Norm
AVG §63 Abs5Spruch
E2 431.580-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerden des XXXX, StA. Iran, vertreten durch Dipl.-Ing. Peter Marhold MBA, Helping Hands, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2013, Zl. 12 05.115-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerden des römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Dipl.-Ing. Peter Marhold MBA, Helping Hands, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2013, Zl. 12 05.115-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 71 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, vertreten durch Dipl.-Ing. Peter Marhold MBA, Helping Hands, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012, Zl. 12 05.115-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Dipl.-Ing. Peter Marhold MBA, Helping Hands, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012, Zl. 12 05.115-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
II. Die Beschwerde wird gem. § 63 Abs. 5 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF als verspätet zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger reiste am 21.04.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 26.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag erstbefragt. Am 26.04. sowie am 29.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
Am 14.08. und 08.10.2012 wurde seitens des Bundesasylamtes eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt und wurde am 11.09.2012 die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012, Zl. 12 05.115-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I); gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.) und gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012, Zl. 12 05.115-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins); gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Dieser Bescheid wurde nach einem am 10.12.2012 erfolgten Zustellversuch beim Postamt XXXX hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 11.12.2012 (AS 363). Die Verständigung über die Hinterlegung wurde laut Rückschein am 10.12.2012 an der Abgabestelle zurückgelassen.Dieser Bescheid wurde nach einem am 10.12.2012 erfolgten Zustellversuch beim Postamt römisch 40 hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 11.12.2012 (AS 363). Die Verständigung über die Hinterlegung wurde laut Rückschein am 10.12.2012 an der Abgabestelle zurückgelassen.
3. Am 18.12.2012 und 24.01.2013 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme beim Bundesasylamt ein.
4. Am 03.01.2013 wurde der am 10.12.2012 hinterlegte Bescheid dem Bundesasylamt vom Postamt mit dem Vermerk "nicht behoben" zurückgesendet.
5. Nachdem sich der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsberatung über den Stand seines Verfahrens erkundigt hatte, wurde ihm mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 25.01.2013 mitgeteilt, dass der ihm am 10.12.2012 durch Hinterlegung zugestellte Bescheid, welcher von ihm nicht behoben wurde, am 27.12.2012 in Rechtskraft erwachsen sei. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 30.01.2013 zugestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 31.01.2013 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 71 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sowie gemäß § 71 Abs 6 AVG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012.6. Mit Schriftsatz vom 31.01.2013 beantragte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 71, AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sowie gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012.
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung wurde betreffend dessen Rechtzeitigkeit ausgeführt, dass gemäß § 71 Abs 2 AVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden müsse.Zum Antrag auf Wiedereinsetzung wurde betreffend dessen Rechtzeitigkeit ausgeführt, dass gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden müsse.
Die Information über den Stand des Verfahrens vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wonach der negative Asylbescheid am 27.12.2012 in Rechtskraft erwachsen sei, sei dem Beschwerdeführer am 30.01.2013 zugestellt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 31.01.203 (per Fax am 31.01.2013) sei somit fristgerecht eingebracht.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe des Diakonie Flüchtlingsdienstes St. Pölten mehrmals versucht habe, an Informationen über seinen Verfahrensstand zu kommen, jedoch sei ihm keine Auskunft erteilt worden, dass der Bescheid bereits hinterlegt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei kein Verschulden anzulasten, da er die größtmögliche Sorgfalt habe walten lassen, und alles im Bereich seiner Möglichkeiten übernommen habe, um am Verfahren mitzuwirken und Schriftstücke der Behörde unverzüglich entgegenzunehmen und darauf zu reagieren. Wie aus dem bisherigen Verfahrenslauf erkennbar sei, habe der Beschwerdeführer im gesamten Asylverfahren bisher weder sorglos gehandelt, noch bei der Einhaltung von Terminen und Fristen die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Er habe alles ihm Mögliche unternommen, um in Erfahrung zu bringen, wann mit einer Zustellung des Bescheides zu rechnen sei. Die Behörde werde daher ersucht, diese Umstände zu berücksichtigen und antragsgemäß zu entscheiden.
7. Mit Schriftsatz vom 11.02.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt eine Beschwerdeergänzung.
8. Mit Schreiben vom 20.02.2013 wurde vom Bundesasylamt der zuständige Leiter der Poststelle ersucht, den Namen des Zustellers, der den den Beschwerdeführer betreffenden Hinterlegungsschein hinterlegt hat, sowie Fragen zum Zustellvorgang zu beantworten. Entsprechende Antworten langten am 27.02. bzw. 05.03.2013 beim Bundesasylamt ein.
