Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 431777-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2012, FZ. 12 18.195-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2012, FZ. 12 18.195-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt III gemäß § 66 Abs. 2 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger, chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 14.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, aus der Provinz Hubei, Ortschaft XXXX in China zu stammen und am 30. November 2012 legal mit dem Flugzeug und unter Verwendung eines Reisepasses, den der Schlepper immer bei sich gehabt und vorgewiesen habe, ausgereist zu sein.In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, aus der Provinz Hubei, Ortschaft römisch 40 in China zu stammen und am 30. November 2012 legal mit dem Flugzeug und unter Verwendung eines Reisepasses, den der Schlepper immer bei sich gehabt und vorgewiesen habe, ausgereist zu sein.
China habe der Beschwerdeführer verlassen, da er von einem "Firmeninhaber" am "5.12.2012" zu "normalen Grabungsarbeiten in den Nachtstunden" angeworben worden sei; allerdings habe es sich um verbotene Ausgrabungen bei Grabstätten gehandelt und man habe die Toten ausgegraben und Gold- bzw. wertvolle Schmuckstücke gesucht. Plötzlich sei die Polizei da gewesen; der Beschwerdeführer habe aber fliehen können. Andere Arbeiter hätten mit der Polizei gekämpft und einen Polizisten schwer verletzt. Diese anderen Arbeiter hätten wahrheitswidrig ausgesagt, dass der Beschwerdeführer den Polizisten verletzt habe, sodass der Beschwerdeführer nunmehr von der Polizei gesucht werde. Im Falle seiner Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, eingesperrt zu werden.
Am 19.12.2012 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen und der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Im Rahmen dieser Einvernahme wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und wurde hiezu näher befragt. Im Rahmen dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, mit seinem eigenen Reisepass, der ihm vom Schlepper zur Verfügung gestellt worden sei, ausgereist zu sein. Über Befragung konnte der Beschwerdeführer den genauen Ort, an dem die Grabplünderung durchgeführt worden sei, nicht nennen; die Plünderung habe am 5.11.2011 stattgefunden. Vor den Grabungen habe der Beschwerdeführer keine Gräber gesehen, ebenso habe er "weder einen Sarg noch irgendwelche Schätze noch einen Leichnam" gesehen. Der Beschwerdeführer schließe allerdings aus dem Umstand, dass sie während der Grabungen auf harte Gegenstände gestoßen seien, dass es sich um eine Grabplünderung gehandelt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer "gleich damit aufhören" wollen, sei jedoch von den Bodyguards des Auftraggebers gehindert worden.
Auch wisse der Beschwerdeführer weder wie der Auftraggeber heiße noch wisse der Auftraggeber den Namen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wisse lediglich auf Grund von an öffentlichen Plätzen ausgehängten Steckbriefen, auf denen auch sein Name gestanden sei, dass man nach ihm suche. Zwar habe er die anderen Arbeiter gekannt, könne aber deren Namen nicht mehr nennen. Diese hätten auch nur den Familiennamen des Beschwerdeführers gekannt. Nach dem Vorfall habe der Beschwerdeführer in XXXX gelebt und auf verschiedenen Baustellen gearbeitet, XXXX habe er verlassen, da er "auf der Straße" in einer "kleine Anzeige" gelesen habe, dass ein Schlepper in der Lage sei, "Leute ins Ausland" zu bringen. Er habe mit diesem Kontakt aufgenommen und gegen die Zahlung von 80.000 RMB letztlich die Ausreise angetreten. In XXXX habe der Beschwerdeführer keinerlei Probleme gehabt und sei "ein anständiger Bürger" gewesen.Auch wisse der Beschwerdeführer weder wie der Auftraggeber heiße noch wisse der Auftraggeber den Namen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wisse lediglich auf Grund von an öffentlichen Plätzen ausgehängten Steckbriefen, auf denen auch sein Name gestanden sei, dass man nach ihm suche. Zwar habe er die anderen Arbeiter gekannt, könne aber deren Namen nicht mehr nennen. Diese hätten auch nur den Familiennamen des Beschwerdeführers gekannt. Nach dem Vorfall habe der Beschwerdeführer in römisch 40 gelebt und auf verschiedenen Baustellen gearbeitet, römisch 40 habe er verlassen, da er "auf der Straße" in einer "kleine Anzeige" gelesen habe, dass ein Schlepper in der Lage sei, "Leute ins Ausland" zu bringen. Er habe mit diesem Kontakt aufgenommen und gegen die Zahlung von 80.000 RMB letztlich die Ausreise angetreten. In römisch 40 habe der Beschwerdeführer keinerlei Probleme gehabt und sei "ein anständiger Bürger" gewesen.
