Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S1 433.584-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2013, Zahl 13 01.908-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2013, Zahl 13 01.908-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
1. Der Beschwerdeführer hatte am 11.09.1995 einen ersten Asylantrag in Österreich gestellt, der am 29.11.1996 im Instanzenweg rechtskräftig negativ abgeschlossen worden ist.
Einen weiteren Asylantrag brachte er am 19.11.2006 als Staatsangehöriger von Serbien, Provinz Kosovo, der albanischen Volksgruppe zugehörig, ein. Er hätte sich nur 1995 bis 1996 in Österreich aufgehalten, ansonsten aber im Kosovo gelebt. Seinen damaligen Asylantrag begründete er damit, dass vor zwei Jahren sein Bruder durch unbekannte Personen niedergeschlagen und schwer verletzt worden sei. Nun wäre auch er von Unbekannten mit dem Umbringen bedroht worden. Eine durch das Bundesasylamt veranlasste Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers vor Ort durch einen Spezialattaché erbrachte am 16.01.2007 das Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht verifiziert werden hätten können. Familienangehörige und der Asylbewerber wären zwar in mehrere Gerichtsfälle involviert und seien die Täter bekannt bzw. hätte die Polizei entsprechende Maßnahmen gesetzt; ein spezielles Bedrohungsszenario für den Beschwerdeführer hätte aber nicht festgestellt werden können.
In weiterer Folge erklärte der Beschwerdeführer am 16.01.2007, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Er sei damit einverstanden, dass sein Asylantrag gemäß § 31 Abs. 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt werde. Der Beschwerdeführer nahm Rückkehrhilfe von IOM in Anspruch und reiste in den Kosovo zurück.In weiterer Folge erklärte der Beschwerdeführer am 16.01.2007, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Er sei damit einverstanden, dass sein Asylantrag gemäß Paragraph 31, Absatz 3, AsylG als gegenstandslos abgelegt werde. Der Beschwerdeführer nahm Rückkehrhilfe von IOM in Anspruch und reiste in den Kosovo zurück.
Am 08.06.2009 brachte der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger des Kosovo einen dritten Asylantrag in Österreich ein. Einem EURODAC-Treffer zufolge hatte er am 02.09.2008 in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Er führte dazu aus, im November 2008 aus Ungarn in den Kosovo abgeschoben worden zu sein.
Die ungarischen Behörden teilten dem Bundesasylamt hiezu mit Schreiben vom 10.07.2009 mit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seinen Asylantrag am 24.09.2008 zurückgezogen hätte und dass er in der Folge mit Unterstützung der ungarischen Behörden in den Kosovo zurückgekehrt sei. Zu seiner nunmehrigen Antragstellung erklärte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung, dass er die Gründe bereits 2006 angegeben hätte. Er wolle nur hinzufügen, dass "die gleichen Leute" ihn vor drei Monaten wieder mit einem Messer angegriffen hätten, wodurch er am rechten Knie verletzt worden sei. Er hätte keinen Schutz von der Polizei erhalten.
Am 03.12.2009 langte eine Mitteilung beim Bundesasylamt ein, wonach der Beschwerdeführer beabsichtige, freiwillig in den Kosovo zurückzukehren; ein tatsächlicher Beleg über eine solche Ausreise langte jedoch in der Folge beim Bundesasylamt nicht ein. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers blieb für die Verwaltungsbehörde zuletzt unbekannt.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 05.02.2010 zur Aktenzahl 09 06.708-BAE wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers sodann gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen und er im Sinne des § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers keinen Konnex zur GFK hätten, im Übrigen seien sie nicht substantiiert erfolgt und wären die Behörden des Kosovo bei allfälligen Bedrohungen Privater schutzfähig. Bei einem tatsächlichen Verfolgungsszenario wäre der Beschwerdeführer wohl nicht 2007 wieder freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Im Übrigen hätte das bei der vorherigen Asylantragstellung geführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht der Realität vor Ort entsprächen.Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 05.02.2010 zur Aktenzahl 09 06.708-BAE wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers sodann gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen und er im Sinne des Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers keinen Konnex zur GFK hätten, im Übrigen seien sie nicht substantiiert erfolgt und wären die Behörden des Kosovo bei allfälligen Bedrohungen Privater schutzfähig. Bei einem tatsächlichen Verfolgungsszenario wäre der Beschwerdeführer wohl nicht 2007 wieder freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Im Übrigen hätte das bei der vorherigen Asylantragstellung geführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht der Realität vor Ort entsprächen.
