TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/8 E2 431897-1/2013

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Veröffentlicht am 08.05.2013
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Spruch

E2 431.897-1/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 ,

geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012,geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012,

FZ. 12 04.312-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 10.04.2012, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.04.2012 erstbefragt.

Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer an, dass die Ehegattin eines Freundes eines Tages ihre Schwester, XXXX zu dem Beschwerdeführer gebracht habe. XXXX sei lesbisch und habe verschiedene Beziehungen zu Frauen gehabt. Die Familie einer dieser Frauen habe von dieser Beziehung erfahren und XXXX angezeigt. XXXX Bruder habe diese zudem töten wollen. Aus diesem Grund sei sie zu dem Beschwerdeführer gebracht worden. Am XXXX habe er XXXX geheiratet, da sie sonst als geschiedene Frau den Iran nicht hätte verlassen dürfen. Es handle sich jedoch um eine Scheinehe. XXXX Familie habe davon erfahren und sei auch der Beschwerdeführer vom Bruder mit dem Tod bedroht worden. XXXX habe den Iran im 6. Monat 1390 verlassen, da sie von ihrem Bruder mit dem Tod bedroht und bei der Polizei angezeigt worden sei. Da der Beschwerdeführer ebenfalls bei der Polizei angezeigt worden sei und auch vom Ex-Ehegatten von XXXX mit dem Tod bedroht worden sei, habe er sich zunächst versteckt und sei 3 Monate später ausgereist.Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer an, dass die Ehegattin eines Freundes eines Tages ihre Schwester, römisch 40 zu dem Beschwerdeführer gebracht habe. römisch 40 sei lesbisch und habe verschiedene Beziehungen zu Frauen gehabt. Die Familie einer dieser Frauen habe von dieser Beziehung erfahren und römisch 40 angezeigt. römisch 40 Bruder habe diese zudem töten wollen. Aus diesem Grund sei sie zu dem Beschwerdeführer gebracht worden. Am römisch 40 habe er römisch 40 geheiratet, da sie sonst als geschiedene Frau den Iran nicht hätte verlassen dürfen. Es handle sich jedoch um eine Scheinehe. römisch 40 Familie habe davon erfahren und sei auch der Beschwerdeführer vom Bruder mit dem Tod bedroht worden. römisch 40 habe den Iran im 6. Monat 1390 verlassen, da sie von ihrem Bruder mit dem Tod bedroht und bei der Polizei angezeigt worden sei. Da der Beschwerdeführer ebenfalls bei der Polizei angezeigt worden sei und auch vom Ex-Ehegatten von römisch 40 mit dem Tod bedroht worden sei, habe er sich zunächst versteckt und sei 3 Monate später ausgereist.

2. Am 09.08.2012 wurde der Beschwerdeführer an der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt.

XXXX habe von Jänner / Februar 2011 bis August 2011 beim Beschwerdeführer gelebt. Er habe sie vorher nicht richtig gekannt. Ihre Schwester habe sie zu ihm gebracht, als sie von ihrem Bruder geschlagen worden sei. Für ihre Ausreise sei es notwendig gewesen zu heiraten. Die Hochzeit habe am XXXX stattgefunden und sei XXXX Ende August / Anfang September 2011 ausgereist.römisch 40 habe von Jänner / Februar 2011 bis August 2011 beim Beschwerdeführer gelebt. Er habe sie vorher nicht richtig gekannt. Ihre Schwester habe sie zu ihm gebracht, als sie von ihrem Bruder geschlagen worden sei. Für ihre Ausreise sei es notwendig gewesen zu heiraten. Die Hochzeit habe am römisch 40 stattgefunden und sei römisch 40 Ende August / Anfang September 2011 ausgereist.

Der Beschwerdeführer habe eine Ladung erhalten, als er sich nicht mehr zuhause aufgehalten habe, diese habe sein Neffe für ihn entgegengenommen. Am 04.04.2012 sei der Beschwerdeführer dann ebenfalls aus dem Iran ausgereist. Sein Bruder habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ständig Personen auf die Baustelle kommen und nach dem Beschwerdeführer fragen würden.

