Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
C10 222707-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2013, Zl. 12 15.255-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2013, Zl. 12 15.255-BAT, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Vorangegangenes erstes Verfahrenrömisch eins.1. Vorangegangenes erstes Verfahren
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.06.2000 einen Asylantrag gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997), beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), eingebracht.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.06.2000 einen Asylantrag gemäß Paragraph 7, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997, (in der Folge: AsylG 1997), beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), eingebracht.
Am 23.06.2000 und am 10.08.2000 wurde der BF niederschriftlich vor dem BAT einvernommen. Am 01.02.2001 und am 04.04.2001 wurde der BF in Anwesenheit eines vom gesetzlichen Vertreter bevollmächtigten Vertreters vor dem BAT niederschriftlich einvernommen. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.05.2001, Zl. 00 07.231-BAT, zugestellt am 17.05.2001 an den gesetzlichen Vertreter des BF, den Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II).Am 23.06.2000 und am 10.08.2000 wurde der BF niederschriftlich vor dem BAT einvernommen. Am 01.02.2001 und am 04.04.2001 wurde der BF in Anwesenheit eines vom gesetzlichen Vertreter bevollmächtigten Vertreters vor dem BAT niederschriftlich einvernommen. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.05.2001, Zl. 00 07.231-BAT, zugestellt am 17.05.2001 an den gesetzlichen Vertreter des BF, den Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Abs. AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
2. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die beim BAT am 29.05.2001 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 29.05.2001.
3. Nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 12.12.2003 und am 26.09.2005, an denen der BF persönlich teilnahm, wies der UBAS mit Bescheid vom 04.10.2005, Zl. 222.707/20-II/04/05 die Berufung gemäß §§ 7, 8 AsylG ab.3. Nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 12.12.2003 und am 26.09.2005, an denen der BF persönlich teilnahm, wies der UBAS mit Bescheid vom 04.10.2005, Zl. 222.707/20-II/04/05 die Berufung gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG ab.
Der UBAS gelangte auf Basis des Gutachtens eines nichtamtlichen, dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen zum Ergebnis, dass die vom BF behauptete Tötung seines Bruders im Zuge einer militärischen Auseinandersetzung mit den Taliban keine Legitimationsgrundlage für nachfolgende Blutrache darstelle und somit die Voraussetzung dafür, im Gegenzug die Gefahr eines vorbeugenden Racheaktes anzunehmen, weggefallen sei. Dem daraufhin erfolgten Vorbringen, die Tötung des Bruders des BF sei im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung erfolgt, sprach der UBAS die Glaubwürdigkeit ab.
Da keine Gefährdungen im Falle der Rückkehr des BF hervorgekommen seien, sei die Berufung vollinhaltlich abzuweisen gewesen.
4. Gegen den Bescheid des UBAS wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2008, Zl. 2006/19/0026-9, wurde der angefochtene Bescheid insoweit, als damit Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides (Zulässigerklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan) gemäß § 8 Asylgesetz 1997 bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung zu Aufhebung in Hinblick auf § 8 AsylG 1997 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend sei. Es lasse sich weder dem Gutachten des Sachverständigen noch dem angefochtenen Bescheid entnehmen, auf welche konkreten Ermittlungen der Sachverständige seine positive Lagebeurteilung begründe. Eine Auseinandersetzung mit wesentlich skeptischeren Beurteilungen, die der belangten Behörde vorgelegen seien, sei nicht erfolgt.4. Gegen den Bescheid des UBAS wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2008, Zl. 2006/19/0026-9, wurde der angefochtene Bescheid insoweit, als damit Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides (Zulässigerklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan) gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung zu Aufhebung in Hinblick auf Paragraph 8, AsylG 1997 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend sei. Es lasse sich weder dem Gutachten des Sachverständigen noch dem angefochtenen Bescheid entnehmen, auf welche konkreten Ermittlungen der Sachverständige seine positive Lagebeurteilung begründe. Eine Auseinandersetzung mit wesentlich skeptischeren Beurteilungen, die der belangten Behörde vorgelegen seien, sei nicht erfolgt.
