Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D14 432922-2/2013/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 09.04.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2013, GZ. D14 432922-1/2013/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG 2005), und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 09.04.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2013, GZ. D14 432922-1/2013/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens von XXXX wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht stattgegeben.Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens von römisch 40 wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht stattgegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX, XXXX (Zl. D14 432921-1/2013) und ihren beiden minderjährigen Kindern XXXX und XXXX (Zlen. D14 432924-1/2013 und D14 432923-1/2013) am 03.01.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 , römisch 40 (Zl. D14 432921-1/2013) und ihren beiden minderjährigen Kindern römisch 40 und römisch 40 (Zlen. D14 432924-1/2013 und D14 432923-1/2013) am 03.01.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.01.2013 gab die Beschwerdeführerin an, mit ihrem Ehemann und ihren beiden minderjährigen Kindern am 29.12.2012 schlepperunterstützt aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Die Ausreise sei mit russischen Auslandspässen (ausgestellt in GROSNY) erfolgt, wobei diese dem Schlepper vor der Abfahrt abgegeben worden seien. Sie seien mit einem Jeep von GROSNY in die Ukraine gebracht worden, wo sie in einem Schlepperquartier untergebracht worden seien. Mittels PKW seien sie schließlich über eine der Beschwerdeführerin unbekannte Schlepperroute bis nach Österreich gereist. Es habe eine Grenzkontrolle gegeben, wobei der Schlepper die Dokumente der Beschwerdeführerin gehabt habe und mit den Grenzbeamten gesprochen habe. Sie hätten alle aus dem Auto aussteigen müssen. Kurze Zeit später seien sie weitergefahren. Es habe keine weiteren Grenzkontrollen gegeben. Wo sie in die EU eingereist seien, könne die Beschwerdeführerin nicht angeben.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie selber keine persönlichen Probleme gehabt habe. Sie sei mit ihrem Ehemann wegen seinen Problemen ausgereist. Vor kurzem seien einige uniformierte, maskierte und bewaffnete Männer in ihre Wohnung eingedrungen. Es sei nach ihrem Ehemann gesucht worden. Dabei sei die Beschwerdeführerin bedroht worden. Sie sei nach diesem Vorfall von ihrem Ehemann angerufen worden. Dieser habe gesagt, dass sie sich und die Kinder für die Flucht vorbereiten solle.
Für ihre minderjährigen Kinder erklärte die Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin, dass für diese dieselben Fluchtgründe gelten würden wie für die Beschwerdeführerin. Diese hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die Beschwerdeführerin legte die Geburtsurkunden ihrer beiden minderjährigen Kinder vor.
Die Beschwerdeführerin wurde am 09.01.2013 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen, wo sie eingangs auf ausdrückliche Befragung erklärte, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen.
Ihre Angaben würden auch für ihre minderjährigen Kinder gelten.
Die Beschwerdeführerin erklärte, aus Tschetschenien zu stammen. Sie sei in GROSNY geboren worden und habe in GROSNY in der Wohnung ihrer Tante gelebt. Im Oktober 2002 habe sie standesamtlich geheiratet. Der Lebensunterhalt sei von ihrem Ehemann verdient worden. Sie habe keine Beihilfen und auch kein Kindergeld bezogen. Das vom Ehemann erwirtschaftete Einkommen habe ausgereicht, um den Lebensunterhalt der Familie zu finanzieren. An der Wohnadresse in GROSNY seien die Beschwerdeführerin und ihre Tante gemeldet gewesen.
Die Beschwerdeführerin sei niemals bei einer politischen Partei und auch kein Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen.
Die Beschwerdeführerin schilderte auf Befragung die Umstände der Ausreise.
Bei den Schwiegereltern sei sie ein einziges Mal gewesen, wobei sie sich an das Datum nicht mehr erinnern könne. Diese hätten ihre Kinder manchmal in der Schule gesehen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nie zu diesen nachhause gegangen.
Nach dem Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie selbst keinen Grund gehabt habe. Die Probleme habe ihr Ehemann gehabt. Dieser habe sich ständig verstecken müssen. Nach dem letzten Vorfall sei es auch für sie und die Kinder zu gefährlich gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe gehört, dass ihr Ehemann als Widerstandskämpfer gekämpft habe und auch beim Zoll gewesen sein soll. Er sei auch im zweiten Krieg Kämpfer gewesen, bis er nach Inguschetien geflüchtet sei. Dies sei ihr von ihrem Ehemann erzählt worden.
Die belangte Behörde befragte die Beschwerdeführerin in der Folge zu Details des Vorfalls am 20.12.2012. Die Tante sei im Zuge des Vorfalls geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin selbst sei nicht geschlagen worden. Die uniformierten und maskierten Männer hätten die Wohnung nach dem Ehemann durchsucht. Sie hätten alle Papiere durchgeschaut und auch etwas mitgenommen.
Zum Aufenthalt ihres Ehemannes während der Ehe befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass dieser seit dem Jahr 2002 gearbeitet habe. Er sei ab und zu gekommen und habe immer Geld für den Unterhalt gegeben. Er habe laut seinen Angaben auf XXXX und auch als XXXX gearbeitet.Zum Aufenthalt ihres Ehemannes während der Ehe befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass dieser seit dem Jahr 2002 gearbeitet habe. Er sei ab und zu gekommen und habe immer Geld für den Unterhalt gegeben. Er habe laut seinen Angaben auf römisch 40 und auch als römisch 40 gearbeitet.
Der Reisepass der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2005 in Tschetschenien ausgestellt worden. Diesen habe die Beschwerdeführerin bei den zuständigen Behörden beantragt und auch selbst abgeholt. Sie habe auch einen russischen Inlandspass gehabt.
Die Beschwerdeführerin sei niemals von den staatlichen Behörden zu ihrem Ehemann befragt worden. Sie habe manchmal mit ihren Schwiegereltern am Telefon gesprochen. Sie habe jedoch sehr vorsichtig sein müssen. Zuletzt habe sie einige Monate vor der Ausreise mit den Schwiegereltern telefoniert.
Am 29.12.2012 sei die Beschwerdeführerin schließlich von ihrem Ehemann abgeholt worden.
Die Beschwerdeführerin glaube, dass ihr Ehemann auch in anderen Teilen des Herkunftsstaates Probleme hätte.
Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat.
I.2. Mit Bescheid vom 25.01.2013, Zl. 13 00.096-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.2. Mit Bescheid vom 25.01.2013, Zl. 13 00.096-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erachtete das Bundesasylamt - aus näher dargelegten Gründen - als unglaubwürdig.
Insbesondere hätten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in wesentlichen Punkten zum Fluchtvorbringen widersprochen. Das Vorbringen sei aber auch aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten nicht glaubhaft.
Im Übrigen erklärte die Beschwerdeführerin, im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt zu haben, sondern aufgrund der Probleme ihres Ehemannes den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Dem Vorbringen des Ehemannes betreffend eine Verfolgung im Herkunftsstaat sei jedoch die Glaubwürdigkeit versagt worden.
Für die gesunde Beschwerdeführerin hätten sich auch keine Umstände für die Erteilung subsidiären Schutzes ergeben, weshalb ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nichts entgegenstehe.
Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Auch die Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht - Poststempel vom 12.02.2012 - Beschwerde, mit welcher dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht - Poststempel vom 12.02.2012 - Beschwerde, mit welcher dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Darin verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass ihr Ehemann noch keinen Bescheid erhalten habe. In diesem Zusammenhang wurde auf eine ausführliche Beschwerdeergänzung nach Zustellung des Bescheides an den Ehemann verwiesen.
