TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/22 D19 424851-1/2012

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Veröffentlicht am 22.05.2013
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Spruch

D19 424851-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und der Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX StA. ungeklärt, vom 20.02.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2012, Zl. 11 15.124-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG 2005), und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und der Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 StA. ungeklärt, vom 20.02.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2012, Zl. 11 15.124-BAL, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin reiste am 15.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Angabe der weißrussischen Staatsbürgerschaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Personaldokumente wurden im Rahmen der Antragstellung von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.12.2011 gab die Beschwerdeführerin an, Staatsangehörige von Weißrussland zu sein, der weißrussischen Volkgruppe anzugehören und sich zur "Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten" zu bekennen. Das sei auch das Religionsbekenntnis der Mutter der Beschwerdeführerin gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in XXXX, Russische Föderation, gelebt und sei auch von dort ausgereist. Sie habe seit 2001 alleine in einer Wohnung gewohnt, da ihre Eltern bei einem Autounfall ums Leben gekommen seien. Seit Mai 2011 habe sie in ihrem Briefkasten Drohbriefe gefunden, der Inhalt dieser Briefe habe ihr Religionsbekenntnis betroffen. Sie sei in diesen Briefen beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Am 19.08.2011, als sie nicht zu Hause gewesen sei, seien durch das verschlossene Fenster ihrer Wohnung Molotow-Cocktails geworfen worden. Dadurch sei es zu einem Brand gekommen, bei welchem die gesamte Wohnung abgebrannt sei. Danach habe die Beschwerdeführerin bei ihrer näher genannten Freundin gewohnt. Im Jahre 2010 habe sie ein Lebensmittelgeschäft, in dem sie Geschäftsführerin gewesen sei, schließen müssen, da sie die Wohnung nicht mehr habe verlassen können. Sie habe auch Drohanrufe bekommen. Anfang Dezember 2011 seien drei Männer in die Wohnung ihrer Freundin gekommen, dabei sei die Beschwerdeführerin geschlagen worden. Aus diesem Grund habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen ihr Heimatland zu verlassen.Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.12.2011 gab die Beschwerdeführerin an, Staatsangehörige von Weißrussland zu sein, der weißrussischen Volkgruppe anzugehören und sich zur "Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten" zu bekennen. Das sei auch das Religionsbekenntnis der Mutter der Beschwerdeführerin gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in römisch 40 , Russische Föderation, gelebt und sei auch von dort ausgereist. Sie habe seit 2001 alleine in einer Wohnung gewohnt, da ihre Eltern bei einem Autounfall ums Leben gekommen seien. Seit Mai 2011 habe sie in ihrem Briefkasten Drohbriefe gefunden, der Inhalt dieser Briefe habe ihr Religionsbekenntnis betroffen. Sie sei in diesen Briefen beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Am 19.08.2011, als sie nicht zu Hause gewesen sei, seien durch das verschlossene Fenster ihrer Wohnung Molotow-Cocktails geworfen worden. Dadurch sei es zu einem Brand gekommen, bei welchem die gesamte Wohnung abgebrannt sei. Danach habe die Beschwerdeführerin bei ihrer näher genannten Freundin gewohnt. Im Jahre 2010 habe sie ein Lebensmittelgeschäft, in dem sie Geschäftsführerin gewesen sei, schließen müssen, da sie die Wohnung nicht mehr habe verlassen können. Sie habe auch Drohanrufe bekommen. Anfang Dezember 2011 seien drei Männer in die Wohnung ihrer Freundin gekommen, dabei sei die Beschwerdeführerin geschlagen worden. Aus diesem Grund habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen ihr Heimatland zu verlassen.

Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie auch im Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) unter der Staatsangehörigkeit: "Weißrussland" geführt.

Die Beschwerdeführerin wurde am 07.02.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache einvernommen. Dabei brachte sie im Wesentlichen Folgendes vor:

"F.: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände.

A.: Nein.

F.: Werden Sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten.

A.: Nein.

F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht.

A.: Nein.

F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.

A.: Danke, sehr gut.

F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie.

A.: Nein.

F.: Nehmen Sie Medikamente.

A.: Nein.

F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen.

A.: Ja.

F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen.

A.: Ja.

F.: Können Sie mittlerweile Deutsch.

A.: Ganz wenig.

F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.

A.: Ja, ich spreche russisch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in der russischen Sprache durchgeführt wird.

F.: Welche Sprachen, außer russisch sprechen Sie noch.

A.: Ich spreche deutsch - wir hatten in der Schule in XXXX als Fremdsprache deutsch.A.: Ich spreche deutsch - wir hatten in der Schule in römisch 40 als Fremdsprache deutsch.

Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ich jederzeit bei Verständigungsschwierigkeiten beim Dolmetscher rückfragen kann.

Mir wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass die nachträgliche Behauptung von Verständigungs-schwierigkeiten der freien Beweiswürdigung unterliegen.

Sollten Sie ein gültiges Reisedokument besitzen, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein entsprechender Gebrauch des Dokumentes, welcher ein Unterschutzstellen unter den Herkunftsstaat indiziert, einen Asyl-Aberkennungsgrund darstellen kann.

Mir wird mitgeteilt dass sämtliche mit der Einvernahme in Verbindung stehenden Organwalter (auch der Dolmetsch) gesetzlich über sämtliche von mir getätigten Angaben zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und eine Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht mit Geld- und Freiheitsstrafe bedroht ist. Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

...

V.: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.römisch fünf.: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen.

Ebenso wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung führen. Über die Rechtsfolgen und deren allgemeine nicht mögliche Einbringung neuer Tatsachen, in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen.Ebenso wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung führen. Über die Rechtsfolgen und deren allgemeine nicht mögliche Einbringung neuer Tatsachen, in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen.

F.: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihre Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden. Sind sie damit einverstanden, dass ihre Angaben im Rahmen einer landesinternenen Recherche durch einen Sachverständigen überprüft werden.

A.: Ja.

F.: Sind Sie für den Fall der Vorlage von Dokumenten mit deren vorläufiger Einbehaltung zwecks Übersetzung und Echtheitsüberprüfung einverstanden.

A.: Ja.

Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürgerin von der Russischen Föderaion, gehöre der Volksgruppe der Weißrussen und dem Glauben der Sieben Tags Adventisten an. Ich bin ledig und habe keine Kinder.

F.: Aus welchem Gebiet/ welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie.

A.: Ich wurde in XXXX (russische Föderation) geboren und bin dort aufgewachsen. Ich habe bis zu meiner Ausreise in XXXX gelebt.A.: Ich wurde in römisch 40 (russische Föderation) geboren und bin dort aufgewachsen. Ich habe bis zu meiner Ausreise in römisch 40 gelebt.

F.: Nennen Sie bitte die Heimatadresse in XXXX.F.: Nennen Sie bitte die Heimatadresse in römisch 40 .

A.: XXXX Smolensk-Gebiet.A.: römisch 40 Smolensk-Gebiet.

Nach dem 19.08.2011 lebte ich bei meiner Freundin XXXX. Auf Nachfrage gebe ich an, diese ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und heißt mit Familiennamen XXXX.Nach dem 19.08.2011 lebte ich bei meiner Freundin römisch 40 . Auf Nachfrage gebe ich an, diese ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und heißt mit Familiennamen römisch 40 .

F.: Wie lautet die Adresse von XXXX.F.: Wie lautet die Adresse von römisch 40 .

A.: XXXX Auf Nachfrage gebe ich an, XXXX ist 25 Jahre alt und lebt dort allein. Sie ist Friseurin und arbeitet aktuell im XXXX, als Angestellte und arbeitet auch privat, wie fast alle Friseusen, schwarz.A.: römisch 40 Auf Nachfrage gebe ich an, römisch 40 ist 25 Jahre alt und lebt dort allein. Sie ist Friseurin und arbeitet aktuell im römisch 40 , als Angestellte und arbeitet auch privat, wie fast alle Friseusen, schwarz.

F.: Welchem Glauben gehört XXXX an.F.: Welchem Glauben gehört römisch 40 an.

A.: Russisch-orthodox.

F.: Sind Ihre Eltern Staatsbürger von Weißrussland.

A.: Ja, beide sind Staatsbürger von Weißrussland gewesen. Meine Eltern lebten schon vor meiner Geburt in der Russischen Föderation und verfügten dort über ein dauerndes Aufenthaltsrecht, so wie ich auch.

F.: Sind Ihre Eltern im Besitz der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation.

A.: Meine Eltern nicht, aber ich, ich bin Staatsangehörige der Russischen Föderation. Ich habe die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation bereits in meiner Kindheit erworben.

F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf.

A.: Seit dem 15.12.2011

F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.

A.: Ich habe nichts.

F.: Wo ist Ihr Reisepass.

A.: Ich hatte nie eine, ich habe nie einen benötigt.

F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat.

A.: Meine Geburtsurkunde, meine Schulzeugnisse, Inlandspass (Propiska) - alles verbrannte in meiner Wohnung.

F.: Haben Sie einen Führerschein.

A.: Nein.

F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie.

