TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/29 S1 433589-1/2013

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Veröffentlicht am 29.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 433.589-1/2013/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2013, Zahl 13 01.500-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2013, Zahl 13 01.500-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Beschwerdeführerin ist kasachische Staatsangehörige und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Sie stellte am 04.02.2013 den Antrag, ihr internationalen Schutz in Österreich zu gewähren.

2. Die Beschwerdeführerin hatte laut EURODAC-Treffer zuvor am 18.01.2013 in Polen einen Asylantrag gestellt, reiste jedoch in der Folge irregulär nach Österreich weiter. Polen hat am 08.02.2013 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt.2. Die Beschwerdeführerin hatte laut EURODAC-Treffer zuvor am 18.01.2013 in Polen einen Asylantrag gestellt, reiste jedoch in der Folge irregulär nach Österreich weiter. Polen hat am 08.02.2013 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt.

3. Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich ihrer polizeilichen Erstbefragung am 04.02.2013 in Österreich, sie sei Mitte Dezember 2012 von XXXX/Kasachstan alleine mit dem Zug über XXXX und XXXX nach3. Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich ihrer polizeilichen Erstbefragung am 04.02.2013 in Österreich, sie sei Mitte Dezember 2012 von XXXX/Kasachstan alleine mit dem Zug über römisch 40 und römisch 40 nach

XXXX gefahren, wo sie von der polnischen Polizei angehalten worden sei. Sie hätten sie fotografiert und ihre Fingerabdrücke abgenommen. Ihr Reisepass sei ihr ebenfalls abgenommen worden.römisch 40 gefahren, wo sie von der polnischen Polizei angehalten worden sei. Sie hätten sie fotografiert und ihre Fingerabdrücke abgenommen. Ihr Reisepass sei ihr ebenfalls abgenommen worden.

Nach ihrer Asylantragstellung sei sie wieder entlassen worden. Der Aufforderung, sich in ein Lager (zwecks Unterkunftnahme) zu begeben, sei sie aber nicht nachgekommen.

Stattdessen wäre sie zunächst nach XXXX und dann nach XXXX gefahren.Stattdessen wäre sie zunächst nach römisch 40 und dann nach römisch 40 gefahren.

In welchem Stand sich ihr Asylverfahren in Polen befinde, wisse sie nicht.

Sie hätte Probleme mit ihrem Magen gehabt.

Sie könne über Polen "nichts sagen", aber sie wolle dorthin nicht zurück, da sie niemanden dort habe. In Österreich habe sie eine entfernte Verwandte.

Zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie als Tschetschenin in Kasachstan diskriminiert beziehungsweise schlecht behandelt worden sei. Nachdem ihr Mann verschwunden wäre, hätte es "keinen Sinn mehr gemacht", dort zu bleiben. Aus diesem Grund hätte sie beschlossen nach Österreich zu kommen, da sie zufrieden und ohne Konflikte hier leben möchte und sich ein Verwandter ihres Vaters hier befinde (As. 13-23 BAA).

4. Am 05.02.2013 langte beim Bundesasylamt eine Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX vom 04.02.2013 ein, wonach die Beschwerdeführerin an "Gastritis acuta" leiden würde. Dagegen wurden diverse Medikamente verschrieben und Schonkost empfohlen.4. Am 05.02.2013 langte beim Bundesasylamt eine Ambulanzkarte des Landesklinikums römisch 40 vom 04.02.2013 ein, wonach die Beschwerdeführerin an "Gastritis acuta" leiden würde. Dagegen wurden diverse Medikamente verschrieben und Schonkost empfohlen.

5. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 04.03.2013 vor der Verwaltungsbehörde führte die Beschwerdeführerin zunächst an, dass sie sich gut fühle und in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Sie wäre von 18.01.2013 bis 03.02.2013 in Polen aufhältig gewesen.

Befragt, ob sie dort gesundheitliche Probleme gehabt hätte, führte sie aus, an Fieber, Magenschmerzen und Erbrechen gelitten zu haben. Einen Arzt hätte sie aber nicht aufgesucht.

