TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/24 C2 422563-1/2011

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Veröffentlicht am 24.05.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 422563-1/2011/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2011, FZ. 11 05.817-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2011, FZ. 11 05.817-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 14.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 15.06.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinem Fluchtweg angab, er habe Bangladesh im Oktober 2008 schlepperunterstützt verlassen und sei über Indien, Pakistan und den Iran in die Türkei gebracht worden. Im November 2008 sei er von der Türkei aus nach Griechenland eingereist, wo er um Asyl angesucht habe. In der Folge habe er bei Landsleuten in Athen gelebt. Am 02.06.2011 habe er Griechenland verlassen und sei schlepperunterstützt mit verschiedenen Verkehrsmitteln etappenweise nach Österreich gebracht worden, wo er am 14.06.2011 angekommen sei.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in

seiner Heimat als Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (= BNP)

von Mitglieder der Awami League (= AL) geschlagen, misshandelt und

verfolgt worden. Einige Monate vor den Parlamentswahlen im Jahr 2008 sei er von Mitgliedern der AL fälschlicherweise strafrechtlich angezeigt worden. Daraufhin sei er auch von der Polizei verfolgt worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er einerseits Angst um sein Leben und andererseits Angst von der Polizei festgenommen zu werden.

Am 17.06.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 25.10.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zunächst angab, er habe keine psychischen oder physischen Probleme. Er sei gesund.

Zu seiner Person und zu seinen Lebensumständen in Bangladesh brachte der Beschwerdeführer vor, er gehöre zur Volksgruppe der Bengalen und sei moslemischen [sunnitischen, vgl. die Angaben zu den persönlichen Daten] Glaubens. Von 1992 bis 2004 habe er die Schule besucht und die Matura gemacht. Danach habe er in Dhaka Wirtschaft studiert, das Studium jedoch nicht beendet. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Seine Eltern, sein Bruder und seine drei Schwestern würden alle noch in Bangladesh leben. Er habe nie gearbeitet, sondern sei immer von seinen Eltern und seinem Bruder finanziell unterstützt worden. Seine Eltern würden auch ein großes Haus und etwas Grund besitzen.Zu seiner Person und zu seinen Lebensumständen in Bangladesh brachte der Beschwerdeführer vor, er gehöre zur Volksgruppe der Bengalen und sei moslemischen [sunnitischen, vergleiche die Angaben zu den persönlichen Daten] Glaubens. Von 1992 bis 2004 habe er die Schule besucht und die Matura gemacht. Danach habe er in Dhaka Wirtschaft studiert, das Studium jedoch nicht beendet. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Seine Eltern, sein Bruder und seine drei Schwestern würden alle noch in Bangladesh leben. Er habe nie gearbeitet, sondern sei immer von seinen Eltern und seinem Bruder finanziell unterstützt worden. Seine Eltern würden auch ein großes Haus und etwas Grund besitzen.

Nach Angaben zu seinem Reiseweg und zu seinem Aufenthalt in Griechenland wurde der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt, wobei er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit 2003 Mitglied der BNP und habe dort Versammlungen bzw. Veranstaltungen organisiert. Wie und wann dies genau gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Der Beschwerdeführer sei auch persönlich bedroht worden. Als er mit einer Rikscha auf dem Heimweg gewesen sei, hätten ihn ein paar "maskierte Leute" aufgehalten und geschlagen. Dies sei im Juli 2008 gewesen; wann genau, wisse er nicht mehr. Er sei auf den Kopf geschlagen worden. In der Folge gestaltete sich die Einvernahme wie folgt:

"F: Haben Sie diesen Übergriff angezeigt?

A: Ich bin schon zur Polizei gegangen.

F: Wann und wohin sind Sie genau gegangen?

A: Ich war ja im Krankenhaus, ich berichtige mich jetzt dahingehend, dass ich selbst nichts gemacht habe. Mitglieder meiner Partei haben das gemacht. Ich kann aber nicht sagen, wann die das gemacht haben und wohin sie gegangen sind."

Die Polizei suche den Beschwerdeführer wegen Schlägerei, Vandalismus und Mord. Gegen ihn gebe es drei Anzeigen. Von diesen drei Anzeigen habe er im Juli [2008] in der Zeitung gelesen. Wegen der Schlägerei sei auch der erste Haftbefehl erlassen worden; deshalb sei er weggelaufen. Mehr könne er dazu nicht sagen. Was da genau passiert sei, wisse er nicht. Es habe Anzeigen gegen mehrere Leute gegeben. Aufgrund dieses Haftbefehls sei er gesucht worden; auch die Mitglieder der AL würden ihn suchen und umbringen wollen. Dass ein Haftbefehl bestehe, wisse er aus der Zeitung. Die Polizei habe das ja auch der Partei gesagt. Wer was zu wem gesagt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Als er "das" in der Zeitung gelesen habe, habe er sich versteckt. Dass ihn Mitglieder der AL suchen würden, wisse der Beschwerdeführer von Mitgliedern seiner Partei. Es seien namentlich genannte Mitglieder der AL im Dorf gewesen. Weiters gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll:

"F: Kennen Sie diese Personen?

A: Alle kenne ich nicht, nur die von meinem Dorf.

F: Warum konkret werden Sie von denen gesucht? Warum sollten Sie von denen getötet werden?

A: Die haben mich ja schon einmal aufgegriffen und geschlagen.

F: Woher wissen Sie das, Sie haben ja angegeben, dass es sich um maskierte Männer handelte?

A: Nachdem die mich zu Hause gesucht haben, nehme ich an, dass das auch die Personen waren, die mich angegriffen haben. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

F: Gab es dann noch weitere Vorfälle?

A. Es gab nur diesen einen Vorfall. Sonst gab es nichts.

F: Wann und wo hat die Polizei Sie gesucht? Sie haben angegeben, dass Sie sowohl im Dorf als auch in der Stadt gesucht werden, was ist konkret passiert?

A: Seit der Haftbefehl draußen war wurde ich gesucht. Mehr kann ich dazu nicht sagen."

Die Delikte, derentwegen der Beschwerdeführer angezeigt worden sei, habe er nicht begangen. Er selbst sei auch nie bei der Polizei gewesen; Mitglieder seiner Partei seien bei der Polizei gewesen und hätten gesagt, dass "das" falsch sei. "Die" hätten gesagt, dass man "schauen" werde und hätten dann doch den Haftbefehl erlassen.

Abgesehen von dem Gesagten habe der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine Probleme mit Behörden bzw. mit staatlichen Stellen gehabt und sei auch nicht aus anderen Gründen verfolgt worden.

Die Einsicht in die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme lehnte der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, dass er die allgemeine Situation in seiner Heimat kenne.

Zu seinem Leben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er niemals einen gültigen Aufenthaltstitel gehabt habe und Unterstützung benötige, da er selbst kein Geld habe. Er sei in keinem Verein bzw. in keiner Organisation, besuche jedoch einen Deutschkurs. In Österreich habe er keine Verwandten und er habe auch sonst keine Bindungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer gehe keiner legalen Beschäftigung nach.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 25.10.2011, erlassen am 28.10.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Bangladesh, gehöre zur Volksgruppe der Bengalen und sei moslemischen Glaubens. Feststehe, dass er an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes leide, nicht in Behandlung stehe und arbeitsfähig sei. Die vom Beschwerdeführer für das Verlassen des Heimatlandes angegebenen Gründe seien unglaubwürdig. Es könne sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer verfolgt worden sei oder Probleme im Heimatland gehabt habe. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten nicht festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesh für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nicht in eine hoffnungslose Lage kommen und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte. Daher könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt würde. Weiters wurden Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich getroffen und ausgeführt, dass keine Umstände vorliegen würden, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh entgegenstünden.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Bangladesh, gehöre zur Volksgruppe der Bengalen und sei moslemischen Glaubens. Feststehe, dass er an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes leide, nicht in Behandlung stehe und arbeitsfähig sei. Die vom Beschwerdeführer für das Verlassen des Heimatlandes angegebenen Gründe seien unglaubwürdig. Es könne sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer verfolgt worden sei oder Probleme im Heimatland gehabt habe. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten nicht festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesh für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nicht in eine hoffnungslose Lage kommen und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte. Daher könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt würde. Weiters wurden Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich getroffen und ausgeführt, dass keine Umstände vorliegen würden, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh entgegenstünden.

Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Formulierung im § 3 AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern, dass die "Glaubhaftmachung" genügt.Die Formulierung im Paragraph 3, AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern, dass die "Glaubhaftmachung" genügt.

Ein Vorbringen wird dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:

1. Das Vorbringen ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Hinsichtlich Ihrer Identität kann Ihnen keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden, weil Sie diese weder glaubhaft darzulegen, noch durch Bescheinigungsmittel nachzuweisen vermochten.

In Ermangelung irgendwelcher echter, personsbezogener nationaler Urkunden oder sonstiger der Feststellung der Identität Ihrer Person dienlichen Unterlagen war es dem Bundesasylamt somit nicht möglich, verbindlich Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum sowie den weiteren Angaben zu Ihrer Person zu bezeichnen. Die hier in diesem Zusammenhang verwendete Personsbezeichnung dient somit lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, die Richtigkeit der von Ihnen vorgetragenen Personaldaten lässt sich daraus nicht ableiten.

Bezüglich der Herkunft geht das Bundesasylamt, basierend auf Ihren gleichbleibenden Aussagen und aufgrund der von Ihnen verwendeten Sprache und Ihrer Ortskenntnisse davon aus, dass Sie Staatsangehöriger von Bangladesh sind.

Aufgrund Ihrer Angaben, dass Sie weder an einer psychischen noch physischen Krankheit leiden, und Ihrem Verhalten während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck, wo Sie zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck machten und auf die Fragen klar und spontan antworteten, ist es für die erkennende Behörde glaubhaft, dass Sie weder psychisch noch physisch beeinträchtigt sind.

Aus diesem Grunde hatten die vorangeführten Feststellungen zur Ihrer Erwerbsfähigkeit zu erfolgen.

Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant sind, so vermögen sie doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen. Sie vermochten Angaben über Ihre Ausreise zu machen und schilderten detailliert Ihre Reise nach Griechenland. Diese Angaben sind glaubhaft, zumal aufgrund eines Fingerabdruckvergleiches eruiert werden konnte, dass Sie am 20.11.2008 in Tavros in Griechenland um Asyl ersuchten.