A.: Ich habe in XXXX 10 Jahre die Grundschule besucht und habe die Hochschulreife erlangt (Schulbesuchszeit von 1988 bis 1998, 1 Jahr Vorschule).A.: Ich habe in römisch 40 10 Jahre die Grundschule besucht und habe die Hochschulreife erlangt (Schulbesuchszeit von 1988 bis 1998, 1 Jahr Vorschule).

F.: Haben Sie eine Hochschule besucht.

A.: Nein, ich wollte 1999 in einer Uni in Moskau eine Aufnahmeprüfung machen. Mein Vater wünschte sich das auch. Ich habe alle Aufnahmeprüfungen bestanden. Mein Vater hätte auch das Geld bezahlt, aber sie wollten mich nicht aufnehmen.

F.: Womit haben Sie in XXXX Ihren Lebensunterhalt bestritten.F.: Womit haben Sie in römisch 40 Ihren Lebensunterhalt bestritten.

A.: Ich war zuletzt Geschäftsführerin meines eigenen Lebensmittelgeschäftes in XXXX. Dieses Geschäft hieß einfach XXXX.A.: Ich war zuletzt Geschäftsführerin meines eigenen Lebensmittelgeschäftes in römisch 40 . Dieses Geschäft hieß einfach römisch 40 .

F.: Nennen Sie die Adresse dieses Geschäftes.

A.: Ich kann mich nicht erinnern.

F.: Warum nicht.

A.: Es befand sich an der Kreuzung der Straßen XXXX (die Straße meiner Wohnung und die Straße meiner Freundin XXXX).A.: Es befand sich an der Kreuzung der Straßen römisch 40 (die Straße meiner Wohnung und die Straße meiner Freundin römisch 40 ).

F.: Wann haben Sie dieses Geschäft geschlossen.

A.: Am 07.01.2011, es kann auch der Dezember 2010 gewesen sein.

F.: Was machten Sie dann um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

A.: Ich war zuhause und lebte vom Erbe meiner Eltern und von dem, was ich aus meiner Erwerbstätigkeit zurücklegen konnte.

F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort.

A.: Mein Vater heißt XXXX, geboren am XXXX.A.: Mein Vater heißt römisch 40 , geboren am römisch 40 .

F.: Wann genau starb Ihr Vater.

A.: am XXXX.A.: am römisch 40 .

F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort.

A.: Meine Mutter heißt XXXX, geboren am XXXX, verstorben am XXXX (Verkehrsunfall).A.: Meine Mutter heißt römisch 40 , geboren am römisch 40 , verstorben am römisch 40 (Verkehrsunfall).

F.: Wo sind Ihre Eltern beigesetzt.

A.: In XXXX, am dortigen Friedhof.A.: In römisch 40 , am dortigen Friedhof.

F.: Welches Glaubensbekenntnis hatten Ihre Eltern.

A.: Meine Mutter ist ebenso wie ich schon immer bei den Sieben-Tags-Adventisten gewesen, mein Vater war Angehöriger des russisch-orthodoxen Glaubensbekenntnisses.

F.: Erfahren die Angehörigen der Adventisten in der Russischen Föderation Einschränkungen durch den Staat.

A.: Es gibt keine gröberen Einschränkungen für Adventisten. Die Adventisten genießen in der Russischen Föderation alle Freiheiten. Dass russische Justizministerium hat bestätigt, dass die Adventisten die Kriterien des neuen Religionsgesetzes erfüllen. Ich weiß nicht warum die Leute mich attackierten. Ich kann heute nicht mehr mit Sicherheit angeben, dass ich wegen meines Glaubens attackiert wurde. Die Korruption in unserer Stadt ist sehr groß. Man kann XXXX nicht mit anderen Städten in der Russischen Föderation vergleichen. Ich wurde von den drei mir unbekannten betrunkenen Personen auch um Geld angegangen. Ich gab ihnen keines - wofür auch.A.: Es gibt keine gröberen Einschränkungen für Adventisten. Die Adventisten genießen in der Russischen Föderation alle Freiheiten. Dass russische Justizministerium hat bestätigt, dass die Adventisten die Kriterien des neuen Religionsgesetzes erfüllen. Ich weiß nicht warum die Leute mich attackierten. Ich kann heute nicht mehr mit Sicherheit angeben, dass ich wegen meines Glaubens attackiert wurde. Die Korruption in unserer Stadt ist sehr groß. Man kann römisch 40 nicht mit anderen Städten in der Russischen Föderation vergleichen. Ich wurde von den drei mir unbekannten betrunkenen Personen auch um Geld angegangen. Ich gab ihnen keines - wofür auch.

Ich habe die elterliche Datscha im Jahr 2005 verkauft um damit das Startkapital für die Eröffnung meines Geschäftes zu haben. Ich hatte auch mein Leben lang keine Probleme aufgrund meiner Religion.

