TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/16 D19 317421-2/2012

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Veröffentlicht am 16.05.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AVG §68 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D19 317419-2/2012/11E

D19 317421-2/2012/9E

D19 317420-2/2012/9E

D19 411396-2/2012/8E

D19 423861-1/2012/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX StA.: Russische Föderation, vom 05.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2011, Zl. 11 03.081-BAW, zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 StA.: Russische Föderation, vom 05.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2011, Zl. 11 03.081-BAW, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX StA.: Russische Föderation, vom 05.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2011, Zl. 11 03.082-BAW, zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 StA.: Russische Föderation, vom 05.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2011, Zl. 11 03.082-BAW, zu Recht erkannt:

I. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, GZ. D19 317421-2/2012/3E, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben.römisch eins. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, GZ. D19 317421-2/2012/3E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben.

II. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX StA.: Russische Föderation, vom 05.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2011, Zl. 11 03.083-BAW, zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 StA.: Russische Föderation, vom 05.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2011, Zl. 11 03.083-BAW, zu Recht erkannt:

I. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, GZ. D19 317420-2/2012/3E, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben.römisch eins. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, GZ. D19 317420-2/2012/3E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben.

II. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX StA.: Russische Föderation, vom 05.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2011, Zl. 11 03.084-BAW, zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 StA.: Russische Föderation, vom 05.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2011, Zl. 11 03.084-BAW, zu Recht erkannt:

I. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, GZ. D19 411396-2/2012/2E, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben.römisch eins. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, GZ. D19 411396-2/2012/2E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben.

II. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

5.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX StA.: Russische Föderation, vom 05.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2011, Zl. 11 03.779-BAW, zu Recht erkannt:5.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 StA.: Russische Föderation, vom 05.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2011, Zl. 11 03.779-BAW, zu Recht erkannt:

I. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, GZ. D19 423861-1/2012/3E, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben.römisch eins. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, GZ. D19 423861-1/2012/3E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben.

II. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Erstbeschwerdeführerin reiste ihrem Vorbringen zufolge am 05.09.2007 gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX sowie dem gemeinsamen minderjährigen Sohn XXXX (Zweitbeschwerdeführer) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie ihr Ehemann - für sich und den Zweitbeschwerdeführer am 06.09.2007 in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein.Die Erstbeschwerdeführerin reiste ihrem Vorbringen zufolge am 05.09.2007 gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 sowie dem gemeinsamen minderjährigen Sohn römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie ihr Ehemann - für sich und den Zweitbeschwerdeführer am 06.09.2007 in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.09.2007 gab die Erstbeschwerdeführerin bezüglich der Gründe für die Antragstellung an, dass ihr Vater vor über zwei Jahren verschwunden sowie die Erstbeschwerdeführerin mehrmals überfallen und nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters gefragt worden sei. Dabei sei die Erstbeschwerdeführerin auch misshandelt worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie erneute Misshandlungen und habe um das Leben ihres Kindes Angst.

Am 17.09.2007 wurde die Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, mit XXXX seit XXXX standesamtlich verheiratet zu sein. In Österreich befinde sich ihre Mutter, welche ebenso wie drei Brüder und zwei Schwestern der Erstbeschwerdeführerin asylberechtigt seien.Am 17.09.2007 wurde die Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, mit römisch 40 seit römisch 40 standesamtlich verheiratet zu sein. In Österreich befinde sich ihre Mutter, welche ebenso wie drei Brüder und zwei Schwestern der Erstbeschwerdeführerin asylberechtigt seien.

Am XXXX wurde die Drittbeschwerdeführerin in Österreich nachgeboren; für diese wurde seitens der Erstbeschwerdeführerin am 11.08.2008 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Am römisch 40 wurde die Drittbeschwerdeführerin in Österreich nachgeboren; für diese wurde seitens der Erstbeschwerdeführerin am 11.08.2008 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Bescheiden vom 25.01.2008 wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurden die Erst- bis Drittbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erst- bis Drittbeschwerdeführer nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden vom 25.01.2008 wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurden die Erst- bis Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erst- bis Drittbeschwerdeführer nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.03.2008 wurden die Berufungen der Erst- bis Drittbeschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.01.2008 gemäß §§ 5 und 10 AsylG abgewiesen. Die Behandlung der gegen diese Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerden - welchen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war - wurde jeweils mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2010 abgelehnt.Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.03.2008 wurden die Berufungen der Erst- bis Drittbeschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.01.2008 gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG abgewiesen. Die Behandlung der gegen diese Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerden - welchen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war - wurde jeweils mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2010 abgelehnt.

Am XXXX wurde die Viertbeschwerdeführerin in Österreich nachgeboren; auch für diese wurde am 06.11.2009 im Rahmen des Familienverfahrens ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2010 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gemäß Art. 4 Abs. 3 der Dublin II-VO Polen für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt wurde. Gleichzeitig wurde auch die Viertbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pollen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.05.2011, Zl. S11 411396-1/2010, wurde die Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2010, Zl. 09 14.030-EAST Ost, gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Am römisch 40 wurde die Viertbeschwerdeführerin in Österreich nachgeboren; auch für diese wurde am 06.11.2009 im Rahmen des Familienverfahrens ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2010 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Dublin II-VO Polen für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt wurde. Gleichzeitig wurde auch die Viertbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pollen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.05.2011, Zl. S11 411396-1/2010, wurde die Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2010, Zl. 09 14.030-EAST Ost, gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer wurden am 24.03.2010 - nachdem sich Polen mit der Führung der Asylverfahren und der Aufnahme der Erst- bis Viertbeschwerdeführer einverstanden erklärt hatte - nach Polen rück überstellt, wo sie sich bis 14.06.2010 aufhielten.

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten in Folge am 15.06.2010 nochmals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die Erst- bis Drittbeschwerdeführer am darauffolgenden Tag jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellten. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem AsylG 2005 gab die Erstbeschwerdeführerin für sich und die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer an, wegen der medizinischen Versorgung wieder nach Österreich gekommen zu sein; in Polen und in ihrer Heimat habe sie niemanden mehr und lebe die gesamte Familie der Erstbeschwerdeführerin in Österreich. Auch diese - zweiten - Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer wurden jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2010 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gemäß Art. 4 Abs. 3 der Dublin II-VO Polen für die Prüfung der Anträge für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Erst- bis Drittbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten in Folge am 15.06.2010 nochmals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die Erst- bis Drittbeschwerdeführer am darauffolgenden Tag jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellten. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem AsylG 2005 gab die Erstbeschwerdeführerin für sich und die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer an, wegen der medizinischen Versorgung wieder nach Österreich gekommen zu sein; in Polen und in ihrer Heimat habe sie niemanden mehr und lebe die gesamte Familie der Erstbeschwerdeführerin in Österreich. Auch diese - zweiten - Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer wurden jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2010 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Dublin II-VO Polen für die Prüfung der Anträge für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Erst- bis Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

Diese Bescheide des Bundesasylamtes wurden nicht angefochten und erwuchsen am 14.09.2010 in Rechtskraft.

Am 31.03.2011 stellten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer die gegenständlichen - dritten bzw. im Fall der Viertbeschwerdeführerin zweiten - Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Erstbeschwerdeführerin zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung befragt an, dass sie nicht nach Polen wolle, weil sich Polen von Russland nicht unterscheide. Die Erstbeschwerdeführerin sei schwanger, voraussichtlicher Entbindungstermin sei am 10.04.2011. Alle Angehörigen der Erstbeschwerdeführerin würden sich in Österreich aufhalten, weshalb sie hier bleiben wolle. Weiters gab sie an, sich von 05.09.2010 bis 20.02.2011 in der Ukraine aufgehalten zu haben und sei ihr Ehemann in der Ukraine verschollen. Zu den Gründen der Antragstellung hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihre Kinder befänden sich seit ihrer Geburt ununterbrochen bei ihr, sodass für diese die von ihr getätigten Angaben gelten würden. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Die Erstbeschwerdeführerin legte in Folge eine Bestätigung des Ukrainischen Gesundheitsministeriums vom 04.11.2010, wonach die Erstbeschwerdeführerin im Frauenberatungszentrum der Stadt XXXX in der 16. Schwangerschaftswoche untersucht worden sei sowie eine Bestätigung vom 08.01.2011, wonach die Erstbeschwerdeführerin in der ärztlichen Ambulanz vom 10.01.2011 bis 18.01.2011 mit der Diagnose "akute obstruktive Bronchitis" behandelt worden sei und weiters eine Bestätigung eines ukrainischen Exekutivkomitees vom 23.02.2011, wonach die Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf Besuch bei XXXX im Dorf XXXX vom 05.09.2010 bis 20.02.2011 gewesen seien.Die Erstbeschwerdeführerin legte in Folge eine Bestätigung des Ukrainischen Gesundheitsministeriums vom 04.11.2010, wonach die Erstbeschwerdeführerin im Frauenberatungszentrum der Stadt römisch 40 in der 16. Schwangerschaftswoche untersucht worden sei sowie eine Bestätigung vom 08.01.2011, wonach die Erstbeschwerdeführerin in der ärztlichen Ambulanz vom 10.01.2011 bis 18.01.2011 mit der Diagnose "akute obstruktive Bronchitis" behandelt worden sei und weiters eine Bestätigung eines ukrainischen Exekutivkomitees vom 23.02.2011, wonach die Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf Besuch bei römisch 40 im Dorf römisch 40 vom 05.09.2010 bis 20.02.2011 gewesen seien.

Am XXXX wurde die Fünftbeschwerdeführerin geboren und stellte, gesetzlich durch die Erstbeschwerdeführerin vertreten, unter Vorlage einer am 19.04.2011 vom Standesamtsverband Baden ausgestellten Geburtsurkunde am 19.04.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Auch für die Fünftbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.Am römisch 40 wurde die Fünftbeschwerdeführerin geboren und stellte, gesetzlich durch die Erstbeschwerdeführerin vertreten, unter Vorlage einer am 19.04.2011 vom Standesamtsverband Baden ausgestellten Geburtsurkunde am 19.04.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Auch für die Fünftbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 29.04.2011 durch das Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"Frage: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

Antwort: Ich habe gestern vom Krankenhaus eine Bestätigung für meinen Sohn XXXX bekommen. Die anderen Bestätigungen habe ich bereits vorgelegt.Antwort: Ich habe gestern vom Krankenhaus eine Bestätigung für meinen Sohn römisch 40 bekommen. Die anderen Bestätigungen habe ich bereits vorgelegt.

Anm: Der von der AW vorgelegte ambulante Befundbericht vom 28.04.2011, XXXX wird in Kopie zum Asylakt 11 03.082 genommen.Anmerkung, Der von der AW vorgelegte ambulante Befundbericht vom 28.04.2011, römisch 40 wird in Kopie zum Asylakt 11 03.082 genommen.

Frage: Wie ist die Geburt verlaufen?

Antwort: Gut. Es gibt keine Komplikationen.

Frage: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz oder Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte?

Antwort: In Österreich befindet sich meine Mutter XXXX geboren. Sie ist seit Anfang 2006 nach Österreich gekommen und hat in Österreich Asyl. Mein Bruder XXXX 1974 geboren, ist seit bereits vor meiner Mutter nach Österreich gekommen, ein genaues Datum weiß ich nicht. Er hat in Österreich Asyl bekommen. Meine Brüder XXXX, 1982 geboren, und XXXX, 1979 geboren, sind ungefähr im Jahr 2004 oder 2005 nach Österreich gekommen, sie haben ebenfalls in Österreich Asyl bekommen. Meine Schwestern XXXX, 1989 geboren, und XXXX, 1991 geboren, sind gemeinsam mit der Mutter nach Österreich gekommen und haben in Österreich ebenfalls Asyl bekommen. Sonst befindet sich noch eine Cousine in Österreich, namens XXXX die ist auch anerkannter Flüchtling in Österreich. Außerhalb Österreichs habe ich noch 3 Cousins in Deutschland, zu denen ich keinen Kontakt habe. Sonst habe ich keine Verwandten in den angeführten Ländern. Mein Bruder XXXX befindet sich zurzeit in Moldawien.Antwort: In Österreich befindet sich meine Mutter römisch 40 geboren. Sie ist seit Anfang 2006 nach Österreich gekommen und hat in Österreich Asyl. Mein Bruder römisch 40 1974 geboren, ist seit bereits vor meiner Mutter nach Österreich gekommen, ein genaues Datum weiß ich nicht. Er hat in Österreich Asyl bekommen. Meine Brüder römisch 40 , 1982 geboren, und römisch 40 , 1979 geboren, sind ungefähr im Jahr 2004 oder 2005 nach Österreich gekommen, sie haben ebenfalls in Österreich Asyl bekommen. Meine Schwestern römisch 40 , 1989 geboren, und römisch 40 , 1991 geboren, sind gemeinsam mit der Mutter nach Österreich gekommen und haben in Österreich ebenfalls Asyl bekommen. Sonst befindet sich noch eine Cousine in Österreich, namens römisch 40 die ist auch anerkannter Flüchtling in Österreich. Außerhalb Österreichs habe ich noch 3 Cousins in Deutschland, zu denen ich keinen Kontakt habe. Sonst habe ich keine Verwandten in den angeführten Ländern. Mein Bruder römisch 40 befindet sich zurzeit in Moldawien.

Frage: Leben Sie mit den angeführten Verwandten und Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt?

Antwort: Nein. Ich wohne zurzeit in Traiskirchen.

Frage: Wann haben Sie mit den angeführten Verwandten und Familienangehörigen letztmalig im gemeinsamen Haushalt gelebt?

Antwort: Vor meiner zweiten Überstellung nach Polen hielt ich mich die meiste Zeit bei meiner Mutter in Wien auf. Ich hatte zwar eine Wohnsitzmeldung und eine Unterkunft bei XXXX, ich war aber die meiste Zeit bei meiner Mutter.Antwort: Vor meiner zweiten Überstellung nach Polen hielt ich mich die meiste Zeit bei meiner Mutter in Wien auf. Ich hatte zwar eine Wohnsitzmeldung und eine Unterkunft bei römisch 40 , ich war aber die meiste Zeit bei meiner Mutter.

