TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/29 S7 431473-2/2013

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Veröffentlicht am 29.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S7 431.473-2/2013/8E

S7 431.475-2/2013/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden

1.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2013, Zahl 12 14.721 EAST-West,1.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2013, Zahl 12 14.721 EAST-West,

2.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2013, Zahl 12 14.728 EAST-West,2.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2013, Zahl 12 14.728 EAST-West,

alle StA Afghanistans, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt I. zu ergänzen ist:römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt römisch eins. zu ergänzen ist:

Art. 16 (1) lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Artikel 16, (1) Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.römisch eins.1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

Die Beschwerdeführerinnen, eine Mutter und ihre minderjährige Tochter, sind Staatsangehörige Afghanistans und über Schweden kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin stellte für sich und ihre mj. Tochter am 14.10.2012 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

I.2. In ihrer Erstbefragung am 14.10.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei ursprünglich mit ihrem Mann von Afghanistan illegal nach Schweden gereist und habe dort im Jahr 2011 einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren bei ihr sei noch im Laufen. Vor drei Wochen hätten sie und ihr Kind schlepperunterstützt Schweden verlassen und wären bis Österreich gefahren. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, sie wäre mit ihrem Mann von Afghanistan geflüchtet, um zu heiraten. Ihre Eltern wären gegen diese Heirat gewesen. Sie hätten dann im Iran geheiratet und wäre das gemeinsame Kind ebenfalls vor drei Jahren im Iran auf die Welt gekommen. Ihr Mann wäre vor drei Wochen von Schweden nach Afghanistan abgeschoben worden und wolle sie zu ihrem Mann. In Schweden habe sie drei negative Bescheide bekommen. Sie wolle nicht nach Schweden zurückkehren, sie wolle zu ihrem Mann. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe sie Angst vor ihrer eigenen Familie. Sie wisse nicht, wo ihr Mann sich befinde, sie habe keinen Kontakt zu ihm. In Afghanistan würde sie von ihrer Familie gefoltert und umgebracht werden.römisch eins.2. In ihrer Erstbefragung am 14.10.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei ursprünglich mit ihrem Mann von Afghanistan illegal nach Schweden gereist und habe dort im Jahr 2011 einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren bei ihr sei noch im Laufen. Vor drei Wochen hätten sie und ihr Kind schlepperunterstützt Schweden verlassen und wären bis Österreich gefahren. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, sie wäre mit ihrem Mann von Afghanistan geflüchtet, um zu heiraten. Ihre Eltern wären gegen diese Heirat gewesen. Sie hätten dann im Iran geheiratet und wäre das gemeinsame Kind ebenfalls vor drei Jahren im Iran auf die Welt gekommen. Ihr Mann wäre vor drei Wochen von Schweden nach Afghanistan abgeschoben worden und wolle sie zu ihrem Mann. In Schweden habe sie drei negative Bescheide bekommen. Sie wolle nicht nach Schweden zurückkehren, sie wolle zu ihrem Mann. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe sie Angst vor ihrer eigenen Familie. Sie wisse nicht, wo ihr Mann sich befinde, sie habe keinen Kontakt zu ihm. In Afghanistan würde sie von ihrer Familie gefoltert und umgebracht werden.

Aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg und des EURODAC-Treffers (16.08.2011/XXXX) leitete Österreich am 16.10.2012 ein Konsultationsverfahren mit Schweden ein (Aktenseite 37 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführerin, infolge kurz: AS) und stimmte Schweden mit Schreiben vom 30.10.2012 der Wiederaufnahme der beiden Beschwerdeführerinnen gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e der VO (EG) Nummer 343/2003 des Rates (Dublin II VO) zu. Im Schreiben der schwedischen Behörden wurde weiters festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann am 16.08.2011 Asylanträge in Schweden gestellt hätten, welche am 09.12.2011 abgewiesen worden seien. Diese Entscheidung sei vom Berufungsgericht am 20.06.2012 bestätigt worden. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin sei sodann am 20.09.2012 nach Afghanistan zurückgekehrt und die Erstbeschwerdeführerin sowie ihre mj. Tochter seien am selben Tag untergetaucht (AS 69 die Erstbeschwerdeführerin betreffend).Aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg und des EURODAC-Treffers (16.08.2011/XXXX) leitete Österreich am 16.10.2012 ein Konsultationsverfahren mit Schweden ein (Aktenseite 37 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführerin, infolge kurz: AS) und stimmte Schweden mit Schreiben vom 30.10.2012 der Wiederaufnahme der beiden Beschwerdeführerinnen gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera e, der VO (EG) Nummer 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei VO) zu. Im Schreiben der schwedischen Behörden wurde weiters festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann am 16.08.2011 Asylanträge in Schweden gestellt hätten, welche am 09.12.2011 abgewiesen worden seien. Diese Entscheidung sei vom Berufungsgericht am 20.06.2012 bestätigt worden. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin sei sodann am 20.09.2012 nach Afghanistan zurückgekehrt und die Erstbeschwerdeführerin sowie ihre mj. Tochter seien am selben Tag untergetaucht (AS 69 die Erstbeschwerdeführerin betreffend).