Ich hatte auch keine Probleme mit dem Staat sondern mit mir unbekannten Personen. Ich gebe hier an, dass meine Mutter und ich in XXXX den Glauben der Adventisten frei ausüben konnten, wir haben gemeinsam am Samstag abends die Kirche besucht.Ich hatte auch keine Probleme mit dem Staat sondern mit mir unbekannten Personen. Ich gebe hier an, dass meine Mutter und ich in römisch 40 den Glauben der Adventisten frei ausüben konnten, wir haben gemeinsam am Samstag abends die Kirche besucht.

V.: Die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten besteht seit mehr als 100 Jahren auf russischem Territorium. Die Adventisten haben in der russischen Föderation viele Mitglieder und viele Adventgemeinden. Die Adventisten haben sogar eigene Universitäten in der Russischen Föderation. Warum haben Sie sich dort nicht um Aufnahme beworben.römisch fünf.: Die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten besteht seit mehr als 100 Jahren auf russischem Territorium. Die Adventisten haben in der russischen Föderation viele Mitglieder und viele Adventgemeinden. Die Adventisten haben sogar eigene Universitäten in der Russischen Föderation. Warum haben Sie sich dort nicht um Aufnahme beworben.

A.: Als mein Studium abgelehnt wurde, habe ich mich nicht mehr für das Studium interessiert.

F.: Welche Studienrichtung wäre das gewesen.

A.: MGIMO in Moskau (JUS).

F.: Wie heißt der Pfarrer.

A.: XXXX (Vatersname XXXX). Die Kirche war meistens gut besucht, ca. 30 bis 50 Leute. Die Kirche befand sich in einem einstöckigen Haus, welches als Kirche umfunktioniert wurde. Statt Ikonen fand sich vorne ein Altar und Bänke - es sah aus wie in der katholischen Kirche.A.: römisch 40 (Vatersname römisch 40 ). Die Kirche war meistens gut besucht, ca. 30 bis 50 Leute. Die Kirche befand sich in einem einstöckigen Haus, welches als Kirche umfunktioniert wurde. Statt Ikonen fand sich vorne ein Altar und Bänke - es sah aus wie in der katholischen Kirche.

Sein Vorgänger namens XXXX war ein guter Freund meiner Mutter. Nach dem Tode meiner Eltern war ich lange Zeit sehr traurig und Pfarrer XXXX hat mir geholfen. Ich war damals in einem schlechten Zustand, ich habe zu rauchen begonnen. Mit der Unterstützung des Pfarrers und der Kirche konnte ich mich wieder beruhigen.Sein Vorgänger namens römisch 40 war ein guter Freund meiner Mutter. Nach dem Tode meiner Eltern war ich lange Zeit sehr traurig und Pfarrer römisch 40 hat mir geholfen. Ich war damals in einem schlechten Zustand, ich habe zu rauchen begonnen. Mit der Unterstützung des Pfarrers und der Kirche konnte ich mich wieder beruhigen.

F.: Wo ist die Kirche der Adventisten.

A.: XXXX.A.: römisch 40 .

F.: Haben Sie in Österreich auch schon Kontakt mit den Adventisten aufgenommen.

A.: Ich habe mich hier noch nicht dafür interessiert.

F.: Haben Sie Geschwister.

A.: Nein.

F.: Hat Ihr Vater Geschwister.

A.: Nein.

F.: Hat Ihre Mutter Geschwister.

A.: Nein.

F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat die Russische Föderation verlassen.

A.: Am 19.08.2011.

F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen.

A.: Am 10.12.2011.

F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig.

A.: Zuhause bei XXXX.A.: Zuhause bei römisch 40 .

F.: Waren Sie an dieser Adresse bis zum letzten Tag vor der Ausreise aufhältig.

A.: Ja.

F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein.

A.: Ja.

F.: Wieviel verlangte die Schlepperorganisation.

A.: 1.000Euro (in Rubel). 50 Euro für das Taxi bis Traiskirchen.

F.: Was wurde dafür vereinbart.

A.: Österreich.

F.: Woher haben Sie das Geld.

A.: Ich habe gearbeitet und gespart.

F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in der Russischen Föderation an.

A.: Zuerst in meiner Wohnung XXXXSmolensk-Gebiet, dann bei XXXX.A.: Zuerst in meiner Wohnung XXXXSmolensk-Gebiet, dann bei römisch 40 .

F.: War ihre Wohnung eine Eigentumswohnung.

A.: Nein, es war keine Eigentumswohnung, ich habe aber keine Miete bezahlt, sondern nur Betriebskosten. Mein Vater war in einem staatlichen Autowerk beschäftigt und er hat die Wohnung von der Firma erhalten. Am 19.08.2011 gab es einen Brand in meiner Wohnung.