Frage: Besteht zu Ihrer Mutter, Ihren Geschwistern und Ihrer in Österreich aufhältigen Cousine ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?

Antwort: Zurzeit bin ich komplett von meinen Familienmitgliedern abhängig.

Frage: Können Sie das näher ausführen?

Antwort: Ich bin zurzeit ganz alleine mit 4 kleinen Kindern hier in Österreich. Man kann sich vorstellen, wie schwierig es ist, alleine mit 4 Kindern zurechtzukommen. Mein älterer Sohn XXXX ist krank, er spricht noch immer nicht.Antwort: Ich bin zurzeit ganz alleine mit 4 kleinen Kindern hier in Österreich. Man kann sich vorstellen, wie schwierig es ist, alleine mit 4 Kindern zurechtzukommen. Mein älterer Sohn römisch 40 ist krank, er spricht noch immer nicht.

Frage: Können Sie das näher konkretisieren, wie sich nun die angeführte Abhängigkeit darstellt?

Antwort: Meine Familie unterstützt mich mit allem. Z.B. mein Bruder XXXX verspricht mir einen Job in seiner Firma, wenn ich gültige Papiere in Österreich bekomme. Die Familie verspricht mir, mich bei allem zu unterstützen. Sie verspricht mir Hilfe bei der Betreuung meiner Kinder. Ich bin selber krank, ich kann kaum gehen.Antwort: Meine Familie unterstützt mich mit allem. Z.B. mein Bruder römisch 40 verspricht mir einen Job in seiner Firma, wenn ich gültige Papiere in Österreich bekomme. Die Familie verspricht mir, mich bei allem zu unterstützen. Sie verspricht mir Hilfe bei der Betreuung meiner Kinder. Ich bin selber krank, ich kann kaum gehen.

Frage: Wo befindet sich Ihr Ehegatte?

Antwort: Ich habe bereits bei meinen vorigen Asylverfahren die Gründe angegeben, warum wir die Heimat und dann auch aus diesen Gründen Polen verlassen haben. So gegen Ende September 2010 bekam mein Ehemann in der Ukraine einen Anruf von seinen Angehörigen aus der Heimat, die ihn gebeten haben, in die Heimat zurückzukehren. Mein Mann ist Ende September 2010 weggefahren, ohne mir etwas zu erklären. Seither habe ich absolut keinen Kontakt mehr zu meinem Ehemann. Ich weiß auch nicht wo er sich befindet. Ich habe vor ca. 3 bis 4 Monaten mit einer Bekannten in Tschetschenien telefoniert. Diese hat mir gesagt, dass sie nichts über die Rückkehr meines Ehemannes in der Heimat gehört habe. Ich glaube aber, dass er nach Tschetschenien zurückgekehrt ist.

Frage: Haben Sie irgendwo eine Abgängigkeitsanzeige oder eine sonstige Meldung erstattet?

Antwort: Nein. Das konnte ich in der Ukraine nicht machen, weil ich dort nicht gemeldet war. Ich glaube, dass er uns wegen meiner Probleme im Heimatland verlassen hat. Ich habe die Probleme im Heimatland wegen meiner Brüder bekommen.

Frage: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft?

Antwort: Nein.

Frage: Sie wurden im Zuge Ihres Asylverfahrens 10 05.232 am 21.07.2010 nach Polen überstellt. Geben Sie sämtliche Aufenthalte seit 21.07.2010 an?

Antwort: Vom 21.07.2010 wurden wir zunächst ins Flüchtlingslager XXXX (phonetisch) gebracht und am selben Tag ins Flüchtlingslager XXXX (phonetisch). Dort war ich zusammen mit meinem Ehemann und unseren 3 Kindern bis Anfang September 2010. Wir haben in Polen einen "Asylstopp" gemacht. Mein Mann wollte in die Heimat zurückkehren. In Polen hat man uns gesagt, dass das einige Monate dauern wird, weil die dortigen Behörden erst in Österreich anfragen müssen, weil unsere beiden Töchter in Österreich geboren wurden. Ich wollte in die Ukraine, mein Mann wollte in die Heimat. Ich konnte ihn nicht mehr aufhalten. Anfang September 2010 sind wir selbstständig von Polen in die Ukraine gefahren, zunächst nach Kiew. Ein Verwandter hat uns ein Taxi geschickt und uns von Kiew abgeholt. Von Polen in die Ukraine sind wir auch mit einer Art Taxi gefahren. Von Anfang September 2010 bis März 2011 hielt ich mich mit meinen Kindern in der Ukraine bei Verwandten auf. Am 31.03.2011 sind wir hier in Österreich angekommen. Davor waren wir 2 Tage von der Ukraine nach Österreich unterwegs.Antwort: Vom 21.07.2010 wurden wir zunächst ins Flüchtlingslager römisch 40 (phonetisch) gebracht und am selben Tag ins Flüchtlingslager römisch 40 (phonetisch). Dort war ich zusammen mit meinem Ehemann und unseren 3 Kindern bis Anfang September 2010. Wir haben in Polen einen "Asylstopp" gemacht. Mein Mann wollte in die Heimat zurückkehren. In Polen hat man uns gesagt, dass das einige Monate dauern wird, weil die dortigen Behörden erst in Österreich anfragen müssen, weil unsere beiden Töchter in Österreich geboren wurden. Ich wollte in die Ukraine, mein Mann wollte in die Heimat. Ich konnte ihn nicht mehr aufhalten. Anfang September 2010 sind wir selbstständig von Polen in die Ukraine gefahren, zunächst nach Kiew. Ein Verwandter hat uns ein Taxi geschickt und uns von Kiew abgeholt. Von Polen in die Ukraine sind wir auch mit einer Art Taxi gefahren. Von Anfang September 2010 bis März 2011 hielt ich mich mit meinen Kindern in der Ukraine bei Verwandten auf. Am 31.03.2011 sind wir hier in Österreich angekommen. Davor waren wir 2 Tage von der Ukraine nach Österreich unterwegs.

Frage: Auf welche Art und Weise und auf welchem Weg sind Sie von Polen in die Ukraine gelangt?

Antwort: Mein Mann hat Kontakt zu einem ukrainischen Schlepper aufgenommen. Dieser hatte einen roten PKW mit 7 Sitzplätzen. Mit diesem Schlepper fuhren wird von Polen in die Ukraine. Die genaue Route kann ich nicht angeben, weil ich mit den Kindern beschäftigt war. Dieser Schlepper hatte Dokumente von anderen Personen für die ganze Familie, welche der Schlepper auch den Grenzbehörden gezeigt hat. Mit diesen Dokumenten haben wir Polen verlassen.

Frage: Wo haben Sie sich in der Ukraine aufgehalten?

Antwort: Wir hielten uns in einem Dorf XXXX auf, beim XXXX, das ist der Cousin meiner Mutter.Antwort: Wir hielten uns in einem Dorf römisch 40 auf, beim römisch 40 , das ist der Cousin meiner Mutter.

Frage: Sie haben bei der Erstbefragung unter anderem eine Bestätigung des Exekutivkomitees des Rates des Dorfes XXXX vorgelegt, worauf angeführt ist, dass Sie von 05.09.2010 bis 20.02.2011 auf Besuch bei XXXX gewesen seien. Wie sind Sie in Besitz dieser Bestätigung gekommen?Frage: Sie haben bei der Erstbefragung unter anderem eine Bestätigung des Exekutivkomitees des Rates des Dorfes römisch 40 vorgelegt, worauf angeführt ist, dass Sie von 05.09.2010 bis 20.02.2011 auf Besuch bei römisch 40 gewesen seien. Wie sind Sie in Besitz dieser Bestätigung gekommen?

Antwort: Der Cousin meiner Mutter hat mich dort angemeldet, dass ich bei ihm auf Besuch bin. Ich bekam dann eine Aufenthaltsgenehmigung für zunächst 3 Monate. Nach Ablauf dieser 3 Monate musste man diese Aufenthaltsgenehmigung wieder verlängern. Das hat aber alles mein Onkel gemacht. Ich bekam immer ein Schriftstück für die Aufenthaltsgenehmigung. In dem Fahrzeug, mit dem wir von Ukraine nach Österreich gebracht wurden, habe ich eine Tasche mit allen möglichen Sachen vergessen. Da war mein russischer Inlandsreisepass drinnen und auch diese Aufenthaltsbestätigungen. Die Tasche habe ich bisher nicht wieder bekommen.

Frage: Polen hat in einem Schreiben vom 15.04.2011 mitgeteilt, dass Ihnen am XXXX ein Bescheid ausgefolgt worden ist. Sie geben an, dass Sie von September 2010 bis März 2011 in der Ukraine waren. Können Sie dazu etwas angeben?Frage: Polen hat in einem Schreiben vom 15.04.2011 mitgeteilt, dass Ihnen am römisch 40 ein Bescheid ausgefolgt worden ist. Sie geben an, dass Sie von September 2010 bis März 2011 in der Ukraine waren. Können Sie dazu etwas angeben?

Antwort: Ich weiß nicht, wohin und wann dieser Bescheid geschickt wurde. Vielleicht kann man das in Polen anfragen, wo und an wen dieser Bescheid ausgefolgt wurde. Ich befand mich zu diesem Zeitpunkt in der Ukraine.

Frage: Haben Sie während Ihres Aufenthalts in der Ukraine persönlich beim Exekutivkomitee des Rates des Dorfes XXXX in der Ukraine vorstellig werden müssen?Frage: Haben Sie während Ihres Aufenthalts in der Ukraine persönlich beim Exekutivkomitee des Rates des Dorfes römisch 40 in der Ukraine vorstellig werden müssen?

Antwort: Ich musste 2 Mal persönlich hingehen. Das erste Mal, als ich mich anmelden musste, das war am 05.09.2010 musste ich selber hinkommen. Der Cousin meiner Mutter hat mich mit dem Auto dorthin gebracht. Ich möchte korrigieren, dass ich am 06.09.2010 zu dieser Behörde gegangen bin und dort habe ich angegeben, dass ich am 05.09.2010 in der Ukraine angekommen bin. Um die Frist zu verlängern, musste ich nochmals zu dem Dorfrat gehen. Ich war 3 Monate später wieder persönlich dort, mit dem Cousin meiner Mutter, ein genaues Datum weiß ich aber nicht. Ich selber war danach nicht mehr bei dem Dorfkomitee. Die Bestätigung für meinen Aufenthalt vom 05.09.2010 bis 20.02.2011 hat am 23.02.2011 der Cousin meiner Mutter abgeholt.

Frage: Geben Sie an, auf welche Art und Weise, auf welchem Weg, mit welchen Begleitpersonen, etc. Sie von der Ukraine nach Österreich gelangt sind.

Antwort: Der XXXX hat meine Fahrt von der Ukraine nach Österreich organisiert. Er hat das Geld dafür besorgt. Einige tschetschenische und ukrainische Familien haben für mich 1.500 US Dollar gesammelt. Der XXXX hat dann das Geld einem Schlepper gegeben. 2 Tage bevor ich in Österreich angekommen bin, bin ich in der ukrainischen Stadt Isum, gemeinsam mit meinen 3 Kindern, auf die Ladefläche des LKW gestiegen. 2 Tage waren wir mit dem LKW unterwegs. Der Fahrer machte zwischendurch Pausen, wir durften aussteigen, um auf die Toilette zu gehen. Während der gesamten Fahrt waren wir auf der Ladefläche des LKW. Wir waren hinter Kartons auf der Ladefläche versteckt. Ich hatte eine große Decke. Diese habe ich für die Kinder auf dem Boden hingelegt. Ich selber bin die ganze Zeit auf der Decke neben den Kindern gesessen. Ich habe mitbekommen, dass der LKW mehrmals stehen geblieben ist. Ich weiß aber nicht, wo der LKW stehen geblieben ist und ob es Kontrollen gegeben hat. Am 30.03.2011, am Abend, sind wir in Wien aus dem LKW ausgestiegen, wo in Wien das gewesen ist, weiß ich nicht. Ich habe dann sogleich aus einer Telefonzelle meinen Bruder XXXX angerufen, der hat uns dann abgeholt.Antwort: Der römisch 40 hat meine Fahrt von der Ukraine nach Österreich organisiert. Er hat das Geld dafür besorgt. Einige tschetschenische und ukrainische Familien haben für mich 1.500 US Dollar gesammelt. Der römisch 40 hat dann das Geld einem Schlepper gegeben. 2 Tage bevor ich in Österreich angekommen bin, bin ich in der ukrainischen Stadt Isum, gemeinsam mit meinen 3 Kindern, auf die Ladefläche des LKW gestiegen. 2 Tage waren wir mit dem LKW unterwegs. Der Fahrer machte zwischendurch Pausen, wir durften aussteigen, um auf die Toilette zu gehen. Während der gesamten Fahrt waren wir auf der Ladefläche des LKW. Wir waren hinter Kartons auf der Ladefläche versteckt. Ich hatte eine große Decke. Diese habe ich für die Kinder auf dem Boden hingelegt. Ich selber bin die ganze Zeit auf der Decke neben den Kindern gesessen. Ich habe mitbekommen, dass der LKW mehrmals stehen geblieben ist. Ich weiß aber nicht, wo der LKW stehen geblieben ist und ob es Kontrollen gegeben hat. Am 30.03.2011, am Abend, sind wir in Wien aus dem LKW ausgestiegen, wo in Wien das gewesen ist, weiß ich nicht. Ich habe dann sogleich aus einer Telefonzelle meinen Bruder römisch 40 angerufen, der hat uns dann abgeholt.