9. Am 22.03.2013 wurde der zuständige Zusteller, XXXX vom Bundesasylamt niederschriftlich als Zeuge einvernommen und zum Zustellvorgang befragt. Dabei gab dieser an, seit etwa zehn Jahren als Briefzusteller tätig zu sein. Seit etwa acht Jahren sei er für das Gebiet XXXX (Adresse des Beschwerdeführers) zuständig.9. Am 22.03.2013 wurde der zuständige Zusteller, römisch 40 vom Bundesasylamt niederschriftlich als Zeuge einvernommen und zum Zustellvorgang befragt. Dabei gab dieser an, seit etwa zehn Jahren als Briefzusteller tätig zu sein. Seit etwa acht Jahren sei er für das Gebiet römisch 40 (Adresse des Beschwerdeführers) zuständig.
Die Zustellvorgänge an dieser Adresse bei der Zustellung von Rsa Briefen seien bisher dergestalt abgelaufen, dass der Beschwerdeführer mit dem Rsa Brief ins Haus gegangen und an der Wohnungstür, welche sich im Parterre befinde und es sich dabei um die Wohnung Nr. 2 handle, geläutet habe. Wenn jemand zuhause sei, lasse er die Empfangsbestätigung unterschreiben und wenn er niemanden antreffe, schreibe er eine Benachrichtigung und werfe sie in das Brieffach. Bei diesem stehe nur ein Frauenname. Er habe jedoch schon Rsa Briefe an diese Adresse mit einem anderen Namen zugestellt. Er habe dann die Frau gefragt, ob ihr Mann bei ihr sei und wenn dies der Fall gewesen sei, habe er ihm den Rsa Brief zugestellt. Es sei bei der Zustellung von Rsa Briefen an die Adresse XXXX nie zu Problemen gekommen. Er könne sich auch nicht erinnern, dass es bei der Zustellung am 10.12.2012 zu irgendwelchen Vorfällen oder Besonderheiten gekommen sei.Die Zustellvorgänge an dieser Adresse bei der Zustellung von Rsa Briefen seien bisher dergestalt abgelaufen, dass der Beschwerdeführer mit dem Rsa Brief ins Haus gegangen und an der Wohnungstür, welche sich im Parterre befinde und es sich dabei um die Wohnung Nr. 2 handle, geläutet habe. Wenn jemand zuhause sei, lasse er die Empfangsbestätigung unterschreiben und wenn er niemanden antreffe, schreibe er eine Benachrichtigung und werfe sie in das Brieffach. Bei diesem stehe nur ein Frauenname. Er habe jedoch schon Rsa Briefe an diese Adresse mit einem anderen Namen zugestellt. Er habe dann die Frau gefragt, ob ihr Mann bei ihr sei und wenn dies der Fall gewesen sei, habe er ihm den Rsa Brief zugestellt. Es sei bei der Zustellung von Rsa Briefen an die Adresse römisch 40 nie zu Problemen gekommen. Er könne sich auch nicht erinnern, dass es bei der Zustellung am 10.12.2012 zu irgendwelchen Vorfällen oder Besonderheiten gekommen sei.
Die Rubrik "an Abgabestelle zurückgelassen" kreuze der Zusteller nur an, wenn kein Brieffach vorhanden sei oder wenn er den Hinterlegungsschein persönlich an den Wohnungsinhaber übergebe. An den 10.12.2012 könne sich der Beschwerdeführer nicht erinnern. Wenn er jedoch diese Rubrik angekreuzt habe, habe er die Hinterlegung persönlich ausgefolgt. Dass er den Hinterlegungsschein vor die Wohnungstür gelegt habe, könne er zu 100% ausschließen.
Einmal habe jemand vor einigen Jahren behauptet, eine Hinterlegung nicht erhalten zu haben, sonst sei es nie zu Problemen bei der Zustellung gekommen.
10. Am 03.04.2013 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und ihm die Aussage des Briefzustellers zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass nur er und seine Frau an der Adresse XXXX leben würden. Der Beschwerdeführer sei in der Regel zuhause und habe ihn bisher jede Postsendung erreicht.Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass nur er und seine Frau an der Adresse römisch 40 leben würden. Der Beschwerdeführer sei in der Regel zuhause und habe ihn bisher jede Postsendung erreicht.