Im November / Dezember 2011 habe er einen Anruf von der Schwester von XXXX erhalten, wonach die Familie von XXXX und die ihrer letzten Freundin auch hinter dem Beschwerdeführer her seien, da sie erfahren hätten, dass der Beschwerdeführer XXXX Schutz gewährt habe. Der Beschwerdeführer habe dies zunächst nicht sehr ernst genommen, bis im Dezember 2011 2 Motorradfahrer vor der Baustelle, wo der Beschwerdeführer gearbeitet habe, auf und ab gefahren seien und offensichtlich nach etwas gesucht hätten. Der Beschwerdeführer sei dann nicht mehr auf die Baustelle zurückgekehrt und habe einige Tage später von seinem Neffen erfahren, dass einige Männer gekommen seien und gefordert hätten, dass sich der Beschwerdeführer bei ihnen melden solle. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sein Haus verlassen und sich außerhalb der Stadt versteckt.Im November / Dezember 2011 habe er einen Anruf von der Schwester von römisch 40 erhalten, wonach die Familie von römisch 40 und die ihrer letzten Freundin auch hinter dem Beschwerdeführer her seien, da sie erfahren hätten, dass der Beschwerdeführer römisch 40 Schutz gewährt habe. Der Beschwerdeführer habe dies zunächst nicht sehr ernst genommen, bis im Dezember 2011 2 Motorradfahrer vor der Baustelle, wo der Beschwerdeführer gearbeitet habe, auf und ab gefahren seien und offensichtlich nach etwas gesucht hätten. Der Beschwerdeführer sei dann nicht mehr auf die Baustelle zurückgekehrt und habe einige Tage später von seinem Neffen erfahren, dass einige Männer gekommen seien und gefordert hätten, dass sich der Beschwerdeführer bei ihnen melden solle. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sein Haus verlassen und sich außerhalb der Stadt versteckt.

Der Exgatte von Frau XXXX habe seine Kinder zurückhaben wollen und den Beschwerdeführer dafür verantwortlich gemacht, dass er XXXX Schutz gewährt und bei der Flucht geholfen habe und auch der Bruder von XXXX habe den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht.Der Exgatte von Frau römisch 40 habe seine Kinder zurückhaben wollen und den Beschwerdeführer dafür verantwortlich gemacht, dass er römisch 40 Schutz gewährt und bei der Flucht geholfen habe und auch der Bruder von römisch 40 habe den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht.

Die Familie von XXXX habe den Beschwerdeführer schließlich angezeigt, da er dieser Schutz gewährt und Fluchthilfe geleistet habe. Nunmehr mache ihn auch das Gericht für die Flucht von XXXX verantwortlich.Die Familie von römisch 40 habe den Beschwerdeführer schließlich angezeigt, da er dieser Schutz gewährt und Fluchthilfe geleistet habe. Nunmehr mache ihn auch das Gericht für die Flucht von römisch 40 verantwortlich.

Der Beschwerdeführer könne nicht in den Iran zurückkehren, da ihn die Familie von XXXX früher oder später finden würde. Auch eine Anzeige bei den Sicherheitsbehörden hätte den Bruder nicht davon abgehalten, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen.Der Beschwerdeführer könne nicht in den Iran zurückkehren, da ihn die Familie von römisch 40 früher oder später finden würde. Auch eine Anzeige bei den Sicherheitsbehörden hätte den Bruder nicht davon abgehalten, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen.

3. Am 10.08.2012 wurde vom Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, um die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ladung auf ihre Echtheit zu überprüfen.

Am 12.10.2012 langte die Antwort beim Bundesasylamt ein, wonach es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ladung um eine Fälschung handle.

4. Am 07.11.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt und ihm das Ergebnis der Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht.

Dabei führte er aus, er versuche, in die Kirche zu gehen, was an seinem vorigen Wohnsitz nicht möglich gewesen sei. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer Moslem, aber er wolle konvertieren. Er wolle eine Religion, in der der Mensch die Freiheit habe, selbständig zu entscheiden. Für ihn sei die christliche Religion dafür am besten geeignet. Er habe auch schon im Iran Gedanken an die christliche Religion gehabt, jedoch nichts unternommen, weil jedem bekannt sei, dass man im Iran dafür bestraft werde. Er habe einige Personen getroffen, die er in die Kirche begleite, er weiß, dass es eine persisch-sprechende Gruppe sei und werde er sich dieser anschließen.

Der Neffe des Beschwerdeführers habe diesem mitgeteilt, dass die Behörden bereits zwei Mal bei ihm zuhause gewesen seien, da sie hätten feststellen wollen, ob der Beschwerdeführer noch dort wohne.

Der Beschwerdeführer habe die Ladung so bekommen und sei dies seiner Meinung nach eine Original-Ladung und keine Fälschung. Er sei sich sicher, dass er im Iran gesucht werde, da er ja auch eine zweite Ladung erhalten habe. Er selbst habe nur die zweite Ladung bekommen. Über den Inhalt der ersten Ladung wisse er nichts.

3. Am 08.11.2012 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen der Staatendokumentation übermittelt und ihm die Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt hierzu Stellung zu nehmen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012,

FZ. 12 04.312-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 ASylG 2005 die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.FZ. 12 04.312-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, ASylG 2005 die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid damit, dass aufgrund der ohne Zweifel festgestellten Fälschung des vorgelegten Beweismittels nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer von behördlicher Seite in seinem Heimatland gesucht worden sei und müsse daher davonausgegangen werden, dass er sein Fluchtvorbringen lediglich auf das positiv entschiedene Verfahren seiner Schein-Ehegattin aufbaue. In deren Verfahren sei bereits festgestellt worden, dass diese vom Staat nicht gesucht worden sei und durch die Vorlage der gefälschten Ladung sei eindeutig zu erkennen, dass auch der Beschwerdeführer von staatlicher Seite keine Verfolgung zu befürchten habe, sondern eine solche lediglich konstruiere.