Frage: Am XXXX wurde Ihr jüngster Sohn XXXX geboren. Ende März stand somit die Geburt offensichtlich kurz bevor. Wie war es Ihnen möglich, in hochschwangerem Zustand, während 2 Tagen auf die von Ihnen geschilderte Art und Weise, in einem LKW versteckt, die Beförderung von der Ukraine nach Österreich zu überstehen?Frage: Am römisch 40 wurde Ihr jüngster Sohn römisch 40 geboren. Ende März stand somit die Geburt offensichtlich kurz bevor. Wie war es Ihnen möglich, in hochschwangerem Zustand, während 2 Tagen auf die von Ihnen geschilderte Art und Weise, in einem LKW versteckt, die Beförderung von der Ukraine nach Österreich zu überstehen?

Antwort: Seit meinem 9. Lebensjahr führte ich kein normales Leben. Ich führe auch heute ein solches nicht, ich habe 2 Kriege erlebt und habe gelernt, mit dem Risiko zu leben. Ich konnte mit meinen 3 Kindern und hochschwanger nicht mehr bei meinen Verwandten in der Ukraine bleiben, weil wir uns nicht mehr von unseren Verwandten erhalten lassen konnten. Ich wollte schon Ende Februar von der Ukraine nach Österreich reisen, es war aber noch nicht genügend Geld vorhanden.

Frage: Hat es aufgrund Ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft während der Fahrt von der Ukraine nach Österreich Komplikationen gegeben?

Antwort: Wie vor der Geburt, so auch nach der Geburt, hat es keinerlei Komplikationen gegeben. Bei meinen ersten 3 Schwangerschaften hat es Komplikationen gegeben, bei dieser nicht.

Frage: Leiden Sie derzeit an Krankheiten?

Antwort: Ich müsste mich untersuchen lassen, weil ich mich sehr schwach fühle, wenn ich 2 bis 3 Stunden auf den Beinen bleibe. Ich bekomme dann auch Atemnot, fühle mich sehr schwach und kann kaum noch gehen.

Frage: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung?

Antwort: Nein. Ich bin mit meinen 4 Kindern so ausgelastet, dass ich bisher noch keine Zeit dazu hatte. Im Moment kümmere ich mich mehr um meinen Sohn XXXX, das ist jetzt wichtiger.Antwort: Nein. Ich bin mit meinen 4 Kindern so ausgelastet, dass ich bisher noch keine Zeit dazu hatte. Im Moment kümmere ich mich mehr um meinen Sohn römisch 40 , das ist jetzt wichtiger.

Frage: Sie haben angegeben, dass Sie in der Ukraine persönlich beim Exekutivkomitee des Rates des Dorfes XXXX vorstellig geworden sind. Ist Ihr Ehegatte ebenfalls persönlich beim Exekutivkomitee des Rates des Dorfes XXXX gewesen?Frage: Sie haben angegeben, dass Sie in der Ukraine persönlich beim Exekutivkomitee des Rates des Dorfes römisch 40 vorstellig geworden sind. Ist Ihr Ehegatte ebenfalls persönlich beim Exekutivkomitee des Rates des Dorfes römisch 40 gewesen?

Antwort: Nein. Mein Mann war nicht bei diesem Exekutivkomitee. Er ist ja Ende September 2010 abgereist.

Frage: Sie haben angegeben, dass Sie erstmalig bereits am 06.09.2010 beim Exekutivkomitee des Rates des Dorfes XXXX vorstellig geworden sind.Frage: Sie haben angegeben, dass Sie erstmalig bereits am 06.09.2010 beim Exekutivkomitee des Rates des Dorfes römisch 40 vorstellig geworden sind.

Weswegen musste Ihr Ehegatte nicht ebenfalls bereits am 06.09.2010 persönlich dort erscheinen?

Antwort: Ich habe meinem Ehemann auch gesagt, dass er mitgehen soll. Er hat das abgelehnt. Seit diesem Telefonat mit den Verwandten in der Heimat hat er alles abgelehnt und sich stark verändert.

Frage: Leiden Ihre Kinder an Krankheiten?

Antwort: Meine Tochter XXXX bekam eine Lungenentzündung, als wir das erste Mal nach Polen überstellt wurden. Da war sie dann in Polen im Krankenhaus. In der Ukraine bekam die Tochter wieder Atemprobleme und unser Verwandter brachte mich mit der Tochter in ein Krankenhaus, wo wir 8 Tage aufhältig waren. Es kann sein, dass Sie Bronchitis hatte, ich weiß es nicht genau, ich kenne mich schlecht aus mit den Diagnosen. Es gibt einen Befund, den ich vorgelegt habe. Auf dem Befund haben sie XXXX geschrieben, statt XXXX. Das ist ein Fehler.Antwort: Meine Tochter römisch 40 bekam eine Lungenentzündung, als wir das erste Mal nach Polen überstellt wurden. Da war sie dann in Polen im Krankenhaus. In der Ukraine bekam die Tochter wieder Atemprobleme und unser Verwandter brachte mich mit der Tochter in ein Krankenhaus, wo wir 8 Tage aufhältig waren. Es kann sein, dass Sie Bronchitis hatte, ich weiß es nicht genau, ich kenne mich schlecht aus mit den Diagnosen. Es gibt einen Befund, den ich vorgelegt habe. Auf dem Befund haben sie römisch 40 geschrieben, statt römisch 40 . Das ist ein Fehler.

Frage: Leiden Ihre Kinder derzeit an Krankheiten?

Antwort: Mein Sohn XXXX spricht seit dem 3. Lebensjahr nicht mehr. Er hat bei der ersten Überstellung nach Polen einen Schock erlitten und hat aufgehört zu sprechen. Da war er 3 Jahre alt. Er wird bald 5 Jahre alt. Wenn man meinen Sohn mit Gleichaltrigen vergleicht, sieht man, dass er in der Entwicklung zurückbleibt.Antwort: Mein Sohn römisch 40 spricht seit dem 3. Lebensjahr nicht mehr. Er hat bei der ersten Überstellung nach Polen einen Schock erlitten und hat aufgehört zu sprechen. Da war er 3 Jahre alt. Er wird bald 5 Jahre alt. Wenn man meinen Sohn mit Gleichaltrigen vergleicht, sieht man, dass er in der Entwicklung zurückbleibt.

Frage: Im vorgelegten Befundbericht vom 28.04.2011 ist angeführt, dass Ihr Sohn die autoaggressiven Züge bereits zuhause gehabt habe. Insofern ergibt sich daraus nicht, dass das Verhalten Ihres Sohnes mit Ereignissen rund um die erste Überstellung nach Polen in unmittelbarem Zusammenhang steht. Möchten Sei dazu etwas angeben?

Antwort: Mit dem zuhause ist nicht gemeint, dass das in der Heimat gewesen ist, da war er erst 9 Monate alt, sondern dort, wo wir gerade gewohnt haben. Ich habe mit zuhause nicht nur zuhause im Zimmer gemeint, sondern auch außerhalb. Er schlägt nicht nur sich selbst, sondern auch andere Kinder.

Anm: Die AW wird aufgefordert, sämtliche Befunde welche Sie hinkünftig für sich oder Ihre Kinder erhalten sollte, unverzüglich dem Bundesasylamt vorzulegen. Die AW erhält weiters eine Ladung zur ärztlichen Untersuchung für 03.05.2011 und wird aufgefordert, sich mit Ihrem Sohn XXXX in der Krankenstation der Betreuungsstelle Traiskirchen zwecks ärztlicher Untersuchung einzufinden. Die AW erklärt, dass sie das verstanden habe. Die AW erklärt weiters, dass sie noch etwas angeben möchte. Nach Aufforderung gibt sie folgendes an:Anmerkung, Die AW wird aufgefordert, sämtliche Befunde welche Sie hinkünftig für sich oder Ihre Kinder erhalten sollte, unverzüglich dem Bundesasylamt vorzulegen. Die AW erhält weiters eine Ladung zur ärztlichen Untersuchung für 03.05.2011 und wird aufgefordert, sich mit Ihrem Sohn römisch 40 in der Krankenstation der Betreuungsstelle Traiskirchen zwecks ärztlicher Untersuchung einzufinden. Die AW erklärt, dass sie das verstanden habe. Die AW erklärt weiters, dass sie noch etwas angeben möchte. Nach Aufforderung gibt sie folgendes an:

Antwort: Zur Frage, wo in Wien wir aus dem LKW ausgestiegen sind, fällt mir ein, dass das im 21. Bezirk gewesen ist. Das habe ich auf einem Schild auf einer Hausmauer gesehen. Die Straße weiß ich aber nicht mehr, ich kann mich nicht erinnern.

Anm: Der AW wird zur Kenntnis gebracht, dass seitens des Bundesasylamtes eine weitere Anfrage an Polen bezüglich ihrer Aufenthalte in Polen erfolgt. Nach Einlangen der Antwort Polens und nach den durchgeführten Untersuchungen erfolgt eine Fortsetzung des Asylverfahrens. Die AW erklärt, dass sie das verstanden habe. Dem RB wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben. Der Rechtsberater merkt an, dass er aufgrund der vorgelegten Bestätigungen aus der Ukraine als Nachweis für das Verlassen des EU Gebietes einen Antrag auf Selbsteintritt und Zulassung zum Verfahren stelle.Anmerkung, Der AW wird zur Kenntnis gebracht, dass seitens des Bundesasylamtes eine weitere Anfrage an Polen bezüglich ihrer Aufenthalte in Polen erfolgt. Nach Einlangen der Antwort Polens und nach den durchgeführten Untersuchungen erfolgt eine Fortsetzung des Asylverfahrens. Die AW erklärt, dass sie das verstanden habe. Dem RB wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben. Der Rechtsberater merkt an, dass er aufgrund der vorgelegten Bestätigungen aus der Ukraine als Nachweis für das Verlassen des EU Gebietes einen Antrag auf Selbsteintritt und Zulassung zum Verfahren stelle.

Frage: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

Antwort: Ja.

Frage: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

Während der Rückübersetzung merkt die AW folgendes an:

Antwort: Mein Mann hat den Anruf aus der Heimat nicht Ende September in der Ukraine erhalten, sondern bereits in Polen, um den 25.08.2010. Entweder haben Sie (gemeint die Dolmetscherin) mich falsch verstanden, oder ich habe mich falsch ausgedrückt.

Frage: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

Antwort: Nein.

Frage: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?

Antwort: Ja."

In weiterer Folge wurde seitens des Bundesasylamtes am 03.05.2011 eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 betreffend die Erst- und den Zweitbeschwerdeführer eingeholt, wonach bei der Erstbeschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome nicht vorliegen würden, beim Zweitbeschwerdeführer liege eine fragliche Entwicklungsverzögerung/Verhaltensstörung vor.In weiterer Folge wurde seitens des Bundesasylamtes am 03.05.2011 eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 betreffend die Erst- und den Zweitbeschwerdeführer eingeholt, wonach bei der Erstbeschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome nicht vorliegen würden, beim Zweitbeschwerdeführer liege eine fragliche Entwicklungsverzögerung/Verhaltensstörung vor.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 26.09.2011 erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen; dabei brachte sie im Wesentlichen Folgendes vor:

"Frage: Sind Ihre bisher gemachten Angaben zu Ihren persönlichen und familiären Verhältnissen richtig, vollständig und wahrheitsgetreu, wollen Sie dazu Änderungen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vornehmen?

Antwort: Ja, das stimmt alles so.

Frage: Sie leben mit vier Kindern in Österreich, leben die Kinder bei Ihnen?

Antwort: Ja, die Kinder leben bei mir.

Frage: Sind Sie die gesetzliche Vertreterin Ihrer Kinder im Verfahren?

Antwort: Ja.

Frage: Welche Ihrer Familienangehörigen leben in Österreich und was machen diese?

Antwort: Meine Schwester XXXX ist verheiratet und lebt in XXXX. Mein Bruder XXXX ist verheiratet, arbeitet und hat ein zwei Monate altes Kind. Meine Schwester XXXX lebt bei der Mutter, ich lebe mit meinen vier Kindern auch bei der Mutter XXXX. Mein Bruder XXXX, lebt im 11. Bezirk, ist verheiratet, hat fünf Kinder und eine eigene Firma. Mein Bruder XXXX hat in Österreich keine Dokumente bekommen, er wurde abgeschoben, befragt nach Polen, war dann in Moldawien, und lebt jetzt in Österreich mit seiner Frau, mit Niederlassungsbewilligung. Mein Bruder XXXX arbeitet mit XXXX in der Firma, ist verheiratet und hat vier Kinder. Meine Cousine XXXX, ich weiß jetzt ihren Familiennamen nicht, sie hat geheiratet, lebt in Graz, hat einen positiven Bescheid und ist verheiratet und hat Kinder. Dann habe ich noch Cousins in Deutschland, zu denen aber kein Kontakt besteht.Antwort: Meine Schwester römisch 40 ist verheiratet und lebt in römisch 40 . Mein Bruder römisch 40 ist verheiratet, arbeitet und hat ein zwei Monate altes Kind. Meine Schwester römisch 40 lebt bei der Mutter, ich lebe mit meinen vier Kindern auch bei der Mutter römisch 40 . Mein Bruder römisch 40 , lebt im 11. Bezirk, ist verheiratet, hat fünf Kinder und eine eigene Firma. Mein Bruder römisch 40 hat in Österreich keine Dokumente bekommen, er wurde abgeschoben, befragt nach Polen, war dann in Moldawien, und lebt jetzt in Österreich mit seiner Frau, mit Niederlassungsbewilligung. Mein Bruder römisch 40 arbeitet mit römisch 40 in der Firma, ist verheiratet und hat vier Kinder. Meine Cousine römisch 40 , ich weiß jetzt ihren Familiennamen nicht, sie hat geheiratet, lebt in Graz, hat einen positiven Bescheid und ist verheiratet und hat Kinder. Dann habe ich noch Cousins in Deutschland, zu denen aber kein Kontakt besteht.

Frage: Wo lebt der Vater Ihrer Kinder XXXX?

Antwort: Ich habe mit ihm einmal in Österreich gesprochen, er weiß selbst nicht was er will, er will bei seinen Eltern sein, er will bei den Kindern sein. Er sagt, dass ich meine Kinder quäle, ich hatte dann keine Kraft mehr mit ihm zu sprechen, ich hatte das Gefühl, dass er mich nicht mehr versteht. Später hat auch mein Bruder mit ihm gesprochen, mein Bruder sagte dann zu mir, dass es keinen Sinn hat, mit ihm weitere Gespräche zu führen. In der letzten Zeit habe ich gehört, dass er vor hat, Österreich zu verlassen, ob er das schon gemacht hat, weiß ich nicht.