F.: Wurde der Schaden durch eine Versicherung gedeckt, hat der Eigentümer (das Autowerk) die Wohnung renoviert.

A.: Ich weiß es nicht, ich habe mich darum nicht mehr gekümmert. Versichert war die Wohnung nicht.

F.: Haben Sie den Dolmetsch bis jetzt einwandfrei verstanden.

A.: Ja.

F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt.

A.: Ja.

F.: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen.

A.: Nein.

F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?

A.: Nein.

F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat.

A.: Nein.

F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie politisch tätig.

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei.

A.: Nein.

F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein.

A.: Nein.

F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?

A.: Ja, mit privaten Personen..

F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.

A.: Nein.

F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)

A.: Ja.

F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.

A.: Nein.

F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

A.: Ich wurde von mir unbekannten Leuten (welcher irgendeiner Organisation angehörten) unter Druck gesetzt. Bevor ich mein Geschäft im Dezember 2010 geschlossen habe, sind diese Leute zu mir gekommen, als ich in der Nähe meines Hauses nach dem samstäglichen Kirchenbesuch nach Hause kam. Ich wurde von den mir unbekannten Leuten beschimpft. Mir wurde vorgeworfen, dass ich nicht die russisch -orthodoxe Kirche besuche. Es handelte sich um drei betrunkene Männer, einer davon fasst mich an der Hand. Sie bedrohten mich. Die Männer gingen dann weg und ich ging nach Hause (ich kann das nicht emotional erzählen). Dann geschah nichts mehr bis zum Mai 2011 (ich hatte zu diesem Zeitpunkt mein Geschäft schon geschlossen). Bis zu diesem Tag habe ich die Wohnung nicht mehr verlassen, ich ging aber regelmäßig

(ein Mal in der Woche) in die Kirche und habe jeden zweiten/jeden dritten Tag meine Freundin XXXX besucht und wir unternahmen etwas gemeinsam, blieben aber oft bei ihr in der Wohnung. Sie war meine einzige Freundin. Ich habe dann anonyme Briefe erhalten - aus diesen Briefen ging hervor, dass ich eine Religionsänderung vornehmen soll oder dass ich die Stadt verlassen soll. Ich habe wenige Tage nach meinem Geburtstag (dieser ist am XXXX) meine Sachen gepackt und übersiedelte zu XXXX.(ein Mal in der Woche) in die Kirche und habe jeden zweiten/jeden dritten Tag meine Freundin römisch 40 besucht und wir unternahmen etwas gemeinsam, blieben aber oft bei ihr in der Wohnung. Sie war meine einzige Freundin. Ich habe dann anonyme Briefe erhalten - aus diesen Briefen ging hervor, dass ich eine Religionsänderung vornehmen soll oder dass ich die Stadt verlassen soll. Ich habe wenige Tage nach meinem Geburtstag (dieser ist am römisch 40 ) meine Sachen gepackt und übersiedelte zu römisch 40 .

F.: Wann war den das genau, als Sie von den drei betrunkenen Männern beschimpft wurden.

A.: Ich kann mich nicht mehr erinnern, das war vor Silvester 2010.

F.: Was wurde aus den Briefen.

A.: Es waren 10 Briefe. Ich habe diese am 25.05.2011 (ungefähr) zur Polizei gebracht, dort sind sie jetzt. Die Polizei hat mich aber nicht ernst genommen.

F.: In welchem Zeitraum haben Sie diese 10 Briefe erhalten.

A.: Alle im Mai 2011.

F.: Welche Organisation könnte es gewesen sein, der die Ihnen unbekannten Männer angehören.

A.: Skin Heads.

F.: Haben Sie sich nach dem Mai 2011 nochmals an die Polizei gewandt.

A.: Ich war nochmals bei der Polizei und zwar nach dem Brand meiner Wohnung, im August 2011. Es wurde mir von den Behörden mitgeteilt, dass Angehörige von Sekten nicht beliebt wären. Ich hätte auch die drei Personen nicht beschreiben können.

F.: Haben Sie je missioniert.

A.: Nein. Ich bin ein einfaches und normales Kirchenmitglied.

F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

A.: Nein.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.

A.: Ja.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

A.: Es kann sein, dass die Lage sich beruhigt hat.

F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?

A.: Nein.

F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

A.: Nein.

F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?

A.: Nein.

F.: Wer ist die Vertrauensperson.

A.: Einer von der Caritas namens XXXX, mehr weiß ich von ihm nicht.A.: Einer von der Caritas namens römisch 40 , mehr weiß ich von ihm nicht.