2. Der Beschwerdeführer wurde sodann am 02.02.2013 an einem Rastplatz an der XXXX fremdenpolizeilich betreten. Er erklärte dabei, mit dem Zug illegal nach Österreich gereist zu sein und nun von XXXX nach XXXX fahren zu wollen.2. Der Beschwerdeführer wurde sodann am 02.02.2013 an einem Rastplatz an der römisch 40 fremdenpolizeilich betreten. Er erklärte dabei, mit dem Zug illegal nach Österreich gereist zu sein und nun von römisch 40 nach römisch 40 fahren zu wollen.
Am 13.02.2003 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am selben Tag erfolgte die polizeiliche Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion XXXX, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug. Der Beschwerdeführer gab an, im Besitz eines kosovarischen Personalausweises zu sein. Sein Bruder lebe seit zirka neun Jahren in Österreich und hätte seit zwei Jahren einen gültigen Aufenthaltstitel. Die genaue Adresse kenne er nicht. Er hätte zuletzt vor etwa drei bis vier Wochen Kontakt zu ihm gehabt, damals sei der Bruder zu Besuch im Kosovo gewesen, ansonsten hätte es keinen Kontakt mit ihm gegeben. Der Beschwerdeführer hätte eine Lebensgefährtin und zwei Kinder, welche im Kosovo lebten.Am selben Tag erfolgte die polizeiliche Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion römisch 40 , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug. Der Beschwerdeführer gab an, im Besitz eines kosovarischen Personalausweises zu sein. Sein Bruder lebe seit zirka neun Jahren in Österreich und hätte seit zwei Jahren einen gültigen Aufenthaltstitel. Die genaue Adresse kenne er nicht. Er hätte zuletzt vor etwa drei bis vier Wochen Kontakt zu ihm gehabt, damals sei der Bruder zu Besuch im Kosovo gewesen, ansonsten hätte es keinen Kontakt mit ihm gegeben. Der Beschwerdeführer hätte eine Lebensgefährtin und zwei Kinder, welche im Kosovo lebten.
Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, nach seiner letzten Rückkehr in den Kosovo Ende 2009 dort bis Jänner 2013 aufhältig gewesen zu sein. Er wäre dann zunächst mit einem Autobus nach XXXX in Serbien gereist. Dort hätte er in der Folge gemeinsam mit einem Landsmann illegal die ungarische Grenze überquert, und zwar am 24. oder 25.01.2013. In der Folge seien sie aber gleich von der ungarischen Polizei aufgegriffen worden. Er hätte anschließend etwa 24 Stunden in einem Lager bei XXXX verbracht und dort einen Asylantrag in Ungarn gestellt. In der Folge wären er und sein Begleiter nach XXXX verlegt worden, wo sie sich aber nur zwei Tage aufgehalten hätten, um dann ihre Reise über XXXX nach Österreich fortzusetzen. Sie wären jedoch in XXXX am Bahnhof von den ungarischen Behörden aufgegriffen worden, welche ihnen mitgeteilt hätten, sie dürften nicht nach Österreich ausreisen, sondern müssten nach XXXX zurückkehren.Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, nach seiner letzten Rückkehr in den Kosovo Ende 2009 dort bis Jänner 2013 aufhältig gewesen zu sein. Er wäre dann zunächst mit einem Autobus nach römisch 40 in Serbien gereist. Dort hätte er in der Folge gemeinsam mit einem Landsmann illegal die ungarische Grenze überquert, und zwar am 24. oder 25.01.2013. In der Folge seien sie aber gleich von der ungarischen Polizei aufgegriffen worden. Er hätte anschließend etwa 24 Stunden in einem Lager bei römisch 40 verbracht und dort einen Asylantrag in Ungarn gestellt. In der Folge wären er und sein Begleiter nach römisch 40 verlegt worden, wo sie sich aber nur zwei Tage aufgehalten hätten, um dann ihre Reise über römisch 40 nach Österreich fortzusetzen. Sie wären jedoch in römisch 40 am Bahnhof von den ungarischen Behörden aufgegriffen worden, welche ihnen mitgeteilt hätten, sie dürften nicht nach Österreich ausreisen, sondern müssten nach römisch 40 zurückkehren.
