Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
Zlen: S15 430.889-1/2012/3E
S15 430.890-1/2012/3E
S15 430.891-1/2012/3E
S15 430.892-1/2012/3E
S15 430.893-1/2012/3E
S15 430.894-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden
1.) des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2012, Zahl 12 12.724 EAST-Ost,1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2012, Zahl 12 12.724 EAST-Ost,
2.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2012, Zahl 12 12.725 EAST-Ost,2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2012, Zahl 12 12.725 EAST-Ost,
3.) der mj. XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Mutter XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2012, Zahl 12 12.726 EAST-Ost,3.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Mutter römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2012, Zahl 12 12.726 EAST-Ost,
4.) der mj. XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Mutter XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2012, Zahl 12 12.727 EAST-Ost,4.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Mutter römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2012, Zahl 12 12.727 EAST-Ost,
5.) der mj. XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Mutter XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2012, Zahl 12 12.728 EAST-Ost,5.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Mutter römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2012, Zahl 12 12.728 EAST-Ost,
6.) der mj. XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Mutter XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2012, Zahl 12 12.729 EAST-Ost, zu Recht erkannt:6.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Mutter römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2012, Zahl 12 12.729 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der 1.-Beschwerdeführer ist der Ehemann der 2-.-Beschwerdeführerin, beide sind die Eltern der minderjährigen 3.- bis 6.- Beschwerdeführer. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Die Beschwerdeführer stellten am 15.09.2012 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationale Schutzgewährung.
2. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.09.2012 in der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST machten die Beschwerdeführer zu ihrem Reiseweg und den Fluchtgründen die im Akt ersichtlichen Angaben. Ein Eurodac- Abgleich ergab, dass sie am 09.09.2012 in Polen einen Asylantrag gestellt haben.
3. Das Bundesasylamt hat aufgrund des zugrunde liegenden Sachverhaltes am 18.09.2012 ein Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet, welches den Beschwerdeführern schriftlich und nachweislich am 20.09.2012 mitgeteilt wurde. Mit Erklärung vom 25.09.2012 erklärte sich Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO für zuständig.3. Das Bundesasylamt hat aufgrund des zugrunde liegenden Sachverhaltes am 18.09.2012 ein Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet, welches den Beschwerdeführern schriftlich und nachweislich am 20.09.2012 mitgeteilt wurde. Mit Erklärung vom 25.09.2012 erklärte sich Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin römisch zwei VO für zuständig.
4. Die 1. - 2. Beschwerdeführer wurden am 11.10.2012 einer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Einholung einer
gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren unterzogen. Die
gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren langten am 15.10.2012 beim Bundesasylamt ein. Die ärztliche Untersuchung des 1. Beschwerdeführers hat ergeben, dass beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige, krankheitswertige psychische Störung mit Verdacht auf PTSD in Remission, F. 43.1 (Besserung der Symptomatik im Laufe der Jahre, Trigger durch gewisse Aufenthaltsorte) Anpassungsstörung F. 43.21 vorliege. Bei der 2. Beschwerdeführerin konnte keine krankheitswertige psychische Störung festgestellt werden.
5. Am 29.10.2012 erhielten die 1.- und 2.- Beschwerdeführer die Möglichkeit im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in gegenständliche Verwaltungsakten zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamtes brachte der 1.- Beschwerdeführer vor, XXXX. XXXX. Als er in Terespol gewesen sei, hätte er einen Anruf mit unterdrückter Nummer von einer Person erhalten, die ihm mitgeteilt habe, dass sie bereits wüßten, dass er in Polen sei und dass er bald von dort nach Tschetschenien zurückgebracht werde. Diesen Anruf hätte er circa ein bis zwei Stunden nachdem er mit seiner Mutter in Tschetschenien telefoniert habe und ihr mitgeteilt habe, dass er schon in Polen sei, erhalten. Diesen Anruf habe er von seinem Handy - mit einer in Weißrussland gekauften SIM-Karte - getätigt. In Österreich lebe sein Schwager, er heiße XXXX.5. Am 29.10.2012 erhielten die 1.- und 2.- Beschwerdeführer die Möglichkeit im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in gegenständliche Verwaltungsakten zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamtes brachte der 1.- Beschwerdeführer vor, römisch 40 . römisch 40 . Als er in Terespol gewesen sei, hätte er einen Anruf mit unterdrückter Nummer von einer Person erhalten, die ihm mitgeteilt habe, dass sie bereits wüßten, dass er in Polen sei und dass er bald von dort nach Tschetschenien zurückgebracht werde. Diesen Anruf hätte er circa ein bis zwei Stunden nachdem er mit seiner Mutter in Tschetschenien telefoniert habe und ihr mitgeteilt habe, dass er schon in Polen sei, erhalten. Diesen Anruf habe er von seinem Handy - mit einer in Weißrussland gekauften SIM-Karte - getätigt. In Österreich lebe sein Schwager, er heiße römisch 40 .
