpfer und ein anderes Mal gesagt habe, dieser sei bereits tot. Dazu sei auszuführen, dass er über den tatsächlichen Verbleib seines Cousins nur Vermutungen anstellen könne, da er schon länger keine Nachricht mehr von ihm erhalten habe. Zudem habe er den Namen seines Cousins bisher nicht angeben wollen, da er befürchtet habe, dass dies an die Öffentlichkeit geraten und seinem Cousin und ihm dadurch geschadet werden könne. Der Name seines Cousins sei jedoch römisch 40 . Zu den angeblichen Zeitdiskrepanzen, wonach unklar sei, wie seine viertägige Anhaltung bei der Miliz mit seiner Verhaftung durch russische Soldaten im Jahr 2006 in Zusammenhang stehe, sei darauf hinzuweisen, dass er immer wieder von Seiten der Behörden inhaftiert worden sei und eine dieser regelmäßigen Anhaltungen jene viertägige Inhaftierung bei der Miliz darstelle, welche zeitlich vor seiner Verhaftung durch die russischen Soldaten stattgefunden habe. Weiters sehe es das Bundesasylamt als unplausibel an, dass sich seine Familie nach wie vor in Dagestan aufhalten könne. Diesbezüglich müsse er ausführen, dass er bereits vor dem Bundesasylamt mehrmals geltend gemacht habe, dass sich sein Vater nicht mehr in Dagestan befinde und daher davon ausgegangen werden könne, dass sich die Nachstellungen der Behörde gegen seine Familie in Grenzen halten. Zudem würde ihm seine Familie auch nicht mitteilen, wenn sie Probleme hätten, um ihn nicht zu beunruhigen. Der einzige ihm bekannte Vorfall habe sich ungefähr zwei Monate nach seiner Ausreise ereignet. Damals sei sein Bruder, der früher immer zusammen mit ihm inhaftiert worden sei, von Personen in Militärautos abgeholt und für drei Tage angehalten worden. Während dieser Anhaltung sei er brutal zusammengeschlagen worden, sodass er anschließend ins Krankenhaus gebracht werden musste. Weiters sehe es das Bundesasylamt als unglaubwürdig an, dass er sich trotz seiner schweren Verletzungen drei Monate lang nicht in ein Krankenhaus begeben habe. Dazu sei zu sagen, dass er auch zu Hause versorgt worden sei und sich eine Verwandte, die als Krankenschwester arbeite, um ihn gekümmert habe. Weiters habe das Bundesasylamt das Gutachten von römisch 40 nicht ausreichend in die Würdigung hinsichtlich des Bestehens einer asylrelevanten Verfolgung einbezogen, obwohl aus dem Gutachten eindeutig hervorgehe, dass die von ihm beschriebenen Folterungen und Anhaltungen kausal für seine diagnostizierte psychische Erkrankungen seien und daher Rückschlüsse auf das tatsächliche Staatfinden der von ihm beschriebenen asylrelevanten Verfolgung gezogen werden könne.
Mit Aktenvermerk vom 23.03.2009, Zl. D13 404955-1/2009/2E, wurde das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers vom Asylgerichtshof gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt, da der Beschwerdeführer laut Auskunft des Zentralen Melderegisters vom 13.03.2009 von der letzten Adresse abgemeldet worden sei und keine neue aktuelle Meldung vorliege. Auch durch die Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem habe der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden können. Da zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch eine Einvernahme oder Verhandlung erforderlich sei, sei das Verfahren einzustellen.Mit Aktenvermerk vom 23.03.2009, Zl. D13 404955-1/2009/2E, wurde das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers vom Asylgerichtshof gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingestellt, da der Beschwerdeführer laut Auskunft des Zentralen Melderegisters vom 13.03.2009 von der letzten Adresse abgemeldet worden sei und keine neue aktuelle Meldung vorliege. Auch durch die Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem habe der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden können. Da zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch eine Einvernahme oder Verhandlung erforderlich sei, sei das Verfahren einzustellen.
Nachdem der Beschwerdeführer am 11.05.2009 einen Antrag auf Fortsetzung seines Asylverfahrens gestellt hatte, wurde sein Beschwerdeverfahren mit Aktenvermerk vom 15.05.2009, Zl. D13 404955-1/2009/5Z, fortgesetzt.
Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 25.01.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005. Mit Bescheid vom 22.02.2010, Zahl: 07 07.312-BAW, hat das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.02.2011 verlängert.Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 25.01.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005. Mit Bescheid vom 22.02.2010, Zahl: 07 07.312-BAW, hat das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 10.02.2011 verlängert.
Am 08.06.2010 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist, obwohl er rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen wurde. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit dem 05.05.2009 durchgehend an derselben Adresse aufrecht gemeldet ist und laut RSa-Rückschein der Ladung zur Verhandlung vom 20.05.2010, Zl. D13 404955-1/2009/12Z, die Zustellung dieser Ladung zur Verhandlung am 25.05.2010 versucht worden ist. Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen wurde, wurde eine Verständigung in das Hausbrieffach eingelegt und die gegenständliche Sendung am 26.05.2010 im Postfach 1060 hinterlegt. Die Zustellung erfolgte somit rechtswirksam und wurde diese rechtswirksame Zustellung auch in der Verhandlung am 08.06.2010 vom vorsitzenden Richter festgestellt (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 14Z).
Das Bundesasylamt verzichtete mit Faxnachricht vom 25.05.2010 schriftlich auf die Teilnahme an der Verhandlung, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2010, GZ. D13 404955-1/2009/17E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.02.2009, Fz. 07 07.312-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 16.10.2010 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2010, GZ. D13 404955-1/2009/17E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.02.2009, Fz. 07 07.312-BAW, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 16.10.2010 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, vom 13.10.2010 (Rechtskraft: 13.10.2010), XXXX, gemäß §§ 15, 127, 130 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, vom 13.10.2010 (Rechtskraft: 13.10.2010), römisch 40 , gemäß Paragraphen 15, 127, 130, (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 16.02.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005. Mit Bescheid vom 04.11.2011, Zahl: 07 07.312-BAW, hat das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.02.2012 verlängert.Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 16.02.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005. Mit Bescheid vom 04.11.2011, Zahl: 07 07.312-BAW, hat das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 10.02.2012 verlängert.