Zu ihrem Asylverfahren in Polen erklärte sie, dass sie eine Einvernahme gehabt hätte beziehungsweise zu ihren Fluchtgründen befragt worden wäre. Ihr wäre jedoch keine Entscheidung mitgeteilt worden. Nachgefragt gab sie an, sie sei dort nicht einem Flüchtlingszentrum gewesen.

Nach Problemen während ihres Aufenthaltes in Polen befragt, erklärte sie, dass sie Polen gleich verlassen habe wollen, aber krank gewesen sei. In Wien lebe ein namentlich genannter Cousin.

Auf Vorhalt der Zuständigkeit Polens zur Durchführung ihres Asylverfahrens, entgegnete die Beschwerdeführerin, nicht dorthin zu wollen. Sie kenne dort niemanden und habe dort auch niemanden. Hier habe sie Bekannte im Lager, die so wie sie Flüchtlinge wären.

Österreich habe ihr schon immer gefallen. Ihr früherer Wunsch wäre es gewesen, nach Wien zu kommen. Hätte sie einen anderen Weg nach Österreich gewusst, wäre sie nicht über Polen eingereist. Sie hätte nicht gewusst, dass sie nicht von einem EU-Land in ein anderes EU-Land fahren und Asylanträge stellen darf. Sie wolle auch deshalb nicht nach Polen, weil eine Frau wie sie, nach Polen abgeschoben worden und für drei Monate in Haft gekommen wäre. Gesundheitlich sei sie nicht in der Lage, so etwas durchzustehen (As. 87-93 BAA).

6. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 04.03.2013 den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.6. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 04.03.2013 den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG, Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung, einschließlich psychiatrischer/psychologischer Hilfe, gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG, Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung, einschließlich psychiatrischer/psychologischer Hilfe, gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.

Im Speziellen geht aus der Begründung hervor:

Ein etwaig eingestelltes Asylverfahren in Polen könne binnen zwei Jahren bei Rückkehr wiederaufgenommen werden. Ansonsten bestehe die Möglichkeit einer neuen Asylantragsstellung. Dublin-Rückkehrer hätten vollen Zugang zum Asylverfahren.

Rücküberstellte würden grundsätzlich in bewachten Flüchtlingszentren untergebracht werden, es sei denn es gebe Milderungsgründe, wie etwa Schwangerschaft, Mütter mit Kindern usw. Dublin-Rückkehrer könnten in Polen für zwei Monate festgehalten werden; dieser Zeitraum könne bis zu einem Maximum von einem Jahr verlängert werden. Wenn der Erstantrag der Rückkehrer noch nicht abgelehnt worden sei, würden diese üblicherweise nach zwei Monaten wieder entlassen werden. Haftausschließungsgründe würden immer geprüft.

Für alleinstehende Frauen (und alleinstehende Mütter mit Kindern) gebe es ein spezielles Flüchtlingszentrum in Warschau.

Auch Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde (früher: "pobyt"), hätten vollen Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen, gleich polnischen Staatsbürgern.

Alle Asylbewerber, ob in oder außerhalb von Flüchtlingszentren untergebracht, hätten vollen Anspruch auf medizinische Leistungen wie polnische Staatsbürger, einschließlich psychologischer Unterstützungsleistungen. Die Art der medizinischen Behandlung werde ausschließlich von Ärzten entschieden.

Wichtigste Quellen dieser Aussagen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR Polen und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (insbesondere US State Department, österreichischer Verbindungsbeamter bei der ÖB Warschau, ECRE, belgisches Comité d'aide aux réfugiés, XXXX, polnische Asylbehörde).Wichtigste Quellen dieser Aussagen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR Polen und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (insbesondere US State Department, österreichischer Verbindungsbeamter bei der ÖB Warschau, ECRE, belgisches Comité d'aide aux réfugiés, römisch 40 , polnische Asylbehörde).

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben.

Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. So habe sie selbst vorgebracht, dass es in Polen zu keinen Vorfällen gekommen sei beziehungsweise sie keine Probleme gehabt hätte.Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. So habe sie selbst vorgebracht, dass es in Polen zu keinen Vorfällen gekommen sei beziehungsweise sie keine Probleme gehabt hätte.

Es hätten sich auch keine Hindernisse aufgrund des psychischen oder physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin für eine Überstellung nach Polen ergeben. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin an "Gastritis acuta" stelle keine exzeptionelle körperliche oder psychische Erkrankung dar, welche sich bei Überstellung unzumutbar verschlechtere. Darüber hinaus wären in Polen ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und sei auch die erforderliche medizinische Versorgung gewährleistet.

Ein Familienleben zu ihrem in Österreich lebende Cousin bestehe nicht. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte in Österreich wäre auch kein sonst schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.

7. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde (nach Zuweisung einer Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren) fristgerecht Beschwerde erhoben, worin die Beschwerdeführerin handschriftlich ausführt, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht ausreisen könne. Sie leide an hohem Blutdruck, starken Magenschmerzen und Erbrechen, weswegen sie täglich ärztlich kontrolliert werde. Sie ersuche um Aufschub ihrer Überstellung bis 11.04.2013. Danach werde sie freiwillig in ihre Heimat zurückreisen. Der Beschwerde wurden zwei Ambulanzkarten vom 07. und 08.03.2013 des Landesklinikums XXXX beigelegt, aus denen als Diagnosen "hypertensive Entgleisung bei art. Hypertonie, Gastritis" hervorgehen und wogegen Medikamente verschrieben worden sind.7. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde (nach Zuweisung einer Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren) fristgerecht Beschwerde erhoben, worin die Beschwerdeführerin handschriftlich ausführt, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht ausreisen könne. Sie leide an hohem Blutdruck, starken Magenschmerzen und Erbrechen, weswegen sie täglich ärztlich kontrolliert werde. Sie ersuche um Aufschub ihrer Überstellung bis 11.04.2013. Danach werde sie freiwillig in ihre Heimat zurückreisen. Der Beschwerde wurden zwei Ambulanzkarten vom 07. und 08.03.2013 des Landesklinikums römisch 40 beigelegt, aus denen als Diagnosen "hypertensive Entgleisung bei art. Hypertonie, Gastritis" hervorgehen und wogegen Medikamente verschrieben worden sind.

8. Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 19.03.2013.

9. Am 26.03.2013 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein, mit der neben den bereits aktenkundigen Ambulanzkarten eine weitere vom 25.03.2013 vorgelegt wurde, mit der wiederum hypertensive Entgleisung diagnostiziert und diverse Medikamente empfohlen wurden. Die Beschwerdeführerin sei in einem guten Zustand entlassen worden. Hingewiesen wurde unter anderem darauf, dass sie ihre verordneten Medikamente regelmäßig einnehmen solle. Des Weiteren wurde eine Überweisung an einen Gynäkologen zwecks der jährlichen Kontrolle vorgelegt.

10. Aus dem AIS-Auszug der Beschwerdeführer ist ersichtlich, dass sie am 16.04.2013 nach Polen überstellt worden ist. Laut Auszug aus dem Grundversorgungssystem des Bundes vom heutigen Tag hatte sie sich bis zum Vortag in Grundversorgung befunden, wobei stationäre Krankenhausaufenthalte nicht ersichtlich sind.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005, nach § 68 AVG und in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005, nach Paragraph 68, AVG und in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit Polens auf Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht substantiiert bestritten worden.Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit Polens auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht substantiiert bestritten worden.