Die Beschwerdeführerin erklärte auch eigene Fluchtgründe zu haben. Aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zu ihrem Ehemann, werde sie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt. Darüber hinaus werde sie in diesem Zusammenhang auch politisch verfolgt, da ihr aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu ihrem Ehemann - so wie diesem selbst - eine bestimmte (regierungskritische) politische Gesinnung unterstellt werde.
Es entspreche im Übrigen der tschetschenischen Kultur, dass Frauen nicht alles von ihren Ehemännern erzählt erhalten würden. Sie wisse lediglich, dass ihr Ehemann als Widerstandskämpfer gekämpft habe und eine anti-russische politische Einstellung habe. Genaueres sei ihr von ihrem Ehemann nicht erzählt worden.
In der Folge wurden Schilderungen zum Vorfall im Dezember 2012 getätigt.
I.4. Infolge der Zustellung des negativen Bescheides am 21.02.2013 an den Ehemann wurde gegen diesen durch den Ehemann fristgerecht Beschwerde erhoben, in der dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.römisch eins.4. Infolge der Zustellung des negativen Bescheides am 21.02.2013 an den Ehemann wurde gegen diesen durch den Ehemann fristgerecht Beschwerde erhoben, in der dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Darin wurde insbesondere moniert, dass die belangte Behörde ihre sich aus § 18 AslyG 2005 ergebende Ermittlungspflicht verletzt habe.Darin wurde insbesondere moniert, dass die belangte Behörde ihre sich aus Paragraph 18, AslyG 2005 ergebende Ermittlungspflicht verletzt habe.
Der Ehemann habe glaubwürdig angegeben, dass er sowohl im 1. als auch im 2. Tschetschenienkrieg auf der Seite der Widerstandskämpfer teilgenommen habe. Er habe nicht aktiv gekämpft, sondern Hilfsfunktionen für die Widerstandskämpfer erfüllt. Er habe in der tschetschenischen Regierung eine amtliche Funktion als XXXX gehabt. Viele seiner Verwandten seien getötet worden, so auch sein Bruder, der Widerstandskämpfer gewesen sei.Der Ehemann habe glaubwürdig angegeben, dass er sowohl im 1. als auch im 2. Tschetschenienkrieg auf der Seite der Widerstandskämpfer teilgenommen habe. Er habe nicht aktiv gekämpft, sondern Hilfsfunktionen für die Widerstandskämpfer erfüllt. Er habe in der tschetschenischen Regierung eine amtliche Funktion als römisch 40 gehabt. Viele seiner Verwandten seien getötet worden, so auch sein Bruder, der Widerstandskämpfer gewesen sei.
Er habe die Beschwerdeführerin im Jahr 1999 in Inguschetien kennengelernt. Sie hätten im Jahr 2002 geheiratet, was er niemandem gesagt habe. Die Heiratsurkunde sei durch Bestechungsgelder organisiert worden. Die Tante der Beschwerdeführerin habe die Heiratsurkunde besorgt. Seit dem Jahr 2001 habe sich ihr Ehemann in Tschetschenien und Inguschetien versteckt gehalten.
In der Folge versuchte der Ehemann die im angefochtenen Bescheid dargelegten Widersprüche aufzulösen. U.a. erklärte er, dass er deshalb mit dem Schlepper seine Familie abgeholt habe, da er niemandem vertraut habe. Die Ausstellung seiner Dokumente sei gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern erfolgt.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er misshandelt oder getötet werden würde, oder gegen ihn aufgrund seiner politisch missliebigen Einstellung ein Strafverfahren konstruiert werde. Dahingehend verwies der Ehemann auf ACCORD Berichte vom 08.09.2011. Diese beschäftigen sich mit folgenden Belangen: Internationale Haftbefehle gegen im Ausland lebende russische StaatsbürgerInnen wegen konstruierter Anklagen, Konstruierte Anklagen gegen MuslimInnen in Russland.
Die belangte Behörde habe das Vorbringen des Ehemannes nicht richtig gewürdigt, sondern hätte das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aufgrund der ihm unterstellten (bzw. tatsächlich existierenden) anti-russischen politischen Gesinnung bejahen müssen. Im Übrigen drohe dem Ehemann für den Fall einer Rückkehr mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd. Art. 3 EMRK.Die belangte Behörde habe das Vorbringen des Ehemannes nicht richtig gewürdigt, sondern hätte das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aufgrund der ihm unterstellten (bzw. tatsächlich existierenden) anti-russischen politischen Gesinnung bejahen müssen. Im Übrigen drohe dem Ehemann für den Fall einer Rückkehr mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd. Artikel 3, EMRK.
I.5. Mit Erkenntnis vom 25.03.2013, Zl. D14 432922-1/2013/2E wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde als unbegründet ab.römisch eins.5. Mit Erkenntnis vom 25.03.2013, Zl. D14 432922-1/2013/2E wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde als unbegründet ab.
Zum besseren Verständnis wird an dieser Stelle die Begründung aus diesem Erkenntnis wiedergegeben:
"Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie führt den im Spruch genannten Namen. Zum Nachweis ihrer Identität wurden keine Dokumente vorgelegt.
Mit der Beschwerdeführerin halten sich gemeinsam im Bundesgebiet ihr Ehemann, und ihre beiden minderjährigen Kinder auf (Zlen. D14 432921-1/2013, D14 432924-1/2013 und D14 432923-1/2013). Deren Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation zulässig ist.
Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht. Die von ihr und ihrem Ehemann vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation respektive Tschetschenien, die von der Beschwerdeführerin ergänzt wurden, werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Die Beschwerdeführerin ist gesund.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat (S. 11-39 im angefochtenen Bescheid) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien bekannt geworden.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann beziehen sich auf die gleichen Fluchtgründe bzw. bauen die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin auf der Verfolgung ihres Ehemannes auf. Die von ihrem Ehemann geschilderte Verfolgung im Herkunftsstaat wurde im ihn betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (D14 432921-1/2013/5E) abschließend abgehandelt und als unglaubwürdig bewertet. Dementsprechend ist betreffend die Beschwerdeführerin auf die Begründung im genannten Erkenntnis betreffend ihren Ehemann zu verweisen:
"Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zur Überzeugung, dass für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde - im Ergebnis - weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter Weise ergänzt bzw. konkretisiert hat.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.
Dasselbe gilt für die Ehefrau des Beschwerdeführers, die sich ebenfalls zur Situation im Herkunftsstaat vor der Ausreise geäußert hat und ihre Verfolgung auf die Verfolgung des Beschwerdeführers aufbaut.
Es bleibt weiters anzumerken, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ist im vorliegenden Fall im Rahmen einer ausführlichen niederschriftlichen Einvernahme durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Beide wurden dazu eingeladen, die Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hatten somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und das Bundesasylamt hat sich auch eingehend mit ihren Angaben auseinandergesetzt. Auch erklärten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach ausdrücklicher Befragung am Ende ihrer Einvernahme, alles gesagt zu haben bzw. nichts mehr zu sagen zu haben und unterfertigten das Protokoll der Einvernahme vorbehaltlos. Das Bundesasylamt hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das durch seine Ehefrau ergänzt wurde, auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt war demnach nicht zu beanstanden und sind Unregelmäßigkeiten in der jeweiligen Befragung vor dem Bundesasylamt mit dem jeweiligen Leiter der Einvernahme bzw. dem jeweiligen Dolmetscher auszuschließen. Solche wurden im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das durch seine Ehefrau ergänzt wurde, nicht glaubhaft entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seine Familie aus den von ihnen genannten Gründen die Heimat verlassen haben.
