Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C1 426977-1/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vom 25.05.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2012, Zl. 11 12.636-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 25.05.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2012, Zl. 11 12.636-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal gemeinsam mit zwei weiteren jungen Afghanen in die Republik Österreich eingereist und hat am 22.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.10.2011 führte der Beschwerdeführer aus, er habe mit seinem Cousin XXXX, deren Frau, drei Töchtern und beiden Söhnen, Afghanistan vor etwa eineinhalb Monaten (sohin September 2011) in Richtung Iran verlassen. Die beiden Afghanen, die gemeinsam mit ihm in Österreich einen Asylantrag gestellt hätten, seien die Söhne seines Cousins namens XXXX. Den Kontakt zu den anderen Familienangehörigen habe er in der Türkei verloren.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.10.2011 führte der Beschwerdeführer aus, er habe mit seinem Cousin römisch 40 , deren Frau, drei Töchtern und beiden Söhnen, Afghanistan vor etwa eineinhalb Monaten (sohin September 2011) in Richtung Iran verlassen. Die beiden Afghanen, die gemeinsam mit ihm in Österreich einen Asylantrag gestellt hätten, seien die Söhne seines Cousins namens römisch 40 . Den Kontakt zu den anderen Familienangehörigen habe er in der Türkei verloren.
Zu seinem Fluchtgrund gab er an, die Taliban hätten vor 10 Jahren seinen Vater getötet. Es gebe keine Sicherheit in Afghanistan. Arme Menschen könnten die Schule nicht besuchen. Er wolle in Frieden leben und deswegen sei er mit seinem Cousin und dessen Familie aus Afghanistan geflohen. Dies wäre sein einziger Fluchtgrund.
In einem Aktenvermerk vom 28.10.2011 wurde seitens des Bundesasylamtes festgehalten, dass nach Angaben des Beschwerdeführers sein bisher angeführtes Geburtsdatum XXXX nicht stimme bzw. dieses auf den dritten Monat XXXX zu korrigieren sei. Ein genauer Tag könne nicht genannt werden. Es ergebe sich daher ein Geburtsdatum XXXX. Darüber hinaus wurde die Zulassung zum Verfahren festgehalten.In einem Aktenvermerk vom 28.10.2011 wurde seitens des Bundesasylamtes festgehalten, dass nach Angaben des Beschwerdeführers sein bisher angeführtes Geburtsdatum römisch 40 nicht stimme bzw. dieses auf den dritten Monat römisch 40 zu korrigieren sei. Ein genauer Tag könne nicht genannt werden. Es ergebe sich daher ein Geburtsdatum römisch 40 . Darüber hinaus wurde die Zulassung zum Verfahren festgehalten.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13.03.2012 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in der Provinz XXXX geboren und nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter nach Kabul gezogen zu sein, als er etwa 8 Jahre alt gewesen sei (sohin etwa 2001). In Kabul habe er drei Jahre lang die Schule besucht und sei als Teppichknüpfer und Schneidergehilfe tätig gewesen. 2009 sei er wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er sich bis zum 06.09.2011 aufgehalten habe. Seine Mutter sei 10 Tage nach der Rückkehr nach XXXX verstorben. Er habe in der Folge bei einem Cousin mütterlicherseits gelebt. 2011 sei er zu einem Cousin väterlicherseits nach Kabul gegangen, mit dem er gemeinsam mit dessen Familie dann Afghanistan in Richtung Iran verlassen habe. In der Türkei habe er den Kontakt zu diesem Cousin, dessen Frau und den Töchtern verloren. Mit dessen beiden Söhnen sei er nach Österreich gekommen.Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13.03.2012 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in der Provinz römisch 40 geboren und nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter nach Kabul gezogen zu sein, als er etwa 8 Jahre alt gewesen sei (sohin etwa 2001). In Kabul habe er drei Jahre lang die Schule besucht und sei als Teppichknüpfer und Schneidergehilfe tätig gewesen. 2009 sei er wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er sich bis zum 06.09.2011 aufgehalten habe. Seine Mutter sei 10 Tage nach der Rückkehr nach römisch 40 verstorben. Er habe in der Folge bei einem Cousin mütterlicherseits gelebt. 2011 sei er zu einem Cousin väterlicherseits nach Kabul gegangen, mit dem er gemeinsam mit dessen Familie dann Afghanistan in Richtung Iran verlassen habe. In der Türkei habe er den Kontakt zu diesem Cousin, dessen Frau und den Töchtern verloren. Mit dessen beiden Söhnen sei er nach Österreich gekommen.
Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass ein namentlich genannter Kommandant das Haus und die Grundstücke der Familie in XXXX in Besitz genommen habe und nach der Rückkehr des Beschwerdeführers mit seiner Mutter nach XXXX dieser Kommandant auch seine Mutter getötet habe. Der Beschwerdeführer befürchte, dass auch er von diesem Kommandanten getötet werde, da dieser seinerseits befürchte, dass der Beschwerdeführer seinen Besitz wieder zurückverlangen würde. In Afghanistan habe er keine Angehörige mehr, im Iran lebe seine verheiratete Schwester mit ihrer Familie.Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass ein namentlich genannter Kommandant das Haus und die Grundstücke der Familie in römisch 40 in Besitz genommen habe und nach der Rückkehr des Beschwerdeführers mit seiner Mutter nach römisch 40 dieser Kommandant auch seine Mutter getötet habe. Der Beschwerdeführer befürchte, dass auch er von diesem Kommandanten getötet werde, da dieser seinerseits befürchte, dass der Beschwerdeführer seinen Besitz wieder zurückverlangen würde. In Afghanistan habe er keine Angehörige mehr, im Iran lebe seine verheiratete Schwester mit ihrer Familie.
Mit Schreiben vom 14.03.2012 reichte der Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen Kabul nach.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).
In der Begründung des Bescheides gab das Bundesasylamt die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und stellte fest, dass die Identität des Antragstellers nicht feststehe. Er sei volljährig und ledig, weiters sei er gesund und arbeitsfähig. Er sei Staatsbürger der islamischen Republik Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Hazara an, lebe in Afghanistan und seine Muttersprache sei Dari.
In Österreich habe er niemanden, der ihn finanziell unterstütze. Im Strafregister scheine derzeit keine Verurteilung auf. Seine bekannt gegebenen Familienmitglieder würden im Iran bzw. Großcousins in Österreich leben.
Die Gründe für seine Ausreise aus seinem Heimatstaat seien "wahrscheinlich persönliche Gründe". "Andere" asylrelevante Gründe seien nicht festgestellt worden. Er würde in seinem Heimatland weder offiziell von den Behörden noch von Privatpersonen bedroht und habe er auch nie Probleme auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Ebenso habe er keine Existenzprobleme. Im Herkunftsstaat komme es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen er angehören würde.
Seine letzte Wohnadresse sei in Kabul gewesen. Er könne daher in der Hauptstadt Kabul, die das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof als hinreichend sicher ansehen würden, leben und arbeiten. Es liege für ihn als Zivilperson in der Hauptstadt Kabul, trotz spektakulärer Anschläge gegen Mitarbeiter internationaler Hilfsorganisationen und ausländischer Truppen, keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt, die ein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt mit sich bringen würde, vor. Seine bekannt gegebenen Familienangehörigen seien im Iran aufhältig.
Der Antragsteller habe bereits vor dem Verlassen Afghanistans, durch eigene Arbeitsleistung seit 2004 als Hilfsarbeiter für sich und seine Familie zum Lebensunterhalt beigetragen, weshalb er bei einer Rückkehr nach Afghanistan, nach Kabul, in keine ausweglose Situation kommen würde. Er sei gesund, verfüge über Arbeitserfahrung, sei männlich, volljährig und ledig.
Er lebe zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich alleine, sei arbeitsfähig, und könne er, wie oben beschrieben, in seine "derzeit nicht feststehende Heimatprovinz" oder nach Kabul zurückkehren und für sich sorgen.