5. Das gegenständliche Verfahren wurde nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes dem zuständigen Senat C 10 zugewiesen.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 20.03.2009, zugestellt durch Hinterlegung am 28.03.2009, wurde der BF aufgefordert, bekanntzugeben, was dem BF passieren würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste und ob er in seinem Herkunftsstaat nahe Verwandte habe. Gleichzeitig wurden dem BF zum Zweck der Einräumung des Parteiengehörs herkunftsstaatsbezogene Informationen betreffend Afghanistan übermittelt und dem BF die Gelegenheit eingeräumt, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Zur Übermittlung einer allfälligen Stellungnahme wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verfahrensanordnung eingeräumt.
6. Am 02.04.2009 und am 16.04.2009 langten beim Asylgerichtshof Stellungnahmen des BF zum Schreiben des Asylgerichtshofes vom 20.03.2009 ein.
7. Am 25.08.2009 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben zur Situation des BF in Österreich ein.
8. Mit hg. Erkenntnis vom 22.09.2009, Zl. C10 222707-0/2008/34E, wurde die Beschwerde des BF gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §8 Abs. 1 AsylG 1997 stattgegeben und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt II.).8. Mit hg. Erkenntnis vom 22.09.2009, Zl. C10 222707-0/2008/34E, wurde die Beschwerde des BF gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §8 Absatz eins, AsylG 1997 stattgegeben und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 02.10.2009 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Gleichzeitig erwuchs diese Entscheidung endgültig in Rechtskraft.
I.2. Beschwerdegegenständliches zweites Verfahrenrömisch eins.2. Beschwerdegegenständliches zweites Verfahren
1. Der BF hat am 22.10.2012 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt.1. Der BF hat am 22.10.2012 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt.
In der Erstbefragung vor einem Organ der Bundespolizei am 22.10.2012 gab der BF zum Grund der neuerlichen Antragstellung - zusammengefasst - im Wesentlichen an, dass sich an seinen ursprünglichen Fluchtgründen aus Afghanistan nichts geändert hätte. Durch die lange Dauer seines Asylverfahrens habe er durch die ständige Ungewissheit über seine Zukunft psychische Probleme bekommen, dies wisse er seit 2011 und er sei in ärztlicher Behandlung. Er genieße den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich, das sei allerding nur eine vorübergehende Lösung, er fürchte, dass er wieder nach Afghanistan zurück müsse, wenn sich die politische Lage ändere, dies mache in psychisch fertig und er hätte gerne die Gewissheit, dass er für immer in Österreich bleiben könne. Er habe Angst vor einer Rückkehr nach Afghanistan, dort sei es lebensgefährlich, er habe keine Familie mehr in Afghanistan, er habe durch den Krieg alles verloren.
In der Einvernahme vor der Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT) am 30.01.2013 bestätigte der BF die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben in der Erstbefragung. Auf Vorhalt, dass seine Zurückschiebung, Zurückweisung und Abschiebung mit hg. Erkenntnis vom 22.09.2009 als nicht zulässig festgestellt worden sei und ihm bereits mehrmals eine befristete Aufenthaltsberechtigung ausgestellt wurde, verbunden mit der Frage, warum er dann so unter Stress stehe bzw. weshalb er sich seit 2011 in psychologischer Therapie befinde, gab der BF an, er sei eben unsicher, da er nicht fix in Österreich bleiben dürfe, er sei schon 13 Jahre hier, es könne sein, dass sie die Gesetzeslage in Österreich ändere, er habe Angst, dass er die befristete Aufenthaltsberechtigung verlieren könne. Auf die Frage, wie weit sich die Situation in seinem Heimatland für ihn geändert habe, gab der BF an, er habe gehört, dass die Situation in Afghanistan nach wie vor unsicher sei. Auf