Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D3 421847-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation (Tschetschenische Republik), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zl. 13 03.292-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation (Tschetschenische Republik), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zl. 13 03.292-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe gelangte am 12.09.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch die Erstaufnahmestelle Ost am selben Tag gab sie als Fluchtgrund an, dass Anfang Juli 2011 Angehörige von OMON sie zuhause aufgesucht und gedroht hätten, sie das nächste Mal mitzunehmen, sollte sich ihr Vater, der 1999 auf Seiten der Rebellen gekämpft habe und nach dem gesucht werde, nicht stellen. Aus demselben Grund würden sich bereits ihre Schwester und ihr Bruder als Flüchtlinge in Österreich befinden. Ihr Vater würde auch gerne ausreisen, doch könne er dies nicht, da nach ihm offiziell gesucht werde. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie Opfer von OMON zu werden, die ihr gedroht hätten, sie so lange in Haft zu behalten, bis sich ihr Vater stelle.
In der Folge wurden Dublin-Konsultationen mit Polen geführt, wo die Asylwerberin bereits zuvor am 20.07.2011 einen Asylantrag stellte. Dabei wurde mitgeteilt, dass ihr Asylverfahren am 08.08.2011 eingestellt wurde. Mit Schreiben vom 15.09.2011 wurde der Übernahme der Beschwerdeführerin gem. Art. 16(1) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates seitens der zuständigen polnischen Behörden zugestimmt.In der Folge wurden Dublin-Konsultationen mit Polen geführt, wo die Asylwerberin bereits zuvor am 20.07.2011 einen Asylantrag stellte. Dabei wurde mitgeteilt, dass ihr Asylverfahren am 08.08.2011 eingestellt wurde. Mit Schreiben vom 15.09.2011 wurde der Übernahme der Beschwerdeführerin gem. Artikel 16 (, eins,) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates seitens der zuständigen polnischen Behörden zugestimmt.
In der Einvernahme am 26.09.2011 gab die Asylwerberin an, ihren Inlandsreisepass in Polen gelassen zu haben, dort habe sie zwei Monate lang ein Quartier gemietet. Auf Vorhalt, dass ihr Asylantrag in Polen am 08.08.2011 eingestellt worden sei, erwiderte sie, dass sie dazu nichts sagen könne, da sie nicht im Flüchtlingslager gewesen sei. In Österreich würden ihr Bruder und ihre Schwester als anerkannte Flüchtlinge seit sechs oder sieben Jahren leben. Sie selbst sei mit ihrer Großmutter nach Österreich gekommen, mit der sie in der Betreuungsstelle lebe. Ihr Bruder habe ebenso wie sie nicht gewollt, dass sie alleine in Polen lebe. Sie strebe gerade erst jetzt eine Familienzusammenführung an, weil sie bis zur letzten Zeit in Russland ohne Probleme habe leben können. Vor ihrer Ausreise seien sie von ihren Geschwistern finanziell unterstützt worden, im Bundesgebiet seien sie nicht in der Lage, sie bei sich aufzunehmen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Eisenstadt, vom 29.09.2011, Zl. 11 10.482-EAST Ost, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.09.2011 ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages gem. § 16/1/e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig erklärt. Die Antragstellerin wurde mit Spruchpunkt II. gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gem. § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt wurde.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Eisenstadt, vom 29.09.2011, Zl. 11 10.482-EAST Ost, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.09.2011 ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages gem. Paragraph 16 /, eins /, e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig erklärt. Die Antragstellerin wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig erklärt wurde.
Die sich dagegen richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2011, Zl. S23 421.847-1/2011/4E, gem. §§ 5 und 10 AsylG 2005 idgF rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.Die sich dagegen richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2011, Zl. S23 421.847-1/2011/4E, gem. Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 idgF rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin stellte am 12.03.2013 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. In der am gleichen Tag erfolgten Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost gab sie an, nach Erhalt der ersten Entscheidung am 20.02.2012 nach Weißrussland gefahren zu sein, wo sie bis zum 11.03.2013 in der Stadt XXXX gelebt habe. Sie sei am 11.03.2013 abermals unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet zurückgekehrt.Die Beschwerdeführerin stellte am 12.03.2013 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. In der am gleichen Tag erfolgten Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost gab sie an, nach Erhalt der ersten Entscheidung am 20.02.2012 nach Weißrussland gefahren zu sein, wo sie bis zum 11.03.2013 in der Stadt römisch 40 gelebt habe. Sie sei am 11.03.2013 abermals unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet zurückgekehrt.
