TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/8 D18 434168-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2013
beobachten
merken

Spruch

D18 434168-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und der Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. März 2013, Zl. 13 02.841-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und der Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. März 2013, Zl. 13 02.841-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D18 434167-1/2013) und seinen minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D18 434170-1/2013 und D18 434169-1/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D18 434167-1/2013) und seinen minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D18 434170-1/2013 und D18 434169-1/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung nach Asylgesetz am 08.03.2013 gab der Beschwerdeführer vor der Polizeiinspektion Traiskirchen zusammengefasst an, er habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er und seine Frau Probleme gehabt hätten. Er hätte einen kleinen Kiosk besessen und dort Kleidung verkauft. Ungefähr am XXXX wären vier Männer zu ihnen gekommen und hätten verlangt, dass sie ihnen den Kiosk übergeben. Weil sich seine Frau und er geweigert hätten, wäre er geschlagen worden, nachdem er das Geschäft verlassen hätte. Die Personen wären auch ein weiteres Mal zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seine Frau, ihn und auch den gemeinsamen Sohn geschlagen. Auch hätten die Personen gedroht, sie würden seine Frau vergewaltigen, wenn sie ihnen den Kiosk nicht übergeben. Aus Angst hätte der Beschwerdeführer die Übergabepapiere unterschrieben. Die Personen hätten ihnen gedroht, dass sie wiederkommen würden. Sie hätten auch Anzeige bei der Polizei erstattet, jedoch dennoch beschlossen, aus Usbekistan zu flüchten.römisch eins.2. Im Rahmen der Erstbefragung nach Asylgesetz am 08.03.2013 gab der Beschwerdeführer vor der Polizeiinspektion Traiskirchen zusammengefasst an, er habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er und seine Frau Probleme gehabt hätten. Er hätte einen kleinen Kiosk besessen und dort Kleidung verkauft. Ungefähr am römisch 40 wären vier Männer zu ihnen gekommen und hätten verlangt, dass sie ihnen den Kiosk übergeben. Weil sich seine Frau und er geweigert hätten, wäre er geschlagen worden, nachdem er das Geschäft verlassen hätte. Die Personen wären auch ein weiteres Mal zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seine Frau, ihn und auch den gemeinsamen Sohn geschlagen. Auch hätten die Personen gedroht, sie würden seine Frau vergewaltigen, wenn sie ihnen den Kiosk nicht übergeben. Aus Angst hätte der Beschwerdeführer die Übergabepapiere unterschrieben. Die Personen hätten ihnen gedroht, dass sie wiederkommen würden. Sie hätten auch Anzeige bei der Polizei erstattet, jedoch dennoch beschlossen, aus Usbekistan zu flüchten.

Der Beschwerdeführer brachte seine Heiratsurkunde in Vorlage.