konkrete Fragen gab der BF an, er habe seit seiner Ankunft in Österreich nichts mehr von seiner Familie gehört, auch das Rote Kreuz hätte nichts in Erfahrung bringen können. Auf die Frage, was er nun zu seinem Asylverfahren vorbringen wolle, gab der BF an, er habe seine Unterlagen bereits vorgelegt, es gebe sonst eigentlich nichts zu sagen. Auf die Frage, was sich seit der ersten Antragstellung geändert hätte, gab der BF an, er sei nach wie vor so wie damals, es sei immer noch gleich, es sei immer noch unsicher. Weiters gab der BF an, er erhalte wöchentlich eine Therapie und nehme dreimal täglich Medikamente ein, er sei in verschiedenen Reinigungsfirmen, Fast Food Restaurants, tätig, seit 04.04.2012 sei er zu Rehabilitationszwecken im Patientencafe XXXX beschäftigt und sollte mit dieser Tätigkeit wieder in die Arbeitswelt eingegliedert werden. Weiters gab der BF an, er habe keine Verwandten in Österreich, es sei ihm zwar gesagt worden, dass er eine Pension beziehe, er möchte aber einer geregelten Arbeit nachgehen. Auf die Frage, ob er der Niederschrift noch etwas hinzufügen möchte, verneinte der BF dies und gab an, sonst nicht zu sagen zu haben.In der Einvernahme vor der Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT) am 30.01.2013 bestätigte der BF die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben in der Erstbefragung. Auf Vorhalt, dass seine Zurückschiebung, Zurückweisung und Abschiebung mit hg. Erkenntnis vom 22.09.2009 als nicht zulässig festgestellt worden sei und ihm bereits mehrmals eine befristete Aufenthaltsberechtigung ausgestellt wurde, verbunden mit der Frage, warum er dann so unter Stress stehe bzw. weshalb er sich seit 2011 in psychologischer Therapie befinde, gab der BF an, er sei eben unsicher, da er nicht fix in Österreich bleiben dürfe, er sei schon 13 Jahre hier, es könne sein, dass sie die Gesetzeslage in Österreich ändere, er habe Angst, dass er die befristete Aufenthaltsberechtigung verlieren könne. Auf die Frage, wie weit sich die Situation in seinem Heimatland für ihn geändert habe, gab der BF an, er habe gehört, dass die Situation in Afghanistan nach wie vor unsicher sei. Auf konkrete Fragen gab der BF an, er habe seit seiner Ankunft in Österreich nichts mehr von seiner Familie gehört, auch das Rote Kreuz hätte nichts in Erfahrung bringen können. Auf die Frage, was er nun zu seinem Asylverfahren vorbringen wolle, gab der BF an, er habe seine Unterlagen bereits vorgelegt, es gebe sonst eigentlich nichts zu sagen. Auf die Frage, was sich seit der ersten Antragstellung geändert hätte, gab der BF an, er sei nach wie vor so wie damals, es sei immer noch gleich, es sei immer noch unsicher. Weiters gab der BF an, er erhalte wöchentlich eine Therapie und nehme dreimal täglich Medikamente ein, er sei in verschiedenen Reinigungsfirmen, Fast Food Restaurants, tätig, seit 04.04.2012 sei er zu Rehabilitationszwecken im Patientencafe römisch 40 beschäftigt und sollte mit dieser Tätigkeit wieder in die Arbeitswelt eingegliedert werden. Weiters gab der BF an, er habe keine Verwandten in Österreich, es sei ihm zwar gesagt worden, dass er eine Pension beziehe, er möchte aber einer geregelten Arbeit nachgehen. Auf die Frage, ob er der Niederschrift noch etwas hinzufügen möchte, verneinte der BF dies und gab an, sonst nicht zu sagen zu haben.
Der BF brachte mit gleichdatiertem Fax am 13.02.2013 eine Stellungnahme in Vorlage. Im Wesentlichen bezog sich der BF auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.12.2008, Zl. B13 237.726-0/2008 zur Situation psychisch kranker Personen in Afghanistan und wies darauf hin, dass im gegenständlichen Fall, der Judikatur des Asylgerichtshofs folgend, jedenfalls das Vorliegen einer sozialen Gruppe iSd des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bejaht werden müsse (Gruppe der allein stehenden psychisch kranken Personen in Afghanistan).