Nicht glaubhaft sind die von Ihnen in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen, faktisch keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Weiterreise von Griechenland nach Österreich gemacht zu haben. Ob des Faktums, dass es eine notorische Tatsache ist, dass Reisende - bei Flüchtenden tritt zudem das Element des Argwohns, d.h. besondere Beobachtung der Umgebung hinzu - Wahrnehmungen über ihre Reisebewegung machen, ist davon auszugehen, dass Sie - aus welchen Gründen immer - danach getrachtet haben, Ihren Reiseweg, insbesondere den letzten Teil Ihrer Reise, bewusst zu verschleiern.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung könnte von Ihnen wie von jedem Reisenden erwartet werden, dass Sie zumindest die bereisten Länder bzw. Reisestationen und Angaben darüber - auch wenn Sie mit Hilfe eines Schleppers unterwegs waren - anführen können.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Geglaubt wird Ihnen, dass Sie von staatlicher Seite auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Religion und Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe nicht verfolgt wurden.

Mit den von Ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie aus den nachstehenden Ausführungen eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darlegen. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in Ihrer Heimat kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann. Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers nämlich hinreichend substantiiert sein. Weiters muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss - wie bereits zuvor ausgeführt - das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Sie vermochten mit Ihren Aussagen jedoch diesen Anforderungen auf keinen Falle gerecht zu werden.

Einerseits wird festgestellt, dass Sie sich zwar bemühten, ein in sich homogenes Vorbringen zu erstatten, was Ihnen bei dessen grober Betrachtung auch gelang. Andererseits konnten Sie aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich im Vorbringen Widersprüche bzw. erhebliche Unplausibilitäten auftun, welches dieses letztlich wie nachfolgend ausgeführt als nicht glaubwürdig erscheinen lassen.

Sie machten eine Verfolgungsgefahr aufgrund Ihrer Mitgliedschaft zur BNP geltend und beriefen sich auf eine "politische Verfolgung".

Ihre Angaben, die Sie im Rahmen Ihres Sachvortrages jedoch bezüglich der behaupteten Verfolgung gemacht haben, sind zu vage, widersprüchlich und allgemein gehalten, um damit glaubhaft zu machen, dass Sie in Ihrem Herkunftsland tatsächlich einer Verfolgung deswegen ausgesetzt waren bzw. wären, konkrete oder detaillierte Angaben vermochten Sie nicht zu machen, sodass der Eindruck erweckt wurde, dass Sie die von Ihnen geschilderten Ereignisse nicht erlebt haben. Im Gegenteil, beschränkten sich, Ihre Erklärungen bloss auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten Sie zu den von Ihnen aufgestellten Behauptungen nicht machen.

Die erkennende Behörde kommt vor allem deshalb zu diesem Schluss, da Sie Ihre Vorbringen, die den Asylantrag begründen sollten, total vage dargestellt haben.

Als Fluchtgrund brachten Sie im Wesentlichen vor, dass Ihr Leben in Gefahr sei und Sie aus politischen Gründen verfolgt wurden.

So behaupteten Sie, dass Mitglieder der Partei Awami League Sie angehalten, bedroht und misshandelt hätten. Sie stellten jedoch die von Ihnen behauptete Bedrohungssituation total vage dar.

Sie vermochten trotz mehrmaliger Aufforderung, konkret zu schildern, wie sich die von Ihnen dargestellten Vorfälle ereignet haben, nichts Konkretes darüber zu erzählen außer, dass Sie verfolgt und geschlagen worden seien. Ihnen war es nicht möglich anzugeben, um welche Leute es sich gehandelt hat noch wann sich die von Ihnen erwähnten Vorfälle ereignet haben, noch welche Kommunikationsgespräche es mit diesen Leuten gegeben hat. Eine detaillierte Beschreibung der aufgestellten Bedrohungssituationen vermochten Sie nicht darzulegen.

Sie erzählten weiters von einem Vorfall auf dem Heimweg, wo diese Leute angeblich einen Anschlag verübt hätten. Sie behaupteten, dass man Sie aufgegriffen und geschlagen habe. Trotz mehrmaliger Aufforderung vermochten Sie keinerlei Schilderung dieses behaupteten Vorfalls vorzubringen, im Gegenteil beantworteten Sie die Aufforderung zum Schildern der Ereignisse trotz Nachfrage nicht und meinten dann nur ausweichend, dass Sie sich nicht mehr dazu sagen könnten.

Auch über die von Ihnen behaupteten erlittenen Misshandlungen vermochten Sie überhaupt keinerlei Details zu nennen, sondern blieben Sie bei der bloßen Behauptung, dass Sie geschlagen worden seien. Schilderungen, inwiefern Sie misshandelt wurden und was dabei passiert ist, welche Emotionen und Gedanken Sie hatten blieben Sie trotz mehrerer Nachfragen schuldig.

Weiters behaupteten Sie einerseits, dass Sie zur Polizei gegangen seien, andererseits berichtigten Sie Ihre Aussage, dass Mitglieder Ihrer Partei dorthin gegangen seien. Sie vermochten dazu aber nicht zu erzählen, was diese konkret gemacht haben und wann diese zur Polizei gegangen seien.

Auch über die von Ihnen behauptete Aussage, dass ein Haftbefehl gegen Sie bestehe vermochten Sie nicht glaubwürdig darzulegen. Sie behaupteten, dass es drei Anzeigen gäbe, wegen Schlägerei, Vandalismus und Mord. Das seien aber falsche Anzeigen. Sie wurden dazu aufgefordert, konkret die Vorfälle zu schildern und zu erklären, warum und wie es zu diesen Anzeigen kam.

Sie behaupteten daraufhin, dass Sie das in der Zeitung gelesen hätten, vermochten jedoch weder etwas über den Inhalt zu sagen noch wann Sie das gelesen haben oder in welcher Zeitung Sie das gelesen haben. Sie behaupteten, dass Sie weggelaufen seien nachdem der erste Haftbefehl draußen gewesen wäre. Sie vermochten dazu aber nicht zu sagen, was da genau passiert ist.

Sie behaupteten auch, dass die Polizei das auch Ihrer Partei gesagt habe. Sie vermochten jedoch nicht anzugeben, welche Gespräche es gegeben hat und zu wem das gesagt worden sei.

Sie behaupteten, dass die Polizei Sie sowohl im Dorf als auch in der Stadt gesucht habe. Jedoch vermochten Sie auf konkrete Frage nichts dazu zu sagen. Lapidar meinten Sie, dass Sie gesucht werden würden und Sie nicht mehr dazu sagen können.

Weiters brachten Sie vor, dass Mitglieder Ihrer Partei bei der Polizei gewesen wären, um diese Missverständnisse aufzuklären. Jedoch auch dazu vermochten Sie keine näheren Angaben zu machen. Sie vermochten nicht anzugeben, wann und wo die Mitglieder Ihrer Partei gewesen sind und was genau passiert ist.

Insgesamt gesehen wurden die von Ihnen vorgebrachten Asylgründe von Ihnen zu vage und allgemein gehalten und war es Ihnen in keinster Weise möglich, gerade zu jenen Vorfällen, welche letztlich zu Ihrer Ausreise und Asylantragstellung geführt haben, auch nur ansatzweise ein klares und fundiertes Bild der Ereignisse zu bieten. Ihre gesamten vorgebrachten Erklärungen stützten sich lediglich auf vage Aussagen Angaben und Vermutungen Ihrerseits und vermitteln so den Eindruck, dass Sie das Geschilderte nicht selbst erlebt haben. Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt haben. Auf Vorhalt gaben Sie dazu keine Erklärung ab sondern meinten nur, dass Sie die Wahrheit sagen würden.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass es jedenfalls hinsichtlich dieser zentral wichtigen Punkte des Ganges der Ereignisse von Ihnen zu erwarten gewesen wäre, diesbezüglich konsistente bzw. homogene Angaben zu bieten, was Ihnen jedoch in keinster Weise gelungen ist.

Ihnen war es jedoch trotz eingehender Befragung nicht möglich, Ihre eigene Erlebnisposition durch Darlegung von Details, Einzelhandlungsabläufen, Kommunikationsebenen oder sonstigen verschiedenen Aspekten der genauen Umstände, wie Wiedergabe von Gesprächen, Tagesabläufe, Gefühlslagen, genaue Beschreibung der behaupteten Drohungen etc. zu bieten. Ausser der vagen Behauptung, dass Sie geschlagen und bedroht worden seien, vermochten Sie nichts Konkretes dazu sagen.

Sie konnten trotz Nachfragen keine konkreten, plausiblen und nachvollziehbaren Angaben zum "Flucht(Verfolgungs)grund" und zu den Personen, von denen Sie angeblich verfolgt wurden, machen. Sie stützten Ihre gesamten Angaben ausschließlich auf vage Vermutungen und allgemeinen Aussagen.

Trotz Nachfragen und mehrfachen Aufforderungen war es Ihnen nicht möglich, Ihre eigene Erlebnisposition durch Darlegung von Details, Einzelhandlungsabläufen, Kommunikationsebenen oder sonstigen verschiedenen Aspekten der genauen Umstände zu bieten. Ihre Schilderungen blieben total vage. Detailreiche Schilderungen zu irgendeinem Punkt Ihres Vorbringens, die dennoch für die Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben betreffend einer Bedrohungssituation sprechen könnten, sind in Ihrem Verfahren in keinster Weise erfolgt.

Nach der gängigen Lehre sind veränderliche (Mimik, Gestik, Stimmungslage uam.) und unveränderliche (z.B. Narben) Realkennzeichen besondere Hinweise auf die Glaubwürdigkeit des Antragstellers und die Glaubhaftigkeit des Inhaltes eines Vorbringens. So sind die Inhalte von tatsächlich erlebten Erlebnissen, wenn sie geschildert werden, niemals ohne "Ecken und Kanten", sondern es gibt immer wieder Abschweifungen und die Schilderung von wahrgenommenen Nebensächlichkeiten und natürlich die Emotionalisierung der schildernden Person. Es werden emotionale Abläufe automatisch in der freien Schilderung vorgetragen und miteingeflochten.

Alle beschriebenen veränderlichen Realkennzeichen waren aber bei Ihnen nicht vorhanden. Die Schilderung des Inhaltes war ,straight' ohne Abweichungen.

Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es aber Aufgabe von Asylwerbern durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Erk. des VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559). Diese Anforderungen vermochten Sie mit Ihrem Vorbringen jedoch keinesfalls zu erfüllen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (Erk. des VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357). Auch persönlich hinterließen Sie aufgrund der oben angeführten Fakten keinen glaubwürdigen Eindruck.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass Flüchtlinge, die ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht verlassen, in dem Land, in dem sie Schutz und Zuflucht suchen, hinsichtlich ihres Fluchtgrundes die Wahrheit sagen. Aus denklogischer Sicht betrachtet ergibt sich für Personen, die in ihrem Heimatland tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt sind, keine Notwendigkeit dafür, im Land in dem sie sicher sind und um Hilfe (Asyl) ersuchen, falsche Fluchtgründe vorzubringen, außer man verfolgt ein anderes Ziel, nämlich, sich durch dieses Vorgehen Rechtsvorteile zu verschaffen.