Frage: Das heißt, derzeit besteht kein Kontakt zu ihm und leben Sie auch nicht gemeinsam mit ihm?

Antwort: Ja,

Frage: Sind Sie mit XXXX standesamtlich und/oder nach moslemischen Ritus verheiratet?Frage: Sind Sie mit römisch 40 standesamtlich und/oder nach moslemischen Ritus verheiratet?

Antwort: Sowohl standesamtlich als auch nach moslemischen Ritus.

Frage: Wann und wo fand die standesamtliche Trauung statt?

Antwort: 2005 nach moslemischen Ritus, standesamtlich das war Anfang 2007 oder so, in XXXX in Tschetschenien.Antwort: 2005 nach moslemischen Ritus, standesamtlich das war Anfang 2007 oder so, in römisch 40 in Tschetschenien.

Frage: Sind Sie jetzt aktuell noch verheiratet?

Antwort: Nach dem moslemischen Recht bin ich glaublich nicht mehr verheiratet, weil er mich mit drei Kindern und schwanger zurückließ. Ich habe kein Vertrauen mehr zu ihm, weil er mich damals allein zurück gelassen hat. Jetzt hilft mir meine Mutter. Natürlich will ich, dass der Vater meiner Kinder bei uns lebt, aber das ist derzeit nicht möglich.

Frage: Wissen Sie, ob Ihr Mann die Scheidung beantragt hat?

Antwort: Nein, mir ist nichts bekannt, befragt, ich habe selbst auch keine Scheidung beantragt.

Frage: Haben Sie noch weitere Kinder?

Antwort: Nein, die vier Kinder sind meine leiblichen Kinder, weitere Kinder, Sorgepflichten habe ich nicht.

Frage: Ist der Herr XXXX der Vater aller Ihrer Kinder?Frage: Ist der Herr römisch 40 der Vater aller Ihrer Kinder?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie noch weitere Familienangehörige in Tschetschenien?

Antwort: Ich habe in Tschetschenien niemanden mehr. Mein Vater wurde mit meinem Bruder XXXX von maskierten Personen mitgenommen, ich weiß nicht genau wer die Leute waren, sie sind in der Nacht gekommen. Es gibt in Tschetschenien noch Verwandte meines Vaters und meiner Mutter.Antwort: Ich habe in Tschetschenien niemanden mehr. Mein Vater wurde mit meinem Bruder römisch 40 von maskierten Personen mitgenommen, ich weiß nicht genau wer die Leute waren, sie sind in der Nacht gekommen. Es gibt in Tschetschenien noch Verwandte meines Vaters und meiner Mutter.

Frage: Haben Sie noch weitere Geschwister, Stiefgeschwister?

Antwort: Nein.

Frage: Insgesamt haben Sie zwei Schwestern und vier Brüder, die alle in Österreich leben, ist das so richtig wiedergegeben?

Antwort: Ja, das stimmt so.

Frage: Was machen Ihre Kinder in Österreich?

Antwort: Ein Sohn XXXX besucht ein Entwicklungsambulatorium und geht in die XXXX. Er lebt aber bei mir. Die Leute im Entwicklungsambulatorium bemühen sich jetzt um einen Kindergartenplatz. Sonst sind die Kinder gesund.Antwort: Ein Sohn römisch 40 besucht ein Entwicklungsambulatorium und geht in die römisch 40 . Er lebt aber bei mir. Die Leute im Entwicklungsambulatorium bemühen sich jetzt um einen Kindergartenplatz. Sonst sind die Kinder gesund.

Frage: Sie sind die gesetzliche Vertreterin Ihrer Kinder und betreiben Sie für Ihre Kinder ein Familienverfahren in Österreich. Ihre Fluchtgründe sind auch die Fluchtgründe Ihrer Kinder?

Antwort: Ja, das stimmt so.

Frage: Haben Sie Identitätsdokumente, die Sie vorweisen können?

Antwort: Ich habe keine Dokumente, ich habe nur ein Schreiben vom Standesamt vorgewiesen, ich habe meine Dokumente auf der Flucht verloren, befragt mein Auslandsreisepass ist glaublich in Polen verblieben.

Frage: Haben Sie schon eine Entscheidung in Polen erhalten?

Antwort: Man sagte mir bei der Einvernahme in Traiskirchen, dass ich im November einen negativen Bescheid in Polen erhalten hätte, ich war aber schon im September in der Ukraine.

Anm: Die AW unterfertigt nach Dolmetschübersetzung eine Zustimmungserklärung für Artikel 21 Anfrage, Polen.Anmerkung, Die AW unterfertigt nach Dolmetschübersetzung eine Zustimmungserklärung für Artikel 21 Anfrage, Polen.

Frage: Wie lange haben Sie gemeinsam mit Ihren Familienangehörigen gelebt?

Antwort: Bis zu meiner Heirat im Jahr 2005.

Frage: Erzählen Sie bitte in einem Lebenslauf, wo Sie sich aufgehalten haben, welche Schulen Sie besucht haben und welche Berufstätigkeit Sie ausgeübt haben!

Antwort: Meine Kindheit ist sehr schnell vergangen, 1993 begann ich mit meiner Schulausbildung in Tschetschenien in der Stadt XXXX, beendet habe ich im Jahr 2002, ich habe nur neun Klassen abgeschlossen. 1994 hat der Krieg begonnen, das war als ich in der zweiten Klasse war, ich war vielleicht ein Monat oder zwei Monate in der Klasse, als der Krieg begann. Wir lebten viel im Keller, wenn nicht geschossen wurde und keine Bomben gefallen sind, gingen wir auch hinauf in die Zimmer. 1995 ging ich wieder in die zweite Klasse, befragt in XXXX. 2002 habe ich neun Klassen Schule abgeschlossen und somit meine Schulbildung beendet. Was im Jahr 1994 genau vorgefallen ist, kann ich mich nur dunkel erinnern, weil ich damals erst acht Jahre alt war. Ich kann mich erst an Vorfälle erinnern, die seit meinem 9. Lebensjahr stattgefunden haben, eigentlich hatte ich kein richtiges Leben mehr. Wir haben aus Koffern gelebt, wir waren ständig auf der Flucht, es gab Probleme wegen meines älteren Bruders. 1994 als es Krieg gegeben hat, hat mein Bruder XXXX verwundete und Militärangehörige unterstützt, deswegen hat man uns dann gequält und uns nicht in Ruhe gelassen. Die Probleme haben im Winter begonnen. Ich war damals noch klein, neun oder zehn Jahre alt. Ich schlief mit meiner Mutter beim Fenster, ich hörte die Hosen, gemeint weite Hosen, die Geräusche beim Gehen machen, sie haben das Haus eingekreist, wir haben immer wenn wir das mitbekommen haben, meinen Brüdern zugeschrieen, dass sie weglaufen sollen, über die Gärten. Die Leute haben das Haus eingekreist, die Leute haben den Brüdern nachgeschossen, ich kann mich noch daran erinnern. Ich kann nicht alles erzählen, was damals vorgefallen ist, weil es sehr viele Vorfälle waren. Unser Leben wurde immer schlimmer und schlimmer. Dann blieb nur XXXX und mein Vater zu Hause. Wir drei Schwestern, mein Bruder XXXX und mein Vater XXXX blieben zu Hause. Wir dachten, dass man uns vielleicht in Ruhe lassen wird, wenn XXXX das Heim verlässt. Man wollte über uns zu XXXX kommen. 2005 wurden mein Vater und mein Bruder XXXX mitgenommen. Es ist sehr schwer für mich, mich daran zu erinnern, befragt, ich war damals noch zu Hause. Sie haben das Haus eingekreist, das war am Abend. Sie haben sich mit ihren T-Shirts maskiert. Sie haben die T-Shirts über den Kopf gezogen, damit man das Gesicht nicht sieht. Die Leute haben meinen Bruder und meinen Vater geschlagen. Meine jüngere Schwester XXXX hat geschrieen. Sie bekam einen Schlag mit dem Gewehrkolben versetzt, weil sie nicht zu schreien aufgehört hat. Wir haben alle geschrieen, aber man hat sie mit dem Gewehrkolben geschlagen. Sie ist ohnmächtig geworden. Wir wollten die Mitnahme meines Bruders und meines Vaters verhindern. Sie haben aber meinen Bruder und meinen Vater mitgenommen. Meine Schwester ist krank, sie ist damals umgefallen und hat Epilepsie bekommen. Wir haben nicht immer in ein Krankenhaus fahren können, deswegen habe ich medizinische Kurse abgeschlossen, damit ich ihr die Spritzen verabreichen kann, die sie braucht. Ich habe schon vorher meinen Mann gekannt. Dort, wo ich die medizinischen Kurse belegt habe, machte mein Mann eine juristische Ausbildung. Wir haben uns etwas besser kennen gelernt, er hat mir eine Heirat vorgeschlagen, aber ich dachte zunächst nicht daran, wegen der Probleme meiner Familie. Wir haben weiter aus dem Koffer gelebt, weil wir vorhatten, weg zu fahren. Ich wurde dann entführt, das ist bei uns eine Tradition, wenn man von einem Mann berührt wird, dann gehört man dorthin, meine Mutter hat sehr geweint, sie wollte nicht, dass ich bei der Familie meines Mannes lebe. Aber ich dachte, wenn ich in einer fremden Familie lebe, dann werde ich ein ruhiges Leben führen können, 2005 habe ich geheiratet, im Jahr 2006 habe ich einen Sohn zur Welt gebracht, in XXXX.Antwort: Meine Kindheit ist sehr schnell vergangen, 1993 begann ich mit meiner Schulausbildung in Tschetschenien in der Stadt römisch 40 , beendet habe ich im Jahr 2002, ich habe nur neun Klassen abgeschlossen. 1994 hat der Krieg begonnen, das war als ich in der zweiten Klasse war, ich war vielleicht ein Monat oder zwei Monate in der Klasse, als der Krieg begann. Wir lebten viel im Keller, wenn nicht geschossen wurde und keine Bomben gefallen sind, gingen wir auch hinauf in die Zimmer. 1995 ging ich wieder in die zweite Klasse, befragt in römisch 40 . 2002 habe ich neun Klassen Schule abgeschlossen und somit meine Schulbildung beendet. Was im Jahr 1994 genau vorgefallen ist, kann ich mich nur dunkel erinnern, weil ich damals erst acht Jahre alt war. Ich kann mich erst an Vorfälle erinnern, die seit meinem 9. Lebensjahr stattgefunden haben, eigentlich hatte ich kein richtiges Leben mehr. Wir haben aus Koffern gelebt, wir waren ständig auf der Flucht, es gab Probleme wegen meines älteren Bruders. 1994 als es Krieg gegeben hat, hat mein Bruder römisch 40 verwundete und Militärangehörige unterstützt, deswegen hat man uns dann gequält und uns nicht in Ruhe gelassen. Die Probleme haben im Winter begonnen. Ich war damals noch klein, neun oder zehn Jahre alt. Ich schlief mit meiner Mutter beim Fenster, ich hörte die Hosen, gemeint weite Hosen, die Geräusche beim Gehen machen, sie haben das Haus eingekreist, wir haben immer wenn wir das mitbekommen haben, meinen Brüdern zugeschrieen, dass sie weglaufen sollen, über die Gärten. Die Leute haben das Haus eingekreist, die Leute haben den Brüdern nachgeschossen, ich kann mich noch daran erinnern. Ich kann nicht alles erzählen, was damals vorgefallen ist, weil es sehr viele Vorfälle waren. Unser Leben wurde immer schlimmer und schlimmer. Dann blieb nur römisch 40 und mein Vater zu Hause. Wir drei Schwestern, mein Bruder römisch 40 und mein Vater römisch 40 blieben zu Hause. Wir dachten, dass man uns vielleicht in Ruhe lassen wird, wenn römisch 40 das Heim verlässt. Man wollte über uns zu römisch 40 kommen. 2005 wurden mein Vater und mein Bruder römisch 40 mitgenommen. Es ist sehr schwer für mich, mich daran zu erinnern, befragt, ich war damals noch zu Hause. Sie haben das Haus eingekreist, das war am Abend. Sie haben sich mit ihren T-Shirts maskiert. Sie haben die T-Shirts über den Kopf gezogen, damit man das Gesicht nicht sieht. Die Leute haben meinen Bruder und meinen Vater geschlagen. Meine jüngere Schwester römisch 40 hat geschrieen. Sie bekam einen Schlag mit dem Gewehrkolben versetzt, weil sie nicht zu schreien aufgehört hat. Wir haben alle geschrieen, aber man hat sie mit dem Gewehrkolben geschlagen. Sie ist ohnmächtig geworden. Wir wollten die Mitnahme meines Bruders und meines Vaters verhindern. Sie haben aber meinen Bruder und meinen Vater mitgenommen. Meine Schwester ist krank, sie ist damals umgefallen und hat Epilepsie bekommen. Wir haben nicht immer in ein Krankenhaus fahren können, deswegen habe ich medizinische Kurse abgeschlossen, damit ich ihr die Spritzen verabreichen kann, die sie braucht. Ich habe schon vorher meinen Mann gekannt. Dort, wo ich die medizinischen Kurse belegt habe, machte mein Mann eine juristische Ausbildung. Wir haben uns etwas besser kennen gelernt, er hat mir eine Heirat vorgeschlagen, aber ich dachte zunächst nicht daran, wegen der Probleme meiner Familie. Wir haben weiter aus dem Koffer gelebt, weil wir vorhatten, weg zu fahren. Ich wurde dann entführt, das ist bei uns eine Tradition, wenn man von einem Mann berührt wird, dann gehört man dorthin, meine Mutter hat sehr geweint, sie wollte nicht, dass ich bei der Familie meines Mannes lebe. Aber ich dachte, wenn ich in einer fremden Familie lebe, dann werde ich ein ruhiges Leben führen können, 2005 habe ich geheiratet, im Jahr 2006 habe ich einen Sohn zur Welt gebracht, in römisch 40 .