I.3. Am 18.03.2013 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zusammengefasst im Wesentlichen an, er habe bereits alle Beweismittel, konkret die Geburtsurkunden seiner Kinder und seine Heiratsurkunde, in Vorlage gebracht. Er habe am Markt von XXXX Kleidung verkauft und das Geschäft seit zwei Jahren auf einem großen Markt betrieben. Das Geschäft habe ihm gehört, er habe das Grundstück gekauft und lediglich Steuern entrichten müssen. Er habe eine Lizenz besessen bzw. ein Gewerbe angemeldet. Abgesehen von seiner Frau und seinen Kindern, welche mit ihm nach Österreich gelangt wären, hätte er niemanden. Eines Tages seien vier Männer zu ihm gekommen und hätten ihm erklärt, dass sie sein Geschäft haben wollten, er habe sich jedoch nicht einverstanden erklärt, sein Geschäft herzugeben. Er sei in der Folge von diesen Männern derart geschlagen worden, dass er daraufhin das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder zu sich gekommen wäre, sei er vor der Türe bei sich zu Hause gewesen. Seine Frau habe ihm mit Wasser das Gesicht gewaschen und sie wären ins Haus gegangen. Beim Versuch am nächsten Tag bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten, sei dies nicht gelungen, als der Polizist erfahren hätte, wer diese vier Männer gewesen wären, welche ihn zusammengeschlagen hätten. Dieser habe dem Beschwerdeführer empfohlen, hinsichtlich dieser Personen keine weiteren Probleme zu machen und sich zurückzuziehen. Am XXXX hätten ihn wieder die vier gleichen Männer zu Hause aufgesucht. Zwei dieser Männer hätten ihn gehalten und die beiden anderen hätten ihn wieder geschlagen. Seine Ehefrau sei zu Hause gewesen und einer der Männer hätte sie missbrauchen wollen. Der zweite Mann habe seinen Sohn so stark geschlagen, dass er verletzt worden wäre. Es wäre auch eine Frau dabei gewesen und habe die beiden Kinder festgehalten und mit einem Messer bedroht. Als der Beschwerdeführer versprochen habe, alles zu tun, hätte man ihm einen Vertrag überreicht, mit welchem er sein Geschäft übertragen habe. Die Personen seien weggegangen, hätten jedoch erklärt, dass sie zurückkehren würden. In der Früh habe er entdeckt, dass man sein Auto beschädigt und überall auf sein Fahrzeug die Zeile "Wir kommen zurück" geschrieben hätte. Der Beschwerdeführer habe sich über diese vier Männer erkundigt und seine Geschäftsnachbarn hätten ihm erklärt, dass einer der Männer der XXXX des Bürgermeisters von XXXX wäre.römisch eins.3. Am 18.03.2013 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zusammengefasst im Wesentlichen an, er habe bereits alle Beweismittel, konkret die Geburtsurkunden seiner Kinder und seine Heiratsurkunde, in Vorlage gebracht. Er habe am Markt von römisch 40 Kleidung verkauft und das Geschäft seit zwei Jahren auf einem großen Markt betrieben. Das Geschäft habe ihm gehört, er habe das Grundstück gekauft und lediglich Steuern entrichten müssen. Er habe eine Lizenz besessen bzw. ein Gewerbe angemeldet. Abgesehen von seiner Frau und seinen Kindern, welche mit ihm nach Österreich gelangt wären, hätte er niemanden. Eines Tages seien vier Männer zu ihm gekommen und hätten ihm erklärt, dass sie sein Geschäft haben wollten, er habe sich jedoch nicht einverstanden erklärt, sein Geschäft herzugeben. Er sei in der Folge von diesen Männern derart geschlagen worden, dass er daraufhin das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder zu sich gekommen wäre, sei er vor der Türe bei sich zu Hause gewesen. Seine Frau habe ihm mit Wasser das Gesicht gewaschen und sie wären ins Haus gegangen. Beim Versuch am nächsten Tag bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten, sei dies nicht gelungen, als der Polizist erfahren hätte, wer diese vier Männer gewesen wären, welche ihn zusammengeschlagen hätten. Dieser habe dem Beschwerdeführer empfohlen, hinsichtlich dieser Personen keine weiteren Probleme zu machen und sich zurückzuziehen. Am römisch 40 hätten ihn wieder die vier gleichen Männer zu Hause aufgesucht. Zwei dieser Männer hätten ihn gehalten und die beiden anderen hätten ihn wieder geschlagen. Seine Ehefrau sei zu Hause gewesen und einer der Männer hätte sie missbrauchen wollen. Der zweite Mann habe seinen Sohn so stark geschlagen, dass er verletzt worden wäre. Es wäre auch eine Frau dabei gewesen und habe die beiden Kinder festgehalten und mit einem Messer bedroht. Als der Beschwerdeführer versprochen habe, alles zu tun, hätte man ihm einen Vertrag überreicht, mit welchem er sein Geschäft übertragen habe. Die Personen seien weggegangen, hätten jedoch erklärt, dass sie zurückkehren würden. In der Früh habe er entdeckt, dass man sein Auto beschädigt und überall auf sein Fahrzeug die Zeile "Wir kommen zurück" geschrieben hätte. Der Beschwerdeführer habe sich über diese vier Männer erkundigt und seine Geschäftsnachbarn hätten ihm erklärt, dass einer der Männer der römisch 40 des Bürgermeisters von römisch 40 wäre.

Hinsichtlich seiner minderjährigen Kinder gab er an, dass diese keine eigenen Gründe hätten.