Aus denklogischer Sicht betrachtet ergibt sich nämlich für Personen, die in ihrem Heimatland tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt sind, keine Notwendigkeit dafür, im Land in dem sie sicher sind und um Hilfe (Asyl) ersuchen, die erlebten Ereignisse unterschiedlich zu schildern oder weiter auszuschmücken.

Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft darlegen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig auftreten.

Es ist nämlich Ihre Aufgabe, einen vollständigen, schlüssigen Sachverhalt glaubhaft darzulegen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß konkret und nachvollziehbar sein. Keinesfalls kann die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden. Würde es bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum gesprochen werden. Durch Ihre bloßen Behauptungen und Ihre auf unterschiedlichste Art und Weise geschilderte Geschichte konnten Sie die von Ihnen dargelegten Sachverhalte somit nicht glaubhaft machen.

Aufgrund vorliegender Fakten und oben angeführter Beweiswürdigung ist somit davon auszugehen, dass es sich bei Ihrem Vorbringen zum Fluchtgrund um eine "asylzweckbezogene" Konstruktion handelt. Aus Ihrer Geschichte und Ihrem Auftreten kann eindeutig geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur aus Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht glaubwürdig erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat nicht festgestellt werden.

Zusammenfassend - gemeint in Gesamtschau und nicht nur punktuell bezogen gesehen - war bezüglich Ihres Vorbringens somit zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass Sie zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise aus Bangladesh Verfolgungen ausgesetzt waren nicht glaubhaft gemacht werden. Auch konnte keine Umstände festgestellt werden, die glaubhaft darauf hinweisen würden, dass Sie gegenwärtig im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh mit persönlichen Verfolgungshandlungen konfrontiert wären.

Sie haben im Falle Ihrer Rückkehr auch die Möglichkeit, sich sowohl an die zahlreich tätigen NGO's zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig ist, Ihre Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es ist Ihnen auch zuzumuten, dass Sie sich an diese Einrichtungen wenden, sollten Sie selbst nicht in der Lage sein, sich um Ihre Bedürfnisse selbst zu kümmern.

Es ist Ihnen im Falle der Rückkehr nämlich zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und Ihrer Bildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite z.B. Hilfsorganisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können.

Sie vermochten nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen nämlich zugemutet werden kann, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Sie gaben in Ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 25.10.2011 selbst an, dass Sie die Schule besucht haben. Zudem halten sich Ihre Eltern und Ihre Geschwister noch in der Heimat auf.

Außerdem waren Sie in der Lage, die finanziellen Mittel für die schlepperunterstützte Reise nach Österreich aufzubringen.

Gemäß § 67 AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in Bangladesh gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe).Gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in Bangladesh gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden vergleiche hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe).

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Bangladesh eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Bangladesh eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

Gerade die von Ihnen vorgebrachten familiären Verhältnisse und Verbleib Ihrer sonstigen engen Angehörigen in Bangladesh zeigen in aller Deutlichkeit, dass einerseits die Annahme einer generellen wie auch immer gearteten Gefährdung aller in Bangladesh lebenden Menschen unzulässig wäre und andererseits, dass Sie über familiäre und damit sozio-ökonomische Anknüpfungspunkte verfügen, auch die in Bangladesh operierenden Hilfsorganisationen bemühen sich um entsprechende Unterstützung der dort lebenden Menschen.

Sie haben behauptet, dass Sie im Falle einer Rückkehr getötet werden würden. Ihrer diesbezüglichen Behauptung war jedoch die Glaubwürdigkeit zu versagen, da wie oben ausgeführt, bereits Ihrem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste.

Mit den Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie somit dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Ihre diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für die von Ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden, und vermochten Sie solche auch nicht glaubhaft darzulegen, zumal gegen Sie nie irgendwelche Sanktionen seitens der Behörden gesetzt wurden, sodass Ihre Rückkehrbefürchtungen nicht nachvollziehbar, nicht plausibel und daher als nicht glaubhaft zu befinden waren.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA 1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986; 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA 1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986; 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Ihr Individualvorbringen wurde bereits weiter oben als unglaubwürdig bewertet, sonst gab es in Ihrem Leben keinerlei Ereignisse oder Sachverhalte, die als direkt Sie treffende von Ihnen nicht abzuwehrende Ausflüsse der allgemein teilweise instabilen Situation zu verstehen wären.

Die Feststellungen über das Herkunftsland ergeben sich aus den zitierten Quellen. Sie sind den entsprechenden Aussagen inhaltlich nicht entgegengetreten.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Ihre Angaben zum Familien- bzw. Privatleben sind glaubwürdig."

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 25.10.2011, FZ. 11 05.817-BAI, wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 25.10.2011, FZ. 11 05.817-BAI, wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit am 08.11.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Nach einer Wiederholung der Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass er versuchen werde, Dokumente, die sein Vorbringen und seine Identität beweisen würden, zu organisieren und dem Asylgerichtshof vorzulegen.

In der Beschwerde wurden eine Krankenhausbestätigung aus Bangladesh, die XXXX, in der er gelesen habe, dass ihn die Polizei suche, der Mitgliedsausweis seiner Partei und seine Geburtsurkunde als Dokumente genannt.In der Beschwerde wurden eine Krankenhausbestätigung aus Bangladesh, die römisch 40 , in der er gelesen habe, dass ihn die Polizei suche, der Mitgliedsausweis seiner Partei und seine Geburtsurkunde als Dokumente genannt.

In der Einvernahme vom 25.10.2011 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er diese Dokumente der Behörde vorlegen werde und um eine angemessene Frist ersucht. Dies sei abgelehnt und der Bescheid erlassen worden, was auf einen Verfahrensfehler der Behörde schließen lasse.

Weiters laufe der Beschwerdeführer Gefahr, in seiner Heimat einer grausamen und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Es wäre ihm auch nicht möglich und zumutbar, sich in einem anderen Teil von Bangladesh aufzuhalten.

Seine Ausweisung wäre zudem bei Berücksichtigung seiner Lebenssituation unverhältnismäßig und unzulässig, weil ihm in Bangladesh kein Bereich zur Verfügung stehen würde, wo sich seine Persönlichkeit frei entwickeln und entfalten könne.

Der Beschwerde beigelegt war eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 13.04.2011 mit dem Titel "Bangladesch: Polizei und Haftbedingungen". Ein Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurde nicht hergestellt.

In einer Beschwerdeergänzung vom 31.01.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Mitglied der Chatradal BNP und Bürger von XXXX in Bangladesh. Der Beschwerdeführer habe Probleme aufgrund seiner politischen Aktivitäten, aufgrund derer er geschlagen und verletzt worden sei. Sein Name sei XXXX und er sei am XXXX in XXXX geboren worden. In Bangladesh habe er zwei Gerichtsverhandlungen gehabt.In einer Beschwerdeergänzung vom 31.01.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Mitglied der Chatradal BNP und Bürger von römisch 40 in Bangladesh. Der Beschwerdeführer habe Probleme aufgrund seiner politischen Aktivitäten, aufgrund derer er geschlagen und verletzt worden sei. Sein Name sei römisch 40 und er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren worden. In Bangladesh habe er zwei Gerichtsverhandlungen gehabt.

Dieser Beschwerdeergänzung waren folgende Unterlagen in Kopie beigelegt, die - sofern es sich um Unterlagen in der Sprache Bengali handelte - der Asylgerichtshof ins Deutsche übersetzen ließ. Hierbei handelt es sich um folgende Schriftstücke bzw. Unterlagen, wobei die ausschließlich in englischer Sprache vorgelegten Unterlagen nicht ins Deutsche übersetzt wurden:

"ID-Card" des Beschwerdeführers in englischer Sprache, ausgestellt von der BNP am 01.01.2002 mit Gültigkeit bis zum 31.12.2005;

Staatsbürgerschaftsnachweis/Leumundszeugnis des Beschwerdeführers, ohne Datum (in Bengali samt englischer Übersetzung vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 18.04.2012);

Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX (in Bengali samt englischer Übersetzung vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 18.04.2012);Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, ausgestellt am römisch 40 (in Bengali samt englischer Übersetzung vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 18.04.2012);

Ärztliche Bestätigung in englischer Sprache vom 18.07.2008, dass der Beschwerdeführer von 05.07.2008 bis 18.07.2008 aufgrund einer Verletzung in medizinischer Behandlung des genannten Arztes gewesen sei;

(unleserliches) Rezept des behandelnden Arztes vom 11.07.2008;

Erster Informationsbericht mit der Nr. XXXX betreffend einen Vorfall vom XXXX, in welchem der Beschwerdeführer und zwei andere Personen des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung durch Raufhandel beschuldigt wurden (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 18.04.2012);Erster Informationsbericht mit der Nr. römisch 40 betreffend einen Vorfall vom römisch 40 , in welchem der Beschwerdeführer und zwei andere Personen des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung durch Raufhandel beschuldigt wurden (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 18.04.2012);

samt "Beschwerde" [gemeint: Anzeige], dass der Beschwerdeführer und zwei andere Personen aufgrund eines vorangegangenen Streites mit Stöcken und Beilen bewaffnet in das Grundstück des Anzeigers eingedrungen seien, dessen Sachen beschädigt und den Anzeiger verletzt hätten, wobei der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme seines politischen Einflusses agiert habe (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 18.04.2012);

Erster Informationsbericht mit der Nr. XXXX betreffend einen Vorfall vom XXXX, in welchem der Beschwerdeführer und drei andere Personen eines Vergehens wegen illegalem Waffenbesitzes beschuldigt wurden (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 18.04.2012); samt drei Beilagen und zwar:Erster Informationsbericht mit der Nr. römisch 40 betreffend einen Vorfall vom römisch 40 , in welchem der Beschwerdeführer und drei andere Personen eines Vergehens wegen illegalem Waffenbesitzes beschuldigt wurden (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 18.04.2012); samt drei Beilagen und zwar:

Sicherstellungsprotokoll vom XXXX betreffend Sicherstellung eines Gewehrs und zweier Patronen in einem Studentenheim, demgemäß weiters vier namentlich genannte Personen gestanden hätten, auf Anweisung des Beschwerdeführers auf die Waffen aufgepasst zu haben (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 18.04.2012);Sicherstellungsprotokoll vom römisch 40 betreffend Sicherstellung eines Gewehrs und zweier Patronen in einem Studentenheim, demgemäß weiters vier namentlich genannte Personen gestanden hätten, auf Anweisung des Beschwerdeführers auf die Waffen aufgepasst zu haben (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 18.04.2012);

Schreiben der Polizeistation XXXX an das Gericht des leitenden Berufsrichters vom 06.08.2008 betreffend die Vorführung der festgenommenen Beschuldigten [das sind vier im Sicherstellungsprotokoll namentlich genannten Personen] ohne Erwähnung des Beschwerdeführers (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 18.04.2012) sowieSchreiben der Polizeistation römisch 40 an das Gericht des leitenden Berufsrichters vom 06.08.2008 betreffend die Vorführung der festgenommenen Beschuldigten [das sind vier im Sicherstellungsprotokoll namentlich genannten Personen] ohne Erwähnung des Beschwerdeführers (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 18.04.2012) sowie

