Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E6 423.324-1/2011-7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack, als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller, als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. 11 09.009-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack, als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller, als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. 11 09.009-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige jezidischer Religionszugehörigkeit reiste am 15.08.2011, nachdem ihre Mutter zuvor für sich selbst und ihre Kinder Anträge gemäß § 35 AsylG in Bezug auf den bereits in Österreich lebenden Vater der Beschwerdeführerin gestellt hatte, mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern legal unter Verwendung eines Visums in Österreich ein und stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 17.08.2011 Anträge auf internationalen Schutz für sich und ihre Kinder.römisch eins.1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige jezidischer Religionszugehörigkeit reiste am 15.08.2011, nachdem ihre Mutter zuvor für sich selbst und ihre Kinder Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG in Bezug auf den bereits in Österreich lebenden Vater der Beschwerdeführerin gestellt hatte, mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern legal unter Verwendung eines Visums in Österreich ein und stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 17.08.2011 Anträge auf internationalen Schutz für sich und ihre Kinder.
Noch am selben Tag wurde die Mutter der Beschwerdeführerin von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 02.11.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Im Wesentlichen führte die Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Befragungen aus, dass sie denselben Schutz beantrage wie ihr bereits in Österreich lebender Ehegatte, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe und würde dies auch für ihre Kinder gelten.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. 11 09.009-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVmDer Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. 11 09.009-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.06.2012 erteilt.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.06.2012 erteilt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter zu ihrem Vater nach Österreich nachgereist sei, um mit der Familie bei diesem zu leben. Eigenständige Fluchtgründe seien in ihrem Fall nicht hervorgekommen, zumal sie im Heimatland zu keinem Zeitpunkt einer Verfolgung oder gezielt gegen sie gerichteten Bedrohung ausgesetzt gewesen sei.
Ihrem Vater sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und sei dieser Status daher auch der Beschwerdeführerin zu gewähren gewesen.
Mit Verfahrensanordnung vom 22.11.2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 22.11.2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
I.1.2. Dieser Bescheid wurde der Mutter der Beschwerdeführerin am 28.11.2011 durch Hinterlegung zugestellt, wogegen am 09.12.2011 fristgerecht Beschwerde eingebracht wurde.römisch eins.1.2. Dieser Bescheid wurde der Mutter der Beschwerdeführerin am 28.11.2011 durch Hinterlegung zugestellt, wogegen am 09.12.2011 fristgerecht Beschwerde eingebracht wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes angefochten und auf die Beschwerde des Vaters verwiesen werde. Zudem seien Frauen im Irak einer Vielzahl von Übergriffen ausgesetzt, weswegen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes angefochten und auf die Beschwerde des Vaters verwiesen werde. Zudem seien Frauen im Irak einer Vielzahl von Übergriffen ausgesetzt, weswegen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei.
Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
I.1.3. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 15.10.2012 wurde der Mutter der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen den Irak betreffend innerhalb einer Frist von zwei Wochen abzugeben.römisch eins.1.3. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 15.10.2012 wurde der Mutter der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen den Irak betreffend innerhalb einer Frist von zwei Wochen abzugeben.
Der Vater der Beschwerdeführerin brachte am 31.10.2012 für sich und für sämtliche seiner Familienmitglieder beim Asylgerichtshof eine schriftliche Stellungnahme ein, wonach Jeziden in den vergangenen Jahren vermehrt zur Zielscheibe islamischer Extremisten geworden seien. Zudem zeige eine Gesamtschau der aktuellen Ereignisse bzw. Verfolgungshandlungen im Irak, dass die Familie der Beschwerdeführerin begründete Angst vor asylrelevanter Verfolgung iSd § 3 AsylG haben müsse. Auch der Onkel der Beschwerdeführerin habe aus dem Irak fliehen müssen, nachdem dieser regelmäßig von Mitgliedern der gleichen Gruppierung bedroht und verfolgt worden sei, welche auch bereits den Vater der Beschwerdeführerin bedroht habe. Zudem wurden der Stellungnahme zwei Berichte zur Lage der Jeziden beigelegt.Der Vater der Beschwerdeführerin brachte am 31.10.2012 für sich und für sämtliche seiner Familienmitglieder beim Asylgerichtshof eine schriftliche Stellungnahme ein, wonach Jeziden in den vergangenen Jahren vermehrt zur Zielscheibe islamischer Extremisten geworden seien. Zudem zeige eine Gesamtschau der aktuellen Ereignisse bzw. Verfolgungshandlungen im Irak, dass die Familie der Beschwerdeführerin begründete Angst vor asylrelevanter Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG haben müsse. Auch der Onkel der Beschwerdeführerin habe aus dem Irak fliehen müssen, nachdem dieser regelmäßig von Mitgliedern der gleichen Gruppierung bedroht und verfolgt worden sei, welche auch bereits den Vater der Beschwerdeführerin bedroht habe. Zudem wurden der Stellungnahme zwei Berichte zur Lage der Jeziden beigelegt.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Sachverhaltrömisch eins.2.1. Sachverhalt
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak jezidischer Religionszugehörigkeit, ist die Tochter des XXXX, deren Beschwerden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen wurden.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak jezidischer Religionszugehörigkeit, ist die Tochter des römisch 40 , deren Beschwerden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen wurden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Irak einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt ist bzw. im Falle ihrer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre.
I.2.2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:römisch eins.2.2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:
Wichtige Bevölkerungsgruppen
Derzeit wird die Gesamtbevölkerung auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Nationalgefühl und gesamtstaatlicher Zusammenhalt sind seit dem Sturz Saddam Husseins im Gefolge des Irakkriegs von 2003 schwach ausgeprägt. Erst seit Ministerpräsident Nuri al-Maliki mit seinem betont national-irakischen Kurs bei den Provinzwahlen im Januar 2009 erfolgreich war, ist eine gewisse Renaissance dieser Ideen zu verspüren. Insgesamt bestimmen aber weiterhin traditionelle Stammesstrukturen und ethnischreligiöse Zugehörigkeiten die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind - (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten / Süden des Landes bewohnen; - (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak. Aus dieser Gruppe stammten Saddam Hussein und seine Familie sowie der größte Teil der früheren politischen Führung Iraks und der aufgelösten Baath-Partei; - die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden (ca. 15 bis 20 %), überwiegend sunnitisch, aber auch jesidisch und in kleinen Teilen schiitisch. Hinzu kommen die Christen (ca. 3 %, v. a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen), turksprachige Turkmenen (1 bis 2 %), die vor allem in Bagdad lebenden gnostischen Mandäer / Sabäer, die sich auf Johannes den Täufer berufen, sowie andere kleinere religiöse oder ethnische Minderheiten. Diese Zahlen sind angesichts der gegenwärtigen Migration nur vage Annäherungen. Insbesondere die christliche Gemeinschaft ist durch Emigration seit 2003 stark geschrumpft bzw. ist zum Teil in die Region Kurdistan- Irak geflüchtet.
Die Verfassung
Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung. Das Parlament, dem die konkrete Ausgestaltung des Föderalismus vorbehalten ist, verabschiedete am 11.10.2006 ein Gesetz über die Einrichtung von Regionen. Danach können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 114) wird die Region Kurdistan-Irak anerkannt. Sie umfasst folgende Gebiete: die Provinz Dohuk; den größten Teil der Provinz Sulaimaniya; etwa die Hälfte der Provinz Erbil; kleine Teile der Provinzen Ninawa und Diyala. Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt den noch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele von ihnen haben im Rahmen der Entbaathifizierung ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. Am 25.09.2006 setzte das Parlament eine aus 27 Mitgliedern bestehende Kommission zur Revision des Verfassungstextes ein. Sie legte am 23.05.2007 einen vorläufigen Bericht zur Verfassungsänderung vor. Über die umstrittenen Artikel 73 (Kompetenzen des Präsidenten) und 140 (Status der ölreichen Provinz Tamin) konnte die Kommission jedoch keinen Konsens erzielen; die zentralen Fragen der Verfassungsrevision sind somit weiterhin umstritten, und eine Einigung ist nicht abzusehen.Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung. Das Parlament, dem die konkrete Ausgestaltung des Föderalismus vorbehalten ist, verabschiedete am 11.10.2006 ein Gesetz über die Einrichtung von Regionen. Danach können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 114) wird die Region Kurdistan-Irak anerkannt. Sie umfasst folgende Gebiete: die Provinz Dohuk; den größten Teil der Provinz Sulaimaniya; etwa die Hälfte der Provinz Erbil; kleine Teile der Provinzen Ninawa und Diyala. Artikel 19, Absatz eins und Artikel 86, ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt den noch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele von ihnen haben im Rahmen der Entbaathifizierung ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. Am 25.09.2006 setzte das Parlament eine aus 27 Mitgliedern bestehende Kommission zur Revision des Verfassungstextes ein. Sie legte am 23.05.2007 einen vorläufigen Bericht zur Verfassungsänderung vor. Über die umstrittenen Artikel 73 (Kompetenzen des Präsidenten) und 140 (Status der ölreichen Provinz Tamin) konnte die Kommission jedoch keinen Konsens erzielen; die zentralen Fragen der Verfassungsrevision sind somit weiterhin umstritten, und eine Einigung ist nicht abzusehen.
Die irakische Regierung der "nationalen Partnerschaft"
Die dritten Parlamentswahlen fanden am 07.03.2010 statt. Nach langen Verhandlungen wurde im Oktober 2010 die irakische Regierung gebildet, die Premierminister al-Maliki eine zweite Amtszeit erlaubte, obwohl seine Rechtsstaatspartei nicht mehr die meisten Stimmen bekam. Er regiert seitdem an der Spitze einer fragilen, alle maßgeblichen politischen Kräfte des Irak umfassenden, Koalitionsregierung, die sich seit Dezember 2011 in einer schweren Krise befindet. Insbesondere der Streit zwischen al-Maliki und dem Vorsitzenden der Irakischen Liste Ayed Allawi drohte lange zu eskalieren, bis sich Allawi aus der irakischen Innenpolitik zurückzog. Der Streit innerhalb der Regierung wird derzeit zwischen Premier al-Maliki auf der einen Seite, und zwei Politikern der Irakischen Liste auf der anderen Seite ausgefochten. Dabei handelt es sich um den sunnitischen Vize-Premier Salih Al-Mutlaq, der Premier Maliki als Diktator beschimpft und nun mit einem Amtsenthebungsverfahren zu kämpfen hat. Ein zweiter sunnitischer Hardliner ist Vize-Präsident Tariq Al-Haschemi, der von Premier Maliki bezichtigt wurde, in ein Attentat gegen ihn verwickelt zu sein. Haschemi befindet sich derzeit im Norden des Landes und untersteht dem Schutz der Kurdischen Regionalregierung. Der Oberste Gerichtshof in Bagdad hat unterdessen entschieden, den Prozess in Abwesenheit des Angeklagten zu führen. Aus Protest gegen die Verfolgung Haschemis hat die Irakische Liste zu einem Boykott der Parlaments- und Kabinettssitzungen aufgerufen, was die Arbeit der ohnehin weitgehend gelähmten Regierung nahezu unmöglich macht.
Bereits im Herbst 2011 hatte der Premier eine andere Frontlinie eröffnet: Er brüskierte die Kurden durch eine für sie völlig inakzeptable Gesetzesvorlage zum Öl- und Gassektor, woraufhin die an der Regierung beteiligten kurdischen Parteien mit dem Ausscheren aus der Koalition drohten. Die Regierung erscheint zunehmend handlungsunfähig, aber da die beiden größten Parteien der Koalition, die des Premierministers und die Irakische Liste, bei Neuwahlen beide verlieren dürften, scheinen Neuwahlen derzeit keine Option zu sein.
Militante Opposition, Milizen und terroristische Organisationen
Trotz der erheblich verbesserten Sicherheitslage im Land bleiben radikale und militante Gruppierungen - Terrororganisationen, Milizen und sonstige "oppositionellen" Kämpfer - insbesondere im Raum Bagdad und den Provinzen Anbar, Ninewe und Diyala aktiv. Diese verschiedenen Gruppierungen überlagern sich zum Teil, teils bekämpfen sie sich aber auch gegenseitig. Sie lassen sich im Wesentlichen in folgende Strömungen einteilen:
Kämpfer mit islamistischem Hintergrund und Verbindungen zu internationalen, pan-islamisch ausgerichteten islamistischen Terroristenorganisationen ("Jihadisten")
Al-Qaida im Irak (AQI) ist die bekannteste - und immer noch schlagkräftigste - der terroristischen Gruppierungen im Irak. Sie hat mit kleineren islamistischen Gruppierungen den "Islamic State of Iraq" (ISOI) ausgerufen und verfolgte die Strategie, mit gezielten Anschlägen auf staatliche Einrichtungen die schiitisch dominierte Regierung im Vorfeld der Parlamentswahlen am 07.03.2010 zu schwächen. Sie hat diesen Ansatz auch in den Monaten seit der Wahl fortgesetzt. Ein Ziel ihrer Anschläge waren am 04.04.2010 (Ostersonntag) ausländische Botschaften, darunter auch die deutsche. Vor allem ist aber die schiitische Zivilbevölkerung immer wieder Ziel ihrer Gewalt. AQI setzt dabei vorwiegend auf brutale terroristische Anschläge (Autobomben, Selbstmordattentate, Entführungen, gezielte Ermordungen, auch Enthauptungen). AQI ist nach der Änderung der US-Strategie und der Abwendung sunnitischer Stämme insbesondere in der Provinz Anbar geschwächt; jüngste offizielle Äußerungen von amerikanischer Seite sprechen von organisatorischen und logistischen Schwächen und Rekrutierungsschwierigkeiten. Die Zahl der AQI zugeschriebenen Gewalttaten ist seit 2010 auf deutlich niedrigerem Niveau; dies dürfte u.a. damit begründet sein, dass größere Anschlagsserien, insbesondere gegen US-Streitkräfte gerichtete in den letzten beiden Jahren jeweils deutlich längerer Vorbereitung bedurften als zuvor.
Der Islamische Staat von Irak (ISOI) wird von Beobachtern weitgehend mit AQI identifiziert und gilt als pseudo-staatliche Struktur, die in von AQI kontrollierten Gebieten die Ideologie Osama bin Ladens in die Praxis umsetzen soll. Seine Bedeutung hat 2010/11 stark abgenommen, weil AQI kein zusammenhängendes Gebiet mehr kontrolliert. Weniger bekannt als AQI sind die Organisationen Ansar as-Sunna (AAS) und Ansar al-Islam (AAI). Vermutlich kurdischen Ursprungs, haben sie ihre Aktivitäten vom Norden des Landes in den Zentralirak ausgedehnt. Sie führen hauptsächlich Guerilla-Aktionen durch, haben sich aber auch zu zahlreichen Selbstmordattentaten bekannt. Sowohl AAS als auch AAI haben mehrmals in der Vergangenheit die Namen gewechselt und sind verschiedene Allianzen eingegangen.
Arabisch-nationalistische Kräfte
Den Sicherheitskräften der irakischen Regierung und den multinationalen Streitkräften ist es seit 2008 gelungen, den Einfluss arabisch-nationalistischer (zumeist sunnitischer) Kräfte, die vom Hussein-Regime profitierten oder der Baath-Ideologie nahe standen und die im gegenwärtigen Irak keine Zukunft für sich sehen (z. B. Jaysh al-Mujahideen), sowie der teilweise mit ihnen verbundenen, häufig aber jüngeren nationalistisch-islamistischen Kräfte (z. B. Islamic Army of Iraq) stark einzudämmen.