Dennoch sei er letztlich am 01.02.2013 per Zug nach Österreich ausgereist. Vor einer Asylantragstellung hätte er nach XXXX gewollt, weil er den Weg von XXXX nach XXXX kenne.Dennoch sei er letztlich am 01.02.2013 per Zug nach Österreich ausgereist. Vor einer Asylantragstellung hätte er nach römisch 40 gewollt, weil er den Weg von römisch 40 nach römisch 40 kenne.
Er sei nach Österreich zurückgekehrt, weil er dieses Land kenne und weil es ihm hier gefalle.
Der Beschwerdeführer führte auf Anfrage aus, dass seine "alten Asylgründe" noch immer bestünden. Vor zwei Wochen hätten ihn Unbekannte wiederum mit Baseballschlägern niedergeschlagen. Dieser Vorfall sei im Kosovo polizeilich aufgenommen worden.
Auf die Frage, warum er jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, führte der Beschwerdeführer aus, dadurch würde seine Rücküberstellung nach Ungarn beschleunigt, er wolle so eine Haft in Österreich verhindern. Am 15.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung zur Unterstützung in seinem Verfahren zugewiesen.
Auf entsprechendes Ersuchen Österreichs übermittelte die zuständige ungarische Behörde am 20.02.2013 ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c VO 343/2003.Auf entsprechendes Ersuchen Österreichs übermittelte die zuständige ungarische Behörde am 20.02.2013 ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003,.
Die ungarischen Behörden führten in einem aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am 27.01.2013 einen Asylantrag in Ungarn gestellt hätte, zwei Tage später wäre er untergetaucht und gäbe es (bisher) keine weiteren Informationen über seinen Verbleib.
Am 28.02.2013 erfolgte eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers vor dem zuständigen Organ des Bundesasylamtes, in Gegenwart einer Rechtsberaterin.
Vor dieser Einvernahme hatte eine Rechtsberatung stattgefunden. Der Beschwerdeführer bekräftigte, dass er seit Ende 2009 im Kosovo aufhältig gewesen sei und vor einem Monat in Österreich angekommen wäre, in Ungarn sei er zuvor (aus Serbien kommend) zehn Tage aufhältig gewesen. Er sei dort zu seinen Fluchtgründen befragt worden, es sei ihm aber noch keine Entscheidung mitgeteilt worden.
Auf entsprechende Frage, ob er während seines Aufenthaltes in Ungarn irgendwelche Probleme gehabt hätte, antwortete der Beschwerdeführer mit: "Nein".
In Österreich lebten ein Bruder, ein Onkel und eine Tante, die eine Niederlassungsbewilligung hätten. Er hätte mit niemandem in Österreich eine Familiengemeinschaft oder lebe in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Der Beschwerdeführer führte ferner aus, wenn er kein Asyl in Österreich bekäme, ginge er nach Ungarn. Eine Ausweisung seiner Person nach Ungarn stünde nichts entgegen.
Er wolle noch angeben, dass sein Bruder in Österreich ihn hier finanziell unterstütze; dass gelte auch für Onkel und Tante.
3. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 02.03.2013,
Zl. 13 01.908-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.Zl. 13 01.908-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Das Bundesasylamt stellte begründend fest, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag gestellt hätte und er dann von Ungarn kommend direkt illegal nach Österreich weitergereist sei.
Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ungarn systematischen Misshandlungen, beziehungsweise Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte.
In den Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren wurde dargelegt, dass im ordentlichen Verfahren ein detailliertes Interview abgeführt werde und Herkunftslandsinformation herangezogen würde, das Asylverfahren werde intern und extern überwacht.
Gegen die Entscheidung der Behörde könne Beschwerde an ein Gericht erhoben werden. Das Non-Refoulementprinzip sei in der ungarischen Gesetzgebung gut etabliert.
Werde die Zuständigkeit Ungarns für ein Asylverfahren festgestellt, komme es im Regelfall zur Unterbringung in einem offenen Erstaufnahmelager. An den Haftbedingungen werde Kritik geübt, insbesondere auch an der mangelnden individuellen Haftprüfung. Diesbezüglich sei Ungarn auch vom EGMR verurteilt worden.
Entscheidungsrelevant wurde festgestellt, dass bei Dublin-Rückkehrern, deren Verfahren noch laufe, dieses fortgesetzt werden könne.
Der Bescheid enthält auch längere Feststellungen zur Frage der Drittstaatsicherheit Serbiens, die sich im Wesentlichen damit zusammenfassen lassen, dass nur wenige Asylanträge mit Hinweis auf die (von vielen in Zweifel gezogene) Drittstaatsicherheit dieses Landes negativ entschieden würden.
Zur Zuständigkeit Ungarns hätten sich keine Hinweise ergeben, dass diese zwischenzeitig erloschen sei. Der Beschwerdeführer hätte keine besonderen privaten Bezüge zu Österreich. Es lebten keine Mitglieder der Kernfamilie hier. Der Beschwerdeführer sei auch psychisch und physisch gesund.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.03.2013 zugestellt.
4. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Zuvor war dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zugewiesen worden.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Rückkehr nach Ungarn ablehne. Er hätte nichts gegen den ungarischen Staat, aber er wolle hier in Österreich Asyl. Hier hätte er ein "schöneres Leben". Der Beschwerdeführer hätte eine Familie, seinen Bruder, eine Tante und Onkeln in Österreich. Er wäre auch schon zwei Mal hier gewesen und hätte dem Land nie Schaden zugefügt. Hier fühle er sich auch sicher und frei.
Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage erfolgte am 19.03.2013.
Am 16.04.2013 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX, Außenstelle XXXX, mit, dass der Beschwerdeführer am 11.04.2013 nach Ungarn überstellt worden sei. Eine entscheidungsnah durchgeführte Einschau in das Zentrale Melderegister ergab, dass der Beschwerdeführer vom 02.02.2013 bis 11.04.2013 in Österreich in Schubhaft war und seitdem über keine Meldeadresse in Österreich mehr verfügt.Am 16.04.2013 teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Außenstelle römisch 40 , mit, dass der Beschwerdeführer am 11.04.2013 nach Ungarn überstellt worden sei. Eine entscheidungsnah durchgeführte Einschau in das Zentrale Melderegister ergab, dass der Beschwerdeführer vom 02.02.2013 bis 11.04.2013 in Österreich in Schubhaft war und seitdem über keine Meldeadresse in Österreich mehr verfügt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Dem Bundesasylamt ist darin beizupflichten, dass an der Zuständigkeit Ungarns infolge der dortigen Asylantragstellung keine Zweifel bestehen und Sachverhalte wie vorliegende von denjenigen zu unterscheiden sind, welche der Asylgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 23.08.2012 zu
Zl. S7 422.194-2/2012/19E zur Vorabentscheidung vorgelegt hat; da hier infolge des (den nicht zu bezweifelnden Angaben des Beschwerdeführers folgenden) festzustellenden Reisewegs Kosovo-Serbien-Ungarn-Österreich kein Bezug zu einem dritten Mitgliedstaat besteht.
