TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/15 A13 425057-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2013
beobachten
merken

Spruch

A13 425.057-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2012, Zl. 11 08.169-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2012, Zl. 11 08.169-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 01.08.2011. Er wurde hiezu am selben Tag erstbefragt und gab an, seine Heimat am 24.07.2011 schlepperunterstützt verlassen zu haben und über die Türkei nach Österreich gereist zu sein. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, in Syrien an mehreren Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen zu haben, dies beginnend ab April 2011, und auf Grund dessen am 01.06.2011 für zwei Tage festgenommen, geschlagen und verhört worden zu sein. Unter der Bedingung, seine regimegegnerischen Aktivitäten einzustellen, sei er wieder entlassen worden. Nichtsdestotrotz habe der Beschwerdeführer erneut an Demonstrationen teilgenommen, weshalb ihn der Sicherheitsdienst zu Hause gesucht hätte. Deshalb habe er sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien bei einem Freund versteckt gehalten. Bei einer Rückkehr würde er ins Gefängnis kommen.

2. In der Einvernahme vom 23.01.2012 gab der Antragsteller eingangs an, an keinen Krankheiten zu leiden. Er wiederholte sinngemäß seine in der Erstbefragung getätigten Angaben hinsichtlich seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien und den damit zusammenhängenden Problemen mit der syrischen Polizei. Zudem führte er ergänzend an, eine Verpflichtung unterschrieben zu haben, die ihm die Teilnahme an Demonstrationen verboten hätte, ansonsten ihn eine 5-jährige Haftstrafe erwartet hätte. Trotz dieser Verpflichtungserklärung hätte der Beschwerdeführer wieder an Demonstrationen teilgenommen, was zur Folge gehabt hätte, dass sich die Polizei zu Hause nach ihm erkundigt habe. Vor seiner ersten Festnahme durch die Polizei und seine Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung habe der Antragsteller an mindestens 20 Demonstrationen teilgenommen. Da er auch immer wieder an Demonstrationen mit weniger Teilnehmern mitgemacht habe, in der ersten Reihe gestanden sei und Transparente getragen habe, sei die syrische Polizei vermutlich auf ihn aufmerksam geworden. Der Antragsteller gab weiters bekannt, einige Jahre im Libanon gearbeitet und gewohnt zu haben, wobei er seine Heimat alle sechs Monate für kurze Zeit besucht hätte. Als er am 10.03.2011 wieder einmal vom Libanon in die Heimat zurückgekehrt sei, habe man ihm mitgeteilt, dass ein Reiseverbot gegen ihn bestünde und er nicht mehr in den Libanon fahren dürfte. Der anschließenden Aufforderung, sich beim Geheimdienst in Damaskus zu melden, habe er keine Folge geleistet.

Was seine familiären Verhältnisse anbelangt, so habe er noch seine Eltern, drei Schwestern und drei Brüder. Sein Bruder XXXX sei mittlerweile ebenfalls Asylwerber in Österreich.Was seine familiären Verhältnisse anbelangt, so habe er noch seine Eltern, drei Schwestern und drei Brüder. Sein Bruder römisch 40 sei mittlerweile ebenfalls Asylwerber in Österreich.

Im Übrigen wurde der Personalausweis des Beschwerdeführers sowie ein Bescheid des AMS XXXX über die Beschäftigungsbewilligung des Genannten für die berufliche Tätigkeit als XXXX für die Zeit vom XXXX bis XXXX vorgelegt (Aktenseite 99 bis 101, 109 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes; infolge kurz: AS).Im Übrigen wurde der Personalausweis des Beschwerdeführers sowie ein Bescheid des AMS römisch 40 über die Beschäftigungsbewilligung des Genannten für die berufliche Tätigkeit als römisch 40 für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 vorgelegt (Aktenseite 99 bis 101, 109 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes; infolge kurz: AS).

3. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 08.02.2011 ab, erkannte dem Genannten in Spruchpunkt II. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte diesem in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.02.2013.3. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 08.02.2011 ab, erkannte dem Genannten in Spruchpunkt römisch zwei. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte diesem in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.02.2013.

In den Feststellungen wird darauf hingewiesen, dass Syrien eine Republik von ungefähr 21 Millionen Menschen unter dem autoritären Regime von Präsident Bashar al-Assad ist und sich klar in einem internen Krisenzustand mit fortdauernden Unruhen, die auch mit schweren Menschenrechtsverletzungen einhergehen, befinden würde.

Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig gewesen sei, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG nicht festgestellt habe werden können.Zu Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig gewesen sei, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG nicht festgestellt habe werden können.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde angegeben, dass aufgrund der derzeitigen allgemeinen Lage im Heimatland eine Rückverbringung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht zulässig sei.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde angegeben, dass aufgrund der derzeitigen allgemeinen Lage im Heimatland eine Rückverbringung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht zulässig sei.

In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.In Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

4. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes erhoben. Im Wesentlichen wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt, ergänzt und auf fehlende bzw. fehlerhafte Angaben im Protokoll, wie den Beitritt des Beschwerdeführers zur kurdischen Partei XXXX bzw. seine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als XXXX, aufmerksam gemacht. Festgehalten wurde weiters, dass der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung durch die syrische Polizei misshandelt worden sei, indem er mit Händen geschlagen und mit Füßen nach ihm getreten worden sei. Auf dem Weg zur Polizeistation hätte man ihm die Augen verbunden; die Anhaltung an sich sei in Einzelarrest in einem geschlossenen Raum erfolgt. Die Festnahmen durch syrische Sicherheitskräfte würden willkürlich nach keinem erkennbaren Muster erfolgen, sodass sie jeden treffen könnten. Bemängelt wurde im Übrigen das Fehlen von Feststellungen zur Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers. Im gegenständlichen Fall sei auch davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Schädigung des Ansehens des syrischen Staates im Ausland oder sonstiger politischer Vergehen erwarten würde. Beachtlich sei auch das gegen ihn - gesetzlich in keiner Weise gedecktes - Reiseverbot. All die erwähnten Umstände in Verbindung mit der extrem angespannten, allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Syrien hätten im Fall des Beschwerdeführers zur Asylgewährung führen müssen.4. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes erhoben. Im Wesentlichen wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt, ergänzt und auf fehlende bzw. fehlerhafte Angaben im Protokoll, wie den Beitritt des Beschwerdeführers zur kurdischen Partei römisch 40 bzw. seine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als römisch 40 , aufmerksam gemacht. Festgehalten wurde weiters, dass der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung durch die syrische Polizei misshandelt worden sei, indem er mit Händen geschlagen und mit Füßen nach ihm getreten worden sei. Auf dem Weg zur Polizeistation hätte man ihm die Augen verbunden; die Anhaltung an sich sei in Einzelarrest in einem geschlossenen Raum erfolgt. Die Festnahmen durch syrische Sicherheitskräfte würden willkürlich nach keinem erkennbaren Muster erfolgen, sodass sie jeden treffen könnten. Bemängelt wurde im Übrigen das Fehlen von Feststellungen zur Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers. Im gegenständlichen Fall sei auch davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Schädigung des Ansehens des syrischen Staates im Ausland oder sonstiger politischer Vergehen erwarten würde. Beachtlich sei auch das gegen ihn - gesetzlich in keiner Weise gedecktes - Reiseverbot. All die erwähnten Umstände in Verbindung mit der extrem angespannten, allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Syrien hätten im Fall des Beschwerdeführers zur Asylgewährung führen müssen.

5. Am 30.04.2013 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin er angab, sich ungerecht behandelt zu fühlen, da vielen anderen Landsleuten die Asylberechtigung zuerkannt worden sei. Er habe seit dem XXXX eine Beschäftigung, weshalb er dem österreichischen Staat nicht zur Last falle und könne gute Deutschkenntnisse vorweisen.5. Am 30.04.2013 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin er angab, sich ungerecht behandelt zu fühlen, da vielen anderen Landsleuten die Asylberechtigung zuerkannt worden sei. Er habe seit dem römisch 40 eine Beschäftigung, weshalb er dem österreichischen Staat nicht zur Last falle und könne gute Deutschkenntnisse vorweisen.