Schiitische Milizen
Die Mahdi-Miliz des radikal-populistischen Predigers Muqtada al-Sadr verfügt über ein beachtliches Gewaltpotenzial. Sie galt früher als die schlagkräftigste und am schnellsten wachsende Miliz in Irak. Sadr verfolgt allerdings schon seit 2009 eine neue Strategie und scheint seine Ziele durch politisches Engagement durchsetzen zu wollen. Es war seine überraschende Unterstützung für Premierminister Maliki, die im Oktober 2010 die Wende in den festgefahrenen Koalitionsverhandlungen brachte. Offiziell wurde die Miliz Anfang Januar nach Abschluss des US-Truppenabzugs aufgelöst. Militante Abspaltungen der Mahdi-Miliz wie die Asa'ib Ahl al-Haqq (League of the Righteous) setzten in den letzten Monaten den bewaffneten Kampf aber fort. Sadr selbst distanzierte sich mehrfach deutlich von diesen Aktionen.
Kurdische Peshmerga
Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie insbesondere bei Einsätzen in den zwischen Arabern und Kurden umstrittenen, an das Gebiet der Region Kurdistan-Irak angrenzenden Gebieten der Provinzen Niniwe und Diyala Menschenrechtsverletzungen begehen. Die Grenzregionen zur Türkei und zu Iran wurden auch in den letzten Monaten wiederholt durch türkische und iranische Artillerie beschossen.
Irakische Sicherheitskräfte
Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen ca. 250.000 Armee-Angehörige und ca. 340.000 Polizisten. Am 01.01.2009 haben sie auf der Grundlage des Abzugsvertrages mit den USA formal die volle Verantwortung für die Sicherheit im Irak übernommen. Selbst irakische Regierungsvertreter haben wiederholt Zweifel daran geäußert, dass die irakischen Streitkräfte seit dem vollständigen Abzug der US-Truppen ohne Unterstützung Dritter ihrer Aufgabe voll
gerecht werden können. Dennoch folgen auch die jüngsten opferreichen Anschläge in den Wochen der schiitischen Pilgerreisen nach Kerbela (Jahreswechsel 2011/2012) im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum (Mondkalender) dem marginal abnehmenden bzw. stagnierenden Trend im Hinblick auf Häufigkeit und Qualität der Anschläge. Gleichzeitig muss angeführt werden, dass sich die Sicherheitslage im Verlauf des seit Anfang 2010 fortschreitenden Abzugs nicht verschlechtert hatte. Hauptursache der gegenwärtigen konstanten Unsicherheit dürfte in der inneren Schwäche der Regierung zu suchen sein. Insbesondere wirkt sich negativ aus, dass die drei sicherheitsrelevanten Ministerien (Verteidigung, Inneres und Nationale Sicherheit) nach wie vor ohne dauerhafte Führung und nur kommissarisch besetzt sind. Ursächlich scheint in erster Linie der Wunsch des irakischen PM zu sein, möglichst alle Fäden in der Hand zu behalten, gerade auch angesichts der Dauerfehde zwischen seiner Rechtsstaatspartei und der Irakischen Liste. Obwohl immer wieder neue Namen für die Besetzung der vakanten Posten kursieren, so ist doch nicht von einer baldigen Beendigung dieses Zustandes auszugehen.gerecht werden können. Dennoch folgen auch die jüngsten opferreichen Anschläge in den Wochen der schiitischen Pilgerreisen nach Kerbela (Jahreswechsel 2011 aus 2012,) im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum (Mondkalender) dem marginal abnehmenden bzw. stagnierenden Trend im Hinblick auf Häufigkeit und Qualität der Anschläge. Gleichzeitig muss angeführt werden, dass sich die Sicherheitslage im Verlauf des seit Anfang 2010 fortschreitenden Abzugs nicht verschlechtert hatte. Hauptursache der gegenwärtigen konstanten Unsicherheit dürfte in der inneren Schwäche der Regierung zu suchen sein. Insbesondere wirkt sich negativ aus, dass die drei sicherheitsrelevanten Ministerien (Verteidigung, Inneres und Nationale Sicherheit) nach wie vor ohne dauerhafte Führung und nur kommissarisch besetzt sind. Ursächlich scheint in erster Linie der Wunsch des irakischen PM zu sein, möglichst alle Fäden in der Hand zu behalten, gerade auch angesichts der Dauerfehde zwischen seiner Rechtsstaatspartei und der Irakischen Liste. Obwohl immer wieder neue Namen für die Besetzung der vakanten Posten kursieren, so ist doch nicht von einer baldigen Beendigung dieses Zustandes auszugehen.
Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Hussein-Regimes vollständig aufgelöst. Dadurch wurden etwa 400.000 ausgebildete Sicherheitskräfte über Nacht arbeitslos; viele davon schlossen sich dem bewaffneten Widerstand an.
Die Sicherheitskräfte des Bagdader Innenministeriums scheinen in Fraktionen zu zerfallen. Insbesondere Polizeibeamte sollen unmittelbar an der Planung und Durchführung von Terroranschlägen, Entführungen und gezielten Morden beteiligt sein. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Sicherheitskräfte, insbesondere in die Polizei, wächst vor diesem Hintergrund nur langsam.
Nur schleppend kommt die Integration sunnitischer Stammesverbände ("Erwachungsrat Anbar", "Nachbarschaftshilfen", "Sahwa") in die regulären irakischen Sicherheitskräfte voran. Die USA hatten diese dem alten Regime zugerechneten Stämme auf ihre Seite ziehen und gegen ausländische Al-Qaida-im-Irak-Kämpfer einsetzen können. Als Teil dieser Übereinkunft sollten die Kämpfer ab Oktober 2008 von der irakischen Regierung bezahlt und 20 Prozent von ihnen in die Armee integriert werden; der Rest sollte Stellen im zivilen öffentlichen Dienst erhalten. Bislang gelingt dies jedoch nur zu einem kleinen Teil.
Sicherheitsbehörden in der Region Kurdistan-Irak
Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provizen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten. Auch nach der "Vereinigung" der beiden kurdischen Regierungen blieben die Asayish getrennt; beide werden von den beiden die Regionalregierung stellenden Parteien straff kontrolliert, sind jedoch rechtsstaatlicher Kontrolle weitgehend entzogen. Die Asayish unterhalten eigene Haftanstalten, während ansonsten die Hauptverantwortung für Gefängnisse in der Region Kurdistan-Irak beim kurdischen Justizministerium liegt. In den Gefängnissen der Asayish sitzen insbesondere Untersuchungshäftlinge ein, die schwerer Verbrechen und terroristischer Vergehen beschuldigt werden. Der künftige Status der Asayish-Gefängnisse ist seit einiger Zeit wiederholt Gegenstand politischer Diskussionen in der Region Kurdistan-Irak.
US-amerikanische Streitkräfte im Irak
Entsprechend dem Abzugsabkommen, das den Abzug der US-Streitkräfte bis Ende 2011 regelte, wurden bis zum 19.08.2010 die letzten US-Kampftruppen aus dem Irak abgezogen und die "Operation Iraqi Freedom" offiziell beendet; unter der neuen Nachfolgemission "New Dawn", die am 01.09.2010 begann, verblieben noch bis zu 50.000 US-Soldaten im Land, die den Auftrag hatten, die irakischen Streitkräfte bei der Ausbildung zu unterstützen, US-Einrichtungen zu schützen sowie auf Bitten irakischer Kräfte diese bei gezielten Anti-Terror-Einsätzen zu verstärken. Nachdem Verhandlungen über einen eventuellen Verbleib von US-Streitkräften zu keinem Ergebnis führten, wurde der Abzug bis zum Jahresende abgeschlossen. Für die Ausbildung der irakischen Streitkräfte an bestimmten Waffensystemen und zum Schutz der US-Botschaft und der Konsulate werden zukünftig überwiegend private Firmen eingesetzt.
Private Sicherheitsunternehmen
Ca. 20.000 bis 30.000 Angehörige privater Sicherheitsunternehmen sind im Irak tätig. Die größten Unternehmen haben sich in der "Private Security Companies Association of Iraq" (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung als Personen- und Objektschützer eingesetzt, aber auch die US-Streitkräfte und deren diplomatische Vertretung nutzen ihre Dienste, ebenso wie andere ausländische Vertretungen. In der Vergangenheit wurden sie auch für Vernehmungen von Gefangenen eingesetzt. Mit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens zwischen den USA und dem Irak ist die Immunität für private Sicherheitsfirmen vor der irakischen Gerichtsbarkeit, die sie zuvor unter den Resolution 1546 des VN-Sicherheitsrats vom 08.06.2004 nebst Anlagen sowie der Resolution 1723 vom 28.11.2006 genossen, aufgehoben. Private Sicherheitsfirmen müssen sich nunmehr bei der irakischen Regierung registrieren lassen. Irakische Sicherheitskräfte unternahmen Anfang 2010 Razzien gegen ausländische Sicherheitsfirmen, die angeblich ohne Lizenz dort arbeiteten. Die Kontrollen wurden 2011 erkennbar verschärft.
Allgemeine Sicherheitslage
Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde. Die Schätzungen und Zählungen über die Opfer in der Zivilbevölkerung gehen weit auseinander: Offizielle Schätzungen zur Zahl der zivilen Opfer gibt es von amerikanischer Seite aus grundsätzlichen Erwägungen nicht, doch die Opferzahl seit 2003 muss bei mehreren zehntausend Zivilisten liegen. Laut UNAMI wurden allein im Jahr 2010 2.953 Zivilisten getötet (leichter Rückgang von 3.056 im Jahr 2009) und
14.398 verletzt. Iraq Body Count setzt die Zahl der 2010 getöteten Zivilisten mit 4.036 noch wesentlich höher an (Rückgang von 4.704 im Jahr 2009). Mit 4.087 im Jahr 2011 stieg die Zahl der Opfer gem. dieser Quelle sogar wieder leicht an. In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst Bagdad und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von Bagdad. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren, das die geschwächte Zentralregierung durch die weiterhin führungslosen Sicherheitsministerien noch verstärkt.
Bis September 2011 sind nach inoffiziellen Angaben insgesamt 4.477 US-Soldaten getötet worden. Zusätzlich wurden seit 2003 ca. 320 weitere Koalitionssoldaten aus anderen Staaten und mindestens 450 Beschäftigte privater Sicherheitsunternehmen getötet. Der jüngste Report des US Generalinspekteurs für den Wiederaufbau im Irak, erschienen im Juli 2011, zeichnet dabei eine eher negative Tendenz der Sicherheitslage. So sei der Juni 2011 mit 14 gefallenen US-Soldaten der verlustreichste Monat für die US-Truppen seit zwei Jahren gewesen. Auch sei im ersten Halbjahr 2011 die Zahl gezielter Anschläge auf irakische Politiker, Richter und Sicherheitskräfte weiter gestiegen. Allerdings spricht gegen eine negative Trendwende, dass der August 2011 der erste Monat seit 2003 war, in dem es überhaupt keine US-Verluste gegeben hat. Außerdem legen jüngste Hinweise des US-Militärs vom Oktober 2011 nahe, dass es einen starken Rückgang von ausländischen Milizen im Irak gibt. So seien insbesondere aus Syrien viel weniger Personen ins Land gekommen, was vor allem dem verbesserten irakischen Grenzschutz zu verdanken sei.
Die Regierung ordnet regional punktuell nächtliche Ausgangssperren und Fahrverbote an. Auf den Straßen des Landes - außer im von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Gebiet - muss weiterhin mit bewaffneten Überfällen und Bombenanschlägen (sog. roadside bombings) gerechnet werden. Der Flugverkehr auf dem internationalen Flughafen Bagdad verlief bisher eingeschränkt, aber ohne Zwischenfälle. Inzwischen steigt die Anzahl internationaler Luftfahrt-Unternehmen, die den Flughafen bereits wieder anfliegen oder dies planen. Austrian Airways bedient Bagdad seit 08. Juni 2011 dreimal wöchentlich. Der Flughafen ist 2008 in die Kontrolle der irakischen Sicherheitskräfte übergegangen, private Sicherheitsunternehmen sorgen für die Sicherheit.
In der Region Kurdistan-Irak sowie im Süden (s.u.) ist die Sicherheitslage deutlich besser als in Bagdad und dem Rest des Landes. Anschläge geschehen hier viel seltener, so z.B. am 10.03.2008, als mindestens zwei Menschen bei einer Bombenexplosion vor einem internationalen Hotel in Sulaimaniya getötet wurden, sowie zuletzt am 29.09.2010, als sich ein Selbstmordattentäter vor einer Militärkaserne im Grenzgebiet zu Iran in der Provinz Sulaimaniya in die Luft sprengte und zwei Personen verletzte. In den Kandil-Bergen an der Grenze zu Iran haben sich auf kurdisch-irakischem Gebiet die extremistische v.a. türkischkurdische Gruppe Partiye Karkaren Kurdistan (PKK; auch Kongra-Gel genannt) und deren iranische Schwesterpartei Partiye Jiyani Azad a Kurdistane (PJAK) festgesetzt. Dort haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Panzerbeschuss, Luftangriffe) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder vereinzelte zivile Opfer. Am 29.12.2011 tötete die türkische Luftwaffe aufgrund fehlerhafter Aufklärung 35 Menschen, die sich vermutlich als Schmuggler in Grenznähe aufhielten.
In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des Nordirak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniwe mit der Hauptstadt Mosul und Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk. Die ehemalige Regierung unter Saddam Hussein führte in den 1990er Jahren eine aggressive Arabisierungspolitik in Kirkuk durch. Vor allem kurdische Gruppen versuchen seit dem Sturz des Regimes, diese Politik rückgängig zu machen, indem die arabische Bevölkerung zur Rückkehr in ihre ehemaligen Siedlungsgebiete aufgefordert wird und gezielt Kurden in Kirkuk angesiedelt werden. Diese Siedlungspolitik führt zu Spannungen in der Bevölkerung. Ein offener ethnischer Konflikt ist bisher nicht ausgebrochen, doch kommt es immer wieder zu Anschlägen in der gesamten Provinz.
Zudem birgt der Streit um den Status der Stadt Kirkuk und der Provinz Tamin ein erhebliches Potential an Spannungen zwischen den Volksgruppen. Die Verfassung (Art. 140) sah bis Ende des Jahres 2007 ein Referendum über die Zugehörigkeit des besonders ölreichen Gebietes zur autonomen Region Kurdistan-Irak vor. Dieses Referendum ist auch an dem auf Juni 2008 verschobenen Termin nicht durchgeführt worden. Voraussetzung für ein solches Referendum wäre eine Volkszählung, die deshalb ebenfalls umstritten ist.Zudem birgt der Streit um den Status der Stadt Kirkuk und der Provinz Tamin ein erhebliches Potential an Spannungen zwischen den Volksgruppen. Die Verfassung (Artikel 140,) sah bis Ende des Jahres 2007 ein Referendum über die Zugehörigkeit des besonders ölreichen Gebietes zur autonomen Region Kurdistan-Irak vor. Dieses Referendum ist auch an dem auf Juni 2008 verschobenen Termin nicht durchgeführt worden. Voraussetzung für ein solches Referendum wäre eine Volkszählung, die deshalb ebenfalls umstritten ist.
Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra. Nach der Schließung der US-Stützpunkte ist die Gewalt weiter zurückgegangen, von einer Beruhigung kann aber keine Rede sein. Dies zeigt auch die hohe
Präsenz von Sicherheitskräften im Stadtbild von Basra und der dort verübte größere Anschlag Ende November 2011.
Die breite Flüchtlingswelle in die Nachbarländer ist weitestgehend gestoppt. Die Rückkehrerzahlen stagnieren, obwohl die Regierung jedem Rückkehrer Starthilfen in Aussicht stellt. Die Flucht erfolgte vor allem aus der Süd- und Zentralregion (Bagdad).
Hauptaufnahmeländer sind Syrien (nach Schätzung der syrischen Regierung ca. 1 bis 1,5 Millionen; belastbare Zahlen über evtl. Anschlußflucht aufgrund der Situation in Syrien liegen nicht vor) und Jordanien (bis zu 450.000) sowie in geringerem Umfang Iran (rd. 48.000), Ägypten (6.600), Libanon (50.000) und andere Golfstaaten. Zudem gibt es ca. zwei Millionen Binnenvertriebene. Früher gemischte Wohngebiete sind inzwischen "ethnisch gesäubert".
Staatliche Repressionen
Weiterhin kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen. Vor allem aber ist der Staat trotz nicht unerheblicher Anstrengungen der Sicherheitskräfte und erkennbarem Willen bei zuständigen Regierungsmitgliedern nicht in der Lage, die Sicherheit der Zivilbevölkerung und die Ausübung der in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten landesweit zu ermöglichen.
Politische Opposition
Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Allerdings gibt es immer wieder Hinweise auf Unterwanderung durch militante Gruppen, die bereit sind, gegenüber dem politischen Gegner Gewalt anzuwenden, und Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen. Ob der Ausschluss von Kandidaten für die Parlamentswahlen im März 2010 eine gezielte politische Maßnahme zur Schwächung von Oppositionsparteien oder rechtmäßig war, war Gegenstand eines heftigen innenpolitischen Streits. In der Region Kurdistan-Irak beklagt die oppositionelle Partei Goran zwar staatliche Diskriminierung ihrer Mitglieder und Wähler (Entfernung aus dem Staatsdienst), sie hat aber ohne Einschränkung Zugriff auf die staatliche Parteien- und Abgeordnetenfinanzierung.
Religionsfreiheit / Diskriminierung ethnischer und konfessioneller Minderheiten
Die Verfassung bestimmt den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Art. 2 Abs. 2 der Verfassung erwähnt ausdrücklich Christen, Jesiden, Sabäer und Mandäer (neben Muslimen). Art. 41 und Art. 2 Abs. 2 legen fest, dass Wahl und Ausübung der Religion frei sind. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. Beleidigung des Propheten, existieren nicht.Die Verfassung bestimmt den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung. Artikel 3, legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Artikel 2, Absatz 2, der Verfassung erwähnt ausdrücklich Christen, Jesiden, Sabäer und Mandäer (neben Muslimen). Artikel 41 und Artikel 2, Absatz 2, legen fest, dass Wahl und Ausübung der Religion frei sind. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. Beleidigung des Propheten, existieren nicht.
Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden die in IRQ beheimateten religiösen Minderheiten unter weitreichender Diskriminierung und Verfolgung; auch die schiitische Mehrheits-Bevölkerung ist immer wieder Ziel von Gewalt und Angriffen. Nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes ist die irakische Gesellschaft in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt immer noch den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch das andauernde Machtvakuum und eine fortschreitenden Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert. Konfessionell motivierte Verbrechen wie Ermordungen, Folter und Entführungen von Angehörigen der jeweils anderen Glaubensrichtung ereignen sich nach wie vor landesweit, auch wenn Massenentführungen seit 2010 nicht mehr bekannt geworden sind. Brennpunkt der Auseinandersetzungen ist die territorial umstrittene (bedeutende Ölvorkommen aufweisende) und historisch multiethnisch bewohnte Provinz Niniveh. AQI hat es, insbesondere seit ihrer Verdrängung Ende 2007 aus der Provinz Anbar, zunehmend schwer, sich auf Sympathien der Bevölkerung zu stützen. Am ehesten gelingt dies in Teilen der sunnitisch geprägten Provinzen Saladin und Diyala, wo auch 2011 noch Großanschläge gegen Regierungsgebäude durchgeführt werden konnten.
Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet zwar nicht in systematischer Weise, aber in signifikantem Umfang statt. Dabei führt die häufige Verwendung von staatlichen Uniformen und Fahrzeugen durch Angreifer diverser Milizgruppen dazu, dass sich die Verantwortung für bestimmte Taten oftmals nicht eindeutig zuordnen lässt. Angesichts der allgemein prekären Sicherheitslage und der schleppenden Wiederherstellung des staatlichen Gewaltmonopols kann der Staat den staatlichen Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen, auch wenn nach dem schweren Attentat gegen eine Bagdader Kirche der Schutz von Kirchen gezielt verstärkt wurde. Weitere Maßnahmen zum Schutz insbesondere der christlichen Minderheit waren 2011 eingeführte Sonderregelungen für christliche Beamte und die Einrichtung eines Büros zur Förderung von Belangen der christlichen Minderheit beim Staatspräsidenten.
In der Region Kurdistan-Irak sind Minderheiten hingegen weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Die Anfang Juli 2009 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Verfassung - die noch durch ein Referendum bestätigt werden muss - sieht umfangreiche Rechte für religiöse und ethnische Minderheiten in der Region vor. Allerdings beklagen die Minderheiten auch hier, dass willkürliche Enteignungen früherer Jahre nicht rückgängig gemacht wurden.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die allgemeine Kriminalität ist nach wie vor sehr hoch. Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Entführungen, Raubüberfälle und Diebstähle sind an der Tagesordnung. In den vergangenen Jahren ereigneten sich immer wieder spektakuläre Geiselnahmen. Auch irakische Bürger - insbesondere solche mit Kontakten zu ausländischen Vertretungen oder Hilfsorganisationen - sind Ziele krimineller und/oder ideologisch motivierter Geiselnehmer. In den Jahren 2010 und 2011 sind allerdings deutlich weniger Fälle bekannt geworden.
Im Einzelnen liegen keine belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis vor. Medienberichte vermitteln den Eindruck einer allenfalls in Ansätzen funktionierenden Strafjustiz. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Im Rahmen von durch die Bundesregierung finanzierten Maßnahmen zur Stärkung des Rechtsstaats erlangte Hinweise deuten darauf hin, dass bereits im Ermittlungs-Stadium rechtsstaatliche Grundsätze nur unzureichend zur Anwendung kommen. Weiterhin erfahren materielle Beweismittel nicht die gleiche Würdigung wie - oftmals unter Folter gewonnene - Geständnisse. Häufig werden überhöhte Strafen verhängt.
Die Haftbedingungen sind nach wie vor sehr unzureichend. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und mitunter auf über 30 Tage ausgedehnt.
Auch die Lage in der Region Kurdistan-Irak ist von willkürlichen Verhaftungen, mangelnder Rechtsstaatlichkeit, Richtermangel und ungenügend kontrollierten Sicherheitskräften gekennzeichnet. Die Asayish-Sicherheitskräfte operieren außerhalb der Kontrolle des zuständigen Innenministeriums. In mehreren Fällen kamen von ordentlichen Gerichten freigesprochene Angeklagte in den Asayish-Gefängnissen in Haft. In einem glaubhaft belegten Fall berichtet Amnesty International von einem Gefangenen, der seit zehn Jahren ohne Verfahren in Haft sitzt. Haftbesuche sind nur eingeschränkt möglich. Die kurdische Regionalregierung zeigt sich bemüht, die Situation zu verbessern und die Sicherheitskräfte stärker zu kontrollieren.
Militärdienst
Es gibt keine Wehrpflicht. Eine Berufsarmee ist ebenso im Aufbau wie die Polizei. Nach der Auflösung der Sicherheitskräfte des Saddam-Regimes wurden bei den neuen irakischen Sicherheitskräften nur Personen ohne Verbindungen zum alten Regime eingestellt. Ein weiteres Kennzeichen ist, dass in der Polizei in erster Linie Schiiten eingestellt werden, die zum Teil als schiitische Parteimilizen angesehen werden können. Die irakische Armee dagegen vereint - nach Angaben der US-Militärs - alle Konfessionen und Ethnien.
Repressionen Dritter
Neben die staatliche Repression treten - in Ausmaß und Qualität weitaus erheblicher - massive Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch nicht-staatliche Akteure, vor denen Regierung und Staat die Bürger nicht schützen können.
