TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/13 S6 425018-2/2013

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Veröffentlicht am 13.05.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §4 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  5. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S6 425.018-2/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Zl. 13 01.954-EWEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Zl. 13 01.954-EWEST, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Die Beschwerdeführerin stellte erstmalig am 19.12.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2012 gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen, da eine Zuständigkeit Italiens festgestellt wurde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.Die Beschwerdeführerin stellte erstmalig am 19.12.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2012 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen, da eine Zuständigkeit Italiens festgestellt wurde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.05.2012, Zl. S15 425.018-1/2012/4E, gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.05.2012, Zl. S15 425.018-1/2012/4E, gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Das Erkenntnis erwuchs am 30.05.2012 in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführerin wurde am 11.04.2012 nach Italien überstellt.

Spätestens am 14.02.2013 reiste die Beschwerdeführerin abermals unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein.

Am 14.02.2013 stellte sie ihren zweiten, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In ihrer Erstbefragung vom 14.02.2013 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost, gab diese an, nach ihrer Überstellung am 11.04.2012 von Österreich nach Italien von den italienischen Behörden einen Landesverweis bekommen zu haben. Sie wäre dann zur Caritas in Como gegangen, wo sie Beschwerde dagegen eingelegt und schließlich eine Aufenthaltsbewilligung für drei Monate bekommen hätte. Diese Aufenthaltsbewilligung wäre bis 26.10.2012 verlängert worden. Die letzten vier Monate vor ihrer Ausreise nach Österreich hätte sie ohne gültigen Ausweis und ohne medizinische Versorgung in Italien verbracht. Da sie keinen Platz mehr gehabt hätte, hätte sie sich entschlossen, wieder nach Österreich zurückzukehren, weil sie hier auf Unterstützung gehofft habe. Dies wäre nunmehr der Grund für ihre neuerliche Asylantragstellung. Die italienischen Behörden hätten sie in den Irak zurückschicken wollen.

Das Bundesasylamt stellte am 18.02.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.e an Italien.Das Bundesasylamt stellte am 18.02.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, an Italien.

Mit Schreiben vom 26.02.2013 erklärte Italien, dass die Beschwerdeführerin anerkannter Flüchtling in Italien und ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.e Dublin-II-VO nicht mehr anwendbar sei. Darüber hinaus wurde eine bestimmte Faxnummer zur Effektuierung der Überstellung der Beschwerdeführerin bekanntgegeben.Mit Schreiben vom 26.02.2013 erklärte Italien, dass die Beschwerdeführerin anerkannter Flüchtling in Italien und ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-II-VO nicht mehr anwendbar sei. Darüber hinaus wurde eine bestimmte Faxnummer zur Effektuierung der Überstellung der Beschwerdeführerin bekanntgegeben.

Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 05.03.2013 gab die Beschwerdeführerin an, psychisch ein wenig angeschlagen zu sein, in Österreich jedoch keinen Arzt aufgesucht, im September oder Oktober 2012 in Italien jedoch Beruhigungstabletten verschrieben bekommen zu haben. Es würden keine Verwandten oder Bekannten in Österreich leben, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine sonstig besonders enge Beziehung bestehe. In Deutschland würden Cousins mütterlicherseits leben.

Auf Vorhalt, dass das Konsultationsverfahren mit Italien ergeben habe, dass sie in Italien bereits anerkannter Flüchtling sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass es keine Papiere gäbe, die beweisen würden, dass sie in Italien den Flüchtlingsstatus habe. Sie halte daran fest, dass sie eine Ausreiseaufforderung bekommen habe, und lege diese in Kopie vor. Es wäre ihr nach Beschwerdeerhebung ein dreimonatiger Aufenthalt gewährt worden, sowie eine einmalige Verlängerung, welche jedoch am 26.10.2012 geendet habe. Seitdem hätte sie sich ihrer Meinung noch bis zu ihrer Ausreise nach Österreich illegal in Italien aufgehalten. Wie über ihren am 28.06.2011 in Italien gestellten Asylantrag entschieden worden wäre, wisse sie nicht. Bei einer Rückkehr nach Italien müsste sie auf der Straße schlafen und außerdem wäre sie von einem Geistlichen, welcher sie bei Erlangung der Aufenthaltsberechtigung unterstützt habe, bedrängt worden. Es würde ihr in Italien nicht gut gehen, es gebe dort die Mafia, am besten würde es sein, wenn sie in ihre Heimat wieder zurückkehre.