F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!

A.: Nein.

F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?

A.: Nein.

F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?

A.: Ich besuche einen Deutschkurs.

F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

A.: Ich lebe von der Grundversorgung

F.: Sind Sie derzeit berufstätig?

A.: Ich arbeite nicht.

F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt.

A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich.

F.: Wie stellen Sie sich Ihren weiteren Aufenthalt hier vor.

A.: Ich weiß es nicht, ich werde zuerst einmal sie Sprache lernen.

F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.

A.: Ja.

F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern.

A.: Ja.

F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint.

A.: Nein.

F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände).

A.: Nichts.

V.: Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.römisch fünf.: Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind.

Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt werden der Antragstellerin genannt und deren Inhalt erörtert (diese liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden).

F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen.

A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich

Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Es waren öfters Fälle, das im Kinderheim asoziale Eltern angesprochen wurde, ob sie auf das Kind verzichten möchten und es verkaufen möchten. Ich habe nicht vor in die Russische Föderation zurückzukehren. Ich habe ausreichend Informationen über die Zustände in der Russischen Föderation, ich habe schließlich mein ganzes Leben dort verbracht.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind.

F.: Haben Sie den Dolmetsch während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden.

A.: Ja.

F.: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben.

A.: Ja.

F.: Wollen Sie an der Art der Einvernahme irgendetwas beanstanden.

Sie werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Ihnen Beanstandungen nicht zum Nachteil gereichen. Sie werden vielmehr darauf hingewiesen, dass nachträgliche Beanstandungen der freien Beweiswürdigung unterliegen und eventuell als Schutzbehauptungen qualifiziert werden können.

A.: Ich habe keine Beanstandungen. Ich habe eine Kopie der Niederschrift erhalten."

Seitens des Bundesasylamtes erfolgte mit E-Mail vom 07.02.2012 ein Ersuchen an die "Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten Österreich" zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Mitglied dieser Kirche in der Russischen Föderation sei, konkret in der Stadt XXXX (Smolensk Gebiet), weiters ob die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend den Pastor und die Kirche richtig seien und wie sich die aktuelle Situation der Mitglieder der Siebenten-Tags-Adventisten in der Russischen Föderation gestalte.Seitens des Bundesasylamtes erfolgte mit E-Mail vom 07.02.2012 ein Ersuchen an die "Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten Österreich" zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Mitglied dieser Kirche in der Russischen Föderation sei, konkret in der Stadt römisch 40 (Smolensk Gebiet), weiters ob die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend den Pastor und die Kirche richtig seien und wie sich die aktuelle Situation der Mitglieder der Siebenten-Tags-Adventisten in der Russischen Föderation gestalte.

Dieses Ersuchen wurde von einer Vertreterin der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten Österreich mit E-Mail vom 08.02.2012 damit beantwortet, dass es in Russland keine Verfolgung für Mitglieder der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten gebe. In Russland sei es erlaubt den christlichen Glauben frei auszuüben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2012, Zl. 11 15.124-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 15.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russische Föderation" abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2012, Zl. 11 15.124-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 15.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russische Föderation" abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt stellte in diesem Bescheid die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest, stellte jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin nicht Staatsangehörige von Weißrussland, sondern der Russischen Föderation sei und sich zur Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten bekenne. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt sei. Angehörige der Siebenten-Tags-Adventisten seien keiner wie immer gearteten Verfolgung in der Russischen Föderation ausgesetzt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 20.02.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben, der Bescheid in vollem Umfang angefochten und ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Anfrage an die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Wien nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und ihr nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, zu diesem Ergebnis innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Zudem sei zu bezweifeln, dass sich diese Anfrage auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte private Verfolgung beziehe. Zudem solle der Adressat einer solchen Anfrage nicht die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Wien sein, sondern die Adventisten in ihrem Herkunftsland. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass sie die Vorfälle bei der Polizei zwar angezeigt habe, deren Antwort jedoch gewesen sei, dass sie ihre Religion wechseln solle. Sie könne daher seitens der staatlichen Behörden keinen Schutz erwarten. Die Feststellung des Bundesasylamtes, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmen sei, dass es sich um einen versuchten Raub durch drei "Trunkenbolde" handle, entspreche nicht der protokollierten Einvernahme. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass sie von den Personen beschimpft worden sei und sei ihr von den Personen vorgeworfen worden, dass sie nicht die russisch-orthodoxe Kirche besuche. Die Feststellung des Bundesasylamtes, dass es sich bei der Bedrohung um rein kriminelle Motive handle, erscheine somit aktenwidrig. Zudem habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie anonyme Drohbriefe erhalten habe und ihre Wohnung in Brand gesteckt worden sei. Auch habe sie vorgebracht, dass sie Verfolgung durch eine Organisation zur Bekämpfung von Sekten befürchte. Aufgrund dieses Vorbringens hätte das Bundesasylamt recherchieren müssen, welche Organisationen dies seien und ob es sich dabei um eine private Organisation handle. Auch habe das Bundesasylamt bezüglich des Wohnungsbrandes keinerlei Recherchen getätigt, so hätte das Bundesasylamt im Rahmen einer Anfrage an die Feuerwehr in ihrer Heimatstadt feststellen können, dass ihre Wohnung aufgrund von Brandstiftung am 19.08.2011 abgebrannt sei.