Die Beschwerdeführerin hat selbst vorgebracht, über Weißrussland illegal nach Polen gereist zu sein, wodurch materiell das Zuständigkeitskriterium des Art. 10 Abs 1 VO 343/2003 erfüllt war und Polen berechtigt und verpflichtet war, die inhaltliche Prüfung des von der Beschwerdeführerin eingebrachten Asylantrages zu beginnen (woraus die prozedurale Zuständigkeit nach Art. 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 folgt). Diesbezüglich hatte die Beschwerdeführerin, wiederum ihren eigenen Angaben folgend, eine erste Befragung in XXXX, dem weiteren Verfahren, verbunden mit einer Unterkunftnahme im Landesinneren, hat sie sich jedoch entzogen, sodass Prognosen über den Ausgang ihres inhaltlichen Asylverfahrens in Polen spekulativ wären. Der aufrechte Zugang zu einem solchen, im Fall der Beschwerdeführerin zudem bereits begonnenen, Verfahren ergibt sich aber aus den dem Verfahren zugrunde liegenden, Feststellungen eindeutig.Die Beschwerdeführerin hat selbst vorgebracht, über Weißrussland illegal nach Polen gereist zu sein, wodurch materiell das Zuständigkeitskriterium des Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, erfüllt war und Polen berechtigt und verpflichtet war, die inhaltliche Prüfung des von der Beschwerdeführerin eingebrachten Asylantrages zu beginnen (woraus die prozedurale Zuständigkeit nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, folgt). Diesbezüglich hatte die Beschwerdeführerin, wiederum ihren eigenen Angaben folgend, eine erste Befragung in römisch 40 , dem weiteren Verfahren, verbunden mit einer Unterkunftnahme im Landesinneren, hat sie sich jedoch entzogen, sodass Prognosen über den Ausgang ihres inhaltlichen Asylverfahrens in Polen spekulativ wären. Der aufrechte Zugang zu einem solchen, im Fall der Beschwerdeführerin zudem bereits begonnenen, Verfahren ergibt sich aber aus den dem Verfahren zugrunde liegenden, Feststellungen eindeutig.

Es sind auch sonst aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch sonst aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.

2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (Rs 30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rn 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rn 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit systemischen Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen (einzelne Verletzungen genügten gegenständlich nicht; vgl EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10) sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (Rs 30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rn 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rn 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit systemischen Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen (einzelne Verletzungen genügten gegenständlich nicht; vergleiche EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10) sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Die Beschwerdeführerin befand sich zum verwaltungsbehördlichen Entscheidungszeitpunkt in der Grundversorgung, Betreuungsstelle

XXXX.römisch 40 .

In Österreich befindet sich ein Cousin der Beschwerdeführerin, der jedoch kein Familienangehöriger im Sinne des Art. 2 lit. i Dublin II VO ist.In Österreich befindet sich ein Cousin der Beschwerdeführerin, der jedoch kein Familienangehöriger im Sinne des Artikel 2, Litera i, Dublin römisch zwei VO ist.

Dem Bundesasylamt ist Recht zu geben, dass jedenfalls ein (intensives) Familienleben aus dem Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen ist. So hat die Beschwerdeführerin weder einen aufrechten Kontakt zu ihrem Cousin, noch eine sonstige Unterstützung durch ihn geltend gemacht hat; wobei ein Kontakt evidentermaßen auch in Polen aufrechterhalten werden könnte. Auch in der Beschwerde wurden schließlich keine weiteren Angaben zu einer möglichen Abhängigkeit zum in Österreich aufhältigen Cousin geltend gemacht, sodass davon auszugehen ist, dass ein unter dem Aspekt des Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben hinreichender Intensität zur Zeit insgesamt nicht besteht.Dem Bundesasylamt ist Recht zu geben, dass jedenfalls ein (intensives) Familienleben aus dem Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen ist. So hat die Beschwerdeführerin weder einen aufrechten Kontakt zu ihrem Cousin, noch eine sonstige Unterstützung durch ihn geltend gemacht hat; wobei ein Kontakt evidentermaßen auch in Polen aufrechterhalten werden könnte. Auch in der Beschwerde wurden schließlich keine weiteren Angaben zu einer möglichen Abhängigkeit zum in Österreich aufhältigen Cousin geltend gemacht, sodass davon auszugehen ist, dass ein unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben hinreichender Intensität zur Zeit insgesamt nicht besteht.