Frage: Haben Sie dann gemeinsam mit Ihrem Mann in XXXX gelebt?Frage: Haben Sie dann gemeinsam mit Ihrem Mann in römisch 40 gelebt?

Antwort: Ja, ich lebte mit der Familie meines Mannes in XXXX.Antwort: Ja, ich lebte mit der Familie meines Mannes in römisch 40 .

Frage: Was war jetzt der konkret ausschlaggebende Grund, warum Sie gemeinsam mit Ihrem Mann Tschetschenien verlassen haben?

Antwort: Ich lebte anfangs sehr gut mit meinem Mann. Als ich im 9. Monat schwanger war, kamen in der Nacht maskierte Männer zu uns ins Haus. In dem Haus lebten neben mir und meinem Mann noch mein Schwiegervater und meine Schwiegermutter. Sie fragten mich, wo meine Familienangehörigen sind. Ich sagte, ich führe jetzt ein eigenes Leben, ich weiß nicht wo sich meine Familienangehörigen sind. Bei uns ist es so, dass die Brüder immer für ihre Schwestern zuständig sind, das wissen alle. Sie haben mich geschlagen, mein Mann wollte mich beschützen, sie haben ihn furchtbar zugerichtet, er hatte eine Gehirnerschütterung. Als mein Schwiegervater sah, was sie mit uns machen, erlitt er einen Gehirnschlag, er ist halbseitig gelähmt. Seit dem Tag lebten wir entweder bei Bekannten, oder in anderen Städten, ich habe ja ein Kind zur Welt gebracht und das war sehr belastend, weil wir ja ständig mit dem Kind unterwegs waren. Ich dachte damals, dass mein Bruder und mein Vater spurlos verschwunden sind. Ich weiß nicht alles, was damals alles mit meinem Bruder und meinen Vater passiert ist, ich hatte so viele Probleme damals. Ich kann kurz schildern, was damals passiert ist. Mein Bruder hat mir das erzählt, dass er und unser Vater im Gefängnis im Keller zusammengeschlagen wurden. Mein Vater war ja schon älter, er war krank, sie wurden damals mit Gummiknüppel geschlagen, mit Gewehrkolben geschlagen und mit Sessel geschlagen. Mein Bruder hat sich vor den Vater gestellt, damit mein Vater die Schläge nicht abbekommt, sondern er selbst. Mein Bruder wurde dann bewusstlos, wegen der Schläge. Sie bekamen eine Woche lang nichts zu Essen, sie wurden immer wieder geschlagen. Dann wurden sie in ein anderes Gefängnis gebracht. Mein Bruder war damals bewusstlos. Man dachte, dass mein Bruder möglicherweise schon tot ist, weil er zwei Tage lang bewusstlos war. Er wurde dann unterwegs aus dem Auto hinausgeworfen, weil man dachte, dass er schon tot ist. Dort hat ihm jemand geholfen, ein Mann hat ihm geholfen. Er war zuvor schon einige Monate im Gefängnis. Es hat dann einige Zeit gebraucht, bis er wieder zu sich kam. Er hatte mehrere Knochenbrüche, bis jetzt hat er noch Schmerzen deswegen. Mein Bruder hat dann auch in Erfahrung gebracht, dass ich selbst auf der Flucht bin. Er hat mich kontaktiert, er hat jemanden zu mir geschickt, einen Freund von ihm. Der Mann kam in das Haus meines Mannes, er sagte, dass mein Bruder am Leben ist, dass man ihn in einer Schlucht gefunden hat, dass mein Bruder Bescheid weiß, dass man mich auch quält und dass er mir vorschlägt, mit ihm zusammen zu flüchten. Er sagte, dass wir uns in Brest treffen sollten und er sagte, dass ich an dem Tag am Bahnhof sein sollte, im August, an den Tag kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern. Dann haben wir uns in Brest getroffen und wir sind über Polen hierher gekommen.

Frage: Ist Ihr Mann mit Ihnen wegen der Probleme, die Sie wegen Ihrer Familienangehörigen hatten, geflüchtet?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie jetzt alle Ihre Fluchtgründe angegeben?

Antwort: Ja, das sind meine Gründe.

Frage: Wurde Ihnen ein Auslandsreisepass ausgestellt?

Antwort: Glaublich im Jahr 2005, ich wollte schon mit meiner Mutter ausreisen, ich hatte noch nicht vor zu heiraten, aber dann war die Geschichte mit meinem Mann, ich wollte nicht aus Tschetschenien ausreisen, ich wollte nicht einmal in eine andere Stadt fahren, ich war aber nicht dagegen, dass man mich entführt hat. Nach Nachfrage gebe ich an, dass es sich nicht um eine echte Entführung gegen meinen Willen gehandelt hat, bei uns bezeichnet man das so.

Frage: Wie finanzieren Sie sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

Antwort: Ich bekomme Geld von der Grundversorgung, meine Mutter unterstützt mich in jeder Angelegenheit. Meine Brüder unterstützen mich auch sehr intensiv. Gestern haben sich alle Brüder versammelt und mir Mut zugesprochen, dass alles in Ordnung kommen wird. Mein älterer Bruder sagte, dass ich, wenn ich die entsprechenden Dokumente habe, in seiner Firma arbeiten kann. Ich kenne mich nicht so genau aus, aber ich weiß, dass er Post austrägt.

Frage: Wurden Sie jemals von Behörden in Ihrem Heimatland erkennungsdienstlich behandelt?

Antwort: Nein. Sie haben Photos von uns mitgenommen, als sie unser Haus durchsucht haben.

Frage: Sind Sie vorbestraft, haben Sie strafbare Handlungen begangen?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in der Russischen Föderation jemals aus politischen oder religiösen Gründen verfolgt?

Antwort: Ja, wegen der Gründe, die ich erzählt habe.

Frage: Sind Sie Mitglied einer Partei?

Antwort: Nein.

Frage: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie jemals persönliche Probleme mit heimatlichen Behörden bzw. werden Sie von heimatlichen Behörden- etwa Polizei Militär oder sonstigen Behörden offiziell in Ihrer Heimat gesucht?

Antwort: Nein, ich weiß es nicht, aber die maskierten Personen suchen auf jeden Fall nach mir, sie werden mich bis zum Schluss nicht in Ruhe lassen.

Frage: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in die in Ihr Herkunftsland?

Antwort: Ich würde gerne zurückfahren, wenn das möglich wäre, ich würde gerne dort leben. Derzeit ist das aber nicht möglich. Ich habe Probleme wegen meiner Brüder und man wird mich weiter verfolgen.

Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass das Bundesasylamt in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführt, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?

Antwort: Das können sie machen, die Leute arbeiten ja nicht offiziell, sonst hätten sie sich ja nicht maskiert. Ich habe Angst, dass die Behörden erfahren, dass wir hier sind. Es gab ja auch einen Vorfall hier, dass ein Tschetschene in Österreich umgebracht wurde.

Frage: Möchten Sie noch etwas angeben?

Antwort: Meine Kinder sind sehr wichtig für mich, ich möchte ein normales Leben führen. Wenn es möglich gewesen wäre, wäre ich in meiner Heimat geblieben. Meine Kinder sind noch klein. Ich bitte um Asyl, meiner Mutter und meinen Geschwistern wurde ja schon Asyl gewährt, aus den Gründen die auch mich betreffen. Ich möchte in Ruhe leben können, ich habe genug von so einem Leben.

Frage: Hatten Sie ausreichen Zeit und Gelegenheit alle Ihre Gründe für die Betreibung Ihres Asylverfahrens anzugeben?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden und haben Sie die Wahrheit angegeben?

Antwort: Ja."

Am 10.11.2011 langten die Ergebnisse einer an die polnischen Behörden gestellten Informationsanfrage gemäß Artikel 21 der Dublin II-VO beim Bundesasylamt ein, wonach die Erst- bis Viertbeschwerdeführer - ebenso wie der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin - am 27.08.2007 Asylanträge in Polen gestellt haben und wurde in einem der Bescheid des polnischen Amtes für Ausländerangelegenheiten vom XXXX, mit welchem der Antrag des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin und daran anknüpfend die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer abgewiesen, die Gewährung des subsidiären Schutzes abgelehnt und die Ausweisung aus der Republik Polen ausgesprochen wurde sowie der Bescheid des Amtes Ausländerangelegenheiten vom XXXX, wonach das Asylverfahren des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin und daran anknüpfend der Erstbis Viertbeschwerdeführer aufgrund der Erklärung des Ehemannes die gestellten Asylanträge aufgrund einer freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland zurückziehen zu wollen, eingestellt wurde, an das Bundesasylamt übermittelt.Am 10.11.2011 langten die Ergebnisse einer an die polnischen Behörden gestellten Informationsanfrage gemäß Artikel 21 der Dublin II-VO beim Bundesasylamt ein, wonach die Erst- bis Viertbeschwerdeführer - ebenso wie der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin - am 27.08.2007 Asylanträge in Polen gestellt haben und wurde in einem der Bescheid des polnischen Amtes für Ausländerangelegenheiten vom römisch 40 , mit welchem der Antrag des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin und daran anknüpfend die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer abgewiesen, die Gewährung des subsidiären Schutzes abgelehnt und die Ausweisung aus der Republik Polen ausgesprochen wurde sowie der Bescheid des Amtes Ausländerangelegenheiten vom römisch 40 , wonach das Asylverfahren des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin und daran anknüpfend der Erstbis Viertbeschwerdeführer aufgrund der Erklärung des Ehemannes die gestellten Asylanträge aufgrund einer freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland zurückziehen zu wollen, eingestellt wurde, an das Bundesasylamt übermittelt.

Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.12.2011, Zlen. 11 03.081-BAW, 11 03.082-BAW, 11 03.083-BAW, 11 03.084-BAW und 11 03.779-BAW, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 31.03.2011 bzw. vom 19.04.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den Beschwerdeführern hingegen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.12.2012 erteilt.Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.12.2011, Zlen. 11 03.081-BAW, 11 03.082-BAW, 11 03.083-BAW, 11 03.084-BAW und 11 03.779-BAW, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 31.03.2011 bzw. vom 19.04.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den Beschwerdeführern hingegen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.12.2012 erteilt.

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zu Tschetschenien und stellte fest, dass die Beschwerdeführer ihr Herkunftsland nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen hätten oder derartige Gründe im Falle einer Rückkehr nicht zu befürchten hätten, jedoch eine Abschiebung in das Herkunftsland nicht zulässig sei. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass es der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen sei, ein im Abgleich zu ihrem Ehemann widerspruchfreies Vorbringen bzgl. ihrer Fluchtgründe zu erstatten und die Angaben des Ehemannes zu den der Erstbeschwerdeführerin massiv divergieren würden und daher der Erstbeschwerdeführerin keine Glaubhaftmachung des Vorbringens habe zugesprochen werden können. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. führt das Bundesasylamt aus, dass die im Rahmen der Beweiswürdigung für unwahr erachteten Angaben nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung hätten zugrunde gelegt werden können und sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Sollte es - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - zu Befragungen wegen des Aufenthaltsortes der Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin gekommen sein, so sei dem zu entgegnen, dass diese Maßnahmen von ihrer Intensität her noch nicht als asylrelevant anzusehen seien, da allgemein kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen für sich allein nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen würden - nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren.In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zu Tschetschenien und stellte fest, dass die Beschwerdeführer ihr Herkunftsland nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen hätten oder derartige Gründe im Falle einer Rückkehr nicht zu befürchten hätten, jedoch eine Abschiebung in das Herkunftsland nicht zulässig sei. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass es der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen sei, ein im Abgleich zu ihrem Ehemann widerspruchfreies Vorbringen bzgl. ihrer Fluchtgründe zu erstatten und die Angaben des Ehemannes zu den der Erstbeschwerdeführerin massiv divergieren würden und daher der Erstbeschwerdeführerin keine Glaubhaftmachung des Vorbringens habe zugesprochen werden können. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. führt das Bundesasylamt aus, dass die im Rahmen der Beweiswürdigung für unwahr erachteten Angaben nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung hätten zugrunde gelegt werden können und sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Sollte es - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - zu Befragungen wegen des Aufenthaltsortes der Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin gekommen sein, so sei dem zu entgegnen, dass diese Maßnahmen von ihrer Intensität her noch nicht als asylrelevant anzusehen seien, da allgemein kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen für sich allein nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen würden - nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren.

Lediglich gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide des Bundesasylamtes vom 20.12.2011 - die Spruchpunkte II. und III. sind in Rechtskraft erwachsen -, den Beschwerdeführern zugestellt am 22.12.2011, wurden für sämtliche Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.01.2012, im Telefaxweg am 05.01.2012 beim Bundesasylamt eingebracht, fristgerecht Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhoben, in welchen sich im Wesentlichen allgemein gehaltenes Vorbringen zu den vom Bundesasylamt geführten Verfahren findet.Lediglich gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide des Bundesasylamtes vom 20.12.2011 - die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. sind in Rechtskraft erwachsen -, den Beschwerdeführern zugestellt am 22.12.2011, wurden für sämtliche Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.01.2012, im Telefaxweg am 05.01.2012 beim Bundesasylamt eingebracht, fristgerecht Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhoben, in welchen sich im Wesentlichen allgemein gehaltenes Vorbringen zu den vom Bundesasylamt geführten Verfahren findet.

Mit - im Prozessgegenstand auf die Frage der Asylgewährung eingeschränkten - Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 07.03.2012, Zlen.: D19 317419-2/2012/4E, D19 317421-2/2012/3E, D19 317420-2/2012/3E, D19 411396-2/2012/2E sowie D19 423861-1/2012/3E, wurden die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Mit - im Prozessgegenstand auf die Frage der Asylgewährung eingeschränkten - Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 07.03.2012, Zlen.: D19 317419-2/2012/4E, D19 317421-2/2012/3E, D19 317420-2/2012/3E, D19 411396-2/2012/2E sowie D19 423861-1/2012/3E, wurden die Beschwerden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Asylgerichtshof ging in diesen Entscheidungen von der Unglaubwürdigkeit des individuellen Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin aus und tätigte diesbezüglich in der Begründung seiner Entscheidungen folgende beweiswürdigende Ausführungen:

"Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, keiner aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, gründet sich auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt.