6. Am 06.05.2013 langte ein Fristsetzungsantrag beim Asylgerichtshof ein.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist zum Teil nicht nachvollziehbar, wenn sie zentral letztlich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers wertet, ohne dass sie die Maßstäbe dieser Wertung hinreichend offenlegt und auch die Frage, ob die angeführten Beispiele hinreichend repräsentativ für die gezogenen Schlüsse sind, nicht schlüssig beantwortet. Ohne die Argumente gänzlich zu verwerfen, muss doch auch immer die spezielle Situation einer gedolmetschten Einvernahme in einem Asylverfahren potentiell relativierend ins Kalkül gezogen werden. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, übersieht weiters, dass bei (möglichen) Folteropfern eine ungenaue Darstellung der Geschehnisse nicht zwingend auf Unglaubwürdigkeit schließen lassen kann, da es zutreffendenfalls auch zu psychischen Schäden gekommen sein mag und kann daher ein primär darauf gestützter Befund der Unglaubwürdigkeit keinen Bestand haben.

3.1.1. Die Feststellungen der Verwaltungsbehörde, insbesondere die in der Verfahrenserzählung referierten, vermögen das negative Verfahrensergebnis aber auch schon dann nicht zu tragen, wenn man die Einlassungen des Beschwerdeführers über die ihm widerfahrene bisherige Verfolgung in Syrien für unwahr erachtet und nur davon ausgeht, dass er Kurde aus Syrien ist. Folgt man einem Teil dieser Feststellungen könnte die Abschiebung als Asylwerber aus Österreich, qualifiziert durch die Ablehnung des herrschenden Regimes und die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit, genügen, dass es mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit zu lebensbedrohenden Konsequenzen (Verhaftung, "Verschwinden") käme. Betrachtet man unter diesen Prämissen die kursorische Verneinung des Asylstatus im angefochtenen Bescheid entsteht der Eindruck, dass eine Auseinandersetzung der Verwaltungsbehörde mit einem Teil ihrer eigenen Feststellungen unterblieben ist; das gesamte Verfahren erweist sich schon unter diesem Gesichtspunkt als in seinem Ergebnis unschlüssig und somit rechtswidrig.

3.1.2. Dem Beschwerdeführer wurde zwar offensichtlich geglaubt, an Demonstrationen in Syrien teilgenommen zu haben, jedoch sei es nicht glaubwürdig, dass gerade er in das Visier der Sicherheitsbehörden geraten sein soll, wo doch auch seine Brüder problemlos an solchen Demonstrationen teilgenommen hätten. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden, da sich die Verfolgungsmuster in Syrien oft durch Willkür und Unvorhersehbarkeit auszeichnen, ohne aber dass die Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen in irgendeiner Weise als gering angesehen werden könnten, sodass nicht allein aufgrund der (bislang) unproblematischen Teilnahme der Brüder des Beschwerdeführers an Demonstrationen davon ausgegangen werden kann, dass auch der Beschwerdeführer selbst mit keinerlei Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sei.

3.1.3. Wenn in der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides weiter darauf hingewiesen wird, es sei absolut unglaubwürdig, dass die syrischen Behörden nicht schon viel früher tätig geworden wären, da der Beschwerdeführer der vorgeschriebene Meldung beim Geheimdienst nicht nachgekommen sei, verkennt das Bundesasylamt ebenfalls das willkürliche Handlungsmuster des diktatorischen Regimes in Syrien, das eben gerade davon gekennzeichnet ist, nicht einschätzbar zu machen, wann gegen wen welche konkreten Verfolgungshandlungen gesetzt werden.

