Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D1 432276-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2012, Zl. 12 03.525-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2012, Zl. 12 03.525-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinem (älteren) minderjährigen Sohn am 23.03.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (nachdem er bereits am 02.12.2009 in Polen, am 29.12.2009 in Österreich und am 11.02.2010 in Frankreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte).
2. Im Rahmen der am 24.03.2012 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine ehemalige Lebensgefährtin lebe mit einem weiteren gemeinsamen Sohn im Herkunftsstaat. Einer seiner Brüder lebe in Belgien, den Aufenthaltsort des anderen Bruders wisse er nicht. Er habe bereits in Polen und Frankreich um Asyl angesucht, sei jedoch nach einem mehrere Monate dauernden Aufenthalt in Frankreich in die Russische Föderation abgeschoben worden. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, in seiner Heimat sei Bürgerkrieg gewesen. Als einer seiner Freunde verhaftet worden sei, habe dieser angegeben, dass auch er (der Beschwerdeführer) bei den Rebellen gewesen sei. Es stimme zwar, dass er mit Waffen "für Gerechtigkeit gekämpft" habe, da viele Leute willkürlich festgenommen worden und verschwunden seien. Einer seiner Freunde habe jedoch Unwahrheiten über ihn verbreitet, weshalb er in weiterer Folge auch von der Polizei verfolgt worden sei. Aus Angst um sein Leben sei er schlussendlich geflüchtet. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei unmöglich. Befragt, ob er im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, führte der Beschwerdeführer aus, bei Eingabe seines (Familien-)Namens im Internet sehe man, was passieren könne. Von seinen Familienangehörigen seien bereits vier Personen verschwunden.
3. Im Rahmen der am 27.04.2012 von einer Ärztin für Allgemeinmedizin durchgeführten ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren wurde beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung diagnostiziert.
4. Am 08.05.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er leide an keinen Krankheiten und nehme auch keine Medikamente ein. Sein (älterer) minderjähriger Sohn leide jedoch etwa seit einem Jahr an Asthma. In diesem Zusammenhang verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob sein Sohn bereits im Herkunftsstaat medizinisch versorgt worden sei, bejahte sodann jedoch die Frage, ob er den für seinen Sohn erforderlichen Asthmaspray in der Russischen Föderation erhalten habe. Die entsprechenden medizinischen Unterlagen seien zu Hause. In weiterer Folge bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er nach traditionellem Ritus verheiratet, nunmehr jedoch (traditionell) geschieden sei und zwei Kinder habe. Er habe nach wie vor seine im Zuge der Antragstellung am 29.12.2009 vorgebrachten Probleme, es seien jedoch nunmehr auch neue Schwierigkeiten hinzugekommen. Er habe zwar zu Hause leben wollen, dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Das österreichische Bundesgebiet habe er vor Abschluss des ersten Verfahrens verlassen, da ihm gesagt worden sei, er werde nach Polen zurückgebracht. Sein Reisepass sei in Polen geblieben. Sein in Inguschetien ausgestellter Führerschein sei im Jahr 2011 abgelaufen. In weiterer Folge verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er über ein Schreiben verfüge, wonach es ihm gestattet sei, seinen minderjährigen Sohn nach Österreich zu bringen, und führte in diesem Zusammenhang aus, er sei illegal gekommen und habe auch nichts bei sich. Seine ehemalige Lebensgefährtin habe das Kind einfach zurückgelassen. Befragt, weshalb seine ehemalige Lebensgefährtin das zweite Kind bei sich behalten habe, führte der Beschwerdeführer aus, dieses sei noch so klein. Seine ehemalige Lebensgefährtin habe ihn vor etwa einem Jahr verlassen, als er auf der Flucht gewesen sei.
Im Zuge seiner ersten Antragstellung in Österreich sei ihm die beabsichtigte Überstellung nach Polen mitgeteilt worden. Aus diesem Grund sei er illegal nach Frankreich gereist, wo er sich einige Monate aufgehalten habe. In weiterer Folge sei er jedoch mit dem Flugzeug nach Moskau abgeschoben worden und habe sich von dort in seine Heimatregion begeben wollen. Er werde jedoch ebenso wie sein Bruder im Herkunftsstaat gesucht und sei daher nach Moskau zurückgekehrt und neuerlich in das österreichische Bundesgebiet gereist.