Bei einer Rückkehr wäre er daher im Herkunftsstaat wieder in der Lage, durch seine Tätigkeit wie bisher eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden, und könne er sein Existenzminimum wie bisher sichern. Er würde daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen, auch nicht in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Er verfüge über Familienmitglieder, zumindest im Iran, die ihn finanziell unterstützen könnten. Eine Wohnsitznahme in Kabul und seine Versorgung mit Nahrungsmitteln sei in Kabul gesichert.
Kabul verfüge über einen zivilen Flughafen und sei dieser auch sicher erreichbar.
Die belangte Behörde traf weiters aktuelle Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und führte im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass die Identität des Antragstellers aufgrund des Fehlens von unbedenklichen Dokumenten nicht feststehe.
Trotz seiner widersprüchlichen Angaben zu seinem Geburtsdatum sei, mit seiner Zustimmung, sein Geburtsdatum weiterhin mit XXXX anzunehmen. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse sei anzunehmen, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei.Trotz seiner widersprüchlichen Angaben zu seinem Geburtsdatum sei, mit seiner Zustimmung, sein Geburtsdatum weiterhin mit römisch 40 anzunehmen. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse sei anzunehmen, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei.
Weiters sei aufgrund seiner Angaben anzunehmen, dass er gesund, arbeitsfähig und ledig sei und keine Sorgepflichten habe.
Weiters sei anzunehmen, dass er zuletzt in Afghanistan, in Kabul, gelebt und gearbeitet habe und seine Familienangehörigen zum Entscheidungszeitpunkt im Iran bzw. weitschichtige Angehörige in Afghanistan leben würden. "Gegenteilige Behauptungen werden als Schutzbehauptungen gewürdigt".
Der Antragsteller habe glaubhaft dargestellt, dass er Afghanistan aufgrund der allgemeinen Situation und schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Konkrete Probleme oder Vorfälle, die auf eine asylrelevante Verfolgung hindeuten würden, habe es aber nicht gegeben. Auch sei glaubhaft, dass er hier sei, um für sich bessere Lebensbedingungen zu schaffen.
Dass sein Vater im Jahr 2001 getötet worden sei, könne er nicht nachweisen. Jedoch unter der Prämisse der Glaubhaftigkeit liege dieses tragische Ereignis schon lange zurück. Er habe in der Einvernahme im März 2012 nicht glaubhaft vorbringen können, dass er durch dieses schon lange zurückliegende Ereignis in irgendeiner Weise im Jahr seiner Ausreise einer persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre oder zukünftig bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre und er deshalb flüchten habe müssen. Auch seine angebliche Rückkehr von Kabul nach XXXX im Jahr 2009 und der tragische Verlust seiner Mutter "(keine Beweismittelvorlage)", sowie in Zusammenschau mit seinen weiteren Angaben ließen das Bundesasylamt zu keinem anderen Schluss kommen.Dass sein Vater im Jahr 2001 getötet worden sei, könne er nicht nachweisen. Jedoch unter der Prämisse der Glaubhaftigkeit liege dieses tragische Ereignis schon lange zurück. Er habe in der Einvernahme im März 2012 nicht glaubhaft vorbringen können, dass er durch dieses schon lange zurückliegende Ereignis in irgendeiner Weise im Jahr seiner Ausreise einer persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre oder zukünftig bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre und er deshalb flüchten habe müssen. Auch seine angebliche Rückkehr von Kabul nach römisch 40 im Jahr 2009 und der tragische Verlust seiner Mutter "(keine Beweismittelvorlage)", sowie in Zusammenschau mit seinen weiteren Angaben ließen das Bundesasylamt zu keinem anderen Schluss kommen.
Eine Wohnsitz- bzw. Arbeitsnahme außerhalb seines Heimatdorfes, zum Beispiel an seinem letzten Aufenthaltsort in Kabul, scheine auch entgegen seiner Meinung schon aufgrund der Entscheidungen des Asylgerichtshofes und "eben der Meinung des österreichischen Bundesasylamtes" nicht ausgeschlossen. Er sei in Kabul während seiner prägenden Jugendjahre aufhältig gewesen, sei dort zur Schule gegangen und habe in Kabul gearbeitet. Ebenso bestehe für ihn die Möglichkeit, wegen der von ihm angesprochenen allgemeinen Sicherheitslage in Kabul sich an die Polizei und die Armee zu wenden.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe sich, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung nicht begründet sei. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen könne von ihm nicht glaubhaft gemacht werden. Er habe seinen Heimatstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe würden jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen.
Es sei daher im Hinblick auf seine ausschließlich persönlichen Beweggründe für das Verlassen seines Heimatstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgt sei, sich nach illegaler Einreise (unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften) den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Er habe somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können und sei auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens "nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt". Es sei folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiere.
Zu der Nichtgewährung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass er keine konkret gegen seine Person gerichtete Gefährdung für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan habe glaubhaft machen können.
Dass er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könne, habe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden können.
Bei dem Antragsteller handle es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie bisher vorausgesetzt werden könne. Er wäre daher im Herkunftsstaat in der Lage, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Darüber hinaus könne im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan, nach Kabul, ebenso wie vor dem Verlassen seines Heimatlandes, durch eigene Erwerbsarbeit alleine eine ausreichende wirtschaftliche Existenz aufbauen könne, mit der seine elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum - wenn auch nicht immer im gleichen Umfang - gesichert seien. Die Hauptstadt Kabul und Herat werden, wie bereits auch der AsylGH festgestellt hat, als hinreichend sicher angesehen.
Er selbst habe nicht behauptet und auch sonst nicht darauf hingewiesen, dass auf Grund der derzeitigen allgemeinen Versorgungssituation in Afghanistan oder mangels sonstiger Unterstützungen etwa, für ihn eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich oder zumutbar wäre.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liege im gegenständlichen Fall nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine seine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund seiner individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar. So sei auch zu berücksichtigen, dass es ihm bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan sehr wohl möglich gewesen sei, etwa so auch seine Familie, dort zu leben. Insoweit seien auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach er in Afghanistan sowie in der Hauptstadt Kabul, wo sich die Sicherheitslage seit 2008 nicht grundsätzlich verschlechtert habe, nicht leben könne.
Durch seine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder drohe ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr habe er weder behauptet noch sei diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, "notorisch oder amtsbekannt".Durch seine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder drohe ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr habe er weder behauptet noch sei diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, "notorisch oder amtsbekannt".
Mit Verfahrensanordnung vom 11.05.2012 wurde dem Antragsteller ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang angefochten.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Gewalt durch einen ehemaligen Kommandanten der Taliban bzw. nunmehr lokalen Warlord befürchten müsse. Dieser habe vor zehn Jahren seinen Vater getötet und sich das Grundstück seiner Familie angeeignet, nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Mutter nach Kabul geflüchtet sei. Als seine Mutter versucht habe, sich dagegen zu wehren und über Zeugen das Grundstück zurückzuerlangen, habe der Kommandant auch sie getötet. Um sicher zu gehen, dass auch der Beschwerdeführer das Grundstück nicht mehr zurückzuerlangen versuche, müsse dieser nun auch ihn töten. Dieser habe den Beschwerdeführer deshalb bereits gesucht.
Die Verfolgung gründe daher auf seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" und sei deshalb eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien, wie bereits vorgebracht, nicht gewillt bzw. nicht im Stande, ihm den notwendigen Schutz zu bieten, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei.
Zudem verfüge er über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan, weshalb er im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage käme. Jedenfalls wäre ihm daher subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
Einsicht wurde genommen in die Verfahrensakte des XXXX, GZ XXXX, sowie des XXXX, GZ C1 XXXX.Einsicht wurde genommen in die Verfahrensakte des römisch 40 , GZ römisch 40 , sowie des römisch 40 , GZ C1 römisch 40 .
Zur Identität und zum Fluchtgrund wurden keine Beweismittel eingebracht.
Zur Integration wurden Bestätigungsschreiben über den Besuch von Deutschkursen A1/1, A1/2 und A2/1 vorgelegt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara ist. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und hat am 21.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Obzwar das Bundesasylamt laut Aktenvermerk vom 28.10.2011 und Begründung des angefochtenen Bescheides von einem Geburtsdatum XXXX ausging, wurde auf Seite 1 des angefochtenen Bescheides im Bereich des Adressaten das Geburtsdatum XXXX angeführt. Es ist jedenfalls festzuhalten, dass der Beschwerdeführer volljährig ist.Obzwar das Bundesasylamt laut Aktenvermerk vom 28.10.2011 und Begründung des angefochtenen Bescheides von einem Geburtsdatum römisch 40 ausging, wurde auf Seite 1 des angefochtenen Bescheides im Bereich des Adressaten das Geburtsdatum römisch 40 angeführt. Es ist jedenfalls festzuhalten, dass der Beschwerdeführer volljährig ist.
Die Identität konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht abschließend festgestellt werden.
Aus dem vorliegenden Akteninhalt ist nach den Ausführungen des Bundesasylamtes - ohne diesbezügliche nähere Ausführungen - die Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht feststellbar.
In Österreich halten sich die vermeintlichen Cousins des Beschwerdeführers, XXXX, auf. Die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes gemäß § 3 AsylG abgewiesen; gemäß § 8 AsylG wurde jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In beiden Verfahren wurde Beschwerde erhoben, denen mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.05.2013 stattgegeben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Österreich halten sich die vermeintlichen Cousins des Beschwerdeführers, römisch 40 , auf. Die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen; gemäß Paragraph 8, AsylG wurde jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In beiden Verfahren wurde Beschwerde erhoben, denen mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.05.2013 stattgegeben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Das Bundesasylamt wies gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers ab, da dieser keine konkrete asylrechtlich relevante Probleme oder Vorfälle vorgebracht habe. Das Bundesasylamt hat es jedoch unterlassen, die Hintergründe für den Tod der Eltern in Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit zu erfragen, obzwar der Beschwerdeführer den dahinter stehenden Kommandanten namentlich genannt hat; die Gründe, aus denen sich dieser Kommandant die Grundstücke angeeignet hat - und für den Tod der Eltern verantwortlich sein soll - können für sich gesehen auch in einem asylrechtlich relevanten Motiv (wie z. B. politische oder religiöse Gründe) liegen. Der lapidare Hinweis auf mangelnden zeitlichen Zusammenhang und darauf, dass bisher keine konkreten Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer stattgefunden haben, ist nicht ausreichend für eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt auch angegeben hat, dass er nach dem
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).
Die belangte Behörde hat sich daher im fortgesetzten Verfahren intensiver mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insbesondere durch eingehende Befragung zu den Hintergründen der von ihm aufgezeigten Verfolgungsgefahr auseinander zu setzen.
Hinsichtlich der Verweigerung des subsidiären Schutzes wird auf die zuletzt ergangene Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach in einer "nachvollziehbaren Beweiswürdigung" zu untersuchen ist, ob der Beschwerdeführer über ein ausreichend soziales Netz in Kabul bzw. Afghanistan verfügt - der nicht näher ausgeführte Hinweis darauf, dass der Antragsteller nicht habe glaubhaft machen können, dass er "tatsächlich niemanden mehr in Afghanistan habe", ist jedenfalls nicht ausreichend. Dass der Beschwerdeführer "über soziale Anknüpfungspunkte zumindest nach eigene Angaben im Iran (Schwester)" habe, ist für den vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend, zumal das Bundesasylamt auch nicht ausgeführt hat, inwieweit es der Schwester im Iran möglich ist, dem Beschwerdeführer in Afghanistan Unterstützung zukommen zu lassen (siehe diesbezüglich auch Erkenntnisse des VfGH vom 13.3.2013, Zlen. U 1006/12-23 und U 2185/12-15).
In diesem Zusammenhang wäre vom Bundesasylamt auch darzulegen, aus welchen Gründen die Heimatregion/-provinz des Antragstellers nicht feststellbar ist.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG zu führen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu führen.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Rechtsanschauung des VfGH, soziale Verhältnisse, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
18.07.2013