3.1.4. Die vom Antragsteller geschilderte Vorgehensweise einer Verhaftung, zweitägigen Anhaltung und in der Folge fortgesetzten Heimsuchens steht jedenfalls mit dem notorischen Amtswissen zur Vorgehensweise der Behörden in Syrien sehr wohl im Einklang und kann ohne nähere Auseinandersetzung hiemit nicht a priori davon ausgegangen werden, dass seine Angaben unglaubwürdig seien.

3.1.5. In seiner Einvernahme vom 23.01.2012 gibt der Beschwerdeführer zu seiner Person unter anderem an: "Ich lebte mit meiner Familie in unserem eigenen Haus. In der Heimat leben noch meine Eltern, 3 Schwestern, wobei 2 verheiratet sind und bei ihren Ehemännern leben und noch 3 Brüder. 1 Bruder, XXXX ist mittlerweile ebenfalls Asylwerber in Österreich (AS 104)." Diesen Bruder hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Erstbefragung neben seinen zwei anderen Brüder (XXXX, XXXX) namentlich erwähnt (AS 13). Jedoch hat er sowohl in der Erstbefragung als auch nach der oben zitierten Aussage familiäre Bezüge in Österreich verneint (AS 21: Angaben über Familienangehörige in Österreich oder einem EU-Staat: Keine, Angaben über Familienangehörige mit Flüchtlingsstatus: Keine; AS 107: Frage des Einvernahmeleiters: "Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?", Antwort des Beschwerdeführers:3.1.5. In seiner Einvernahme vom 23.01.2012 gibt der Beschwerdeführer zu seiner Person unter anderem an: "Ich lebte mit meiner Familie in unserem eigenen Haus. In der Heimat leben noch meine Eltern, 3 Schwestern, wobei 2 verheiratet sind und bei ihren Ehemännern leben und noch 3 Brüder. 1 Bruder, römisch 40 ist mittlerweile ebenfalls Asylwerber in Österreich (AS 104)." Diesen Bruder hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Erstbefragung neben seinen zwei anderen Brüder (römisch 40 , römisch 40 ) namentlich erwähnt (AS 13). Jedoch hat er sowohl in der Erstbefragung als auch nach der oben zitierten Aussage familiäre Bezüge in Österreich verneint (AS 21: Angaben über Familienangehörige in Österreich oder einem EU-Staat: Keine, Angaben über Familienangehörige mit Flüchtlingsstatus: Keine; AS 107: Frage des Einvernahmeleiters: "Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?", Antwort des Beschwerdeführers:

"Nein.", Frage des Einvernahmeleiters: "Wo leben Ihre Verwandten?", Antwort des Beschwerdeführers: "In der Heimat. 1 Schwester lebt im Libanon.").

Für den Asylgerichtshof scheint es nun nicht überprüfbar, ob es sich hinsichtlich dieses Bruders um einen Fehler im Protokoll oder im Bescheid des Bundesasylamtes handelt, da der zitierte Satz: "1 Bruder, XXXX ist mittlerweile ebenfalls Asylwerber in Österreich" nur im Protokoll vom 23.01.2012 aufscheint. Im Verfahrensgang des Bescheides wird das Protokoll zwar wörtlich wiedergegeben, jedoch scheint hier der genannte Satz nicht mehr auf (vgl. Protokoll AS 104, Bescheid AS 123).Für den Asylgerichtshof scheint es nun nicht überprüfbar, ob es sich hinsichtlich dieses Bruders um einen Fehler im Protokoll oder im Bescheid des Bundesasylamtes handelt, da der zitierte Satz: "1 Bruder, römisch 40 ist mittlerweile ebenfalls Asylwerber in Österreich" nur im Protokoll vom 23.01.2012 aufscheint. Im Verfahrensgang des Bescheides wird das Protokoll zwar wörtlich wiedergegeben, jedoch scheint hier der genannte Satz nicht mehr auf vergleiche Protokoll AS 104, Bescheid AS 123).