Am 02.10.2012 langte eine Bestätigung vom 25.09.2012 über die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Deutschkurs sowie am 06.03.2013 weitere Unterlagen zur Integration der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2011) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) nunmehrige Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) nunmehrige Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat eines Asylwerbers der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist Herkunftsstaat eines Asylwerbers der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz und im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, Staatsangehörige von Weißrussland zu sein, aber in XXXX, Russische Föderation, gelebt zu haben. Dokumente, die geeignet wären, ihre Identität und Staatsangehörigkeit zu belegen, legte die Beschwerdeführerin nicht vor. Erst im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.02.2012 gab die Beschwerdeführerin erstmals an, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein und der weißrussischen Volksgruppe anzugehören. Sie sei in XXXX, Russische Föderation geboren, sie sei dort aufgewachsen und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Ihre verstorbenen Eltern seien Staatsangehörige von Weißrussland gewesen. Ihre Eltern hätten schon vor der Geburt der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation gelebt und über ein dauerndes Aufenthaltsrecht - ebenso wie die Beschwerdeführerin selbst - verfügt. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien nicht in Besitz der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation, die Beschwerdeführerin habe diese jedoch bereits in ihrer Kindheit erworben. Einen Reisepass habe die Beschwerdeführerin nie besessen, da sie nie einen benötigt habe. Auch sonstige Personaldokumente besitze die Beschwerdeführerin nicht, ihre Geburtsurkunde, ihre Schulzeugnisse und ihr Inlandspass seien in ihrer Wohnung verbrannt.Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz und im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, Staatsangehörige von Weißrussland zu sein, aber in römisch 40 , Russische Föderation, gelebt zu haben. Dokumente, die geeignet wären, ihre Identität und Staatsangehörigkeit zu belegen, legte die Beschwerdeführerin nicht vor. Erst im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.02.2012 gab die Beschwerdeführerin erstmals an, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein und der weißrussischen Volksgruppe anzugehören. Sie sei in römisch 40 , Russische Föderation geboren, sie sei dort aufgewachsen und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Ihre verstorbenen Eltern seien Staatsangehörige von Weißrussland gewesen. Ihre Eltern hätten schon vor der Geburt der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation gelebt und über ein dauerndes Aufenthaltsrecht - ebenso wie die Beschwerdeführerin selbst - verfügt. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien nicht in Besitz der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation, die Beschwerdeführerin habe diese jedoch bereits in ihrer Kindheit erworben. Einen Reisepass habe die Beschwerdeführerin nie besessen, da sie nie einen benötigt habe. Auch sonstige Personaldokumente besitze die Beschwerdeführerin nicht, ihre Geburtsurkunde, ihre Schulzeugnisse und ihr Inlandspass seien in ihrer Wohnung verbrannt.

Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest und führte in seinen Feststellungen weiters aus, dass die Beschwerdeführerin nicht Staatsangehörige von Weißrussland, sondern der Russischen Föderation sei. Worauf das Bundesasylamt die Feststellung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Russischen Föderation stützt, ist dem angefochtenen Bescheid aber nicht ausreichend nachvollziehbar zu entnehmen; diesbezüglich führte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid lediglich aus, "mit der Feststellung der Staatsangehörigkeit" stützte sich die Behörde auf die Angaben der Beschwerdeführerin während der Einvernahme vom 07.02.2012. Auf welche Ermittlungsergebnisse sich der Umstand stützt, dass die ursprünglichen Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei Staatsangehörige von Weißrussland, nunmehr unbeachtlich oder unzutreffend seien, wird vom Bundesasylamt nicht ausgeführt. Das Bundesasylamt hat insbesondere keinerlei Länderfeststellungen zum russischen Staatsbürgerschaftsrecht getroffen, welchen entnommen werden könnte, dass in der Russischen Föderation uneingeschränkt das "Ius Soli" gelte, wonach die Beschwerdeführerin allein aufgrund der von ihr behaupteten Geburt auf dem Staatsgebiet der Russischen Föderation - was die Beschwerdeführerin allerdings ebenfalls nicht mit Dokumenten nachzuweisen vermochte - die russische Staatsbürgerschaft erworben hätte, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie vorbrachte, ihre Eltern seien beide Staatsangehörige von Weißrussland gewesen. Auch hat das Bundesasylamt keine Feststellungen über Erwerb und allenfalls Verlust der Staatsangehörigkeit von Weißrussland getroffen. Das Bundesasylamt hat daher keine Länderfeststellungen getroffen, aus denen sich nachvollziehbar und mit ausreichender Sicherheit ergibt, unter welchen Voraussetzungen eine Person die russische Staatsbürgerschaft erwirbt bzw. eine allenfalls erworbene weißrussische Staatsbürgerschaft verliert, insbesondere wenn ihre Eltern nicht die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation aufweisen, sondern Staatsangehörige von Weißrussland sind..

Mit seinen beweiswürdigenden Ausführungen, wonach sich die Feststellung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auf ihre Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.02.2012 sowie ihre Orts- und Sprachkenntnisse stütze, vermochte das Bundesasylamtes die Feststellung der (russischen) Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht schlüssig darzulegen, zumal das Bundesasylamt in seiner Begründung nicht darauf eingeht, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich selbst angab, Staatsangehörige von Weißrussland zu sein und sie auch keinerlei Personaldokumente vorlegte, aus welchen die russische Staatsangehörigkeit abgleitet werden könnte; im Gegenteil gab die Beschwerdeführerin an, nie einen Auslandsreisepass besessen zu haben und gab sie weiters an, ihre Eltern - Staatsangehörige von Weißrussland - hätten schon vor der Geburt der Beschwerdeführerin auf dem Gebiet der Russischen Föderation gelebt und hätten dort (lediglich) über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügt, so wie die Beschwerdeführerin selbst auch (was im Übrigen gegen das Vorliegen der russischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt werden könnte). Der Umstand, dass jemand über Sprach- und Ortskenntnisse verfügt, vermag im Übrigen keineswegs zwingend das Vorliegen einer Staatsangehörigkeit zu belegen, sondern allenfalls, dass diese Person tatsächlich in einem bestimmten Gebiet gelebt hat.

Welche Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin nun tatsächlich besitzt, ob die Beschwerdeführerin allenfalls beide Staatsangehörigkeiten (von Weißrussland und der Russischen Föderation) oder keine besitzt, und die daran anknüpfende - in asylrechtlicher Hinsicht ganz grundlegende - Frage, welcher Staat als Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in Prüfung zu ziehen ist, wird daher seitens des Bundesasylamtes im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln sein. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes vermögen jedenfalls die Feststellung, die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige der Russischen Föderation, nicht aber (allenfalls auch) von Weißrussland, nicht zu tragen.

Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich Staatsangehörige der Russischen Föderation (und dabei nicht gleichzeitig auch Staatsangehörige von Weißrussland!) sein, wird sich das Bundesasylamt im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei einer religiös motivierten Verfolgung ausgesetzt gewesen, intensiver mit der Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vorgebrachten Zugehörigkeit zur "Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten" auseinanderzusetzen haben.

Daran anknüpfend wird sich das Bundesasylamt im Falle der Glaubwürdigkeit des Vorbringens mit der Situation von alleinstehenden Frauen - die Beschwerdeführerin gab an, ihre Eltern seien bei einem Verkehrsunfall gestorben, weitere Angehörige habe sie nicht - im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit einer Rückführung der Beschwerdeführerin zu befassen haben. Gegebenenfalls wird sich das Bundesasylamt auch mit den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen zur Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet auseinanderzusetzen haben.

Aufgrund des seitens des Bundesasylamtes mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens schon hinsichtlich der Frage der Staatsangehörigkeit(en) fehlt im gegenständlichen Fall daher insgesamt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für den Asylgerichtshof. Da für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin der Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall der Beschwerdeführerin jedenfalls der oben angeführten weitergehenden Ermittlungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und eines Vorhaltes des Ermittlungsergebnisses sowie einer darauf aufbauenden rechtlichen Würdigung ihres Vorbringens bedurft.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich für den Asylgerichtshof der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerin schon unter dem Aspekt der Fraglichkeit des in Prüfung zu ziehenden Herkunftsstaates iSd § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen erforderlich erscheinen.Aus den dargelegten Gründen erweist sich für den Asylgerichtshof der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerin schon unter dem Aspekt der Fraglichkeit des in Prüfung zu ziehenden Herkunftsstaates iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen erforderlich erscheinen.

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den Asylgerichtshof zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den Asylgerichtshof zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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