I.3. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 20.11.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Kind gesund sei, jedoch schlecht schlafe. Sie selbst würde sich zwar körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen, jedoch seit ca. drei Jahren an Depressionen und Selbstmordgedanken leiden. Sie sei deshalb schon im Iran medizinisch behandelt worden und habe dort auch Medikamente bekommen, die ihr sehr geholfen hätten. In Schweden wiederum hätte sie so etwas wie Beruhigungs- oder Schlaftabletten erhalten und wäre dort von einem Arzt, jedoch keinem Psychologen, untersucht worden. Diesbezüglich könne sie aber keinerlei Befunde vorlegen. Zudem sei sie bereits für ein paar Tage im Krankenhaus XXXX gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin führte weiter aus, bislang nur Schlechtes erlebt zu haben und von keinem gut behandelt worden zu sein. Ihr Ehemann, dessen nunmehrigen Aufenthalt sie nicht kenne, hätte sie geschlagen. Über Vorhalt ihrer beabsichtigten Ausweisung nach Schweden gab die Erstbeschwerdeführerin an, eine Kettenabschiebung in die Heimat zu befürchten. Sie hätten in Schweden ein Schriftstück unterschreiben sollen, das ihre freiwillige Rückkehr nach Afghanistan beinhaltet hätte. Nachdem sie ihre Unterschrift verweigert hätten, wäre die Polizei bei ihnen aufgetaucht und hätte ihren Mann festgenommen. Die Erstbeschwerdeführerin sei daraufhin zur Polizei gegangen und habe um die Freilassung ihres Mannes gebeten. Sie sei jedoch nur auf das schwedische Asylamt verwiesen worden, das ihr ebenfalls nicht habe weiterhelfen können. Sie wisse nur, dass ihr Mann abgeschoben worden sei, könne aber nicht sagen, wann dies erfolgt wäre.römisch eins.3. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 20.11.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Kind gesund sei, jedoch schlecht schlafe. Sie selbst würde sich zwar körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen, jedoch seit ca. drei Jahren an Depressionen und Selbstmordgedanken leiden. Sie sei deshalb schon im Iran medizinisch behandelt worden und habe dort auch Medikamente bekommen, die ihr sehr geholfen hätten. In Schweden wiederum hätte sie so etwas wie Beruhigungs- oder Schlaftabletten erhalten und wäre dort von einem Arzt, jedoch keinem Psychologen, untersucht worden. Diesbezüglich könne sie aber keinerlei Befunde vorlegen. Zudem sei sie bereits für ein paar Tage im Krankenhaus römisch 40 gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin führte weiter aus, bislang nur Schlechtes erlebt zu haben und von keinem gut behandelt worden zu sein. Ihr Ehemann, dessen nunmehrigen Aufenthalt sie nicht kenne, hätte sie geschlagen. Über Vorhalt ihrer beabsichtigten Ausweisung nach Schweden gab die Erstbeschwerdeführerin an, eine Kettenabschiebung in die Heimat zu befürchten. Sie hätten in Schweden ein Schriftstück unterschreiben sollen, das ihre freiwillige Rückkehr nach Afghanistan beinhaltet hätte. Nachdem sie ihre Unterschrift verweigert hätten, wäre die Polizei bei ihnen aufgetaucht und hätte ihren Mann festgenommen. Die Erstbeschwerdeführerin sei daraufhin zur Polizei gegangen und habe um die Freilassung ihres Mannes gebeten. Sie sei jedoch nur auf das schwedische Asylamt verwiesen worden, das ihr ebenfalls nicht habe weiterhelfen können. Sie wisse nur, dass ihr Mann abgeschoben worden sei, könne aber nicht sagen, wann dies erfolgt wäre.

Die Erstbeschwerdeführerin gab weiters an, keine Verwandten, dafür aber viele Freunde in Österreich zu haben.

Der Erstantragstellerin wurden die aktuellen Länderfeststellungen zu Schweden ausgefolgt und ihre eine einwöchige Stellungnahmefrist hiezu eingeräumt.

Sie selbst legte noch Fahrkarten und diverse handschriftliche Notizen sowie schwedischsprachige Schreiben vor (AS 125 bis 143).