Somit liegen keine familiären Bezüge zu Österreich vor, eben so wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - sind schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11). Die Beschwerdeführerin befand sich die gesamte Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich in Grundversorgung. Dass die erfolgten medizinischen Behandlungen im Zusammenhang mit Gastritis und Bluthochdruck zum Beispiel ein besonderes Naheverhältnis zu Pflegekräften (als Ausdruck eines schützenswerten Privatlebens) entstehen hätten lassen, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst in einem Fall wie vorliegend kaum anzunehmen.Somit liegen keine familiären Bezüge zu Österreich vor, eben so wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - sind schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Ziffer 1802,,1803/06-11). Die Beschwerdeführerin befand sich die gesamte Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich in Grundversorgung. Dass die erfolgten medizinischen Behandlungen im Zusammenhang mit Gastritis und Bluthochdruck zum Beispiel ein besonderes Naheverhältnis zu Pflegekräften (als Ausdruck eines schützenswerten Privatlebens) entstehen hätten lassen, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst in einem Fall wie vorliegend kaum anzunehmen.

2.2.2. Polnisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK2.2.2. Polnisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK

Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2004 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2004 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Die Beschwerdeführerin hat weder vor dem Bundesasylamt noch im Beschwerdeverfahren ein konkretes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf AsylwerberInnen Kasachstan/tschetschenischer Ethnie unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Vielmehr hat sie selbst angegeben, dass es während ihrem Aufenthalt in Polen zu keinen Vorfällen gekommen ist.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Die Beschwerdeführerin hat weder vor dem Bundesasylamt noch im Beschwerdeverfahren ein konkretes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf AsylwerberInnen Kasachstan/tschetschenischer Ethnie unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Vielmehr hat sie selbst angegeben, dass es während ihrem Aufenthalt in Polen zu keinen Vorfällen gekommen ist.

Insoweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass ihr im Falle ihrer Überstellung nach Polen eine dreimonatige Haft drohen würde (wie in einem ähnlichen, freilich unbelegten, Fall), welche sie gesundheitlich nicht verkraften könnte, wird auf die getroffenen Länderfeststellungen verwiesen, aus denen hervorgeht, dass bei der Unterbringung in bewachten Flüchtlingszentren Milderungsgründe, zu welchen auch Gebrechlichkeit und Krankheit zu zählen sind, beachtet werden und Haftausschließungsgründe Beachtung finden. Eine Inhaftierung erscheint daher bei akuten Krankheitszuständen von vorne herein kaum wahrscheinlich. Die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung in Polen wurde für die 50-jährige Beschwerdeführerin unter diesem Aspekt nicht als hinreichend wahrscheinlich dargetan.

Aus den insofern ebenso unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG) ergibt sich ferner, dass sowohl für Asylwerber, als auch für in Polen sonst - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Polens nicht zu befürchten ist.Aus den insofern ebenso unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG) ergibt sich ferner, dass sowohl für Asylwerber, als auch für in Polen sonst - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Polens nicht zu befürchten ist.