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der gegenständliche zweite Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom BF am 18.03.2013 persönlich übernommen und damit rechtsgültig erlassen.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der gegenständliche zweite Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom BF am 18.03.2013 persönlich übernommen und damit rechtsgültig erlassen.
Begründet wurde die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Wesentlichen damit, dass sich für die erkennende Behörde keine Anhaltspunkt für eine neuerliche inhaltliche Entscheidung ergäben, zumal der BF mit den neuen Vorbringen in keinster Weise in der Lage war, einen Sachverhalt dazulegen, welcher über das Vorbringen des vorangegangenen Asylantrages hinausgegangen wäre. Soweit der BF auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.12.2008 zu Zl. B13 237.726-0/2008 verweise wird angemerkt, dass das Krankheitsbild des BF mit dem im zitierten Erkenntnis nicht vergleichbar sei und somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag des BF entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.
3. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 21.03.2013 per Fax fristgerecht eingelangte und nicht datierte Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof.
Begründend führte der BF aus, dass die Behörde das Ausmaß seiner Erkrankung verkenne, er leide unter den Folgen eines posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression unter zeitweisen suizidaler Einengungen. Aus dem vorgelegten Befundbericht seines behandelnden Psychiaters ergebe sich aber auch, dass er krankheitsbedingt deutliche Verhaltensstörungen aufweise, er leide unter Affektiabillität, Impulsivität, gereizt dysmorphem Verhalten bei geringer Frusttrationstoleranz und paranoidem Grundverhalten, insgesamt sei sein Verhalten als auffällig zu bezeichnen. Woher die erkennende Behörde das psychiatrische Fachwissen nehme, in einem Satz zu erklären, dass sein Krankheitsbild nicht so "schwer" wäre wie eine polymorph psychotische Störung sein unklar. Trotz des konkreten Vorbringens zu Änderung seines psychiatrischen Gesundheitszustanden und des Vorbringen zu Lage psychisch kranker, verhaltensauffälliger Menschen in Afghanistan habe die erkennende Behörde keine Feststellungen zur Lage von verhaltensauffälligen psychisch kranken Menschen in Afghanistan getroffen. So habe auch der VfGH ebenfalls in einem Verfahren gemäß § 68 AVG (U 1005/10 vom 02.05.2011) ausgesprochen, dass Willkür vorliege, wenn die Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit vernachlässige. Bei Heranziehung der "richtigen" Länderberichte würde die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass schwer psychisch kranke Personen in Afghanistan von schwerer Diskriminierung und Misshandlung bedroht seien was laut Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.12.2008, Zl. B13 237726 "einer Auslieferung in den Tod" gleichen würde. Der BF sei somit als Angehöriger der sozialen Gruppe der psychisch kranken, verhaltensauffälligen und alleinstehenden Afghanen von asylrelevanter Verfolgung bedroht. Habe sich der entscheidungsrelevanten Sachverhalt hinsichtlich der persönlichen Umstände des Antragstellers oder wie in diesem Fall auch hinsichtlich der Sicherheitslage im Herkunftsstaat relevant verändert, so sei ein Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht zulässig.Begründend führte der BF aus, dass die Behörde das Ausmaß seiner Erkrankung verkenne, er leide unter den Folgen eines posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression unter zeitweisen suizidaler Einengungen. Aus dem vorgelegten Befundbericht seines behandelnden Psychiaters ergebe sich aber auch, dass er krankheitsbedingt deutliche Verhaltensstörungen aufweise, er leide unter Affektiabillität, Impulsivität, gereizt dysmorphem Verhalten bei geringer Frusttrationstoleranz und paranoidem Grundverhalten, insgesamt sei sein Verhalten als auffällig zu bezeichnen. Woher die erkennende Behörde das psychiatrische Fachwissen nehme, in einem Satz zu erklären, dass sein Krankheitsbild nicht so "schwer" wäre wie eine polymorph psychotische Störung sein unklar. Trotz des konkreten Vorbringens zu Änderung seines psychiatrischen Gesundheitszustanden und des Vorbringen zu Lage psychisch kranker, verhaltensauffälliger Menschen in Afghanistan habe die erkennende Behörde keine Feststellungen zur Lage von verhaltensauffälligen psychisch kranken Menschen in Afghanistan getroffen. So habe auch der VfGH ebenfalls in einem Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG (U 1005/10 vom 02.05.2011) ausgesprochen, dass Willkür vorliege, wenn die Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit vernachlässige. Bei Heranziehung der "richtigen" Länderberichte würde die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass schwer psychisch kranke Personen in Afghanistan von schwerer Diskriminierung und Misshandlung bedroht seien was laut Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.12.2008, Zl. B13 237726 "einer Auslieferung in den Tod" gleichen würde. Der BF sei somit als Angehöriger der sozialen Gruppe der psychisch kranken, verhaltensauffälligen und alleinstehenden Afghanen von asylrelevanter Verfolgung bedroht. Habe sich der entscheidungsrelevanten Sachverhalt hinsichtlich der persönlichen Umstände des Antragstellers oder wie in diesem Fall auch hinsichtlich der Sicherheitslage im Herkunftsstaat relevant verändert, so sei ein Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG nicht zulässig.