Frühere Anknüpfungen an Österreich sind durch den zuletzt mehr als dreijährigen Aufenthalt außerhalb der EU jedenfalls erloschen.
Da zum Zeitpunkt der Antragstellung in Ungarn sich so keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergeben war Ungarn somit berechtigt und verpflichtet, mit der Prüfung des Asylantrages zu beginnen.
3. Den weiteren Erwägungen vorauszuschicken ist, dass der Asylgerichtshof zum heutigen Datum auch in Kenntnis aller in das gegenständliche Verfahren eingeführten Beweismittel (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Ungarn allgemein die EMRK oder die Grundrechtecharta/Unionsrecht verletzen.
3.1. Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die sich insbesondere auf den Zeitraum 2011 und 2012 beziehen, wird deutlich, dass das ungarische Asylwesen starker Kritik ausgesetzt war, dass aber nichtsdestotrotz ein Vergleich mit den systemischen Mängeln, wie sie in Griechenland bestanden haben und bestehen, nicht gerechtfertigt ist. Zwischenzeitig (mit Jahresbeginn 2013) sind Gesetzesänderungen in Ungarn eingetreten, die nach bisherigem Kenntnisstand zu einer Verbesserung der Situation beigetragen haben.
In diesem Zusannebgang hat UNHCR ein mit "Note on Dublin Transfers to Hungary of People who transited through Serbia - Update" übertiteltes Dokument von UNHCR im Dezember 2012 verfasst. Darin wird ausgeführt, dass UNHCR bisher Bedenken bezüglich der Behandlung von Asylanträgen der meisten Dublin-II-Rückkehrer (als Folgeantragsteller ohne garantierten Schutz vor Zurückweisung in Drittstaaten vor einer inhaltlichen Prüfung der Asylanträge) geäußert hätte.
UNHCR hätte nun aber positive Entwicklungen festgestellt.
Im November 2012 hätte das ungarische Parlament ein umfassendes Paket von rechtlichen Änderungen angenommen. UNHCR begrüße diese Initiativen.
UNHCR beobachte, dass Ungarn nicht länger die inhaltliche Überprüfung eines Asylantrages verneine, wenn die Asylbewerber vor ihrer Ankunft in Ungarn über Serbien oder die Ukraine gereist seien. Solche Asylbewerber würden nicht länger nach Serbien oder in die Ukraine zurückgestellt. Zusätzlich hätte der Zugang zum Asylverfahren für jene Asylbewerber, die nach dem Dublin-II-System nach Ungarn zurückkämen, Verbesserungen erfahren, wenn die entsprechenden Asylverfahren noch keine endgültige inhaltliche Entscheidung erfahren hätten.
Solche Asylwerber hätten Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung ihrer Anträge nach ihrer Rückkehr, wenn sie einen formalen Antrag stellten, die Überprüfung des früheren Asylantrages wiederaufzunehmen. Sie würden dann nicht inhaftiert werden und könnten den Ausgang ihrer Verfahren in Ungarn abwarten.
Im Übrigen wären Verbesserungen bezüglich der Inhaftierung von Asylwerbern zu konstatieren. Die Zahl von Inhaftierungen sei stark zurückgegangen. Asylwerber, die sofort nach ihrer Ankunft um Asyl ansuchten, würden nicht länger inhaftiert.
Das Monitoring der Haftbedingungen sei besser geworden. Nichtsdestotrotz bleibe eine umfassende und strukturierte Überprüfung notwendig, um grundsätzliche Verbesserungen der strengen Haftbedingungen zu erzielen. UNHCR und seine Partner würden die entsprechenden Entwicklungen genau beobachten.
