TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/15 C1 423429-2/2013

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Veröffentlicht am 15.05.2013
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Spruch

C1 423429-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vom 28.3.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.3.2013, Zl. 11 08.004-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 28.3.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.3.2013, Zl. 11 08.004-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 28.07.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.07.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, die Taliban hätten von seinem Vater verlangt, dass dieser den Beschwerdeführer zu den Taliban schicke "um Jihad zu machen". Seine Eltern hätten daraufhin den Entschluss gefasst zu flüchten. Sie seien deshalb nach Pakistan gegangen, wo sein Vater einen Schlepper für den Beschwerdeführer organisiert habe. Was seiner Familie passiert sei, wisse er nicht.

Zum Fluchtweg befragt führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass er "vor ca. 2 Monaten [sohin etwa Mai/Juni 2011] zu Fuß von meiner Heimatstadt in Richtung Pakistan" gegangen sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2011, AZ. 11 08.004-BAT, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bestellt.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.09.2011 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht wisse, aber im Jahre XXXX in der Provinz Kunduz, Dorf "XXXX" geboren sei. Er sei ledig, aber verlobt und habe keine Kinder. Er habe zwei jüngere Schwestern und zwei jüngere Brüder, er sei das älteste Kind. Er wisse nicht, wo diese leben, er wisse nicht, ob seine Eltern leben und wo, sie hätten sich in Pakistan getrennt. Er habe keine Schule besucht, könne daher weder lesen noch schreiben, ausgenommen seinen Namen. Er sei Paschtune und Sunnit. Finanziell sei es der Familie nicht schlecht gegangen, er wisse aber nicht, was sein Vater gearbeitet habe.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.09.2011 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht wisse, aber im Jahre römisch 40 in der Provinz Kunduz, Dorf "XXXX" geboren sei. Er sei ledig, aber verlobt und habe keine Kinder. Er habe zwei jüngere Schwestern und zwei jüngere Brüder, er sei das älteste Kind. Er wisse nicht, wo diese leben, er wisse nicht, ob seine Eltern leben und wo, sie hätten sich in Pakistan getrennt. Er habe keine Schule besucht, könne daher weder lesen noch schreiben, ausgenommen seinen Namen. Er sei Paschtune und Sunnit. Finanziell sei es der Familie nicht schlecht gegangen, er wisse aber nicht, was sein Vater gearbeitet habe.

In weiterer Folge führte er aus, dass die Familie bereits vor 3 Jahren, als er 15 Jahre alt gewesen sei [sohin 2008], aus Afghanistan weggegangen und nach Pakistan geflohen sei. Vor ca. 2 1/2 Monaten [Juli 2011] sei er dann mit Unterstützung des Schleppers aus Pakistan weggegangen. Bis zu dieser Trennung habe er mit der Familie zusammen gelebt.

Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban einmal pro Jahr in das Dorf gekommen seien und die Familien aufgefordert hätten, den ältesten Sohn in den Jihad zu schicken. Auch zu seiner Familie seien die Taliban gekommen, er sei aber nicht zu Hause gewesen. Sie seien dann etwa noch ein Jahr im Dorf geblieben. Bevor die Taliban jedoch das nächste Mal gekommen seien, sei die ganze Familie geflüchtet. Es sei bekannt gewesen, dass die Taliban nur einmal im Jahr kommen. Wohin die anderen Jugendlichen gebracht worden seien, wisse er nicht, ins Dorf sei aber keiner zurückgekehrt. Der Vater habe beschlossen, dass "alle nach Pakistan flüchten sollen". Im Dorf habe es jedenfalls keine Kämpfe gegeben; er wisse nicht, ob sich im Dorf oder auch in der Provinz Taliban aufhalten würden, bemerkt habe er nichts.

In weiterer Folge führte er aus, dass die Taliban überall seien, sie hätten im Dorf nicht einmal das Haus verlassen dürfen und hätten ständig Angst gehabt, dass es Übergriffe geben werde.

Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass ihn die Taliban "erwischen und mitnehmen. Es ist sehr schwer, überall gibt es Taliban, niemand kann in Ruhe leben, es sprengen immer wieder Brücken in die Luft usw.".

Zur Situation in Österreich befragt gab der Beschwerdeführer an, unbescholten zu sein, keiner Beschäftigung nachzugehen und von der Bundesbetreuung zu leben. Er habe kaum Kontakte in Österreich, am ehesten zu afghanischen Asylwerbern, sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung und sonstigen Gruppierung und stehe nicht in regelmäßiger ärztlicher Betreuung.

Zu den in das Verfahren eingeführten Mitteilungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan - Staatsaufbau, Sicherheitslage, Rückkehrfragen, innerstaatliche Fluchtalternative - könne er nichts sagen, darüber wisse er nichts.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011, Zl. 11 08.004-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011, Zl. 11 08.004-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchteil römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchteil römisch zwei.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).

In der Begründung des Bescheides gab das Bundesasylamt die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder, führte aus, dass dessen Identität mangels Vorlage von Dokumenten nicht feststehe, und stellte weiters fest, dass der Antragsteller aufgrund seines "sprachlichen Hintergrundes" aus Afghanistan stamme. Er sei vor etwa drei Jahren mit der Familie von Afghanistan nach Pakistan geflohen und habe dort legal gelebt. Er sei gesund und habe nicht festgestellt werden können, dass sich der Antragsteller in einem Gesundheitszustand befinde, welcher die Annahme rechtfertige, dass dieser dauerhaft behandlungsbedürftig sei bzw. unter einer Erkrankung leide, die in seinem Heimatland nicht ausreichend behandelbar sei.

Den dargestellten Fluchtgrund und die angeblich daraus resultierende Furcht habe er nicht glaubhaft gemacht. Er könne seinen Wohnort in Afghanistan frei wählen, sei keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden ausgesetzt und habe die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative.

Er sei in einem arbeitsfähigen Alter und könne in Afghanistan einer Arbeit nachgehen.

Er befinde sich seit seiner illegalen Einreise im Juli 2011 in Österreich. Er bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung, spreche nicht Deutsch, sei unbescholten und habe keine sozialen oder familiären Kontakte in Österreich.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.3.2012, GZ.: C1 423429-1/2011/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen. Die Spruchteile II. und III. des bekämpften Bescheides wurden behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.3.2012, GZ.: C1 423429-1/2011/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides wurden behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer war in Kunduz aufhältig.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass auch in den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid Probleme bei Rückkehrern auftreten können, insbesondere wenn sie ohne familiären Rückhalt nach Afghanistan zurückkehren.

Das Bundesasylamt hat weder festgestellt, ob der Beschwerdeführer über einen familiären Rückhalt bzw. ein soziales Netz verfügt, das ihm den Wiedereinstieg in das Leben in Afghanistan - er war nach eigenen Angaben seit etwa 2008 nicht mehr in seinem Heimatland aufhältig - ermöglicht, noch dargelegt, inwieweit ein wenn auch junger und gesunder Mann ohne Schul- und Berufsausbildung sich im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative eine Lebensgrundlage aufbauen kann.

Das Bundesasylamt hat es gegenständlich verabsäumt, konkrete Feststellungen zur Heimatregion des Beschwerdeführers und seiner individuellen Situation im Falle seiner Rückkehr zu treffen bzw. darzulegen, an welchem Ort in Afghanistan der Beschwerdeführer sicher leben und wie er diesen Ort erreichen könnte.

Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln und in dem neu zu erlassenden Bescheid klar darzutun, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion oder an einem anderen Ort in Afghanistan leben kann. Es darf sich hierbei um kein Gebiet handeln, in dem Bürgerkrieg oder eine bürgerkriegsähnliche Situation herrscht. Dies ist anhand von aktuellen Quellen oder Sachverständigengutachten ausdrücklich für das Gebiet - jedenfalls heruntergebrochen auf einen bestimmten Distrikt - darzustellen, in dem der Beschwerdeführer ohne reales Risiko einer Verletzung der relevanten Artikel der EMRK leben kann. Auch muss das Bundesasylamt dartun, wie der Beschwerdeführer dort seine Lebensgrundlage - auch in der Übergangszeit unmittelbar nach der Rückkehr - bestreiten kann, zumal die Provinz im Hinblick auf den Sicherheitsstatus als "moderat" (ANSO - Afghanistan NGO Safety Office Q4.2011) einzustufen ist, die Konflikte jedoch zunehmen, was sich auch auf die Sicherheit auf den Straßen auswirkt (Report Dr. Antonio Giustozzi, 9.9.2011).