Der Fluchtgrund des Beschwerdeführers - ergänzt durch seine Ehefrau - stellt sich auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt dar:
Der Beschwerdeführer will im 1. Krieg und auch im 2. Krieg bis zum Jahr 2001 Widerstandskämpfer gewesen sein. Dazwischen sei er für zwei Jahre XXXX gewesen. Er habe sich schließlich verletzt und habe sich seit dem Jahr 2001 versteckt gehalten. Bei seinen Eltern sei regelmäßig nach dem Beschwerdeführer durch den FSB gesucht worden. Im Dezember 2012 sei sein Aufenthaltsort bzw. der Aufenthaltsort seiner Ehefrau und seiner beiden minderjährigen Kinder entdeckt worden. Es sei zu einer Hausdurchsuchung durch uniformierte, maskierte und bewaffnete Männer gekommen, wobei es dem Beschwerdeführer kurz davor gelungen sei, zu flüchten. Seine Ehefrau und die anwesende Tante seiner Ehefrau seien bedroht worden. Es sei nach dem Beschwerdeführer gefragt worden. Es sei von seiner Ehefrau gefordert worden, dass sich der Beschwerdeführer stellen solle bzw. gedroht worden, dass er sowieso gefunden werde. Im Zuge der Hausdurchsuchung seien Dokumente mitgenommen worden.Der Beschwerdeführer will im 1. Krieg und auch im 2. Krieg bis zum Jahr 2001 Widerstandskämpfer gewesen sein. Dazwischen sei er für zwei Jahre römisch 40 gewesen. Er habe sich schließlich verletzt und habe sich seit dem Jahr 2001 versteckt gehalten. Bei seinen Eltern sei regelmäßig nach dem Beschwerdeführer durch den FSB gesucht worden. Im Dezember 2012 sei sein Aufenthaltsort bzw. der Aufenthaltsort seiner Ehefrau und seiner beiden minderjährigen Kinder entdeckt worden. Es sei zu einer Hausdurchsuchung durch uniformierte, maskierte und bewaffnete Männer gekommen, wobei es dem Beschwerdeführer kurz davor gelungen sei, zu flüchten. Seine Ehefrau und die anwesende Tante seiner Ehefrau seien bedroht worden. Es sei nach dem Beschwerdeführer gefragt worden. Es sei von seiner Ehefrau gefordert worden, dass sich der Beschwerdeführer stellen solle bzw. gedroht worden, dass er sowieso gefunden werde. Im Zuge der Hausdurchsuchung seien Dokumente mitgenommen worden.
Der Beschwerdeführer habe wenige Tage später schlepperunterstützt den Herkunftsstaat mit seiner Familie verlassen, wobei er zu diesem Zweck mit dem Schlepper seine Ehefrau und die beiden Kinder zuhause abgeholt habe.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich völlig unplausibel gestaltet, weshalb diesem jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen war. Es finden sich auch Ungereimtheiten und Widersprüche, die weitere Indizien für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens darstellen.
Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid insbesondere die Widersprüchlichkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu jenem seiner Ehefrau hervorhebt und insbesondere den behaupteten Vorfall vom 20.12.2012 in den Mittelpunkt rückt, war dies nicht zu beanstanden. Wesentlich offensichtlicher wird die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers jedoch bei Betrachtung seines gesamten Vorbringens. Hier war besonderes Augenmerk auf das vom Beschwerdeführer behauptete "versteckte" Leben seit dem Jahr 2001 bis zur Ausreise im Dezember 2012 zu richten. Ein solches war aus seinem Vorbringen und jenem seiner Ehefrau in keiner Weise abzuleiten. Zumal der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 von den staatlichen Behörden gesucht worden sein will, entbehrt sein Vorbringen über den jahrelangen Aufenthalt im Herkunftsstaat, seine Berufstätigkeit sowie seine Reisetätigkeit zwischen Tschetschenien und Inguschetien jeglicher Logik.
Der Beschwerdeführer will im 1. Krieg und im 2. Krieg bis zum Jahr 2001 - bis zu einer Verletzung - Widerstandskämpfer gewesen sei. Ein weiteres Argument für die Beendigung seiner Tätigkeit als Widerstandskämpfer soll gewesen sein, dass er seine Familie nicht in Gefahr bringen habe wollen.
In diesem Zusammenhang vermeinte der Beschwerdeführer, dass in regelmäßigen Abständen bei seinen Eltern vom FSB nach ihm gesucht worden sei (AS 63).
Den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt im Herkunftsstaat seit dem Jahr 2001 bis zur Ausreise im Dezember 2012 sind seine Ausführungen zu dem von ihm dargelegten versteckten Leben sowie der regelmäßigen Suche durch den FSB nach ihm gegenüberzustellen. Bei einer derartigen Gegenüberstellung ist einzig der Schluss zulässig, dass der Beschwerdeführer nicht - wie von ihm behauptet - von den staatlichen Behörden gesucht worden ist.
Der Beschwerdeführer erklärte, dass seine Eltern in GROSNY leben würden. Er habe im Jahr 2002 seine Ehefrau geheiratet, die ebenfalls in GROSNY - bei deren Tante - gelebt habe. Der Beschwerdeführer erklärte auch, dass er sich immer wieder in GROSNY bei seinen Eltern oder seiner Ehefrau und den später geborenen Kindern aufgehalten habe (AS 63). Er sei vorerst einer Arbeit als XXXX in Inguschetien nachgegangen und habe im Jahr 2008 eine Arbeit als XXXX in GROSNY begonnen. Bis zur Ausreise habe er sowohl in Inguschetien als auch in GROSNY gearbeitet. Im Jahr 2003 und im Jahr 2005 sind seine beiden minderjährigen Kinder geboren worden. Der Beschwerdeführer hat sich im Jahr 2005 einen Reisepass und im Jahr 2010 einen Führerschein ausstellen lassen. Er hat es auch offensichtlich in Kauf genommen, regelmäßig die Grenze zwischen Tschetschenien und Inguschetien zu passieren. Schließlich erklärte der Beschwerdeführer auch, dass seine Ehefrau Kindergeld bezogen habe (AS 59).Der Beschwerdeführer erklärte, dass seine Eltern in GROSNY leben würden. Er habe im Jahr 2002 seine Ehefrau geheiratet, die ebenfalls in GROSNY - bei deren Tante - gelebt habe. Der Beschwerdeführer erklärte auch, dass er sich immer wieder in GROSNY bei seinen Eltern oder seiner Ehefrau und den später geborenen Kindern aufgehalten habe (AS 63). Er sei vorerst einer Arbeit als römisch 40 in Inguschetien nachgegangen und habe im Jahr 2008 eine Arbeit als römisch 40 in GROSNY begonnen. Bis zur Ausreise habe er sowohl in Inguschetien als auch in GROSNY gearbeitet. Im Jahr 2003 und im Jahr 2005 sind seine beiden minderjährigen Kinder geboren worden. Der Beschwerdeführer hat sich im Jahr 2005 einen Reisepass und im Jahr 2010 einen Führerschein ausstellen lassen. Er hat es auch offensichtlich in Kauf genommen, regelmäßig die Grenze zwischen Tschetschenien und Inguschetien zu passieren. Schließlich erklärte der Beschwerdeführer auch, dass seine Ehefrau Kindergeld bezogen habe (AS 59).
Allein bei Betrachtung dieses Vorbringens wird deutlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich kein verstecktes Leben geführt hat. Auch seine Erklärungsversuche in diesem Zusammenhang, wonach seine Dokumente durch Bestechung ausgestellt worden seien, er die Grenze zwischen Tschetschenien und Inguschetien illegal bzw. nach Bezahlung von Bestechungsgeldern überquert habe, seine Tante die Heiratsurkunde besorgt habe und niemand von der Eheschließung gewusst habe, zielen völlig ins Leere.