3.2. Daraus wird ersichtlich, dass im Fall des Beschwerdeführers, dessen Asylverfahren unbestritten offen ist, jedenfalls das Risiko einer Inhaftierung bei einer Rückkehr nach Ungarn gering ist. Hiezu ist ja auch individuell zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer bisher in Ungarn nur kurzzeitig in Haft war und etwa auch anlässlich seiner Betretung in XXXX nicht inhaftiert wurde, sondern ihm lediglich angeraten wurde, sich wieder zurück nach XXXX zu begeben. Folglich liegen also keine Informationen dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe bei einer Rückkehr nach Ungarn, keinen (neuerlichen) Zugang zum ungarischen Asylwesen zu erhalten. Auch die Gefahr einer Zurückschiebung nach Serbien statt der inhaltlichen Behandlung des Asylantrages in Ungarn besteht nach der nunmehrigen Erkenntnislage eindeutig nicht mehr.3.2. Daraus wird ersichtlich, dass im Fall des Beschwerdeführers, dessen Asylverfahren unbestritten offen ist, jedenfalls das Risiko einer Inhaftierung bei einer Rückkehr nach Ungarn gering ist. Hiezu ist ja auch individuell zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer bisher in Ungarn nur kurzzeitig in Haft war und etwa auch anlässlich seiner Betretung in römisch 40 nicht inhaftiert wurde, sondern ihm lediglich angeraten wurde, sich wieder zurück nach römisch 40 zu begeben. Folglich liegen also keine Informationen dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe bei einer Rückkehr nach Ungarn, keinen (neuerlichen) Zugang zum ungarischen Asylwesen zu erhalten. Auch die Gefahr einer Zurückschiebung nach Serbien statt der inhaltlichen Behandlung des Asylantrages in Ungarn besteht nach der nunmehrigen Erkenntnislage eindeutig nicht mehr.
Auch allgemein liegen keine Informationen dahingehend vor, dass in Ungarn keine positiven Asylentscheidungen ergingen und dass daraus unzulässige rechtliche Sonderpositionen im ungarischen Verfahren abzuleiten wären. Trotz aller Kritik am ungarischen Asylsystem hat UNHCR immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass eine Zusammenarbeit mit ungarischen Behörden besteht und jedenfalls auch nicht dargelegt, dass das inhaltliche Asylverfahren in Ungarn bloß ein Scheinverfahren wäre, wie dies in anderen, Ungarn betreffenden, hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren in den Raum gestellt wurde. So zeigen etwa die allgemein zugänglichen Zahlen von Eurostat, dass im ersten Quartal 2012 in Ungarn 330 Entscheidungen über Asylanträge getroffen worden sind, wobei davon 90 positive waren. Diese Zahl zeigt sohin keine auffälligen Abweichungen zu vergleichbaren Verfahrenszahlen anderer Staaten in der EU auf.
Daher ist in der Summe nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn ein rechtskonformes inhaltliches Verfahren verweigert würde.
Es haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn die notwendige Versorgung nicht gewährt würde. Derartiges hat er auch zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hat auch den verwaltungsbehördlichen Feststellungen nichts Konkretes entgegen gesetzt, wonach die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Der Aktenlage nach bestehen keinen schweren Krankheiten des Beschwerdeführers, die eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Themenkomplex erforderlich machten. Sohin ergibt sich auch aus diesem Grund kein Anlass aufgrund drohender Verletzung des Art. 3 EMRK das Selbsteintrittsrecht Österreichs auszuüben.Der Beschwerdeführer hat auch den verwaltungsbehördlichen Feststellungen nichts Konkretes entgegen gesetzt, wonach die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Der Aktenlage nach bestehen keinen schweren Krankheiten des Beschwerdeführers, die eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Themenkomplex erforderlich machten. Sohin ergibt sich auch aus diesem Grund kein Anlass aufgrund drohender Verletzung des Artikel 3, EMRK das Selbsteintrittsrecht Österreichs auszuüben.