Bericht eines Polizeisubinspektors an den Postenkommandanten der Polizeistation XXXX betreffend die Sicherstellung der Waffen samt Aussage der bereits genannten vier Personen, dass der Beschwerdeführer die Waffen (Gewehr und zwei Stück Munition) im Zimmer zurückgelassen habe und sie auf dessen Anweisung diese Waffen bewacht hätten; daher solle gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet werden (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 18.04.2012);Bericht eines Polizeisubinspektors an den Postenkommandanten der Polizeistation römisch 40 betreffend die Sicherstellung der Waffen samt Aussage der bereits genannten vier Personen, dass der Beschwerdeführer die Waffen (Gewehr und zwei Stück Munition) im Zimmer zurückgelassen habe und sie auf dessen Anweisung diese Waffen bewacht hätten; daher solle gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet werden (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 18.04.2012);

Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer ohne Datum, Nr. XXXX aufgrund der Anzeige mit der Nr. XXXX wegen §§ 323, 324, 325 und 427 StGB (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 18.04.2012);Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer ohne Datum, Nr. römisch 40 aufgrund der Anzeige mit der Nr. römisch 40 wegen Paragraphen 323, 324, 325 und 427 StGB (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 18.04.2012);

Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer ohne Datum, Nr. XXXX aufgrund der Anzeige mit der Nr. XXXX wegen § 19 (K) und (CHO) des Waffengesetzes (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 18.04.2012);Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer ohne Datum, Nr. römisch 40 aufgrund der Anzeige mit der Nr. römisch 40 wegen Paragraph 19, (K) und (CHO) des Waffengesetzes (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 18.04.2012);

"Advocate Certificate" in englischer Sprache vom 08.01.2012, ohne Briefkopf bzw. Adresse und ohne Aktenzeichen, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer als "local political leader" fälschlich angezeigt und gegen ihn Anzeigen erstattet bzw. Haftbefehle erlassen worden seien und

Schreiben des XXXX in englischer Sprache vom 08.01.2012, ohne Briefkopf bzw. Adresse und ohne Aktenzeichen, demzufolge der Beschwerdeführer ein politisches Opfer der gegnerischen Partei geworden sei.Schreiben des römisch 40 in englischer Sprache vom 08.01.2012, ohne Briefkopf bzw. Adresse und ohne Aktenzeichen, demzufolge der Beschwerdeführer ein politisches Opfer der gegnerischen Partei geworden sei.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 23.07.2012, Zl. C2 422563-1/2011/6Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist die mit Beschwerdeergänzung vom 31.01.2012 vorgelegten Urkunden im Original samt Kuverts vorzulegen, die aus den vorgelegten Urkunden ersichtliche Unklarheit in Bezug auf seinen Namen (bzw. dessen Schreibweise) aufzuklären, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Mit Stellungnahme vom 16.08.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er diesem Schreiben sämtliche angeführte Dokumente im Original vorlege und sein korrekter Name XXXX sei. Er habe Probleme mit seinem Kopf und seinem Rücken. Weiters seien aktuell keine Familienangehörigen von ihm im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer habe einen Deutschkurs absolviert und gehe einer Tätigkeit als Zeitungszusteller nach, bei der er ¿ 450,00 brutto verdiene. Ferner sei er Mitglied der XXXX und habe in Österreich einen Freundeskreis (vier dieser Freunde wurden mit Namen und Adresse angeführt). Der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich eingereist, habe bisher noch keine Aufenthaltsberechtigung gehabt und habe weder Probleme mit Gerichten bzw. mit einem Aufenthaltsverbot.Mit Stellungnahme vom 16.08.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er diesem Schreiben sämtliche angeführte Dokumente im Original vorlege und sein korrekter Name römisch 40 sei. Er habe Probleme mit seinem Kopf und seinem Rücken. Weiters seien aktuell keine Familienangehörigen von ihm im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer habe einen Deutschkurs absolviert und gehe einer Tätigkeit als Zeitungszusteller nach, bei der er ¿ 450,00 brutto verdiene. Ferner sei er Mitglied der römisch 40 und habe in Österreich einen Freundeskreis (vier dieser Freunde wurden mit Namen und Adresse angeführt). Der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich eingereist, habe bisher noch keine Aufenthaltsberechtigung gehabt und habe weder Probleme mit Gerichten bzw. mit einem Aufenthaltsverbot.

Neben den erwähnten (Original)Dokumenten samt Kuvert legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

Bestätigung über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der XXXX vom 14.08.2012;Bestätigung über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der römisch 40 vom 14.08.2012;

Prüfungsanmeldebestätigung vom 10.08.2012, dass der Beschwerdeführer am 15.09.2012 die "ÖIF-Prüfung (Niveaustufe A2)" ablegen werde;

Bestätigung des Herrn XXXX vom 14.08.2012, dass der Beschwerdeführer von diesem von 15.06.2012 bis 15.01.2013 beschäftigt werde und hierdurch ¿ 450,00 brutto im Monat verdiene;Bestätigung des Herrn römisch 40 vom 14.08.2012, dass der Beschwerdeführer von diesem von 15.06.2012 bis 15.01.2013 beschäftigt werde und hierdurch ¿ 450,00 brutto im Monat verdiene;

Laborbefund eines Krankenhauses vom 14.08.2012 und

Ambulanzkarte eines Krankenhauses, Abteilung für Unfallchirurgie, vom 05.07.2011 betreffend Kopfschmerzen aufgrund eines Unfalls in Griechenland ca. ein Monat zuvor.

Mit Verfahrensanordnung vom 04.10.2012, Zl. C2 422563-1/2011/8Z, veranlasste der Asylgerichtshof eine Dokumentprüfung auf Echtheit und Unverfälschtheit betreffend die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente.

Den diesbezüglichen Untersuchungsberichten des Bundeskriminalamtes vom 23.01.2013 ist zunächst zu entnehmen, dass zu den fraglichen Formularen kein Informations- oder Vergleichsmaterial vorliegen würde und nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich sei. Darüber hinaus gelangten die Untersuchungsberichte zu folgenden, wesentlichen Ergebnissen:

Betreffend die beiden "Ersten Informationsberichte" sowie die mit diesen zusammenhängenden bzw. gemeinsam vorgelegten Schriftstücke (Anzeige, Sicherstellungsprotokoll, Schreiben der Polizeistation XXXX und Bericht eines Polizeisubinspektors an den Postenkommandanten der Polizeistation XXXX) wird ausgeführt, dass es aus urkundentechnischer Sicht nicht möglich sei, Kopien auf Echtheit und Unverfälschtheit zu überprüfen. Hierfür bedürfe es der Vorlage des Originalschriftstückes. Die zu untersuchenden Schriftstücke seien nur in Form einer xerografischen Kopie vorgelegt worden.Betreffend die beiden "Ersten Informationsberichte" sowie die mit diesen zusammenhängenden bzw. gemeinsam vorgelegten Schriftstücke (Anzeige, Sicherstellungsprotokoll, Schreiben der Polizeistation römisch 40 und Bericht eines Polizeisubinspektors an den Postenkommandanten der Polizeistation römisch 40 ) wird ausgeführt, dass es aus urkundentechnischer Sicht nicht möglich sei, Kopien auf Echtheit und Unverfälschtheit zu überprüfen. Hierfür bedürfe es der Vorlage des Originalschriftstückes. Die zu untersuchenden Schriftstücke seien nur in Form einer xerografischen Kopie vorgelegt worden.

Betreffend die beiden Haftbefehle wird (in beiden [!] Untersuchungsberichten) wörtlich ausgeführt: "Eine Hinzufügung der im linken Bereich des Formulars ersichtlichen Eintragungen sowie eine Streichung eines Wortes mit unterschiedlichem schwarzen Schreibmittel konnten festgestellt werden." Ob diese Abänderungen bereits im Zuge der Ausstellung erfolgt seien, könne nicht ausgeschlossen werden; ein beglaubigter Behördenvermerk über die Korrektur scheine nicht auf. Zu den angebrachten Feuchtstempelabdrucken wurde ausgeführt, dass keine Aussage über die Echtheit des Stempelabdrucks und somit über die autorisierte Ausstellung des Dokuments gemacht werden könne.

Betreffend den Staatsbürgerschaftsnachweis/Leumundszeugnis sowie betreffend die ärztliche Bestätigung vom 18.07.2008 und das Rezept vom 11.07.2008 hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben; die urkundentechnischen Untersuchungen hätten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von falschen oder verfälschten Urkunden ergeben.

Betreffend das Schreiben des XXXX vom 08.01.2012 sowie betreffend das "Advocate Certificate" vom 08.01.2012 hätten sich zwar keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben, jedoch könne über die Authentizität/Echtheit der Schreiben keine qualifizierte Aussage gemacht werden.Betreffend das Schreiben des römisch 40 vom 08.01.2012 sowie betreffend das "Advocate Certificate" vom 08.01.2012 hätten sich zwar keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben, jedoch könne über die Authentizität/Echtheit der Schreiben keine qualifizierte Aussage gemacht werden.

Betreffend die von der BNP ausgestellte "ID-Card" des Beschwerdeführers könne mangels Vergleichsmaterials keine Aussage über deren Echtheit gemacht werden.

Betreffend die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers wird angeführt, dass das gesamte Dokument zahlreiche Reproduktionsspuren aufweise [bei dem vorgelegten Dokument handelt es sich augenscheinlich um eine Kopie].

Die durch das Bundeskriminalamt ebenfalls untersuchten vom Beschwerdeführer veranlassten englischen Übersetzungen seiner Geburtsurkunde und seines Staatsbürgerschaftsnachweises bleiben ebenso wie die der englischen Übersetzung angeheftete Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises mangels Relevanz für gegenständliches Verfahren unberücksichtigt, zumal betreffend den auch im Original vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis durch das Bundeskriminalamt keine Hinweise auf eine Verfälschung festgestellt werden konnten.

Dieser Untersuchungsbericht wurde den Verfahrensparteien mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 31.01.2013, Zl. C2 422563-1/2011/11Z, binnen Frist zur Stellungnahme übermittelt und wurde dem Beschwerdeführer darüber hinaus aufgetragen, binnen gleicher Frist allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun sowie Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich zu beantworten.

Mit Stellungnahme vom 18.02.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei den vorgelegten Urkunden um keine Fälschungen gehandelt habe und der Beschwerdeführer gesund sei bzw. keine Krankheiten habe. Er habe auch keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Weiters wiederholte er seine Angaben aus der Stellungnahme vom 16.08.2012 und ergänzte diese dahingehend, dass er der deutschen Sprache ausreichend mächtig sei und die A2 Deutschprüfung am 15.09.2012 positiv abgelegt habe. Der Beschwerdeführer arbeite als Zeitungszusteller und beziehe ein Einkommen in der Höhe von ¿ 620,00. Ein Nachweis hierfür könne jedoch erst Anfang März [2013] vorgelegt werden.