Unlogisch bzw. lebensfremd ist nämlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich den von ihm geschilderten Behördenkontakten überhaupt ausgesetzt hat. Wäre er tatsächlich ein vom FSB gesuchter Widerstandskämpfer gewesen, hätte er wohl nicht über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren das von ihm geschilderte Leben führen können. Gänzlich absurd ist schließlich die Behauptung, dass die staatlichen Behörden erst im Jahr 2012 den Aufenthaltsort seiner Ehefrau und seiner beiden minderjährigen Kindern entdeckt haben sollen.
Nicht logisch nachvollziehbar sind bereits die Ausführungen über die geheime Eheschließung im Jahr 2002, von der niemand gewusst haben soll. In der Beschwerde erklärte er dahingehend, dass er die Heiratsurkunde durch Bestechungsgelder organisiert habe. Die Tante seiner Ehefrau habe die Urkunde besorgt. Diese sei nicht im Bezirk seines Elternhauses ausgestellt worden. Die Urkunde wurde demnach von den Behörden im Herkunftsstaat ausgestellt und war demnach der Umstand, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist, behördlich bekannt. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auch in den Geburtsurkunden seiner beiden Kinder eingetragen. In den Geburtsurkunden ist als Familienname der Kinder der Familienname des Beschwerdeführers eingetragen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers soll laut Beschwerdeführer auch Kinderbeihilfe bezogen haben. Den staatlichen Behörden war demnach seit Jahren bekannt, dass die Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers in GROSNY gelebt haben. Die Ehefrau erklärte auch, dass sie an besagter Wohnung in GROSNY sie und ihre Tante gemeldet gewesen seien (AS 57 im Akt der Ehefrau, Zl. 13 00.096-BAT). Es muss demnach als absolut unplausibel gewertet werden, dass bei der dargelegten Suche nach dem Beschwerdeführer - nach seinen Ausführungen auch durch den FSB - seit dem Jahr 2001 erst im Jahr 2012 der Aufenthalt seiner Ehefrau und seiner Kinder und damit seine Aufenthalt herausgefunden worden sein soll, zumal seine Ehefrau in dieser Wohnung seit dem Jahr 2002 gemeldet gewesen sein soll. Im Übrigen sollen sich die Eltern des Beschwerdeführers ebenfalls in GROSNY aufgehalten haben. Bei diesen soll ständig nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sein.
Der Beschwerdeführer ist - wie dargelegt - im Jahr 2005 nicht davor zurückgeschreckt, sich einen Auslandspass ausstellen zu lassen. Auch im Jahr 2010 hat er sich an die zuständigen Behörden gewandt, um sich einen Führerschein ausstellen zu lassen (AS 67). Unabhängig von der Bezahlung von Bestechungsgeldern bei der Ausstellung, soll es sich beim Auslandspass und beim Führerschein um echte und richtige Dokumente handeln. Den staatlichen Behörden und insbesondere dem FSB war die Ausstellung von Dokumenten für den Beschwerdeführer demnach zweifelsfrei bekannt.
Ein - noch dazu vom FSB - gesuchter ehemaliger Widerstandskämpfer hätte sich wohl keine identitätsbezeugenden Dokumente ausstellen lassen.
Der Beschwerdeführer soll auch nicht davor zurückgeschreckt sein, über Jahre hindurch regelmäßig die Grenze von Tschetschenien nach Inguschetien passiert zu haben. Er hat sowohl öffentliche Verkehrsmittel als auch sein Auto benutzt, wobei dieses Auto nicht auf ihn angemeldet gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer soll teilweise die Grenze illegal passiert haben. Er habe jedoch auch den offiziellen Grenzposten passiert. Dabei soll es ihm jeweils durch Bestechung gelungen sein, die Grenze zu passieren, ohne kontrolliert zu werden (AS 65). Auch diesem Vorbringen war entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein über Jahre gesuchter Widerstandskämpfer gewesen sein will. Als solcher hätte er wohl nicht offizielle Grenzposten passiert und darauf vertraut, dass er durch Bestechungsgelder Kontrollen vermeiden können wird. Der Beschwerdeführer hat auch erklärt, dass zum Passieren der Grenzstelle ein Inlandspass notwendig gewesen sei, weshalb der erkennende Senat davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer diesen für den Fall der Fälle offensichtlich bei sich geführt hat, andernfalls er sich umso mehr in Gefahr gebracht hätte, wenn er nämlich ohne entsprechende Dokumente versucht hätte, die Grenze zu passieren.
Auch betreffend den Führerschein war zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sich diesen offensichtlich ausstellen hat lassen, um ihn bei sich zu führen, um im Bedarfsfall nachweisen zu können, dass er zum Lenken eines Fahrzeuges berechtigt ist. Andernfalls hätte er sich wohl keinen Führerschein ausstellen lassen. Dies ist für den erkennenden Senat jedoch nicht nachvollziehbar, dass nämlich ein gesuchter Widerstandskämpfer sich an die staatlichen Behörden wendet, um sich identitätsbezeugende Dokumente ausstellen zu lassen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er seit dem Jahr 2001 von den staatlichen Behörden gesucht worden ist, muss demnach mangels Plausibilität als vollkommen unglaubwürdig bewertet werden.
Das Vorbringen bleibt aber auch im Zusammenhang mit dem fluchtauslösenden Vorfall am 20.12.2012 vollkommen lebensfremd. An diesem Tag sollen die staatlichen Behörden den Aufenthalt des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau und seiner Kinder in Erfahrung gebracht haben. Laut Beschwerdeführer und seine Ehefrau soll es sich um die erste Hausdurchsuchung an dieser Adresse gehandelt haben. Der Ehefrau soll im Zuge der Hausdurchsuchung gesagt worden sein, dass sie und ihre Familie sowieso nirgends hin flüchten könnten und der Beschwerdeführer sich bei den Sicherheitsbehörden melden solle. Der Beschwerdeführer würde sowieso festgenommen werden. Die Hausdurchsuchung soll durch mehrere maskierte, uniformierte und bewaffnete Männer erfolgt sein, die mit mehreren Polizeiautos gekommen seien. (AS 61) Nach den Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau haben die Sicherheitsbehörden nachdrücklich ihr Interesse am Beschwerdeführer bekräftigt.
Vollkommen lebensfremd ist demnach das weitere Vorgehen des Beschwerdeführers, dass er nämlich telefonisch die Tante an der Wohnadresse seiner Ehefrau kontaktiert und mit dieser die geplante Flucht ins Ausland besprochen haben soll. In der Folge soll der Beschwerdeführer neun Tage später seine Ehefrau und die Kinder persönlich mit dem Schlepper an der Wohnadresse seiner Ehefrau abgeholt haben. Die belangte Behörde hat dieses Vorbringen völlig zu Recht als vollkommen unnachvollziehbar gewürdigt.
Im Zuge der Hausdurchsuchung soll ein Großaufgebot an Sicherheitskräften gekommen sein, um des Beschwerdeführers habhaft zu werden. Zumal auch der FSB nach dem Beschwerdeführer suchen soll und der Ehefrau explizit gedroht worden sein soll, keine Flucht zu versuchen, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mehrfach telefonisch mit der Tante seiner Ehefrau Kontakt aufnimmt, um die Flucht zu besprechen. Bei dem dargelegten Interesse am Beschwerdeführer durch die Sicherheitsbehörden und den FSB und der Absicht, die Flucht des Beschwerdeführers und seiner Familie zu verhindern, wären wohl jedenfalls die Telefone der Familienangehörigen abgehört worden. Eine 9 Tage später erfolgte Flucht mittels PKW, wobei der Beschwerdeführer seine Frau und seine Kinder zuhause abgeholt haben soll, erscheint bei dem wenige Tage zuvor geschilderten Aufgebot an Sicherheitskräften vollkommen unnachvollziehbar. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer es in Kauf genommen hat, seine Ehefrau und seine Kinder von zuhause abzuholen, ist nicht nachvollziehbar.
Unplausibel war aber auch, dass der Beschwerdeführer auf der Flucht vor den Sicherheitskräften am 20.12.2012 mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nach Inguschetien gereist sein soll. Ein von den Sicherheitsbehörden Verfolgter nimmt sicherlich kein öffentliches Verkehrsmittel, um über die Grenze zu flüchten.
Auch der geschilderte Vorfall vom 20.12.2012 verstärkt somit die Überzeugung des erkennenden Senates, dass es sich bei der dargelegten Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers um ein Konstrukt handelt, sondern er tatsächlich über Jahre hindurch mit seiner Familie unbehelligt im Herkunftsstaat gelebt hat.
Am Rande erwähnt der erkennende Senat, dass die Beliebigkeit des Vorbringens in den Details auch ersichtlich wird, wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers im Gegensatz zum Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erklärte, kein Kindergeld bezogen zu haben.
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen sein Vorbringen betreffend den Grund für seine Verfolgung in der Beschwerde abgeändert. Laut Vorbringen in der Beschwerde will er nicht mehr aktiv mit der Waffe an den Kriegen teilgenommen haben, vielmehr will er lediglich Hilfsfunktionen für die Widerstandskämpfer erfüllt bzw. die Verteidigung unterstützt haben. Beispielsweise führte er die Unterstützung mit Essen und Medikamenten an. Er habe auch ideologische Unterstützung geleistet.
Vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer keinen Zweifel aufkommen lassen, dass er im 1. und bis 2001 im 2. Krieg aktiv teilgenommen habe. Vor dem Bundesaslyamt gab der Beschwerdeführer an, unter einem namentlich genannten Kommandanten gedient zu haben. Er meinte weiters, dass er mit seinen Arbeitskollegen gekämpft habe, bis er sich im Jahr 2001 verletzt habe. Als er verletzt worden sei, sei er mit den Widerstandskämpfern zusammen gewesen und sei gleich behandelt worden (AS 61). Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers erklärte vor dem Bundesasylamt ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer als Widerstandskämpfer gekämpft habe. Auch im zweiten Krieg sei er Kämpfer gewesen, bis er nach Inguschetien geflüchtet sei. Die Ehefrau habe sich beim Beschwerdeführer darüber erkundigt und sei ihr dies vom Beschwerdeführer selbst erzählt worden. Sie habe auch seine Verletzungen am Körper gesehen (AS 59 im Akt der Ehefrau, 13 00.096-BAT) Auch diese widersprüchlichen bzw. geänderten Ausführungen zeigen die völlige Beliebigkeit des Vorbringens.
Der Beschwerdeführer hat demnach ein vollkommen stereotypes Vorbringen über irgendeine Verfolgung aufgrund einer weit zurückliegenden Unterstützung der Widerstandsbewegung behauptet. Sein Vorbringen blieb dahingehend vollkommen vage und oberflächlich und beschränkte sich darauf, dass über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren - u.a. durch den FSB - bei seinen Eltern nach ihm gesucht worden sei. Bei seiner Ehefrau, die in der gleichen Stadt wie die Eltern gewohnt hat und dort auch gemeldet gewesen ist, wurde erst im Dezember 2012 nach dem Beschwerdeführer gesucht und dies obwohl der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau standesamtlich verheiratet ist und auch in den Geburtsurkunden der Kinder der Familienname des Beschwerdeführers und überhaupt der Beschwerdeführer als Vater eingetragen ist. Wie umfassend dargelegt entbehrt dieses Vorbringen aufgrund der von ihm geschilderten Lebensumstände seit dem Jahr 2001 bis zur Ausreise im Dezember 2012 jeglicher Plausibilität. Die Glaubwürdigkeit einer Verfolgung scheitert demnach bereits daran, dass der Beschwerdeführer nicht logisch nachvollziehbar darlegen hat können, überhaupt ins Blickfeld der tschetschenischen Behörden geraten zu sein.
Bei einer von den Behörden bekannte Involvierung in die Widerstandsbewegung ist im Lichte der in das Verfahren eingeführten Länderinformationen und dem hg. Amtswissen vollkommen lebensfremd, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren im Herkunftsstaat - wie von ihm dargestellt - leben und arbeiten hätte können.
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die russischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer sogenannten "Antiterroristischen Operationen" versuchen, die verblieben Rebellenkämpfer systematisch auszuschalten - vor allem bei gezielten Einzelaktionen gegen Personen, die sie der Begehung "terroristische" Taten verdächtigen. Aus den Länderinformationen und dem hg. Amtswissen ergibt sich zudem, dass Angehörige und Freunde von Personen, die mit dem Widerstand in Zusammenhang gebracht werden, in Tschetschenien verfolgt werden. Der Beschwerdeführer will sich über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren bei unterschiedlichen Bekannten und Verwandten, seinen Eltern und seiner Ehefrau aufgehalten haben. Es entbehrt demnach auch jeglicher Logik, dass bei der jahrelangen intensiven Suche nach dem Beschwerdeführer durch die staatlichen Behörden (u.a. dem FSB) lediglich bei seinen Eltern nachgefragt worden sein soll, noch dazu, wenn die Suche dort zu keinem Ergebnis geführt hat. Dass die Ehefrau sowie die weiteren Bekannten und Verwandte nicht im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer behelligt worden sind, erscheint im Lichte der genannten Länderinformationen nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist es auch aus logischen Erwägungen nicht nachvollziehbar, dass über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren lediglich bei den Eltern nachgefragt worden ist. Es entbehrt in diesem Zusammenhang auch jeglicher Logik, dass der Beschwerdeführer seine Eltern im Bewusstsein, dass dort immer wieder nach ihm gefragt worden sein soll, immer wieder besucht hat. Auch der Umstand, in GROSNY eine Arbeit zu beginnen und wenn auch unregelmäßig seine Ehefrau und seine Kinder in GROSNY zu besuchen, erscheint bei der anhaltenden Suche nach dem Beschwerdeführer durch die staatlichen Behörden nicht nachvollziehbar.
Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten, sondern hat mit der Beschwerde einen ACCORD Bericht aus dem Jahr 2011 betreffend konstruierte Anklagen bzw. konstruierte internationale Haftbefehle betreffend russische Staatsbürger übermittelt, der jedoch keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer aufweist. Vielmehr werden in diesem Bericht Einzelschicksale abgehandelt. Wie dargelegt ist der Beschwerdeführer nach der festen Überzeugung des erkennenden Senates niemals in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten. Der Beschwerdeführer war auch niemals für eine politische Partei tätig. Er war auch kein bekannter Widerstandskämpfer. Gegen den Beschwerdeführer besteht auch kein internationaler Haftbefehl. Vielmehr will der Beschwerdeführer in den letzten 10 Jahren vor der Ausreise ein einfaches Leben in Tschetschenien geführt haben. Er sei dort und in Inguschetien eine Arbeit nachgegangen, habe von dieser Arbeit seine Familie ernährt und das finanzielle Auslangen gefunden. Das Profil des Beschwerdeführers passt demnach überhaupt nicht auf die in den vorgelegten Berichten dargelegten Personen. Der Beschwerdeführer ist für die Behörden im Herkunftsstaat offensichtlich von keinerlei Interesse. Ein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer findet sich demnach im zitierten Bericht nicht. Aus den darin dargelegten Einzelschicksalen war keine Gefährdung für den Beschwerdeführer ableitbar.
Aus den angeführten aktuellen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch Widerstandskämpfer lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.
Der Beschwerdeführer hat derartige "besondere Risikofaktoren" nicht glaubhaft darlegen können. Er hat insbesondere nicht glaubhaft darlegen können, im Zusammenhang mit der Widerstandsbewegung in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten und von diesen gesucht worden zu sein. Dahingehend wird auf die zuvor dargelegten ausführlichen Überlegungen verwiesen.
Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass er bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder tschetschenischer Behörden ausgesetzt sein würde, wobei dies auch für seine Ehefrau und seine Kinder gilt.
Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.
Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer und seine Familie bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Weiters ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Dort hält sich nach wie vor die Tante seiner Ehefrau auf, bei der seine Familie und auch er zeitweise gelebt haben. Aber auch der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat nach wie vor über nahe Angehörige - nämlich seine Eltern - und weitere Bekannte und Verwandte. Dahingehend war auf den amtsbekannten traditionsbedingten Zusammenhalt innerhalb der tschetschenischen Familie zu verweisen.
Der Beschwerdeführer konnte über Jahre hindurch den lebensnotwendigen Unterhalt für seine Familie bestreiten und erklärten sowohl er als auch seine Ehefrau ausdrücklich, dass das Einkommen des Beschwerdeführers absolut ausgereicht habe, um den Lebensunterhalt der Familie zu sichern. Er soll über Jahre hindurch in Inguschetien als XXXX tätig gewesen sein und zuletzt - seit dem Jahr 2008 - auch in GROSNY als XXXX gearbeitet haben. Zumal der Beschwerdeführer erst vor 3 Monaten den Herkunftsstaat verlassen hat, wird es ihm im Fall der Rückkehr zweifelsfrei möglich sein, wieder in seinem Beruf tätig zu sein bzw. wie bisher einer Beschäftigung nachzugehen, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu sichern.Der Beschwerdeführer konnte über Jahre hindurch den lebensnotwendigen Unterhalt für seine Familie bestreiten und erklärten sowohl er als auch seine Ehefrau ausdrücklich, dass das Einkommen des Beschwerdeführers absolut ausgereicht habe, um den Lebensunterhalt der Familie zu sichern. Er soll über Jahre hindurch in Inguschetien als römisch 40 tätig gewesen sein und zuletzt - seit dem Jahr 2008 - auch in GROSNY als römisch 40 gearbeitet haben. Zumal der Beschwerdeführer erst vor 3 Monaten den Herkunftsstaat verlassen hat, wird es ihm im Fall der Rückkehr zweifelsfrei möglich sein, wieder in seinem Beruf tätig zu sein bzw. wie bisher einer Beschäftigung nachzugehen, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu sichern.
Aus dem gesamten Akteninhalt sowie aus der Beschwerde ergeben sich keine Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, weshalb unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegensteht. Auch andere Abschiebehindernisse waren nicht feststellbar."Aus dem gesamten Akteninhalt sowie aus der Beschwerde ergeben sich keine Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, weshalb unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes eine Abschiebung Artikel 3, EMRK nicht entgegensteht. Auch andere Abschiebehindernisse waren nicht feststellbar."
In den soeben dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen betreffend den Ehemann wurde anschaulich dargelegt, weshalb dem Vorbringen des Ehemannes - auf welches sich auch die Beschwerdeführerin bezieht - die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Im Falle der Beschwerdeführerin haben sich sohin keine Hinweise für eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat ergeben, zumal sie ihre Ausreise mit der Verfolgung ihres Ehemannes begründet hat.
Aus dem gesamten Akteninhalt sowie aus der Beschwerde ergeben sich keine Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin, weshalb unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegensteht. Auch andere Abschiebehindernisse waren nicht feststellbar.Aus dem gesamten Akteninhalt sowie aus der Beschwerde ergeben sich keine Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin, weshalb unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes eine Abschiebung Artikel 3, EMRK nicht entgegensteht. Auch andere Abschiebehindernisse waren nicht feststellbar.
II. Rechtlich folgt:römisch zwei. Rechtlich folgt:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 03.01.2013 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 03.01.2013 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Zum Status der Asylberechtigten:römisch zwei.2. Zum Status der Asylberechtigten:
II.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
II.2.2. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass ihr Ehemann oder die Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Das Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist.römisch zwei.2.2. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass ihr Ehemann oder die Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Das Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist.
Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für die Beschwerdeführerin, die keine eigenen Fluchtgründe dargelegt hat, sondern die ausschließlich ausgereist ist, um gemeinsam mit ihrem Ehemann zu leben, war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbarDer Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen. Für die Beschwerdeführerin, die keine eigenen Fluchtgründe dargelegt hat, sondern die ausschließlich ausgereist ist, um gemeinsam mit ihrem Ehemann zu leben, war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.3. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten:römisch zwei.3. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten:
II.3.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.römisch zwei.3.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
II.3.2. Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).römisch zwei.3.2. Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Dort hält sich nach wie vor ihre Tante auf, bei der sie jahrelang mit ihrer Familie gelebt hat. Auch der Ehemann verfügt im Herkunftsstaat nach wie vor über nahe Angehörige und Bekannte.Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Dort hält sich nach wie vor ihre Tante auf, bei der sie jahrelang mit ihrer Familie gelebt hat. Auch der Ehemann verfügt im Herkunftsstaat nach wie vor über nahe Angehörige und Bekannte.
Der Ehemann konnte im Übrigen über Jahre hindurch den lebensnotwendigen Unterhalt für die gesamte Familie bestreiten und erklärten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann ausdrücklich, dass das Einkommen des Ehemannes absolut ausgereicht habe, um den Lebensunterhalt der Familie zu sichern.
Der Ehemann soll über Jahre hindurch in Inguschetien als XXXX tätig gewesen sein und zuletzt auch in GROSNY als XXXX gearbeitet haben. Zumal die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erst vor 3 Monaten den Herkunftsstaat verlassen haben, wird es ihrem Ehemann im Fall der Rückkehr zweifelsfrei möglich sein, wieder in seinem Beruf tätig zu sein. Dem jungen, gesunden und kräftigen Ehemann ist es demnach offensichtlich zumutbar, in Tschetschenien seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie weiterhin durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.Der Ehemann soll über Jahre hindurch in Inguschetien als römisch 40 tätig gewesen sein und zuletzt auch in GROSNY als römisch 40 gearbeitet haben. Zumal die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erst vor 3 Monaten den Herkunftsstaat verlassen haben, wird es ihrem Ehemann im Fall der Rückkehr zweifelsfrei möglich sein, wieder in seinem Beruf tätig zu sein. Dem jungen, gesunden und kräftigen Ehemann ist es demnach offensichtlich zumutbar, in Tschetschenien seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie weiterhin durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann seit jeher im Herkunftsstaat das finanzielle Auslangen gefunden hat, bestehen darüber hinaus Unterstützungsmöglichkeiten durch Verwandte und Bekannte und ist evident, dass dieses bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr unterstützend zur Seite stehen wird, um der Beschwerdeführerin und ihrer Familie die Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft zu erleichtern. Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in eine Notlage geraten würden.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort bis vor 3 Monaten noch gelebt hat, sie die Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.
Andere Gründe, die gegen die Abschiebung der Beschwerdeführerin sprechen würden, wie etwa eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinischen Behandlung bedürfte, sind im Verfahren nicht zutage getreten und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.
Es kann für die Russische Föderation respektive Tschetschenien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.Es kann für die Russische Föderation respektive Tschetschenien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe.
Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Der Beschwerdeführerin ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihr gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte und ist eine solche Gefahr auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Der Beschwerdeführerin ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihr gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte und ist eine solche Gefahr auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihrem Ehemann und ihren beiden minderjährigen Kindern gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist.Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihrem Ehemann und ihren beiden minderjährigen Kindern gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist.
II.4. Zur Ausweisung:römisch zwei.4. Zur Ausweisung:
II.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
II.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.4.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar ihr Ehemann sowie ihre minderjährigen Kinder, doch sind diese ebenfalls Asylwerber und deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin ist daher im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt.
Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt daher - gemeinsam vollzogen - keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt daher - gemeinsam vollzogen - keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.
II.4.3. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.4.3. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm.).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm.).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Zu verweisen ist insbesondere auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.Zu verweisen ist insbesondere auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Im Hinblick auf diese Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin vorliegen würde, dies bereits deshalb, da sich die Beschwerdeführerin erst seit Jänner 2013 - also noch nicht einmal 3 Monate - im Bundesgebiet aufhält.Im Hinblick auf diese Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin vorliegen würde, dies bereits deshalb, da sich die Beschwerdeführerin erst seit Jänner 2013 - also noch nicht einmal 3 Monate - im Bundesgebiet aufhält.
Der bisherige Aufenthalt war nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die Beschwerdeführerin wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind durch einen Aufenthalt entstandene persönliche Interessen jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund des gestellten Antrages auf internationalen Schutz, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war.
Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht nicht erkennbar sind. Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus der Beschwerde sind irgendwelche integrativen Aspekte der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet fassbar. Vielmehr sind die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen und leben in einer Asylwerberunterkunft.
Es sind auch sonst keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.
Die Beschwerdeführerin weist keine Deutschkenntnisse auf. Sie ist auch nicht Mitglied in einem Verein und betätigt sich auch nicht karitativ. Auch hat sie sich im Bundesgebiet nicht aus- oder fortgebildet.
Schließlich führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Tschetschenien zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie im Herkunftsstaat über ein soziales Netz verfügen, da sich dort ihre Angehörigen und jene ihres Ehemannes unvermindert aufhalten. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie haben im Herkunftsstaat auch stets das finanzielle Auslangen gefunden. Der Ehemann verfügt im Herkunftsstaat über eine entsprechend fundierte Berufsausbildung sowie über eine jahrelange Berufserfahrung. Aufgrund dieser sozialen und wirtschaftlichen Faktoren und auch im Hinblick auf die im Vergleich zum Lebensalter der Beschwerdeführerin kurze Ortsabwesenheit in der Dauer von lediglich 3 Monaten kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Die Beschwerdeführerin ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029, VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).Die Beschwerdeführerin ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche etwa VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029, VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).
Nach Ansicht des erkennenden Senates überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.Nach Ansicht des erkennenden Senates überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die illegal eingereiste Beschwerdeführerin klar sein musste, dass sie nur angesichts ihrer wahrheitswidrigen Angaben im Asylverfahren zum Aufenthalt berechtigt war.
Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführerin wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin, zumal davon auszugehen ist, dass dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich kein asylrelevanter Sachverhalt zu Grunde liegt.
Der Beschwerdeführerin kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Der Beschwerdeführerin kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. - nämlich die Abweisung des Asylantrages sowie die Nicht-Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des o.a. Bescheides abzuweisen.Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. - nämlich die Abweisung des Asylantrages sowie die Nicht-Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des o.a. Bescheides abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich."Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich."
I.6. Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde der Antragstellerin entsprechend dem im Akt aufliegenden Zustellschein am 30.03.2013 zugestellt und erwuchs daher in Rechtskraft.römisch eins.6. Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde der Antragstellerin entsprechend dem im Akt aufliegenden Zustellschein am 30.03.2013 zugestellt und erwuchs daher in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 04.04.2013, beim Bundesasylamt eingebracht am 09.04.2013, stellte die Antragstellerin ebenso wie ihre Familienmitglieder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG in Bezug auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren.Mit Schreiben vom 04.04.2013, beim Bundesasylamt eingebracht am 09.04.2013, stellte die Antragstellerin ebenso wie ihre Familienmitglieder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG in Bezug auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren.
In diesem Wiederaufnahmeantrag wird neben Wiedergabe einschlägiger Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin sei nicht, wie im Erkenntnis des AsylGH fälschlicherweise angegeben, gesund. Sie habe am 26.02.2013 einen Arzt aufgesucht, ihr sei dabei eine Osteomalzie - und eine chronische Polyarthritis - diagnostiziert worden.
Diesen Arztbefund habe sie am 16.03.2013 einer Betreuerin der Volkshilfe übergeben, damit diese den Arztbefund schnellstmöglich zur zuständigen Rechtsberaterin weiterleite. Sie habe sich darauf verlassen, dass die Rechtsberaterin den Arztbefund an den Asylgerichtshof weiterleite. Dies sei nicht geschehen und habe der Arztbefund im Erkenntnis des Asylgerichtshofs keine Berücksichtigung gefunden.
Durch die Vorlage des Arztbefundes könnte sich insbesonders hinsichtlich der Prüfung der Gewährung von subsidiären Schutz ein anderslautendes Erkenntnis des Asylgerichtshofs ergebe.
Dem Antrag beigelegt war ein Schreiben eines Facharztes für Innere Medizin, die Zusammenfassung der Diagnose hat den Inhalt, dass eine Vitamin D-Supplementierung durch Oleovit D3 Fläschchen erfolgen soll, eine zusätzliche Lichttherapie sei sinnvoll.
Weiters wird eine Änderung rheumatologischer Basismedikation empfohlen, über eine allfällige Biologika-Therapie soll in einigen Monaten entschieden werden.
Der Asylgerichtshof hat über den mit 04.04.2013 datierten Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welcher sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welcher sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Wie bereits erwähnt, wurde über den Antrag auf internationalen Schutz der Antragstellerin vom 03.01.2013 im Beschwerdewege mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2013, Zl. D14 432922-1/2013/2E, der Antragstellerin zugestellt am 30.03.2013, rechtskräftig negativ abgesprochen;
Aus Sicht der Antragstellerin könnte der Arztbefund hinsichtlich der Prüfung der Gewährung von subsidiärem Schutz eine anderslautende Entscheidung herbeigeführt haben; Die Antragstellerin vermeint somit offensichtlich, dass der fristgerecht vorgelegte Arztbefund die Gewährung von subsidiären Schutz unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK hätte ergeben können, und zwar für die gesamte Familie gemäß der Bestimmung im AsylG 2005 betreffend das Familienverfahren (§ 34 AsylG).Aus Sicht der Antragstellerin könnte der Arztbefund hinsichtlich der Prüfung der Gewährung von subsidiärem Schutz eine anderslautende Entscheidung herbeigeführt haben; Die Antragstellerin vermeint somit offensichtlich, dass der fristgerecht vorgelegte Arztbefund die Gewährung von subsidiären Schutz unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK hätte ergeben können, und zwar für die gesamte Familie gemäß der Bestimmung im AsylG 2005 betreffend das Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG).
Hierbei ist auf folgende rechtliche Rahmenbedingungen, im Rahmen derer der gegenständliche Fall in Bezug auf Spruchpunkt II. des rechtskräftigen, die Antragstellerin betreffenden Erkenntnisses einer Beurteilung zu unterziehen ist, hinzuweisen:Hierbei ist auf folgende rechtliche Rahmenbedingungen, im Rahmen derer der gegenständliche Fall in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des rechtskräftigen, die Antragstellerin betreffenden Erkenntnisses einer Beurteilung zu unterziehen ist, hinzuweisen:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mehrmals in seiner Judikatur mit der Abschiebung kranker Personen in ihren Herkunftsstaat aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK auseinandergesetzt. Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mehrmals in seiner Judikatur mit der Abschiebung kranker Personen in ihren Herkunftsstaat aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK auseinandergesetzt. Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:
"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
... 2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit
der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:
2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:
'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of
Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which
would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.
Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:
'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the
United Kingdom as his illness is long term and requires constant
management. Removal will arguably increase the risk, as will the
differences in available personal support and accessibility of
treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the
applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in
Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the
United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3
of the Convention... The Court accepts the seriousness of the
applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:
'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'
2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:
'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'
2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:
'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:
'Here the Court would highlight that, according to established
case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle
claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting
State in order to continue to benefit from medical, social or other
forms of assistance provided by the deporting State. However, in
exceptional circumstances the implementation of a decision to remove
an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,
result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court
observes that there is care and treatment available in the
applicant's home country, although not of the same standard as in
Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the
care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'
2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:
'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic
and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the
Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'
2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:
'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim
any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in
order to continue to benefit from medical, social or other forms of
assistance provided by the deporting State. However, in exceptional
circumstances the implementation of a decision to remove an alien
may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a
violation of Article 3 ... it observes that he has never been
committed to close psychiatric care or undergone specific
treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In
any event, the fact that the second applicant's circumstances in
Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in
Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of
Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second
applicant would try to commit suicide if the deportation order were
enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose
deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not
require the Contracting State to refrain from enforcing the
deportation, provided that concrete measures are taken to prevent
the threat from being realised... In the present case, the Court
observes that the second applicant has tried to commit suicide twice
... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of
suicide... The Court further takes note of the respondent
Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'
3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."
Derartige außergewöhnliche Umstände sind aber im konkreten Fall nicht erkennbar und wurden auch nicht konkret vorgebracht. Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entsprechen vermag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Derartige außergewöhnliche Umstände sind aber im konkreten Fall nicht erkennbar und wurden auch nicht konkret vorgebracht. Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entsprechen vermag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid vom 25.01.2013 umfangreiche Feststellungen zur Lage in Tschetschenien getroffen, dabei auch eine flächendeckende medizinische Grundversorgung festgehalten.
Den in einem ärztlichen Schreiben vom 26.02.2013 festgestellten Erkrankungen, nämlich Osteomalzie sowie chron. Polyarthritis, wobei letztere bereits im Jahr 2006 erstdiagnostiziert, somit bereits im Herkunftsstaat behandelt worden sein muß, mangelt es an der Schwere, um als Art 3 EMRK- relevante Gefahr eingestuft zu werden.Den in einem ärztlichen Schreiben vom 26.02.2013 festgestellten Erkrankungen, nämlich Osteomalzie sowie chron. Polyarthritis, wobei letztere bereits im Jahr 2006 erstdiagnostiziert, somit bereits im Herkunftsstaat behandelt worden sein muß, mangelt es an der Schwere, um als Artikel 3, EMRK- relevante Gefahr eingestuft zu werden.
Weder liegen Krankheiten vor, die im Herkunftsstaat den dortigen medizinischen Einrichtungen und behandelnden Ärzten unbekannt sind, noch sind Behandlungen vonnöten, die nur exklusiv im Bundesgebiet, nicht aber im Herkunftsstaat angeboten werden können. Laut Arztbericht besteht ein Vitamin D - Mangel, der durch Einnahme von üblichen Heilmitteln nebst einer Lichttherapie behandelt werden soll.
Dass solche Behandlungen mit handelsüblichen Medikamenten und eine "Lichttherapie" in vergleichbarer Form in der Russischen Föderation nicht ebenfalls angeboten würden, wurde im gegenständlichen Antrag nicht einmal behauptet, gleiches gilt für die chron. Polyarthritis, handelt es sich dabei doch eindeutig um eine auch im Herkunftsstaat behandelbare Erkrankung, zu keinem Zeitpunkt wurde die Notwendigkeit hochkomplizierter medizinischer Eingriffe auch nur behauptet.
Vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes stellt daher eine von der Antragstellerin im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachte Beeinträchtigung - welche sich nach den vorgelegten Bestätigungen jedenfalls nicht so schwerwiegend darstellt - kein Abschiebungshindernis dar.
Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der Fall der Antragstellerin nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der Fall der Antragstellerin nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen.
Vor diesem Hintergrund vermag daher die nunmehr vorgebrachte, wenngleich in keiner Weise näher konkretisierte Beeinträchtigung selbst bei Vorliegen derselben nicht zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Erkenntnis iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zu führen.Vor diesem Hintergrund vermag daher die nunmehr vorgebrachte, wenngleich in keiner Weise näher konkretisierte Beeinträchtigung selbst bei Vorliegen derselben nicht zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Erkenntnis iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zu führen.
Da im Lichte obiger Erwägungen - abgesehen davon, dass es sich bei dem von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Schreiben vom 26.02.2013 nicht um ein neu hervorgekommenes Beweismittel handelt - auch das mangelnde Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht ausreichend konkret dargetan wurde und nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG erfüllt sind und ein anderer Tatbestand der Wiederaufnahme nicht in Betracht kommt, war dem Antrag auf Wiederaufnahme § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht stattzugeben. Anzumerken ist diesbezüglich weiters, dass das genannte Arztschreiben vom 26.02.2013 erst am 13.03.2013 bei einer Betreuerin der Volkshilfe zur Vorlage gebracht wurde. Der eigene Gatte hat in seinem Asylverfahren erst am 01.03.2013 eine Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, sodass bereits in dieser Beschwerde der ärztliche Befund hätte vorgelegt werden können, was jedoch nicht der Fall war. Das wochenlange Zuwarten mit der Übermittlung von Arztbefunden bzw. der mangelnde Hinweis im Beschwerdeverfahren des Gatten auf den bereits vorliegenden Arztbefund lassen nicht ohne weiteres den Rückschluss zu, dass dieses Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte. Vor dem Hintergrund, dass keine Erkrankung gegeben ist, die überhaupt eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung des Asylgerichtshofs herbeigeführt hätte, braucht auf diesen Umstand jedoch nicht weiter eingegangen zu werden.Da im Lichte obiger Erwägungen - abgesehen davon, dass es sich bei dem von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Schreiben vom 26.02.2013 nicht um ein neu hervorgekommenes Beweismittel handelt - auch das mangelnde Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht ausreichend konkret dargetan wurde und nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erfüllt sind und ein anderer Tatbestand der Wiederaufnahme nicht in Betracht kommt, war dem Antrag auf Wiederaufnahme Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht stattzugeben. Anzumerken ist diesbezüglich weiters, dass das genannte Arztschreiben vom 26.02.2013 erst am 13.03.2013 bei einer Betreuerin der Volkshilfe zur Vorlage gebracht wurde. Der eigene Gatte hat in seinem Asylverfahren erst am 01.03.2013 eine Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, sodass bereits in dieser Beschwerde der ärztliche Befund hätte vorgelegt werden können, was jedoch nicht der Fall war. Das wochenlange Zuwarten mit der Übermittlung von Arztbefunden bzw. der mangelnde Hinweis im Beschwerdeverfahren des Gatten auf den bereits vorliegenden Arztbefund lassen nicht ohne weiteres den Rückschluss zu, dass dieses Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte. Vor dem Hintergrund, dass keine Erkrankung gegeben ist, die überhaupt eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung des Asylgerichtshofs herbeigeführt hätte, braucht auf diesen Umstand jedoch nicht weiter eingegangen zu werden.
Im Ergebnis sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht erfüllt.Im Ergebnis sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behandlungsmöglichkeiten, Beweise, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, Verschulden, Wiederaufnahme, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
28.05.2013