Der Beschwerdeführer könne sich nicht exakt an den 10.12.2012 erinnern, er wage zu behaupten, dass er zu 100% zumindest bis 15 oder 16 Uhr zuhause gewesen sei. Seine Frau gehe morgens zwischen 4 und 5 Uhr in die Arbeit, komme gegen 10 Uhr morgens wieder nachhause und gehe um 13 Uhr zu ihrem Deutschkurs. Zwischen 10 und 13 Uhr schlafe sie. Der Beschwerdeführer verlasse frühestens um 15 Uhr die Wohnung. Wenn Besuch zu ihnen kommen würde, dann würde dies meisten abends sein und würden er und seine Frau auch erst abends, nach dem Deutschkurs etwas gemeinsam unternehmen. Es könne nicht sein, dass seine Frau am 10.12.2012 zwischen 10 und 13 Uhr alleine in der Wohnung gewesen sei, da sei ausschließlich gemeinsam und immer nach ihrem Deutschkurs hinausgehen würden, um Besorgungen zu machen.
Der Deutschkurs finde Montag bis Donnerstag und an zwei Freitagen von 13 bis 16 Uhr 40 statt.
Für den Beschwerdeführer sei es nicht verständlich, dass jemand den Hinterlegungsschein übernommen haben soll, da er entweder zuhause gewesen sei und somit den Brief persönlich erhalten hätte müssen oder es sei überhaupt niemand zuhause gewesen und hätte er in diesem Fall den Hinterlegungsschein im Briefkasten vorfinden müssen. Sie hätten keinen Hinterlegungsschein bekommen und würde der Postbeamte sowohl den Beschwerdeführer als auch seine Frau kennen.
Der Beschwerdeführer könne sich diesen Vorfall nicht erklären. Die Diakonie habe zu dieser Zeit immer wieder versucht, herauszufinden, wann der Bescheid zugestellt worden sei und hätten sie von der Zustellung des Bescheides keine Ahnung gehabt.
11. Ebenfalls am 03.04.2013 wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt als Zeugin einvernommen.
Dabei gab sie an, dass sie am 10.12.2012 von 5 bis 8 Uhr 30 morgens gearbeitet habe, danach bis 11 Uhr 40 in ihrem Kurs gewesen sei und sich anschließend zuhause aufgehalten habe. Ihr Mann sei generell immer zuhause, es gebe nichts, wo er hingehen könne. Es sei bis jetzt noch nie passiert, dass sie alleine in der Wohnung gewesen sei. Hin und wieder würde eine iranische Familie zu Besuch kommen, über einen längeren Zeitraum sei jedoch niemand anderer in der Wohnung gewesen.
Es sei unmöglich, dass der Hinterlegungsnachweis persönlich ausgefolgt worden sei und hätten weder die sie noch ihr Mann diesen entgegengenommen.
12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2013, Zl. 12 05.115-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.01.2013 gemäß § 71 Abs 1 AVG abgewiesen. Gemäß § 71 Abs 6 AVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2013, Zl. 12 05.115-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.01.2013 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden an der Nichtbehebung des Rsa Briefes treffe. Für die erkennende Behörde stehe fest, dass der Hinterlegungsschein ausgefolgt worden sei und berechtigte Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin bestehen würden, weswegen den Angaben des Postbeamten mehr zu folgen gewesen sei bzw. auch keine Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen seien, die den Angaben des Postbeamten widersprechen würden.
13. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.04.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Darin wird vorgebracht, dass der Postzusteller, der den Beschwerdeführer und seine Frau nachweislich kenne, angegeben habe, eine nicht identifizierbare dritte Person habe die Benachrichtigung über die Hinterlegung entgegengenommen. Zu den Angaben des Beschwerdeführers, er sei zuhause gewesen, seien keine näheren Ermittlungen durchgeführt worden. Auch sei nicht erhoben worden, wann die Postzustellung an jenem Tag erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 13.12., übermittelt am 18.12.2012, unter der Annahme der rechtsgültigen Zustellung des erstinstanzlichen Asyl Bescheides, habe der Beschwerdeführer einen Folgeantrag gestellt. Dieser sei gem. § 17 Abs. 7 AsylG als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung anzusehen und sei damit das Asylverfahren nicht rechtskräftig beendet, sondern im Beschwerdestadium anhängig. Die unterbliebene Befassung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers bedeute einen verfahrensrechtlichen Mangel, denn selbst bei (unzulässiger) eigenständiger Behandlung des Folgeantrages wäre das Vorbringen des Beschwerdeführers zu würdigen. Der Wiedereinsetzungsantrag entbehre damit der Rechtsgrundlage und sei ob des offenen Beschwerdeverfahrens zurückzuweisen.Mit Schreiben vom 13.12., übermittelt am 18.12.2012, unter der Annahme der rechtsgültigen Zustellung des erstinstanzlichen Asyl Bescheides, habe der Beschwerdeführer einen Folgeantrag gestellt. Dieser sei gem. Paragraph 17, Absatz 7, AsylG als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung anzusehen und sei damit das Asylverfahren nicht rechtskräftig beendet, sondern im Beschwerdestadium anhängig. Die unterbliebene Befassung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers bedeute einen verfahrensrechtlichen Mangel, denn selbst bei (unzulässiger) eigenständiger Behandlung des Folgeantrages wäre das Vorbringen des Beschwerdeführers zu würdigen. Der Wiedereinsetzungsantrag entbehre damit der Rechtsgrundlage und sei ob des offenen Beschwerdeverfahrens zurückzuweisen.
Im Übrigen wird das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zu Spruchpunkt I.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.
2.1. Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ereignisse können daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.). Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen.Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ereignisse können daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.). Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen.
Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).
Der Antrag auf Widereinsetzung selbst muss gemäß § 71 Abs 2 AVG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua). Den Wiedereinsetzungswerber trifft diesbezüglich eine Behauptungspflicht und ist er gehalten, die diesbezüglichen Behauptungen zu belegen. Der Antrag hat bereits alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten, um so bereits die Überprüfung der Rechtzeitigkeit zu ermöglichen (vgl VwGH 17.05.1999, Zl. 99/05/0018, 18.07.2002, Zl. 2001/16/0482). Mängel hinsichtlich der Rechtzeitigkeit sind einer Verbesserung iSd § 13 Abs 3 AVG zugänglich, sofern die Behörde auf die Mitwirkung der Partei tatsächlich angewiesen ist, um die Rechtzeitigkeit ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilen zu können (VwSlg 15.935 A/2002). Nach Ablauf der Frist des § 71 Abs 2 AVG ist ein Austausch oder das Nachschieben von Gründen betreffend die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsbegehrens nicht mehr zulässig; dies gilt umso mehr für das Rechtsmittelverfahren (vgl VwGH 21.05.1997, Zl. 96/21/0574).Der Antrag auf Widereinsetzung selbst muss gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua). Den Wiedereinsetzungswerber trifft diesbezüglich eine Behauptungspflicht und ist er gehalten, die diesbezüglichen Behauptungen zu belegen. Der Antrag hat bereits alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten, um so bereits die Überprüfung der Rechtzeitigkeit zu ermöglichen vergleiche VwGH 17.05.1999, Zl. 99/05/0018, 18.07.2002, Zl. 2001/16/0482). Mängel hinsichtlich der Rechtzeitigkeit sind einer Verbesserung iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich, sofern die Behörde auf die Mitwirkung der Partei tatsächlich angewiesen ist, um die Rechtzeitigkeit ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilen zu können (VwSlg 15.935 A/2002). Nach Ablauf der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist ein Austausch oder das Nachschieben von Gründen betreffend die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsbegehrens nicht mehr zulässig; dies gilt umso mehr für das Rechtsmittelverfahren vergleiche VwGH 21.05.1997, Zl. 96/21/0574).
Von einer Kenntnis von der Verspätung eines Rechtsmittels ist dann auszugehen, wenn dieselbige bei gehöriger Aufmerksamkeit (auch des Vertreters) zu erkennen gewesen wäre; vgl VwGH 18.09.1996, Zl. 96/03/0140, 26.07.2002, Zl. 99/02/0314, 30.03.2004, Zl. 2003/06/0070, 21.04.2006, Zl. 2006/02/0073). Die bloße Kenntnis von der Existenz eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall eines Hindernisses iSd § 71 Abs 2 AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen (VwGH 15.09.1994, 94/19/0393).Von einer Kenntnis von der Verspätung eines Rechtsmittels ist dann auszugehen, wenn dieselbige bei gehöriger Aufmerksamkeit (auch des Vertreters) zu erkennen gewesen wäre; vergleiche VwGH 18.09.1996, Zl. 96/03/0140, 26.07.2002, Zl. 99/02/0314, 30.03.2004, Zl. 2003/06/0070, 21.04.2006, Zl. 2006/02/0073). Die bloße Kenntnis von der Existenz eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall eines Hindernisses iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen (VwGH 15.09.1994, 94/19/0393).