Der Stellungnahme beigelegt war das Sprachzertifikat "Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds Niveaustufe A2 des Europarates" vom 15.09.2012.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

ÖB New Delhi: Bangladesh, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH:

Bangladesch, Geschichte & Staat, ohne Datum, http://liportal.inwent.org/bangladesch/geschichte-staat.html, Zugriff 15.7.2011;

KfW Entwicklungsbank: Landesinformation, Bangladesch, Stand Juli 2010,

http:www.kfw-entwicklungsbank.de/DE_Home/Laender_Programme_und_Projekte/

Asien/Bangladesch/Landesinformation.jsp, Zugriff 15.7.2011;

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder, Band 4, Bangladesch, Dezember 2009;

U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, Bangladesh, 20 August 2010;

U.S. DOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, April 8, 2011;

U.K. Home Office: Operational Guidance Note, OGN v7, Bangladesh, issued October 2010;

US DOS - U.S. Department of State: Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, International Religious Freedom Report 2010, November 17, 2010;

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Volksrepublik Bangladesch, Stand: April 2008, 01. Juli 2008;

NETZ Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V.:

Bangladesch - Selbsthilfe und Kleinkredite, Webseite undatiert,

http://www.netz-bangladesh.de/content.php?id=bangladesch&uid=selbsthilfe,

Zugriff 15.7.2011 und

KfW Entwicklungsbank: Bangladesch - Gesundheitswesen noch unzureichend,

Stand Juli 2010,

http:www.kfw-entwicklungsbank.de/DE_Home/Laender_Programme_und_Projekte/

Asien/Bangladesch/Leuchturmprojekt_2.jsp, Zugriff 15.7.2011.

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;

U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Bangladesh, April 2011;

Freedom House, Freedom in the World, Bangladesh 2011;

Danish Immigration Service, Rohingya refugees in Bangladesh and Thailand, Mai 2011;

USDOS International Religious Freedom Report 2010, November 2010;

Amnesty International, Amnesty Report 2011;

Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report Bangladesh, September 2012 und

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesh, April 2008.

Über die im Verfahrensgang genannten Urkunden und Dokumente hinaus wurden keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer volljährig und Staatsangehöriger von Bangladesh ist.

Es wird festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststeht. Er heißt XXXX und wurde am XXXX geboren.Es wird festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststeht. Er heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumenten. Auch das Bundesasylamt ist im angefochtenen Bescheid von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter bzw. zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen.

Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers gründet sich auf die im Verfahren vor dem Asylgerichtshof vorgelegten Identitätsdokumente, nämlich Staatsbürgerschaftsnachweis (im Original) und Geburtsurkunde (in Kopie). Betreffend den Staatsbürgerschaftsnachweis haben sich bei der urkundentechnischen Untersuchung keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben, sodass von dessen Echtheit auszugehen ist. Auch wenn die Geburtsurkunde dem Asylgerichtshof lediglich in Kopie vorgelegt wurde, unterstellt dieser die Richtigkeit des Inhalts dieses Dokuments und geht daher von der vorgebrachten Identität des Beschwerdeführers aus, zumal die Geburtsurkunde und der Staatsbürgerschaftsnachweis einander inhaltlich nicht widersprechen und darüber hinaus der Beschwerdeführer durch die Fälschung und/oder Verfälschung eines Identitätsdokuments bzw. seiner Identität keinerlei Vorteile im Asylverfahren hätte.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer vom Asylgerichtshof am 07.03.2013 eingeholten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat, ergibt sich ebenfalls aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere zuletzt aus der Stellungnahme vom 18.02.2013, in der er explizit angab, er habe keine Familienangehörigen in Österreich.

II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft ist.

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen vorgebracht, dass er in Bangladesh als Mitglied der BNP von Mitgliedern der AL verfolgt worden sei. Im Juli 2008 sei er auf dem Heimweg gewesen, als er aufgehalten und auf den Kopf geschlagen worden sei. Weiters sei er im Jahr 2008 von Mitgliedern der AL fälschlicherweise strafrechtlich angezeigt worden, sodass er nunmehr auch von der Polizei verfolgt werde.

Diese Verfolgungsgründe sind nicht bewiesen worden. Auch sind die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente nicht zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens geeignet, worauf im Rahmen der Beweiswürdigung noch näher eingegangen wird. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Betreffend die Mitwirkung des Beschwerdeführers in gegenständlichem Verfahren ist auszuführen, dass dieser mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 23.07.2012 aufgefordert wurde, die von ihm übermittelten Dokumente im Original vorzulegen. Allerdings legte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 16.08.2012 gerade die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens wesentlichen Unterlagen (Erster Informationsbericht Nr. XXXX samt dazugehörender Anzeige sowie Erster Informationsbericht Nr. XXXX samt dazugehörendem Sicherstellungsprotokoll, Schreiben der Polizeistation an das Gericht und Bericht eines Polizeisubinspektors an den Postenkommandanten) nicht im Original vor, sodass eine Überprüfung dieser wesentlichen Dokumente auf ihre Echtheit durch das Bundeskriminalamt nicht vorgenommen werden konnte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Asylgerichtshof nicht nur im Zuge der Vorlage dieser Unterlagen nicht darauf aufmerksam gemacht hat, dass ihm die Originale nicht vorliegen (im Gegenteil, in der Stellungnahme vom 16.08.2012 wird auf die "Originalunterlagen bezüglich dem Schreiben vom 31.01.2012" verwiesen), sondern hat es der Beschwerdeführer auch unterlassen, nachdem ihm die Untersuchungsberichte des Bundeskriminalamtes vorlagen, eine nachvollziehbare Erklärung vorzubringen, aus welchen Gründen gerade bei diesen für die Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens wesentlichen Dokumenten eine Vorlage der Originale nicht erfolgt ist.Betreffend die Mitwirkung des Beschwerdeführers in gegenständlichem Verfahren ist auszuführen, dass dieser mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 23.07.2012 aufgefordert wurde, die von ihm übermittelten Dokumente im Original vorzulegen. Allerdings legte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 16.08.2012 gerade die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens wesentlichen Unterlagen (Erster Informationsbericht Nr. römisch 40 samt dazugehörender Anzeige sowie Erster Informationsbericht Nr. römisch 40 samt dazugehörendem Sicherstellungsprotokoll, Schreiben der Polizeistation an das Gericht und Bericht eines Polizeisubinspektors an den Postenkommandanten) nicht im Original vor, sodass eine Überprüfung dieser wesentlichen Dokumente auf ihre Echtheit durch das Bundeskriminalamt nicht vorgenommen werden konnte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Asylgerichtshof nicht nur im Zuge der Vorlage dieser Unterlagen nicht darauf aufmerksam gemacht hat, dass ihm die Originale nicht vorliegen (im Gegenteil, in der Stellungnahme vom 16.08.2012 wird auf die "Originalunterlagen bezüglich dem Schreiben vom 31.01.2012" verwiesen), sondern hat es der Beschwerdeführer auch unterlassen, nachdem ihm die Untersuchungsberichte des Bundeskriminalamtes vorlagen, eine nachvollziehbare Erklärung vorzubringen, aus welchen Gründen gerade bei diesen für die Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens wesentlichen Dokumenten eine Vorlage der Originale nicht erfolgt ist.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Wie das Bundesasylamt in der oben wortwörtlich dargestellten Beweiswürdigung schon aufgezeigt hat, hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen ausgesprochen vage, unkonkret und detailarm dargelegt und war auch auf mehrmalige Nachfrage nicht in der Lage, seine Angaben entsprechend zu konkretisieren. Dies zeigt sich deutlich in der Niederschrift der Einvernahme vom 25.10.2011:

Zu der persönlichen Bedrohung und erlittenen Verletzung gab der Beschwerdeführer eingangs lediglich an, dass er auf dem Heimweg gewesen sei, als ein paar "maskierte Leute" seine Rikscha angehalten und ihn auf den Kopf geschlagen hätten. Dies sei im Juli 2008 gewesen; wann genau, wisse er nicht mehr. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer diesen Übergriff angezeigt habe, gab er zunächst an, dass er schon zur Polizei gegangen sei, um - nachdem er detaillierter gefragt wurde, wann er wohin gegangen sei - sich dahingehend zu korrigieren, dass er selbst nichts gemacht habe, sondern Mitglieder seiner Partei "das" gemacht hätten. Er könne aber nicht sagen, wann "die" "das" gemacht hätten und wohin "sie" gegangen seien. Selbst wenn der Beschwerdeführer so schwer verletzt gewesen sein sollte, dass er nicht selbst Anzeige erstatten hätte können (worauf es jedoch keinen Hinweis gibt), ist es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei seinen Parteikollegen danach erkundigt, ob eine Anzeige erstattet wurde bzw. wer diese für den Beschwerdeführer erstattet hat bzw. wann und bei welcher Polizeidienststelle eine solche Anzeige eingebracht wurde. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen überdurchschnittlich gebildeten Mann handelt - er hat zwölf Jahre lang die Schule besucht, maturiert und danach studiert -, von dem durchaus erwartet werden kann, dass er seine persönlichen Angelegenheiten mit mehr Einsatz verfolgt.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten - und vom Bundeskriminalamt als unverfälscht befundenen - medizinischen Unterlagen (ärztliche Bestätigung vom 18.07.2008 und Rezept vom 11.07.2008) bestätigen lediglich, dass der Beschwerdeführer von 05.07.2008 bis 18.07.2008 aufgrund einer Verletzung in medizinischer Behandlung war und dass ihm am 11.07.2008 durch den behandelnden Arzt ein Rezept ausgestellt wurde. Ein Hinweis, woher diese Verletzung stammt bzw. wodurch sie verursacht wurde, findet sich in den medizinischen Unterlagen nicht.

Auch dass der Beschwerdeführer auf nochmalige Nachfrage des Bundesasylamtes Mitglieder der AL, die angeblich in seinem Dorf nach ihm gesucht hätten, namentlich nennt, vermag sein Vorbringen einer Gefährdung durch eben jene Personen nicht zu stützen, da dieses Vorbringen in der Folge noch weitere Ungereimtheiten nach sich gezogen hat: Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer von diesen namentlich genannten Leuten gesucht werde, gab er an, er sei ja schon einmal aufgegriffen und geschlagen worden. Auf Vorhalt, dass es sich seinen Angaben nach um maskierte Männer gehandelt habe, die ihn überfallen hätten, brachte der Beschwerdeführer vor: "Nachdem die mich zu Hause gesucht haben, nehme ich an, dass das auch die Personen waren, die mich angegriffen haben. Mehr kann ich dazu nicht sagen." Die Frage, ob es weitere Vorfälle gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer. Durch dieses Aussageverhalten entsteht allerdings eine weitere Ungereimtheit, die der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären konnte. Zunächst gab er an, von maskierten Männern überfallen worden zu sein, die er in der Folge allerdings namentlich nennen konnte, um - nach Vorhalt - seine Angaben dahingehend zu relativieren, dass er lediglich annehme, dass die Personen, die nach ihm suchen würden auch jene seien, die ihn angegriffen hätten. Erwähnenswert ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal - in einem Nebensatz - anmerkt, dass "die" ihn auch zu Hause gesucht hätten, von dem Überfall abgesehen jedoch weitere Vorfälle auf Nachfrage explizit verneint. Somit wurde dieser Teil des Fluchtvorbringens nicht glaubhaft gemacht.