Im Falle der Rückkehr erwarte den Beschwerdeführer die Todesstrafe.
Zwar wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation in China vorgehalten, Fragen zu seinem Privat- und Familienleben wurden dem Beschwerdeführer jedoch keine gestellt.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 20.12.2012, erlassen am selben Tag, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar Staatsangehöriger der VR China sei, seine Identität jedoch nicht feststehe. Auch leide er an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Es könne weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der VR China gesucht werde noch sei ein die Flucht auslösendes Ereignis glaubhaft vorgebracht worden. Daher könne weder das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung noch eine Gefährdung im Falle der Rückkehr festgestellt werden. Der Beschwerdeführer könne im Falle seiner Rückkehr wieder Gelegenheitsarbeiten aufnehmen. Auch stünde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einer Ausweisung nicht entgegen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit wird Ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen.
Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung Ihrer Identität.
Bezüglich Ihres Gesundheitszustandes darf auf Ihre Ausführungen in Ihren Einvernahmen hingewiesen werden. Hier gaben Sie an, dass Sie gesund und zudem geistig und körperlich in der Lage seien, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu tätigen.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes sowie Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Die Vernehmung steht dem Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleich bleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
Den Grundanforderungen zur Schilderung einer Fluchtgeschichte entspricht Ihr Vorbringen ganz und gar nicht. Wenn man den Ablauf der Einvernahme und das Niedergeschriebene betrachtet, so erkennt man, dass es sich um eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in der VR China handelt.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BIg Nr. XVIII GP; AB 328 BIg Nr. XVIII GP] zu verweisen, welche aufgrund der diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshof-Judikatur erarbeitet wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BIg Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 BIg Nr. römisch achtzehn GP] zu verweisen, welche aufgrund der diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshof-Judikatur erarbeitet wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Im gegenständlichen Fall geben Sie zusammenfassend an, Ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben, da Sie bei Grabplünderungen durch die chinesische Polizei ertappt worden wären und Sie fälschlich von Komplizen beschuldigt worden wären einen Polizisten bei der diesbezüglichen Amtshandlung schwer verletzt zu haben. Sie können dieses Vorbringen in keiner Weise und zu keinem Zeitpunkt glaubhaft machen. Sie stellen hier lediglich einen Sachverhalt in den Raum, ohne diesen auf konkrete Befragung hin, plausibel darlegen zu können.
Im Folgenden wird nun ausgeführt, weshalb ihrem Vorbringen kein Glauben geschenkt wird:
Obwohl sie am Beginn der Einvernahme nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt worden sind, gaben Sie an alles bereits gesagt zu haben. Offensichtlich hatten sie nichts hinzuzufügen bzw. wollten sich am Beginn nicht festlegen. Dazu darf angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde ist, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung der ho. Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle schildert.
Darüber hinaus war die extrem vage Art und Weise, wie Sie den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt am 19.12.2012 schilderten, völlig ungeeignet, um Ihr Vorbringen für glaubhaft befinden zu können (siehe dazu Einvernahmeprotokoll vom 19.12.2012 , Seite 4). Es fehlte Ihren Angaben an sämtlichen Hinweisen, die annehmen ließen, dass Sie wahre Erlebnisse schilderten. Weder brachten Sie von sich aus Details vor, noch gingen Ihrer Schilderung Ausführungen hervor, die von einer Erzählung sprechen lassen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde.
Schon die Tatsache, dass Sie nicht einmal von sich aus den Zeitpunkt und die Örtlichkeit der vermeintlichen Grabplünderung, nannten, welche schlussendlich Auslöser Ihrer Ausreise gewesen sein soll, ist in diesem Zusammenhang Grund genug, Ihnen und Ihrem Vorbringen keinen Glauben zu schenken, umso mehr Sie ja aufgefordert wurden, konkret und detailreich zu schildern.
Vage waren Sie auch in sämtlichen Bereichen, wie der Vorfall selbst abgelaufen sein soll, was Sie danach getan hätten bzw. wo Sie hin geflüchtet seien und wo Sie sich versteckt gehalten hätten. Auch gaben Sie in keinem Wort von sich aus an, von wem Sie die Informationen über den vermeintlichen verletzten Polizisten überhaupt erst erfahren haben konnten. Würden Sie sich einer Geschichte bedienen, die Sie selbst erlebt hätten, würde es wohl auch bei diesem Fragenkomplex konkrete Aussagen Ihrer Person und Ihrer Handlungen geben.
Zuvor geben Sie in der freien Erzählphase an, dass Sie die herannahenden Polizisten mit Ihren Komplizen geschlagen hätten, um kurz darauf widersprechend anzugeben, dass Sie beim behaupteten Widerstand gegen die Staatsgewalt doch nicht dabei gewesen sein wollen. Sie konnten den vermeintlichen fluchtauslösenden Vorfall von sich aus nicht plausibel darstellen. Immer wieder gaben Sie die ansatzweise die Geschichte erklärenden Details erst auf Nachfragen an, was darauf hinweist, dass Sie noch während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt konstruierten.
Überdies konnten Sie nicht plausibel darlegen, wie es zu der behaupteten Fahndung nach Ihnen überhaupt gekommen sei, da Ihren vollständigen Namen weder der Auftraggeber, noch die anderen Arbeiter gewusst haben konnten. Erst auf Vorhalt korrigierten Sie offensichtlich konstruiert, dass doch zwei oder drei Arbeiter Ihren vollen Namen gewusst hätten.
Aus Ihrem in diesem Zusammenhang gezeigten Verhalten, diesem lustlosen Mitarbeiten bei der Findung des Sachverhaltes, schließt die Behörde, dass Sie sich einem reinen Konstrukt in diesem Verfahren bedienen, um den Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, umso mehr erfahrungsgemäß Personen, die tatsächlich Erlebtes glaubhaft zu machen versuchen, eigene Irrtümer, sofern solche auftreten, zumeist in aufgeregter Form aus der Welt zu schaffen versuchen.
Abgesehen von den bereits angeführten Ungereimtheiten, haben Sie Ihr Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert. Ein reales Erlebnis ist in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, es ist mit anderen Ereignissen, bewiesenen Tatsachen verflochten, bzw. steht im raum-zeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten, wie z.B. Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibt das berichtete Ereignis - wie im gegenständlichen Fall - eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte.
Aufgrund der oa. Erwägungen ist es für die ho. Behörde erwiesen, dass Ihr Vorbringen absolut unglaubhaft ist.
Es kann weiters ausgeschlossen werden, dass Ihnen im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen ist. Es ist sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in Pakistan gewährleistet.
Im konkreten Fall handelt es sich bei Ihnen um einen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen jungen Mann, wodurch auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann.
Es bestehen auch keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der VR China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, gibt es in der VR China keine Bürgerkriegssituation mehr und es herrscht keine Hungersnot.