Schließlich wird das Bundesasylamt darzutun haben, wie der Beschwerdeführer dieses Gebiet erreichen könnte, ohne auf dem Weg zu diesem Gebiet ein reales Risiko der Verletzung seiner relevanten Rechte nach der EMRK zu erleiden."

Am 8.2.2013 unterzog das Bundesasylamt den Beschwerdeführer einer Einvernahme, in welcher dieser angab, im Alter von 15 Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern das Dorf Bakhmeri, in dem er seit seiner Geburt gelebt habe, nach Pakistan verlassen zu haben. Er habe in Pakistan drei Jahre gelebt und sei er dann alleine nach Europa gereist. Er habe seit seiner Flucht keinerlei Kontakt mehr nach Afghanistan. Ob seine Angehörigen derzeit in Pakistan oder Afghanistan leben würden, könne er nicht angeben. Auch in Pakistan würde es viele Taliban geben. Ein Leben in Afghanistan sei für ihn nicht möglich, da ihn niemand schützen könne. Wenn es die Möglichkeit gäbe in Afghanistan zu leben, dann wäre er nicht nach Österreich gekommen.

Zur Situation in Österreich befragt gab der Beschwerdeführer an, unbescholten zu sein, keiner Beschäftigung nachzugehen und von der Bundesbetreuung zu leben. Er habe kaum Kontakte in Österreich, am ehesten zu afghanischen Asylwerbern, sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung und sonstigen Gruppierung und stehe nicht in regelmäßiger ärztlicher Betreuung.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides gab das Bundesasylamt die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder, führte aus, dass dessen Identität mangels Vorlage von Dokumenten nicht feststehe, der Beschwerdeführer jedoch afghanischer Staatsangehöriger, an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leiden würde und strafrechtlich unbescholten sei.

Er sei im Dorf Bakhmeri, Provinz Kunduz geboren und dort aufgewachsen. Er habe ständig in diesem Dorf gelebt. Neben seinen Eltern hätten auch seine Geschwister in dieser Provinz gelebt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung zum Fluchtgrund des Antragstellers führte das Bundesasylamt Folgendes aus:

"Es handelt sich bei Ihnen um einen arbeitsfähigen Mann. Sie können (im Rahmen der Rückkehr) auch die zur Verfügung gestellte Rückkehrhilfe durch die Republik Österreich in Anspruch nehmen. In Rahmen dieser Rückkehrhilfe kann auch finanzielle Hilfe als Startkapital für die Fortsetzung des Lebens in Afghanistan gewährt werden. Sie verfügen aufgrund des langjährigen Aufenthaltes in Afghanistan auch über ausreichende Kenntnisse im Hinblick auf die örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan. Kabul aber auch Kunduz sind sowohl auf dem Luftweg als auch auf dem Landweg zu erreichen. Sie könnten sich auch in Kabul niederlassen und dort leben und arbeiten. Dabei steht Ihnen auch die Möglichkeit offen, dass Sie sich nach erfolgter Ankunft in Kabul an die dortigen staatlichen, nichtstaatlichen oder internationalen Hilfseinrichtungen wenden.

Auch hat sich weder aus den Länderfeststellungen noch Ihren Angaben ergeben, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan als Rückkehrhindernis ist auszuführen, dass Sie nur dann individuell bedroht sind, wenn die gegen Zivilpersonen, ungeachtet ihrer Identität, gerichtete Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe dafür sprechen, dass Personen allein durch ihre Anwesenheit in dieser Region Gefahr liefen, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Anhand der Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan ist eine derartige individuelle Bedrohung aber nicht gegeben."