Sie habe neue Fluchtgründe, ihre alten würden nicht mehr aufrecht sein. Sie habe damals angegeben, dass sie nach muslimischem Recht verheiratet sei und im Jahre 2011 vor ihrem Mann über Polen nach Österreich geflohen sei. Dieser sei ihr ins Bundesgebiet gefolgt und hätten sie sich im Lager getroffen. Daraufhin hätten sie gemeinsam eine Wohnung angemietet und dort gewohnt. Ihr Mann habe ebenso einen negativen Bescheid bekommen, sei aber in Österreich geblieben, als sie ohne sein Wissen nach Weißrussland verzogen sei. Als er dies erfahren habe, sei er ihr jedoch nachgereist, angeblich befinde er sich nun in Russland, sie habe in Weißrussland mit ihm über Internet Kontakt gehabt. Er habe ihr geschrieben, dass er nach Weißrussland kommen und sie umbringen würde; weiters habe er ihr vorgeworfen, ihn betrogen zu haben und von ihr verlangt, ein Kopftuch zu tragen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben.
Im Zuge einer Einvernahme zur Gewinnung von Erkenntnissen über die angebliche Schleppung am 28.03.2013 habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens das Bundesgebiet gar nicht verlassen habe.
Die Asylwerberin wurde in der Folge vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz am 02.05.2013 neuerlich einvernommen. Dabei gab sie an, gesund und habe das Bundesgebiet in den letzten zwei Jahren nicht verlassen.
Sie sei am in Dagestan geboren und aufgewachsen, ehe sie wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahre 2005 in Moldawien um Asyl angesucht hätten. 2007 sei sie wieder zurückgekehrt und habe die 11. Klasse in ihrem Geburtsort abgeschlossen. Ab 2008 habe sie mit ihrem Vater zwei Jahre in XXXX, nahe Moskau gelebt und als Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet. 2009 sei sie nach Dagestan zurückgekehrt und habe am 21.06.2009 ihren Ehemann traditionell geheiratet. Bis zu ihrer Ausreise 13.07.2010 nach Österreich habe als Kosmetikerin gearbeitet, sie habe im Juni gekündigt, da ihr Mann ihr verboten habe, dort zu arbeiten. Im Herkunftsland würden sich weiterhin ihr Vater und ihre Großmutter väterlicherseits im familieneigenen Haus aufhalten, er arbeite als Busfahrer und seine Mutter beziehe eine Pension. Im Bundesgebiet habe sie nach Erhalt eines negativen Bescheids zwei Tage in einer Kirche in Wien und in der Folge ein ganzes Jahr illegal bei Bekannten in Wien undXXXX gelebt, wobei sie alle zwei bis drei Tage ihren Aufenthaltsort gewechselt habe, einmal habe sie auch im Freien übernachtet, sie sei während dieser Zeit bei XXXX gemeldet gewesen.Sie sei am in Dagestan geboren und aufgewachsen, ehe sie wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahre 2005 in Moldawien um Asyl angesucht hätten. 2007 sei sie wieder zurückgekehrt und habe die 11. Klasse in ihrem Geburtsort abgeschlossen. Ab 2008 habe sie mit ihrem Vater zwei Jahre in römisch 40 , nahe Moskau gelebt und als Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet. 2009 sei sie nach Dagestan zurückgekehrt und habe am 21.06.2009 ihren Ehemann traditionell geheiratet. Bis zu ihrer Ausreise 13.07.2010 nach Österreich habe als Kosmetikerin gearbeitet, sie habe im Juni gekündigt, da ihr Mann ihr verboten habe, dort zu arbeiten. Im Herkunftsland würden sich weiterhin ihr Vater und ihre Großmutter väterlicherseits im familieneigenen Haus aufhalten, er arbeite als Busfahrer und seine Mutter beziehe eine Pension. Im Bundesgebiet habe sie nach Erhalt eines negativen Bescheids zwei Tage in einer Kirche in Wien und in der Folge ein ganzes Jahr illegal bei Bekannten in Wien undXXXX gelebt, wobei sie alle zwei bis drei Tage ihren Aufenthaltsort gewechselt habe, einmal habe sie auch im Freien übernachtet, sie sei während dieser Zeit bei römisch 40 gemeldet gewesen.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Antragstellerin an, vor ihrer Ausreise weder Probleme mit der Polizei noch mit Privatpersonen gehabt zu haben und auch nicht politisch aktiv gewesen sein. Ihre Ausreise begründete sie damit, dass 1999 ihre Mutter gestorben sei, danach sei ihre Schwester vor ihren Augen vergewaltigt worden, diese Schwester lebe jetzt in Österreich. Ihr Vater habe während dieser Zeit in Tschetschenien gearbeitet und mit einem LKW Benzin transportiert. Weil er aufgrund eines Gebrechens seines LKW nicht zurückgekommen sei, hätten die Behörden von Chasavjurt geschlossen, dass er wahrscheinlich ein Widerstandskämpfer sei. Als er dann 2000/2001doch nach Hause gekommen sei, habe ein Militärfahrzeug ständig vor ihrem Haus gestanden und habe es immer wieder Hausdurchsuchungen gegeben. Bei einer dieser Vorfälle sei ein Koran gefunden worden, den eigentlich sie gelesen habe, jedoch sei ihr Vater mitgenommen und ein Monat im Gefängnis festgehalten und verprügelt worden. Nachgefragt gab sie an, dass sie damals 11 Jahre gewesen sei und in der Schule Religion gelernt habe und alle den Koran gelesen hätten. Ihre Großmutter habe dann das Haus verkauft und ihren Vater freigekauft. Danach seien sie und ihr Vater nach Moldawien.
