TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/23 E12 431626-2/2013

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Veröffentlicht am 23.05.2013
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Spruch

E12 431.626-2/2013-6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zl. 12 11.804-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zl. 12 11.804-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, BGBl. I. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch: bP), ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan, brachte am 1.9.2012 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie zu den im Akt ersichtlichen Daten erstbefragt und von einem Organwalter des BAA am 13.11.2012 niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch: bP), ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan, brachte am 1.9.2012 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie zu den im Akt ersichtlichen Daten erstbefragt und von einem Organwalter des BAA am 13.11.2012 niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Fluchtgrund brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie in Aserbaidschan von der Polizei verfolgt werde, da ihre Schwester Aserbaidschan verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Die Polizei habe ihn festgehalten, beschimpft und geschlagen, um von ihm den Aufenthaltsort seiner Schwester, seines Schwagers und dessen Vater zu erfahren.

I.1.2. Der Asylantrag der bP wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 13.12.2012 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der bP auch kein subsidiärer Schutz gewährt (Spruchpunkt II.) und sie schließlich gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Asylantrag der bP wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 13.12.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der bP auch kein subsidiärer Schutz gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) und sie schließlich gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Vorbringen der bP zu ihrem Fluchtgrund wurde vom BAA als nicht glaubhaft gewertet. Die Schwester der bP habe Aserbaidschan 2008 verlassen, um zu ihrem Mann nach Österreich zu gehen. Die bP habe von 2011 bis Juli 2012 den Militärdienst absolviert. Vor diesem Hintergrund sei es unglaubwürdig, da nicht nachvollziehbar und plausibel, warum Polizisten ausgerechnet die bP Ende Juli 2012 um den Aufenthaltsort ihres Schwagers und dessen Vater befragen sollten. Die Schwester habe Aserbaidschan 2008 verlassen und ihren Mann in Österreich geheiratet. Somit sei nicht davon auszugehen, dass die aserbaidschanischen Behörden Kenntnis der Zusammengehörigkeit der Schwester mit dem Schwager der bP hätten. Glaubwürdig, da durchaus im Bereich des Möglichen sei hingegen, dass die bP Ende Mai 2006, als sie im Dorf kurdische Zeitungen verkaufte, von der Polizei festgenommen und nach 3 Tagen wieder freigelassen wurde. Glaubwürdig sei weiter, dass die bP am 1.5.2007 nach der 1. Mai Demo wie viele andere ebenfalls festgenommen und nach 1 Tag wieder freigelassen wurde.

I.1.3. Gegen den Bescheid des BAA wurde mit Schriftsatz vom 20.12.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und mit Schreiben vom 10.1.2013 eine Ergänzung dazu erstattet.römisch eins.1.3. Gegen den Bescheid des BAA wurde mit Schriftsatz vom 20.12.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und mit Schreiben vom 10.1.2013 eine Ergänzung dazu erstattet.

Neben Wiederholungen und allgemeinen Ausführungen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde der Verpflichtung, den maßgeblichen Sachverhalt umfassend zu ermitteln, nicht nachgekommen sei. Der Schwiegervater der Schwester der bP sei aufgrund politischer Streitigkeiten in Aserbaidschan 9 Jahre inhaftiert gewesen. Nach dessen Haftentlassung seien die Schwester der bP, ihr Schwager und dessen Vater weiterhin derart unter Druck gesetzt worden, dass der Schwager und dessen Vater das Land verlassen haben. 2008 sei die Schwester der bP ihrem Mann nach Österreich gefolgt. Vor der bP sei deren Bruder von den aserbaidschanischen Behörden unter Druck gesetzt worden, weshalb dieser ebenfalls das Land verlassen habe. Die bP werde in Aserbaidschan wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie von der Polizei verfolgt, da die aserbaidschanischen Behörden unbedingt herausfinden wollen, wo sich die Angehörigen der bP aufhalten.

Keinesfalls nachvollziehbar seien die Feststellungen der belangten Behörde zu den Vorfällen vom Mai 2006 und vom Mai 2007, welche die bP weder behauptet noch erlebt habe.

Weiters wurde zu den Länderberichten des BAA Stellung genommen und wurden weitere Berichte auszugsweise angeführt.

I.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.01.2013, Zl. E12 431.626-1/2013-5E wurde der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom 13.12.2012 behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.01.2013, Zl. E12 431.626-1/2013-5E wurde der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom 13.12.2012 behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt:

"Das Bundesasylamt übersah, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

...

Im ggst. Fall ist der angefochtene Bescheid des BAA derart mangelhaft, dass eine nachprüfende Kontrolle durch den Asylgerichtshof nicht möglich ist. Auch der Asylgerichtshof kann die in der Beweiswürdigung der belangten Behörde erwähnten Vorfälle vom Mai 2006 bzw. 2007 nicht nachvollziehen, da der BF derartiges nie erwähnt hat.

Tatsache ist allerdings, dass der BF behauptet hat, in Aserbaidschan wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie XXXX von der aserbaidschanischen Polizei verfolgt zu werden. Tatsache ist weiter, dass XXXX und dessen Familie in Österreich den Status von Asylberechtigten innehaben. Das BAA hat sich mit diesem Umstand in keiner Weise auseinandergesetzt. Ebenso wurde nicht überprüft, ob XXXX, geb. XXXX, tatsächlich die Schwester des BF ist. Wo die Schwester des BF ihren nunmehrigen Ehemann geheiratet hat und wie die aserbaidschanischen Behörden von dieser Ehe erfahren konnten, wurde ebenfalls nicht überprüft. Nach den Angaben von XXXX in ihrem Asylverfahren hat diese ihren Mann am XXXX.2007 in Georgien geheiratet. Anschließend sei sie zurück nach Aserbaidschan, um einen neuen Reisepass mit ihrem neuen Namen zu bekommen. Dies würde aber bedeuten, dass die aserbaidschanischen Behörden sehr wohl Kenntnis vom Zusammenhang zwischen der Familie des BF und der Familie XXXX haben. Eine Überprüfung dieser Umstände etwa durch die Geburtsurkunde und Heiratsurkunde der Schwester, durch den aserbaidschanischen Reisepass der Schwester, etc. ist jedoch genauso wie eine Auseinandersetzung mit dem Fall XXXX nicht erfolgt. Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich um eine soziale Gruppe handelt bzw. ob der BF als dieser zugehörig anzusehen ist. Des Weiteren wird der BF im Zuge einer ergänzenden Einvernahme detailliert zu den Vorfällen in Aserbaidschan zu befragen und auf die Bekanntgabe sämtlicher Details und Fakten dazu zu befragen sein. Erforderlichenfalls wird auch eine Überprüfung der Angaben des BF in Aserbaidschan zu erfolgen haben.Tatsache ist allerdings, dass der BF behauptet hat, in Aserbaidschan wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie römisch 40 von der aserbaidschanischen Polizei verfolgt zu werden. Tatsache ist weiter, dass römisch 40 und dessen Familie in Österreich den Status von Asylberechtigten innehaben. Das BAA hat sich mit diesem Umstand in keiner Weise auseinandergesetzt. Ebenso wurde nicht überprüft, ob römisch 40 , geb. römisch 40 , tatsächlich die Schwester des BF ist. Wo die Schwester des BF ihren nunmehrigen Ehemann geheiratet hat und wie die aserbaidschanischen Behörden von dieser Ehe erfahren konnten, wurde ebenfalls nicht überprüft. Nach den Angaben von römisch 40 in ihrem Asylverfahren hat diese ihren Mann am römisch 40 .2007 in Georgien geheiratet. Anschließend sei sie zurück nach Aserbaidschan, um einen neuen Reisepass mit ihrem neuen Namen zu bekommen. Dies würde aber bedeuten, dass die aserbaidschanischen Behörden sehr wohl Kenntnis vom Zusammenhang zwischen der Familie des BF und der Familie römisch 40 haben. Eine Überprüfung dieser Umstände etwa durch die Geburtsurkunde und Heiratsurkunde der Schwester, durch den aserbaidschanischen Reisepass der Schwester, etc. ist jedoch genauso wie eine Auseinandersetzung mit dem Fall römisch 40 nicht erfolgt. Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich um eine soziale Gruppe handelt bzw. ob der BF als dieser zugehörig anzusehen ist. Des Weiteren wird der BF im Zuge einer ergänzenden Einvernahme detailliert zu den Vorfällen in Aserbaidschan zu befragen und auf die Bekanntgabe sämtlicher Details und Fakten dazu zu befragen sein. Erforderlichenfalls wird auch eine Überprüfung der Angaben des BF in Aserbaidschan zu erfolgen haben.

Das BAA wird anschließend in der Beweiswürdigung detailliert und begründet unter Abwägung der einzelnen Angaben des BF zu begründen haben, warum es von dessen Glaubwürdigkeit ausgeht oder auch nicht. Insbesondere wird auch darauf zu achten sein, dass Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung miteinander in Einklang stehen und nicht irgendwelche Textbausteine verwendet werden, ohne dass sich das BAA im Einzelnen mit der konkreten Situation des BF auseinander setzt.

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Es wird daher Sache des Bundesasylamtes sein, die gebotenen Ermittlungstätigkeiten im bereits erörterten Umfang nachzuholen.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten im Sinne der oben angeführten VwGH-Entscheidung wird das Bundesasylamt dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen und ausführlichen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen und mit dieser auch in Einklang stehen."

I.1.5. Das BAA nahm in weiterer Folge Einsicht in das ZMR, die FI und offenbar den Akt der Schwester der bP, wobei deren Geburts- und Heiratsurkunde in Übersetzung und der österreichischer Reisepass in Kopie im Akt erliegen (AS 197ff).römisch eins.1.5. Das BAA nahm in weiterer Folge Einsicht in das ZMR, die FI und offenbar den Akt der Schwester der bP, wobei deren Geburts- und Heiratsurkunde in Übersetzung und der österreichischer Reisepass in Kopie im Akt erliegen (AS 197ff).

Weiters befindet sich der AIS Auszug des Schwiegervaters der Schwester der bP, XXXX, Zl. XXXX im Akt (AS 245ff).Weiters befindet sich der AIS Auszug des Schwiegervaters der Schwester der bP, römisch 40 , Zl. römisch 40 im Akt (AS 245ff).

Am 06.03.2013 erfolgte neuerlich eine Einvernahme der bP vor dem BAA (AS 265ff).

Die bP selbst legte im Verfahren einen Personalausweis, eine Geburtsurkunde, einen Führerschein, ein Uni-Diplom, Deutschkursbestätigungen sowie die Geburts- und Heiratsurkunde der in Österreich lebenden Schwester vor.

I.1.6. Der Asylantrag der bP wurde mit gegenständlichen Bescheid des BAA vom 14.03.2013 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der bP auch kein subsidiärer Schutz gewährt (Spruchpunkt II.) und sie schließlich gem. § 10 Abs. 1 Z 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.6. Der Asylantrag der bP wurde mit gegenständlichen Bescheid des BAA vom 14.03.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der bP auch kein subsidiärer Schutz gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) und sie schließlich gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.7. Gegen den Bescheid des BAA vom 14.03.2013 wurde mit Schriftsatz, eingelangt am 28.03.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und mit Schreiben vom 04.03.2013 eine Ergänzung dazu erstattet. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde bzw. der Ergänzung wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.7. Gegen den Bescheid des BAA vom 14.03.2013 wurde mit Schriftsatz, eingelangt am 28.03.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und mit Schreiben vom 04.03.2013 eine Ergänzung dazu erstattet. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde bzw. der Ergänzung wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten werde. In der Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, dass die bP auf die Fragen des BAA detailliert, genügend substantiiert und schlüssig geantwortet habe. Das Vorbringen sei mit den Länderfeststellungen vereinbar und damit plausibel. In diesem Zusammenhang wurde auf die Angaben in der Beschwerde vom 20.12.2012 samt Beschwerdeergänzung vom 10.01.2013 verwiesen und wurden diese erneut zum Vorbringen erhoben.

Darüber hinaus habe die bP nunmehr im Verfahren mitgewirkt und sämtliche Dokumente ihre Person sowie ihre Schwester betreffend vorgelegt. Der Asylgerichtshof habe im Rahmen seines Erkenntnis gemäß § 66 Abs. 2 AVG ausgeführt, dass die bP detailliert zu den Vorfällen in Aserbaidschan zu befragen sei und eine Überprüfung der Angaben in Aserbaidschan zu erfolgen habe. Die belangte Behörde sei erneut der Verpflichtung, den maßgeblichen Sachverhalt umfassend zu ermitteln, nicht nachgekommen.Darüber hinaus habe die bP nunmehr im Verfahren mitgewirkt und sämtliche Dokumente ihre Person sowie ihre Schwester betreffend vorgelegt. Der Asylgerichtshof habe im Rahmen seines Erkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ausgeführt, dass die bP detailliert zu den Vorfällen in Aserbaidschan zu befragen sei und eine Überprüfung der Angaben in Aserbaidschan zu erfolgen habe. Die belangte Behörde sei erneut der Verpflichtung, den maßgeblichen Sachverhalt umfassend zu ermitteln, nicht nachgekommen.

Vielmehr habe das BAA in einer nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung versucht, Gründe zu finden, warum die Angaben nicht glaubhaft seien, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Des Weiteren habe es das BAA unterlassen, Feststellungen hinsichtlich der Aufenthaltsberechtigung der Schwester, des Schwagers und dessen Vaters zu treffen und sich in keiner Weise mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die Schwester und deren Familie in Österreich den Status von Asylberechtigten inne hätten.

Es sei wiederum keine nachvollziehbare Entscheidung getroffen worden, da in der Beweiswürdigung nicht erkennbar sei, warum bestimmte Sachen angenommen (die Schwester habe am XXXX ihren jetzigen Ehemann geheiratet) wurden und andere nicht. Sinn und Zweck einer Beweiswürdigung sei aber, deutlich die für und wider einen Standpunkt sprechenden Umstände zu erläutern und in der Beweiswürdigung zu begründen, warum man bestimmte Tatsachen als bewiesen ansieht oder weshalb nicht, damit eine Überprüfung der 2. Instanz möglich ist. Eine nachvollziehbare Entscheidung sei jedoch wiederum nicht getroffen worden.Es sei wiederum keine nachvollziehbare Entscheidung getroffen worden, da in der Beweiswürdigung nicht erkennbar sei, warum bestimmte Sachen angenommen (die Schwester habe am römisch 40 ihren jetzigen Ehemann geheiratet) wurden und andere nicht. Sinn und Zweck einer Beweiswürdigung sei aber, deutlich die für und wider einen Standpunkt sprechenden Umstände zu erläutern und in der Beweiswürdigung zu begründen, warum man bestimmte Tatsachen als bewiesen ansieht oder weshalb nicht, damit eine Überprüfung der 2. Instanz möglich ist. Eine nachvollziehbare Entscheidung sei jedoch wiederum nicht getroffen worden.

Hierzu wurde aus der Beweiswürdigung (Seite 28) zitiert, wo das BAA ausführt: "Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die aserbaidschanischen Behörden von der Eheschließung Kenntnis erlangten, so lässt diese Tatsache eine Verfolgung ihrer Person durch die Behörde nicht folgern.". Die Behörde habe weder den Versuch unternommen zu ermitteln, wie die aserbaidschanischen Behörden von dieser Ehe zwischen Schwester und Schwager erfahren hätten. Noch sei diese Aussage für sich alleine schlüssig oder nachvollziehbar. Hingewiesen wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde zum ersten Bescheid des BAA, in welchen die bP umfassend den Zusammenhang zwischen der Eheschließung und der tatsächlich erfolgten Verfolgung dargestellt habe. Die Behörde habe auch in der Einvernahme vom 06.03.2013 die bP dazu nicht befragt.

Darüber hinaus stelle die Aussage in der Beweiswürdigung "auch aus den Problemen des Schwiegervaters ihrer Schwester, XXXX, Zl. XXXX, mit den aserbaidschanischen Behörden, resultieren keine Verfolgungshandlungen gegen ihre Person" in rechtlicher Hinsicht eine Feststellung dar, welche erst ausführlich begründet hätte werden müssen.Darüber hinaus stelle die Aussage in der Beweiswürdigung "auch aus den Problemen des Schwiegervaters ihrer Schwester, römisch 40 , Zl. römisch 40 , mit den aserbaidschanischen Behörden, resultieren keine Verfolgungshandlungen gegen ihre Person" in rechtlicher Hinsicht eine Feststellung dar, welche erst ausführlich begründet hätte werden müssen.

Ebenso wenig stelle die Aussage der erkennenden Behörde: "In diesem Zusammenhang ist es absolut unglaubwürdig, da nicht nachvollziehbar plausibel, dass sie 2 Mal für 3 Tage von der Polizei festgehalten und geschlagen worden sein sollen", eine schlüssige Beweiswürdigung dar. Warum das Vorbringen nicht nachvollziehbar und plausibel gewesen sei, stelle ohne weitere Ausführungen (wie zu eventuellen Widersprüchen oder mangelnden Details) keine schlüssige Beweiswürdigung dar. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das BAA der bP nicht glaube, dass sie von der Polizei angehalten und geschlagen worden sei, zumal diese Erfahrungen mit den tatsächlichen Geschehnissen in Aserbaidschan vereinbar seien, wie dies bereits in der Beschwerdeergänzung vom 10.01.2013 ausführlich dargestellt worden sei.

Auch die Ansicht der Behörde, dass kein vernunftbegabter Mensch sich weigern würde, der Polizei eine "simple" Auskunft wie über den Aufenthalt der Schwester, des Schwagers sowie des Schwiegervaters der Schwester - welche in Österreich Asyl erhalten hätten - zu erteilen, sei unverständlich. Dies sei darüber hinaus keine simple Auskunft. Diese Verwandten würden auch - wie im Rahmen der Einvernahme angeführt - in Österreich Probleme bekommen. Die bP könne sich darüber hinaus nicht sicher sein, dass selbst im Fall, dass sie den Aufenthaltsort bekannt gibt, in Sicherheit wäre.

I.1.8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.2. Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.römisch eins.2. Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

II.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

II.2.römisch zwei.2.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungs-verfahren ist in den gegenständlichen Fällen unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

II.3.römisch zwei.3.

Wie bereits im Erkenntnis vom 23.01.2013 ausgeführt, ignoriert das Bundesasylamt wiederum beharrlich, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

II.4.römisch zwei.4.

Das BAA hat im Rahmen der Einvernahme vom 06.03.2013 wiederum keinerlei Fragen im Zusammenhang mit der Familie XXXX gestellt. Es wurde lediglich hinsichtlich der Angabe der bP, dass der Schwiegervater der Schwester ein "bekannter Fall" sei, der Vorhalt gemacht, dass der Schwiegervater seit 2005 ohne Probleme hier in Österreich lebe. Anschließend wurde der bP vorgehalten: "Sie haben nur deshalb Probleme bekommen, weil sie den Aufenthaltsort ihrer Schwester nicht bekannt gegeben haben. Hätten sie dies gemacht, hätten sie in Ruhe in ihrer Heimat leben können." Weiters wurde weder befragt noch ermittelt oder aufgrund der vorliegenden Beweismittel erörtert, ob den aserbaidschanischen Behörden tatsächlich ein Bezug zwischen der Familie der bP und der Familie XXXX bekannt sein kann. In Anbetracht der Niederschrift dieser Einvernahme (AS 265ff) kann nicht davon ausgegangen werden, dass das BAA nunmehr - wie bereits aufgetragen - die bP detailliert im Hinblick auf die wesentlichen Passagen des Fluchtvorbringens einvernommen hat.Das BAA hat im Rahmen der Einvernahme vom 06.03.2013 wiederum keinerlei Fragen im Zusammenhang mit der Familie römisch 40 gestellt. Es wurde lediglich hinsichtlich der Angabe der bP, dass der Schwiegervater der Schwester ein "bekannter Fall" sei, der Vorhalt gemacht, dass der Schwiegervater seit 2005 ohne Probleme hier in Österreich lebe. Anschließend wurde der bP vorgehalten: "Sie haben nur deshalb Probleme bekommen, weil sie den Aufenthaltsort ihrer Schwester nicht bekannt gegeben haben. Hätten sie dies gemacht, hätten sie in Ruhe in ihrer Heimat leben können." Weiters wurde weder befragt noch ermittelt oder aufgrund der vorliegenden Beweismittel erörtert, ob den aserbaidschanischen Behörden tatsächlich ein Bezug zwischen der Familie der bP und der Familie römisch 40 bekannt sein kann. In Anbetracht der Niederschrift dieser Einvernahme (AS 265ff) kann nicht davon ausgegangen werden, dass das BAA nunmehr - wie bereits aufgetragen - die bP detailliert im Hinblick auf die wesentlichen Passagen des Fluchtvorbringens einvernommen hat.

In der Beweiswürdigung gegenständlichen Bescheides hat sich das BAA daher in weiterer Folge mangels entsprechender Ermittlungen wiederum in keiner Weise mit den Umständen in diesem Zusammenhang und einer daraus resultierenden etwaigen Verfolgung auseinander gesetzt. Es wurde weder erörtert, ob hinsichtlich der Familie XXXX von einer sozialen Gruppe auszugehen ist, noch ob die bP der sozialen Gruppe der Familie XXXX angehört. Weiters wurden keinerlei konkrete Feststellungen hinsichtlich der der Schwester der bP bzw. deren Status der Asylberechtigten und Aufenthaltsberechtigung getroffen, sondern lediglich im Rahmen der "Beweiswürdigung" festgehalten, dass diese am XXXX ihren jetzigen Ehemann geheiratet hat.In der Beweiswürdigung gegenständlichen Bescheides hat sich das BAA daher in weiterer Folge mangels entsprechender Ermittlungen wiederum in keiner Weise mit den Umständen in diesem Zusammenhang und einer daraus resultierenden etwaigen Verfolgung auseinander gesetzt. Es wurde weder erörtert, ob hinsichtlich der Familie römisch 40 von einer sozialen Gruppe auszugehen ist, noch ob die bP der sozialen Gruppe der Familie römisch 40 angehört. Weiters wurden keinerlei konkrete Feststellungen hinsichtlich der der Schwester der bP bzw. deren Status der Asylberechtigten und Aufenthaltsberechtigung getroffen, sondern lediglich im Rahmen der "Beweiswürdigung" festgehalten, dass diese am römisch 40 ihren jetzigen Ehemann geheiratet hat.

Das BAA triff nunmehr im gegenständlichen Bescheid unter dem Titel "Beweiswürdigung" - nach allgemeinen rechtlichen Ausführungen - in einer nicht einmal zwei Seiten umfassenden Würdigung "betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates" letztlich mehrheitlich nur den Feststellungen zuzuordnende Ausführungen.

So führt das BAA auf Seite 28 des Bescheides an: "Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die aserbaidschanischen Behörden von der Eheschließung Kenntnis erlangten, so lässt diese Tatsache eine Verfolgung ihrer Person durch die Behörde nicht folgern.".

Weiters wurde ausgeführt: "Auch aus den Problemen des Schwiegervaters ihrer Schwester, XXXX, Zl. XXXX, mit den aserbaidschanischen Behörden, resultieren keine Verfolgungshandlungen gegen ihre Person".Weiters wurde ausgeführt: "Auch aus den Problemen des Schwiegervaters ihrer Schwester, römisch 40 , Zl. römisch 40 , mit den aserbaidschanischen Behörden, resultieren keine Verfolgungshandlungen gegen ihre Person".

Diese Feststellungen bedürfen einer näheren Erörterung, warum die Behörde diese Schlüsse zieht. Allein die hierzu getroffene Aussage:

"In diesem Zusammenhang ist es absolut unglaubwürdig, da nicht nachvollziehbar plausibel, dass sie 2 Mal für 3 Tage von der Polizei festgehalten und geschlagen worden sein sollen", stellt keine schlüssige Beweiswürdigung dar. Das kurz erwähnte Argument, dass sich die bP durch Weitergabe der Information hinsichtlich des Aufenthalts ihrer Schwester einer Verfolgung entziehen könne, reicht hierfür nicht aus.

Warum das Vorbringen nicht nachvollziehbar und plausibel gewesen sei, kann daher aus der im Bescheid des BAA enthaltenen Beweiswürdigung nicht schlüssig abgeleitet werden. Sinn und Zweck einer Beweiswürdigung ist aber, deutlich die für und wider einen Standpunkt sprechenden Umstände zu erläutern und in der Beweiswürdigung zu begründen, warum man bestimmte Tatsachen als erwiesen ansieht oder weshalb nicht, damit eine Überprüfung durch den Gerichtshof möglich ist. Eine nachvollziehbare Entscheidung ist jedoch wiederum nicht getroffen worden und wurden insbesondere wiederum die Länderfeststellungen nicht individuell auf den Fall abgestimmt gewürdigt. Dies kann alleine dadurch, dass die bP in der Einvernahme auf einen entsprechenden Ländervorhalt verzichtet hat, nicht unterlassen werden, da sich in Länderfeststellungen insbesondere im Zusammenhang mit den Übergriffen durch die Polizei dezidierte Berichte finden. Vielmehr bedarf es auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat der bP, weil ihre Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind.

Enthält -wie im gegenständlichen Fall- der Bescheid eine nicht auf den sonstigen Inhalt abgestimmte schlüssige Beweiswürdigung, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich auf ein mangelhaftes Verfahren fußen und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist. Hätte das Bundesasylamt die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung erkannt, hätte es weitere Erhebungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes getätigt, wozu auch eine weitere Befragung der bP bzw. eine Konfrontation der bP mit dem Ergebnis der Ermittlungen erforderlich gewesen wäre.

II.5.römisch zwei.5.

Wenn das BAA -wie bereits erörtert- den aufgetragenen ergänzenden Ermittlungen nicht vollständig nachkommt, indem es sich mit den genannten Umständen und aufgezeigten Mängel nicht im erforderlichen Maße auseinandersetzt, verkennt es die Rechtskraft- und Bindungswirkung der vom Asylgerichtshof erlassenen Erkenntnisse. Hier wird vor allem auch auf den RS des VwGH zum Erkenntnis vom 16.12.2009, Geschäftszahl 2007/20/0482 verwiesen (GRS wie 2004/07/0010 E 22. Dezember 2005 RS 3 im angefochtenen Bescheid nicht mehr aufgegriffen werden.), wo dieser ausführt:

"Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127).""Im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127)."

Im gegenständlichen Fall ist seit der Erlassung des genannten, in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnises des Asylgerichtshofes weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten (Entsprechendes wurde weder von den Verfahrensparteien konkret behauptet, noch ergaben sich im Ermittlungsverfahren hierauf), weshalb das BAA an die dort seitens des Asylgerichtshofes geäußerte Auffassung gebunden ist, selbst dann, wenn das Gericht in einem bereits rechtskräftig erlassenen Erkenntnis etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184; ebenso das oa. Erk. des VwGH).Im gegenständlichen Fall ist seit der Erlassung des genannten, in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnises des Asylgerichtshofes weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten (Entsprechendes wurde weder von den Verfahrensparteien konkret behauptet, noch ergaben sich im Ermittlungsverfahren hierauf), weshalb das BAA an die dort seitens des Asylgerichtshofes geäußerte Auffassung gebunden ist, selbst dann, wenn das Gericht in einem bereits rechtskräftig erlassenen Erkenntnis etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184; ebenso das oa. Erk. des VwGH).

Das BAA berief sich im angefochtenen Bescheid weder auf eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage, weshalb es an die im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.01.2013 dargelegten Ausführungen nach wie vor gebunden ist und den dort erteilten Aufträgen im vollen Umfang zu entsprechen hat.

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Es wird daher Sache des Bundesasylamtes sein, die gebotenen Ermittlungstätigkeiten im bereits erörterten Umfang nachzuholen.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt die bP ein weiteres Mal detailliert zu befragen haben. Ebenso wird es der bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel und hervorgekommenen Umstände einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen können.

Das BAA wird begründet unter Abwägung der einzelnen, im Hinblick auf das Vorbringen ermittelten, relevanten Angaben der bP zu begründen haben, warum es von dessen Glaubwürdigkeit ausgeht oder auch nicht. Insbesondere wird auch darauf zu achten sein, dass Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung miteinander in Einklang stehen bzw. die jeweiligen Feststellungen auf einer entsprechenden Beweiswürdigung und Ermittlung fußen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Bindungswirkung, Ermittlungspflicht, Familienverband, Kassation, soziale Gruppe

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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