Der Vollständigkeit halber muss hier auch erwähnt werden, dass ihnen die Möglichkeit eines Standortwechsels zur Verfügung steht und auch zumutbar ist, weil sie politisch nicht in Erscheinung traten, arbeitsfähig und nicht vom Sozialsystem abhängig sind, sodass sie auch außerhalb ihrer Heimat in China ein Leben aufbauen könnten, auch wenn dies beschwerlich ist. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Sie könnten sich ja als Wanderarbeiter betätigen und so zumindest ihre Grundbedürfnisse abdecken. In China besteht ja Reisefreiheit. Da ihnen das Vorbringen mit der möglichen Verhaftung durch die Polizei auf Grund des geschilderten Vorbringens nicht geglaubt wir, geht die erkennende Behörde auch davon aus, dass sie von den Behörden nicht gesucht werden.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen.
Sie verfügen über keine nahestehenden Verwandten in Österreich, weshalb ein Familienleben in Österreich ausgeschlossen werden kann.
Das offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich einerseits aus der Kürze Ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich, in Verbindung mit dem Umstand, dass Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich, welche illegal erfolgte - unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet - realistischerweise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte."
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 19.12.2012, FZ. 12 18.195-BAT, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
Mit am 2.1.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Begründend wurde neben einer kursorischen Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Einvernahme durch einen nicht im "BAT" arbeitenden Beamten durchgeführt worden sei, der "offensichtlich den langen Weg von Oberösterreich nach Traiskirchen gekommen ist, um schnell ein paar negative Entscheidungen zu schreiben". Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei ausführlich, nachvollziehbar und glaubwürdig; daher hätte man dem Beschwerdeführer Asyl oder subsidiären Schutz gewähren müssen. Das Bundesasylamt habe die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu widerlegen vermocht und nicht einmal einen konkreten Versuch in diese Richtung unternommen. Die abstrakte Behauptung des Bundesasylamtes, dass das Vorbringen nicht ausreichend ausführlich beantwortet worden sei, erweise sich als aktenwidrig. Allenfalls hätte das Bundesasylamt "einfach weiterfragen" müssen, es sei schließlich zur Ermittlung des gesamten maßgeblichen Sachverhalts verpflichtet. Auch fänden sich keinerlei konkreten fallbezogenen Recherchen oder die Einholung einer Expertenmeinung. Die Erläuterungen in der Beweiswürdigung seien alle abstrakt und leer. Auch könne von einem durchschnittlich begabten Menschen wie dem Beschwerdeführer nicht erwartet werden, in wissenschaftlicher und besonders logischer Weise von den Geschehnissen zu berichten; gerade die verschiedenen Facetten des Vorbringens, "die die jedes Mal stattfindende unmittelbare Abrufung aus dem Gedächtnis" aufzeige, würden von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zeugen. Daher fehle der Begründung des Bescheides jeglicher Begründungswert.
Auch sei der Beschwerdeführer in entscheidenden Rechten beschnitten worden, da das Asylverfahren "willkürlich" zugelassen worden sei, um die gesetzlich vorgesehene Rechtsberatung "auszusperren". Man habe die rechtsunkundige Situation des "Neuankömmlings" konkret und berechnend gegen diesen ausgenützt. Auch zeige die Entscheidung am 20.12.2012 nach einem am 1.12.2012 gestellten Antrag, dass sich das berufene Organ nicht inhaltlich mit dem Vorbringen auseinandergesetzt habe.
Weiters fänden sich im bekämpften Bescheid lediglich allgemeine Länderfeststellungen ohne Bezug zum persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers; das Bundesasylamt hätte aber konkrete, fallbezogene Recherchen durchführen müssen, auf deren Grundlage erst eine Plausibilitätsprüfung möglich gewesen wäre. Dies ergebe sich aus (näher zitierter) Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes.
Auch sei der Beschwerdeführer, ohne dass auf seine persönliche Situation eingegangen worden sei, auf eine innerstaatliche Fluchtalternative und Arbeitsmöglichkeiten in der VR China verwiesen worden, ohne auf die Befriedigung der Grundbedürfnisse oder eine daraus folgende allenfalls unmenschliche oder lebensbedrohliche Situation des Beschwerdeführers einzugehen. Weiters habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, zu den Anschauungen des entscheidenden Organs bzw. den Länderberichten Stellung zu nehmen. Auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme habe man den Beschwerdeführer nicht einmal hingewiesen.
Auf Grund des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sei jedenfalls eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchzuführen.
Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde befassen sich mit der Ausweisungsentscheidung.
Beantragt wurde schließlich, die bekämpfte Entscheidung zu beheben und festzustellen, dass die Abweisung der Anträge und die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht zulässig seien, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, vor einer inhaltlichen Entscheidung jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und schließlich Asyl oder subsidiären Schutz zu gewähren.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
AA - Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit - China - Innenpolitik, Stand April 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 17.7.2012;
KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung: Zwischen Kontinuität und Wandel, Mai 2011, http://www.kas.de/wf/doc/kas_23388-1522-1-30.pdf?110713074034, Zugriff 17.7.2012;
USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012;
FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - China, März 2012;
Zeit-online: Fast wie bei Mao, 25.5.2012, http://www.zeit.de/2012/13/01-China/seite-1, Zugriff 19.7.2012;
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011;
FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - Tibet, Juni 2012;
AI Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012;
HRW - Human Rights Watch: World Report 2012 - China, 22.1.2012;
BAA Staatendokumentation: Analyse: China: Aktuelle Entwicklungen in den tibetischen Gebieten Chinas, 20.11.2009;
BAA Staatendokumentation: Analyse - China: Die uigurische Minderheit in Xinjiang, 22.9.2009;
US-Congressional-Executive Commission on China: Annual Report 2011, 10.10.2011,
http://www.cecc.gov/pages/annual/Rpt/annualRpt11/AR2011final.pdf, Zugriff 19.7.2012 sowie 20.7.2012;
ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011;
UK Border Agency (Home Office): Operational Guidance Note: China, 14.6.2012;
UK Border Agency (Home Office): Country of Origin Information Report; China, 24.8.2011;
IOM: Länderinformationsblatt China, Oktober 2011;
Asian Development Bank Institute: ADBI Working Paper Series No 215, Can Social Security Boost Domestic Consumption in the People's Republic of China?, Mai 2010
http://www.adbi.org/files/2010.05.17.wp215.social.security.domestic.consumption.prc.pdf, Zugriff 19.7.2012 und
HRW - Human Rights Watch: World Report 2011 - China, 24.1.2011.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, 18.11.2011 (aktueller Bericht);
UK-Home Office, Operational Guidance Note, 11. Oktober 2011 (aktueller Bericht);
Freedom House, Freedom in the World, China 2012;
USDOS: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China;
Amnesty International, Amnesty Report 2012 China und
Österreichische Botschaft, Volksrepublik China, Dezember 2011 (aktueller Bericht).
Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger, konfessionsloser chinesischer Staatsangehöriger ist, der der Volksgruppe der Han-Chinesen angehört und in Österreich unbescholten ist.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Ehefrau und keine Kinder hat.
Die Staatsangehörigkeit, die Volljährigkeit, die Konfessionslosigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit sowie das Fehlen von Angehörigen im Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung. Da einerseits auch das Bundesasylamt von diesen Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer am 21.2.2013 durchgeführten Strafregisterauskunft.
II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung in China nicht glaubhaft gemacht hat.
Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen vorgebracht aus China geflüchtet zu sein, da er und andere Personen im Rahmen einer kriminellen Grabschändung von Polizisten betreten worden seien und es, obwohl der Beschwerdeführer sofort geflüchtet sei, zu einer Prügelei gekommen sei, bei der ein Polizist schwer verletzt worden sei; da seine Kollegen den Beschwerdeführer verraten hätten, werde er in China nunmehr gesucht und drohe ihm eine schwere Strafe.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Schon das Bundesasylamt hat das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gewertet; dem ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar entgegengetreten, hat aber hinsichtlich der konkreten Beweiswürdigung einerseits nur ausgeführt, dass diese oberflächlich bzw. abstrakt und leer sei und andererseits darauf verwiesen, dass sein Vorbringen ausführlich, nachvollziehbar und glaubwürdig gewesen sei. Weiters hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass von einem durchschnittlich begabten Menschen wie dem Beschwerdeführer nicht erwartet werden könne, in wissenschaftlicher und besonders logischer Weise von den Geschehnissen zu berichten und gerade die verschiedenen Facetten des Vorbringens, "die die jedes Mal stattfindende unmittelbare Abrufung aus dem Gedächtnis" aufzeige, würden von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zeugen.
Der Asylgerichtshof teilt die Ansicht des Bundesasylamtes, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu werten sei; dies aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer konnte nicht angeben, an welcher Örtlichkeit die illegalen Grabungen, bei denen er betreten wurde, stattgefunden hätten. Dies mag hinsichtlich des Hinweges durch den Umstand erklärbar sein, dass der Beschwerdeführer von seinem Auftraggeber zu dieser Örtlichkeit befördert worden sei; jedoch hinsichtlich des Rückweges - hier ist der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen nach seiner Flucht alleine unterwegs gewesen und hat den Weg zurückgefunden - jedoch nicht.
Auch ist nicht nachvollziehbar, wie die Behörden den Namen des (erfolgreich) vom Vorfallsort flüchtenden Beschwerdeführers hätten erfahren sollen. Nach der Ansicht des Beschwerdeführers, der sich an keinen einzigen der Namen seiner Arbeitskollegen erinnern konnte, hätten diese lediglich seinen Nachnamen gekannt, da er das eine oder andere Mal mit diesen Männern zusammengearbeitet habe. Über Vorhalt des Bundesasylamtes, wie denn die Behörden dann seinen "vollständigen Namen" erfahren hätten (der Beschwerdeführer führt den in China durchaus häufigen Nachnamen "XXXX"), gab der Beschwerdeführer ohne nähere Erklärung an, dass er mit zwei oder drei dieser Männer enger befreundet gewesen sei. Dies lässt sich aber aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht mit dem Umstand in Einklang bringen, dass der Beschwerdeführer keinen einzigen Namen seiner Arbeitskollegen nennen konnte.
Weiters spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinem verwendeten Reisedokument gemacht hat (Erstbefragung: legale Ausreise mit einem chinesischen Reisepass, der sich beim Schlepper befindet [AS. 25]; Einvernahme:
"LA: Sind Sie mit Ihrem Reisepass gereist? AW: Ja mit meinem eigenen Reisepass. Befragt gebe ich an, dass es doch mein Schlepper mir die Dokumente zur Verfügung gestellt hat. Auch das Visum hat der Schlepper gemacht.") gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Sollte es sich jedoch um einen legalen Reisepass gehandelt haben, den der Schlepper lediglich für den Beschwerdeführer von den Behörden hat ausstellen lassen, spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer diesen Reisepass bei seiner Ausreise über einen Flughafen in Peking verwendet hat, gegen eine (chinaweite) Verfolgungsangst des Beschwerdeführers.
Schließlich spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben nach dem Vorfall am 5.11.2011 (das widersprüchliche Datum in der Erstbefragung - 5.12.2012 - wird nicht als relevanter Widerspruch gewertet, da auf Grund des Gesamtzusammenhanges davon auszugehen ist, dass der Vorfall sich nicht erst 9 Tage vor der Antragstellung ereignet hat) noch etwa zwei Monate in seinem Heimatgebiet gelebt und sich dann etwa weitere zehn Monate als "anständiger Bürger" in einem anderen Gebiet Chinas aufgehalten und dort sogar gearbeitet hat, gegen eine nachvollziehbare Verfolgungsangst des Beschwerdeführers.
Ansonsten wird auf die oben zitierte Beweiswürdigung des Bundesasylamtes verwiesen.
Daher ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das vorgebrachte Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen.
II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach China aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in China auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgruppe an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - oder wegen des Fehlens eines Religionsbekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland, bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird (Außenamt, S. 42). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, können auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.
II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund und somit arbeitsfähig ist.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass in China keine solche Situation besteht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach China in eine existenzgefährdende Situation zu kommen.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach China einem reales Risiko als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und dem Umstand, dass der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes weder in der Beschwerde noch danach behauptet hat.
Aus den Länderberichten zu China ergibt sich zwar, dass dort eine angespannte Menschenrechtslage herrscht, jedoch ist nicht ersichtlich, dass praktisch jedermann in China einem realen Risiko einer Verletzung seiner zu Art. 2, 3 EMRK korrespondierenden Rechte unterliegt.Aus den Länderberichten zu China ergibt sich zwar, dass dort eine angespannte Menschenrechtslage herrscht, jedoch ist nicht ersichtlich, dass praktisch jedermann in China einem realen Risiko einer Verletzung seiner zu Artikel 2, 3, EMRK korrespondierenden Rechte unterliegt.
Da der Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist, wird dieser im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Darüber hinaus kann er auf die Unterstützung seiner "Großmutter" (im Sinne der Bezeichnung des Beschwerdeführers), die den Beschwerdeführer auch nach seinen Angaben bereits vor seiner Flucht unterstützt hat, zählen. In China ist auch die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet (siehe etwa Außenamt, S. 40).
Es ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass in China Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Es besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder glaubhaft behauptet wurde (der Vorfall aus dem sich nach Ansicht des Beschwerdeführers die Gefahr ergebe, der Todesstrafe unterworfen zu werden, wurde nicht glaubhaft gemacht) noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.
II.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dass das Bundesasylamt diesbezüglich keinerlei Ermittlungen geführt hat.römisch zwei.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dass das Bundesasylamt diesbezüglich keinerlei Ermittlungen geführt hat.
Dies ergibt sich aus den Protokollen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.12.2012, nach denen dem Beschwerdeführer keine Fragen zu seiner Integration oder auch zu Angehörigen oder seiner Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich gestellt wurden. Alleine die Angaben zu Ehefrau und Kindern in der Erstbefragung sind kein taugliches Ermittlungsergebnis zur Beurteilung des Privat- und Familienlebens.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14.12.2012 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14.12.2012 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 20.12.2012 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 2.1.2013, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Gemäß § 66 Abs. 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Das Bundesasylamt selbst hat sich nicht mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers befasst. Selbst unter Bedachtnahme auf die Befragung des Beschwerdeführers in der Erstbefragung zu Familienangehörigen in Österreich und dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt noch keinen ganzen Monat in Österreich befunden hat, wäre das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, die vom Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 als "insbesondere zu berücksichtigenden" Umstände mit zumindest jeweils einer Frage zu erörtern, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, sich zu diesen zu äußern. Daher vermag das Ermittlungsergebnis in diesem Spruchpunkt die Begründung nicht zu tragen und ist der Sachverhalt als nicht hinreichend ermittelt zu beurteilen.Das Bundesasylamt selbst hat sich nicht mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers befasst. Selbst unter Bedachtnahme auf die Befragung des Beschwerdeführers in der Erstbefragung zu Familienangehörigen in Österreich und dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt noch keinen ganzen Monat in Österreich befunden hat, wäre das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, die vom Gesetzgeber in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 als "insbesondere zu berücksichtigenden" Umstände mit zumindest jeweils einer Frage zu erörtern, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, sich zu diesen zu äußern. Daher vermag das Ermittlungsergebnis in diesem Spruchpunkt die Begründung nicht zu tragen und ist der Sachverhalt als nicht hinreichend ermittelt zu beurteilen.
III.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden. Es ist weder zu sehen, dass die zeitnahe Entscheidung des Organwalters - auch wenn dieser aus einer anderen Außenstelle des Bundesasylamtes angereist ist - auf eine Voreingenommenheit oder ein schon vor Einvernahme beschlossenes Verfahrensergebnis schließen lässt noch ist die Zulassung und anschließende Einvernahme gesetzwidrig. Der Gesetzgeber hat mit gutem Grund lediglich im Zulassungsverfahren (und - in Bezug auf das Vorbringen in der Beschwerde nicht relevant - im Beschwerdeverfahren) eine Rechtsberatung vorgesehen, da einerseits die Beschwerden gegen zurückweisende (und normalerweise im Zulassungsverfahren ergehende) Bescheide keine aufschiebende Wirkung haben und andererseits in diesen Verfahren eine verkürzte Beschwerdefrist besteht. Weder aus europarechtlichen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist im materiellen "erstinstanzlichen" (im Sinne von verwaltungsbehördlichen) Verfahren eine Rechtsberatung zwingend notwendig. Auch sind konkrete Erhebungen nicht zwingend notwendig; diese können aus Sicht des Asylgerichtshofes dann unterbleiben, wenn das Vorbringen eindeutig als glaubhaft oder eben eindeutig als nicht glaubhaft beurteilt werden kann, was im vorliegenden Verfahren der Fall ist. Darüber hinaus wären Erhebungen in China insoweit schwierig durchzuführen, da einerseits das Gesetz die Einbindung der Behörden des Herkunftsstaates verbietet, aber gerade bei gesuchten Personen dies ohne die chinesischen Behörden nicht sinnvoll durchführbar ist.römisch drei.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden. Es ist weder zu sehen, dass die zeitnahe Entscheidung des Organwalters - auch wenn dieser aus einer anderen Außenstelle des Bundesasylamtes angereist ist - auf eine Voreingenommenheit oder ein schon vor Einvernahme beschlossenes Verfahrensergebnis schließen lässt noch ist die Zulassung und anschließende Einvernahme gesetzwidrig. Der Gesetzgeber hat mit gutem Grund lediglich im Zulassungsverfahren (und - in Bezug auf das Vorbringen in der Beschwerde nicht relevant - im Beschwerdeverfahren) eine Rechtsberatung vorgesehen, da einerseits die Beschwerden gegen zurückweisende (und normalerweise im Zulassungsverfahren ergehende) Bescheide keine aufschiebende Wirkung haben und andererseits in diesen Verfahren eine verkürzte Beschwerdefrist besteht. Weder aus europarechtlichen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist im materiellen "erstinstanzlichen" (im Sinne von verwaltungsbehördlichen) Verfahren eine Rechtsberatung zwingend notwendig. Auch sind konkrete Erhebungen nicht zwingend notwendig; diese können aus Sicht des Asylgerichtshofes dann unterbleiben, wenn das Vorbringen eindeutig als glaubhaft oder eben eindeutig als nicht glaubhaft beurteilt werden kann, was im vorliegenden Verfahren der Fall ist. Darüber hinaus wären Erhebungen in China insoweit schwierig durchzuführen, da einerseits das Gesetz die Einbindung der Behörden des Herkunftsstaates verbietet, aber gerade bei gesuchten Personen dies ohne die chinesischen Behörden nicht sinnvoll durchführbar ist.
Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell, und es haben sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Auch der Spruchpunkt II war hinreichend begründet und auch hinsichtlich dessen haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass - trotz gegenteiligem Antrag - gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III war ohnehin stattzugeben.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell, und es haben sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Auch der Spruchpunkt römisch zwei war hinreichend begründet und auch hinsichtlich dessen haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass - trotz gegenteiligem Antrag - gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei war ohnehin stattzugeben.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitwirkungspflicht, non refoulement, PrivatlebenZuletzt aktualisiert am
20.08.2013