Als sie gehört hätten, dass sich die Situation in der Heimat beruhigt habe, seien sie nach Hause zurückgekehrt.
Ihr Vater habe dann mit einem wohlhabenden Bekannten ihre Ehe mit einem Bekannten von ihm vereinbart, sie sei gegen diese Verbindung gewesen. Während der einjährigen Ehe habe ihr Mann die Droge. XXXX geraucht und sie fast jeden Tag geschlagen. Am Tag, an dem sie ihn verlassen habe, habe sie seine Drogen weggeschmissen, woraufhin er sie mit den Fäusten in den Bauch geschlagen und mit Füßen getreten habe. Sie glaube, dass sie im ersten Monat schwanger gewesen sei, aber sicher weiß ich das nicht, auch im Krankenhaus habe man das nicht feststellen können. Sie habe auch einige Male versucht, ihn bei der Polizei anzuzeigen, aber die Polizisten hätten sie nicht ernst genommen und weggeschickt, weil er Geld habe. Als er ihr gedroht habe, den XXXX, in dem sie gearbeitet habe, anzuzünden oder zu sprengen, habe sie kündigen müssen. Sie habe diese Situation nicht mehr ausgehalten, es sei kein Tag vergangen, an dem sie nicht geschlagen worden sei. In Österreich habe er gedroht, nachzukommen und sie mitzunehmen. Als er ins Bundesgebiet gelangte, habe er die ganze Zeit ihren Aufenthaltsort nicht gekannt, dann seinen Asylantrag zurückgezogen und sei wieder nach Hause gefahren, wahrscheinlich weil er gedacht habe, dass sie nicht mehr in Österreich sei. Als sie sich bereits in Österreich aufgehalten habe, habe ihr Vater Probleme gehabt und einen Gerichtsbeschluss erkauft, demzufolge er kein Widerstandskämpfern gewesen sei. Drei Monate nach ihrer Ausreise sei ihr Vater dann nachgekommen und sei wieder nach Polen abgeschoben worden. Als sich ihre alleine zurückgebliebene Großmutter ein Bein gebrochen habe, habe er heimkehren und ihr helfen müssen. Sie könne in Dagestan nicht leben, da ihr Mann sie nicht in Ruhe leben habe lasse. Wenn sie zurückkehre, werde er sie wieder nicht in Ruhe lassen. Jeden Tag Stress zu haben, so könne man nicht leben. Gestern habe sie mit ihrer Großmutter telefoniert, die ihr erzählt habe, dass die Polizei oder OMON schon wieder gekommen sei und alles durchsucht habe.Ihr Vater habe dann mit einem wohlhabenden Bekannten ihre Ehe mit einem Bekannten von ihm vereinbart, sie sei gegen diese Verbindung gewesen. Während der einjährigen Ehe habe ihr Mann die Droge. römisch 40 geraucht und sie fast jeden Tag geschlagen. Am Tag, an dem sie ihn verlassen habe, habe sie seine Drogen weggeschmissen, woraufhin er sie mit den Fäusten in den Bauch geschlagen und mit Füßen getreten habe. Sie glaube, dass sie im ersten Monat schwanger gewesen sei, aber sicher weiß ich das nicht, auch im Krankenhaus habe man das nicht feststellen können. Sie habe auch einige Male versucht, ihn bei der Polizei anzuzeigen, aber die Polizisten hätten sie nicht ernst genommen und weggeschickt, weil er Geld habe. Als er ihr gedroht habe, den römisch 40 , in dem sie gearbeitet habe, anzuzünden oder zu sprengen, habe sie kündigen müssen. Sie habe diese Situation nicht mehr ausgehalten, es sei