Aber auch der Vorbringensteil betreffend die fälschlicherweise erstatteten Anzeigen und angeblich vorliegenden Haftbefehle ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer war auch diesbezüglich nicht in der Lage, ein konkretes Vorbringen zu erstatten, sondern blieb dieses weitestgehend äußerst vage. Ebenso wenig vermögen die vom Beschwerdeführer zum Beweis seines Vorbringens vorgelegten Urkunden - insbesondere die beiden "Ersten Informationsberichte" samt Beilagen und die beiden Haftbefehle - die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgeschichte zu belegen. Wie bereits erwähnt wurden die beiden "Ersten Informationsberichte" samt Beilagen trotz gegenteiliger Angaben nicht im Original, sondern lediglich in Kopie vorgelegt und konnten daher vom Bundeskriminalamt keiner Prüfung ihrer Echtheit unterzogen werden. Bei beiden (!) Haftbefehlen wurden bei der urkundentechnischen Untersuchung eine Hinzufügung einer Eintragung und eine Streichung eines Wortes festgestellt, wobei dem Untersuchungsbericht zufolge nicht gesagt werden könne, ob diese Abänderungen bereits im Zuge der Ausstellung erfolgt seien. Jedenfalls scheine ein Behördenvermerk über die Korrektur nicht auf. Auch über die Echtheit der Stempelabdrücke bzw. über die autorisierte Ausstellung der Dokumente könne keine Aussage gemacht werden. Sohin kann aus urkundentechnischer Sicht lediglich festgestellt werden, dass Veränderungen vorgenommen wurden; über die Echtheit der Haftbefehle kann daher keine Aussage getroffen werden. Da die urkundentechnische Untersuchung zu keinem eindeutigen Ergebnis gelangte, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Beweiskraft von Urkunden vorzugehen:

Gemäß § 47 AVG iVm § 310 Abs. 1 ZPO haben lediglich Urkunden, welche sich nach Form und Inhalt als inländische öffentliche Urkunden darstellen, die Vermutung der Echtheit für sich. Ob Urkunden, die sich nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet darstellen, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind, hat die Behörde nach den Umständen des Falles zu ermessen (vgl. § 311 Abs. 1 ZPO) und unterliegt daher der freien Beweiswürdigung (vgl. hierzu Hengstschläger - Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband: §§ 37 - 62, Rz 10 zu § 47 AVG). Vorauszuschicken ist an dieser Stelle, dass es allgemein bekannt ist und auch dem Amtswissen des Asylgerichtshofes entspricht, dass in Bangladesh die Erlangung von gefälschten Dokumenten bzw. auch von "echten" Urkunden mit verund/oder gefälschtem Inhalt ohne größere Schwierigkeiten möglich ist (vgl. hierzu z.B. den Bericht der ÖB New Delhi vom 21.06.2010). Allein die bloße Möglichkeit in Bangladesh relativ einfach gefälschte Dokumente erhalten zu können, reicht allerdings nicht aus, um ohne weiteres von einer Fälschung ausgehen zu können. Erst bei Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte, die den objektiven Schluss zulassen, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Fälschung handelt, kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein aus Bangladesh stammendes Dokument als gefälscht angesehen werden. Dies ist bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen der Fall, insbesondere da sich der Inhalt der Dokumente mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Einklang bringen lässt. So gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.10.2011 an, es gebe gegen ihn drei Anzeigen und zwar suche ihn die Polizei wegen Schlägerei, Vandalismus und Mord. Den von ihm vorgelegten Dokumenten ist jedoch zu entnehmen, dass es lediglich zwei Anzeigen bzw. Haftbefehle gegen den Beschwerdeführer gebe und zwar eine wegen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung durch Raufhandel und die andere wegen illegalem Waffenbesitz. Hinweise auf eine dritte Anzeige bzw. auf eine Mordanklage sind in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten jedenfalls nicht zu finden. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vor, dass er von diesen drei (!) Anzeigen im Juli 2008 in der Zeitung gelesen habe, was ebenfalls einen Widerspruch zum Inhalt der Dokumente darstellt, da lediglich eine Anzeige vom Juli 2008 stammt; die andere Anzeige bzw. der andere Haftbefehl wurden erst im August 2008 ausgestellt. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass er noch ein Exemplar der XXXX, in der er gelesen habe, dass ihn die Polizei suchen würde, vorlegen werde, was er in der Folge allerdings nicht getan hat.Gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 310, Absatz eins, ZPO haben lediglich Urkunden, welche sich nach Form und Inhalt als inländische öffentliche Urkunden darstellen, die Vermutung der Echtheit für sich. Ob Urkunden, die sich nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet darstellen, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind, hat die Behörde nach den Umständen des Falles zu ermessen vergleiche Paragraph 311, Absatz eins, ZPO) und unterliegt daher der freien Beweiswürdigung vergleiche hierzu Hengstschläger - Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband: Paragraphen 37, - 62, Rz 10 zu Paragraph 47, AVG). Vorauszuschicken ist an dieser Stelle, dass es allgemein bekannt ist und auch dem Amtswissen des Asylgerichtshofes entspricht, dass in Bangladesh die Erlangung von gefälschten Dokumenten bzw. auch von "echten" Urkunden mit verund/oder gefälschtem Inhalt ohne größere Schwierigkeiten möglich ist vergleiche hierzu z.B. den Bericht der ÖB New Delhi vom 21.06.2010). Allein die bloße Möglichkeit in Bangladesh relativ einfach gefälschte Dokumente erhalten zu können, reicht allerdings nicht aus, um ohne weiteres von einer Fälschung ausgehen zu können. Erst bei Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte, die den objektiven Schluss zulassen, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Fälschung handelt, kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein aus Bangladesh stammendes Dokument als gefälscht angesehen werden. Dies ist bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen der Fall, insbesondere da sich der Inhalt der Dokumente mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Einklang bringen lässt. So gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.10.2011 an, es gebe gegen ihn drei Anzeigen und zwar suche ihn die Polizei wegen Schlägerei, Vandalismus und Mord. Den von ihm vorgelegten Dokumenten ist jedoch zu entnehmen, dass es lediglich zwei Anzeigen bzw. Haftbefehle gegen den Beschwerdeführer gebe und zwar eine wegen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung durch Raufhandel und die andere wegen illegalem Waffenbesitz. Hinweise auf eine dritte Anzeige bzw. auf eine Mordanklage sind in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten jedenfalls nicht zu finden. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vor, dass er von diesen drei (!) Anzeigen im Juli 2008 in der Zeitung gelesen habe, was ebenfalls einen Widerspruch zum Inhalt der Dokumente darstellt, da lediglich eine Anzeige vom Juli 2008 stammt; die andere Anzeige bzw. der andere Haftbefehl wurden erst im August 2008 ausgestellt. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass er noch ein Exemplar der römisch 40 , in der er gelesen habe, dass ihn die Polizei suchen würde, vorlegen werde, was er in der Folge allerdings nicht getan hat.

Ungeachtet dieser Widersprüche ist auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 25.10.2011 nicht geeignet, diesen Vorbringensteil glaubhaft zu machen, da auch hier die Angaben des Beschwerdeführers äußerst vage, unkonkret und detailarm sind. In Zusammenhang mit den drei (!) gegen ihn erstatteten Anzeigen brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vor, wegen der Schlägerei sei der erste Haftbefehl erlassen worden, weswegen er auch weggelaufen sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des ersten Haftbefehls am XXXXden von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen zufolge nicht weggelaufen, sondern bis 18.07.2008 in medizinischer Behandlung war, war der Beschwerdeführer im Laufe der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage, diesbezüglich ein konkreteres Vorbringen zu erstatten. So gab er auf Aufforderung, die Vorfälle konkret zu schildern, lediglich an, was da genau passiert sei, wisse er nicht. Es habe Anzeigen gegen mehrere Leute gegeben. Dass ein Haftbefehl vorliege, wisse er aus der Zeitung. Die Polizei habe das auch der Partei gesagt. Wer was zu wem gesagt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Mitglieder seiner Partei seien bei der Polizei gewesen und hätten gesagt, dass "das" falsch sei. "Die" hätten gesagt, dass man "schauen" werde und dann doch den Haftbefehl erlassen. Abgesehen von der Detailarmut dieses Vorbringensteils ist auch hieraus ein Widerspruch ersichtlich: Wenn der Beschwerdeführer erst aus der Zeitung von dem Haftbefehl erfahren haben will, ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Mitglieder seiner Partei zuvor bei der Polizei gewesen sein sollten, die ja - den obigen Angaben zufolge - erst danach (vgl. "Die haben gesagt, dass man schauen wird, aber dann haben sie doch den Haftbefehl hinausgegeben.") den Haftbefehl erlassen hat. Auch die Frage des Bundesasylamtes, wann und wo die Polizei nach dem Beschwerdeführer gesucht haben soll, konnte der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret beantworten, sondern gab lediglich an, dass er gesucht worden sei, seit der Haftbefehl "draußen" gewesen sei. Mehr könne er dazu nicht sagen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der überdurchschnittlich gebildete Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, ein konkretes Vorbringen dahingehend zu erstattet, wo er von der Polizei gesucht worden sei bzw. wo er sich während dieser Suche aufgehalten habe, zumal seit dem ersten Haftbefehl vom Juli 2008 bis zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Bangladesh im Oktober 2008 ca. drei Monate vergangen sind.Ungeachtet dieser Widersprüche ist auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 25.10.2011 nicht geeignet, diesen Vorbringensteil glaubhaft zu machen, da auch hier die Angaben des Beschwerdeführers äußerst vage, unkonkret und detailarm sind. In Zusammenhang mit den drei (!) gegen ihn erstatteten Anzeigen brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vor, wegen der Schlägerei sei der erste Haftbefehl erlassen worden, weswegen er auch weggelaufen sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des ersten Haftbefehls am XXXXden von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen zufolge nicht weggelaufen, sondern bis 18.07.2008 in medizinischer Behandlung war, war der Beschwerdeführer im Laufe der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage, diesbezüglich ein konkreteres Vorbringen zu erstatten. So gab er auf Aufforderung, die Vorfälle konkret zu schildern, lediglich an, was da genau passiert sei, wisse er nicht. Es habe Anzeigen gegen mehrere Leute gegeben. Dass ein Haftbefehl vorliege, wisse er aus der Zeitung. Die Polizei habe das auch der Partei gesagt. Wer was zu wem gesagt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Mitglieder seiner Partei seien bei der Polizei gewesen und hätten gesagt, dass "das" falsch sei. "Die" hätten gesagt, dass man "schauen" werde und dann doch den Haftbefehl erlassen. Abgesehen von der Detailarmut dieses Vorbringensteils ist auch hieraus ein Widerspruch ersichtlich: Wenn der Beschwerdeführer erst aus der Zeitung von dem Haftbefehl erfahren haben will, ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Mitglieder seiner Partei zuvor bei der Polizei gewesen sein sollten, die ja - den obigen Angaben zufolge - erst danach vergleiche "Die haben gesagt, dass man schauen wird, aber dann haben sie doch den Haftbefehl hinausgegeben.") den Haftbefehl erlassen hat. Auch die Frage des Bundesasylamtes, wann und wo die Polizei nach dem Beschwerdeführer gesucht haben soll, konnte der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret beantworten, sondern gab lediglich an, dass er gesucht worden sei, seit der Haftbefehl "draußen" gewesen sei. Mehr könne er dazu nicht sagen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der überdurchschnittlich gebildete Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, ein konkretes Vorbringen dahingehend zu erstattet, wo er von der Polizei gesucht worden sei bzw. wo er sich während dieser Suche aufgehalten habe, zumal seit dem ersten Haftbefehl vom Juli 2008 bis zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Bangladesh im Oktober 2008 ca. drei Monate vergangen sind.

Trotz der vorgelegten, von der BNP ausgestellten "ID-Card", über deren Echtheit gemäß dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes keine Aussage gemacht werden könne, ist für den Asylgerichtshof eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der BNP bzw. eine (lokal)politische Führungsfunktion nicht glaubhaft, da auch hier ein Widerspruch zwischen dem Inhalt der ID-Card und dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervorgekommen ist. Der Beschwerdeführer brachte nämlich in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.10.2011 vor, er sei seit dem Jahr 2003 Mitglied der BNP. Die von ihm zum Beweis seiner Mitgliedschaft vorgelegte ID-Card wurde allerdings bereits am 01.01.2002 ausgestellt und weist eine Gültigkeitsdauer bis zum 31.12.2005 auf, sodass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angeblichen Verfolgung durch Mitglieder der AL im Juli 2008 schon zweieinhalb Jahre lang gar nicht mehr Mitglied der BNP war. Sollte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Bangladesh tatsächlich noch Mitglied der BNP gewesen sein, ist nicht nachvollziehbar, dass er zum Beweis dieser Mitgliedschaft eine seit über zwei Jahren abgelaufene Mitgliedskarte vorlegt. Auffallend ist auch, dass die ID Card von der "Bangladesh National Party" ausgestellt wurde; die tatsächliche Langform der Abkürzung "BNP" allerdings "Bangladesh Nationalist Party" lautet, was ebenfalls ein deutlicher Hinweis darauf ist, dass diese ID-Card nicht von der BNP ausgestellt wurde. Hinzu kommt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine angebliche politische Tätigkeit ebenso vage und unkonkret dargelegt wurde. Zu seiner politischen Tätigkeit gab er an, er habe Versammlungen bzw. Veranstaltungen organisiert. Wie und wann dies genau gewesen sei, könne er nicht mehr sagen.

Unter anderem auch aus diesem Grund wertete der Asylgerichtshof das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben des XXXX sowie das "Advocate Certificate", die das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bestätigen und darauf verweisen, dass er "politisches Opfer" der gegnerischen Partei geworden bzw. dass er als "local political leader" fälschlich angezeigt worden sei, als Gefälligkeitsschreiben. Hinzu kommt, dass beide Schreiben, über deren Echtheit gemäß Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes ebenfalls keine Aussage gemacht werden kann, zufällig vom selben Tag, nämlich vom 08.01.2012 - einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer aufgrund des angefochtenen Bescheides bereits seit ca. zwei Monaten wusste, dass das Bundesasylamt seine Fluchtgründe für nicht glaubhaft erachtet - stammen. Darüber hinaus ist noch darauf zu verweisen, dass, wie den dem Asylgerichtshof vorliegenden Länderberichten (vgl. z.B. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesh vom 01.07.2008, Seite 26) entnommen werden kann, eine fehlende Adressangabe und/oder fehlende Aktenzeichen Hinweise auf Fälschungen bei einem Anwaltsschreiben sind. Das gegenständliche Anwaltsschreiben weist weder einen Briefkopf (und sohin auch keine Adresse) noch ein Aktenzeichen auf; genauso verhält es sich beim Schreiben des XXXX, auch dieses verfügt weder über Briefkopf bzw. Adresse noch über ein Aktenzeichen.Unter anderem auch aus diesem Grund wertete der Asylgerichtshof das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben des römisch 40 sowie das "Advocate Certificate", die das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bestätigen und darauf verweisen, dass er "politisches Opfer" der gegnerischen Partei geworden bzw. dass er als "local political leader" fälschlich angezeigt worden sei, als Gefälligkeitsschreiben. Hinzu kommt, dass beide Schreiben, über deren Echtheit gemäß Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes ebenfalls keine Aussage gemacht werden kann, zufällig vom selben Tag, nämlich vom 08.01.2012 - einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer aufgrund des angefochtenen Bescheides bereits seit ca. zwei Monaten wusste, dass das Bundesasylamt seine Fluchtgründe für nicht glaubhaft erachtet - stammen. Darüber hinaus ist noch darauf zu verweisen, dass, wie den dem Asylgerichtshof vorliegenden Länderberichten vergleiche z.B. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesh vom 01.07.2008, Seite 26) entnommen werden kann, eine fehlende Adressangabe und/oder fehlende Aktenzeichen Hinweise auf Fälschungen bei einem Anwaltsschreiben sind. Das gegenständliche Anwaltsschreiben weist weder einen Briefkopf (und sohin auch keine Adresse) noch ein Aktenzeichen auf; genauso verhält es sich beim Schreiben des römisch 40 , auch dieses verfügt weder über Briefkopf bzw. Adresse noch über ein Aktenzeichen.

Der Asylgerichtshof gelangt sohin nach eigener Beweiswürdigung und unter Einbeziehung der Ergebnisse der Untersuchungsberichte des Bundeskriminalamtes sowie unter Berücksichtigung sowohl der unstimmigen Inhalte der vorgelegten Unterlagen als auch des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass es sich bei der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht um tatsächlich Erlebtes, sondern lediglich um ein gedankliches Konstrukt handelt.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - und zwar sowohl betreffend die Verfolgung durch Mitglieder der AL als auch betreffend die staatliche Verfolgung aufgrund behaupteter Anzeigen bzw. behaupteter Haftbefehle - war sohin zur Gänze die Glaubwürdigkeit zu versagen.

II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Bangladesh aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Bangladesh auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.

Wie sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt, gehört der Beschwerdeführer der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus den Gründen seiner Religionsgruppenzugehörigkeit (oder etwaigen anderen objektiv wahrnehmbaren Merkmalen) ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet. Auch aus den Länderberichten ergibt sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer derartigen Verfolgungsgefahr; dass in Bangladesh die Gefahr einer ethnischen Verfolgung drohen könnte, ist aus den Länderberichten ebenfalls nicht ersichtlich.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa den Bericht der ÖB New Delhi vom März 2010) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Bangladesh führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass in Bangladesh keine solche Situation besteht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechts-verletzungen unterliegt.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesh in eine existenzgefährdende Situation zu kommen.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das oben genannte Herkunftsgebiet sicher erreichen kann.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesh einem realen Risiko als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich auf den Umstand, dass eine Erkrankung auch auf ausdrückliche Nachfrage des Asylgerichtshofes mit Verfahrensanordnung vom 31.01.2013 nicht (mehr) behauptet wurde. In seiner Stellungnahme vom 18.02.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gesund sei bzw. keine Krankheiten habe. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 25.10.2011 zu seinem Gesundheitszustand an, dass er gesund sei und keine physischen oder psychischen Probleme habe. Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.08.2012 vorbrachte, dass er Probleme mit seinem Kopf und seinem Rücken habe und diesbezüglich auch einen Laborbefund vom 14.08.2012 und eine Ambulanzkarte vom 05.07.2011 vorlegte, geht jedoch aufgrund der jüngeren Angaben in der Stellungnahme vom 18.02.2013 davon aus, dass diese offenbar nicht gravierenden gesundheitlichen Probleme auskuriert wurden und kann sohin festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gesund ist.

Die folgenden Feststellungen ergeben sich zunächst einmal daraus, dass eine andere als die vorgebrachte Verfolgung, die nicht glaubhaft gemacht wurde, weder behauptet wurde noch Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen sind.

Da der Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist, wird er im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage geraten, zumal er seinen eigenen Angaben zufolge zwölf Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen hat sowie in der Folge Wirtschaft studierte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich eine Beschäftigung gefunden hat, sodass nicht zu erkennen ist, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht in der Lage sein sollte, Arbeit zu finden, wobei ihm die in Österreich erlangten Kenntnisse der deutschen Sprache mit Sicherheit behilflich sind. Weiters leben auch die Eltern und Geschwister (ein Bruder und drei Schwestern) in Bangladesh und es ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Unterstützung seiner Familienmitglieder zählen könnte, zumal sowohl die Eltern als auch der Bruder den Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise finanziell unterstützt hätten, sodass der Beschwerdeführer in Bangladesh auch die Möglichkeit hätte, sein Wirtschaftsstudium zu beenden. Auch lässt sich den Angaben des Beschwerdeführers entnehmen, dass seine Eltern ein großes Haus und etwas Grund besitzen würden, sodass auch für die Unterkunft des Beschwerdeführers zumindest für die erste Zeit nach seiner Rückkehr gesorgt ist.

Dass Bangladesh vom Ausland aus sicher zu erreichen ist, ist notorisch.

Weiteres ergibt sich aus den Länderberichten nicht, dass in Bangladesh Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.

Es besteht auch kein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zu Bangladesh fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass der Beschwerdeführer dieser unterworfen werden würde. Wenn in diesem Zusammenhang in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer Gefahr laufe, in seiner Heimat einer grausamen und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein und es ihm auch nicht möglich wäre, sich in einem anderen Landesteil aufzuhalten, ist zunächst darauf zu verweisen, dass diese Behauptung lediglich unsubstantiiert und ohne nähere Begründung in den Raum gestellt wurde. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen, sodass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesh von den Behörden nicht gesucht bzw. nicht staatlich verfolgt würde und ihm sohin auch keine grausame und unmenschliche Behandlung drohen würde. Ebenso verhält es sich mit der der Beschwerde beigelegten ACCORD Anfragebeantwortung "Bangladesch:

Polizei und Haftbedingungen". Abgesehen davon, dass diesbezüglich kein Vorbringen erstattet wurde, ist auch hier festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesh keine Freiheitsstrafe und schon gar nicht die Todesstrafe drohen würden und er sohin auch nicht von den Haftbedingungen in Bangladesh betroffen wäre.