2.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist konkret auf die Ambulanzkarten des Landesklinikums XXXX vom 08. und 25.03.2013 verweisen, aus denen als Diagnosen zuletzt "hypertensive Entgleisung bei art. Hypertonie, Gastritis" zu entnehmen sind, wogegen der Beschwerdeführerin diverse (gängige) Medikamente verschrieben wurden und sie bis auf weiteres in einem guten Allgemeinzustand entlassen wurde. Dass es sich bei diesen Beschwerden um existenzbedrohende Krankheiten handelt, die einer besonders komplexen Behandlung bedürften, ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet. Es handelt sich um weit verbreitete Krankheitszustände, deren Behandelbarkeit in Polen angesichts der getroffenen Länderfeststellungen angenommen werden kann (so etwa wie im letzten Befund vom 25.03.2013 angeführt, Kontrolluntersuchungen beim Internisten; ähnliches gilt für Routineuntersuchungen bei einem Facharzt für Gynäkologie). Aus diesen Feststellungen ergibt sich auch, dass die medizinische Versorgung zwischen Asylbewerbern und polnischen Staatsbürgern in der Regel nicht unterschiedlich ist.Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist konkret auf die Ambulanzkarten des Landesklinikums römisch 40 vom 08. und 25.03.2013 verweisen, aus denen als Diagnosen zuletzt "hypertensive Entgleisung bei art. Hypertonie, Gastritis" zu entnehmen sind, wogegen der Beschwerdeführerin diverse (gängige) Medikamente verschrieben wurden und sie bis auf weiteres in einem guten Allgemeinzustand entlassen wurde. Dass es sich bei diesen Beschwerden um existenzbedrohende Krankheiten handelt, die einer besonders komplexen Behandlung bedürften, ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet. Es handelt sich um weit verbreitete Krankheitszustände, deren Behandelbarkeit in Polen angesichts der getroffenen Länderfeststellungen angenommen werden kann (so etwa wie im letzten Befund vom 25.03.2013 angeführt, Kontrolluntersuchungen beim Internisten; ähnliches gilt für Routineuntersuchungen bei einem Facharzt für Gynäkologie). Aus diesen Feststellungen ergibt sich auch, dass die medizinische Versorgung zwischen Asylbewerbern und polnischen Staatsbürgern in der Regel nicht unterschiedlich ist.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt.Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt.

2.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten. Dem Bundesasylamt wäre es als Verwaltungsbehörde in Ermessensübung freigestanden, aus humanitären Gründen dennoch vom Selbsteintrittsrecht für die Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen; dass es das nicht getan hat, ist aber vom Asylgerichtshof in der vorliegenden Beschwerdesache rechtlich nicht aufgreifbar.2.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten. Dem Bundesasylamt wäre es als Verwaltungsbehörde in Ermessensübung freigestanden, aus humanitären Gründen dennoch vom Selbsteintrittsrecht für die Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen; dass es das nicht getan hat, ist aber vom Asylgerichtshof in der vorliegenden Beschwerdesache rechtlich nicht aufgreifbar.

2.3. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortiger Vollzug (durch Überstellung nach Polen) der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar (auf die Möglichkeit Kontrolluntersuchungen im Konnex der Krankheitszustände der Beschwerdeführerin auch in Polen vornehmen zu lassen, wurde bereits unter 2.2.3. hingewiesen).2.3. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortiger Vollzug (durch Überstellung nach Polen) der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar (auf die Möglichkeit Kontrolluntersuchungen im Konnex der Krankheitszustände der Beschwerdeführerin auch in Polen vornehmen zu lassen, wurde bereits unter 2.2.3. hingewiesen).

Die Beschwerdeführerin hat, wie schon erwähnt, keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Polen zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben. Etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen gewesen.

2.4. Da die Beschwerdeführerin bereits abgeschoben wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.2.4. Da die Beschwerdeführerin bereits abgeschoben wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

2.5. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätten wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Der Sachverhalt erwies sich mit Beachtung der Beschwerde und des Schriftsatzes vom 26.03.2013 (weiterhin) als geklärt.2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätten wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Der Sachverhalt erwies sich mit Beachtung der Beschwerde und des Schriftsatzes vom 26.03.2013 (weiterhin) als geklärt.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

3. Insofern das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin im Bescheidkopf und an einer Stelle der Begründung als russische Staatsangehörige bezeichnet hat, wiewohl sie im gesamten Verfahren (auch nach Bescheidgenehmigung) und auch von den polnischen Behörden als kasachische Staatsangehörige geführt worden ist, liegt ein offenkundiges Versehen (ohne erkennbare Auswirkungen auf subjektive Rechtspositionen) vor, welches durch die richtige Anrede im gegenständlichen Erkenntnis formlos behoben werden konnte.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, real risk

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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