Da er im Herkunftsstaat in den Jahren 2004 und 2005 "an allen Geschehnissen beteiligt" gewesen sei und die Befreiung festgenommener Personen beabsichtigt habe, sei er angezeigt worden. Mitarbeiter des FSB hätten daher letztmals im Juni oder Juli 2011 versucht, ihn festzunehmen. Dabei sei seiner Mutter mitgeteilt worden, dass er sich stellen solle. Personen, die 2007 und in den weiteren Jahren inhaftiert worden seien, hätten angeblich eine Strafanzeige gegen ihn erstattet und dabei angegeben, dass er "beteiligt" gewesen sei und "Sachen gesagt" habe. Im März oder April 2011 sei sein jüngerer Bruder festgenommen worden. Als seine Mutter und er beim Oberst des Sicherheitsdienstes GVD vorgesprochen hätten, habe er das Verwandtschaftsverhältnis offengelegt. Überdies habe er angekündigt, er werde "das nicht so im Raum stehen lassen", sollte sein Bruder nicht gefunden werden. Es sei ihm dann jedoch bloß mitgeteilt worden, dass er angezeigt werde. Gegen den - vom Beschwerdeführer namentlich genannten - Oberst werde nunmehr ebenfalls ermittelt. In weiterer Folge erklärte der Beschwerdeführer die ausdrückliche Zustimmung zu einer Überprüfung seiner Angaben im Herkunftsstaat.
5. Am 31.10.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen und brachte dabei insbesondere vor, seine ehemalige Lebensgefährtin habe sich während ihres Aufenthaltes in Frankreich von ihm getrennt und sei nach Tschetschenien zurückgekehrt. Den gemeinsamen (älteren) Sohn habe sie mitgenommen und seiner Mutter übergeben. Seine ehemalige Lebensgefährtin sei mit der Situation, dass sie in Europa keinen Platz gefunden hätten, nicht zurechtgekommen.
In den Jahren 1999 und 2000 sei er Mitglied der Einheit OMON gewesen, habe dann jedoch aufgrund eines Präsidentenwechsels gekündigt. Im Jahr 2000 habe er eine XXXX eröffnet, diese in der Folge jedoch wieder verkauft. Danach habe er sich mit XXXX beschäftigt. Nach seiner Kündigung bei der Einheit OMON seien immer wieder Regierungsbeamte in seine ehemalige Werkstätte gekommen und hätten die in Anspruch genommenen Arbeiten nicht vergütet. Auf lange Sicht habe er sich dies nicht mehr leisten können.In den Jahren 1999 und 2000 sei er Mitglied der Einheit OMON gewesen, habe dann jedoch aufgrund eines Präsidentenwechsels gekündigt. Im Jahr 2000 habe er eine römisch 40 eröffnet, diese in der Folge jedoch wieder verkauft. Danach habe er sich mit römisch 40 beschäftigt. Nach seiner Kündigung bei der Einheit OMON seien immer wieder Regierungsbeamte in seine ehemalige Werkstätte gekommen und hätten die in Anspruch genommenen Arbeiten nicht vergütet. Auf lange Sicht habe er sich dies nicht mehr leisten können.
Im Jahr 2005 habe er seine ehemalige Lebensgefährtin nach traditionellem Ritus geheiratet; sie habe sich jedoch Anfang 2011 innerhalb des Familienrates scheiden lassen. Nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation habe er vergeblich versucht, wieder Fuß zu fassen. Im August 2011 sei sein Bruder von uniformierten Beamten zu Hause abgeholt worden; seitdem hätten sie nichts mehr von ihm gehört. In der Folge hätten sie bei den Ermittlungsbehörden nachgefragt, jedoch keine Auskunft erhalten. Es sei vielmehr sogar bestritten worden, dass sich sein Bruder in Haft befinde. Er habe sich dann etwa im Oktober 2011 einer bewaffneten Gruppierung angeschlossen, welche es sich zum Ziel gemacht habe, die Bevölkerung "wegen der Ungerechtigkeiten aufzurütteln". Es seien jedoch einige Leute dieser Gruppe verhaftet worden, wobei vermutlich auch sein Name gefallen sei. Ende 2011 hätten sich Sicherheitsleute bei ihm zu Hause nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits versteckt und dann mit seinem (älteren) Sohn den Herkunftsstaat neuerlich verlassen. Seine Mutter habe ihm in der Folge überdies mitgeteilt, dass Beamte im Sommer 2012 nach ihm gefragt hätten.
Auch im Zuge dieser Einvernahme erteilte der Beschwerdeführer seine ausdrückliche Zustimmung zu amtswegigen Erhebungen vor Ort und wies überdies darauf hin, dass sein minderjähriger Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe.
6. Mit Bescheid vom 20.12.2012, Zl. 12 03.525-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.03.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid vom 20.12.2012, Zl. 12 03.525-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.03.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt unter anderem aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Es stehe jedoch fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch wegen der politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt worden sei. Auch eine staatliche Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit habe nicht festgestellt werden können. Der von ihm zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seines ersten in Österreich angestrengten Asylverfahrens vorgebracht, er sei in der Russischen Föderation XXXX gewesen und habe nach Beendigung dieser Arbeit ein XXXX betrieben. In weiterer Folge sei er verdächtigt worden, dem Widerstand anzugehören und sei daher mehrmals verhaftet sowie bedroht worden. Widersprüchlich dazu habe er im nunmehrigen Verfahren ausgeführt, dass einer seiner Freunde verhaftet worden sei und ausgesagt habe, dass auch er (der Beschwerdeführer) bei den Rebellen gewesen sei. Aus diesem Grund sei er von der Polizei verfolgt worden. Dazu in Widerspruch stehend habe er zudem angegeben, wegen Geschehnissen in den Jahren 2004 und 2005 angezeigt worden zu sein, was er vom Oberst des Sicherheitsdienstes GVD erfahren habe. Schlussendlich habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe die Heimat im Jahr 2009 verlassen, da nach seiner Kündigung bei den OMON immer wieder Regierungsbeamte in die von ihm betriebene Werkstätte gekommen seien und nicht bezahlt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich somit bereits bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens mehrmals widersprochen. Wenn sich eine Person jedoch bereits bei Kernaussagen widerspreche und die Sachverhalte, welche den Antrag auf internationalen Schutz begründen sollen, derart unterschiedlich darstelle, könne nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspreche. Bereits aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Bestätigt werde das Bundesasylamt dadurch, dass der Beschwerdeführer trotz Nachfrage keine konkreten, plausiblen und nachvollziehbaren Angaben zu seinem Fluchtgrund, sondern lediglich "wirre, unzusammenhängende, sich widersprechende Angaben" getätigt habe. Das Bundesasylamt gelange daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar versucht habe, seine "Geschichte asylzweckbezogen zu schildern", diese jedoch aufgrund der soeben genannten Fakten nicht glaubhaft sei.Begründend führte das Bundesasylamt unter anderem aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Es stehe jedoch fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch wegen der politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt worden sei. Auch eine staatliche Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit habe nicht festgestellt werden können. Der von ihm zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seines ersten in Österreich angestrengten Asylverfahrens vorgebracht, er sei in der Russischen Föderation römisch 40 gewesen und habe nach Beendigung dieser Arbeit ein römisch 40 betrieben. In weiterer Folge sei er verdächtigt worden, dem Widerstand anzugehören und sei daher mehrmals verhaftet sowie bedroht worden. Widersprüchlich dazu habe er im nunmehrigen Verfahren ausgeführt, dass einer seiner Freunde verhaftet worden sei und ausgesagt habe, dass auch er (der Beschwerdeführer) bei den Rebellen gewesen sei. Aus diesem Grund sei er von der Polizei verfolgt worden. Dazu in Widerspruch stehend habe er zudem angegeben, wegen Geschehnissen in den Jahren 2004 und 2005 angezeigt worden zu sein, was er vom Oberst des Sicherheitsdienstes GVD erfahren habe. Schlussendlich habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe die Heimat im Jahr 2009 verlassen, da nach seiner Kündigung bei den OMON immer wieder Regierungsbeamte in die von ihm betriebene Werkstätte gekommen seien und nicht bezahlt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich somit bereits bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens mehrmals widersprochen. Wenn sich eine Person jedoch bereits bei Kernaussagen widerspreche und die Sachverhalte, welche den Antrag auf internationalen Schutz begründen sollen, derart unterschiedlich darstelle, könne nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspreche. Bereits aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Bestätigt werde das Bundesasylamt dadurch, dass der Beschwerdeführer trotz Nachfrage keine konkreten, plausiblen und nachvollziehbaren Angaben zu seinem Fluchtgrund, sondern lediglich "wirre, unzusammenhängende, sich widersprechende Angaben" getätigt habe. Das Bundesasylamt gelange daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar versucht habe, seine "Geschichte asylzweckbezogen zu schildern", diese jedoch aufgrund der soeben genannten Fakten nicht glaubhaft sei.
7. Gegen diesen - dem Beschwerdeführer am 07.01.2013 durch persönliche Übernahme zugestellten - Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Darin führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, er verfüge über Beweismittel und habe diese während seiner Einvernahme auch vorweisen wollen. Dabei sei er jedoch darauf verwiesen worden, dass dies nun nicht erwünscht sei. Im weiteren Verlauf der Einvernahme sei ihm nicht mehr die Möglichkeit eingeräumt worden, die Beweismittel vorzulegen. Er habe einerseits ein sein Vorbringen stützendes Video zeigen sowie Homepages angeben wollen, aus welchen hervorgehe, dass er wahre Angaben gemacht habe. Die nunmehr vorgelegten Beweismittel würden nicht unter das Neuerungsverbot fallen, da es ihm aufgrund der Einvernahmesituation und der damit verbundenen Unmöglichkeit, die Beweise anzubieten, nicht eher möglich gewesen sei, diese in Vorlage zu bringen. Die belangte Behörde habe überdies die von ihm geschilderten Ereignisse nicht adäquat gewürdigt, was einen schweren Verfahrensmangel darstelle.
In ihrer Beweiswürdigung stütze sich die belangte Behörde überdies zweimal auf Angaben, welche im Zuge von Erstbefragungen getätigt worden seien. In diesem Zusammenhang sei auf ein - näher genanntes - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach § 19 AsylG 2005, also das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung, den Schutz der Asylwerber bezwecke, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus dem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen seien. Im gegenständlichen Fall sei dies besonders brisant, da die belangte Behörde einen Widerspruch aus dem Jahr 2009 vorhalte, was jedoch nicht relevant sein könne, da sich diese Angaben nicht auf den nunmehrigen Fluchtgrund beziehen würden. Der Beschwerdeführer habe die Heimat zwar beide Male aufgrund von Problemen mit den Behörden verlassen, für die Beurteilung der derzeitigen Verfolgungssituation seien die Angaben vom 29.12.2009 jedoch nicht in dem von der belangten Behörde angenommenen Maße zu beachten. Dass sein Bruder im Jahr 2011 tatsächlich verschwunden sei, sei auf der Homepage einer näher genannten Organisation ersichtlich.In ihrer Beweiswürdigung stütze sich die belangte Behörde überdies zweimal auf Angaben, welche im Zuge von Erstbefragungen getätigt worden seien. In diesem Zusammenhang sei auf ein - näher genanntes - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Paragraph 19, AsylG 2005, also das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung, den Schutz der Asylwerber bezwecke, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus dem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen seien. Im gegenständlichen Fall sei dies besonders brisant, da die belangte Behörde einen Widerspruch aus dem Jahr 2009 vorhalte, was jedoch nicht relevant sein könne, da sich diese Angaben nicht auf den nunmehrigen Fluchtgrund beziehen würden. Der Beschwerdeführer habe die Heimat zwar beide Male aufgrund von Problemen mit den Behörden verlassen, für die Beurteilung der derzeitigen Verfolgungssituation seien die Angaben vom 29.12.2009 jedoch nicht in dem von der belangten Behörde angenommenen Maße zu beachten. Dass sein Bruder im Jahr 2011 tatsächlich verschwunden sei, sei auf der Homepage einer näher genannten Organisation ersichtlich.
Der Beschwerde beigefügt sind Ausdrucke aus dem Internet sowie eine Kopie des Inlandspasses des Beschwerdeführers und der Geburtsurkunde seines Sohnes.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
1.2. Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.1.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
1.4. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.1.4. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
1.5. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76) tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).1.5. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76) tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 23.03.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 23.03.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung, anzuwenden sind.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.
3. Im hier zu beurteilenden Fall sind der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren mangelhaft.
Vorab ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel vorgelegt hat (siehe AS 205), die auch zum Akt genommen wurden. Eine deutschsprachige Übersetzung dieser Beweismittel findet sich in dem nunmehr vorgelegten Verwaltungsakt jedoch nicht. Darüber hinaus setzt sich das Bundesasylamt auch im angefochtenen Bescheid mit diesen Beweismitteln in keiner Weise auseinander, sondern stellt vielmehr unzutreffend fest, der Beschwerdeführer habe keinerlei Beweismittel in Vorlage gebracht (AS 281).
Im gegenständlichen Fall erklärte der Beschwerdeführer zudem sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 08.05.2012 als auch im Rahmen der Befragung vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 31.10.2012 sein ausdrückliches Einverständnis zu amtswegigen Erhebungen in seinem Herkunftsstaat (AS 181 und 252). Die belangte Behörde hat es in der Folge jedoch unterlassen, die Angaben des Beschwerdeführers durch Ermittlungen (im Herkunftsstaat) zu überprüfen und sich mit dem Ergebnis einer derartigen Recherche beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dem Verwaltungsakt ist auch kein nachvollziehbarer Grund zu entnehmen, der die belangte Behörde dazu veranlasst haben könnte, von derartigen Erhebungen Abstand zu nehmen.
Darüber hinaus erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides insofern als mangelhaft, als die belangte Behörde einerseits davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe keine konkreten, plausiblen und nachvollziehbaren Angaben zum Fluchtgrund, sondern lediglich wirre, unzusammenhängende und sich widersprechende Ausführungen gemacht (AS 336), während sie andererseits erwog bzw. feststellte, dass aufgrund der gleichbleibenden und daher auch glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und dem der Entscheidung zugrunde gelegten Akteninhalt eine staatliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht vorliege (AS 335).
Das Bundesasylamt hat sich auch in keiner Weise mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer - vor seiner nunmehrigen Antragstellung im österreichischen Bundesgebiet am 23.03.2012 - bereits am 02.12.2009 in Polen und am 11.02.2010 in Frankreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte und in der Folge laut eigenen Angaben von den französischen Behörden in die Russische Föderation abgeschoben worden sei (AS 177). Um vom Nichtvorliegen einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auszugehen, hätte es jedoch einer gesamtheitlichen Betrachtung und umfassenden Würdigung der vorgetragenen Fluchtgründe bedurft. Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit diesem Umstand auseinanderzusetzen und die entsprechenden Unterlagen sowie den Ausgang der in Polen und Frankreich angestrengten Verfahren des Beschwerdeführers in der im gegenständlichen Verfahren zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen haben.
Der Beschwerdeführer brachte im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt mehrmals vor, seine ehemalige Lebensgefährtin - und Mutter des mit ihm nach Österreich gereisten (älteren) minderjährigen Sohnes - lebe mit dem gemeinsamen (jüngeren) minderjährigen Sohn in der Russischen Föderation. Im angefochtenen Bescheid finden sich jedoch weder dazu noch zu der Frage, wem die Obsorge hinsichtlich des mit dem Beschwerdeführer in Österreich aufhältigen minderjährigen Sohnes zukommt, entsprechende Feststellungen. Die belangte Behörde hat es in diesem Zusammenhang in sämtlichen niederschriftlichen Einvernahmen aus im angefochtenen Bescheid nicht ersichtlichen Überlegungen unterlassen, den Beschwerdeführer zu diesem Themenbereich näher zu befragen. Da es sich bei dem (älteren) minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers um ein erst sechsjähriges Kind handelt, ist überdies nicht davon auszugehen, dass es der Fürsorge seiner Mutter nicht mehr bedarf.
Dass sich die belangte Behörde offenbar nur oberflächlich mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, zeigt nicht zuletzt auch der Umstand, dass sie im angefochtenen Bescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Ausweisungsentscheidung ausführt, die Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers seien im selben Umfang wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen und in diesem Zusammenhang auf den "Ehemann" des Beschwerdeführers und seine "4 minderjährigen Kinder" hinweist (AS 350).
Nach Einschätzung des erkennenden Senates hat die belangte Behörde sohin entscheidungswesentliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen.
4. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG erfüllt ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).4. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG erfüllt ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in Polen und Frankreich angestrengten Verfahren sowie bezüglich der Frage, wem die Obsorge hinsichtlich des mit ihm in Österreich aufhältigen minderjährigen Sohnes zukommt, die erforderlichen Ermittlungen sowie Recherchen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse samt aktuellen Länderberichten mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Beweise, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
24.05.2013