Die 2. Beschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 29.10.2012 vor, dass sie die gesetzliche Vertreterin ihrer vier minderjährigen Kinder XXXX, XXXX, XXXX sowie XXXX sei. Ihre Kinder lebten seit ihrer Geburt ununterbrochen bei ihr. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die von ihr gemachten Angaben würden auch für ihre Kinder gelten. Die 2. Beschwerdeführerin brachte als Fluchtgrund die Probleme ihres Mannes vor. Ihr Bruder lebe seit ca. 2 Jahren in Österreich.Die 2. Beschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 29.10.2012 vor, dass sie die gesetzliche Vertreterin ihrer vier minderjährigen Kinder römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 sei. Ihre Kinder lebten seit ihrer Geburt ununterbrochen bei ihr. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die von ihr gemachten Angaben würden auch für ihre Kinder gelten. Die 2. Beschwerdeführerin brachte als Fluchtgrund die Probleme ihres Mannes vor. Ihr Bruder lebe seit ca. 2 Jahren in Österreich.
6. Mit den Bescheiden vom 12.11.2012 bzw. 10.11.2012, Zlen: 12
12.724 EAST-Ost, 12 12.725 EAST-Ost, Zahl 12 12.726 EAST-Ost, 12
12.727 EAST-Ost, 12 12.728 EAST-Ost, 12 12.729 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.12.727 EAST-Ost, 12 12.728 EAST-Ost, 12 12.729 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
7. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden und verbanden diese mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In den Beschwerden wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht verheimlicht habe, dass er am 09.09.2012 in Polen einen Asylantrag gestellt habe. Aufgrund des eingeleiteten Konsultationsverfahrens habe sich Polen dann mit Erklärung vom 25.09.2012 gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c der Dublin II-VO für zuständig erklärt. Diese Erklärung sei für die Asylbehörde ausreichend gewesen, um jegliche weitere Erhebungen, Beweisaufnahmen, sogleich für obsolet zu erklären. Es stehe wohl außer Frage, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht habe. Ohne von den vorläufigen Beweisergebnissen den Beschwerdeführer in Kenntnis zu setzen beziehungsweise die Einwände des Beschwerdeführers als unerheblich darstellend, habe die Behörde seine Angaben mit dem verfahrensbeendenden Bescheid plötzlich abgeschlossen. Dem Beschwerdeführer sei somit die Möglichkeit genommen worden, fundiert den Ergebnissen der Behörde entgegenzutreten. Es würden jedoch auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Nach der Judikatur des VwGH hätten die im Asylverfahren tätigen Spezialbehörden ihr Fachwissen zu verwerten. Auch hätte die Behörde bei Vorliegen entsprechender Hinweise in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Dies insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Polen Drohanrufe erhalten hätte, konkret von einem Handy mit einer in Weißrussland gekauften Sim-Karte, XXXX. Es würden daher folgende Anträge gestellt: XXXX. Der Asylgerichtshof möge der EAST-Ost in eventu im Wege der Verfahrensergänzung auftragen, die oben beantragten Erhebungen durchzuführen. Der Asylgerichtshof möge aufgrund der beiliegenden Berichte die materiellen Verhältnisse in Polen einer Überprüfung unterziehen.7. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden und verbanden diese mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In den Beschwerden wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht verheimlicht habe, dass er am 09.09.2012 in Polen einen Asylantrag gestellt habe. Aufgrund des eingeleiteten Konsultationsverfahrens habe sich Polen dann mit Erklärung vom 25.09.2012 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO für zuständig erklärt. Diese Erklärung sei für die Asylbehörde ausreichend gewesen, um jegliche weitere Erhebungen, Beweisaufnahmen, sogleich für obsolet zu erklären. Es stehe wohl außer Frage, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht habe. Ohne von den vorläufigen Beweisergebnissen den Beschwerdeführer in Kenntnis zu setzen beziehungsweise die Einwände des Beschwerdeführers als unerheblich darstellend, habe die Behörde seine Angaben mit dem verfahrensbeendenden Bescheid plötzlich abgeschlossen. Dem Beschwerdeführer sei somit die Möglichkeit genommen worden, fundiert den Ergebnissen der Behörde entgegenzutreten. Es würden jedoch auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Nach der Judikatur des VwGH hätten die im Asylverfahren tätigen Spezialbehörden ihr Fachwissen zu verwerten. Auch hätte die Behörde bei Vorliegen entsprechender Hinweise in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Dies insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Polen Drohanrufe erhalten hätte, konkret von einem Handy mit einer in Weißrussland gekauften Sim-Karte, römisch 40 . Es würden daher folgende Anträge gestellt: römisch 40 . Der Asylgerichtshof möge der EAST-Ost in eventu im Wege der Verfahrensergänzung auftragen, die oben beantragten Erhebungen durchzuführen. Der Asylgerichtshof möge aufgrund der beiliegenden Berichte die materiellen Verhältnisse in Polen einer Überprüfung unterziehen.
8. Mit Beschlüssen vom 06.12.2012, Zlen.: S15 430.889-1/2012/2Z, S15 430.890-1/2012/2Z, S15 430.891-1/2012/2Z, S15 430.892-1/2012/2Z, S15 430.893-1/2012/2Z, S15 430.894-1/2012/2Z hat der Asylgerichtshof den Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.8. Mit Beschlüssen vom 06.12.2012, Zlen.: S15 430.889-1/2012/2Z, S15 430.890-1/2012/2Z, S15 430.891-1/2012/2Z, S15 430.892-1/2012/2Z, S15 430.893-1/2012/2Z, S15 430.894-1/2012/2Z hat der Asylgerichtshof den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.2.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer von den Antragstellern bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer von den Antragstellern bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
2.1.3. Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK2.1.3. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK
Die Beschwerdeführer bringen in ihren Beschwerden vor, dass die Erklärung Polens für die Asylbehörde ausreichend gewesen sei, um jegliche weitere Erhebungen, Beweisaufnahmen, sogleich für obsolet zu erklären. Es stehe außer Frage, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht habe. Ohne von den vorläufigen Beweisergebnissen den Beschwerdeführer in Kenntnis zu setzen beziehungsweise die Einwände des Beschwerdeführers als unerheblich darstellend, habe die Behörde seine Angaben mit dem verfahrensbeendenden Bescheid plötzlich abgeschlossen. Dem Beschwerdeführer sei somit die Möglichkeit genommen worden fundiert den Ergebnissen der Behörde entgegenzutreten. Die Behörde hätte bei Vorliegen entsprechender Hinweise in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Dies insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Polen Drohanrufe erhalten hätte, konkret von einem Handy mit einer in Weißrussland gekauften SIM-Karte, XXXX.Die Beschwerdeführer bringen in ihren Beschwerden vor, dass die Erklärung Polens für die Asylbehörde ausreichend gewesen sei, um jegliche weitere Erhebungen, Beweisaufnahmen, sogleich für obsolet zu erklären. Es stehe außer Frage, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht habe. Ohne von den vorläufigen Beweisergebnissen den Beschwerdeführer in Kenntnis zu setzen beziehungsweise die Einwände des Beschwerdeführers als unerheblich darstellend, habe die Behörde seine Angaben mit dem verfahrensbeendenden Bescheid plötzlich abgeschlossen. Dem Beschwerdeführer sei somit die Möglichkeit genommen worden fundiert den Ergebnissen der Behörde entgegenzutreten. Die Behörde hätte bei Vorliegen entsprechender Hinweise in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Dies insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Polen Drohanrufe erhalten hätte, konkret von einem Handy mit einer in Weißrussland gekauften SIM-Karte, römisch 40 .
Das Bundesasylamt hat sich unzureichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Im 2. Rechtsgang sind daher diesbezügliche Ermittlungen anzustellen. Die Beschwerdeführer sind erneut einzuvernehmen. Ergänzend ist auch der Schwager des Beschwerdeführers zu befragen. Weiters sind Gutachten betreffend die Zulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführer einzuholen. Die Ergebnisse der Gutachten, der Ermittlungen sowie entsprechende Feststellungen sind den Bescheiden zugrunde zu legen.
2.2. Gemäß § 41 Abs. 4 Asyl konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, Asyl konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische StörungZuletzt aktualisiert am
21.05.2013