3.3. Als entscheidungsrelevant verbleibt die Frage, ob durch die Effektuierung der vorliegenden Unzuständigkeitsentscheidung in Österreich und die damit verbundene Trennung von Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich für diesen eine unzulässige Verletzung des Art. 8 EMRK droht und daher aus diesem Grund (oder aus sonstigen Erwägungen im Zusammenhang mit einem schützenswerten Privatleben in Österreich) vom Selbsteintrittsrecht im Sinne des Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003 Gebrauch zu machen wäre.3.3. Als entscheidungsrelevant verbleibt die Frage, ob durch die Effektuierung der vorliegenden Unzuständigkeitsentscheidung in Österreich und die damit verbundene Trennung von Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich für diesen eine unzulässige Verletzung des Artikel 8, EMRK droht und daher aus diesem Grund (oder aus sonstigen Erwägungen im Zusammenhang mit einem schützenswerten Privatleben in Österreich) vom Selbsteintrittsrecht im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, Gebrauch zu machen wäre.
Das Bundesasylamt hat in diesem Zusammenhang in der Bescheidbegründung zwar nähere beweiswürdigende Erwägungen vermissen lassen, doch steht der relevante Sachverhalt in Bezug auf familiäre Bezüge des Beschwerdeführers in Österreich fest. Zum einen hat er selbst angegeben, dass ein außergewöhnlicher Kontakt zu den genannten Familienangehörigen, die allesamt nicht zu seiner Kernfamilie zählen, nicht besteht; hat er doch nur von finanziellen Zuwendungen gesprochen, andererseits lag auch bei keinem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich in den letzten Jahren ein gemeinsamer Wohnsitz mit den genannten Familienangehörigen vor. Tatsächlich halten sich demgegenüber die Mitglieder der Kernfamilie einschließlich minderjähriger Kinder des Beschwerdeführers im Kosovo auf.
In diesem Sinne macht es also keinen relevanten Unterschied, ob das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich oder in Ungarn geführt wird und erscheint daher der durch die Überstellung nach Ungarn erfolgte Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls gerechtfertigt, dies auch unter der eben erwähnten Erwägung, dass das Familienleben zu den Verwandten in Österreich ein minder intensives ist. Es besteht offenkundig kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis aufgrund besonderer Vulnerabilität des Beschwerdeführers und dessen Verwandten in Österreich. Der Sachverhalt ist also insofern nicht vergleichbar mit jenen vom EuGH im Urteil vom 06.11.2012 in der Rechtssache K entschiedenen.
Auch die Überlegungen im Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009 zu Zahl 2008/19/0532 schlagen nicht entscheidend zugunsten des Beschwerdeführers aus. Aus dessen Verfolgungsbehauptungen in Bezug auf den Kosovo ergibt sich kein offenkundiger Zusammenhang zu den in Österreich aufhältigen Verwandten. Auch der Umstand, dass in Österreich Asylverfahren des Beschwerdeführers (zuletzt über den 2009 gestellten Asylantrag) inhaltlich negativ (mangels Glaubwürdigkeit) entschieden worden waren, bedeutet nicht, dass eine inhaltliche Erledigung des nunmehrigen Asylantrages des Beschwerdeführers in Österreich von entscheidendem verfahrensökonomischen Vorteil wäre. Über den früheren Asylantrag 2009 wurde bereits in erster Instanz rechtskräftig abgesprochen und sind diesbezüglich keine besonders komplexen Erwägungen oder Recherchen durchgeführt worden. Solche Recherchen vor Ort wurden, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, zwar 2006/2007 durchgeführt, aufgrund des Zeitablaufs könnte es aber ohnehin angezeigt sein, hier neue Erhebungen durchzuführen, was ebenso in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen könnte. Hinzu kommt aber, dass sich Anknüpfungspunkte auch in Bezug auf Ungarn aus dem Akt ergeben, nämlich die verschiedenen Asylantragstellungen dort; anlässlich des jüngsten Aufenthaltes in Ungarn wurde der Beschwerdeführer ja ebenfalls schon inhaltlich zu seinem Asylantrag befragt.Auch die Überlegungen im Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009 zu Zahl 2008/19/0532 schlagen nicht entscheidend zugunsten des Beschwerdeführers aus. Aus dessen Verfolgungsbehauptungen in Bezug auf den Kosovo ergibt sich kein offenkundiger Zusammenhang zu den in Österreich aufhältigen