Am 05.03.2012 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle des Busbahnhofes ERDBERG in einem aus Paris ankommenden Reisebus angetroffen und aufgrund des Ablaufes der befristeten Aufenthaltsberechtigung und mangels gestelltem Verlängerungsantrag vom Landespolizeikommando Wien wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht.
Der Beschwerdeführer beantragte am 09.03.2012 schriftlich die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer beantragte am 09.03.2012 schriftlich die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005.
Nachdem mit Bescheid vom 05.04.2012, Zahl: 07 07.312-BAW,XXXX, im gegenständlichen Asylverfahren zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt worden war, langte am 10.05.2012 sein diesbezügliches psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 26.04.2012 beim Bundesasylamt ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht derzeit ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund finde. Derzeit sei keine krankheitswerte psychiatrische Störung fassbar. Es werden Belastungsgefühle durch die derzeitige soziale Situation und Migrationssituation beschrieben, die aber nicht einem psychischen Krankheitsbild zuzuordnen seien. Hinsichtlich der im Vorgutachten vom 19.05.2008 festgestellten mittelgradigen depressiven Episode und der posttraumatischen Belastungsstörung sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer damals in einer Behandlung befunden habe. Jetzt gebe er an, dass er nunmehr seit Jahren keine Behandlung mehr benötige und auch keine Medikamente regelmäßig einnehme. Es sei davon auszugehen, dass durch die Behandlung, die 2008/ 2009 stattgefunden habe, das damals festgestellte Beschwerdebild wiederum remittiert sei.Nachdem mit Bescheid vom 05.04.2012, Zahl: 07 07.312-BAW,römisch 40 , im gegenständlichen Asylverfahren zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt worden war, langte am 10.05.2012 sein diesbezügliches psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 26.04.2012 beim Bundesasylamt ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht derzeit ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund finde. Derzeit sei keine krankheitswerte psychiatrische Störung fassbar. Es werden Belastungsgefühle durch die derzeitige soziale Situation und Migrationssituation beschrieben, die aber nicht einem psychischen Krankheitsbild zuzuordnen seien. Hinsichtlich der im Vorgutachten vom 19.05.2008 festgestellten mittelgradigen depressiven Episode und der posttraumatischen Belastungsstörung sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer damals in einer Behandlung befunden habe. Jetzt gebe er an, dass er nunmehr seit Jahren keine Behandlung mehr benötige und auch keine Medikamente regelmäßig einnehme. Es sei davon auszugehen, dass durch die Behandlung, die 2008/ 2009 stattgefunden habe, das damals festgestellte Beschwerdebild wiederum remittiert sei.
Der Beschwerdeführer wurde am 31.05.2012 vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens sowie aktuelle Länderberichte zur Lage in seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahem innerhalb von zwei Wochen gegeben. Zu seiner privaten und familiären Situation befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er etwas Deutsch spreche und schon einen Kurs absolviert habe. Der Beschwerdeführer habe in Österreich auch kurzfristig gearbeitet. Er habe dort aber nicht länger bleiben können. Er habe dann Kurse besucht und begonnen, den Hauptschulabschluss zu machen. Er habe zu einigen ehemaligen Arbeitskollegen Kontakt. Eine Tante lebe in Österreich. Zu dieser habe er aber nur selten Kontakt. Die Mutter und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben noch in DAGESTAN. Der Vater des Beschwerdeführers, XXXX und der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, leben in Sibirien. Der Beschwerdeführer habe noch Kontakt zu seinen Verwandten in der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer sei nach Frankreich gereist, weil er in Österreich keine Unterkunft habe finden können. Derzeit sei er obdachlos gemeldet, er schlafe bei verschiedenen Freunden. Er habe Probleme gehabt die Miete zu bezahlen, da er keine Sozialhilfe erhalten habe. Befragt, was er im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation befürchte, sagte der Beschwerdeführer, er könne dort nicht leben, er fürchte um sein Leben. Als er weggefahren sei, sei es noch irgendwie gegangen. Aber jetzt verschwinden Leute. Er wisse nicht was bei seiner Rückkehr passiere. Er habe Probleme wegen seines Vaters und Bruders gehabt. Dort herrsche Krieg. Befragt, ob es ihm nicht möglich wäre, wie seinem Vater und seinem Bruder, außerhalb Tschetscheniens oder Dagestans in der Russischen Föderation zu leben, entgegnete der Beschwerdeführer, er kenne sich nicht aus, wohin soll er gehen. Sein Vater und Bruder seien nur wegen des Geldes dorthin gefahren. Sie kommen irgendwie durch.Der Beschwerdeführer wurde am 31.05.2012 vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens sowie aktuelle Länderberichte zur Lage in seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahem innerhalb von zwei Wochen gegeben. Zu seiner privaten und familiären Situation befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er etwas Deutsch spreche und schon einen Kurs absolviert habe. Der Beschwerdeführer habe in Österreich auch kurzfristig gearbeitet. Er habe dort aber nicht länger bleiben können. Er habe dann Kurse besucht und begonnen, den Hauptschulabschluss zu machen. Er habe zu einigen ehemaligen Arbeitskollegen Kontakt. Eine Tante lebe in Österreich. Zu dieser habe er aber nur selten Kontakt. Die Mutter und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben noch in DAGESTAN. Der Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 und der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , leben in Sibirien. Der Beschwerdeführer habe noch Kontakt zu seinen Verwandten in der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer sei nach Frankreich gereist, weil er in Österreich keine Unterkunft habe finden können. Derzeit sei er obdachlos gemeldet, er schlafe bei verschiedenen Freunden. Er habe Probleme gehabt die Miete zu bezahlen, da er keine Sozialhilfe erhalten habe. Befragt, was er im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation befürchte, sagte der Beschwerdeführer, er könne dort nicht leben, er fürchte um sein Leben. Als er weggefahren sei, sei es noch irgendwie gegangen. Aber jetzt verschwinden Leute. Er wisse nicht was bei seiner Rückkehr passiere. Er habe Probleme wegen seines Vaters und Bruders gehabt. Dort herrsche Krieg. Befragt, ob es ihm nicht möglich wäre, wie seinem Vater und seinem Bruder, außerhalb Tschetscheniens oder Dagestans in der Russischen Föderation zu leben, entgegnete der Beschwerdeführer, er kenne sich nicht aus, wohin soll er gehen. Sein Vater und Bruder seien nur wegen des Geldes dorthin gefahren. Sie kommen irgendwie durch.