I.4. Mit Schreiben vom 24.11.2012 wurde eine Stellungnahme abgegeben, in welcher zusammengefasst die einer Überstellung nach Schweden entgegenstehenden Gründe aufgezeigt wurden. So wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen eine Abschiebung nach Afghanistan zu erwarten hätten, was für die zwei Asylwerberinnen angesichts der dortigen Lage unzumutbar wäre. Zudem sei die Erstbeschwerdeführerin psychisch krank und wurde hiezu ein Arztbrief des Krankenhauses XXXX, Abteilung für Psychiatrie, vom 09.11.2012 (AS 153 bis 161) vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin nach einem stationären Aufenthalt vom 06.11.2012 bis 09.11.2012 mit der Diagnose: Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, Hyperventilation mit psychogenen Anfällen nach Unterzeichnung eines Revers entlassen wurde. Zum Zeitpunkt der Entlassung habe keine Selbst- oder Fremdgefährdung vorgelegen.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 24.11.2012 wurde eine Stellungnahme abgegeben, in welcher zusammengefasst die einer Überstellung nach Schweden entgegenstehenden Gründe aufgezeigt wurden. So wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen eine Abschiebung nach Afghanistan zu erwarten hätten, was für die zwei Asylwerberinnen angesichts der dortigen Lage unzumutbar wäre. Zudem sei die Erstbeschwerdeführerin psychisch krank und wurde hiezu ein Arztbrief des Krankenhauses römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie, vom 09.11.2012 (AS 153 bis 161) vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin nach einem stationären Aufenthalt vom 06.11.2012 bis 09.11.2012 mit der Diagnose: Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, Hyperventilation mit psychogenen Anfällen nach Unterzeichnung eines Revers entlassen wurde. Zum Zeitpunkt der Entlassung habe keine Selbst- oder Fremdgefährdung vorgelegen.

I.5. Die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz wurden seitens der erstinstanzlichen Behörde mit Bescheiden vom 10.12.2012, Zahl 12 14.721 EAST-West betreffend die Erstbeschwerdeführerin und Zahl 12 14.728 EAST-West betreffend die mj. Zeitbeschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Schweden gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die zwei Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Schweden ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.römisch eins.5. Die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz wurden seitens der erstinstanzlichen Behörde mit Bescheiden vom 10.12.2012, Zahl 12 14.721 EAST-West betreffend die Erstbeschwerdeführerin und Zahl 12 14.728 EAST-West betreffend die mj. Zeitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Schweden gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die zwei Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Schweden ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

I.6. Gegen diese Bescheide wurden mit 18.12.2012 fristgerecht Beschwerden eingebracht.römisch eins.6. Gegen diese Bescheide wurden mit 18.12.2012 fristgerecht Beschwerden eingebracht.

I.7. Mit Beschluss vom 02.01.2013 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.7. Mit Beschluss vom 02.01.2013 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.8. Mit Erkenntnis vom 14.01.2013 wurde den Beschwerden gem. § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde festgehalten, dass die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung vorgenommenen Ausführungen alleine nicht ausreichen würden, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall der Erstbeschwerdeführerin von vornherein auszuschließen. Die notwendige Einzelfallprüfung mache es im gegenständlichen Fall erforderlich, zur Abklärung des aktuellen psychischen Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin eine Begutachtung durch einen entsprechenden Facharzt und eine nachfolgende Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin hiezu (auch zur Wahrung des Parteiengehörs) durchzuführen.römisch eins.8. Mit Erkenntnis vom 14.01.2013 wurde den Beschwerden gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde festgehalten, dass die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung vorgenommenen Ausführungen alleine nicht ausreichen würden, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Fall der Erstbeschwerdeführerin von vornherein auszuschließen. Die notwendige Einzelfallprüfung mache es im gegenständlichen Fall erforderlich, zur Abklärung des aktuellen psychischen Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin eine Begutachtung durch einen entsprechenden Facharzt und eine nachfolgende Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin hiezu (auch zur Wahrung des Parteiengehörs) durchzuführen.

I.9. Laut medizinischer Begutachtung vom 24.01.2013 leidet die Erstbeschwerdeführerin - neben den diagnostizierten Hämorrhoiden, Appendektomie und Ovarialzystektomie - an einer Anpassungsstörung mit dissoziativen Elementen, gegenwärtig mittelschwer, die vornehmlich vor dem Hintergrund des Erlebten und des unentschiedenen Asylverfahrens zu sehen sei. Empfohlen werde fachärztlicherseits sozialarbeiterische Unterstützung, regelmäßige Kontrollen beim niedergelassenen Facharzt und beim Allgemeinmediziner (Blut, EKG). Zusammengefasst erscheine die Antragstellerin zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös soweit kompensiert, dass eine Überstellung (i.S.e. Reisefähigkeit) zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens und eine allfällige medizinische Betreuung ebendort möglich sei. Um einer weiteren psychischen Dekompensation der latent überforderten Antragstellerin und Mutter anlässlich einer Überstellung vorzubeugen, werde empfohlen, die Organisierung der sozialen Versorgung im Ankunftsland vorzunehmen und mit der Antragstellerin im Detail zu kommunizieren (AS 409 bis 420).römisch eins.9. Laut medizinischer Begutachtung vom 24.01.2013 leidet die Erstbeschwerdeführerin - neben den diagnostizierten Hämorrhoiden, Appendektomie und Ovarialzystektomie - an einer Anpassungsstörung mit dissoziativen Elementen, gegenwärtig mittelschwer, die vornehmlich vor dem Hintergrund des Erlebten und des unentschiedenen Asylverfahrens zu sehen sei. Empfohlen werde fachärztlicherseits sozialarbeiterische Unterstützung, regelmäßige Kontrollen beim niedergelassenen Facharzt und beim Allgemeinmediziner (Blut, EKG). Zusammengefasst erscheine die Antragstellerin zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös soweit kompensiert, dass eine Überstellung (i.S.e. Reisefähigkeit) zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens und eine allfällige medizinische Betreuung ebendort möglich sei. Um einer weiteren psychischen Dekompensation der latent überforderten Antragstellerin und Mutter anlässlich einer Überstellung vorzubeugen, werde empfohlen, die Organisierung der sozialen Versorgung im Ankunftsland vorzunehmen und mit der Antragstellerin im Detail zu kommunizieren (AS 409 bis 420).