Ergänzend wurde auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe verwiesen, wonach finanzielle Hilfe als Startbeginn und Unterstützung bei Kontakten zu Hilfsorganisationen sowie beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Heimatland des Beschwerdeführers geboten werden könne.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde unter anderem auf die Judikatur des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes aus den Jahren 2005 und 2006 zur Zumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan verwiesen und wiederholt festgehalten, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger Mann die zur Verfügung gestellte Rückkehrhilfe durch die Republik Österreich in Anspruch nehmen könne. Zudem wurde Folgendes festgehalten:

"Sie verfügen aufgrund des langjährigen Aufenthaltes in Afghanistan auch über ausreichende Kenntnisse im Hinblick auf die örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan. Herat ist auf dem Luftweg zu erreichen. Sie könnten sich aufgrund Ihrer Ausbildung auch in Kabul niederlassen und dort leben und arbeiten. Dabei steht Ihnen auch die Möglichkeit offen, dass Sie sich nach erfolgter Ankunft in Kabul an die dortigen staatlichen, nichtstaatlichen oder internationalen Hilfseinrichtungen wenden.

Es sind im gesamten Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Sie im Falle der Rückkehr in das Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen Ihrer körperlichen bzw. seelischen Unversehrtheit, Ihrer Freiheit und/oder Ihres Lebens ausgesetzt wären.

Es konnte auch nicht erkannt werden, dass Ihnen, als erwerbsfähige Person, die in Afghanistan über ein bestehendes familiäres und gesellschaftliches Netz verfügt, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen würde und dadurch die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre.

Trotz der insgesamt als schwierig zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheint aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles Ihre Rückkehr in die Heimatprovinz Herat oder die Hauptstadt Kabul möglich.

Es sind im gegenständlichen Fall, hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan, auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, wonach es Ihnen nicht möglich oder zumutbar wäre, dass Sie in der Heimatprovinz Herat oder die Hauptstadt Kabul leben und erwerbstätig werden."

Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde es gänzlich unterlassen habe, sich mit der Situation in seiner Heimatregion Kunduz auseinanderzusetzen und beziehe sich im gesamten angefochtenen Bescheid ausschließlich auf die Situation in der Hauptstadt Kabul. Dem Beschwerdeführer würde jedoch zu Kabul jegliche soziale Anbindung fehlen und wäre ihm als ungebildeten, jungen Mann jegliche Existenzgrundlage entzogen.

Weiters wird ausgeführt, dass die belangte Behörde es, trotz hinwirkender Zurückverweisung des Asylgerichtshofes vom 20.3.2012, verabsäumt habe, sich mit der Situation in seiner Heimatregion Kunduz auseinanderzusetzen. Der gesamte angefochtene Bescheid vom 14.3.2013 beziehe sich auf die Hauptstadt Kabul und erwähne in keiner Weise seine Heimatregion Kunduz.

Er stelle daher folgende Anträge:

"eine mündliche Beschwerdeverhandlung - inklusive meiner nochmaligen Einvernahme - anzuberaumen;

den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, und mir den Status des Asylberechtigten gem. § 8 AsylG zuzuerkennen.den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, und mir den Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 8, AsylG zuzuerkennen.

In eventu:

den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung -zu beheben und meine Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären,

den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Es wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Beweismittel vorgelegt hat.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Sunnite ist. Er ist in Kunduz geboren und war dort aufhältig. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrolle in österreichisches Bundesgebiet eingereist und hat am 28.07.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Er lebt in Österreich in Grundversorgung, ist unbescholten und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt hat er eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs der Diakonie Flüchtlingsdienst vorgelegt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes.

Aus dem Inhalt des vorgelegten Aktes kann nicht festgestellt werden, dass kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG bzw. dass eine inländische Fluchtalternative vorliegt.Aus dem Inhalt des vorgelegten Aktes kann nicht festgestellt werden, dass kein Abschiebungshindernis im Sinne des Paragraph 8, AsylG bzw. dass eine inländische Fluchtalternative vorliegt.

Vom Bundesasylamt wurden umfangreiche, zum Teil aktuelle Länderberichte in das Verfahren eingebracht.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).

Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, hat das Bundesasylamt im Verfahren des Beschwerdeführers bereits einen abweisenden Bescheid erlassen, der mit hg. Erkenntnis vom 20.3.2012, GZ. C1 423429-1/2011/3E, unter Anführung der als notwendig erachteten, nachzuholenden Ermittlungen behoben und zur dementsprechenden Verfahrensergänzung an dieses zurückverwiesen wurde. Dennoch hat das sich das Bundesasylamt abermals nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ausreichende weiterführende Ermittlungen erneut unterlassen.