Mit Bescheid vom 20.06.2012, Zahl: 07 07.312-BAW, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 20.06.2012, Zahl: 07 07.312-BAW, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt stellte darin fest, dass die ursprünglich für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche posttraumatische Belastungsstörung beim Beschwerdeführer nicht mehr bestehe und es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner nunmehrigen Volljährigkeit möglich sei in der Russischen Föderation, auch außerhalb von Dagestan, zu leben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt sei oder er im Fall einer Rückkehr tatsächlich Gefahr liefe, einer Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigte Angehörige leben, zu denen der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt pflege, noch dass er durch Arbeitsaufnahme oder besondere Sprachkenntnisse besonders integriert sei, sodass auch nicht von einem bestehenden Familien- oder Privatleben ausgegangen werden könne.
Begründend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid aus, die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund des eingeholten psychiatrischen Gutachtens. Aufgrund des Umstandes, dass sich nunmehr keine Hinweise auf eine psychische Störung ergeben haben, der Beschwerdeführer zudem auch volljährig sei und der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers in Sibirien, einer Erdölregion, leben, gehe die entscheidende Behörde davon aus, dass auch dem Beschwerdeführer dort ein Leben und Fortkommen möglich sei. Auch wenn sich die Mutter und Schwestern des Beschwerdeführers in Dagestan aufhalten, dem Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge dort ein Leben aber nicht möglich erscheine, könne doch davon ausgegangen werden, dass er aufgrund der bestehenden sozialen Anknüpfungspunkte auch bei seinem Vater und Bruder außerhalb Dagestans leben könne. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Umstand, dass er außer einen Tante, zu der nur selten Kontakt bestehe, keine weiteren Angehörigen in Österreich habe und sich beim Beschwerdeführer, außer rudimentärer Deutschkenntnisse, keine Hinweise ergeben haben, dass er durch Arbeitsaufnahme oder besonderer Verbundenheit zu Österreich besonders integriert sei. Dies werde noch durch den Umstand verstärkt, dass der Beschwerdeführer sich nach Frankreich begeben habe und am 05.03.2012 in Wien ERDBERG auf dem dortigen Busbahnhof, von Paris kommend, ohne gültige Aufenthaltsberechtigungskarte angetroffen worden sei. Aus diesem Umstand, sowie da er bereits zwei Mal nicht rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellt habe, schließe die entscheidende Behörde, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthalt in Österreich nicht wichtig scheine.
Mit Schriftsatz vom 30.06.2012 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich für ihn die Lage in seiner Heimat keinesfalls seit Zuerkennung des subsidiären Schutzes derart verbessert habe, dass dieser aufgrund der veränderten Sicherheitslage in seinem Heimatland entzogen werden könne. Weiters müsse er den Ausführungen der Asylbehörde massiv widersprechen. Es stimme nicht, dass er problemlos zu seinem Vater und Bruder in die Russische Föderation ziehen könne, da diese in einem Gebiet wohnhaft seien, in welchem Erdölvorkommen gegeben seien. Was möchte die Asylbehörde mit dieser Anmerkung aussagen? Erdölvorkommen habe keinerlei Einfluss auf die Wirtschaftslage seiner Familie. In vielen Ländern gebe es auch große Erdölvorkommen, weshalb die dort angesiedelten Menschen deshalb ja nicht wirtschaftlich abgesichert seien. Zum psychiatrischen Gutachten möchte der Beschwerdeführer anmerken, dass dieses auf Grund eines 15-minütigen Gespräches angefertigt worden sei und für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei, wie nach einem derart kurzen Gespräch und dem dadurch erfolgten "Augenschein" ein Arzt die Möglichkeit habe ein "seriöses" Gutachten zu erstellen. Zumal der Beschwerdeführer während des kurzen Gespräches darauf hingewiesen habe, dass es ihm weiterhin noch nicht wirklich gut gehe. Er müsse gestehen, dass er sich leider verleiten habe lassen und sowohl die Therapie als auch seinen Hauptschulabschlusskurs abgebrochen habe. Sein Verhalten resultiere aus seinem jungen Alter, dies in Zusammenhang mit dem Fehlen eines unterstützenden Familienverbandes und seinen traumatischen Erlebnissen, die er noch immer nicht verarbeitet habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe sich seit der erstmaligen Zuerkennung des subsidiären Schutzes tatsächlich der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt nicht geändert, weshalb die Aberkennung rechtswidrig sei.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Beschwerdeführers samt Beschwerdeschrift.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan sowie Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und am XXXX geboren. Seine Identität konnte er mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Personaldokumentes nicht nachweisen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Verfahren namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung seiner Identität sondern lediglich zur Individualisierung seiner Person.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan sowie Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und am römisch 40 geboren. Seine Identität konnte er mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Personaldokumentes nicht nachweisen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Verfahren namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung seiner Identität sondern lediglich zur Individualisierung seiner Person.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2009, Fz. 07 07.312-BAW, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.02.2010 erteilt, da dessen psychische Erkrankung (posttraumatische Belastungsstörung, leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom) in Zusammenschau mit der Lage in Dagestan, insbesondere der fehlenden psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten, es als wahrscheinlich erachten lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine Art. 3 EMRK widersprechende Lage geraten könnte.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2009, Fz. 07 07.312-BAW, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.02.2010 erteilt, da dessen psychische Erkrankung (posttraumatische Belastungsstörung, leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom) in Zusammenschau mit der Lage in Dagestan, insbesondere der fehlenden psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten, es als wahrscheinlich erachten lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage geraten könnte.
Mit Bescheid vom 22.02.2010, Zahl: 07 07.312-BAW, wurde die dem Beschwerdeführer erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.02.2011 verlängert. Einem weiteren Verlängerungsantrag vom 16.02.2011 wurde stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2011, Zahl: 07 07.312-BAW, bis zum 10.02.2012 verlängert. Erst nachdem der Beschwerdeführer am 05.03.2012 von der Polizei kontrolliert und aufgrund des Ablaufes der befristeten Aufenthaltsberechtigung und mangels gestelltem Verlängerungsantrag vom Landespolizeikommando Wien wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht wurde, beantragte er erst am 09.03.2012 schriftlich die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die psychischen Erkrankungen (posttraumatische Belastungsstörung, leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom) sind ausgeheilt und bedürfen keiner weiteren Behandlung mehr.
Aufgrund der nunmehrigen Ermittlungen, insbesondere der im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation heute noch in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 13.10.2010 (Rechtskraft: 13.10.2010), GZ. XXXX, wegen §§ 15, 127, 130 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt worden.Der Beschwerdeführer ist in Österreich vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 13.10.2010 (Rechtskraft: 13.10.2010), GZ. römisch 40 , wegen Paragraphen 15, 127, 130, (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer verfügt - abgesehen von einer Tante, zu welcher aber nur gelegentlicher Kontakt besteht - weder über Verwandte noch über sonstige familiäre oder private Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Er ist während seines fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, hat keine Ausbildung absolviert, ist der deutschen Sprache nur schlecht mächtig, hat überwiegend von öffentlichen Mitteln gelebt und hat in Österreich auch sonst keine ausreichenden integrativen Maßnahmen gesetzt, welche seiner Ausweisung in die Russische Föderation entgegenstehen würden.
1.2. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Russische Föderation respektive Dagestan) wird Folgendes festgestellt:
Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können (vgl. S 8 - 38 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekanntgeworden.Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können vergleiche S 8 - 38 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekanntgeworden.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist. Mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können.
Die Feststellung über die erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers basiert auf dem Strafregisterauszug vom 08.08.2012.
Die Feststellungen über die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer gründen sich auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2009, Fz. 07 07.312-BAW, welcher sich im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers befindet. Die zum damaligen Zeitpunkt zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes führenden Umstände (psychische Erkrankung, nämlich posttraumatische Belastungsstörung und leichtbis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, in Zusammenschau mit der Lage in Dagestan, insbesondere der fehlenden psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten) liegen zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht mehr vor und wird dies insbesondere deutlich, wenn man sich Folgendes vor Augen führt:
Wie eben ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer vor allem deswegen subsidiärer Schutz gewährt worden, da er zum Zeitpunkt der Erteilung des subsidiären Schutzes an psychischen Problemen litt und auch psychotherapeutisch behandelt wurde. Entscheidend für die Gewährung von subsidiärem Schutz waren ein psychiatrisch- neurologisches Gutachten von XXXX sowie ein psychotherapeutischer Kurzbericht der Psychotherapeutin des Beschwerdeführers vom 12.03.2008, wonach der Beschwerdeführer seit dem 12.09.2007 regelmäßig wöchentlich zur Psychotherapie komme. Die Psychotherapeutin führte darin auch aus, dass bei entsprechender Therapie und förderlichen Bedingungen mit einer relativen Rehabilitierung zu rechnen sei. Nunmehr wurde im Zuge des Aberkennungsverfahrens vom Bundesasylamt erneut ein psychiatrisch- neurologisches Gutachten in Auftrag gegeben. XXXX kommt nach Untersuchung des Beschwerdeführers im Gutachten vom 26.04.2012 zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer derzeit an keiner krankheitswerten psychiatrischen Störung leidet. Die im Vorgutachten aus dem Jahr 2008 festgestellten psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers bzw. das damals festgestellte Beschwerdebild seien durch die in den Jahren 2008/ 2009 erfolgte Psychotherapie remittiert. Dies entspricht wiederum der bereits erwähnten Einschätzung der damaligen Psychotherapeutin des Beschwerdeführers im Schreiben vom 12.03.2008, wonach bei einer entsprechenden Therapie mit einer Genesung zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der psychiatrischen Untersuchung auch an, dass er seit Jahren keine Behandlung mehr benötigt und auch keine Medikamente regelmäßig einnimmt. Dem aktuellen Gutachten ist schließlich noch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar Belastungsgefühle durch die derzeitige soziale Situation und Migrationssituation beschreibt, diese sind aber keinem psychischen Krankheitsbild zuzuordnen. In der Beschwerde bemängelt der Beschwerdeführer, das aktuelle psychiatrische Gutachten sei auf Grund eines 15-minütigen Gespräches angefertigt worden und für den Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, wie nach einem derart kurzen Gespräch und dem dadurch erfolgten "Augenschein" ein Arzt die Möglichkeit habe ein "seriöses" Gutachten zu erstellen. Zumal der Beschwerdeführer während des kurzen Gespräches darauf hingewiesen habe, dass es ihm weiterhin noch nicht wirklich gut gehe. Dazu ist einerseits auszuführen, dass XXXX ein unabhängiger und objektiv agierender Sachverständiger ist, dessen Kompetenz auch der erkennende Senat nicht anzweifelt. XXXX hat sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausreichend auseinandergesetzt und ein plausibles und schlüssiges Gutachten erstellt. Andererseits hat der Sachverständige auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass es ihm noch nicht wirklich gut gehe, in seine Entscheidung miteinbezogen und diesbezüglich, wie bereits erwähnt, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar Belastungsgefühle durch die derzeitige soziale Situation und Migrationssituation beschreibt, diese aber keinem psychischen Krankheitsbild zuzuordnen sind. Die Kritik des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. Hinweise auf das Vorliegen sonstiger anderer Erkrankungen haben sich im Ermittlungsverfahren ebenso nicht ergeben bzw. hat der Beschwerdeführer solche auch nicht geltend gemacht. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann daher davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer gesund ist und an keinen Erkrankungen leidet bzw. seine früheren psychischen Erkrankungen keiner weiteren Behandlung mehr bedürfen und somit einer Rückkehr in die Russische Föderation nichts entgegensteht.Wie eben ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer vor allem deswegen subsidiärer Schutz gewährt worden, da er zum Zeitpunkt der Erteilung des subsidiären Schutzes an psychischen Problemen litt und auch psychotherapeutisch behandelt wurde. Entscheidend für die Gewährung von subsidiärem Schutz waren ein psychiatrisch- neurologisches Gutachten von römisch 40 sowie ein psychotherapeutischer Kurzbericht der Psychotherapeutin des Beschwerdeführers vom 12.03.2008, wonach der Beschwerdeführer seit dem 12.09.2007 regelmäßig wöchentlich zur Psychotherapie komme. Die Psychotherapeutin führte darin auch aus, dass bei entsprechender Therapie und förderlichen Bedingungen mit einer relativen Rehabilitierung zu rechnen sei. Nunmehr wurde im Zuge des Aberkennungsverfahrens vom Bundesasylamt erneut ein psychiatrisch- neurologisches Gutachten in Auftrag gegeben. römisch 40 kommt nach Untersuchung des Beschwerdeführers im Gutachten vom 26.04.2012 zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer derzeit an keiner krankheitswerten psychiatrischen Störung leidet. Die im Vorgutachten aus dem Jahr 2008 festgestellten psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers bzw. das damals festgestellte Beschwerdebild seien durch die in den Jahren 2008/ 2009 erfolgte Psychotherapie remittiert. Dies entspricht wiederum der bereits erwähnten Einschätzung der damaligen Psychotherapeutin des Beschwerdeführers im Schreiben vom 12.03.2008, wonach bei einer entsprechenden Therapie mit einer Genesung zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der psychiatrischen Untersuchung auch an, dass er seit Jahren keine Behandlung mehr benötigt und auch keine Medikamente regelmäßig einnimmt. Dem aktuellen Gutachten ist schließlich noch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar Belastungsgefühle durch die derzeitige soziale Situation und Migrationssituation beschreibt, diese sind aber keinem psychischen Krankheitsbild zuzuordnen. In der Beschwerde bemängelt der Beschwerdeführer, das aktuelle psychiatrische Gutachten sei auf Grund eines 15-minütigen Gespräches angefertigt worden und für den Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, wie nach einem derart kurzen Gespräch und dem dadurch erfolgten "Augenschein" ein Arzt die Möglichkeit habe ein "seriöses" Gutachten zu erstellen. Zumal der Beschwerdeführer während des kurzen Gespräches darauf hingewiesen habe, dass es ihm weiterhin noch nicht wirklich gut gehe. Dazu ist einerseits auszuführen, dass römisch 40 ein unabhängiger und objektiv agierender Sachverständiger ist, dessen Kompetenz auch der erkennende Senat nicht anzweifelt. römisch 40 hat sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausreichend auseinandergesetzt und ein plausibles und schlüssiges Gutachten erstellt. Andererseits hat der Sachverständige auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass es ihm noch nicht wirklich gut gehe, in seine Entscheidung miteinbezogen und diesbezüglich, wie bereits erwähnt, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar Belastungsgefühle durch die derzeitige soziale Situation und Migrationssituation beschreibt, diese aber keinem psychischen Krankheitsbild zuzuordnen sind. Die Kritik des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. Hinweise auf das Vorliegen sonstiger anderer Erkrankungen haben sich im Ermittlungsverfahren ebenso nicht ergeben bzw. hat der Beschwerdeführer solche auch nicht geltend gemacht. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann daher davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer gesund ist und an keinen Erkrankungen leidet bzw. seine früheren psychischen Erkrankungen keiner weiteren Behandlung mehr bedürfen und somit einer Rückkehr in die Russische Föderation nichts entgegensteht.
Weiters ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt auch in der im Jahr 2009 bestehenden, schlechten medizinischen Versorgungslage (insbesondere im psychiatrischen Bereich) in Dagestan begründet gewesen. Hinsichtlich der medizinischen Versorgungslage in der Russischen Föderation respektive Dagestan schließt sich der Asylgerichtshof den Feststellungen des Bundesasylamtes an, da sich diese auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten ist. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich eindeutig, dass sich die medizinische Situation in Dagestan erheblich verbessert hat. In Dagestan stehen der Bevölkerung diverse Krankenhäuser, ärztliche Ambulanzen und ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Einrichtungen. Eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz aufgrund der (schlechten) medizinischen Versorgungslage ist zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt somit keinesfalls (mehr) gerechtfertigt.
In der Beschwerde moniert der Beschwerdeführer, dass sich die Lage in seiner Heimat keinesfalls seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes derart verbessert habe, dass der subsidiäre Schutz aufgrund der veränderten Sicherheitslage in seinem Heimatland entzogen werden könnte. Dazu ist auszuführen, dass weder die Zuerkennung noch die Aberkennung des subsidiären Schutzes im gegenständlichen Fall aufgrund der schlechten bzw. verbesserten Sicherheitslage erfolgt sind, sondern - wie bereits ausführlich dargelegt - vor allem aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers. Dennoch ist erneut auf die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu verweisen, wonach sich auch die allgemeine Situation in Dagestan in den letzten Jahren erheblich verbessert hat. Die Lage hat sich stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen. Eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ist zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt somit ebenfalls nicht gerechtfertigt.
Im vorliegenden Fall ist zudem hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Februar 2009 erst 18 Jahre alt, somit zwar schon (seit rund zwei Monaten) volljährig war, das junge Alter des Beschwerdeführers aber jedenfalls (auch) ein Kriterium für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes war. Nunmehr handelt es sich beim Beschwerdeführer aber um einen fast 22-jährigen Mann, der in Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte ist und bei welchem es sich nicht (mehr) um eine vulnerable Person handelt, die einer Betreuung durch eine Bezugsperson oder Verwandte bedarf. In Zusammenschau mit dem gegenwärtigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der verbesserten medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat und seiner Volljährigkeit ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation respektive Dagestan in eine ausweglose Situation geraten könnte.
In diesem Zusammenhang ist zudem insbesondere auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Möglichkeit hat, nach Dagestan zurückzukehren, wo sich nach wie vor seine Mutter und zwei Schwestern aufhalten, sondern es ihm auch freisteht, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Da der Vater und ein Bruder des Beschwerdeführers in Sibirien leben und arbeiten und der Beschwerdeführer selbst angibt, nach wie vor Kontakt zu diesen zu haben, wird es ihm möglich sein, aufgrund der bestehenden sozialen Anknüpfungspunkte zu seinen Familienangehörigen auch außerhalb von Dagestan leben zu können. In der Beschwerde sagt der Beschwerdeführer, es stimme nicht, dass er problemlos zu seinem Vater und Bruder ziehen können, nur weil diese in einem Gebiet wohnhaft seien, in welchem Erdölvorkommen gegeben seien. Er verstehe nicht, was die Asylbehörde mit dieser Anmerkung aussagen will. Erdölvorkommen habe keinerlei Einfluss auf die Wirtschaftslage seiner Familie. In vielen Ländern gebe es auch große Erdölvorkommen, weshalb die dort angesiedelten Menschen deshalb ja nicht wirtschaftlich abgesichert seien. Dazu ist lediglich auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 31.05.2012 selbst angegeben hat, dass sein Vater und sein Bruder des Geldes wegen nach Sibirien gefahren seien, also offenbar deshalb, weil die Möglichkeit dort eine Arbeit zu finden, eventuell auch wegen der bestehenden Erdölvorkommen, als gut zu bezeichnen ist. Soweit der Beschwerdeführer davon spricht, dass allein der Umstand, dass es dort Erdölvorkommen gibt, keine wirtschaftliche Absicherung garantiert, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies auch nicht Ziel der subsidiären Schutzgewährung ist. Der Refoulementschutz dient nicht dazu, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Die Feststellungen betreffend das Nichtvorliegen eines Familienlebens des Beschwerdeführers bzw. der mangelnden Integration in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.05.2012.
Den Beschwerdeausführungen vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Den Beschwerdeausführungen vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zuzustimmen.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 10.08.2007 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 10.08.2007 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idgF, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 idgF, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 leg. cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 leg. cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie), Amtsblatt Nr. L 304 vom 30.09.2004, ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie), Amtsblatt Nr. L 304 vom 30.09.2004, ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
Gemäß Art. 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Absatzes 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Gemäß Artikel 16, Absatz 2, der Statusrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Absatzes 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann (Art. 19. Abs. 1 der Statusrichtlinie).Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann (Artikel 19, Absatz eins, der Statusrichtlinie).
Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Art. 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat (Art. 19 Abs. 4 der Statusrichtlinie).Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4, Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat (Artikel 19, Absatz 4, der Statusrichtlinie).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, was auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen ist, als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997, was auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen ist, als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
3.2.2. Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.3.2.2. Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Dem Bundesasylamt ist im Ergebnis Recht zu geben, wenn es davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu entziehen war. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation keine Relevanz für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommen. Der Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die einstige Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Fall des Beschwerdeführers nicht mehr vorliegen, ist zuzustimmen. Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, leidet der Beschwerdeführer nicht mehr an den im Jahr 2009 akut gewesen psychischen Problemen (posttraumatische Belastungsstörung, leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom) und befindet sich wegen dieser in keiner Behandlung mehr. Weiters ist der Beschwerdeführer mittlerweile 21 Jahre alt und nicht mehr als junger Erwachsener anzusehen, der noch auf die Hilfe von Bezugspersonen angewiesen wäre. Unter Bedachtnahme auf die im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen ist zudem weiters auszuführen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr weder aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Dagestan, noch aufgrund der (mangelhaften) medizinischen Versorgungslage Gefahr drohen würde. Wie bereits oben ausgeführt hat sich die allgemeine Sicherheitslage in Dagestan weitgehend stabilisiert und kann von dem Bestehen einer (medizinischen) Grundversorgung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ist auch keiner anderen wie immer gearteten Gefährdung in der Russischen Föderation ausgesetzt und sind daher keine Gründe zu erkennen, die seiner Relokation in die Russische Föderation entgegenstehen würden.
Die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, wurde bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2010, GZ: D13 404955-1/2009/17E, abgewiesen und ist daher nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ausreisegründe als unglaubwürdig gewertet wurde, weshalb keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre.
Die maßgeblichen Umstände haben sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes insofern geändert, als eine Existenzgefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation respektive Dagestan nun nicht mehr angenommen werden muss. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die Lebensumstände für die Bevölkerung in Dagestan ebenso wie die wirtschaftliche Situation in den letzten Jahren verbessert haben. Eine medizinische Versorgung ist in Dagestan gewährleistet bzw. kann auch bei humanitären Organisationen Hilfe gefunden werden. Trotz nach wie vor schwieriger Verhältnisse im Kaukasus besteht somit im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine Situation, wonach zu befürchten wäre, dass dieser in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde.
Es herrscht in der Russischen Föderation auch keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. In der Russischen Föderation herrscht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch die Stellung eines Asylantrages zieht keine nachteiligen Konsequenzen für einen abgewiesenen Asylwerber aus der Russischen Föderation respektive Dagestan im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nach sich.Es herrscht in der Russischen Föderation auch keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. In der Russischen Föderation herrscht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch die Stellung eines Asylantrages zieht keine nachteiligen Konsequenzen für einen abgewiesenen Asylwerber aus der Russischen Föderation respektive Dagestan im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nach sich.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation respektive Dagestan in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, jungen und volljährigen Mann im arbeitsfähigen Alter, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet. Er beherrscht die russische Sprache, ist in der Russischen Föderation aufgewachsen, hat dort knapp 17 Jahre gelebt und damit einen wesentlichen und prägenden Teil seines Lebens in der Russischen Föderation verbracht. Dem Beschwerdeführer kann daher zugemutet werden, das für sein Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation, da sich seine Mutter und seine Schwestern in Dagestan, sein Vater und sein Bruder in Sibirien aufhalten. Dieses nach wie vor bestehende soziale und familiäre Netz wird dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft - welche in Anbetracht einer fünfjährigen Ortsabwesenheit mitunter Probleme bereiten könnte - erleichtern und diesem zumindest vorübergehend eine Unterstützung angedeihen oder eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen können. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation respektive Dagestan sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." (vgl. dazu auch VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die zitierten Erkenntnisse, die sich auf das AsylG 1997 beziehen, auch für Asylverfahren nach dem AsylG 2005 beachtlich sind (vgl. dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 225).Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." vergleiche dazu auch VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die zitierten Erkenntnisse, die sich auf das AsylG 1997 beziehen, auch für Asylverfahren nach dem AsylG 2005 beachtlich sind vergleiche dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 225).