I.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18.03.2013, Zl. 13 02.841-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan ebenfalls ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Nationalität, nicht hingegen die Identität des Beschwerdeführers fest und traf Länderfeststellungen zur Situation in Usbekistan.römisch eins.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18.03.2013, Zl. 13 02.841-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan ebenfalls ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Nationalität, nicht hingegen die Identität des Beschwerdeführers fest und traf Länderfeststellungen zur Situation in Usbekistan.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes hielt die belangte Behörde fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass er in seinem Heimatland eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen hätte. Seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder, welche ebenfalls in Österreich aufhältig wären, hätten eine gleichlautende Entscheidung erhalten. Hinsichtlich seiner Situation im Fall der Rückkehr wurde hervorgehoben, dass er jung und im erwerbsfähigen Alter wäre. Er könne sich nach seiner Rückkehr in der Heimat selbst ein ausreichendes Auskommen sichern und würde daher nicht in eine hoffnungslose Lage geraten. Im gegenständlichen Fall habe das Bestehen einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nicht festgestellt werden können und sei auch nicht davon auszugehen, dass für ihn als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden müsse.Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes hielt die belangte Behörde fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass er in seinem Heimatland eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen hätte. Seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder, welche ebenfalls in Österreich aufhältig wären, hätten eine gleichlautende Entscheidung erhalten. Hinsichtlich seiner Situation im Fall der Rückkehr wurde hervorgehoben, dass er jung und im erwerbsfähigen Alter wäre. Er könne sich nach seiner Rückkehr in der Heimat selbst ein ausreichendes Auskommen sichern und würde daher nicht in eine hoffnungslose Lage geraten. Im gegenständlichen Fall habe das Bestehen einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nicht festgestellt werden können und sei auch nicht davon auszugehen, dass für ihn als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden müsse.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt unter anderem aus, dass die Identität mangels im Original vorgelegter Identitätsdokumente nicht festgestellt werden könne. Seinen behaupteten Fluchtgrund habe der Beschwerdeführer lediglich in den Raum gestellt und enthalte sein Vorbringen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten. Hinsichtlich der Behauptung, wonach der Beschwerdeführer von den anderen Geschäftsbesitzern erfahren hätte, einer der besagten Männer wäre der XXXX des Bürgermeisters, sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht hätte angeben können, wo diese Personen diese Information erlangt hätten. Während seine Ehefrau behauptet habe, die Polizei habe Angst vor diesen Männern gehabt, habe der Beschwerdeführer im Unterschied dazu geschildert, die Polizei würde mit diesen Männern zusammenarbeiten. Weiters wurde hervorgehoben, dass seine Ehefrau behauptet hätte, sie wären als Tadschiken von den usbekischen Dorfbewohnern nicht anerkannt, sondern verspottet worden, dies sei jedoch vom Beschwerdeführer überhaupt nicht vorgebracht worden.Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt unter anderem aus, dass die Identität mangels im Original vorgelegter Identitätsdokumente nicht festgestellt werden könne. Seinen behaupteten Fluchtgrund habe der Beschwerdeführer lediglich in den Raum gestellt und enthalte sein Vorbringen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten. Hinsichtlich der Behauptung, wonach der Beschwerdeführer von den anderen Geschäftsbesitzern erfahren hätte, einer der besagten Männer wäre der römisch 40 des Bürgermeisters, sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht hätte angeben können, wo diese Personen diese Information erlangt hätten. Während seine Ehefrau behauptet habe, die Polizei habe Angst vor diesen Männern gehabt, habe der Beschwerdeführer im Unterschied dazu geschildert, die Polizei würde mit diesen Männern zusammenarbeiten. Weiters wurde hervorgehoben, dass seine Ehefrau behauptet hätte, sie wären als Tadschiken von den usbekischen Dorfbewohnern nicht anerkannt, sondern verspottet worden, dies sei jedoch vom Beschwerdeführer überhaupt nicht vorgebracht worden.

Zusammengefasst sei er nicht in der Lage gewesen, eine Bedrohungssituation seiner Person glaubhaft zu machen. Aufgrund seines vagen und unkonkreten Vorbringens und der zahlreichen Ungereimtheiten sei ihm die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Es sei somit offensichtlich, dass seine Ausreise aus nicht asylrelevanten Gründen erfolgt wäre und er versuche mit diesem Vorbringen, das nicht mit der Realität übereinstimme, die Legalisierung seines Aufenthaltes zu erzwingen.

Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltens ergeben hätten, welche gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würden. Auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG habe vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht bzw. seitens der Behörde nicht festgestellt werden können, daher könne subsidiärer Schutz nicht gewährt werden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zulässig.Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltens ergeben hätten, welche gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würden. Auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG habe vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht bzw. seitens der Behörde nicht festgestellt werden können, daher könne subsidiärer Schutz nicht gewährt werden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zulässig.

I.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, worin der Bescheid zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen wegen mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Im Wesentlichen wurde darin hervorgehoben, dass keine weiteren amtswegigen Ermittlungen angestellt worden wären. Die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder wären im Wesentlichen deshalb abgewiesen worden, weil nicht glaubhaft wäre, dass diese von einer mafiaähnlichen Organisation bedroht worden wären und diese Bedrohung weiterhin bestehe. Das Verfahren sei mangelhaft, weil das Bundesasylamt einen Maßstab angewendet habe, welcher es a priori unmöglich mache, die Angaben positiv zu würdigen. Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben getätigt oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Das Bundesasylamt habe keinerlei Ermittlungen hinsichtlich der sehr schlüssig vorgebrachten Bedrohung durch die Männer, welche vom XXXX des Bürgermeisters von XXXX angeführt worden wären, durchgeführt. Zum Beweis dafür wurde die Befragung eines namentlich genannten Zeugen, der ein Geschäftsnachbar des Beschwerdeführers gewesen wäre, beantragt. Trotz des Verweises auf eine relativ frische Wunde des Sohnes, welche er im Rahmen des Angriffes erlitten habe, habe das Bundesasylamt diese Verletzung nicht in Augenschein genommen. Diesbezüglich wurde die Bestellung eines medizinischen Sachverständigen beantragt. Hinsichtlich der Länderfeststellungen wurde hervorgehoben, dass diese unvollständig seien und teilweise unrichtig ausgewertet worden wären, weshalb die Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz fehle bzw. diese zumindest unzureichend sei. Obwohl die Untätigkeit der Sicherheitsbehörden in Usbekistan ein zentraler Punkt im Fluchtvorbringen sei, wären diese Feststellungen völlig unzureichend. Auszugsweise wurde ein Bericht über die Tätigkeit der Mafia in Usbekistan zitiert, der laut Beschwerdeführer die Chancenlosigkeit gegen die usbekische Mafia und deren Verstrickung mit öffentlichen Behörden in Polizei und Justiz darstelle. Da die Beschwerdeführer durch die usbekische Mafia verfolgt würden, diese Verfolgung auch bei einer allfälligen Rückkehr noch andauern würde und der usbekische Staat nicht willens oder fähig sei, die Beschwerdeführer zu beschützen, hätten sie dadurch unmenschliche Behandlung und Bedrohung des Lebens zu erwarten, weshalb für sie die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffe. Das Bundesasylamt hätte bei Wahrnehmung ihrer Ermittlungspflicht zumindest zum Ergebnis gelangen müssen, den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Die Beschwerdeführer beantragten ausdrücklich die persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit ihrer Angaben.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, worin der Bescheid zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen wegen mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Im Wesentlichen wurde darin hervorgehoben, dass keine weiteren amtswegigen Ermittlungen angestellt worden wären. Die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder wären im Wesentlichen deshalb abgewiesen worden, weil nicht glaubhaft wäre, dass diese von einer mafiaähnlichen Organisation bedroht worden wären und diese Bedrohung weiterhin bestehe. Das Verfahren sei mangelhaft, weil das Bundesasylamt einen Maßstab angewendet habe, welcher es a priori unmöglich mache, die Angaben positiv zu würdigen. Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben getätigt oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Das Bundesasylamt habe keinerlei Ermittlungen hinsichtlich der sehr schlüssig vorgebrachten Bedrohung durch die Männer, welche vom römisch 40 des Bürgermeisters von römisch 40 angeführt worden wären, durchgeführt. Zum Beweis dafür wurde die Befragung eines namentlich genannten Zeugen, der ein Geschäftsnachbar des Beschwerdeführers gewesen wäre, beantragt. Trotz des Verweises auf eine relativ frische Wunde des Sohnes, welche er im Rahmen des Angriffes erlitten habe, habe das Bundesasylamt diese Verletzung nicht in Augenschein genommen. Diesbezüglich wurde die Bestellung eines medizinischen Sachverständigen beantragt. Hinsichtlich der Länderfeststellungen wurde hervorgehoben, dass diese unvollständig seien und teilweise unrichtig ausgewertet worden wären, weshalb die Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz fehle bzw. diese zumindest unzureichend sei. Obwohl die Untätigkeit der Sicherheitsbehörden in Usbekistan ein zentraler Punkt im Fluchtvorbringen sei, wären diese Feststellungen völlig unzureichend. Auszugsweise wurde ein Bericht über die Tätigkeit der Mafia in Usbekistan zitiert, der laut Beschwerdeführer die Chancenlosigkeit gegen die usbekische Mafia und deren Verstrickung mit öffentlichen Behörden in Polizei und Justiz darstelle. Da die Beschwerdeführer durch die usbekische Mafia verfolgt würden, diese Verfolgung auch bei einer allfälligen Rückkehr noch andauern würde und der usbekische Staat nicht willens oder fähig sei, die Beschwerdeführer zu beschützen, hätten sie dadurch unmenschliche Behandlung und Bedrohung des Lebens zu erwarten, weshalb für sie die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffe. Das Bundesasylamt hätte bei Wahrnehmung ihrer Ermittlungspflicht zumindest zum Ergebnis gelangen müssen, den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Die Beschwerdeführer beantragten ausdrücklich die persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit ihrer Angaben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Bezüglich der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Bezüglich der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).

Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:

"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...). Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980).""Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...). Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."

Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde.

II.2. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.römisch zwei.2. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.

Zunächst fällt an der Begründung des angefochtenen Bescheides auf, dass die belangte Behörde in ihren Feststellungen die behaupteten Identitäten des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und dessen Kindern, welche sich auch aus den vorgelegten Geburtsurkunden und der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde ergeben, zu Grunde legte, im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch im Gegensatz zu den vorzitierten Feststellungen festhielt, dass die Identitäten des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder mangels im Original vorgelegter Identitätsdokumente nicht feststehen. Hier fehlt jede weitere Begründung bzw. eindeutige Festlegung des Bundesasylamtes.

Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Usbekistan ist darauf zu verweisen, dass diese zum Teil unvollständig und oberflächlich sind und teilweise nicht auf das Vorbringen eingehen sowie unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auch veraltete Feststellungen enthalten.

Wie in der Beschwerde moniert, hat das Bundesasylamt überdies keinerlei Ermittlungen trotz der behaupteten und konkret bezeichneten Bedrohungen durch Männer, die angeblich durch einen XXXX des Bürgermeister von XXXX angeführt werden, welchem auch zahlreiche Geschäfte am Markt gehören, durchgeführt. Schließlich ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie sich mit der Behauptung seiner Ehefrau, wonach die mangelnde Schutzwilligkeit bzw. -fähigkeit der Behörden des Herkunftsstaates (auch) auf ihre Abstammung aus Tadschikistan zurückzuführen sei, lediglich dahingehend auseinandergesetzt hat, dass darauf verwiesen wurde, der Beschwerdeführer habe diese Angabe nicht getätigt. Eine Feststellung, ob der Beschwerdeführer und/oder seine Ehefrau aus Tadschikistan abstammen bzw. der Volksgruppe der Tadschiken angehören und deshalb Problemen im Herkunftsstaat ausgesetzt sind oder diese laut Länderfeststellungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehen, erfolgte jedoch nicht.Wie in der Beschwerde moniert, hat das Bundesasylamt überdies keinerlei Ermittlungen trotz der behaupteten und konkret bezeichneten Bedrohungen durch Männer, die angeblich durch einen römisch 40 des Bürgermeister von römisch 40 angeführt werden, welchem auch zahlreiche Geschäfte am Markt gehören, durchgeführt. Schließlich ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie sich mit der Behauptung seiner Ehefrau, wonach die mangelnde Schutzwilligkeit bzw. -fähigkeit der Behörden des Herkunftsstaates (auch) auf ihre Abstammung aus Tadschikistan zurückzuführen sei, lediglich dahingehend auseinandergesetzt hat, dass darauf verwiesen wurde, der Beschwerdeführer habe diese Angabe nicht getätigt. Eine Feststellung, ob der Beschwerdeführer und/oder seine Ehefrau aus Tadschikistan abstammen bzw. der Volksgruppe der Tadschiken angehören und deshalb Problemen im Herkunftsstaat ausgesetzt sind oder diese laut Länderfeststellungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehen, erfolgte jedoch nicht.

Dieser Mangel an brauchbaren Ermittlungsergebnissen in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat lässt zudem die durchgeführte Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und die daraus abgeleiteten Feststellungen bezüglich des Fluchtvorbringens, wonach diesem keine Glaubwürdigkeit beigemessen wird, als unschlüssig und nicht nachvollziehbar erscheinen, zumal gerade die angebliche Verfolgung durch einen XXXX eines namentlich bezeichneten Bürgermeisters sowie die Verfolgung bzw. die mangelnde Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Sicherheitsbehörden aufgrund der Abstammung aus Tadschikistan und die damit zusammenhängende Bedrohung und Misshandlung des Beschwerdeführers und seiner Familie den Kern des Fluchtvorbringens bilden. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde eindeutig festzustellen haben, ob bzw. inwieweit sie der Behauptung der Ehefrau des Beschwerdeführers hinsichtlich der tadschikischen Abstammung und deren mögliche Auswirkung Glaubwürdigkeit zuerkennt. Auf Grundlage dieses Ermittlungsergebnisses wird sich zeigen, inwiefern das Bundesasylamt sich in der Folge mit der Situation von Angehörigen der Volkgruppe der Tadschiken sowie allenfalls mit Fremdenfeindlichkeit in Usbekistan anhand von aktuellen Länderberichten auseinandersetzen muss.Dieser Mangel an brauchbaren Ermittlungsergebnissen in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat lässt zudem die durchgeführte Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und die daraus abgeleiteten Feststellungen bezüglich des Fluchtvorbringens, wonach diesem keine Glaubwürdigkeit beigemessen wird, als unschlüssig und nicht nachvollziehbar erscheinen, zumal gerade die angebliche Verfolgung durch einen römisch 40 eines namentlich bezeichneten Bürgermeisters sowie die Verfolgung bzw. die mangelnde Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Sicherheitsbehörden aufgrund der Abstammung aus Tadschikistan und die damit zusammenhängende Bedrohung und Misshandlung des Beschwerdeführers und seiner Familie den Kern des Fluchtvorbringens bilden. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde eindeutig festzustellen haben, ob bzw. inwieweit sie der Behauptung der Ehefrau des Beschwerdeführers hinsichtlich der tadschikischen Abstammung und deren mögliche Auswirkung Glaubwürdigkeit zuerkennt. Auf Grundlage dieses Ermittlungsergebnisses wird sich zeigen, inwiefern das Bundesasylamt sich in der Folge mit der Situation von Angehörigen der Volkgruppe der Tadschiken sowie allenfalls mit Fremdenfeindlichkeit in Usbekistan anhand von aktuellen Länderberichten auseinandersetzen muss.

Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Usbekistan asylrelevante Verfolgung droht. Das Bundeasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklung in Usbekistan Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es möglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall einer Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005 ausgesetzt ist.Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Usbekistan asylrelevante Verfolgung droht. Das Bundeasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklung in Usbekistan Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es möglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall einer Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG 2005 ausgesetzt ist.

Die belangte Behörde ist ihren Ermittlungspflichten somit nicht ausreichend nachgekommen. Das Bundesasylamt hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt die erforderlichen Ermittlungen hinsichtlich der tadschikischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse, insbesondere die aktuellen Länderberichte, mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben. Nach neuerlicher Befragung unter Zugrundelegung aktueller und vollständiger Länderfeststellungen wird das Bundesasylamt je nach Ermittlungsergebnis gegebenenfalls auch den namentlich benannten Zeugen einzuvernehmen und die behaupteten Verletzungen des Sohnes aufgrund des Vorfalls in Augenschein bzw. einer ärztlichen Begutachtung zu unterziehen haben.

Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher weitere Ermittlungsschritte und eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen war.Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher weitere Ermittlungsschritte und eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten