Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S6 409.761-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2013, Zahl 13 04.094-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2013, Zahl 13 04.094-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 19.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009,
Zl. 09 11.432, gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen, da eine Zuständigkeit des Staates Griechenland festgestellt worden war. Gleichzeitig wurde er gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.Zl. 09 11.432, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen, da eine Zuständigkeit des Staates Griechenland festgestellt worden war. Gleichzeitig wurde er gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2009, Zl. S11 409.761-1/2009/4E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 14.12.2009 in Rechtskraft.Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2009, Zl. S11 409.761-1/2009/4E, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 14.12.2009 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wurde am 01.02.2010 nach Griechenland überstellt.
Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt wieder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein.
Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu Zl. XXXX vom XXXX, rechtskräftig mit XXXX, wegen § 15 StGB iVm §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , wegen Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall) und Absatz 3, Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Am 02.04.2013 stellte er den zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 03.04.2013 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost, gab er an, Anfang 2010 von Österreich nach Griechenland abgeschoben worden zu sein und bis 2012 in Athen aufhältig gewesen zu sein. Zu Beginn des Jahres 2012 hätte er Griechenland verlassen, wäre mit einem Schiff nach Italien gelangt und nach einigen Tagen Aufenthalt in Italien mit einem Zug nach Österreich weitergereist. In Österreich sei er sodann von XXXX bis XXXX inhaftiert gewesen, seit Jänner 2013 würde er bei seiner Lebensgefährtin, XXXX, in XXXX wohnen, die für seinen Unterhalt aufgekommen und von ihm schwanger wäre, der Geburtstermin für den gemeinsamen Sohn wäre der XXXX.Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 03.04.2013 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost, gab er an, Anfang 2010 von Österreich nach Griechenland abgeschoben worden zu sein und bis 2012 in Athen aufhältig gewesen zu sein. Zu Beginn des Jahres 2012 hätte er Griechenland verlassen, wäre mit einem Schiff nach Italien gelangt und nach einigen Tagen Aufenthalt in Italien mit einem Zug nach Österreich weitergereist. In Österreich sei er sodann von römisch 40 bis römisch 40 inhaftiert gewesen, seit Jänner 2013 würde er bei seiner Lebensgefährtin, römisch 40 , in römisch 40 wohnen, die für seinen Unterhalt aufgekommen und von ihm schwanger wäre, der Geburtstermin für den gemeinsamen Sohn wäre der römisch 40 .
Auf Vorhalt des Einvernahmeleiters, dass eine EURODAC-Abfrage ergeben habe, dass er am 01.09.2010 in der Schweiz sowie am 30.11.2010 in Italien Asylanträge gestellte hätte, gab der Beschwerdeführer an, in Italien keinen Asylantrag gestellt zu haben, sondern von der Polizei kontrolliert und die Fingerabdrücke abgenommen bekommen zu haben. Einen Treffer mit der Schweiz würde er nicht verstehen.
Am 04.04.2013 wurden ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c. Dublin-II-VO an Italien und eine Anfrage gemäß Art. 21 leg.cit an die Schweiz gestellt.Am 04.04.2013 wurden ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO an Italien und eine Anfrage gemäß Artikel 21, leg.cit an die Schweiz gestellt.
Am 09.04.2013 langte eine Information der schweizer Behörden ein, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer unter einem anderen Namen und anderem Geburtsdatum bekannt wäre, und mit Entscheid vom 25.20.2010 eine Wegweisung nach Griechenland erfolgt sei, welche jedoch nicht effektuiert habe werde können, da der Beschwerdeführer untergetaucht gewesen sei.
Mit Schreiben vom 17.04.2013 erklärte sich Italien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c Dublin-II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers für zuständig.Mit Schreiben vom 17.04.2013 erklärte sich Italien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers für zuständig.
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 24.04.2013 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer an, bei seiner Lebensgefährtin in XXXX zu wohnen und würden sie in drei Wochen das gemeinsame Kind erwarten. Seine Lebensgefährtin kenne er seit dem Jahr 2010, als er das erste Mal nach Österreich gekommen sei. Seit Dezember 2012 würden sie in gemeinsamem Haushalt leben. Es sei richtig, dass er sich an die Auflagen der Fremdenpolizei der Bezirkshauptmannschaft XXXX, sich jeden Tag bei der Polizeiinspektion XXXX zu melden, nicht gehalten habe, da er mit seiner Lebensgefährtin wegen des Verdachtes einer Frühgeburt im Krankenhaus gewesen wäre und er sie nicht allein lassen habe wollen. Es würde ihm leid tun und gebe es diesbezüglich auch eine Bestätigung. Seit September 2012 wisse er, dass seine Lebensgefährtin von ihm schwanger sei. Sein Lebensmittelpunkt sei nun Österreich, er wolle bei seiner Familie in Österreich bleiben. Er wolle für seinen Sohn da sein, hier arbeiten und seiner Verantwortung nachkommen.Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 24.04.2013 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer an, bei seiner Lebensgefährtin in römisch 40 zu wohnen und würden sie in drei Wochen das gemeinsame Kind erwarten. Seine Lebensgefährtin kenne er seit dem Jahr 2010, als er das erste Mal nach Österreich gekommen sei. Seit Dezember 2012 würden sie in gemeinsamem Haushalt leben. Es sei richtig, dass er sich an die Auflagen der Fremdenpolizei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , sich jeden Tag bei der Polizeiinspektion römisch 40 zu melden, nicht gehalten habe, da er mit seiner Lebensgefährtin wegen des Verdachtes einer Frühgeburt im Krankenhaus gewesen wäre und er sie nicht allein lassen habe wollen. Es würde ihm leid tun und gebe es diesbezüglich auch eine Bestätigung. Seit September 2012 wisse er, dass seine Lebensgefährtin von ihm schwanger sei. Sein Lebensmittelpunkt sei nun Österreich, er wolle bei seiner Familie in Österreich bleiben. Er wolle für seinen Sohn da sein, hier arbeiten und seiner Verantwortung nachkommen.
Es sei richtig, dass er wegen des Vergehens des teilweise vollendeten, teilweise versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt worden wäre, nunmehr habe er aber mit Drogen nichts zu tun, er habe auch nur ein einziges Mal gedealt, da er kein Geld gehabt habe. Er sei im April 2012 wieder nach Österreich gekommen, in welchen Ländern er nach seiner Ausreise von Griechenland gewesen wäre und wann das gewesen wäre, könne er nicht sagen.
2. Gegenständlicher Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde von der erstinstanzlichen Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Italien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.2. Gegenständlicher Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde von der erstinstanzlichen Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Italien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich gegenständliche Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG (wie in Verfahren nach § 41a AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG (wie in Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt:
Das Bundesasylamt hat nämlich hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Effektuierung der gegenständlichen Unzuständigkeitsentscheidung ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt.Das Bundesasylamt hat nämlich hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Effektuierung der gegenständlichen Unzuständigkeitsentscheidung ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt.
Die Feststellungen und würdigenden Ausführungen in dem Bescheid zur vom Bundesasylamt angenommenen Zulässigkeit des Eingriffes in das Privat- und Familienleben vermögen im gegenständlichen Fall in ihrer allgemeinen und über weite Strecken textblockartigen Form die getroffene Entscheidung nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes insgesamt nicht zu tragen. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet der Asylgerichtshof den Sachverhalt bezüglich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich auf der Tatbestandsebene nicht als ausreichend geklärt, um die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in diese Rechte bei einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet beurteilen zu können. In diesem Sinne erscheint eine zeugenschaftliche Befragung von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX, XXXX geb., österreichische Staatsbürgerin, ein möglicher Weg, den Sachverhalt einer ausreichenden Klärung zuzuführen, wobei nicht unerwähnt bleiben soll, dass eine Befragung derselben, welche den Beschwerdeführer zur Einvernahme begleitet hat und als Vertrauensperson anwesend war, keinen erheblichen Aufwand herbeigeführt hätte.Die Feststellungen und würdigenden Ausführungen in dem Bescheid zur vom Bundesasylamt angenommenen Zulässigkeit des Eingriffes in das Privat- und Familienleben vermögen im gegenständlichen Fall in ihrer allgemeinen und über weite Strecken textblockartigen Form die getroffene Entscheidung nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes insgesamt nicht zu tragen. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet der Asylgerichtshof den Sachverhalt bezüglich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich auf der Tatbestandsebene nicht als ausreichend geklärt, um die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in diese Rechte bei einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet beurteilen zu können. In diesem Sinne erscheint eine zeugenschaftliche Befragung von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, römisch 40 , römisch 40 geb., österreichische Staatsbürgerin, ein möglicher Weg, den Sachverhalt einer ausreichenden Klärung zuzuführen, wobei nicht unerwähnt bleiben soll, dass eine Befragung derselben, welche den Beschwerdeführer zur Einvernahme begleitet hat und als Vertrauensperson anwesend war, keinen erheblichen Aufwand herbeigeführt hätte.
Jedenfalls hätte dadurch die Frage der Glaubwürdigkeit, der Dauer, der Intensität des Familienlebens, einer näheren Prüfung unterzogen werden können.
Fest steht auch, dass die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid insofern mangelhaft sind, als dort festgehalten wird: "Sie haben in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht. Sie haben in Österreich keine sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden.", während unter der rechtlichen Beurteilung ein Familienbezug zu einer österreichischen Staatsbürgerin, nämlich zu XXXX, als vorliegend zugrunde gelegt wird. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der behaupteten Beziehung des Beschwerdeführers zu XXXX wäre erforderlich gewesen und kann aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens die Frage einer möglichen Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtes auf Privat- und Familienleben keiner ausreichenden Überprüfung zugeführt werden. Insbesondere kann nicht beurteilt werden, ob es sich vorliegend um eine auf Dauer gerichtete Beziehung handelt, und müsste bei Bejahung ein aufgrund der besonderen Umstände bisher erst kurz zustande gekommenes Zusammenleben relevierend in die Abwägung einbezogen werden.Fest steht auch, dass die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid insofern mangelhaft sind, als dort festgehalten wird: "Sie haben in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht. Sie haben in Österreich keine sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden.", während unter der rechtlichen Beurteilung ein Familienbezug zu einer österreichischen Staatsbürgerin, nämlich zu römisch 40 , als vorliegend zugrunde gelegt wird. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der behaupteten Beziehung des Beschwerdeführers zu römisch 40 wäre erforderlich gewesen und kann aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens die Frage einer möglichen Verletzung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechtes auf Privat- und Familienleben keiner ausreichenden Überprüfung zugeführt werden. Insbesondere kann nicht beurteilt werden, ob es sich vorliegend um eine auf Dauer gerichtete Beziehung handelt, und müsste bei Bejahung ein aufgrund der besonderen Umstände bisher erst kurz zustande gekommenes Zusammenleben relevierend in die Abwägung einbezogen werden.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
Aus einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen folgt also, dass der gegenständliche Bescheid wegen qualifizierter Mangelhaftigkeit des Verfahrens keinen Bestand haben kann. Damit ist freilich keine Aussage dahingehend getroffen, ob letztendlich eine weitere Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf Italien gemäß § 5 AsylG zulässig bleiben wird. Insgesamt war daher gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AVG vorzugehen.Aus einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen folgt also, dass der gegenständliche Bescheid wegen qualifizierter Mangelhaftigkeit des Verfahrens keinen Bestand haben kann. Damit ist freilich keine Aussage dahingehend getroffen, ob letztendlich eine weitere Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf Italien gemäß Paragraph 5, AsylG zulässig bleiben wird. Insgesamt war daher gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AVG vorzugehen.
Schlagworte
Befragung, familiäre Situation, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
07.06.2013