Militante Opposition, Milizen, Terrorgruppen
Ein Großteil der Menschenrechtsverletzungen, Verfolgungen und Repressionen geht von den verschiedenen Organisationen und Gruppierungen der militanten Opposition, von Milizen und terroristischen Gruppierungen aus. Neben Funktionären und Amtsträgern des irakischen Staates sowie Vertretern der US-Truppen im Irak haben sie dabei zumeist Angehörige verschiedener Minderheiten im Visier.
Die Behörden sind vielerorts nicht in der Lage (oder willens), für Recht und Ordnung zu sorgen. Angehörige von Minderheiten sowie bestimmter gesellschaftlicher Gruppen oder bestimmter Berufsgruppen laufen daher Gefahr, diskriminiert, vertrieben oder gar ermordet zu werden, wohingegen die Täter meist schwer zu fassen sind und nicht mit Strafe rechnen müssen.
US-Streitkräfte im Irak (USF-I)
Mit dem Inkrafttreten des Abzugsabkommen zwischen den USA und Irak am 01.01.2009, dem damit verbundenen Abzug aller US-Kampftruppen zum August 2010, und dem am 18.12.2011 abgeschlossenen Abzug der restlichen Streitkräfte, ist die Zahl von Berichten über Fälle exzessiver Gewalt gegen unbeteiligte Dritte stark zurückgegangen. Zuvor war es immer wieder zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung, willkürlichen Tötungen, Zerstörung von Häusern, Folter, Misshandlungen und unrechtmäßigen Inhaftierungen durch Angehörige der damaligen Koalitionsstreitkräfte gekommen.
Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen
Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, alle Mitglieder der Regierung bzw. sog. "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Anschlägen, mit zunehmender Tendenz seit Anfang 2011.
Ministerien der Zentralregierung, Hotels in Bagdad, die auch von irakischen Abgeordneten, hohen Beamten sowie internationalen Gästen regelmäßig genutzt werden, sowie ausländische Vertretungen zählen weiterhin zu den Orten mit erhöhtem Anschlagsrisiko. Die angespannte Sicherheitslage zeigte sich nicht zuletzt bei einem Autobombenanschlag in unmittelbarer Nähe des irakischen Parlamentsgebäudes Ende November 2011 (1 Toter, 2 Verletzte). Dies war der erste Anschlag innerhalb der schwer bewachten Internationalen Zone seit dem Jahr 2007.
Friseure (das Stutzen von Bärten verstößt gegen das religiöse Empfinden von Radikalen), Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden immer wieder Zielscheibe der Aufständischen. Dabei sind die Attentäter in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen.
Besonders Ärzte den verlassen Irak und verstärken dadurch den Mangel an qualifizierten Medizinern. Ein Gesetzentwurf, den das irakische Kabinett am 17.01.2010 verabschiedete, sollte Ärzte zur Rückkehr ermuntern und sah u.a. vor, dass sie künftig zum Selbstschutz Waffen bei sich tragen dürfen und vor Entschädigungsforderungen lokaler Stämme geschützt werden. Insbesondere im Süden des Landes ist es Tradition, finanzielle Entschädigung von einem Arzt einzufordern, sollte ein Familienmitglied während der Behandlung sterben. Jedem, der solche Ansprüche erhebt, soll fortan eine Haftstrafe von drei Jahren oder eine Geldstrafe von rund 5500 Euro drohen.
Diskriminierung ethnisch-religiöser Minderheiten
Die Folge der fortschreitenden Islamisierung ist eine wachsende Ausgrenzung von Angehörigen nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehender Glaubensrichtungen. Indes ist es gelungen, die Gefahr eines offenen Bürgerkriegs zwischen der jahrzehntelang diskriminierten schiitischen Mehrheit und der bisherigen sunnitischen Führungsschicht abzuwenden. Seit dem Durchgreifen der Regierung gegenüber schiitischen Milizen 2006-2008 ist eine politische Annäherung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu verzeichnen. Jüngste Versuche sunnitischer Extremisten, durch gezielte Massaker an Schiiten (so auch im Dezember 2011 und Januar 2012) diese Tendenz zunichte zu mache, sind bisher nicht erfolgreich; hohe irakische Politiker aus beiden Lagern und die schiitische Geistlichkeit haben die Schiiten dazu aufgerufen, sich nicht zu Gegengewalt provozieren zu lassen.
In den Gebieten, in denen insbesondere islamistische Gruppierungen Terrorakte gegen die irakische Regierung und US-Streitkräfte im Irak begehen, werden auch religiöse Minderheiten (insbesondere, aber nicht nur Christen und Jesiden) Opfer von Anschlägen und massiver Diskriminierung durch Islamisten, die der irakische Zentralstaat nicht immer verhindern kann, auch wenn der Schutz von Kirchen seit den Attentaten Ende 2010 deutlich verstärkt wurde.
Sunniten und Schiiten
Mit dem Anschlag vom 22.02.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den Vergeltungsaktionen in der Folge näherte sich der Irak offenen, bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen den Konfessionen. Im Laufe der folgenden zwei Jahre geriet die Spirale der Gewalt und Gegengewalt beider Seiten völlig außer Kontrolle. Mehrere tausend Tote pro Monat waren die Folge. Diese Entwicklung konnte seitdem durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und der veränderten Strategie der US-Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen anderseits eingedämmt werden. Seitdem versuchen radikale Täter - bislang erfolglos - immer wieder, durch gezielte Anschläge auf Vertreter der jeweils anderen Gruppe den Kreislauf der Vergeltung anzuheizen, so im September 2011 durch den Anschlag auf einen Reisebus mit schiitischen Pilgern in der Provinz Anbar, dabei kamen über 20 Menschen zu Tode. Weitere opferreiche Anschläge gegen schiitische Pilger ereigneten sich insbesondere am 05.01. und 14.01.2012. Dabei kamen insgesamt über 100 Menschen ums Leben. Gleichzeitig zeigen weiterhin zahlreiche Aufrufe irakischer Politiker zu Ruhe und Besonnenheit, wie groß die Angst vor einem Wiederaufflammen konfessioneller Gewalt im Irak nach wie vor ist.
Kurden
Von der allgemein prekären Sicherheitslage und den ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, insbesondere soweit sie außerhalb der autonomen Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um den Status von Kirkuk, aber auch in Mosul kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden. In jüngster Zeit heizt auch der Streit um ein vom irakischen Parlament diskutiertes Öl- und Gasgesetz den arabischkurdischen Konflikt weiter an, wobei es vor allem um die Verteilung der Öl- und Gasvorkommen in der Region Kurdistan und insbesondere in den sog. umstrittenen Gebieten geht. Der Abzug der US-Truppen, die gerade auch in Nordirak stark präsent waren, könnte in Bezug auf diesen Konflikt ein gefährliches Vakuum hinterlassen. Außerdem sind Stellungen der PKK und PJAK in den Kandil-Bergen im Nordirak wiederholt Ziel von Angriffen sowohl der türkischen wie auch der iranischen Armee, so zuletzt im Oktober 2011.
Jesiden
Die Zahl der Jesiden im Irak liegt nach eigenen Angaben bei etwa 450.000-500.000 (Zahlen schwanken allerdings stark). Die Mehrzahl der ethnisch zu den Kurden gehörenden, aber nicht muslimischen Jesiden siedelt im Nordirak, v.a. im Gebiet um die Städte Sindschar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Scheikhan (Provinz Niniveh) und in der Provinz Dohuk. Nach wie vor berichten Vertreter jesidischer Gemeinden und ausländische Beobachter glaubhaft von der schwierigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lage der Jesiden in ihren Siedlungsgebieten im Nordirak. Die schwersten, vermutlich von Islamisten verübten Anschläge gehen auf das Jahr 2007 zurück.
Allein am 15.08.2007 starben infolge des schwersten Sprengstoffattentats seit 2003 neueren Schätzungen zufolge über 400 Angehörige der jesidischen Minderheit im Sindschar-Gebiet in der Provinz Ninewe. Von Seiten der kurdischen Regionalregierung kommt es zu keiner gezielten Verfolgung von Jesiden, allerdings zeigten sich die latent vorhandenen Spannungen zwischen den religiösen Gruppen erneut Anfang Dezember 2011 bei Unruhen in der Provinz Dohuk, als überwiegend von Christen und Jesiden betriebene Alkoholgeschäfte angezündet wurden.
Ausweichmöglichkeiten
Die prekäre Menschenrechtslage sowie das massive Sicherheitsdefizit bestehen, trotz relativer Verbesserung der Sicherheitslage insgesamt, in allen Teilen des Zentral- und Südirak fort. Die Behörden derjenigen Provinzen, die bisher "bevorzugte" Fluchtziele waren (vor allem die Region Kurdistan-Irak), sind mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert.
Die Versorgungslage der Binnenvertriebenen ist nach wie vor schwierig, besonders in den kurdischen Provinzen ist ihre Nahrungsmittelversorgung problematisch. Insgesamt sind die Lebensbedingungen in den unter kurdischer Autonomie stehenden Teilen des Nordirak besser als im übrigen Staatsgebiet. Doch ist die Sicherheitslage auch dort angespannt. Den kurdischen Sicherheitsbehörden gelingt es mit enormem Ressourcen-Aufwand, extremistische Vereinigungen wie Ansar as-Sunna bzw. Ansar al-Islam und al-Qaida, die dort terroristisch aktiv sein wollen, weitgehend zu kontrollieren. Ein lückenloser Schutz der Bevölkerung einschl. gefährdeter Minderheiten ist dennoch nicht möglich.
Die Regionalregierung führt die Verwaltung und die rein kurdischen Sicherheitskräfte mit straffer Hand. Die Menschenrechtslage in der von patriarchalischen Traditionen geprägten Region ist nicht befriedigend: es gibt willkürliche Verhaftungen, ungenügend kontrollierte Sicherheitskräfte und Gewalt gegen Frauen. Im September 2006 wurde die Todesstrafe eingeführt.
Die massive innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak belastet die Ressourcen der Regionalregierung stark und birgt die Gefahr einer Destabilisierung der Region. Durch ein Registrierungsverfahren wird daher der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung in Kartenform ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.
Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage ist weiterhin katastrophal. Nichtstaatliche Akteure, insbesondere Aufständische, sind für viele Menschenrechtsverletzungen (gezielte Morde, ethnische Säuberungen, Anschläge, Entführungen) im Irak verantwortlich. Angehörige staatlicher Organe (Polizei, Streitkräfte) begehen ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind bislang nicht in der Lage, gefährdete oder verfolgte Bevölkerungsgruppen effektiv zu schützen. Die Entwicklung einer nationalen Menschenrechtsstrategie ist avisiert, steht bislang jedoch aus. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Das seit 2003 existierende Menschenrechtsministerium hat nur eine sehr schwache Stellung innerhalb der Regierung. An das Menschenrechtsministerium angeschlossen ist ein eigenes Menschenrechtsinstitut. Der Arbeitsbeginn der unabhängigen Menschenrechtskommission verzögert sich aufgrund der noch nicht erfolgten Benennung der Kommissionsmitglieder.
Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer
Der Flüchtlingsstrom in die Nachbarländer aus dem Irak scheint zunächst gestoppt oder zumindest stark zurückgegangen zu sein. Auf sehr niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge in ihr Heimatland zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück. Sie ist auch unverändert Ziel von Binnenflüchtlingen. Im restlichen Irak kann trotz der Verbesserung der Sicherheitslage in einigen Landesteilen sowie angeblicher finanzieller Anreize zur Rückkehr durch die Regierung bisher nicht von einer "Rückkehrwelle" gesprochen werden. Diejenigen, die zurückkehren, können meist nicht in ihre "ethnisch gesäuberten" Viertel zurück und verlassen die Aufnahmestaaten eher aus wirtschaftlicher Not. Als Folge sollen nach Angaben des UNHCR ca. 450.000 Personen landesweit illegal in Behelfs-Unterkünften Zuflucht gefunden haben; da ihr Status von der Regierung nur geduldet wird, leben Sie in einer prekären Lage. Oftmals wird ihnen aufgrund fehlender Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert.
Die Situation der bereits in Jordanien oder Syrien befindlichen Flüchtlinge verschlechtert sich, da finanzielle Ressourcen aufgezehrt sind und die Behörden der Aufnahmeländer härter durchgreifen. Der Abwanderungsdruck der in der Region befindlichen Iraker nach Europa und in die USA ist deshalb weiterhin sehr hoch. In den Jahren 2009 und 2010 hat Deutschland im Rahmen europäischer Bemühungen in Kooperation mit dem UNHCR ca. 2.500 besonders schutzbedürftige irakische Flüchtlinge aus diesen beiden Staaten aufgenommen, die keine Perspektive für eine Rückkehr in den Irak haben.
Im Zeitraum von November 2010 bis Oktober 2011 kehrten nach Informationen von UNHCR 219.000 Personen in den Irak zurück (2009: 205.000), davon 159.900 Binnenvertriebene (2009: 167.740) und 59.100 Flüchtlinge (2009: 37.090). 77 % aller Rückkehrer kehren nach Bagdad oder in die angrenzende Provinz Diyala zurück. Keine belastbaren Angaben gibt es zu Unterstützungsleistungen der irakischen Regierung für freiwillige Rückkehrer. Während der UNHCR von Leistungen von einer Mio. irakischer Dinar (ca. 580 ¿) pro Rückkehrer spricht, berichten andere internationale Organisationen, dass derartige Reintegrationshilfen nicht bei den Betroffenen ankämen bzw. nur sehr einschränkt gezahlt würden. Das irakische Außenministerium verneinte 2010 die Existenz von Leistungen an Rückkehrer (aus Europa).
Grundversorgung
Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 7 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Wirtschaftsentwicklung wie auch wirtschaftspolitische Überlegungen sind seit Kriegsende geprägt durch umfassende Wiederaufbauanstrengungen, die angesichts der politischen und Sicherheitslage allerdings nur schleppend voranschreiten. 30% bis 40% der internationalen Wiederaufbaumittel müssen für Sicherheitsmaßnahmen ausgegeben werden.
Mehr als 85% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist dringend sanierungsbedürftig. Bisherige in Milliardenhöhe zur Sanierung aufgewendete Mittel sollen ohne sichtbare Verbesserungen der Produktionsleistungen versickert sein. Nun soll dieser Wiederaufbau zum Teil durch internationale Investoren geleistet werden. In zwei Ausschreibungsrunden gelang es der irakischen Regierung, Serviceverträge mit internationalen Ölkonsortien für insgesamt neun Ölfelder abzuschließen. Ziel ist es, die Fördermenge in sechs Jahren von gegenwärtig 2,5 Millionen Barrel/ Tag zu versechsfachen. Experten halten dieses Ziel für unrealistisch. Der Irak verfügt nach Angaben der Internationalen Energieagentur über 8% der weltweit gesicherten Ölreserven und steht damit an dritter Stelle.
Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage der Bevölkerung infolge der schlechten Sicherheitslage und der nur schleppenden Wiederaufbaumaßnahmen außerhalb der Region Kurdistan-Irak sehr schwierig. Über 1,5 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung. Die abziehenden US-Streitkräfte und deren private Vertragsdienstleister haben ihre irakischen Mitarbeiter entlassen; diese verloren dadurch nicht nur ihr Einkommen, sondern oftmals auch den Schutz gegen Anfeindungen als angebliche "Kollaborateure". Genaue Informationen über die Anzahl der betroffenen Personen liegen nicht vor. Die übrigen Iraker leiden unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 50%). Nach Einschätzung der Weltbank ist seit 2003 ein deutlicher Anstieg der Armut zu verzeichnen. Irakischen Regierungsstellen zufolge leben 31% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Nach Angaben des UNProgramms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57% der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "slums".
Beschäftigte internationaler Hilfsorganisationen können sich außerhalb der Region Kurdistan-Irak wegen der instabilen Sicherheitslage nur sehr eingeschränkt bewegen. Noch immer schicken sie wegen der Entführungsgefahr kaum ausländisches Personal ins Land, sondern führen ihre Programme mit irakischen Ortskräften durch.