Verwandten. Auch der Umstand, dass in Österreich Asylverfahren des Beschwerdeführers (zuletzt über den 2009 gestellten Asylantrag) inhaltlich negativ (mangels Glaubwürdigkeit) entschieden worden waren, bedeutet nicht, dass eine inhaltliche Erledigung des nunmehrigen Asylantrages des Beschwerdeführers in Österreich von entscheidendem verfahrensökonomischen Vorteil wäre. Über den früheren Asylantrag 2009 wurde bereits in erster Instanz rechtskräftig abgesprochen und sind diesbezüglich keine besonders komplexen Erwägungen oder Recherchen durchgeführt worden. Solche Recherchen vor Ort wurden, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, zwar 2006 aus 2007, durchgeführt, aufgrund des Zeitablaufs könnte es aber ohnehin angezeigt sein, hier neue Erhebungen durchzuführen, was ebenso in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen könnte. Hinzu kommt aber, dass sich Anknüpfungspunkte auch in Bezug auf Ungarn aus dem Akt ergeben, nämlich die verschiedenen Asylantragstellungen dort; anlässlich des jüngsten Aufenthaltes in Ungarn wurde der Beschwerdeführer ja ebenfalls schon inhaltlich zu seinem Asylantrag befragt.
Auch aus einer etwaig besonders langen Aufenthaltsdauer in Österreich kann der Beschwerdeführer kein schützenswertes Privatleben gewinnen. Der Beschwerdeführer hat sich zwar 1995/1996, 2006/2007 und 2009 in Österreich aufgehalten, aber jeweils nur kurzzeitig. Er hat auch durch die wiederholten freiwilligen Ausreisen keinen besonderen Bezug zu Österreich erkennen lassen. Ein schützenswertes Privatleben ergibt sich unter dieser Prämisse also nicht.Auch aus einer etwaig besonders langen Aufenthaltsdauer in Österreich kann der Beschwerdeführer kein schützenswertes Privatleben gewinnen. Der Beschwerdeführer hat sich zwar 1995 aus 1996,, 2006 aus 2007, und 2009 in Österreich aufgehalten, aber jeweils nur kurzzeitig. Er hat auch durch die wiederholten freiwilligen Ausreisen keinen besonderen Bezug zu Österreich erkennen lassen. Ein schützenswertes Privatleben ergibt sich unter dieser Prämisse also nicht.
Selbst wenn man insgesamt durch die Unzuständigkeitsentscheidung einen Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK bejahte, überwiegt das öffentliche Interesse an der unionsrechtlich gebotenen Effektuierung der Zuständigkeitsordnung der VO 343/2003 somit klar.Selbst wenn man insgesamt durch die Unzuständigkeitsentscheidung einen Eingriff im Sinne des Artikel 8, EMRK bejahte, überwiegt das öffentliche Interesse an der unionsrechtlich gebotenen Effektuierung der Zuständigkeitsordnung der VO 343 aus 2003, somit klar.
3.4. Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.3.4. Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
4. Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren mit den oben zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner unzulässigen Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK.4. Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren mit den oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner unzulässigen Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK.
Auch im Beschwerdeverfahren sind schließlich keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe (gelassen hätte).
Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits abgeschoben wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits abgeschoben wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
5. Von der Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung konnte im Sinne des § 41 Abs. 4 Abstand genommen werden.5. Von der Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung konnte im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, Abstand genommen werden.
Der Beschwerdeführer hat auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können. Im Übrigen wurde eine solche mündliche Beschwerdeverhandlung auch nicht explizit beantragt. Schließlich hat der Beschwerdeführer keine Kritik am ungarischen Asylwesen geübt; sodass unter diesem Gesichtspunkt vorliegend die entsprechenden Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes eine ausreichende Entscheidungsgrundlage in diesem Kontext waren.
5.1. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen - nicht gerechtfertigt gewesenen - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, InteressensabwägungZuletzt aktualisiert am
14.05.2013