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wird nun zu klären sein, ob tatsächlich ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich als Asylwerber aufhältig ist (bejahendenfalls welchen Status dieser in Österreich hat) oder nicht, da der Umstand, dass Verwandte in Österreich leben, Auswirkungen auf die mögliche Gefährdungslage des Beschwerdeführers in Syrien haben kann.

3.1.6. Nachdem der Beschwerdeführer im Rechtsmittelschriftsatz angegeben hat, einer namentlich genannten kurdischen Partei beigetreten zu sein, werden weitere Ermittlungen dahingehend anzustellen sein, ob bzw. welche Auswirkungen dieser Beitritt für den Beschwerdeführer in der Heimat hat. Es wird auch festzustellen sein, ob der Antragsteller eventuell bereits in Österreich exilpolitischen Aktivitäten gesetzt hat, da diese ein zur Asylgewährung hinreichendes Verfolgungsrisiko mit sich bringen können.

3.1.7. Zudem wird zu klären sein, inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt des Antragstellers in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 allenfalls geändert haben. Diesbezüglich wird - neben der Beachtung seiner damaligen vorgelegten Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als XXXX - nachzufragen sein, ob der Beschwerdeführer derzeit (immer noch) in einem aufrechten Arbeitsverhältnis steht, zumal er in seinem Schreiben vom 30.04.2013 angegeben hat, seit dem XXXX beschäftigt zu sein. Abgesehen davon, wird sich das Bundesasylamt damit auseinanderzusetzen haben, inwiefern andere Integrationsaspekte des Beschwerdeführers in Österreich bestehen bzw. ob hier zwischenzeitlich allenfalls ein Familienleben begründet wurde.3.1.7. Zudem wird zu klären sein, inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt des Antragstellers in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG 2005 allenfalls geändert haben. Diesbezüglich wird - neben der Beachtung seiner damaligen vorgelegten Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als römisch 40 - nachzufragen sein, ob der Beschwerdeführer derzeit (immer noch) in einem aufrechten Arbeitsverhältnis steht, zumal er in seinem Schreiben vom 30.04.2013 angegeben hat, seit dem römisch 40 beschäftigt zu sein. Abgesehen davon, wird sich das Bundesasylamt damit auseinanderzusetzen haben, inwiefern andere Integrationsaspekte des Beschwerdeführers in Österreich bestehen bzw. ob hier zwischenzeitlich allenfalls ein Familienleben begründet wurde.

3.1.8. Hinzu kommt, dass es die belangte Behörde trotz der prekären Lage in Syrien unterlassen hat, ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehrsituation und der allgemeinen Situation von Kurden zu treffen, welche für den gegenständlichen Fall unentbehrlich scheinen. Allein schon der Auslandsaufenthalt und die Asylantragstellung im Ausland könnten eine GFK relevante Verfolgung für den Beschwerdeführer bedeuten. Das Bundesasylamt wird also Feststellungen zur Rückkehrsituation von sich im Ausland befindlichen Asylwerbern sowie zur Situation von Kurden nachzuholen, seine Feststellungen auf den gegenständlichen Fall anzuwenden und nachvollziehbar im Bescheid darzustellen haben.

3.2. Im Übrigen sind die Feststellungen zu Syrien zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der dortigen aktuellen Entwicklungen bereits veraltet. Wenn man die Entwicklungen in Syrien in der letzten Zeit genauer betrachtet, können bürgerkriegsähnliche Zustände in gewissen Teilen des Landes nicht ausgeschlossen werden und hätte der Bescheid des Bundesasylamtes jedenfalls eine zeitgemäße Auseinandersetzung mit der derzeitigen Lage in Syrien bedurft.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat es jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu zählt insbesondere zunächst eine ergänzende Einvernahme, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers fundiert würdigen zu können und die Verwendung insgesamt aktueller Quellen sowie eine hinreichende Auseinandersetzung damit.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Demonstration, Ermittlungspflicht, exilpolitische Aktivität, Folter, Geheimdienst, Integration, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Gesinnung, psychische Störung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten