TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/24 S1 409533-2/2013

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Veröffentlicht am 24.05.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 409.533-2/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013, Zahl 12 17.663 - EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013, Zahl 12 17.663 - EAST West, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Der Beschwerdeführer ist armenischer Staatsangehöriger und zugehörig der Volksgruppe der Armenier. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 26.08.2009 in Österreich den Antrag ihm internationalen Schutz zu gewähren. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2009, Zl. 09 10.243-BAL in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. In Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er hätte als Soldat in Armenien Journalisten niederschlagen müssen; jetzt fürchte er deshalb gerichtliche Verfolgung. Dieses Vorbringen wurde von der Behörde wegen Unbestimmtheit und grober Widersprüchlichkeit als offenkundig unglaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer habe zudem keine Erkrankungen vorgebracht und sei gesund.Der Beschwerdeführer ist armenischer Staatsangehöriger und zugehörig der Volksgruppe der Armenier. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 26.08.2009 in Österreich den Antrag ihm internationalen Schutz zu gewähren. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2009, Zl. 09 10.243-BAL in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. In Spruchpunkt römisch vier wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er hätte als Soldat in Armenien Journalisten niederschlagen müssen; jetzt fürchte er deshalb gerichtliche Verfolgung. Dieses Vorbringen wurde von der Behörde wegen Unbestimmtheit und grober Widersprüchlichkeit als offenkundig unglaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer habe zudem keine Erkrankungen vorgebracht und sei gesund.

In Österreich lebten zwar die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers als Asylwerber, andere Verwandte (Großeltern, Tanten, Onkeln, Cousins), wären aber weiterhin in Armenien aufhältig, sodass auch dort Anknüpfungspunkte bestünden. Auch die Ausweisung sei daher gerechtfertigt.

Ein dagegen angestrengtes Beschwerdeverfahren wurde in der Folge aufgrund der freiwilligen Heimreise des Beschwerdeführers am 11.02.2011 in seinen Herkunftsstaat gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt.Ein dagegen angestrengtes Beschwerdeverfahren wurde in der Folge aufgrund der freiwilligen Heimreise des Beschwerdeführers am 11.02.2011 in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als gegenstandslos abgelegt.

2. Am 03.12.2012 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Er erklärte anlässlich der Erstbefragung am selben Tag, er sei mit einem von der italienischen Botschaft in XXXX ausgestellten Visum - gültig von 03.11.2012 bis 11.12.2012 - am 06.11.2012 von XXXX über XXXX nach XXXX geflogen. Seinen Reisepass habe er vor zwei Tagen verloren. Er habe bisher nur in Österreich im Jahr 2009 um Asyl angesucht. Nachdem sein Asylantrag abgelehnt worden sei, wäre er schließlich 2011 freiwillig ausgereist.Er erklärte anlässlich der Erstbefragung am selben Tag, er sei mit einem von der italienischen Botschaft in römisch 40 ausgestellten Visum - gültig von 03.11.2012 bis 11.12.2012 - am 06.11.2012 von römisch 40 über römisch 40 nach römisch 40 geflogen. Seinen Reisepass habe er vor zwei Tagen verloren. Er habe bisher nur in Österreich im Jahr 2009 um Asyl angesucht. Nachdem sein Asylantrag abgelehnt worden sei, wäre er schließlich 2011 freiwillig ausgereist.

Als er dann jedoch Probleme in seiner Heimat bekommen habe, wäre er eine Zeit lang in Russland aufhältig gewesen, sei jedoch dann wieder nach Armenien zurückgekehrt. Seine Heimat habe er verlassen, da seine Familie (Eltern und Bruder) hier in Österreich sei und er Probleme gehabt habe.

Er sei in XXXX Zeuge eines Mordes gewesen, weshalb die Täter ihn "aus der Welt schaffen" hätten wollen. Wer diese gewesen wären, wisse er nicht beziehungsweise hätte es sich dabei um "Personen aus der Regierung" gehandelt. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, eingesperrt zu werden. Er sei sich sicher, dass er getötet werden würde, wenn sie ihn fänden (As. 45-55 BAA).Er sei in römisch 40 Zeuge eines Mordes gewesen, weshalb die Täter ihn "aus der Welt schaffen" hätten wollen. Wer diese gewesen wären, wisse er nicht beziehungsweise hätte es sich dabei um "Personen aus der Regierung" gehandelt. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, eingesperrt zu werden. Er sei sich sicher, dass er getötet werden würde, wenn sie ihn fänden (As. 45-55 BAA).

3. Das Bundesasylamt richtete am 05.12.2012 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 2 oder 3 VO 343/2003 betreffend den Beschwerdeführer an die Republik Italien. In der Rubrik "Reiseroute" des Aufnahmeersuchens über DubliNet wurden die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Familienangehörigen (Eltern) in Österreich wiedergegeben. Italien hat am 21.12.2012 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 9 Abs. 2 VO 343/2003 erklärt.3. Das Bundesasylamt richtete am 05.12.2012 ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 9, Absatz 2, oder 3 VO 343 aus 2003, betreffend den Beschwerdeführer an die Republik Italien. In der Rubrik "Reiseroute" des Aufnahmeersuchens über DubliNet wurden die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Familienangehörigen (Eltern) in Österreich wiedergegeben. Italien hat am 21.12.2012 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 9, Absatz 2, VO 343 aus 2003, erklärt.

4. Am 11.12.2012 langten bei der Behörde ein Meldezettel des Beschwerdeführers sowie ein handschriftlich verfasstes Schreiben seiner Mutter ein. Darin ersucht sie, ihren Sohn hier zu lassen. Er bemühe sich zu integrieren. Sie würde "alles andere bezüglich Versicherung etc." übernehmen.

5. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 14.01.2013, bei welcher zur Unterstützung des Beschwerdeführers auch eine Rechtsberaterin anwesend war, erklärte er zunächst zu seinem Gesundheitszustand, dass er Probleme mit seiner Niere hätte. Er habe zwar nicht ständig Schmerzen, aber ab und zu Anfälle. Diese Probleme hätten während seiner Zeit beim Militär begonnen, und zwar von 2007 bis 2009. Er habe sich jedoch aus finanziellen Gründen nicht behandeln lassen. Die Frage, ob er während seines Aufenthalts von 2009 bis 2011 in Österreich einen Arzt aufgesucht hätte, verneinte der Beschwerdeführer. Auf die Frage, an welchen Krankheiten er gelitten hätte, da er sich für eine geplante Einvernahme am 08.01.2013 krankgemeldet habe, führte der Beschwerdeführer an, dass er Fieber und Rückenschmerzen gehabt hätte. Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest von Dr. XXXX vom 09.01.2013, geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 08.01.2013 an einem grippalen Infekt leiden würde, dessen Genesung drei bis vier Tagen dauern würde.5. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 14.01.2013, bei welcher zur Unterstützung des Beschwerdeführers auch eine Rechtsberaterin anwesend war, erklärte er zunächst zu seinem Gesundheitszustand, dass er Probleme mit seiner Niere hätte. Er habe zwar nicht ständig Schmerzen, aber ab und zu Anfälle. Diese Probleme hätten während seiner Zeit beim Militär begonnen, und zwar von 2007 bis 2009. Er habe sich jedoch aus finanziellen Gründen nicht behandeln lassen. Die Frage, ob er während seines Aufenthalts von 2009 bis 2011 in Österreich einen Arzt aufgesucht hätte, verneinte der Beschwerdeführer. Auf die Frage, an welchen Krankheiten er gelitten hätte, da er sich für eine geplante Einvernahme am 08.01.2013 krankgemeldet habe, führte der Beschwerdeführer an, dass er Fieber und Rückenschmerzen gehabt hätte. Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest von Dr. römisch 40 vom 09.01.2013, geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 08.01.2013 an einem grippalen Infekt leiden würde, dessen Genesung drei bis vier Tagen dauern würde.

Nach identitätsbestätigenden Dokumenten befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er seinen armenischen Reisepass bei der Polizei in Traun vorgelegt habe, ihn dann wieder bekommen, aber danach verloren habe.

Seine Mutter, sein Stiefvater und sein Bruder leben seit 2003 in Österreich. Sie würden einen Aufenthaltstitel besitzen. Befragt, ob er in den letzten zehn Jahren Kontakt zu gehabt hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass er anfangs keinen Kontakt zu ihnen gehabt hätte. Erst nach ein paar Jahren hätte der telefonische Kontakt begonnen.

Nach seinem Reiseweg befragt, wiederholte er seine Angaben in der Erstbefragung.

Auf Vorhalt, dass Italien dem Aufnahmeersuchen der Republik Österreich entsprochen habe, weshalb beabsichtigt sei, seinen in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und seine Ausweisung nach Italien zu veranlassen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass aber seine Familie in Österreich sei und er in Italien niemanden habe.

Befragt, ob es weitere Gründe gebe, die einer Ausweisung nach Italien entgegenstehen würden, entgegnete der Beschwerdeführer, dass das der einzige Grund sei. Er wolle nicht irgendwo in Europa alleine sein, sondern hier in Österreich bei seiner Familie bleiben. Er habe ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Bruder, seiner Mutter und seinem Stiefvater. Er wäre auch nicht auf die Unterstützung des österreichischen Staates angewiesen. Er sei froh, dass er nach langer Zeit wieder mit seiner Familie vereint sei. Er möchte unbedingt bei ihr bleiben. Er sei finanziell von ihnen abhängig, beziehungsweise würde sie für ihn alles bezahlen.

Befragt, ob er auf die ausgefolgten verwaltungsbehördlichen Feststellungen zum Mitgliedstaat Italien eine Stellungnahme abgeben möchte, erklärte der Beschwerdeführer, dass er diese zwar gelesen hätte, dazu aber nichts zu sagen habe. Ihn interessiere Italien nicht. Sein Wunsch sei es, bei seiner Familie in Österreich zu bleiben. Er bitte noch einmal darum, ihn in Österreich zu lassen. Er habe keine Forderungen an den Staat, er könnte auf seinen eigenen Beinen stehen. Er möchte bei seiner Familie in Österreich bleiben.

Der Rechtsberater beantragte, dass Österreich aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen solle (As. 193-201 BAA).

6. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 22.01.2013 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 2 Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.6. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 22.01.2013 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz 2, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren, dem Bescheid nach, auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes im Sinne des § 60 AsylG 2005; zu den einzelnen Passagen sind darüber hinaus jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren, dem Bescheid nach, auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes im Sinne des Paragraph 60, AsylG 2005; zu den einzelnen Passagen sind darüber hinaus jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Im gegenständlichen Zusammenhang relevant wurde ausgeführt, dass wenn ein Dublin-Rückkehrer bei seinem ersten Aufenthalt in Italien kein Asylgesuch gestellt hatte oder das Asylverfahren noch anhängig ist, gemäß der Dublin-Verordnung nach der Rückkehr ein Asylverfahren begonnen werde, wobei eine Meldung bei der Questura erforderlich sei.

Bei Ablehnung eines Asylgesuchs bestehe die Möglichkeit zur Erlangung eines humanitären Schutzstatus, falls eine Person nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren könne. 2009 hätten 17600 Personen Asyl beantragt, 2230 Menschen Asyl erhalten, sowie 5149 Menschen temporären und 2149 humanitären Schutz.

Es bestehe die Möglichkeit, Berufung bei einem Gericht einzulegen, wobei die Berufungsfrist 15 oder 30 Tage betrage. In der Regel habe eine Berufung aufschiebende Wirkung. Gegen den Entscheid der zweiten Instanz könne beim Berufungsgericht innerhalb von zehn Tagen geklagt werden. Diesbezüglich besteht dann keine aufschiebende Wirkung mehr. Im Berufungsverfahren bestehe anwaltliche Vertretungspflicht, wobei mittellose Gesuchsteller Anrecht auf staatliche Rechtsbeihilfe hätten.

Explizit wurde darauf hingewiesen, dass Dublin-Rückkehrer am Flughafen Rom oder Mailand "von der Polizei empfangen" würden. Es stehe aber auch Betreuung durch eine unabhängige Organisation zur Verfügung. In Rom sei das eine bestimmte, näher genannte, NGO, in Mailand die Caritas. Die NGO's am Flughafen führten unter anderem dringende medizinische Hilfsmaßnahmen durch (zB Ausgabe von Medikamenten), informierten über die italienische Gesetzeslage und sorgten für Unterbringung (und erste soziale Unterstützung) in näher genannten geschlechtsspezifischen Aufnahmezentren. Zudem habe das italienische Innenministerium im April 2012 eine mehrsprachige Informationskampagne im Zusammenhang mit Dublin-Überstellungen begonnen.

Bei der Unterkunftszuweisung würden Dublin-Rückkehrer in der Regel bevorzugt. Hilfsorganisationen täten alles, um vor allem vulnerable RückkehrerInnen unterzubringen. Kostenlose medizinische Versorgung sei stets gewährleistet.

Ausdrücklich wurde festgehalten, dass Italien in der Praxis das Non-Refoulementgebot achte.

Individuell beweiswürdigend wurde zunächst zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgeführt, dass keine "schweren, besonderen" Krankheiten vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe dies weder behauptet, noch gehe dies aus der Aktenlage hervor. Insoweit er "Nierenprobleme" geltend mache, sei dazu anzumerken, dass abgesehen davon, dass er nicht einmal nachweisen habe können, dass er überhaupt an irgendwelchen Krankheiten leide, "dieses Problem nicht sehr ausgeprägt sein dürfte, da er es nicht einmal für notwendig gehalten habe, sich deshalb einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen". Auch habe er sowohl im Zuge der Erstbefragung gegenüber der Exekutive (03.12.2012) als auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (14.01.2013) bestätigt, geistig und körperlich in der Lage zu sein, die Einvernahmen durchzuführen.

Zum Familienleben des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass im gegenständlichen Fall ein Familienbezug zu aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, jedoch nichts darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer im Speziellen im Sinne einer besonderen Hilfsbedürftigkeit beziehungsweise besonderen Pflegebedürftigkeit von seinen Verwandten (Mutter, Stiefvater und Bruder) abhängig wäre. Das angeführte familiäre Naheverhältnis zu seinen in Österreich lebenden erwachsenen Verwandten reiche auch nicht aus, um es als Privat- und Familienleben im Sinne des Art 8 Abs. 1 EMRK zu qualifizieren, da - wie vom Beschwerdeführer angegeben - seit zehn Jahren kein gemeinsamer Haushalt und persönlicher Kontakt bestanden habe. Weiters werde das Gewicht der familiären Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde - wie im gegenständlichen Fall - bereits erwachsen sei. Auch hätte es dem Beschwerdeführer bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung seiner Verwandten - sie würden alles zahlen - sei anzumerken, dass im Verfahren nicht hervorgekommene sei, weshalb diese Unterstützung nicht auch in Italien, etwa durch Geldüberweisungen oder Warensendungen, erfolgen könnte. Auch die Tatsache, dass er im Jahr 2011 Österreich und somit die hier lebenden Verwandten wieder freiwillig verlassen habe, sei ein weiteres Indiz dafür, dass von einer intensiven Abhängigkeit beziehungsweise starken Bindung nicht gesprochen werden könne. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung zur Erreichung der öffentlichen Interessen und in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.Zum Familienleben des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass im gegenständlichen Fall ein Familienbezug zu aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, jedoch nichts darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer im Speziellen im Sinne einer besonderen Hilfsbedürftigkeit beziehungsweise besonderen Pflegebedürftigkeit von seinen Verwandten (Mutter, Stiefvater und Bruder) abhängig wäre. Das angeführte familiäre Naheverhältnis zu seinen in Österreich lebenden erwachsenen Verwandten reiche auch nicht aus, um es als Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu qualifizieren, da - wie vom Beschwerdeführer angegeben - seit zehn Jahren kein gemeinsamer Haushalt und persönlicher Kontakt bestanden habe. Weiters werde das Gewicht der familiären Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde - wie im gegenständlichen Fall - bereits erwachsen sei. Auch hätte es dem Beschwerdeführer bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung seiner Verwandten - sie würden alles zahlen - sei anzumerken, dass im Verfahren nicht hervorgekommene sei, weshalb diese Unterstützung nicht auch in Italien, etwa durch Geldüberweisungen oder Warensendungen, erfolgen könnte. Auch die Tatsache, dass er im Jahr 2011 Österreich und somit die hier lebenden Verwandten wieder freiwillig verlassen habe, sei ein weiteres Indiz dafür, dass von einer intensiven Abhängigkeit beziehungsweise starken Bindung nicht gesprochen werden könne. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung zur Erreichung der öffentlichen Interessen und in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.

7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers seit zehn Jahren in Österreich lebten. Er selbst habe vor deren Ausreise aus Armenien und auch in der Zeit, als er selbst in Österreich gelebt habe, stets gemeinsam mit ihnen in einem Haushalt gelebt. Sonst habe er in Europa und Italien keine familiären Anknüpfungspunkte. Seit seiner Einreise in Österreich hätten sie ihn stets unterstützt. Somit falle er dem österreichischen Steuerzahlern nicht zur Last. Seine Familie könnte ihm auch in Zukunft hier in Österreich in jeder Hinsicht unterstützen, damit er ein eigenständiges, von staatlicher Hilfe unabhängiges, Leben aufbauen könne. Der Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfasse nicht nur Mitglieder der Kernfamilie, sondern gehe von einem weiteren Familienbegriff aus, unter den auch er als Sohn und Bruder der in Österreich befindlichen Familienangehörigen falle. Eine Ausweisung nach Italien würde also einen Eingriff in dieses Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK bedeuten. Genau zur Vermeidung derartiger Grundrechtswidrigkeiten hätte das Bundesasylamt vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers seit zehn Jahren in Österreich lebten. Er selbst habe vor deren Ausreise aus Armenien und auch in der Zeit, als er selbst in Österreich gelebt habe, stets gemeinsam mit ihnen in einem Haushalt gelebt. Sonst habe er in Europa und Italien keine familiären Anknüpfungspunkte. Seit seiner Einreise in Österreich hätten sie ihn stets unterstützt. Somit falle er dem österreichischen Steuerzahlern nicht zur Last. Seine Familie könnte ihm auch in Zukunft hier in Österreich in jeder Hinsicht unterstützen, damit er ein eigenständiges, von staatlicher Hilfe unabhängiges, Leben aufbauen könne. Der Schutzbereich des Artikel 8, EMRK erfasse nicht nur Mitglieder der Kernfamilie, sondern gehe von einem weiteren Familienbegriff aus, unter den auch er als Sohn und Bruder der in Österreich befindlichen Familienangehörigen falle. Eine Ausweisung nach Italien würde also einen Eingriff in dieses Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK bedeuten. Genau zur Vermeidung derartiger Grundrechtswidrigkeiten hätte das Bundesasylamt vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.

Ergänzend dazu wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und ersuchte erneut in einem handschriftlich verfassten Schreiben, ihn von seiner Familie nicht zu trennen. Weiters wurde der Beschwerde das bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Schreiben seiner Mutter beigelegt.

8. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage erfolgte am 07.02.2013.

9. Am 06.03.2013 langte eine Beschwerdeergänzung des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Bei der Entscheidungsfindung möge berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer unter behandlungsbedürftigen Herz- und Nierenerkrankungen leide. Hierzu wurde auf das bereits aktenkundige Attest von Dr. XXXX und ein "beigelegtes Rezept" (welches dem Schriftsatz nicht angeschlossen war) verwiesen. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers würden über eine "Rot-Weiß-Rot-Karte" verfügen. Somit sei vor dem familiären Hintergrund und der vulnerablen Situation des Beschwerdeführers eine Ausweisung nach Italien nicht zulässig, zumal nicht sicher festgestellt worden sei, ob der Beschwerdeführer in Italien tatsächlich eine fachgerechte Behandlung seiner Erkrankungen bekommen würde.9. Am 06.03.2013 langte eine Beschwerdeergänzung des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Bei der Entscheidungsfindung möge berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer unter behandlungsbedürftigen Herz- und Nierenerkrankungen leide. Hierzu wurde auf das bereits aktenkundige Attest von Dr. römisch 40 und ein "beigelegtes Rezept" (welches dem Schriftsatz nicht angeschlossen war) verwiesen. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers würden über eine "Rot-Weiß-Rot-Karte" verfügen. Somit sei vor dem familiären Hintergrund und der vulnerablen Situation des Beschwerdeführers eine Ausweisung nach Italien nicht zulässig, zumal nicht sicher festgestellt worden sei, ob der Beschwerdeführer in Italien tatsächlich eine fachgerechte Behandlung seiner Erkrankungen bekommen würde.

10. Am 16.04.2013 langte hiergerichtlich ein Bericht der LPD XXXX vom 28.03.2013 ein, wonach der Beschwerdeführer am selben Tag (ohne besondere Vorkommnisse) nach Italien überstellt worden war.10. Am 16.04.2013 langte hiergerichtlich ein Bericht der LPD römisch 40 vom 28.03.2013 ein, wonach der Beschwerdeführer am selben Tag (ohne besondere Vorkommnisse) nach Italien überstellt worden war.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005, nach § 68 AVG und in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005, nach Paragraph 68, AVG und in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass der Beschwerdeführerüber ein - zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten gültiges und echtes - Schengenvisum verfügte, welches von der italienischen Botschaft in XXXX erteilt wurde und Italien einer Aufnahme des Beschwerdeführers zur Führung des Asylverfahrens zugestimmt hat, zu Recht von der Zuständigkeit Italiens gem. Art. 9 Abs. 2 Dublin II VO ausgegangen. Dies wurde in der Beschwerde im Übrigen auch nicht bestritten.Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass der Beschwerdeführerüber ein - zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten gültiges und echtes - Schengenvisum verfügte, welches von der italienischen Botschaft in römisch 40 erteilt wurde und Italien einer Aufnahme des Beschwerdeführers zur Führung des Asylverfahrens zugestimmt hat, zu Recht von der Zuständigkeit Italiens gem. Artikel 9, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO ausgegangen. Dies wurde in der Beschwerde im Übrigen auch nicht bestritten.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.

2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen; diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen; diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit wohl unzureichend, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit wohl unzureichend, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren).In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren).

Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls, trotz verschiedener Kritik, insbesondere an den Aufnahmebedingungen, nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen immer abzusehen.

In diesem Zusammenhang ist ein aktuelles Dokument des UNHCR aus Juli 2012 zu erwähnen (unter: http://www.unhcr.org/refworld/docid/5003da882.html). Aus der Gesamtschau der darin getätigten Empfehlungen kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass von Überstellungen immer abzusehen wäre, geschweige dass das italienische Aufnahmewesen mit systemischen Mängeln (vergleichbar mit der Situation in Griechenland) behaftet wäre.

Es liegen auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, jedenfalls im Falle von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar an Italien am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Art. 258 AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt jedoch derzeit nicht vor. Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1/2012, 27ff), dass die (hier: mögliche) Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist.Es liegen auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, jedenfalls im Falle von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar an Italien am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Artikel 258, AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt jedoch derzeit nicht vor. Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1 aus 2012,, 27ff), dass die (hier: mögliche) Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist.

Aus vereinzelten Zuerkennungen einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehenden Schlüsse gezogen werden (vgl auch VfGH: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde ein "Dublin-Verfahren" in Bezug auf Italien betreffend, Beschluss vom 02.03.2012, U 83/12-6; so auch VfGH 12.10.2012, U 2103/12).Aus vereinzelten Zuerkennungen einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehenden Schlüsse gezogen werden vergleiche auch VfGH: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde ein "Dublin-Verfahren" in Bezug auf Italien betreffend, Beschluss vom 02.03.2012, U 83/12-6; so auch VfGH 12.10.2012, U 2103/12).

Die auf der Homepage des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abrufbare Statistik über einstweilige Maßnahmen des vorläufigen Rechtschutzes in Bezug auf das Jahr 2012 zeigt etwa, dass in diesem Jahr in Bezug auf geplante Ausweisungen nach Italien in 16 Fällen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, dem gegenüber stehen im selben Zeitraum jedoch 94 Fälle, in denen die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt worden war. Die Zahlen für 2012 zeigen ein ähnliches Bild, 17 einstweilige Maßnahmen in Bezug auf Ausweisungen nach Italien stehen 68 Ablehnungen (darunter 4 Fälle aus Österreich) gegenüber.

Auch verschiedene Entscheidungen deutscher Gerichte belegen systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende, Mängel in Italien nicht, handelt es sich doch zumeist um solche zur Zuerkennung aufschiebender Wirkung gegen den dortigen Gesetzeswortlaut, die daher, obwohl nur im Provisionalverfahren ergangen, einer höheren Begründungsdichte bedürfen, ohne das Endergebnis vorwegnehmen zu können (vgl dazu OVG Nordrhein-Westfalen 01.03.2012, 1 B 234/12.A; hinsichtlich Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die mit der hiergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang stehen, siehe Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 01.02.2012 zu GZ. 19AE70/12, veröffentlicht in InfAuslR, 9.2012, 333 ff; ferner VG Stade 01.10.2012, 6B 2303/12, VG Hamburg 23.08.2012, 10 AE 484/12, VG Osnabrück 17.07.2012, 5B 57/12, Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg 18.06.2012, RN 9E 12.30187, VG Gera 14.06.2012, 4E 20119/12; das Niedersächsische OVG hat am 02.05.2012, 13 MC 22/12 judiziert, dass sich Überstellungen in Einzelfällen als unzulässig erweisen können, aber kein generelles Überstellungsverbot auszusprechen ist; auch die unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte belege keine systemischen Mängel; siehe insb. 8-9 des letztgenannten Urteils). Die Schweizer Rechtsprechung vertritt durchgängig eine dem Asylgerichtshof vergleichbare Linie; siehe etwa Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 25.01.2012, E5356/2011, vom 13.08.2012, GZ. E-4104, vom 17.08.2012, GZ. D-3882, vom 22.08.2012, GZ. E-4175, zuletzt etwa, 06.02.2013, E-360/2013, sowie vom 13.02.2013 im verstärkten Senat E-370/2012, vom 14.02.2013, E-627/2013 und vom selben Tag E-607/2013), ebenso die britische (vgl englischer Court of Appeal [Civil Division] 17.10.2012, [2012] EWCA Civ 1336). Demgegenüber kann aus gegenteiligen Entscheidungen einzelner deutscher VerwaltungsgerichteAuch verschiedene Entscheidungen deutscher Gerichte belegen systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende, Mängel in Italien nicht, handelt es sich doch zumeist um solche zur Zuerkennung aufschiebender Wirkung gegen den dortigen Gesetzeswortlaut, die daher, obwohl nur im Provisionalverfahren ergangen, einer höheren Begründungsdichte bedürfen, ohne das Endergebnis vorwegnehmen zu können vergleiche dazu OVG Nordrhein-Westfalen 01.03.2012, 1 B 234/12.A; hinsichtlich Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die mit der hiergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang stehen, siehe Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 01.02.2012 zu GZ. 19AE70/12, veröffentlicht in InfAuslR, 9.2012, 333 ff; ferner VG Stade 01.10.2012, 6B 2303/12, VG Hamburg 23.08.2012, 10 AE 484/12, VG Osnabrück 17.07.2012, 5B 57/12, Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg 18.06.2012, RN 9E 12.30187, VG Gera 14.06.2012, 4E 20119/12; das Niedersächsische OVG hat am 02.05.2012, 13 MC 22/12 judiziert, dass sich Überstellungen in Einzelfällen als unzulässig erweisen können, aber kein generelles Überstellungsverbot auszusprechen ist; auch die unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte belege keine systemischen Mängel; siehe insb. 8-9 des letztgenannten Urteils). Die Schweizer Rechtsprechung vertritt durchgängig eine dem Asylgerichtshof vergleichbare Linie; siehe etwa Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 25.01.2012, E5356/2011, vom 13.08.2012, GZ. E-4104, vom 17.08.2012, GZ. D-3882, vom 22.08.2012, GZ. E-4175, zuletzt etwa, 06.02.2013, E-360/2013, sowie vom 13.02.2013 im verstärkten Senat E-370/2012, vom 14.02.2013, E-627/2013 und vom selben Tag E-607/2013), ebenso die britische vergleiche englischer Court of Appeal [Civil Division] 17.10.2012, [2012] EWCA Civ 1336). Demgegenüber kann aus gegenteiligen Entscheidungen einzelner deutscher Verwaltungsgerichte

1. Instanz im gegenständlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nichts Entscheidendes für den Beschwerdeführer gewonnen werden.

Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte, allfälligerweise im Zielstaat drohende, Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten, wie schon oben erwähnt, gegenständlich nicht).Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte, allfälligerweise im Zielstaat drohende, Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten, wie schon oben erwähnt, gegenständlich nicht).

Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Italien gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Italien gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Artikel 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Zunächst ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass die in Österreich aufhältigen Verwandten des Beschwerdeführers keine Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 lit. i Dublin II VO sind.Zunächst ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass die in Österreich aufhältigen Verwandten des Beschwerdeführers keine Familienangehörigen im Sinne des Artikel 2, Litera i, Dublin römisch zwei VO sind.

Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend Recht zu geben, dass jedenfalls ein intensives Familienleben aus dem Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen ist. So lag zwar seit der erneuten Einreise des Beschwerdeführers in Österreich im Dezember 2012 ein gemeinsamer Haushalt vor und wurde er von seiner Familie (teilweise; Krankenversicherung wurde teilweise aus der Grundversorgung gewährt) versorgt, jedoch vermögen diese Aspekte ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände im Sinne einer intensive Nahebeziehung beziehungsweise eines Abhängigkeitsverhältnisses (wie etwa in der Rechtssache K; EuGH 06.11.2012, Rs C-245/11;: somit liegt auch kein unmittelbarer Anwendungsfall des Art. 15 Abs 2 VO 343/2003 vor) kein schützenswertes Familienleben zu begründen. Nach der Ausreise seiner Familienangehörigen aus Armenien im Jahr 2003 hat der Beschwerdeführer entsprechend seinen Angaben anfangs nicht einmal einen telefonischen Kontakt zu ihnen gehabt; dieser wurde erst Jahre später aufgenommen. Die Intensität des Familienlebens wird aber auch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2011 im Beschwerdestadium seines Asylverfahrens, also bevor eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vorlag, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, relativiert.Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend Recht zu geben, dass jedenfalls ein intensives Familienleben aus dem Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen ist. So lag zwar seit der erneuten Einreise des Beschwerdeführers in Österreich im Dezember 2012 ein gemeinsamer Haushalt vor und wurde er von seiner Familie (teilweise; Krankenversicherung wurde teilweise aus der Grundversorgung gewährt) versorgt, jedoch vermögen diese Aspekte ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände im Sinne einer intensive Nahebeziehung beziehungsweise eines Abhängigkeitsverhältnisses (wie etwa in der Rechtssache K; EuGH 06.11.2012, Rs C-245/11;: somit liegt auch kein unmittelbarer Anwendungsfall des Artikel 15, Absatz 2, VO 343 aus 2003, vor) kein schützenswertes Familienleben zu begründen. Nach der Ausreise seiner Familienangehörigen aus Armenien im Jahr 2003 hat der Beschwerdeführer entsprechend seinen Angaben anfangs nicht einmal einen telefonischen Kontakt zu ihnen gehabt; dieser wurde erst Jahre später aufgenommen. Die Intensität des Familienlebens wird aber auch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2011 im Beschwerdestadium seines Asylverfahrens, also bevor eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vorlag, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, relativiert.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass eine materielle und seelische Unterstützung durch die genannten Familienangehörigen des Beschwerdeführers für diesen eine wesentliche Erleichterung darstellen kann, jedoch sind solche Hilfestellungen unter Familienangehörigen üblich, könnten - in abgeschwächter Form (etwa durch Telefonate oder Besuche) - auch zwischen Österreich und Italien erfolgen und würde im Falle deren Unterlassung eine existenzbedrohende Situation für den Beschwerdeführer nicht entstehen.

Es kann aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer dermaßen auf gerade die Unterstützung seiner Familienangehörigen angewiesen ist oder dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliegt, dass er ohne ihre Hilfe in eine lebensbedrohliche Lage geraten würde. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Nieren- und Herzerkrankung vulnerabel sei und hierzu auf den aktenkundigen Attest von Dr. XXXX verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass aus dem besagten Attest als Erkrankung lediglich ein "grippaler Infekt" hervorgeht, für deren Genesung eine Dauer von drei bis vier Tagen angegeben wurde. Darüber hinaus wurden - wie bereits erwähnt - weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren Befunde oder Belege vorgelegt, aus denen die behauptete Vulnerabilität des Beschwerdeführers zu entnehmen wäre, die einer Pflegeabhängigkeit gleichkäme und die Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig machen würde.Es kann aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer dermaßen auf gerade die Unterstützung seiner Familienangehörigen angewiesen ist oder dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliegt, dass er ohne ihre Hilfe in eine lebensbedrohliche Lage geraten würde. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Nieren- und Herzerkrankung vulnerabel sei und hierzu auf den aktenkundigen Attest von Dr. römisch 40 verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass aus dem besagten Attest als Erkrankung lediglich ein "grippaler Infekt" hervorgeht, für deren Genesung eine Dauer von drei bis vier Tagen angegeben wurde. Darüber hinaus wurden - wie bereits erwähnt - weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren Befunde oder Belege vorgelegt, aus denen die behauptete Vulnerabilität des Beschwerdeführers zu entnehmen wäre, die einer Pflegeabhängigkeit gleichkäme und die Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig machen würde.

Zu beachten sind auf der anderen Seite jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass, wie gerade in der Beschwerde offensichtlich hervorgekommen ist, der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Es ist kein Versuch aus der Aktenlage (siehe Verfahrenserzählung) nachvollziehbar, etwa über die niederlassungsrechtlichen Bestimmungen ein Visum für Österreich zu erlangen. Der Beschwerdeführer gesteht selbst (sinngemäß) ein, dass er gerade nach Österreich hatte reisen wollen, um mit den Familienangehörigen zusammen zu leben. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht im Bezug auf den Beschwerdeführer zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Art. 8 EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch rechtlich gesehen nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt bestärkt.Zu beachten sind auf der anderen Seite jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass, wie gerade in der Beschwerde offensichtlich hervorgekommen ist, der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Es ist kein Versuch aus der Aktenlage (siehe Verfahrenserzählung) nachvollziehbar, etwa über die niederlassungsrechtlichen Bestimmungen ein Visum für Österreich zu erlangen. Der Beschwerdeführer gesteht selbst (sinngemäß) ein, dass er gerade nach Österreich hatte reisen wollen, um mit den Familienangehörigen zusammen zu leben. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht im Bezug auf den Beschwerdeführer zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Artikel 8, EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch rechtlich gesehen nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt bestärkt.

Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen volljährigen Familienangehörigen (etwa im Sinne der in VwGH, 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 einschlägigen Konstellation) wurde gegenständlich also nicht glaubhaft gemacht und wurde dem in der Beschwerde nichts Entscheidendes konkret entgegengesetzt. Demgegenüber stehen die erörterten öffentlichen Interessen an der Umsetzung der Zuständigkeitsordnung der Dublin II VO verbunden mit der Vermeidung der Umgehung anderer für das geordnete Fremdenwesen wichtiger gesetzlicher Regelungen. Darüber hinaus muss sich der Beschwerdeführer seine zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin sehr kurze Aufenthaltsdauer in Österreich anrechnen lassen. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die schon erfolgte Durchführung eines inhaltlichen Asylverfahrens in Österreich, die inhaltliche Führung des zweiten Asylverfahrens in Österreich wesentlich effizienter machte, als dies in Italien der Fall wäre, da schon die jeweils vorgebrachten Fluchtgründe gänzlich verschieden erscheinen.Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen volljährigen Familienangehörigen (etwa im Sinne der in VwGH, 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 einschlägigen Konstellation) wurde gegenständlich also nicht glaubhaft gemacht und wurde dem in der Beschwerde nichts Entscheidendes konkret entgegengesetzt. Demgegenüber stehen die erörterten öffentlichen Interessen an der Umsetzung der Zuständigkeitsordnung der Dublin römisch zwei VO verbunden mit der Vermeidung der Umgehung anderer für das geordnete Fremdenwesen wichtiger gesetzlicher Regelungen. Darüber hinaus muss sich der Beschwerdeführer seine zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin sehr kurze Aufenthaltsdauer in Österreich anrechnen lassen. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die schon erfolgte Durchführung eines inhaltlichen Asylverfahrens in Österreich, die inhaltliche Führung des zweiten Asylverfahrens in Österreich wesentlich effizienter machte, als dies in Italien der Fall wäre, da schon die jeweils vorgebrachten Fluchtgründe gänzlich verschieden erscheinen.

Eine rechtliche Abwägung im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK fällt daher zum Entscheidungszeitpunkt zu Lasten des Beschwerdeführers aus.Eine rechtliche Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK fällt daher zum Entscheidungszeitpunkt zu Lasten des Beschwerdeführers aus.

Auch wurde bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2009, Zl. 09 10.243-BAL das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu den genannten Familienangehörigen in Österreich umfassend gewürdigt und schließlich befunden, dass durch eine Ausweisung aus Österreich nach Armenien eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Eine entscheidende Änderung kann diesfalls nicht erkannt werden.Auch wurde bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2009, Zl. 09 10.243-BAL das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu den genannten Familienangehörigen in Österreich umfassend gewürdigt und schließlich befunden, dass durch eine Ausweisung aus Österreich nach Armenien eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Eine entscheidende Änderung kann diesfalls nicht erkannt werden.

Unbeschadet davon wäre es der Verwaltungsbehörde in diesem Fall jederzeit in ihrem Ermessen offen gestanden aus sonstigen humanitären Gründen wegen der Beziehung zu den Verwandten das Selbsteintrittsrecht für den Beschwerdeführer auszuüben; es besteht lediglich, wie ausgeführt, kein vom Asylgerichtshof zu sanktionierender rechtlicher Zwang dazu. Einen weiteren Prüfungsmaßstab kann der Asylgerichtshof als Organ der Rechtskontrolle nicht anlegen.

2.2.2. Italienisches Asylwesen und Situation in Italien unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK:2.2.2. Italienisches Asylwesen und Situation in Italien unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK:

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der verwaltungsbehördlichen Feststellungen nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nichts konkret Gegenteiliges vorgebracht.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der verwaltungsbehördlichen Feststellungen nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nichts konkret Gegenteiliges vorgebracht.

Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen niederschriftlichen Befragungen nicht näher angegeben hat, warum ihm in Italien kein ordnungsgemäßes Verfahren gewährt werden sollte. Dafür, dass die Rechtstaatlichkeit des italienischen Asylverfahrens in Zweifel zu ziehen wäre, bestehen aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen und nicht konkret bekämpften Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auf Grund des Konsultationsverfahrens und der getroffenen Feststellungen steht es für den Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung Zugang zum normalen Asylverfahren haben wird (vgl. As 225: "Italy accepts the transfer of the above named person/s for determination of his/her/their international protection application/s.").Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen niederschriftlichen Befragungen nicht näher angegeben hat, warum ihm in Italien kein ordnungsgemäßes Verfahren gewährt werden sollte. Dafür, dass die Rechtstaatlichkeit des italienischen Asylverfahrens in Zweifel zu ziehen wäre, bestehen aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen und nicht konkret bekämpften Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auf Grund des Konsultationsverfahrens und der getroffenen Feststellungen steht es für den Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung Zugang zum normalen Asylverfahren haben wird vergleiche As 225: "Italy accepts the transfer of the above named person/s for determination of his/her/their international protection application/s.").

Zweitens muss betont werden, dass nach den im Detail unwidersprochen gebliebenen verwaltungsbehördlichen Feststellungen der Zugang zu Versorgungsleistungen gewährleistet ist. Der (impliziten) Annahme des Bundesasylamtes, dass die Unterstützung durch NGO's bei der Ankunft nach einer Dublin-Überstellung in einer Gesamtschau, bei allen Kapazitätsproblemen Italiens, so engmaschig ist, dass keine Obdachlosigkeit unter unmenschlichen Bedingungen droht (ebenso wenig unzumutbar lange bürokratische Verzögerungen bei der Entgegennahme der Asylanträge), kann so nicht entgegengetreten werden. Hinzu kommt, dass sich die entsprechende Situation durch EU-Projekte im Jahre 2012 (siehe etwa das in den Feststellungen erwähnte Projekt "helpdubliners") verbessert hat. Entgegen der bloßen Behauptung in der Beschwerde, sind keine Hinweise darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders vulnerable Person handeln würde, (wodurch allenfalls aufgrund der Umstände des Einzelfalls das Selbsteintrittsrecht dennoch auszuüben wäre, als sich auch schon ein kurzfristiger Unterbruch in der Versorgung als problematisch erweisen könnte) im Ergebnis hervorgekommen.

Was sich jedenfalls aus den verwaltungsbehördlichen Feststellungen drittens ergibt, ist, dass es im italienischen Asylverfahren in einer Vielzahl von Fällen zu einer positiven Entscheidung kommt. Es gibt keine einzige Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin II VO von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK gedroht hätte. Rechtliche Sonderpositionen sind nicht ersichtlich, sodass der Asylgerichtshof davon ausgehen kann, dass dem Beschwerdeführer in Italien ein faires Asylverfahren offen steht und er bei Glaubhaftmachung einer Gefährdungslage in seiner Heimat in Italien internationalen Schutz erhalten wird. Auch in der Beschwerde wurde dazu kein explizit gegenteiliges Vorbringen getätigt.Was sich jedenfalls aus den verwaltungsbehördlichen Feststellungen drittens ergibt, ist, dass es im italienischen Asylverfahren in einer Vielzahl von Fällen zu einer positiven Entscheidung kommt. Es gibt keine einzige Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin römisch zwei VO von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK gedroht hätte. Rechtliche Sonderpositionen sind nicht ersichtlich, sodass der Asylgerichtshof davon ausgehen kann, dass dem Beschwerdeführer in Italien ein faires Asylverfahren offen steht und er bei Glaubhaftmachung einer Gefährdungslage in seiner Heimat in Italien internationalen Schutz erhalten wird. Auch in der Beschwerde wurde dazu kein explizit gegenteiliges Vorbringen getätigt.

Es liegt hier somit kein vom Asylgerichtshof aufzugreifender entscheidungsrelevanter Verfahrensfehler der Verwaltungsbehörde in diesem Zusammenhang vor.

2.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Im vorliegenden Fall konnten seitens des Beschwerdeführers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Italien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes; siehe dazu zunächst schon die allgemeinen Erwägungen zur Vulnerabilität des Beschwerdeführers unter 2.2.1. oben. Dass ein kurzfristiger Krankenstand wegen eines grippalen Infekts in der Regel nicht geeignet ist, die Schwelle des Art. 3 EMRK zu tangieren, bedarf keiner näheren Erörterung. Hinsichtlich der Nierenprobleme des Beschwerdeführers, die er schon seit 2007 habe, wurden ebenfalls keine medizinischen Befunde vorgelegt, welche eine schwere Erkrankung indizieren würden; auch gab es keine stationären Krankenhausaufenthalte oder längerfristige Behandlungen in Österreich, wie sich aus der Einsichtnahme in aktuelle GVS-Auszüge ergibt. Gegen eine besondere Schwere entsprechender Beschwerden spricht auch, dass diese Probleme vom Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren in Österreich gar nicht erwähnt worden sind. Darüber hinaus kann die Behandlung von Nierenproblemen in Italien jedenfalls als gegeben angesehen werden. Alle sich legal in Italien aufhaltenden Personen haben Zugang zum Gesundheitssystem und werden die Kosten für den Hausarzt, für ambulante Behandlungen, Behandlungen durch einen Spezialisten sowie für Krankenhausaufenthalte gedeckt. Wenn es hier zu irgendwelchen praktischen Schwierigkeiten im Zugang käme, kann erwartet werden, dass der Beschwerdeführer sein Recht auf hinreichende medizinische Behandlung in Italien mittels vor Ort tätiger Hilfsorganisationen, deren Existenz sich eindeutig aus der vorhandenen Quellenlage ergibt, durchsetzen könnte.Im vorliegenden Fall konnten seitens des Beschwerdeführers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Italien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes; siehe dazu zunächst schon die allgemeinen Erwägungen zur Vulnerabilität des Beschwerdeführers unter 2.2.1. oben. Dass ein kurzfristiger Krankenstand wegen eines grippalen Infekts in der Regel nicht geeignet ist, die Schwelle des Artikel 3, EMRK zu tangieren, bedarf keiner näheren Erörterung. Hinsichtlich der Nierenprobleme des Beschwerdeführers, die er schon seit 2007 habe, wurden ebenfalls keine medizinischen Befunde vorgelegt, welche eine schwere Erkrankung indizieren würden; auch gab es keine stationären Krankenhausaufenthalte oder längerfristige Behandlungen in Österreich, wie sich aus der Einsichtnahme in aktuelle GVS-Auszüge ergibt. Gegen eine besondere Schwere entsprechender Beschwerden spricht auch, dass diese Probleme vom Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren in Österreich gar nicht erwähnt worden sind. Darüber hinaus kann die Behandlung von Nierenproblemen in Italien jedenfalls als gegeben angesehen werden. Alle sich legal in Italien aufhaltenden Personen haben Zugang zum Gesundheitssystem und werden die Kosten für den Hausarzt, für ambulante Behandlungen, Behandlungen durch einen Spezialisten sowie für Krankenhausaufenthalte gedeckt. Wenn es hier zu irgendwelchen praktischen Schwierigkeiten im Zugang käme, kann erwartet werden, dass der Beschwerdeführer sein Recht auf hinreichende medizinische Behandlung in Italien mittels vor Ort tätiger Hilfsorganisationen, deren Existenz sich eindeutig aus der vorhandenen Quellenlage ergibt, durchsetzen könnte.

Dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise (hier nicht relevant) "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.

Im Übrigen ist/war es Aufgabe der Fremdenpolizei bei der tatsächlichen Effektuierung einer Überstellung nach Italien die Überstellungsfähigkeit aktuell zu prüfen, um hier eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung jedenfalls zu vermeiden.

Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

2.3. Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.3. Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.4. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren mit den oben zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren mit den oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK.

Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

2.4.1. Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.2.4.1. Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat eine solche weder beantragt noch dargetan, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte tätigen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat eine solche weder beantragt noch dargetan, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte tätigen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.

4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen - nicht gerechtfertigt gewesenen - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Ausweisung rechtmäßig, Behandlungsmöglichkeiten, deutsche Gerichte, familiäre Situation, Interessensabwägung, real risk, Zugang zum Asylverfahren

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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