I.10. Am 05.03.2013 fand eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin einen Arztbrief des Krankenhauses XXXX, Abteilung für Psychiatrie, vom 28.02.2013 (AS 453 bis 463) vorlegte. Als Diagnosen wurden eine "Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Zustand nach SMV (Mischintoxikation mit Seroquel und Mirtabene am 22.02.2013) angegeben. Von psychischer Seite werde keine Dauermedikation, jedoch Dominal forte (Prothipendyl) bei Schlafstörungen, empfohlen. Weiters werde dringend eine psychosoziale Betreuung, Kontrollen beim niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie sowie Kontrollen von Blutbild, LFP, NFP und EKG im niedergelassenen Bereich empfohlen. Abschließend wurde angeführt, dass die Entlassung am 28.02.2013 nach Wegfall der UGB-Kriterien in das häusliche Umfeld erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Patientin in einem psychisch stabilen Zustandsbild und frei von SMG gewesen.römisch eins.10. Am 05.03.2013 fand eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin einen Arztbrief des Krankenhauses römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie, vom 28.02.2013 (AS 453 bis 463) vorlegte. Als Diagnosen wurden eine "Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Zustand nach SMV (Mischintoxikation mit Seroquel und Mirtabene am 22.02.2013) angegeben. Von psychischer Seite werde keine Dauermedikation, jedoch Dominal forte (Prothipendyl) bei Schlafstörungen, empfohlen. Weiters werde dringend eine psychosoziale Betreuung, Kontrollen beim niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie sowie Kontrollen von Blutbild, LFP, NFP und EKG im niedergelassenen Bereich empfohlen. Abschließend wurde angeführt, dass die Entlassung am 28.02.2013 nach Wegfall der UGB-Kriterien in das häusliche Umfeld erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Patientin in einem psychisch stabilen Zustandsbild und frei von SMG gewesen.

Die Erstbeschwerdeführerin legte weiters eine Bestätigung der XXXX (AS 465) vor, aus welcher ersichtlich ist, dass sie sich von 29.11.2012 bis dato in Behandlung bei einer klinischen- und Gesundheitspsychologin befinden würde.Die Erstbeschwerdeführerin legte weiters eine Bestätigung der römisch 40 (AS 465) vor, aus welcher ersichtlich ist, dass sie sich von 29.11.2012 bis dato in Behandlung bei einer klinischen- und Gesundheitspsychologin befinden würde.

Zudem wurde der Erstbeschwerdeführerin die Medizinische Begutachtung vom 24.01.2013 durch XXXX zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit gegeben, sich hiezu zu äußern. Die Erstbeschwerdeführerin gab weiters an, sie fahre nicht zurück nach Schweden. Sie habe einige Probleme mit ihrem Mann und möchte, dass der Dolmetscher weiblich sei, damit sie ihre Probleme mit ihrem Mann schildern könne.Zudem wurde der Erstbeschwerdeführerin die Medizinische Begutachtung vom 24.01.2013 durch römisch 40 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit gegeben, sich hiezu zu äußern. Die Erstbeschwerdeführerin gab weiters an, sie fahre nicht zurück nach Schweden. Sie habe einige Probleme mit ihrem Mann und möchte, dass der Dolmetscher weiblich sei, damit sie ihre Probleme mit ihrem Mann schildern könne.