2.2. Zum Zustellvorgang:
Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ist zunächst zu überprüfen, ob der gegenständliche Zustellvorgang rechtmäßig vonstattenging, wobei es jedoch nicht darauf ankommt, ob das Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH 24.01.1995, 94/20/0610). Ist ein Zustellvorgang nämlich nicht rechtswirksam, so ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist (Beschwerdefrist) auch keine Frist versäumt werden kann (vgl. VwGH 22.05.1985, 85/03/0032).Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ist zunächst zu überprüfen, ob der gegenständliche Zustellvorgang rechtmäßig vonstattenging, wobei es jedoch nicht darauf ankommt, ob das Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist vergleiche VwGH 24.01.1995, 94/20/0610). Ist ein Zustellvorgang nämlich nicht rechtswirksam, so ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist (Beschwerdefrist) auch keine Frist versäumt werden kann vergleiche VwGH 22.05.1985, 85/03/0032).
Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass es sich bei der Adresse, an welche der Bescheid gesendet wurde, um keine Abgabestelle handeln würde (vielmehr verwendet er diese Adresse in seinem Antrag bzw. seiner Beschwerde selbst), noch behauptet er, nicht nur vorübergehend abwesend gewesen zu sein.
Nachdem das Poststück an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, war für den Zusteller mit der in § 17 ZustellG normierten Hinterlegung vorzugehen (vgl. oben Punkt I.2.).Nachdem das Poststück an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, war für den Zusteller mit der in Paragraph 17, ZustellG normierten Hinterlegung vorzugehen vergleiche oben Punkt römisch eins.2.).
Schon das Bundesasylamt berief sich bezüglich der ordnungsgemäßen Zustellung auf die Angaben des zuständigen Postzustellers, der vom Bundesasylamt als Zeuge einvernommen wurde und kam zu dem Ergebnis, dass von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides auszugehen sei.
Der Zusteller verwies in seiner Einvernahme zum einen auf seine langjährige Berufserfahrung und auf den Umstand, dass er auch unter Kollegen als äußerst zuverlässig gelte und er in seiner 10-jähirgen Tätigkeit als Postzusteller erst einmal vor Jahren mit einer Zustellproblematik konfrontiert gewesen sei und sonst nie Schwierigkeiten in Zusammenhang mit Zustellungen gehabt habe, auch an der Adresse des Beschwerdeführers sei es nie zu Problemen gekommen. Daher konnte davon ausgegangen werden, dass der Postzusteller seine Arbeit grundsätzlich gewissenhaft ausführt.
Weiters konnte er zum gegenständlichen Zustellvorgang am 10.12.2012 glaubhaft angeben, dass, wenn er auf dem Hinterlegungsschein die Rubrik "an Abgabestelle zurückgelassen" ankreuze, er die Hinterlegungsanzeige im vorliegenden Fall auch persönlich ausgefolgt habe.
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid vom 03.12.2012 am 11.12.2012 (als erstem Tag der Abholfrist iSd § 17 Abs 3 Satz 3 ZustellG) - nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10.12.2012 - beim Postamt XXXX hinterlegt, eine Verständigung darüber wurde an der Abgabestelle zurückgelassen und der Beginn der Abholfrist mit 11.12.2012 bestimmet. Mit diesem Tag begann gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 ZustellG die Beschwerdefrist zu, welche sohin mit Ablauf des 27.12.2012 endete.Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid vom 03.12.2012 am 11.12.2012 (als erstem Tag der Abholfrist iSd Paragraph 17, Absatz 3, Satz 3 ZustellG) - nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10.12.2012 - beim Postamt römisch 40 hinterlegt, eine Verständigung darüber wurde an der Abgabestelle zurückgelassen und der Beginn der Abholfrist mit 11.12.2012 bestimmet. Mit diesem Tag begann gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Satz 3 ZustellG die Beschwerdefrist zu, welche sohin mit Ablauf des 27.12.2012 endete.
In diesem Zusammenhang ist auch auf 17 Abs. 4 ZustellG hinzuweisen, wonach die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die Verständigung von der Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde (darin kann jedoch allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen [vgl. VwGH 13.12.1990, 90/09/0157]).In diesem Zusammenhang ist auch auf 17 Absatz 4, ZustellG hinzuweisen, wonach die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die Verständigung von der Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde (darin kann jedoch allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen [vgl. VwGH 13.12.1990, 90/09/0157]).
Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer die durch Hinterlegung am Postamt zugestellte Sendung (den Bescheid vom 03.12.2012) nicht behoben hat, weshalb diese an die Erstbehörde zurückgestellt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde sohin der Bescheid am 11.12.2012 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdefrist endete somit - ungenützt - mit Ablauf des 27.12.2012.
2.3. Zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages
Am 30.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt ein Schreiben übermittelt, wonach ihm der Bescheid durch Hinterlegung am 10.12.2012 (richtigerweise 11.12.2012) zugestellt worden und am 27.12.2012 in Rechtskraft erwachsen sei.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit welchem iSd § 71 Abs. 3 AVG auch die Beschwerde erhoben wurde, wurde am 31.01.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und wurde dieser somit innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 71 Abs. 2 AVG eingebracht und ist daher rechtzeitig iSd § 71 Abs. 2 AVG.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit welchem iSd Paragraph 71, Absatz 3, AVG auch die Beschwerde erhoben wurde, wurde am 31.01.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und wurde dieser somit innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG eingebracht und ist daher rechtzeitig iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG.
2.4. Zum Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes:
Völlig zu Recht ging das Bundesasylamt davon aus, dass er Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012, Zl. 12 05.115-BAT, rechtswirksam zugestellt wurde und bestehen an der ordnungsgemäßen Zustellung keine Zweifel, zumal der Beschwerdeführer Zustellmängel im Rahmen der Hinterlegung nicht glaubhaft machen konnte. Der Umstand, dass in der Folge der genannte Bescheid seitens des Beschwerdeführers nicht behoben wurde, hindert dessen Zustellung nicht.
Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen darüber zu machen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus (vgl. VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dh die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545; 21.09.1999, 97/18/0418). Der von der Behörde anzuwendende Sorgfaltsmaßstab darf allerdings auch nicht überspannt werden. Den konkreten Vorgang, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird eine Partei nämlich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Darlegung von Umständen beschränken müssen, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 19.04.1994, 94/11/0053) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Rz 122).Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen darüber zu machen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus vergleiche VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dh die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545; 21.09.1999, 97/18/0418). Der von der Behörde anzuwendende Sorgfaltsmaßstab darf allerdings auch nicht überspannt werden. Den konkreten Vorgang, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird eine Partei nämlich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Darlegung von Umständen beschränken müssen, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 19.04.1994, 94/11/0053) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71,, Rz 122).
Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin (bzw. Ehegattin) beriefen sich im gegenständlichen Verfahren darauf, dass es ihnen unerklärlich sei, wieso sie keine Hinterlegungsanzeige erhalten hätten, wenn diese persönlich ausgefolgt worden sein soll, zumal der Beschwerdeführer selbst immer zuhause gewesen sei und daher den gegenständlichen Bescheid persönlich entgegennehmen hätte müssen.
Richtigerweise führte bereits das Bundesasylamt aus, dass sich der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin hinsichtlich der An- bzw. Abwesenheit der Lebensgefährtin in der Wohnung widersprochen hätten. In diesem Zusammenhang wird auch angemerkt, dass zudem generell Zweifel an den Angaben, der Beschwerdeführer habe die Wohnung nie (alleine) verlassen und sei daher auch die Lebensgefährtin nie allein in der Wohnung gewesen, angebracht sind, da im Verfahren vor dem Bundesasylamt ein Therapieplan des Landesklinikum XXXX den Beschwerdeführer betreffend vorgelegt wurde, wonach der Beschwerdeführer von 29.08. bis 14.09.2012 an sechs Tagen eine Kryopackung erhalten habe und ist an den einzelnen Tagen jeweils eine Dauer von 30 Minuten angeführt, im Zeitraum zwischen 8 und 13 Uhr 30. Dies ist jedoch nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei immer zuhause gewesen, in Einklang zu bringen.Richtigerweise führte bereits das Bundesasylamt aus, dass sich der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin hinsichtlich der An- bzw. Abwesenheit der Lebensgefährtin in der Wohnung widersprochen hätten. In diesem Zusammenhang wird auch angemerkt, dass zudem generell Zweifel an den Angaben, der Beschwerdeführer habe die Wohnung nie (alleine) verlassen und sei daher auch die Lebensgefährtin nie allein in der Wohnung gewesen, angebracht sind, da im Verfahren vor dem Bundesasylamt ein Therapieplan des Landesklinikum römisch 40 den Beschwerdeführer betreffend vorgelegt wurde, wonach der Beschwerdeführer von 29.08. bis 14.09.2012 an sechs Tagen eine Kryopackung erhalten habe und ist an den einzelnen Tagen jeweils eine Dauer von 30 Minuten angeführt, im Zeitraum zwischen 8 und 13 Uhr 30. Dies ist jedoch nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei immer zuhause gewesen, in Einklang zu bringen.