Die Stromversorgung hat sich seit 2003 drastisch verschlechtert. Ursächlich hierfür sind Plünderungen, umfangreiche Sabotageakte sowie die prekäre Sicherheitslage. Die öffentliche Stromversorgung in Bagdad ist auf ca. vier Stunden täglich beschränkt, während der restlichen Zeit sind die Iraker auf Strom aus privaten Generatoren angewiesen. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (bis zu 60 % Ausgaben nur für Diesel zur Stromerzeugung).
Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen und ist ebenfalls kritisch. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung, aber auch die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügen heute nur ca. 50% der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Vor dem Krieg waren es 60 %. Zwei Drittel der Iraker leiden unter regelmäßigen Versorgungsengpässen. Aufgrund von Klimawandel und stärkerer Nutzung von Euphrat und Tigris durch die Oberlieger Türkei und Syrien rechnen Experten mit einer sich weiter verschlechternden Wasserversorgung Iraks.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Während vor 2003 insgesamt 34.000 Ärzte landesweit registriert waren, gab es nach Angaben des Gesundheitsministeriums im Jahr 2008 in Irak nur noch 19.334 Ärzte. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Zwischen 2003 und 2010 sind erst 210 dieser Einrichtungen wiederhergestellt worden. Zwar beträgt das Budget für das Gesundheitswesen inzwischen 10% des nationalen Haushalts. Es mangelt aber, wie überall, an der raschen Umsetzung geplanter Investitionen. Viele Krankenhäuser verfügen über eine mangelnde Energie- und Trinkwasserversorgung sowie schlechte hygienische Bedingungen, weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und Müllentsorgung haben.
Behandlung zurückgeführter Iraker
Eine Bewertung der Sicherheitslage für zurückgekehrte Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist sehr schwierig. Aus der Befragung von Rückkehren ergibt sich ein sehr uneinheitliches und fragmentiertes Bild. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung, den Verhältnissen am Ort der Rückkehr - und kann sich sogar von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Nach wie vor sind Rückkehrer Ziel von allgemeiner Gewaltkriminalität, Bedrohungen und Anschlägen, insbesondere in Gegenden, in denen ihre Ethnie bzw. religiöse Gruppierung nicht die Mehrheit darstellt. Sie leben in der Regel unter schwierigen Bedingungen.
Die weiterhin fragile Sicherheitslage sowie schwerwiegende Defizite in der Versorgung zur Deckung der Grundbedürfnisse sowie im Gesundheits- und Bildungsbereich können die Situation von Rückkehrern im Irak erheblich erschweren. Ein größerer Zustrom von Rückkehrern in den Irak könnte eine destabilisierende Wirkung entfalten.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin sowie deren Eltern vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, die vorgelegten Unterlagen und Berichte sowie durch Berücksichtigung nachstehender Länderdokumentationsunterlage:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 26.03.2012.
I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
I.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.römisch eins.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
I.3.2. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw. nicht glaubwürdigen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nichts Substantiiertes entgegen.römisch eins.3.2. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw. nicht glaubwürdigen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nichts Substantiiertes entgegen.
Für die Beschwerdeführerin selbst wurden keine eigenen Ausreisegründe bzw. persönliche Verfolgungen vorgebracht oder behauptet.
Soweit der Ausreisegrund auf die jezidische Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin und auch auf die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und die daraus resultierenden Schwierigkeiten in der Gesellschaft gestützt wurde, ist grundsätzlich auszuführen, dass die schwierige allgemeine Lage der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft oder einer ethnischen Minderheit für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur jezidischen Religion bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).Soweit der Ausreisegrund auf die jezidische Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin und auch auf die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und die daraus resultierenden Schwierigkeiten in der Gesellschaft gestützt wurde, ist grundsätzlich auszuführen, dass die schwierige allgemeine Lage der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft oder einer ethnischen Minderheit für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur jezidischen Religion bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung vergleiche VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).
Weiters ist dazu ergänzend auszuführen, dass aus den getroffenen Feststellungen nicht ableitbar ist, dass Jeziden im Irak einer systematischen asylrelevanten Verfolgung allein aus religiösen Gründen ausgesetzt seien.
Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde in ihrer Oberflächlichkeit nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen.
In diesem Zusammenhang ist auch auszuführen, dass die in der schriftlichen Stellungnahme vom 31.10.2012 zitierten Berichte lediglich die allgemeine Situation der Jeziden widergeben und ein Bezug zur Person der Beschwerdeführerin nicht hergestellt wurde, weshalb nicht näher darauf einzugehen war.
Der Asylgerichtshof vermag - wie schon das Bundesasylamt - in den Angaben der Beschwerdeführerin sowie deren Eltern keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen.
Überdies vermochten auch die Eltern der Beschwerdeführerin eine individuelle Verfolgung, die im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG zu berücksichtigen wäre, nicht glaubhaft darzulegen. In diesem Zusammenhang wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag die Eltern der Beschwerdeführerin betreffend verwiesen.Überdies vermochten auch die Eltern der Beschwerdeführerin eine individuelle Verfolgung, die im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG zu berücksichtigen wäre, nicht glaubhaft darzulegen. In diesem Zusammenhang wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag die Eltern der Beschwerdeführerin betreffend verwiesen.
Zusammenfassend war daher davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahrens eine aktuelle und individuelle asylrelevante Verfolgung behauptet wurde, weshalb ihr - wie das Bundesasylamt richtigerweise bereits ausgeführt hat - der Status einer Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war. Das Bundesasylamt ist in seiner Entscheidung auch auf die im Irak vorherrschende allgemein schlechte Sicherheitslage eingegangen und wurde der Beschwerdeführerin unter anderem aus diesen Gründen der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
I.3.3. Der Beurteilung durch das Bundesasylamt wird in gegenständlicher Beschwerde nicht fundiert entgegengetreten. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde in ihrer Oberflächlichkeit nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerdeschrift wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in qualifizierter Form entgegenzutreten.römisch eins.3.3. Der Beurteilung durch das Bundesasylamt wird in gegenständlicher Beschwerde nicht fundiert entgegengetreten. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde in ihrer Oberflächlichkeit nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerdeschrift wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in qualifizierter Form entgegenzutreten.
Der Asylgerichtshof vermag - ebenso wenig wie das Bundesasylamt - in den Angaben der Beschwerdeführerin keine eigene, aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen. Die Beschwerdeführerin behauptete lediglich eine Gefährdung oder Bedrohung aufgrund ihres Vaters. Auch dieser vermochte eine individuelle Verfolgung, die im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG zu berücksichtigen wäre, nicht glaubhaft darzulegen (siehe das den diesen betreffende Erkenntnis vom heutigen Tag).Der Asylgerichtshof vermag - ebenso wenig wie das Bundesasylamt - in den Angaben der Beschwerdeführerin keine eigene, aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen. Die Beschwerdeführerin behauptete lediglich eine Gefährdung oder Bedrohung aufgrund ihres Vaters. Auch dieser vermochte eine individuelle Verfolgung, die im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG zu berücksichtigen wäre, nicht glaubhaft darzulegen (siehe das den diesen betreffende Erkenntnis vom heutigen Tag).
I.3.4. Den vom Asylgerichtshof ins Verfahren eingeführten Länderfeststellungen wurde nicht fundiert entgegengetreten bzw. wurde die Richtigkeit dieser nicht in Frage gestellt.römisch eins.3.4. Den vom Asylgerichtshof ins Verfahren eingeführten Länderfeststellungen wurde nicht fundiert entgegengetreten bzw. wurde die Richtigkeit dieser nicht in Frage gestellt.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.römisch zwei.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.
II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).
Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.
Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).
Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Die Eltern der Beschwerdeführerin vermochten für diese eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Die Eltern der Beschwerdeführerin vermochten für diese eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.
Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, wurden für die Beschwerdeführerin nicht behauptet.
II.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.römisch zwei.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.
Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
20.08.2013