I.11. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.03.2013, Zl. 12römisch eins.11. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.03.2013, Zl. 12

14.721 EAST-West betreffend die Erstbeschwerdeführerin sowie Zl. 12

14.728 EAST-West betreffend die mj. Zweitbeschwerdeführerin, wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 (zu ergänzen: lit. e) der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Schweden zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Schweden ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Schweden gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.14.728 EAST-West betreffend die mj. Zweitbeschwerdeführerin, wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, (zu ergänzen: Litera e,) der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Schweden zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Schweden ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Schweden gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

Die erstinstanzliche Behörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zum schwedischen Asylverfahren, zu Dublin II Asylwerbern, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes sowie zur Versorgung in Schweden.Die erstinstanzliche Behörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zum schwedischen Asylverfahren, zu Dublin römisch zwei Asylwerbern, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes sowie zur Versorgung in Schweden.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren hervorgekommen sei. Es lägen keine Anhaltspunkte für sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, vor. Die mj. Zweitbeschwerdeführerin sei laut Angaben der Erstbeschwerdeführerin gesund; für die Erstbeschwerdeführerin selbst resultiere aus der Medizinischen Begutachtung der XXXX eine Überstellungsmöglichkeit. Des Weiteren werde auf die obligate amtsärztliche Untersuchung vor jeder Abschiebung sowie auf die amtlichen, unbedenklichen, aktuellen Länderfeststellungen zu Schweden und insbesondere auf den Teilbereich der medizinischen Versorgung hingewiesen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin VO ergeben. Im gegenständlichen Fall sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass berücksichtigungswürdige familiäre oder sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Die Verfahren beider Beschwerdeführerinnen seien in gleicher Weise entschieden worden. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens lägen auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vor, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würden.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren hervorgekommen sei. Es lägen keine Anhaltspunkte für sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, vor. Die mj. Zweitbeschwerdeführerin sei laut Angaben der Erstbeschwerdeführerin gesund; für die Erstbeschwerdeführerin selbst resultiere aus der Medizinischen Begutachtung der römisch 40 eine Überstellungsmöglichkeit. Des Weiteren werde auf die obligate amtsärztliche Untersuchung vor jeder Abschiebung sowie auf die amtlichen, unbedenklichen, aktuellen Länderfeststellungen zu Schweden und insbesondere auf den Teilbereich der medizinischen Versorgung hingewiesen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin VO ergeben. Im gegenständlichen Fall sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass berücksichtigungswürdige familiäre oder sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Die Verfahren beider Beschwerdeführerinnen seien in gleicher Weise entschieden worden. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens lägen auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vor, die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehen würden.

I.12. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurden das medizinischen Gutachten der XXXX sowie die mangelnde Stellungnahmefrist hiezu und die Verkennung der gesetzlichen Bestimmung nach § 20 AsylG bemängelt. Im Übrigen wurden die bereits vorgelegten Bestätigung der XXXX und der Arztbrief des Krankenhauses XXXX vom 28.02.2013 beigelegt.römisch eins.12. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurden das medizinischen Gutachten der römisch 40 sowie die mangelnde Stellungnahmefrist hiezu und die Verkennung der gesetzlichen Bestimmung nach Paragraph 20, AsylG bemängelt. Im Übrigen wurden die bereits vorgelegten Bestätigung der römisch 40 und der Arztbrief des Krankenhauses römisch 40 vom 28.02.2013 beigelegt.

I.13. Am 20.03.2013 langte ein Schreiben der bevollmächtigten Vertretung beim Asylgerichtshof ein, worin vorgebracht wird, dass sich die Erstbeschwerdeführerin seit dem 12.03.2013 wegen akuter Selbstmordgefahr in stationärer Behandlung befinden würde. Diesbezüglich wurde eine Aufenthaltsbestätigung des LKH XXXX vorgelegt.römisch eins.13. Am 20.03.2013 langte ein Schreiben der bevollmächtigten Vertretung beim Asylgerichtshof ein, worin vorgebracht wird, dass sich die Erstbeschwerdeführerin seit dem 12.03.2013 wegen akuter Selbstmordgefahr in stationärer Behandlung befinden würde. Diesbezüglich wurde eine Aufenthaltsbestätigung des LKH römisch 40 vorgelegt.

I.14. Laut telefonischer Auskunft vom 25.03.2013 mit dem Krankenhaus XXXX wurde die Erstbeschwerdeführerin am 20.03.2013 aus dem Krankenhaus entlassen.römisch eins.14. Laut telefonischer Auskunft vom 25.03.2013 mit dem Krankenhaus römisch 40 wurde die Erstbeschwerdeführerin am 20.03.2013 aus dem Krankenhaus entlassen.