Das Bundesasylamt tätigte im angefochtenen Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin folgende beweiswürdigende Ausführungen, welchen sich der Asylgerichtshof in inhaltlicher Hinsicht anschließt:

¿Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den er Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheine oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Niederschriftlich ist es Ihnen beim Bundesasylamt nicht gelungen ein im Abgleich zu Ihrem Ehegatten widerspruchsfreies Vorbringen bzgl. Ihrer Fluchtgründe darzulegen. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Angaben Ihres Ehegatten massiv divergieren und Ihrem Gesamtvorbringen daher keine Glaubhaftmachung zugesprochen werden konnte.

Zunächst ist in Ihrem Fall festzuhalten, dass Sie bereits zwei Asylverfahren zu Zlen 07 08 176 und 10 05 232 in Österreich geführt haben. In diesen beiden Verfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass Polen für die weitere Betreibung Ihres Asylverfahrens zuständig ist. Nach Rechtskraft Ihres zweiten Verfahrens zu Zl 10 05 232 haben Sie Ihren Angaben zufolge das Bundesgebiet verlassen und waren Sie in der Ukraine aufhältig, um einer neuerlichen Rückführung aus Österreich nach Polen zu entgehen.

Die Tatsache, dass Sie vor Ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich bereits in einem sicheren Drittstaat (Polen) aufhältig waren und dennoch den Weg der illegalen Einreise nach Österreich wählten und sich hier in Ihrem zweiten Verfahren dem Verfahren entzogen haben, weist zum einen darauf hin, dass Sie mehr daran interessiert waren, eine Einreise in das Land Ihrer Wahl sicher zu stellen, als einen Zufluchtsort zu suchen und zum anderen, dass Ihr primäres Ziel die Niederlassung in Österreich unter Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen war.

Für diese Ansicht der erkennenden Behörde spricht auch der Umstand, dass es Ihnen nicht gelungen ist, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.

So haben Sie in Ihrem Erstverfahren zu Zl 07 08 176 Ihren Fluchtgründen angegeben, dass Ihr Vater vor zwei Jahren verschwunden sei und Sie mehrmals überfallen und gefragt worden wären, wo sich Ihr Vater aufhält. Sie wären auch mehrmals misshandelt worden.

Nach Zulassung Ihres verfahrensgegenständlichen Asylverfahrens wurden Sie im Bundesasylamt/Außenstelle Wien am 26.09.2011 niederschriftlich einvernommen. Dabei haben Sie zu Ihren persönlichen Lebensumständen angegeben, dass Sie zuletzt gemeinsam mit Ihrem Mann XXXX bei dessen Familienangehörigen in XXXX gelebt hätten.Nach Zulassung Ihres verfahrensgegenständlichen Asylverfahrens wurden Sie im Bundesasylamt/Außenstelle Wien am 26.09.2011 niederschriftlich einvernommen. Dabei haben Sie zu Ihren persönlichen Lebensumständen angegeben, dass Sie zuletzt gemeinsam mit Ihrem Mann römisch 40 bei dessen Familienangehörigen in römisch 40 gelebt hätten.

Mit dem Genannten wären Sie im Jahr 2005 nach moslemischen Ritus getraut worden und hätten Sie glaublich Anfang des Jahres 2007 Ihre Ehe auch vor dem Standesamt XXXX geschlossen. Wegen Ihrer - nachfolgend angeführten Probleme - hätten Sie gemeinsam mit Ihrem Mann und Ihrem Sohn Tschetschenien verlassen.Mit dem Genannten wären Sie im Jahr 2005 nach moslemischen Ritus getraut worden und hätten Sie glaublich Anfang des Jahres 2007 Ihre Ehe auch vor dem Standesamt römisch 40 geschlossen. Wegen Ihrer - nachfolgend angeführten Probleme - hätten Sie gemeinsam mit Ihrem Mann und Ihrem Sohn Tschetschenien verlassen.

Bzgl. Ihrer Fluchtgründe haben Sie zusammengefasst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptet, dass maskierte Männer in das Haus Ihrer Schwiegereltern bei denen Sie gemeinsam mit Ihrem Ehegatten gelebt hätten, eingedrungen wären. Damals wären Sie im neunten Monat schwanger gewesen (Ihr Sohn XXXX wurde am XXXX geboren). Man hätte Sie befragt, wo sich Ihre Familienangehörigen aufhalten und Sie geschlagen. Ihr Ehegatte hätte Sie beschützt und wäre von diesen Männern furchtbar zugerichtet worden und Ihr Schwiegervater hätte einen Gehirnschlag erlitten. Danach wären Sie an verschiedenen Orten aufhältig gewesen, entweder bei Bekannten oder in anderen Städten. Dies wären Ihre Fluchtgründe.Bzgl. Ihrer Fluchtgründe haben Sie zusammengefasst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptet, dass maskierte Männer in das Haus Ihrer Schwiegereltern bei denen Sie gemeinsam mit Ihrem Ehegatten gelebt hätten, eingedrungen wären. Damals wären Sie im neunten Monat schwanger gewesen (Ihr Sohn römisch 40 wurde am römisch 40 geboren). Man hätte Sie befragt, wo sich Ihre Familienangehörigen aufhalten und Sie geschlagen. Ihr Ehegatte hätte Sie beschützt und wäre von diesen Männern furchtbar zugerichtet worden und Ihr Schwiegervater hätte einen Gehirnschlag erlitten. Danach wären Sie an verschiedenen Orten aufhältig gewesen, entweder bei Bekannten oder in anderen Städten. Dies wären Ihre Fluchtgründe.

Konkret befragt, ob Ihr Ehegatte gemeinsam mit Ihnen wegen Ihrer Probleme aus dem Heimatland ausgereist sei, haben Sie dies bejaht.

Soweit Sie sich in Ihrem Vorbringen auch auf die Vorfälle betreffend Ihren Bruder XXXX bezogen haben, der gemeinsam mit Ihnen, Ihrem Ehegatten und Ihrem Kind geflüchtet ist, so wird dazu festgehalten, dass Ihr Bruder freiwillig via IOM aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist.Soweit Sie sich in Ihrem Vorbringen auch auf die Vorfälle betreffend Ihren Bruder römisch 40 bezogen haben, der gemeinsam mit Ihnen, Ihrem Ehegatten und Ihrem Kind geflüchtet ist, so wird dazu festgehalten, dass Ihr Bruder freiwillig via IOM aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist.

Eine mit Ihrem Einverständnis eingeholte Anfragebeantwortung der polnischen Behörden zu Ihrem Asylverfahren in Polen hat darüber hinaus folgendes - mit Ihren Angaben in keinster Weise in Einklang zu bringendes - Ergebnis zum Inhalt:

Zum einen ist anzuführen, dass Ihr Ehegatte am XXXX eine Erklärung vor den polnischen Behörden abgegeben hat, dass er seinen Antrag zurückziehen möchte um freiwillig in das Herkunftsland zurückzukehren.Zum einen ist anzuführen, dass Ihr Ehegatte am römisch 40 eine Erklärung vor den polnischen Behörden abgegeben hat, dass er seinen Antrag zurückziehen möchte um freiwillig in das Herkunftsland zurückzukehren.

Weiters ist anzuführen, dass Ihr Ehegatte - entgegen Ihren Angaben, wonach Sie sich gemeinsam mit Ihrem Ehegatten vor Ihrer Ausreise versteckt gehalten hätten - einen im August 2007 ausgestellten Auslandspass und einen im August 2007 ausgestellten Inlandspass der XXXX XXXX vor den polnischen Behörden vorgewiesen hat (Ihre erstmalige Registrierung in Polen anlässlich der Asylantragstellung erfolgte am 27.08.2007).Weiters ist anzuführen, dass Ihr Ehegatte - entgegen Ihren Angaben, wonach Sie sich gemeinsam mit Ihrem Ehegatten vor Ihrer Ausreise versteckt gehalten hätten - einen im August 2007 ausgestellten Auslandspass und einen im August 2007 ausgestellten Inlandspass der römisch 40 römisch 40 vor den polnischen Behörden vorgewiesen hat (Ihre erstmalige Registrierung in Polen anlässlich der Asylantragstellung erfolgte am 27.08.2007).

Eine Kontaktaufnahme mit Behörden zwecks Ausstellung sicherheitsbehördlicher Dokumente indiziert jedoch zum einen, dass der Antragsteller selbst keinerlei behördliche Verfolgung befürchtet und zum anderen, dass seitens der ausstellenden Behörden keinerlei Interesse an dem Antragsteller besteht.

Vor diesem Hintergrund war auch der Asylantrag Ihres Ehegatten, in dem Sie und die Kinder als Mitbeteiligte angeführt werden u.a. von den polnischen Behörden abzulehnen.

Dass Ihr Ehegatte im völligen Widerspruch zu Ihren Angaben eine - gesteigerte - behördliche Verfolgung seiner Person nämlich mehrfache Verhöre wegen des Vorwurfs Kämpfern geholfen zu haben als fluchtbegründendes Vorbringen und Ihre behaupteten Fluchtgründe mit keinem Wort erwähnt hat und Sie widerum die Fluchtgründe Ihres Ehegatten mit keinem Wort erwähnt haben, rundet in einer Gesamtschau die völlige Unglaubwürdigkeit Ihres Gesamtvorbringens ab.

Tatsächlich ist davon auszugehen, dass gemeinsam lebende Ehepartner, die in Ihrem Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt waren und eventuell sogar einschneidende Eingriffe in die körperliche Integrität erlebt haben und gezwungen werden, die eigene wirtschaftliche Unabhängigkeit durch Flucht aufzugeben, diese tatsächlichen Erlebnisse jederzeit widerspruchsfrei wiedergeben können und über markante Vorfälle, die den Ehepartner betroffen haben, Bescheid wissen.

Da Sie im Abgleich zu den Angaben Ihres Ehegatten völlig widersprüchliche Fluchtgründe vor unterschiedlichen Asylbehörden präsentiert haben, die sich mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in Einklang bringen lassen, ist davon auszugehen, dass es sich bei Ihrem Gesamtvorbringen um eine ausschließliche gedankliche Konstruktion handelt.

Zusammengefasst ergaben sich somit keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass Sie in Ihrem Herkunftsland systematischer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung ausgesetzt waren und auch subjektiv keinen nachvollziehbaren Grund dazu haben, eine solche bei Ihrer Rückkehr zu befürchten.

Dennoch war in Ihrem Fall festzustellen, dass eine Abschiebung aus anderen Gründen als den vorgebrachten Asylgründen in Ihrem Fall nicht zulässig ist.'

In Bekräftigung der beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes - welchen in der Beschwerde in keiner Weise entgegengetreten wird - ist auch seitens des Asylgerichtshofes festzuhalten, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen - nunmehr dritten, wenngleich ersten inhaltlichen - Asylverfahren, mit welchem die Erstbeschwerdeführerin im Übrigen keinerlei konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen darzulegen vermochte, nicht glaubwürdig und daher auch nicht geeignet ist, eine aktuelle Verfolgungsgefahr für die Erstbeschwerdeführerin und daran anknüpfend für die übrigen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien darzulegen.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.09.2011 vor, dass sie im neunten Monat schwanger gewesen sei - folglich im September 2006, da der Sohn der Zweitbeschwerdeführerin am 30.09.2006 geboren wurde -, als sie von unbekannten maskierten Personen aufgesucht und nach ihren Familienangehörigen befragt worden sei, wobei es zu Übergriffen gekommen sei; bei dem Versuch, die Erstbeschwerdeführerin zu beschützen, sei ihr Ehemann furchtbar "zugerichtet" worden und hätte die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Familie in Folge immer in anderen Städten gelebt. Es sei in weiterer Folge zu Übergriffen gegen den Vater und Bruder der Erstbeschwerdeführerin gekommen und habe der Bruder der Erstbeschwerdeführerin dieser vorgeschlagen zu flüchten. Die Erstbeschwerdeführerin habe dann im August (gemeint wohl 2007) ihren Bruder in Brest getroffen und sei gemeinsam mit ihm über Polen nach Österreich gekommen.