Das Bundesasylamt führte vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch, in welcher er zu seiner Situation in Österreich eingehend einvernommen wurde. Trotz seines fünfjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Einvernahme auf Deutsch zu absolvieren, sondern hat dieser einen Dolmetscher benötigt. Der Beschwerdeführer verfügt laut eigenen Angaben - abgesehen von einer Tante, zu der aber nur gelegentlicher Kontakt besteht -weder über familiäre Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet, noch über einen Freundeskreis oder über sonstige besondere Bindungen an Österreich. Er ist im österreichischen Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgegangen bzw. hat diesbezüglich keine Bestätigung vorgelegt, sondern immer von Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand abhängig gewesen. Er kann daher in Österreich nicht als beruflich verankert angesehen werden. Weder ist der Beschwerdeführer Mitglied in einem Verein noch hat er hier eine Ausbildung begonnen oder absolviert. Soweit der Beschwerdeführer angibt, er habe begonnen, seinen Hauptschulabschluss zu machen, legte er auch diesbezüglich keinerlei Bestätigungen vor. Durch seine strafgerichtliche Verurteilung hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. Von einer weitgehenden sprachlichen, beruflichen und sozialen Verfestigung kann daher nicht gesprochen werden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers erscheint demnach durchaus zumutbar.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts war im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen und der Ansicht des Bundesasylamtes zu folgen. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen.Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts war im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen und der Ansicht des Bundesasylamtes zu folgen. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Hinsichtlich des vom Bundesasylamt im o.a. Bescheid ausgesprochenen Entzuges der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ist auszuführen, dass dem Bundesasylamt zwar prinzipiell dahingehend zuzustimmen ist, dass gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist. Dennoch hat es im gegenständlichen Fall keines Entzuges der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mehr bedurft. Der Beschwerdeführer hat zwei Mal einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellt, woraufhin mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.02.2010, Zahl: 07 07.312-BAW, und 04.11.2011, Zahl: 07 07.312-BAW, die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.02.2011 bzw. 10.02.2012 verlängert wurde. Der Beschwerdeführer hat vor Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung (somit vor 10.02.2012) jedoch keinen weiteren Antrag auf Verlängerung eingebracht (der Antrag wurde erst am 09.03.2012 gestellt), weswegen dieser seit 11.02.2012 über gar keine Aufenthaltsberechtigung im österreichischen Bundesgebiet mehr verfügt hat und ihm eine solche daher auch nicht mehr entzogen werden konnte (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, S 289, § 8, K31: "Stellt ein Fremder keinen Antrag auf Verlängerung, so läuft die Aufenthaltsberechtigung aus, der Fremde genießt zwar weiterhin Refoulementschutz, verfügt jedoch nicht über eine Aufenthaltsberechtigung." § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 besagt, dass die Aufenthaltsberechtigung nach dem Antrag eines Fremden bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts besteht, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist).Hinsichtlich des vom Bundesasylamt im o.a. Bescheid ausgesprochenen Entzuges der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ist auszuführen, dass dem Bundesasylamt zwar prinzipiell dahingehend zuzustimmen ist, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist. Dennoch hat es im gegenständlichen Fall keines Entzuges der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mehr bedurft. Der Beschwerdeführer hat zwei Mal einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellt, woraufhin mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.02.2010, Zahl: 07 07.312-BAW, und 04.11.2011, Zahl: 07 07.312-BAW, die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 10.02.2011 bzw. 10.02.2012 verlängert wurde. Der Beschwerdeführer hat vor Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung (somit vor 10.02.2012) jedoch keinen weiteren Antrag auf Verlängerung eingebracht (der Antrag wurde erst am 09.03.2012 gestellt), weswegen dieser seit 11.02.2012 über gar keine Aufenthaltsberechtigung im österreichischen Bundesgebiet mehr verfügt hat und ihm eine solche daher auch nicht mehr entzogen werden konnte vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, S 289, Paragraph 8,, K31: "Stellt ein Fremder keinen Antrag auf Verlängerung, so läuft die Aufenthaltsberechtigung aus, der Fremde genießt zwar weiterhin Refoulementschutz, verfügt jedoch nicht über eine Aufenthaltsberechtigung." Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 besagt, dass die Aufenthaltsberechtigung nach dem Antrag eines Fremden bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts besteht, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist).
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.3.1 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Gemäß § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.3.2. Im gegenständlichen Fall liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor und kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idgF aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:3.3.2. Im gegenständlichen Fall liegt keine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor und kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 idgF aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich - abgesehen von einer namentlich nicht genannten Tante, deren Aufenthaltsstatus nicht bekannt ist und zu der nur gelegentlicher Kontakt bestehen soll - trotz seines fünfjährigen Aufenthaltes über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person und stellt dessen Ausweisung schon deshalb keinen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK dar.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich - abgesehen von einer namentlich nicht genannten Tante, deren Aufenthaltsstatus nicht bekannt ist und zu der nur gelegentlicher Kontakt bestehen soll - trotz seines fünfjährigen Aufenthaltes über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person und stellt dessen Ausweisung schon deshalb keinen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK dar.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird.
Der Beschwerdeführer befindet sich zwar - mit offensichtlicher Unterbrechung im Februar/ März 2012 (Reise nach Frankreich) - seit August 2007 im österreichischen Bundesgebiet und kann damit insgesamt einen Aufenthalt im Inland von fünf Jahren aufweisen. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind. Dennoch ist davon auszugehen, dass bereits durch den fünfjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet beachtliche persönliche Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entstanden sind. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Interessen des Beschwerdeführers jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass sich dieser seit Ablauf seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung am 10.02.2012 illegal im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat. Zudem muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch entgegen gehalten werden, dass dieser mit seiner Reise nach Frankreich und der damit zusammenhängenden verspäteten Beantragung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung klar und deutlich zum Ausdruck gebracht hat, seine Pflichten in Österreich nicht wahrzunehmen bzw. sich um seine Angelegenheiten nicht ausreichend zu kümmern und somit an einer Fortsetzung seines Privatlebens in Österreich kein Interesse mehr zu haben. Insbesondere die nach Ablauf seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung erworbenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, sind in ihrem Gewicht somit erheblich gemindert, da der Beschwerdeführer keine genügende Veranlassung mehr gehabt hatte, von einer weiteren Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen.Der Beschwerdeführer befindet sich zwar - mit offensichtlicher Unterbrechung im Februar/ März 2012 (Reise nach Frankreich) - seit August 2007 im österreichischen Bundesgebiet und kann damit insgesamt einen Aufenthalt im Inland von fünf Jahren aufweisen. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind. Dennoch ist davon auszugehen, dass bereits durch den fünfjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet beachtliche persönliche Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entstanden sind. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Interessen des Beschwerdeführers jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass sich dieser seit Ablauf seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung am 10.02.2012 illegal im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat. Zudem muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch entgegen gehalten werden, dass dieser mit seiner Reise nach Frankreich und der damit zusammenhängenden verspäteten Beantragung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung klar und deutlich zum Ausdruck gebracht hat, seine Pflichten in Österreich nicht wahrzunehmen bzw. sich um seine Angelegenheiten nicht ausreichend zu kümmern und somit an einer Fortsetzung seines Privatlebens in Österreich kein Interesse mehr zu haben. Insbesondere die nach Ablauf seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung erworbenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, sind in ihrem Gewicht somit erheblich gemindert, da der Beschwerdeführer keine genügende Veranlassung mehr gehabt hatte, von einer weiteren Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen.