2. Mit Bescheid vom 13.03.2013, Zl. 13 01.954-EWEST, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien aus und sprach überdies aus, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien zulässig sei.2. Mit Bescheid vom 13.03.2013, Zl. 13 01.954-EWEST, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien aus und sprach überdies aus, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Die Erstbehörde stellte im Bescheid fest, dass die Beschwerdeführerin vor ihrem zweiten in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz in Italien aufhältig gewesen wäre und dort ein Asylverfahren betrieben hätte, welches mit der Zuerkennung des Status eines anerkannten Flüchtlings geendet habe. Die Beschwerdeführerin habe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung einer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Sie habe wohl zur Unterstützung ihres Vorbringens, sie hätte lediglich eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Italien erlangt, italienische Schreiben vorgelegt, jedoch hätten diese Schreiben keine Relevanz mehr, da die italienischen Behörden eindeutig mitgeteilt hätten, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden wäre.Die Erstbehörde stellte im Bescheid fest, dass die Beschwerdeführerin vor ihrem zweiten in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz in Italien aufhältig gewesen wäre und dort ein Asylverfahren betrieben hätte, welches mit der Zuerkennung des Status eines anerkannten Flüchtlings geendet habe. Die Beschwerdeführerin habe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung einer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Sie habe wohl zur Unterstützung ihres Vorbringens, sie hätte lediglich eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Italien erlangt, italienische Schreiben vorgelegt, jedoch hätten diese Schreiben keine Relevanz mehr, da die italienischen Behörden eindeutig mitgeteilt hätten, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden wäre.

Zur Lage von anerkannten Flüchtlingen in Italien wurde festgestellt, dass diese Anrecht auf dieselben Sozialleistungen wie italienische Staatsbürger hätten, mehrere staatliche Einrichtungen sowie NGOs, die Berechtigten bei ihrer Eingliederung in Italien unterstützen würden, diese vollen Anspruch auf medizinische Versorgung und auf Zugang zu allen Bildungsstufen, die italienischen Bürgern offenstehen, hätten. Bei Beschwerden würden Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten dieselben Möglichkeiten offenstehen wie italienischen Staatsbürgern. Weiters gebe es näher genannte Organisationen, die Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen Hilfestellung bieten würden.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Darin wird abermals ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Italien keine Unterstützung bekommen habe, anstatt Hilfeleistungen wäre es zu einer sexuellen Nötigung durch einen Geistlichen gekommen; sie würde in Italien auf der Straße landen und könnte ohne Unterstützung und Unterkunft nicht überleben. Sie wäre in Italien nicht als Flüchtling anerkannt worden, stattdessen hätte sie zweimal eine auf drei Monate befristete Aufenthaltsberechtigung bekommen.

Außerdem sei sie psychisch angeschlagen und enthalte der angefochtene Bescheid auch unzureichende Feststellungen zu ihrem allgemeinen Gesundheitszustand. Es wäre verabsäumt worden, Feststellungen zur Behauptung des Vorliegens eines aufrechten italienischen Aufenthaltstitels zu treffen. Schließlich verweist die Beschwerde noch auf diverse Medienberichte, wonach die Situation für Flüchtlinge in Italien prekär sei.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.04.2013, Zl. S6 425.018-2/2013/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.04.2013, Zl. S6 425.018-2/2013/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Schreiben vom 08.04.2013 teilt das italienische Innenministerium Österreich mit, dass gemäß Rückübernahmeabkommen die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin nach Italien genehmigt werde, der Beschwerdeführerin von der Quästur von Como am 04.02.2013 die Entscheidung mitgeteilt worden wäre, ihr den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, sie jedoch ohne einen Antrag um Aufenthaltsgenehmigung aus Asylgründen einzureichen, untergetaucht sei.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Abs. 2 in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Absatz 2, in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

Gemäß Abs. 5 leg.cit. tritt die Entscheidung außer Kraft, wenn ein Fremder, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde und aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden konnte.Gemäß Absatz 5, leg.cit. tritt die Entscheidung außer Kraft, wenn ein Fremder, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde und aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden konnte.

Der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz wurde von der Erstbehörde zu Recht gemäß § 4 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin als Asylberechtigte in Italien bereits Schutz im sicheren Drittstaat genießt.Der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz wurde von der Erstbehörde zu Recht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin als Asylberechtigte in Italien bereits Schutz im sicheren Drittstaat genießt.

Asylberechtigte fallen auch nicht unter den Anwendungsbereich der Dublin-Verordnung, weshalb eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, Art. 2, K19).Asylberechtigte fallen auch nicht unter den Anwendungsbereich der Dublin-Verordnung, weshalb eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, Artikel 2,, K19).

Sowohl aus dem Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 26.02.2013 als auch aus jenem vom 08.04.2013 geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin in Italien den Status eines anerkannten Flüchtlings zuerkannt bekommen hat. In letzterem wird ausgeführt, dass die Quästur von Como der Beschwerdeführerin am 04.02.2013 diese Entscheidung mitgeteilt habe. Sie sei jedoch untergetaucht, ohne einen Antrag um Aufenthaltsgenehmigung aus Asylgründen einzureichen. Die Aufenthaltsgenehmigungen, die die Beschwerdeführerin vorgelegt hat und einen Aufenthalt lediglich bis 26.10.2012 für Italien erlaubt, sind daher als überholt und für die rechtliche Situation der Beschwerdeführerin in Italien nicht mehr relevant anzusehen.

Die aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes zu Italien im angefochtenen Bescheid werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt und wurden auch in der Beschwerde keinerlei aktuelle Berichte in Vorlage gebracht, welche diese Feststellungen, wonach einem Asylberechtigten die gleichen Rechte wie italienischen Staatsbürgern zukommen, substantiiert in Zweifel ziehen könnten.

Sofern die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass sie von einem Geistlichen belästigt worden wäre und die Polizei nichts dagegen getan hätte, so konnte diese nicht ansatzweise belegen, dass in Italien straflos Asylwerber bzw. Asylberechtigte von Dritten verfolgt werden könnten, ohne von den italienischen Behörden, wie bei der Verfolgung anderer Straftäter, belangt zu werden. Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage, gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass italienische Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Italien nicht regelmäßig gewährleisten könnten oder dass im italienischen Asylwesen eine rechtswidrige Zusammenarbeit mit Straftätern zu beobachten wäre. Die Beschwerdeführerin konnte kein substantiiertes Vorbringen erstatten, warum gerade ihr die italienischen Behörden bei einem etwaigen Übergriff keinen wirksamen Schutz bieten könnten.

Der Beschwerdeführerin ist es sohin nicht gelungen, darzulegen, dass in ihrem Fall Italien kein sicherer Drittstaat wäre.

2.2. Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:2.2. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass diese angegeben hat, im September oder Oktober 2012 in Italien von einem Arzt Beruhigungstabletten verschrieben bekommen zu haben. Sie sei psychisch ein wenig angeschlagen, wäre in Österreich jedoch in keiner ärztlichen Behandlung.

Vor dem Hintergrund des sich aus den zwei Einvernahmen ergebenden guten Allgemeinzustandes, der ohne jegliche Beweismittel vorgebrachten ärztlichen Behandlung in Italien sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 05.03.2013 in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen wurde, Letzterer aber keine Anträge gestellt hat, kann kein Fehler in der Ermittlungstätigkeit des Bundesasylamtes festgestellt werden. Sofern keine konkreten Hinweise auf eine existenzbedrohende psychische Beeinträchtigung vorliegen, trifft das Bundesasylamt keine Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens. Selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich an psychischen Beeinträchtigungen zu leiden hätte, würde sich lediglich die Frage stellen, ob ihre Überstellung nach Italien mit unzumutbaren, Art. 3 verletzenden Folgen verbunden wäre. Dafür haben sich im Verfahren jedoch keine Hinweise ergeben. Nach Angaben der Beschwerdeführerin war diese weder bei einem Arzt in Österreich vorstellig noch hat sie vorgebracht, sich hier in stationärer Behandlung befunden zu haben, womit letztlich keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Italien aufgekommen sind. Auch bis dato wurden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt und erachtet der Asylgerichtshof es somit nicht für notwendig, weitere Erhebungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin respektive die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu veranlassen.Vor dem Hintergrund des sich aus den zwei Einvernahmen ergebenden guten Allgemeinzustandes, der ohne jegliche Beweismittel vorgebrachten ärztlichen Behandlung in Italien sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 05.03.2013 in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen wurde, Letzterer aber keine Anträge gestellt hat, kann kein Fehler in der Ermittlungstätigkeit des Bundesasylamtes festgestellt werden. Sofern keine konkreten Hinweise auf eine existenzbedrohende psychische Beeinträchtigung vorliegen, trifft das Bundesasylamt keine Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens. Selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich an psychischen Beeinträchtigungen zu leiden hätte, würde sich lediglich die Frage stellen, ob ihre Überstellung nach Italien mit unzumutbaren, Artikel 3, verletzenden Folgen verbunden wäre. Dafür haben sich im Verfahren jedoch keine Hinweise ergeben. Nach Angaben der Beschwerdeführerin war diese weder bei einem Arzt in Österreich vorstellig noch hat sie vorgebracht, sich hier in stationärer Behandlung befunden zu haben, womit letztlich keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Italien aufgekommen sind. Auch bis dato wurden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt und erachtet der Asylgerichtshof es somit nicht für notwendig, weitere Erhebungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin respektive die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu veranlassen.

Im Übrigen ist auf die getroffenen Länderfeststellungen zu verweisen, wonach ersichtlich ist, dass in Italien alle Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vollen Anspruch auf medizinische Versorgung, die auch italienischen Bürgern offensteht, haben. Bei Beschwerden stehen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten dieselben Möglichkeiten offen, wie italienischen Staatsbürgern: Im Falle der Verweigerung der ihnen zustehenden Leistungen können sie sich an Konsumentenvereinigungen oder Anwälte wenden.

3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Italien (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Italien (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt I oben zuzustimmen. Hier ist auf den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich zu verweisen; sie brachte vor, in Österreich keine Verwandten oder Bekannten zu haben; besondere Aspekte, die iSd § 10 Abs. 2 AsylG 2005 geeignet wären, die Ausweisung aus Österreich dennoch als unzulässig erscheinen zu lassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins oben zuzustimmen. Hier ist auf den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich zu verweisen; sie brachte vor, in Österreich keine Verwandten oder Bekannten zu haben; besondere Aspekte, die iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 geeignet wären, die Ausweisung aus Österreich dennoch als unzulässig erscheinen zu lassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, Drittstaatsicherheit, Rechtsschutzstandard, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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