Aus dem von den polnischen Behörden übermittelten Bescheid des Amtes für Ausländerangelegenheiten vom XXXX, mit welchem der Asylantrag des Ehemannes und daran anknüpfend auch die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kinder (die Erstbeschwerdeführerin stützte ihren Asylantrag in Polen offenbar auf keine eigenen Fluchtgründe), negativ erledigt wurden, ist zu entnehmen, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin angab, mit dieser und seinen Eltern in einem Haus in XXXXXXXX gelebt zu haben, ein mehrmals vorgenommener Wohnsitzwechsel vor der Ausreise der Familie der Erstbeschwerdeführerin ist - entgegen dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren - den Angaben des Ehemannes vor der polnischen Behörde jedoch nicht zu entnehmen. Dem Bescheid ist weiters zu entnehmen, dass auch das Vorbringen des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin von der zuständigen polnischen Behörde nicht für glaubwürdig erachtet wurde; diesbezüglich wird im Bescheid festgehalten, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin seine Aussagen im Laufe des Verfahrens ständig geändert und bei der Einreichung des Asylantrages angeben habe, Tschetschenien aufgrund der instabilen Lage verlassen zu haben und niemals festgenommen inhaftiert oder durch ein Gerichtsurteil verurteilt worden zu sein, was er in weiterer Folge steigerte und angab, mehrmals aufgesucht, mitgenommen und durch tschetschenische Militärangehörige in einem militärischen Stützpunkt in XXXX verhört worden zu sein. Aus dem Bescheid ist zwar weiters zu entnehmen, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin erwähnt habe, dass seine Ehefrau von Militärangehörigen aufgesucht worden und dass nach ihren Brüdern gesucht worden sei, die angeblich Kämpfern geholfen hätten und sich in Österreich befänden; festgehalten wird im Bescheid der zuständigen polnischen Behörde zu diesem Vorbringen aber, dass aus der Beschreibung des Vorfalles nicht hervorgegangen sei, dass es zu einem ernsten Eingriff gegen die Sicherheit der Erstbeschwerdeführerin gekommen wäre.Aus dem von den polnischen Behörden übermittelten Bescheid des Amtes für Ausländerangelegenheiten vom römisch 40 , mit welchem der Asylantrag des Ehemannes und daran anknüpfend auch die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kinder (die Erstbeschwerdeführerin stützte ihren Asylantrag in Polen offenbar auf keine eigenen Fluchtgründe), negativ erledigt wurden, ist zu entnehmen, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin angab, mit dieser und seinen Eltern in einem Haus in XXXXXXXX gelebt zu haben, ein mehrmals vorgenommener Wohnsitzwechsel vor der Ausreise der Familie der Erstbeschwerdeführerin ist - entgegen dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren - den Angaben des Ehemannes vor der polnischen Behörde jedoch nicht zu entnehmen. Dem Bescheid ist weiters zu entnehmen, dass auch das Vorbringen des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin von der zuständigen polnischen Behörde nicht für glaubwürdig erachtet wurde; diesbezüglich wird im Bescheid festgehalten, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin seine Aussagen im Laufe des Verfahrens ständig geändert und bei der Einreichung des Asylantrages angeben habe, Tschetschenien aufgrund der instabilen Lage verlassen zu haben und niemals festgenommen inhaftiert oder durch ein Gerichtsurteil verurteilt worden zu sein, was er in weiterer Folge steigerte und angab, mehrmals aufgesucht, mitgenommen und durch tschetschenische Militärangehörige in einem militärischen Stützpunkt in römisch 40 verhört worden zu sein. Aus dem Bescheid ist zwar weiters zu entnehmen, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin erwähnt habe, dass seine Ehefrau von Militärangehörigen aufgesucht worden und dass nach ihren Brüdern gesucht worden sei, die angeblich Kämpfern geholfen hätten und sich in Österreich befänden; festgehalten wird im Bescheid der zuständigen polnischen Behörde zu diesem Vorbringen aber, dass aus der Beschreibung des Vorfalles nicht hervorgegangen sei, dass es zu einem ernsten Eingriff gegen die Sicherheit der Erstbeschwerdeführerin gekommen wäre.

Vergleicht man nun die Angaben der Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren mit dem Vorbringen ihres Ehemannes im Rahmen der Asylantragstellung in Polen, so ist dem Bundesasylamt zu folgen, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Divergenz zum Vorbringen ihres Ehemannes nicht für glaubwürdig erachtet werden kann; insbesondere ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin mit keinem Wort erwähnte, dass ihr Ehemann von tschetschenischen Militärangehörigen aufgesucht, mitgenommen und in einem militärischen Stützpunkt in XXXX verhört worden sei; auch der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin erwähnte nichts von dem von der Erstbeschwerdeführerin erwähnten Vorfall, bei welchem dieser selbst furchtbar "zugerichtet" worden sein soll. Wie bereits erwähnt, wird in der Beschwerde den diesbezüglichen, im angefochtenen Bescheid getätigten beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes nicht entgegengetreten.Vergleicht man nun die Angaben der Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren mit dem Vorbringen ihres Ehemannes im Rahmen der Asylantragstellung in Polen, so ist dem Bundesasylamt zu folgen, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Divergenz zum Vorbringen ihres Ehemannes nicht für glaubwürdig erachtet werden kann; insbesondere ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin mit keinem Wort erwähnte, dass ihr Ehemann von tschetschenischen Militärangehörigen aufgesucht, mitgenommen und in einem militärischen Stützpunkt in römisch 40 verhört worden sei; auch der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin erwähnte nichts von dem von der Erstbeschwerdeführerin erwähnten Vorfall, bei welchem dieser selbst furchtbar "zugerichtet" worden sein soll. Wie bereits erwähnt, wird in der Beschwerde den diesbezüglichen, im angefochtenen Bescheid getätigten beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes nicht entgegengetreten.

Letztlich ist dem Bundesasylamt insbesondere zuzustimmen, dass der Umstand, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin in Polen am XXXX eine Erklärung über die freiwillige Rückkehr nach Tschetschenien angab, gegen eine den Beschwerdeführern im Herkunftsland drohende Verfolgung spricht. Hinzuweisen ist auch nochmals darauf, dass aus der von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung des Exekutivkomitees des Dorfrates in XXXXXXXX Ukraine, entnommen werden kann, dass sich die Erstbeschwerdeführerin dort mit einem vom Innenministerium der Russischen Föderation ausgestellten Personalausweis vom 16.08.2007 auswies und daher auch der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführerin offenbar kurz vor ihrer Ausreise ein Personaldokument ausgestellt wurde, gegen eine konkret und gezielt gegen die Person der Erstbeschwerdeführerin gerichtete Verfolgung spricht. Eine solche vermag im Übrigen auch nicht durch den Umstand, dass Geschwister der Erstbeschwerdeführerin in Österreich Asyl erhielten, dargetan zu werden; wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keinerlei gezielte und konkrete Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität gegen ihre Person behauptet, die auf eine Wiederholungsgefahr bzw. auf eine Gefahr von künftigen Übergriffen maßgeblicher Intensität im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien schließen lassen würden.Letztlich ist dem Bundesasylamt insbesondere zuzustimmen, dass der Umstand, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin in Polen am römisch 40 eine Erklärung über die freiwillige Rückkehr nach Tschetschenien angab, gegen eine den Beschwerdeführern im Herkunftsland drohende Verfolgung spricht. Hinzuweisen ist auch nochmals darauf, dass aus der von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung des Exekutivkomitees des Dorfrates in XXXXXXXX Ukraine, entnommen werden kann, dass sich die Erstbeschwerdeführerin dort mit einem vom Innenministerium der Russischen Föderation ausgestellten Personalausweis vom 16.08.2007 auswies und daher auch der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführerin offenbar kurz vor ihrer Ausreise ein Personaldokument ausgestellt wurde, gegen eine konkret und gezielt gegen die Person der Erstbeschwerdeführerin gerichtete Verfolgung spricht. Eine solche vermag im Übrigen auch nicht durch den Umstand, dass Geschwister der Erstbeschwerdeführerin in Österreich Asyl erhielten, dargetan zu werden; wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keinerlei gezielte und konkrete Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität gegen ihre Person behauptet, die auf eine Wiederholungsgefahr bzw. auf eine Gefahr von künftigen Übergriffen maßgeblicher Intensität im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien schließen lassen würden.

Betreffend die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Verfolgungsbehauptungen vorgebracht; wie bereits erwähnt, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass ihre Fluchtgründe auch für ihre drei minderjährigen Kinder gelten, welche seit ihrer Geburt bei der Erstbeschwerdeführerin seien.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin - auf welches sich auch die übrigen Beschwerdeführer beziehen - zu den behaupteten Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation (in Tschetschenien) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht."

In seiner Eventualbegründung tätigte der Asylgerichtshof folgende Ausführungen:

"Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Familienangehörigen von unbekannten, maskierten Personen ein Mal befragt worden sei, wäre daraus - wie bereits vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt wurde - schon mangels der erforderlichen Intensität und des Umstandes, dass es bei diesem einem Vorfall geblieben sei, keine Asylrelevanz abzuleiten; gegen die Erstbeschwerdeführerin persönlich konkret und gezielt gerichtete Übergriffe maßgeblicher Intensität, aus welchen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine nach wie vor andauernde Wiederholungsgefahr der Übergriffe und eine gegenwärtige Gefährdung maßgeblicher Intensität abgeleitet werden könnte, wurden - selbst unter hypothetischer Zugrundelegung ihres Vorbringens - von der Erstbeschwerdeführerin nicht vorgebracht."

Gegen diese - lediglich auf die jeweiligen Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesasylamtes bezogenen - Erkenntnisse des Asylgerichtshofes wurden Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof erhoben.Gegen diese - lediglich auf die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesasylamtes bezogenen - Erkenntnisse des Asylgerichtshofes wurden Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.03.2013, U 709-713/12-20, wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes betreffend die Erstbeschwerdeführerin wegen Verletzung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben; hingegen wurde die Behandlung der Beschwerden der Zweitbis Fünftbeschwerdeführer abgelehnt.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.03.2013, U 709-713/12-20, wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes betreffend die Erstbeschwerdeführerin wegen Verletzung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben; hingegen wurde die Behandlung der Beschwerden der Zweitbis Fünftbeschwerdeführer abgelehnt.

Der Verfassungsgerichtshof tätigte in seinen Erwägungen folgende Ausführungen:

"Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Behörde die Entscheidung mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 18.925/2009 mwN und VfGH 20.09.2012, U 423/12 ua.)."Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Behörde die Entscheidung mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 18.925 aus 2009, mwN und VfGH 20.09.2012, U 423/12 ua.).

Der Asylgerichthof begründet die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Erstbeschwerdeführerin insbesondere mit der "Divergenz zum Vorbringen ihres Ehemannes" im polnischen Asylverfahren. Er hält dazu fest, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht erwähnt habe, dass "ihr Ehemann von tschetschenischen Militärangehörigen aufgesucht, mitgenommen und in einem Militärstützpunkt in [...] verhört worden sei." Umgekehrt habe der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin nichts von dem von der Erstbeschwerdeführerin erwähnten Vorfall, bei dem er selbst "furchtbar zugerichtet" worden sei, erwähnt.

In dem der Asylgerichtshof zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Erstbeschwerdeführerin das in Polen erstattete Fluchtvorbringen des Ehegatten, dass sich überhaupt nicht auf das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin bezogen hat, ins Treffen führt, nimmt er eine Beweiswürdigung vor, die mit den Denkgesetzen nicht in Einklang steht.

Soweit der Asylgerichtshof noch ausführt, dass die Erstbeschwerdeführerin "keinerlei gezielte und konkrete Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität gegen ihre Person behauptet" habe, übergeht er, dass sie in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt angegeben hat, mehrmals von unbekannten Personen in ihrem Elternhaus aufgesucht worden und auch geschlagen worden zu sein.

Mit diesen Ausführungen hat der Asylgerichtshof die angefochtene Entscheidung - soweit es die Erstbeschwerdeführerin betrifft - mit Willkür belastet."

Das Verfahren ist daher in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin - allerdings in seinem Prozessgegenstand eingeschränkt auf den bekämpften Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.12.2011, sohin eingeschränkt auf die Frage der Asylgewährung - wieder beim Asylgerichtshof anhängig.Das Verfahren ist daher in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin - allerdings in seinem Prozessgegenstand eingeschränkt auf den bekämpften Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.12.2011, sohin eingeschränkt auf die Frage der Asylgewährung - wieder beim Asylgerichtshof anhängig.

Auf Grundlage der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes im ersten und zweiten Asylverfahren sowie auf Grundlage der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im gegenständlichen Verfahren am 31.03.2011, weiters der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 29.04.2011 sowie am 26.09.2011, der seitens der polnischen Asylbehörden übermittelten Bescheide vom 19.04.2010 sowie vom 26.11.2010 und auf Grundlage der Beschwerde vom 05.01.2012 sowie insbesondere auf Grundlage der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem die Erstbeschwerdeführerin betreffenden aufhebenden Erkenntnis vom 13.03.2013, U 709-713/12-20, an die der Asylgerichtshof gebunden ist, werden - im auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingeschränkten Verfahren - folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien und führen die in den Sprüchen angeführten Namen. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien und führen die in den Sprüchen angeführten Namen. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

Die Erstbeschwerdeführerin ist ihrem Vorbringen zu Folge traditionell und standesamtlich mit XXXX verheiratet; dessen zuletzt in Österreich geführtes Asylverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen und war der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin zuletzt bis 23.08.2010 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet; seit diesem Zeitpunkt besteht keine aufrechte Meldung des Ehemannes mehr im österreichischen Bundesgebiet.Die Erstbeschwerdeführerin ist ihrem Vorbringen zu Folge traditionell und standesamtlich mit römisch 40 verheiratet; dessen zuletzt in Österreich geführtes Asylverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen und war der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin zuletzt bis 23.08.2010 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet; seit diesem Zeitpunkt besteht keine aufrechte Meldung des Ehemannes mehr im österreichischen Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführer reisten - mit Ausnahme der am XXXX in Österreich geborenen Fünftbeschwerdeführerin - letztmalig am 30.03.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein; zuvor hielten sie sich von September 2010 bis Februar 2011 in der Ukraine auf. Sie stellten am 31.03.2011 - die Fünftbeschwerdeführerin am 19.04.2011 - in Österreich die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens iSd § 34 AsylG 2005.Die Beschwerdeführer reisten - mit Ausnahme der am römisch 40 in Österreich geborenen Fünftbeschwerdeführerin - letztmalig am 30.03.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein; zuvor hielten sie sich von September 2010 bis Februar 2011 in der Ukraine auf. Sie stellten am 31.03.2011 - die Fünftbeschwerdeführerin am 19.04.2011 - in Österreich die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens iSd Paragraph 34, AsylG 2005.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Jahre 2006 von unbekannten maskierten Personen nach dem Verbleib ihrer Familienangehörigen, konkret eines Bruders, der im "ersten Tschetschenienkrieg" Widerstandskämpfer unterstützt hat, gefragt und im Rahmen dieser Befragung geschlagen. Auch ihr Ehemann wurde geschlagen. Aus diesem Grund verließ die Beschwerdeführerin die Russische Föderation. Ihrem Vorbringen zufolge wurde sie auch mehrmals in ihrem Elternhaus - als sie noch minderjährig und noch nicht verheiratet war - aufgesucht und geschlagen.

In Österreich leben die Mutter der Beschwerdeführerin sowie Geschwister, die den Status der Asylberechtigten in Österreich erhalten haben.