Wie schon im ersten Verfahren erschöpft sich die Beweisaufnahme bzw. Beweiswürdigung der belangten Behörde darin, Voraussetzungen für die Verbringung des Beschwerdeführers nach Kabul aufzustellen. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers Kunduz wurde von der belangten Behörde neuerlich sowohl bei den Länderfeststellungen (ausgenommen die allgemein gehaltenen Feststellungen zur Sicherheitslage im Osten des Landes) als auch der rechtlichen Beurteilung ignoriert. Vielmehr wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei die Rückkehr in die "Heimatprovinz Herat" zumutbar und könne er in der "Heimatprovinz Herat" leben und erwerbstätig werden, obzwar im Rahmen der Feststellungen festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Kunduz geboren und aufgewachsen sei. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund im Rahmen der rechtlichen Beurteilung festgehalten wird, dass zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers in Herat leben würden. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auch zu der Provinz Herat keine Länderfeststellungen im Hinblick auf eine mögliche Rückkehr getroffen wurden.

Soweit das Bundesasylamt die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen unter anderem auch deswegen kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht nicht in Kabul aufgehalten hat (vgl. VfGH 21.9.2012, U 883/12). Für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person in Kabul sind unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit ausschlaggebend und ist eine Ansiedlung in Kabul allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte hat, um sie zu unterstützen (vgl. dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12, und zuletzt VfGH 13.3.2013, U 2185/12-15). Das Bestehen eines familiären oder sonstigen sozialen Netzes des Beschwerdeführers in Kabul hat das Bundesasylamt nicht festgestellt, hat aber in den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen aus dem Protokoll "Afghanistan Workshop" Nürnberg Oktober 2012 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zitiert, wonach es auch für junge Männer ohne Netzwerk schwierig sein könne, sich zu bewegen und es im Allgemeinen nicht einfach sei ohne Netzwerk zu überleben. Vielmehr ist das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung in Kabul niederlassen könne, obzwar dieser in seiner Einvernahme darauf verwiesen hat, dass er nie die Schule besucht habe, als 15jähriger nach Pakistan gezogen sei und auch in Pakistan nicht gearbeitet habe und die Familie aufgrund einer Flüchtlingskarte vom Staat versorgt worden sei.Soweit das Bundesasylamt die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen unter anderem auch deswegen kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht nicht in Kabul aufgehalten hat vergleiche VfGH 21.9.2012, U 883/12). Für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person in Kabul sind unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit ausschlaggebend und ist eine Ansiedlung in Kabul allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte hat, um sie zu unterstützen vergleiche dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12, und zuletzt VfGH 13.3.2013, U 2185/12-15). Das Bestehen eines familiären oder sonstigen sozialen Netzes des Beschwerdeführers in Kabul hat das Bundesasylamt nicht festgestellt, hat aber in den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen aus dem Protokoll "Afghanistan Workshop" Nürnberg Oktober 2012 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zitiert, wonach es auch für junge Männer ohne Netzwerk schwierig sein könne, sich zu bewegen und es im Allgemeinen nicht einfach sei ohne Netzwerk zu überleben. Vielmehr ist das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung in Kabul niederlassen könne, obzwar dieser in seiner Einvernahme darauf verwiesen hat, dass er nie die Schule besucht habe, als 15jähriger nach Pakistan gezogen sei und auch in Pakistan nicht gearbeitet habe und die Familie aufgrund einer Flüchtlingskarte vom Staat versorgt worden sei.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt zwar Judikatur des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes von 2005 und 2006 zu einer Rückkehrmöglichkeit nach Afghanistan zitiert hat, es aber unterlassen hat, sich mit der der - vor allem jüngst ergangenen - Judikatur der österreichischen Gerichte, vor allem des Asylgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zur Rückkehrmöglichkeit nach Afghanistan auseinanderzusetzen.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren - in einer einem rechtsstaatlichen Verfahren entsprechenden Form - neuerlich die Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers nach Afghanistan einer umfassenden und eingehenden Beurteilung zu unterziehen haben, welche alle aktuellen Länderberichte und auch die Judikatur des Asylgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes miteinbezieht.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, non-refoulement Prüfung, Rechtsanschauung des VfGH

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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