Den Wiedereinsetzungswerber trifft die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen und ist es nicht Sache der entscheidungsbefugten Instanz, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag erfolgreich begründen könnten. Die Erklärungen des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters im Antrag auf Wiedereinsetzung bzw. in der gegenständliche Beschwerde erweisen sich jedoch als nicht ausreichend, um konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, dass er von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnten. Die auf die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis von einem Zustellvorgang gerichtete Behauptung des Beschwerdeführers, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, reicht - da diese, wie oben dargetan, in ihre Gewahrsame gelangt ist - für eine Wiedereinsetzung nicht aus (vgl. VwGH 21.09.1999, 97/18/0418).Den Wiedereinsetzungswerber trifft die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen und ist es nicht Sache der entscheidungsbefugten Instanz, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag erfolgreich begründen könnten. Die Erklärungen des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters im Antrag auf Wiedereinsetzung bzw. in der gegenständliche Beschwerde erweisen sich jedoch als nicht ausreichend, um konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, dass er von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnten. Die auf die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis von einem Zustellvorgang gerichtete Behauptung des Beschwerdeführers, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, reicht - da diese, wie oben dargetan, in ihre Gewahrsame gelangt ist - für eine Wiedereinsetzung nicht aus vergleiche VwGH 21.09.1999, 97/18/0418).
Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Postzusteller die Person, an die er die Hinterlegungsanzeige übergeben habe, nicht habe beschreiben können und er die Ehegattin des Beschwerdeführers wohl identifizieren hätte können, sofern diese die Hinterlegungsanzeige entgegengenommen hätte, ist auszuführen, dass der Postzusteller angegeben hat, er könne sich an den besagten Tag der Zustellung nicht im Detail erinnern. Er sei sich jedoch sicher, die Zustellung so vorgenommen zu haben, wie er dies auf dem Hinterlegungsschein vermerkt habe. Dies vermag jedoch nichts an der richtigen Entscheidung des Bundesasylamtes zu ändern, da zum einen, wie bereits oben ausgeführt, von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen ist und es zum anderem dem Postzusteller nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn er sich nicht an jeden einzelnen Tag, an dem er Rsa Briefe zustellt bzw. Hinterlegungsanzeigen hinterlässt bzw. an die Personen, an die er diese übergibt, im Detail erinnern kann, vor allem wenn der betreffende Tag (zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesasylamt) bereits mehr als 3 Monate zurückliegt.
Zwar hat der Beschwerdeführer tatsächlich versucht, mit Hilfe der Diakonie Auskunft zu seinem Verfahrensstand zu erhalten, jedoch geschah dies erst zu einem Zeitpunkt (laut im Verfahrensakt vorhandenem E-Mail Verkehr ab 08.01.2013), zu dem der Bescheid des Bundesasylamtes bereits rechtskräftig war, worauf auch bereits vom Bundesasylamt zutreffend hingewiesen wurde.
Unter Zugrundelegung des erstatteten Vorbringens ist es dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre und ihn dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen würde.
Zusammenfassend war daher davon auszugehen, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid den Widereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vertreter des Beschwerdeführers vermeint in gegenständlicher Beschwerde, die am 18.12.2012 eingebrachte Stellungnahme des Beschwerdeführers sei als Folgeantrag zu werten und daher das Verfahren nicht rechtskräftig beendet, sondern im Beschwerdeverfahren anhängig bzw. stelle die Nichtbefassung mit diesem Vorbringen einen Verfahrensmangel dar und entbehre der Wiedereinsetzungsantrag daher der Rechtsgrundlage, weswegen er ob des offenen Beschwerdeverfahrens zurückzuweisen sei.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass der am 18.12.2012 eingebrachte Schriftsatz vom Beschwerdeführer mit "Stellungnahme" tituliert wurde, sodass schon auf den ersten Blick nicht vom Vorliegen eines Folgeantrages ausgegangen werden konnte. Weiters wird darin lediglich das bis zu diesem Zeitpunkt erstattete Vorbringen erneut wiederholt bzw. zusammengefasst, was ebenfalls dafür spricht, dass der Beschwerdeführer lediglich (erneut) zu seinem Verfahren Stellung nehmen wollte und seine Intention gerade nicht diejenige war, einen
Folgeantrag zu stellen. Die Formulierung "... ist die Führung eines
Familienverfahrens nach § 34 gegeben und mir der internationale Schutz nach § 3 AsylG zuzusprechen" ist dabei entgegen der Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers nicht als eindeutiges Begehren nach internationalem Schutz iSd der Einbringung eines Folgeantrages zu sehen, sondern bekräftigte damit der Beschwerdeführer lediglich sein bereits bei der Asylantragstellung zum Ausdruck gebrachtes Begehren, dass ihm aufgrund seines Vorbringens der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.Familienverfahrens nach Paragraph 34, gegeben und mir der internationale Schutz nach Paragraph 3, AsylG zuzusprechen" ist dabei entgegen der Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers nicht als eindeutiges Begehren nach internationalem Schutz iSd der Einbringung eines Folgeantrages zu sehen, sondern bekräftigte damit der Beschwerdeführer lediglich sein bereits bei der Asylantragstellung zum Ausdruck gebrachtes Begehren, dass ihm aufgrund seines Vorbringens der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.
In Summe war daher nicht vom Vorliegen eines Folgeantrages und daher von einem noch offenen Beschwerdeverfahren auszugehen, sodass die diesbezügliche Argumentation des Vertreters des Beschwerdeführers ins Leere geht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesasylamt zwar nicht explizit mit der Stellungnahme vom 18.12.2012 auseinandergesetzt hat, jedoch das darin enthaltenen Vorbingen im Bescheid vom 03.12.2012 sehr wohl berücksichtigt wurde, da es lediglich eine Zusammenfassung des bisherigen Vorbringens des Beschwerdeführers darstellt, welches eben dem Bescheid des Bundesasylamts zugrunde gelegt wurde.
3. Zu Spruchpunkt II.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung (hier: Beschwerde) binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist (hier: Beschwerdefrist) mit der Zustellung des Bescheides beginnt.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung (hier: Beschwerde) binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist (hier: Beschwerdefrist) mit der Zustellung des Bescheides beginnt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).
Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Im gegenständlichen Fall wurde der erstinstanzliche Bescheid nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10.12.2012 beim Postamt XXXX hinterlegt, eine Verständigung darüber an der Abgabestelle zurückgelassen und der Beginn der Abholfrist mit 11.12.2012 bestimmt. Der erstinstanzliche Bescheid wurde sohin am 11.12.2012 durch Hinterlegung am Zustellpostamt XXXX rechtswirksam zugestellt. Mit diesem Tag begann die 2-wöchige Beschwerdefrist zu laufen. Die gegenständliche Beschwerdefrist endete daher am 25.12.2012. Da es sich dabei jedoch um einen gesetzlichen Feiertag handelt, endete die Beschwerdefrist am nächsten Werktag, somit am 27.12.2012, um 24 Uhr und wäre die Beschwerde gegen diesen Bescheid daher bis längstens 27.12.2012 beim Bundesasylamt einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an die erste Instanz zu übergeben gewesen. Die am 31.01.2013 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.Im gegenständlichen Fall wurde der erstinstanzliche Bescheid nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10.12.2012 beim Postamt römisch 40 hinterlegt, eine Verständigung darüber an der Abgabestelle zurückgelassen und der Beginn der Abholfrist mit 11.12.2012 bestimmt. Der erstinstanzliche Bescheid wurde sohin am 11.12.2012 durch Hinterlegung am Zustellpostamt römisch 40 rechtswirksam zugestellt. Mit diesem Tag begann die 2-wöchige Beschwerdefrist zu laufen. Die gegenständliche Beschwerdefrist endete daher am 25.12.2012. Da es sich dabei jedoch um einen gesetzlichen Feiertag handelt, endete die Beschwerdefrist am nächsten Werktag, somit am 27.12.2012, um 24 Uhr und wäre die Beschwerde gegen diesen Bescheid daher bis längstens 27.12.2012 beim Bundesasylamt einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an die erste Instanz zu übergeben gewesen. Die am 31.01.2013 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.
Schlagworte
Abwesenheit, Fristversäumung, Glaubwürdigkeit, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtsmittelfrist, Wiedereinsetzung, ZustellungZuletzt aktualisiert am
04.07.2013