kein Tag vergangen, an dem sie nicht geschlagen worden sei. In Österreich habe er gedroht, nachzukommen und sie mitzunehmen. Als er ins Bundesgebiet gelangte, habe er die ganze Zeit ihren Aufenthaltsort nicht gekannt, dann seinen Asylantrag zurückgezogen und sei wieder nach Hause gefahren, wahrscheinlich weil er gedacht habe, dass sie nicht mehr in Österreich sei. Als sie sich bereits in Österreich aufgehalten habe, habe ihr Vater Probleme gehabt und einen Gerichtsbeschluss erkauft, demzufolge er kein Widerstandskämpfern gewesen sei. Drei Monate nach ihrer Ausreise sei ihr Vater dann nachgekommen und sei wieder nach Polen abgeschoben worden. Als sich ihre alleine zurückgebliebene Großmutter ein Bein gebrochen habe, habe er heimkehren und ihr helfen müssen. Sie könne in Dagestan nicht leben, da ihr Mann sie nicht in Ruhe leben habe lasse. Wenn sie zurückkehre, werde er sie wieder nicht in Ruhe lassen. Jeden Tag Stress zu haben, so könne man nicht leben. Gestern habe sie mit ihrer Großmutter telefoniert, die ihr erzählt habe, dass die Polizei oder OMON schon wieder gekommen sei und alles durchsucht habe.
Nach Rückübersetzung bestätigte die Asylwerberin die Richtigkeit des Protokolls. Befragt erklärte sie, dass ihr Vater 2011 und ihr Mann 2010 als Asylwerber in Österreich aufhältig gewesen sei. Das wisse sie, weil sie sechs Monate in Traiskirchen gelebt und ihn dort gesehen habe, als er hereingebracht worden sei. Nachgefragt gab sie an, sie könne sich nicht genau erinnern, wann er hier gewesen sei, aber es sei 2011 gewesen. Sie daraufhin Angst bekommen und habe zur Polizei gehen wollen. Ihr Mann habe dann gemeint, dass sie ihm eine Chance geben soll und es nicht mehr so sein würde, wie zuvor. Nachdem er im Dezember einen negativen Bescheid bekommen habe, hätten sie sich gemeinsam bei XXXX angemeldet, wo er einen Bekannten gehabt habe, bei dem sie übernachtet hätten. Als sich sein Freund eines Tages im November oder Dezember 2011 neben sie gesetzt habe, habe ihr Mann sie vor aller Augen geschlagen. Dann sei sie wieder vor ihm geflohen.Nach Rückübersetzung bestätigte die Asylwerberin die Richtigkeit des Protokolls. Befragt erklärte sie, dass ihr Vater 2011 und ihr Mann 2010 als Asylwerber in Österreich aufhältig gewesen sei. Das wisse sie, weil sie sechs Monate in Traiskirchen gelebt und ihn dort gesehen habe, als er hereingebracht worden sei. Nachgefragt gab sie an, sie könne sich nicht genau erinnern, wann er hier gewesen sei, aber es sei 2011 gewesen. Sie daraufhin Angst bekommen und habe zur Polizei gehen wollen. Ihr Mann habe dann gemeint, dass sie ihm eine Chance geben soll und es nicht mehr so sein würde, wie zuvor. Nachdem er im Dezember einen negativen Bescheid bekommen habe, hätten sie sich gemeinsam bei römisch 40 angemeldet, wo er einen Bekannten gehabt habe, bei dem sie übernachtet hätten. Als sich sein Freund eines Tages im November oder Dezember 2011 neben sie gesetzt habe, habe ihr Mann sie vor aller Augen geschlagen. Dann sei sie wieder vor ihm geflohen.