II.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dassrömisch zwei.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dass

sich der Beschwerdeführer nach einer rechtswidrigen Einreise spätestens am 14.06.2011 in Österreich aufhält, ohne über andere als asylrechtliche Aufenthaltstitel zu verfügen;

der Beschwerdeführer einen Deutschkurs absolviert und das Sprachzertifikat "Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds Niveaustufe A2 des Europarates" erlangt hat;

der Beschwerdeführer als Zeitungszusteller arbeitet und monatlich durchschnittlich etwa ¿ 620,00 verdient;

sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten und er hier auch in keiner Lebensgemeinschaft lebt;

sich der Beschwerdeführer in Österreich einen Freundeskreis bzw. Bekanntenkreis aufgebaut hat;

der Beschwerdeführer Mitglied des Vereins "Bangladesch-Österreichische Gesellschaft" ist;

der Beschwerdeführer von dem Deutschkurs abgesehen in Österreich keine Bildungseinrichtungen wie Schulen oder Universitäten besucht;

der Beschwerdeführer noch über familiäre und soziale Bindungen zu seinem Heimatland verfügt und

sich der Beschwerdeführer seit 14.06.2011 in einem Asylverfahren befindet und die Dauer des Verfahrens dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen ist.

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, aus den von ihm vorgelegten Unterlagen und aus dem Akteninhalt. Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfahrensanordnungen des Asylgerichtshofes vom 23.07.2012 und vom 31.01.2013 Fragen über sein Leben und seine Integration in Österreich gestellt, die er (zuletzt) dahingehend beantwortete, dass er die A2 Deutschprüfung positiv abgelegt habe und als Zeitungszusteller ein Einkommen in der Höhe von ¿ 620,00 beziehe. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, sei Mitglied der XXXX und habe in Österreich einen Freundeskreis. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers stützt sich darüber hinaus auf das vorgelegte Sprachzertifikat "Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds Niveaustufe A2 des Europarates" vom 15.09.2012. Zur Feststellung zur beruflichen Tätigkeit und zum Verdienst des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass der Asylgerichtshof keinen Grund hat, an diesen Angaben zu zweifeln; ein Verdienst in der Höhe von ¿ 450,00 brutto wurde durch ein Schreiben vom 14.08.2012 bestätigt. Dass der Beschwerdeführer nunmehr - ein halbes Jahr später - etwas mehr verdient, ist für den Asylgerichtshof auch ohne den noch nicht vorliegenden Nachweis nachvollziehbar. Die Feststellung zu seiner Mitgliedschaft im Verein XXXX ergibt sich aus der Bestätigung vom 14.08.2012. Ferner gab der Beschwerdeführer an, dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und kein Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt habe. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat, gründet sich ebenso auf das Vorbringen des Beschwerdeführers samt namentlicher Nennung vier seiner Freunde und ist auch aufgrund des fast zweijährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nachvollziehbar. Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht zu vernachlässigende Bindungen zu seinem Herkunftsland hat. Seinen eigenen Angaben zufolge leben jedenfalls seine Eltern und seine Geschwister (ein Bruder und drei Schwestern) in Bangladesh, sodass in einer Gesamtbetrachtung jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh über familiäre und soziale Beziehungen verfügt, die im Vergleich zu jenen in Österreich eine stärke Bindung bzw. eine höhere Intensität aufweisen. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und unzulässig wäre, weil ihm in Bangladesh kein Bereich zur Verfügung stehen würde, wo sich seine Persönlichkeit frei entwickeln und entfalten könnte, ist anzuführen, dass für den Asylgerichtshof nicht ersichtlich ist (und auch nicht vorgebracht wurde), aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in Bangladesh daran gehindert sein könnte, seine Persönlichkeit frei zu entfalten, zumal die Familie des Beschwerdeführers - seinem eigenen Vorbringen zufolge - gut situiert ist.Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, aus den von ihm vorgelegten Unterlagen und aus dem Akteninhalt. Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfahrensanordnungen des Asylgerichtshofes vom 23.07.2012 und vom 31.01.2013 Fragen über sein Leben und seine Integration in Österreich gestellt, die er (zuletzt) dahingehend beantwortete, dass er die A2 Deutschprüfung positiv abgelegt habe und als Zeitungszusteller ein Einkommen in der Höhe von ¿ 620,00 beziehe. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, sei Mitglied der römisch 40 und habe in Österreich einen Freundeskreis. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers stützt sich darüber hinaus auf das vorgelegte Sprachzertifikat "Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds Niveaustufe A2 des Europarates" vom 15.09.2012. Zur Feststellung zur beruflichen Tätigkeit und zum Verdienst des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass der Asylgerichtshof keinen Grund hat, an diesen Angaben zu zweifeln; ein Verdienst in der Höhe von ¿ 450,00 brutto wurde durch ein Schreiben vom 14.08.2012 bestätigt. Dass der Beschwerdeführer nunmehr - ein halbes Jahr später - etwas mehr verdient, ist für den Asylgerichtshof auch ohne den noch nicht vorliegenden Nachweis nachvollziehbar. Die Feststellung zu seiner Mitgliedschaft im Verein römisch 40 ergibt sich aus der Bestätigung vom 14.08.2012. Ferner gab der Beschwerdeführer an, dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und kein Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt habe. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat, gründet sich ebenso auf das Vorbringen des Beschwerdeführers samt namentlicher Nennung vier seiner Freunde und ist auch aufgrund des fast zweijährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nachvollziehbar. Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht zu vernachlässigende Bindungen zu seinem Herkunftsland hat. Seinen eigenen Angaben zufolge leben jedenfalls seine Eltern und seine Geschwister (ein Bruder und drei Schwestern) in Bangladesh, sodass in einer Gesamtbetrachtung jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh über familiäre und soziale Beziehungen verfügt, die im Vergleich zu jenen in Österreich eine stärke Bindung bzw. eine höhere Intensität aufweisen. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und unzulässig wäre, weil ihm in Bangladesh kein Bereich zur Verfügung stehen würde, wo sich seine Persönlichkeit frei entwickeln und entfalten könnte, ist anzuführen, dass für den Asylgerichtshof nicht ersichtlich ist (und auch nicht vorgebracht wurde), aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in Bangladesh daran gehindert sein könnte, seine Persönlichkeit frei zu entfalten, zumal die Familie des Beschwerdeführers - seinem eigenen Vorbringen zufolge - gut situiert ist.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14.06.2011 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14.06.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 28.10.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 08.11.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist

zu berücksichtigen.

Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Mitte Juni 2011, also seit fast zwei Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde.

Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine Bildungseinrichtungen wie Schulen oder Universtäten regelmäßig besucht. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bemüht ist, sich in Österreich zu integrieren; er hat Deutschkenntnisse erlangt, ist als Zeitungszusteller beschäftigt, Mitglied beim Verein XXXX und verfügt über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Allerdings hat der Beschwerdeführer seine Integrationsbemühungen lediglich aufgrund eines Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz, welches er nur aufgrund wahrheitswidriger Angaben zu seinen Fluchtgründen erhalten hat, anstellen können. Daher ist selbst unter Berücksichtigung des monatlichen Einkommens von rund ¿ 620,00 und der Unbescholtenheit des ?eschwerdeführers auch auf Grund der rechtswidrigen Einreise nach Österreich und dem Umstand, dass sich dieser durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen hat, zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine Bildungseinrichtungen wie Schulen oder Universtäten regelmäßig besucht. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bemüht ist, sich in Österreich zu integrieren; er hat Deutschkenntnisse erlangt, ist als Zeitungszusteller beschäftigt, Mitglied beim Verein römisch 40 und verfügt über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Allerdings hat der Beschwerdeführer seine Integrationsbemühungen lediglich aufgrund eines Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz, welches er nur aufgrund wahrheitswidriger Angaben zu seinen Fluchtgründen erhalten hat, anstellen können. Daher ist selbst unter Berücksichtigung des monatlichen Einkommens von rund ¿ 620,00 und der Unbescholtenheit des ?eschwerdeführers auch auf Grund der rechtswidrigen Einreise nach Österreich und dem Umstand, dass sich dieser durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen hat, zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.

Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - insbesondere aufgrund des nicht einmal ganz zweijährigen Aufenthalts im Bundesgebiet - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:

B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretende Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich - trotz seiner diesbezüglichen Bemühungen - nicht zu erkennen.

Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.

III.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.römisch drei.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Wenn nun in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 25.10.2011 vorgebracht habe, dass er der Behörde Dokumente vorlegen werde und daher um eine angemessene Frist ersuche, was vom Bundesasylamt abgelehnt und der Bescheid erlassen worden sei und sohin ein Verfahrensmangel vorliege, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, im Beschwerdeverfahren diese Dokumente vorzulegen, sodass selbst bei Annahme eines Verfahrensfehlers durch das Bundesasylamt im Sinne einer Verletzung des Parteiengehörs davon auszugehen ist, dass dieser durch die Möglichkeit der Einbringung im Beschwerdeverfahren saniert wurde (vgl. VwGH vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 98/21/0299).Wenn nun in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 25.10.2011 vorgebracht habe, dass er der Behörde Dokumente vorlegen werde und daher um eine angemessene Frist ersuche, was vom Bundesasylamt abgelehnt und der Bescheid erlassen worden sei und sohin ein Verfahrensmangel vorliege, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, im Beschwerdeverfahren diese Dokumente vorzulegen, sodass selbst bei Annahme eines Verfahrensfehlers durch das Bundesasylamt im Sinne einer Verletzung des Parteiengehörs davon auszugehen ist, dass dieser durch die Möglichkeit der Einbringung im Beschwerdeverfahren saniert wurde vergleiche VwGH vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 98/21/0299).

Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde bzw. im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern.

Die Länderberichte im angefochtenen Bescheid sind hinreichend aktuell und auch aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände haben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten.

Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine Verhandlung in Asylsachen auch unter Bedachtnahme auf Art. 47 GRC nicht unbedingt erforderlich ist, insbesondere, wenn der Sachverhalt geklärt ist (vgl. VfGH Erk U466/11 vom 14.03.2012).Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine Verhandlung in Asylsachen auch unter Bedachtnahme auf Artikel 47, GRC nicht unbedingt erforderlich ist, insbesondere, wenn der Sachverhalt geklärt ist vergleiche VfGH Erk U466/11 vom 14.03.2012).

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Beweise, Gefälligkeitsschreiben, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, non refoulement, Reiseroute, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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