TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/30 A6 429358-1/2012

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Veröffentlicht am 30.04.2013
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Spruch

A6 429.358-1/2012/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.09.2012, Zl. 11 15.863-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.09.2012, Zl. 11 15.863-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde vom 17.09.2012 wird der bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 17.09.2012 wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste angeblich am 30.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste angeblich am 30.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde hiezu am 01.01.2012 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und berief sich dabei zusammengefasst darauf, dass im XXXX Al Shabaab seinen Vater getötet hätte. Diesem sei unterstellt worden, dass er für die Ungläubigen arbeiten würde. In Somalia gäbe es Krieg und hätte sich der Beschwerdeführer Al Shabaab anschließen sollen. Da er sich diesbezüglich geweigert hätte, sei er aus Angst, dass es ihm wie seinen Vater ergehen würde, geflüchtet.Er wurde hiezu am 01.01.2012 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und berief sich dabei zusammengefasst darauf, dass im römisch 40 Al Shabaab seinen Vater getötet hätte. Diesem sei unterstellt worden, dass er für die Ungläubigen arbeiten würde. In Somalia gäbe es Krieg und hätte sich der Beschwerdeführer Al Shabaab anschließen sollen. Da er sich diesbezüglich geweigert hätte, sei er aus Angst, dass es ihm wie seinen Vater ergehen würde, geflüchtet.

I.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 10.04.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Eingangs dieser Befragung wurde der Beschwerdeführer zunächst zu seinem Lebenslauf sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen in Somalia und anschließend zu seinen Fluchtgründen befragt. Hiezu führte er an, dass Al Shabaab seinen Vater verdächtigt hätte, eng mit der Regierung zusammenzuarbeiten, weshalb dieser am Heimweg von der Moschee auf der Straße gezielt erschossen worden wäre. Die Familie sei sodann vom Tod des Vaters verständigt worden. Nach der Ermordung des Vaters hätte der Beschwerdeführer die Befürchtung gehabt, ebenfalls getötet zu werden. Vorher hätte es jedoch keinen Kontakt zu Al Shabaab gegeben. Al Shabaab habe seine Heimatstadt XXXX besetzt und hätte der Beschwerdeführer für sie kämpfen oder die Stadt verlassen müssen. Die Gruppe sei auch öfters zu ihnen ins Geschäft gekommen und hätte Geld von ihnen verlangt. Sechs Tage vor der Ermordung seines Vaters sei er von drei bewaffneten Jugendlichen auf der Straße aufgehalten worden. Dabei sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, dass er dazu ausgesucht worden wäre, gegen die Regierungssoldaten zu kämpfen. Gegenüber den Jugendlichen habe er sich dazu bereit erklärt, diesen jedoch gleichzeitig mitgeteilt, dass er sich noch von seiner Familie verabschieden wolle. Gleich danach hätte er zu ihrem Stützpunkt etwas außerhalb der Stadt kommen sollen. Seine Mutter und seine in XXXX lebende Tante hätten ihm in weiterer Folge dazu geraten, nach XXXX zu fahren, was er auch drei Tage später getan hätte. Dort habe er sich einen Monat bei seiner Schwiegermutter aufgehalten, wobei er die Wohnung in diesem Zeitraum nicht verlassen hätte. Nach Vorhalt seitens des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer korrigierend an, dass dies nach der Ermordung seines Vaters geschehen sei.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 10.04.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Eingangs dieser Befragung wurde der Beschwerdeführer zunächst zu seinem Lebenslauf sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen in Somalia und anschließend zu seinen Fluchtgründen befragt. Hiezu führte er an, dass Al Shabaab seinen Vater verdächtigt hätte, eng mit der Regierung zusammenzuarbeiten, weshalb dieser am Heimweg von der Moschee auf der Straße gezielt erschossen worden wäre. Die Familie sei sodann vom Tod des Vaters verständigt worden. Nach der Ermordung des Vaters hätte der Beschwerdeführer die Befürchtung gehabt, ebenfalls getötet zu werden. Vorher hätte es jedoch keinen Kontakt zu Al Shabaab gegeben. Al Shabaab habe seine Heimatstadt römisch 40 besetzt und hätte der Beschwerdeführer für sie kämpfen oder die Stadt verlassen müssen. Die Gruppe sei auch öfters zu ihnen ins Geschäft gekommen und hätte Geld von ihnen verlangt. Sechs Tage vor der Ermordung seines Vaters sei er von drei bewaffneten Jugendlichen auf der Straße aufgehalten worden. Dabei sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, dass er dazu ausgesucht worden wäre, gegen die Regierungssoldaten zu kämpfen. Gegenüber den Jugendlichen habe er sich dazu bereit erklärt, diesen jedoch gleichzeitig mitgeteilt, dass er sich noch von seiner Familie verabschieden wolle. Gleich danach hätte er zu ihrem Stützpunkt etwas außerhalb der Stadt kommen sollen. Seine Mutter und seine in römisch 40 lebende Tante hätten ihm in weiterer Folge dazu geraten, nach römisch 40 zu fahren, was er auch drei Tage später getan hätte. Dort habe er sich einen Monat bei seiner Schwiegermutter aufgehalten, wobei er die Wohnung in diesem Zeitraum nicht verlassen hätte. Nach Vorhalt seitens des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer korrigierend an, dass dies nach der Ermordung seines Vaters geschehen sei.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zur Lage in Somalia zur Kenntnis gebracht, wobei dieser auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtete.

I.3. Mit Fax vom 05.07.2012 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege der XXXX ein Deutschkurszertifikat.römisch eins.3. Mit Fax vom 05.07.2012 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege der römisch 40 ein Deutschkurszertifikat.

I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2012, Zl. 11 15.863-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalen Schutz vom 30.12.2011 gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. zuerkannt. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte zu "blass", wenig detailreich sowie zu oberflächlich und daher keinesfalls als glaubhaft zu qualifizieren sei. Er hätte wesentliche Teile seiner Einvernahme unterschiedlich dargestellt und etwa zunächst ins Treffen geführt, bis zur Ermordung seines Vaters keinen Kontakt zu Al Shabaab gehabt zu haben. Kurze Zeit später hätte er seine Angaben insofern abgeändert, als er gemeint hätte, die Jugendlichen hätten ihn schon sechs Tage vor dem Tod des Vaters zum Kämpfen aufgefordert. Selbst wenn dies jedoch den Tatsachen entspräche, sei daraus noch kein Bedrohungsszenario ableitbar. Eine konkrete Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit hätte der Beschwerdeführer zwar schon angeführt, jedoch wären die zweimaligen Übergriffe schon lange zurückliegend und daher nicht unmittelbarer Anlass seiner Flucht gewesen. Es gäbe auch keinen Anhaltspunkt, weshalb er nicht durch die Begründung seines Wohnsitzes in einem anderen Teil Somalias der behaupteten Verfolgung entkommen hätte können. So hätte sich der Beschwerdeführer für mehrere Wochen sogar in XXXXohne jegliches Gefahrenpotenzial aufgehalten. Zu den Spruchpunkten II. und III. führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes in Somalia der Status des subsidiär Schutzberechtigten und damit einhergehend die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren sei.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2012, Zl. 11 15.863-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalen Schutz vom 30.12.2011 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. zuerkannt. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte zu "blass", wenig detailreich sowie zu oberflächlich und daher keinesfalls als glaubhaft zu qualifizieren sei. Er hätte wesentliche Teile seiner Einvernahme unterschiedlich dargestellt und etwa zunächst ins Treffen geführt, bis zur Ermordung seines Vaters keinen Kontakt zu Al Shabaab gehabt zu haben. Kurze Zeit später hätte er seine Angaben insofern abgeändert, als er gemeint hätte, die Jugendlichen hätten ihn schon sechs Tage vor dem Tod des Vaters zum Kämpfen aufgefordert. Selbst wenn dies jedoch den Tatsachen entspräche, sei daraus noch kein Bedrohungsszenario ableitbar. Eine konkrete Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit hätte der Beschwerdeführer zwar schon angeführt, jedoch wären die zweimaligen Übergriffe schon lange zurückliegend und daher nicht unmittelbarer Anlass seiner Flucht gewesen. Es gäbe auch keinen Anhaltspunkt, weshalb er nicht durch die Begründung seines Wohnsitzes in einem anderen Teil Somalias der behaupteten Verfolgung entkommen hätte können. So hätte sich der Beschwerdeführer für mehrere Wochen sogar in XXXXohne jegliches Gefahrenpotenzial aufgehalten. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes in Somalia der Status des subsidiär Schutzberechtigten und damit einhergehend die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren sei.

I.5. Gegen Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) des letztzitierten Bescheides des Bundesasylamtes, welcher dem Beschwerdeführer am 14.09.2012 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob der Beschwerdeführer am 17.09.2012 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er an, dass der Bescheid aufgrund einer nicht entsprechenden Übersetzung bzw. Rückübersetzung seiner Angaben mit einem nicht unwesentlichen Verfahrensfehler behaftet sei. Der Beschwerdeführer betonte weiters, dass die aufgezeigten angeblichen Widersprüche einer Aufklärung im Ermittlungsverfahren zugänglich gewesen wären. Sein Vorbringen sei außerdem hinreichend substantiiert und in sich schlüssig, weshalb bei richtiger Würdigung auch keinerlei Zweifel hinsichtlich der Wohlbegründetheit seiner Furcht vor Verfolgung vorliegen könnten. In seinen beigelegten handschriftlichen Ausführungen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gab an, dass er in Somalia aufgrund der dortigen Konflikte sowie wegen seines eigenen Problems nicht leben habe können.römisch eins.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) des letztzitierten Bescheides des Bundesasylamtes, welcher dem Beschwerdeführer am 14.09.2012 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob der Beschwerdeführer am 17.09.2012 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er an, dass der Bescheid aufgrund einer nicht entsprechenden Übersetzung bzw. Rückübersetzung seiner Angaben mit einem nicht unwesentlichen Verfahrensfehler behaftet sei. Der Beschwerdeführer betonte weiters, dass die aufgezeigten angeblichen Widersprüche einer Aufklärung im Ermittlungsverfahren zugänglich gewesen wären. Sein Vorbringen sei außerdem hinreichend substantiiert und in sich schlüssig, weshalb bei richtiger Würdigung auch keinerlei Zweifel hinsichtlich der Wohlbegründetheit seiner Furcht vor Verfolgung vorliegen könnten. In seinen beigelegten handschriftlichen Ausführungen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gab an, dass er in Somalia aufgrund der dortigen Konflikte sowie wegen seines eigenen Problems nicht leben habe können.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG insoweit unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG insoweit unvermeidlich erscheint.

Die belangte Behörde beurteilt das Vorbringen des Beschwerdeführers, von Al Shabaab zwangsrekrutiert worden zu sein, als unglaubwürdig und stützt ihre negative Entscheidung im Wesentlichen auf einen im Verfahren aufgetretenen Widerspruch in Bezug auf die angebliche Kontaktaufnahme. Tatsächlich kann auch für den erkennenden Senat nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer einmal davon spricht, vor dem Tod des Vaters keinen Kontakt zu Al Shabaab gehabt zu haben, dann wiederum jedoch das stattgefundene Gespräch mit den Jugendlichen gerade in diesen Zeitraum setzt.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist es jedoch keinesfalls ausreichend, die seitens des Beschwerdeführers behaupteten Ausreisemotive aufgrund eines einzigen Widerspruchs als unglaubwürdig abzutun, ohne sich jedoch mit seinen übrigen Ausführungen inhaltlich auseinanderzusetzen. In diesem Kontext ist weiters zu bemängeln, dass die belangte Behörde überhaupt keine Ermittlungen in Bezug auf die behauptete Zwangsrekrutierung vorgenommen hat. So finden sich in der bekämpften Entscheidung zum einen weder Feststellungen zu Zwangsrekrutierungen noch zur Vorgehensweise der Al Shabaab in diesem Zusammenhang. Zum anderen hat es das Bundesasylamt unterlassen, den Beschwerdeführer ausführlichst zu jenem Gespräch mit den Jugendlichen - insbesondere dessen Verlauf und Abschluss - zu befragen. Der pauschale Verweis auf das Vorbringen einer bloß "blassen" Fluchtgeschichte in der Beweiswürdigung greift aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde jedenfalls zu kurz.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweist sich darüber hinaus auch deshalb als nicht stichhaltig, weil darin lediglich lapidar auf die Möglichkeit eines innerstaatlichen Wohnsitzwechsels hingewiesen wurde. Dabei wurde jedoch nicht fallspezifisch überprüft, ob dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner konkreten persönlichen Verhältnisse - Ausbildung, Beruf, Familie, Clanzugehörigkeit etc. - überhaupt eine solche Relokation möglich und zumutbar ist. Auch die Sicherheitslage in Somalia, die schlussendlich auch zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt hatte, blieb in diesem Kontext unberücksichtigt.

Soweit das Bundesasylamt vermeint, dass sich der Beschwerdeführer ja auch mehrere Wochen in XXXX ohne Gefahren aufgehalten hätte, so hat es die belangte Behörde bei dieser Argumentation unterlassen, seine Ausführungen, wonach er sich dort bei seiner Schwiegermutter quasi versteckt habe (vgl. seine dahingehenden Aussagen auf AS 55, wonach er die Wohnung nicht verlassen habe), in ihre Beurteilung miteinzubeziehen.Soweit das Bundesasylamt vermeint, dass sich der Beschwerdeführer ja auch mehrere Wochen in römisch 40 ohne Gefahren aufgehalten hätte, so hat es die belangte Behörde bei dieser Argumentation unterlassen, seine Ausführungen, wonach er sich dort bei seiner Schwiegermutter quasi versteckt habe vergleiche seine dahingehenden Aussagen auf AS 55, wonach er die Wohnung nicht verlassen habe), in ihre Beurteilung miteinzubeziehen.

Schließlich kann der belangten Behörde aber auch darin nicht gefolgt werden, wenn sie zweimalige Übergriffe aufgrund der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers als nicht ausreiserelevant beurteilt. Aus dem gesamten Akteninhalt ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer jemals solche Bedrohungen behauptet hat. Vielmehr gab er explizit an, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht unterdrückt worden und deshalb auch nicht geflohen zu sein (vgl. AS 53).Schließlich kann der belangten Behörde aber auch darin nicht gefolgt werden, wenn sie zweimalige Übergriffe aufgrund der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers als nicht ausreiserelevant beurteilt. Aus dem gesamten Akteninhalt ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer jemals solche Bedrohungen behauptet hat. Vielmehr gab er explizit an, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht unterdrückt worden und deshalb auch nicht geflohen zu sein vergleiche AS 53).

In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass seitens des Bundesasylamtes eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterblieben und es daher nicht möglich ist, die Frage der Verwirklichung eines asylrelevanten Sachverhalts abschließend zu beurteilen.

II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, individuelle Verhältnisse, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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