Darüber hinaus sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen:
Der Beschwerdeführer ist im Laufe seines Aufenthaltes strafrechtswidrig in Erscheinung getreten und wurde ein Mal vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls strafgerichtlich verurteilt. Unter Berücksichtigung der ausgesprochenen Strafhöhe zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in Höhe von mehreren Monaten, vermag auch keine Geringfügigkeit der Verurteilungen dem Beschwerdeführer zugute gehalten zu werden. In Anbetracht dieser Verurteilung zu einer mehrmonatigen teilbedingten Freiheitsstrafe kann von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedenfalls nicht gesprochen werden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN). In Anbetracht dieser Verurteilung kann die Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer nicht positiv ausfallen, da dieser die österreichische Rechtsordnung missachtet hat.Der Beschwerdeführer ist im Laufe seines Aufenthaltes strafrechtswidrig in Erscheinung getreten und wurde ein Mal vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls strafgerichtlich verurteilt. Unter Berücksichtigung der ausgesprochenen Strafhöhe zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in Höhe von mehreren Monaten, vermag auch keine Geringfügigkeit der Verurteilungen dem Beschwerdeführer zugute gehalten zu werden. In Anbetracht dieser Verurteilung zu einer mehrmonatigen teilbedingten Freiheitsstrafe kann von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedenfalls nicht gesprochen werden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN). In Anbetracht dieser Verurteilung kann die Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer nicht positiv ausfallen, da dieser die österreichische Rechtsordnung missachtet hat.
Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während seines Aufenthaltes in Österreich überwiegend Leistungen aus der Grundversorgung oder sonstige karitative Zuwendungen in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Auch sonst liegt kein Anhaltspunkt vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen hätte. Er hat in den knapp fünf Jahren seines Aufenthaltes keine Ausbildung begonnen bzw. keine diesbezüglichen Bestätigungen vorgelegt oder sich um die Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung gekümmert, ist weder Mitglied in einem Verein, noch war es ihm möglich sonstige von ihm gesetzte integrative Maßnahmen in Vorlage zu bringen. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes in Österreich keinen Deutschkurs absolviert bzw. finden sich im gesamten Verwaltungsakt keinerlei Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses und ist es dem Beschwerdeführer auch nach fünf Jahren Aufenthalt nicht möglich gewesen, seine Einvernahme beim Bundesasylamt am 31.05.2012 ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers zu absolvieren.
Wie bereits oben ausgeführt, kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet insbesondere auch deswegen kein allzu großes Gewicht zu, da dieser sich nicht um die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gekümmert hat und stattdessen nach Frankreich gereist ist. Bereits der zweite Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung erfolgte verspätet. Der Beschwerdeführer hat damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ihn ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet und die Fortsetzung seines Privatlebens in Österreich offenbar nicht sonderlich interessieren. Von einer besonderen und nachhaltigen Bindung des Beschwerdeführers an die Republik Österreich kann angesichts dieses Verhaltens nicht ausgegangen werden.
Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in der Russischen Föderation zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er einen großen Teil seiner prägenden Lebensjahre verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor seine Mutter und seine Schwestern (nämlich in Dagestan) und sein Vater und sein Bruder (in Sibirien) befinden. Der Beschwerdeführer spricht die russische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der russischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und an der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Besonders hervorzuheben ist das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060 mwN). Die Ausweisung des Beschwerdeführers erscheint zur Verhütung weiterer Straftaten in Österreich dringend geboten und nicht unverhältnismäßig. Der Umstand, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers im Jahr 2009 aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und der unzureichenden medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als unzulässig erklärt wurde und dem Beschwerdeführer (zuletzt bis 10.02.2012) eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, kann nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes am Ergebnis der Interessenabwägung vor dem Hintergrund der im vorliegenden Fall besonders geminderten privaten Interessen des Beschwerdeführers jedenfalls nichts ändern. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht so lange, sodass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden müsste. Nahe Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Russischen Föderation.Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und an der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Besonders hervorzuheben ist das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060 mwN). Die Ausweisung des Beschwerdeführers erscheint zur Verhütung weiterer Straftaten in Österreich dringend geboten und nicht unverhältnismäßig. Der Umstand, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers im Jahr 2009 aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und der unzureichenden medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als unzulässig erklärt wurde und dem Beschwerdeführer (zuletzt bis 10.02.2012) eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, kann nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes am Ergebnis der Interessenabwägung vor dem Hintergrund der im vorliegenden Fall besonders geminderten privaten Interessen des Beschwerdeführers jedenfalls nichts ändern. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht so lange, sodass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden müsste. Nahe Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Russischen Föderation.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides
§ 8 Abs. 4 lautet: "Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist."Paragraph 8, Absatz 4, lautet: "Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist."
Aus dem letzten Satz ergibt sich - argumentum e contrario -, dass für den Fall, nämlich dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Verlängerung nach Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt hat, die Aufenthaltsberechtigung nicht besteht. Da der Beschwerdeführer laut Aktenlage mangels (positiver) Entscheidung über diesen Antrag weder zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt, über eine gültige Aufenthaltsberechtigung verfügt, konnte das Bundesasylamt diese dem Beschwerdeführer auch nicht entziehen. Der Spruchpunkt II war daher ersatzlos zu beheben. Soweit noch nicht geschehen wird das Bundesasylamt über den Antrag vom 9.3.2012 abzusprechen haben.Aus dem letzten Satz ergibt sich - argumentum e contrario -, dass für den Fall, nämlich dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Verlängerung nach Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt hat, die Aufenthaltsberechtigung nicht besteht. Da der Beschwerdeführer laut Aktenlage mangels (positiver) Entscheidung über diesen Antrag weder zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt, über eine gültige Aufenthaltsberechtigung verfügt, konnte das Bundesasylamt diese dem Beschwerdeführer auch nicht entziehen. Der Spruchpunkt römisch zwei war daher ersatzlos zu beheben. Soweit noch nicht geschehen wird das Bundesasylamt über den Antrag vom 9.3.2012 abzusprechen haben.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, geänderte Verhältnisse, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, soziale Verhältnisse, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
02.05.2013