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 04.04.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß § 61 Abs. 4 AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C10 zur Behandlung zuzuweisen.Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C10 zur Behandlung zuzuweisen.
3. Gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt § 67d AVG.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist eine derartige zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes, weshalb ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.
III.2. Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheidrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
2. Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ist Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat.2. Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ist Sache iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).
Es ist allerdings zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem Asylgesetz 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 entscheidungswesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des Asylgesetzes 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 gilt.Es ist allerdings zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem Asylgesetz 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 entscheidungswesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des Asylgesetzes 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 gilt.
Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache nicht vorliegt. Dies aus folgenden rechtlichen Erwägungen:
3.1. Wie oben dargelegt, muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Angaben des BF zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz, nämlich seine nach Abschluss des Erstverfahrens eingetretene psychische Beeinträchtigung, glaubhaft seien. Somit hat sich in der persönlichen Sphäre des BF eine Sachverhaltsänderung ergeben und wurde dies von der belangten Behörde auch nicht in Zweifel gezogen. Dem BF kommt als Ergebnis des rechtswirksam abgeschlossenen Erstverfahrens zwar der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und wurden ihm Aufenthaltsberechtigungen erteilt, im gegenständlichen Verfahren ist aber noch zu prüfen, ob dem neuen Vorbringen Asylrelevanz zukommen kann.
In Hinblick auf die behauptete Sachverhaltsänderung und das vom BF im Verfahren und in der Beschwerde zitierte Judikat des Asylgerichthofes vom 29.12.2008, Zl. B13 237726-0/2008, kann unter Berücksichtigung der Lage im Herkunftsstaat des BF dem Vorbringen der glaubhafte Kern einer Asylrelevanz im konkreten Fall nicht vorab abgesprochen werden und ist eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren ein materielles Asylverfahren durchzuführen haben, um durch entsprechende Ermittlungen zur psychischen Erkrankung des BF und zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat und nach Einräumung von Parteiengehör in der Lage zu sein, auf Grund des festgestellten Sachverhalten eine rechtliche Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob es glaubhaft ist, dass dem BF eine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat droht oder nicht droht.Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren ein materielles Asylverfahren durchzuführen haben, um durch entsprechende Ermittlungen zur psychischen Erkrankung des BF und zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat und nach Einräumung von Parteiengehör in der Lage zu sein, auf Grund des festgestellten Sachverhalten eine rechtliche Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob es glaubhaft ist, dass dem BF eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat droht oder nicht droht.
4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung des neuerlichen Asylantrages das Prozesshinderns der rechtskräftig entschiedenen Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG entgegenstehen würde.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung des neuerlichen Asylantrages das Prozesshinderns der rechtskräftig entschiedenen Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG entgegenstehen würde.
Daher war der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.Daher war der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Ermittlungspflicht, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, Parteiengehör, psychische StörungZuletzt aktualisiert am
30.08.2013