Was die Schwierigkeiten mit der Familie von Frau XXXX betreffe, so sei anzumerken, dass dies eine Bedrohung durch Privatpersonen darstellen würde und wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich an Gerichte im Iran zu wenden, da diese in derartigen Fällen unabhängig agieren würden.Was die Schwierigkeiten mit der Familie von Frau römisch 40 betreffe, so sei anzumerken, dass dies eine Bedrohung durch Privatpersonen darstellen würde und wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich an Gerichte im Iran zu wenden, da diese in derartigen Fällen unabhängig agieren würden.

Der Beschwerdeführer habe Frau XXXX legal geehelicht, diese sei bereits geschieden gewesen und habe diese dann legal das Land verlassen. Dass dem Beschwerdeführer nun Fluchthilfe von Frau XXXX unterstellt worden wäre, habe daher nicht angenommen werden können. Aufgrund der im Verfahren vorgelegten gefälschten Ladung sei seinem Vorbringen zu einer Bedrohungssituation die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen.Der Beschwerdeführer habe Frau römisch 40 legal geehelicht, diese sei bereits geschieden gewesen und habe diese dann legal das Land verlassen. Dass dem Beschwerdeführer nun Fluchthilfe von Frau römisch 40 unterstellt worden wäre, habe daher nicht angenommen werden können. Aufgrund der im Verfahren vorgelegten gefälschten Ladung sei seinem Vorbringen zu einer Bedrohungssituation die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen.

5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 02.01.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

Darin wird das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und ausgeführt, dass selbst wenn die erkennende Behörde das Vorliegen staatlicher Verfolgung verneine, jedoch gleichzeitig jenes privater Verfolgung als durchaus plausibel annehme, scheine es nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer anders als der im bekämpften Bescheid erwähnten Frau, welcher dieser Fluchthilfe geleistet habe, jegliche Form des Schutzes verwehrt werde.

Der Beschwerdeführer befinde sich aus wohlbegründeter Furcht, verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes und sei nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht gewillt, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.2. Das Bundesasylamt führte im angefochtenen Bescheid aus, dass für die Person des Beschwerdeführers keine wie auch immer geartete Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Iran festgestellt werden könne.

Bei der Beurteilung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltes hat das Bundesasylamt jedoch nicht dessen gesamtes Vorbringen berücksichtigt.

Wenn jedoch Behauptungen des Beschwerdeführers völlig außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.

So hat der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.11.2012 Folgendes angegeben (AS 115):

"... ich möchte konvertieren. Im Iran habe ich schon den Gedanken

daran gehabt, aber ich habe damals nichts unternommen, weil jedem bekannt ist, wenn man im Iran so etwas tut, dass man bestraft wird. [...] Ich habe einige Personen getroffen, mit diesen habe ich ausgemacht, dass ich sie in die Kirche begleite, aber ich weiß, dass es eine persisch-sprechende Gruppe ist, diesen werde ich mich anschließen."

Auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid jedoch mit keinem Wort eingegangen, was es im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben wird.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sei es auch ohne vollzogene Taufe, sondern, ob der behauptete Glaubenswechsel im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird.

Da die Feststellung der religiösen Einstellung von Antragstellern naturgemäß gewisse Schwierigkeiten bereiten kann, zumal es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, erscheint es gerade deswegen unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben.

Im gegenständlichen Fall wurde jedoch weder eine Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Kenntnisstand über das Christentum, noch eine (ausreichende) Befragung dahingehend durchgeführt, welche Beweggründe auschlaggebend für sein Interesse am Christentum gewesen seien.

Nachdem das Bundesasylamt dieses Vorbringen des Beschwerdeführers gänzlich unberücksichtigt ließ, wird im fortgesetzten Verfahren zunächst der Kenntnisstand des Beschwerdeführers über das Christentum zu überprüfen sein.

Auch wird eine detaillierte Befragung dahingehend zu erfolgen haben, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, er werde eine Kirche besuchen und sich einer persisch-sprechenden Gruppe anschließen.

Ebenso wird sich das Bundesasylamt eingehend damit auseinandersetzen zu haben, welche Gründe den Beschwerdeführer dazu veranlasst zu haben, sich dem Christentum zuzuwenden.

3.3. Ohne die aufgezeigten Ermittlungsschritte kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundesasylamt sich auch nur ansatzweise mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat.

3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers auch aus religiösen Gründen zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um § 18 AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers auch aus religiösen Gründen zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um Paragraph 18, AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.

Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, Rechtsanschauung des VwGH, Religion, Verfolgungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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