Zur Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

Allgemeine Sicherheitssituation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

Verfolgungsgefahr

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.

(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)

Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, )

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

Zivilbevölkerung

Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Verfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14)

Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

Schwächung der Rebellenbewegung

Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.

Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)

Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."

(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)

Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert:

In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5)

Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.

(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

23)

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,

-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

48)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

46)

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen17newpsychosocialrecoverycentres inChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Rückkehrer

Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 37)

Frauen und Kinder

Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber.

Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

Dauer und Art des Wehrdienstes

Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:

Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Artikel 10, des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Artikel 328, des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.

(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).

Wehrersatzdienst

Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.

(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 1 00 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und die Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandsreisepässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft innerhalb einer bestimmten Frist bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Die offizielle Registrierungsfrist nach Ankunft an einem neuen Ort beträgt 90 Tage. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.

(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen

Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)

Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

Inguschetien:

Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.

Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.

(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)

Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt fast täglich zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition.

Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es möglicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entführungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zurückging - laut Memorial auf 13 gegenüber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zwölf Entführungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. Für die zweite Hälfte 2010 ist die Zahl der Terroranschläge in Inguschetien etwas zurückgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bezüglich der Rebellenaktivitäten keine Entwarnung geben könnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.

Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.

Die Wirtschaftslage Inguschetiens ist prekär. Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik ist mit 89,2 % sogar noch höher als in Tschetschenien (dort 80,6%), die Arbeitslosigkeit ist nach Schätzungen der Vereinten Nationen ähnlich hoch wie in Tschetschenien. Die gesundheitliche Versorgung ist im Vergleich zu Gesamtrussland auf einem niedrigeren Niveau. Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 26 und 27)

Dagestan:

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)

Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich in den Jahren 2009 und 2010 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Clan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen.

In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)

Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9)

Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)

Die Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit und die tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin und in weiterer Folge auch der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer hat bereits das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden festgestellt. Auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind keine diesbezüglichen Zweifel hervorgekommen. Was die Angaben zur Identität der Beschwerdeführer betrifft, so sind auch diese vor dem Hintergrund, dass das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführer - jedenfalls nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes - als glaubwürdig anzusehen ist, ebenfalls als glaubwürdig anzusehen.

Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin mit XXXX traditionell und standesamtlich verheiratet ist, gründet sich auf die eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren sowie die vor dem Bundesasylamt vorgelegte Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX (AS 405 des Aktes des Bundesasylamtes). Die Feststellung, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin seit 23.08.2010 in Österreich nicht mehr aufrecht gemeldet ist, gründet sich auf den von amtswegen eingeholten ZMR-Auszug vom 22.02.2012.Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin mit römisch 40 traditionell und standesamtlich verheiratet ist, gründet sich auf die eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren sowie die vor dem Bundesasylamt vorgelegte Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 (AS 405 des Aktes des Bundesasylamtes). Die Feststellung, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin seit 23.08.2010 in Österreich nicht mehr aufrecht gemeldet ist, gründet sich auf den von amtswegen eingeholten ZMR-Auszug vom 22.02.2012.

Was nun die Feststellung zu den von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründen betrifft, so ist diesbezüglich nochmals auf das in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.03.2013, U 709-713/12-20 zu verweisen, aus dessen oben wiedergegebener Begründung sich in Bezug auf die ursprünglich vom Asylgerichtshof vorgenommene Beweiswürdigung ergibt, dass der Asylgerichtshof eine Beweiswürdigung vorgenommen habe, die "mit den Denkgesetzen nicht in Einklang steht" und daher unrichtig sei. Der Asylgerichtshof hat nun in seinem nunmehr vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Erkenntnissen vom 07.03.2012 im Rahmen seiner Beweiswürdigung sämtliche Umstände abgehandelt und berücksichtigt, die gegen die Glaubwürdigkeit des individuellen Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin sprechen; da diese beweiswürdigenden Ausführungen nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes mit den Denkgesetzen nicht in Einklang standen, andere Überlegungen aber nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin sprechen, ist daher das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin - in Bindung an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes - als glaubwürdig anzusehen.

Aufgrund dieser dargestellten Umstände ist es der Erstbeschwerdeführerin gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Ausführungen bei Abwägung der oben dargelegten Gesamtumstände gerecht geworden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie

gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin und die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer vor.Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin und die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer vor.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin entsprechend den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.03.2013, U 709-713/12-20, getroffenen Ausführungen Glaubwürdigkeit zuzukommen. Es war daher festzustellen, dass die Erstbeschwerdeführerin einmal im Jahr 2006 von maskierten unbekannten Personen, die auf der Suche nach Familienangehörigen, konkret nach einem Bruder, der Widerstandskämpfer unterstützt hat, zu Hause aufgesucht und geschlagen wurde, um Informationen über den Verbleib dieses Bruders zu erlangen. Bereits zuvor war die Erstbeschwerdeführerin, worauf im behebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.03.2013, U 709-713/12-20, ausdrücklich hingewiesen wird, in ihrer Kindheit mehrmals von unbekannten Personen in ihrem Elternhaus aufgesucht und auch geschlagen worden. Diesen Umstand - so der Verfassungsgerichtshof - übergehe der Asylgerichtshof, soweit er noch ausführe, dass die Erstbeschwerdeführerin "keinerlei gezielte und konkrete Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität gegen ihre Person behauptet" habe.

Der Asylgerichtshof kam in seiner vom Verfassungsgerichtshof behobenen Entscheidung in einer Eventualbegründung auch bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin zu dem Schluss, dass mangels der erforderlichen Intensität der behaupteten Verfolgung keine Asylrelevanz abzuleiten sei; gegen die Erstbeschwerdeführerin persönlich konkret und gezielt gerichtete aktuelle Übergriffe maßgeblicher Intensität, aus welchen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine nach wie vor andauernde Wiederholungsgefahr der Übergriffe und eine gegenwärtige Gefährdung maßgeblicher Intensität abgeleitete werden könnte, seien - selbst unter hypothetischer Zugrundelegung ihres Vorbringens - von der Erstbeschwerdeführerin nicht vorgebracht worden. Im Gegensatz zu diesen Ausführungen scheint der Verfassungsgerichtshof aber sehr wohl von der Asylrelevanz des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin auszugehen, ansonsten eine Verletzung der Erstbeschwerdeführerin in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht gegeben sein könnte und eine Behebung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012 durch den Verfassungsgerichtshof nicht erforderlich gewesen wäre.

In Bindung an diese Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes ist daher vom Vorliegen einer aktuellen Gefährdung maßgeblicher Intensität der Erstbeschwerdeführerin wegen des Umstandes, dass sie die Schwester des gesuchten Bruders bzw. der gesuchten Angehörigen war, auszugehen. Hätte sie diese Angehörigeneigenschaft nicht, wäre die Erstbeschwerdeführerin der von ihr geschilderten Verfolgung nicht ausgesetzt.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.

Der Fall der Erstbeschwerdeführerin ist unter dem Aspekt der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" zu prüfen. In seinem Erkenntnis vom 14.01.2003, Zahl 2001/01/0508, setzte der Verwaltungsgerichtshof sich mit dem Tatbestand der sozialen Gruppe auseinander und kommt im Ergebnis zu der Aussage, dass die Angehörigeneigenschaft den Tatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt und Verfolgung bereits dann als kausal verursacht durch einen der in der GFK genannten Gründe zu qualifizieren ist, wenn die Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers seine Gefährdung auslöst, wobei nicht auf weitere, beim Asylwerber vorliegende Merkmale (etwa unterstellte politische Gesinnung) abzustellen ist. ["Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312 (mwN), zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen einer Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert wird, dass der potenzielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstellt. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in Verbindung mit § 7 AsylG zu sehen. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt (vgl. etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0439, sowie vom 30. Jänner 2001, Zl. 98/18/0372, letzteres betreffend Feststellung nach § 75 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997."].Der Fall der Erstbeschwerdeführerin ist unter dem Aspekt der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" zu prüfen. In seinem Erkenntnis vom 14.01.2003, Zahl 2001/01/0508, setzte der Verwaltungsgerichtshof sich mit dem Tatbestand der sozialen Gruppe auseinander und kommt im Ergebnis zu der Aussage, dass die Angehörigeneigenschaft den Tatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt und Verfolgung bereits dann als kausal verursacht durch einen der in der GFK genannten Gründe zu qualifizieren ist, wenn die Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers seine Gefährdung auslöst, wobei nicht auf weitere, beim Asylwerber vorliegende Merkmale (etwa unterstellte politische Gesinnung) abzustellen ist. ["Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312 (mwN), zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen einer Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert wird, dass der potenzielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstellt. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in Verbindung mit Paragraph 7, AsylG zu sehen. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, etwa jener der Familie, liegt vergleiche etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0439, sowie vom 30. Jänner 2001, Zl. 98/18/0372, letzteres betreffend Feststellung nach Paragraph 75, Absatz eins, des Fremdengesetzes 1997."].

Im vorliegenden Fall trifft diese Konstellation zu, nämlich dass die Erstbeschwerdeführerin die von ihr geschilderten Übergriffe wegen ihrer Angehörigeneigenschaft in Bezug auf den Bruder bzw. sonstige gesuchte Angehörige zu erdulden hatte; die Verfolgungsgefahr steht in einem engen Konnex zu der Tatsache, dass sie eine Angehörige der gesuchten Familienmitglieder ist und dass sie wegen dieser Eigenschaft der Familienzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch künftig mit Beeinträchtigungen zu rechnen hat. Die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung hat daher ihre Ursache in der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich zur Familie ihres Bruders bzw. ihres Vaters.

Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe im gegenständlichen Fall allenfalls nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Die Prüfung, ob es der Beschwerdeführerin möglich ist, angesichts der zu befürchtenden Eingriffe ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit des Eintritts des zu befürchtenden Risikos deshalb zu bejahen ist, weil bezogen auf den konkreten Fall nicht davon auszugehen ist, dass in Tschetschenien auf Grundlage der von der Erstbeschwerdeführerin zum Ausdruck gebrachten Vermutung, bei den maskierten Personen, die nach ihren Angehörigen gesucht hätten, habe es sich um Angehörige des Polizeiapparates bzw. des Militärs gehandelt, die nicht in offizieller Mission tätig gewesen seien, effektive Mechanismen zur Verhinderung der der Beschwerdeführerin drohenden Verfolgung bestehen. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin angesichts des sie betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Der Asylgerichtshof ist daher - in Bindung an die in den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin ergangenen behebenden Erkenntnis zum Ausdruck kommende Rechtsansicht - im gegenständlichen Fall der Ansicht, dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Heimatland - in Hinblick auf die dargestellte Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der der Familie - als Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK verlassen hat und dass ihr eine Rückkehr in den Herkunftsstaat im Sinne von Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK nicht zugemutet werden kann.Der Asylgerichtshof ist daher - in Bindung an die in den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin ergangenen behebenden Erkenntnis zum Ausdruck kommende Rechtsansicht - im gegenständlichen Fall der Ansicht, dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Heimatland - in Hinblick auf die dargestellte Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der der Familie - als Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK verlassen hat und dass ihr eine Rückkehr in den Herkunftsstaat im Sinne von Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK nicht zugemutet werden kann.

Es war sohin, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft der Erstbeschwerdeführerin festzustellen.Es war sohin, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft der Erstbeschwerdeführerin festzustellen.

Da mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.03.2013, U 709-713/12-20, lediglich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, Zl. D19 317419-2/2012/4E, betreffend die Erstbeschwerdeführerin behoben wurde, nicht aber die Entscheidungen des Asylgerichtshofes betreffend die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer - die Behandlung dieser Beschwerden wurde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt -, waren in Anbetracht des vorliegenden Familienverfahrens iSd § 34 AsylG 2005 diese Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, Zl. D19 317421-2/2012/3E, D19 317420-2/2012/3E, D19 411396-2/2012/2E, sowie D19 423861-1/2012/3E, aus dem Rechtsbestand zu entfernen; der Verfassungsgerichtshof führte diesbezüglich in seinem Erkenntnis vom 13.03.2013 in der Begründung für die Ablehnung der Behandlung der Beschwerden betreffend die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer Folgendes aus, "Auf den Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses wird mit Blick auf § 34 Asylgesetz 2005 und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für den vorliegenden Fall hingewiesen."Da mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.03.2013, U 709-713/12-20, lediglich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, Zl. D19 317419-2/2012/4E, betreffend die Erstbeschwerdeführerin behoben wurde, nicht aber die Entscheidungen des Asylgerichtshofes betreffend die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer - die Behandlung dieser Beschwerden wurde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt -, waren in Anbetracht des vorliegenden Familienverfahrens iSd Paragraph 34, AsylG 2005 diese Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, Zl. D19 317421-2/2012/3E, D19 317420-2/2012/3E, D19 411396-2/2012/2E, sowie D19 423861-1/2012/3E, aus dem Rechtsbestand zu entfernen; der Verfassungsgerichtshof führte diesbezüglich in seinem Erkenntnis vom 13.03.2013 in der Begründung für die Ablehnung der Behandlung der Beschwerden betreffend die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer Folgendes aus, "Auf den Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses wird mit Blick auf Paragraph 34, Asylgesetz 2005 und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für den vorliegenden Fall hingewiesen."

Wie bereits erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Da der Erstbeschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch den minderjährigen Zweitbis Fünftbeschwerdeführern der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.Wie bereits erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Da der Erstbeschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, ist gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auch den minderjährigen Zweitbis Fünftbeschwerdeführern der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, Zl. D19 317421-2/2012/3E, D19 317420-2/2012/3E, D19 411396-2/2012/2E, sowie D19 423861-1/2012/3E, betreffend die minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer waren daher spruchgemäß gemäß § 68 Abs. 2 AVG zu beheben und den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern in der Folge gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, Zl. D19 317421-2/2012/3E, D19 317420-2/2012/3E, D19 411396-2/2012/2E, sowie D19 423861-1/2012/3E, betreffend die minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer waren daher spruchgemäß gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG zu beheben und den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern in der Folge gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Behebung der Entscheidung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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