I.15. Am 03.04.2013 wurde dem Asylgerichtshof ein Arztbrief des Krankenhauses XXXX vom 20.03.2013 sowie eine Anamnese vom 12.03.2013 übermittelt. In einer Zusammenschau geht daraus hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin am 12.03.2013 aufgrund von Suizidgedanken aufgenommen worden sei und folgende Diagnosen bei ihrer Entlassung vom 20.03.2013 gestellt worden seien: Anpassungsstörung, depressive Reaktion; Z.n.Suizidversuch durch Med.-Intox. am 22.02.2013; psychosoziale Belastungssituation (laufendes Asylverfahren), Obstipation; Hämorrhoiden. Während des Aufenthaltes sei es zu keinen suizidalen Krisen gekommen, die Stimmung stabilisiere sich etwas, die Angst vor der Abschiebung persistiere natürlich. Die Entlassung erfolge in etwas gebessertem Zustand. Empfohlen werde eine kurzfristige fachärztliche Kontrolle im niedergelassenen Bereich.römisch eins.15. Am 03.04.2013 wurde dem Asylgerichtshof ein Arztbrief des Krankenhauses römisch 40 vom 20.03.2013 sowie eine Anamnese vom 12.03.2013 übermittelt. In einer Zusammenschau geht daraus hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin am 12.03.2013 aufgrund von Suizidgedanken aufgenommen worden sei und folgende Diagnosen bei ihrer Entlassung vom 20.03.2013 gestellt worden seien: Anpassungsstörung, depressive Reaktion; Z.n.Suizidversuch durch Med.-Intox. am 22.02.2013; psychosoziale Belastungssituation (laufendes Asylverfahren), Obstipation; Hämorrhoiden. Während des Aufenthaltes sei es zu keinen suizidalen Krisen gekommen, die Stimmung stabilisiere sich etwas, die Angst vor der Abschiebung persistiere natürlich. Die Entlassung erfolge in etwas gebessertem Zustand. Empfohlen werde eine kurzfristige fachärztliche Kontrolle im niedergelassenen Bereich.

I.16. Am 04.04.2013 wurden die Beschwerdeführerinnen nach Schweden überstellt.römisch eins.16. Am 04.04.2013 wurden die Beschwerdeführerinnen nach Schweden überstellt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.2.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:

"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

(...)

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

(...)

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre mj. Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, zunächst in Schweden Anträge auf internationalen Schutz gestellt sowie sich nach Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben hat, kommt nach den Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 16 Abs. 1 lit. e (iVm Art. 13) für die Wiederaufnahme in Betracht. Schweden hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der beiden Beschwerdeführerinnen und Behandlung ihrer Anträge bereit erklärt. Gründe für eine mittlerweile eingetretene Unzuständigkeit Schwedens sind nicht ersichtlich.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre mj. Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, zunächst in Schweden Anträge auf internationalen Schutz gestellt sowie sich nach Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben hat, kommt nach den Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Artikel 13,) für die Wiederaufnahme in Betracht. Schweden hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der beiden Beschwerdeführerinnen und Behandlung ihrer Anträge bereit erklärt. Gründe für eine mittlerweile eingetretene Unzuständigkeit Schwedens sind nicht ersichtlich.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

2.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

2.5. Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechtes sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrecht verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.

Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Schweden gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Schweden gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Artikel 3 und 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

2.6. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.6. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 EMRK setzt das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert. Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK reicht über den Kreis der Kernfamilie hinaus, und kann auch die Großfamilie einschließen, sofern die Beteiligten durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, durch spezifische Abhängigkeitsverhältnisse oder durch andere tatsächlich gelebte Bande miteinander verbunden sind (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458).Artikel 8, EMRK setzt das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert. Das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK reicht über den Kreis der Kernfamilie hinaus, und kann auch die Großfamilie einschließen, sofern die Beteiligten durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, durch spezifische Abhängigkeitsverhältnisse oder durch andere tatsächlich gelebte Bande miteinander verbunden sind vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458).

Zumal keine familiären Bezüge der Beschwerdeführerinnen in Österreich im Verfahren hervorgekommen sind und ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich aufgrund einer sehr langen Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), ist festzuhalten, dass die Genannten bei einer Überstellung nach Schweden nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.Zumal keine familiären Bezüge der Beschwerdeführerinnen in Österreich im Verfahren hervorgekommen sind und ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich aufgrund einer sehr langen Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), ist festzuhalten, dass die Genannten bei einer Überstellung nach Schweden nicht in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.

2.7. Kritik am schwedischen Asylwesen/der Situation in Schweden:

Hiezu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der schwedischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Schweden in Hinblick auf afghanische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der schwedischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführerinnen sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Offenkundige Zweifel der Integrität der so mit den Beschwerdeführerinnen durchgeführten Asyl - und fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus der individuellen Aktenlage daher nicht.

Dem Asylgerichtshof liegen keine Hinweise auf eine allgemein menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern im zuständigen Mitgliedstaat, noch Hinweise darauf vor, dass das Asylverfahren in Schweden mit der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie der EU allgemein oder in der Rechtspraxis in Widerspruch stünde. Es liegen auch keine Informationen über Erkenntnisse von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, wonach Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat der EMRK widersprächen.

Die Erstbeschwerdeführerin gab als Begründung, warum sie nicht nach Schweden zurück könne, Angst vor einer Abschiebung in die Heimat an. Unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen gibt es jedoch keine Hinweise dahingehend, dass die Beschwerdeführerinnen im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland zurückgeschoben werden könnten. Die schwedische Regierung gewährt Schutz vor Ausweisungen von Flüchtlingen in Länder, in denen deren Leben oder Freiheit aufgrund ihrer Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit, Mitgliedschaft zu einer sozialen Gruppe, oder politischen Ansichten einer Bedrohung ausgesetzt werden würde. Die Länderfeststellungen lassen weiters erkennen, dass die Migrationsbehörde auf Eigeninitiative oder bei Vorlage neuer Beweise durch den Asylwerber eine Neuuntersuchung des Antrages durchführt, sofern sich nach einer rechtsgültigen Entscheidung eines Asylantrages neue Umstände ergeben, die eine Ausweisung nicht rechtfertigen würden.

Auch sonst konnten die Beschwerdeführerinnen keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen. Im Gegenteil, gab die Erstbeschwerdeführerin sogar an, dass "Schweden mit Unterkunft und so großzügig" sei (AS 113). Somit kommt letztendlich die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnten die Beschwerdeführerinnen keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen. Im Gegenteil, gab die Erstbeschwerdeführerin sogar an, dass "Schweden mit Unterkunft und so großzügig" sei (AS 113). Somit kommt letztendlich die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Sofern die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerde auf Verfahrensfehler in Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen aus der Heimat verweist, ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin erst am Ende ihrer dritten Einvernahme im Verfahren und somit etwa 5 Monate nach ihrer Asylantragstellung erstmalig den Wunsch nach einer weiblichen Übersetzerin äußerte, da sie "einige Probleme mit ihrem Mann" hätte.

Aus diesen Angaben der Erstbeschwerdeführerin kann nicht ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung i.S. des § 20 Abs.1 AsylG abgeleitet werden.Aus diesen Angaben der Erstbeschwerdeführerin kann nicht ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung i.S. des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG abgeleitet werden.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist auch das am Ende der Einvernahme vom 05.03.2013 erstattete Vorbringen der Rechtsberaterin, wonach die Klientin anlässlich der am 4.3.2013 stattgefunden Rechtsberatung "massive Übergriffe in die sexuelle Selbstbestimmung" geäußert habe, als nicht glaubwürdiges, gesteigertes Vorbringen zu qualifizieren. Der VwGH hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenutzt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Bei Durchsicht des Aktes fällt auf, dass die Erstbeschwerdeführerin insbesondere in Bezug auf ihre Fluchtgründe und ihren Ehemann ein widersprüchliches und immer wieder abgeändertes Vorbringen erstattete. Sprach sie bei der Erstbefragung noch davon, ihre Heimat verlassen zu haben, um ihren Mann heiraten zu können und zu ihrem Mann zu wollen, welcher von Schweden nach Afghanistan abgeschoben worden wäre, gab sie bei ihrer Einvernahme am 20.11.2012 an, ihr Ehemann hätte sie geschlagen, sie habe Narben und nachts nicht mehr schlafen können. Dennoch gibt sie später an, sie sei zur Polizei gegangen, um diese zu bitten, ihren Mann nach seiner Festnahme freizulassen. In der Einvernahme am 05.03.2013 spricht sie dann von nicht näher geäußerten Problemen mit ihrem Mann.

Da sich das Verfahren der Beschwerdeführerinnen noch im Zulassungsstadium befunden hat und vorweg zu klären war, welches Land nach den Bestimmungen der Dublin-II-VO zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, war in casu ein näheres Eingehen auf die Fluchtgründe, die Gegenstand des inhaltlichen Verfahrens sein werden, entbehrlich und geht die Beschwerde in diesem Punkt ins Leere.

2.8. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Schweden:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Schweden nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Schweden nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

Die Erstbeschwerdeführerin gab an, unter Depressionen und Selbstmordgedanken zu leiden und behauptete, in Schweden "lediglich von einem Mediziner, aber nicht von einem Psychologen untersucht" worden zu sein (AS 107). Gleichzeitig musste sie aber auch einräumen, in Schweden "so etwas ähnliches wie Beruhigungs- oder auch Schlaftabletten" (AS 107) erhalten zu haben. Die Erstbeschwerdeführerin konnte allerdings keinerlei Befunde aus Schweden vorlegen. Auch wenn sie sich in Schweden in medizinischer Hinsicht nicht gut versorgt gesehen hat, handelt es sich hierbei um ihr rein subjektives Befinden, das allerdings nicht geeignet ist, die medizinische Versorgung in Schweden in Frage zu stellen. Allein schon aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin ist offensichtlich, dass diese in Schweden aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden behandelt wurde und ist den Länderfeststellungen zufolge davon auszugehen, dass dies auch in adäquater Weise geschehen ist. In Schweden besteht nämlich für jeden Asylwerber das Recht auf medizinische Versorgung jedweder Art.Die Erstbeschwerdeführerin gab an, unter Depressionen und Selbstmordgedanken zu leiden und behauptete, in Schweden "lediglich von einem Mediziner, aber nicht von einem Psychologen untersucht" worden zu sein (AS 107). Gleichzeitig musste sie aber auch einräumen, in Schweden "so etwas ähnliches wie Beruhigungs- oder auch Schlaftabletten" (AS 107) erhalten zu haben. Die Erstbeschwerdeführerin konnte allerdings keinerlei Befunde aus Schweden vorlegen. Auch wenn sie sich in Schweden in medizinischer Hinsicht nicht gut versorgt gesehen hat, handelt es sich hierbei um ihr rein subjektives Befinden, das allerdings nicht geeignet ist, die medizinische Versorgung in Schweden in Frage zu stellen. Allein schon aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin ist offensichtlich, dass diese in Schweden aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden behandelt wurde und ist den Länderfeststellungen zufolge davon auszugehen, dass dies auch in adäquater Weise geschehen ist. In Schweden besteht nämlich für jeden Asylwerber das Recht auf medizinische Versorgung jedweder "Art".

Aus all jenen von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen gehen zusammengefasst folgende Diagnosen hervor:

Anpassungsstörung, depressive Reaktion, Hyperventilation mit psychogenen Anfällen, Z.n. Suizidversuch durch Med.-Intox. am 22.02.2013, psychosoziale Belastungssituation, Obstipation (Verstopfung) und Hämorrhoiden. Diese gesundheitlichen Beschwerden sind jedoch nicht von solcher Gravität, dass sie gegen eine Überstellung nach Schweden, wo eine adäquate medizinische Betreuung gewährleistet ist, sprechen würden.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben.

Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk". Nach der medizinischen Begutachtung vom 24.01.2013, deren Ergebnisse den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt wurden, leidet die Erstbeschwerdeführerin - neben den festgestellten Hämorrhoiden, Appendektomie (Blinddarmentfernung) und Ovarialzystektomie vor einigen Jahren - an einer Anpassungsstörung mit dissoziativen Elementen. Eine Überstellung sei jederzeit unter Organisierung der sozialen Versorgung im Ankunftsland möglich. Am Rande bemerkt, wurde das in Rede stehende Gutachten der Erstbeschwerdeführerin in der letzten Einvernahme zur Kenntnis gebracht, eine Kopie ausgefolgt und ihr die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu beziehen (AS 449). Somit kann keine Verletzung des Parteiengehörs erkannt werden.

Unter Berücksichtigung der genannten medizinischen Begutachtung sowie des Arztbriefes vom 20.03.2013, wonach es während des letzten Krankenhausaufenthaltes der Erstbeschwerdeführerin zu keinen suizidalen Krisen gekommen sei, somit keine aktuelle Suizidalität mehr vorgelegen habe, kann - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU, in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln gegeben sind, verfügt wird.Unter Berücksichtigung der genannten medizinischen Begutachtung sowie des Arztbriefes vom 20.03.2013, wonach es während des letzten Krankenhausaufenthaltes der Erstbeschwerdeführerin zu keinen suizidalen Krisen gekommen sei, somit keine aktuelle Suizidalität mehr vorgelegen habe, kann - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU, in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln gegeben sind, verfügt wird.

Die mj. Zweitbeschwerdeführerin ist gesund.

Insgesamt lassen sich der Aktenlage somit keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände der beiden Beschwerdeführerinnen im Falle einer Überstellung nach Schweden entnehmen.

2.9. Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Schweden keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.2.9. Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Schweden keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dar.

Spruchpunkt I der Entscheidungen des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.Spruchpunkt römisch eins der Entscheidungen des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.

2.10. Ausweisungen:

Hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen bekämpften Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II der Bescheide des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt I oben (im Zusammenhang mit der Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK) zuzustimmen. Hier ist auf den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführerinnen in Österreich zu verweisen; besondere Aspekte, die iSd § 10 Abs. 2 AsylG 2005 geeignet wären, die Ausweisung aus Österreich dennoch als unzulässig erscheinen zu lassen, sind in den Verfahren nicht hervorgekommen.Hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen bekämpften Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei der Bescheide des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins oben (im Zusammenhang mit der Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Artikel 8, EMRK) zuzustimmen. Hier ist auf den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführerinnen in Österreich zu verweisen; besondere Aspekte, die iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 geeignet wären, die Ausweisung aus Österreich dennoch als unzulässig erscheinen zu lassen, sind in den Verfahren nicht hervorgekommen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Die Beschwerdeführerinnen sind Familienangehörige (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Die Beschwerdeverfahren haben auch nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären. Daher ergibt sich auch daraus nicht, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 AsylG zuzulassen wäre.Die Beschwerdeführerinnen sind Familienangehörige (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Die Beschwerdeverfahren haben auch nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären. Daher ergibt sich auch daraus nicht, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG zuzulassen wäre.

Da die Beschwerdeführerinnen zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurden, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass ihre Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.Da die Beschwerdeführerinnen zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurden, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass ihre Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

2.11. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.11. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, gesteigertes Vorbringen, Kettenabschiebung, medizinische Versorgung, real risk

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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