Von seinen Verwandten habe sie telefonisch erfahren, dass ihr Mann sie dann gesucht habe. Sein Vater habe auch ihren Bruder angerufen und ihr ausrichten lassen, dass sie nach Hause fahren und mit seinem Sohn wieder eine Ehe führen solle. Damals habe einmal ihr Bruder ihren Aufenthaltsort gekannt. Zur Polizei sei sie deshalb nicht gegangen, weil sie bereits einen negativen Bescheid erhalten habe und nach Polen abgeschoben worden wäre. Ihren Asylantrag habe sie nunmehr gestellt, weil sie Österreich nicht verlassen wolle, da hier die Menschenrechte respektiert würden und sie nicht in einen Ort fahren wolle, wo die Menschenrechte nicht existieren würden. Beweise für ihr Vorbringen habe sie keine. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor ihrem Mann, dieser könne sie nach muslimischer Sitte töten.
In Österreich würden weiterhin ihr Bruder und ihr Schwester leben. Sie hätten eine gute Beziehung und würden sich oft sehen, Abhängigkeitsverhältnis gebe es jedoch keines. Mit ihrem Vater würde sie jeden Tag telefonieren. Im Bundesgebiet lebe sie in keiner Lebensgemeinschaft, werde aus Mitteln der Grundversorgung unterstützt, besuche einen Deutschkurs und gehe in die Sporthalle. Sie sei weder berufstätig noch Mitglied in einem Verein.
Nach Kenntnisnahme der wesentlichen Feststellungen zum Herkunftsland wollte die Beschwerdeführer dazu keine Erklärung abgeben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 08.05.2013, Zl. 13 03.292-BAL, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.03.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III. die Antragstellerin gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Einer sich gegen diesen Bescheid richtenden Beschwerde wurde schließlich in Spruchpunkt IV. gem. § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 08.05.2013, Zl. 13 03.292-BAL, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.03.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. die Antragstellerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Einer sich gegen diesen Bescheid richtenden Beschwerde wurde schließlich in Spruchpunkt römisch vier. gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zum Herkunftsland getroffen.
Das Bundesasylamt gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels Vorlage von Personaldokumenten nicht feststehe. Sie habe weder eine gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht, noch würde sie im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sein, bzw. in eine Existenz bedrohende Notlage geraten. Die Antragstellerin habe sich zudem nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens am 31.10.2011 bis zu ihrer nunmehrigen erneuten Asylantragstellung ununterbrochen unberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten. Zu ihren Verwandten wurde festgehalten, dass ihr Vater am 17.10.2011 von Polen kommend nach Österreich eingereist sei, seine Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des Bundesasylamt seines Antrages auf internationaler Schutz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2012, Zl. S1 424.309-1/2012/4E, gem. §§ 5 und 10 AsylG 2005 abgewiesen und ihr Vater in der Folge am 22.03.2012 nach Polen überstellt worden sei. Er halte sich ihren Angaben zufolge nunmehr in der Russische Föderation auf. Ihr Ehemann sei am 01.11.2011 ebenfalls aus Polen kommend ins Bundesgebiet gelangt, auch sein Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 5 und 10 AsylG 2005 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.12.2011, S1 423.085-1/2011/2E, rechtskräftig negativ abgeschlossen worden und sei ihr Bruder unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 09.07.2012 freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt.Das Bundesasylamt gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels Vorlage von Personaldokumenten nicht feststehe. Sie habe weder eine gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht, noch würde sie im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sein, bzw. in eine Existenz bedrohende Notlage geraten. Die Antragstellerin habe sich zudem nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens am 31.10.2011 bis zu ihrer nunmehrigen erneuten Asylantragstellung ununterbrochen unberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten. Zu ihren Verwandten wurde festgehalten, dass ihr Vater am 17.10.2011 von Polen kommend nach Österreich eingereist sei, seine Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des Bundesasylamt seines Antrages auf internationaler Schutz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2012, Zl. S1 424.309-1/2012/4E, gem. Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 abgewiesen und ihr Vater in der Folge am 22.03.2012 nach Polen überstellt worden sei. Er halte sich ihren Angaben zufolge nunmehr in der Russische Föderation auf. Ihr Ehemann sei am 01.11.2011 ebenfalls aus Polen kommend ins Bundesgebiet gelangt, auch sein Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. Paragraph 5 und 10 AsylG 2005 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.12.2011, S1 423.085-1/2011/2E, rechtskräftig negativ abgeschlossen worden und sei ihr Bruder unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 09.07.2012 freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt.
Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen sei, ihr Fluchtvorbringen gleichbleibend und widerspruchsfrei zu schildern. Zudem werde ihre persönliche Glaubwürdigkeit alleine durch ihre falschen Angaben zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen dem rechtskräftigen Abschluss ihres ersten Asylverfahrens und ihrer erneuten Asylantragstellung erheblich erschüttert. Abgesehen von der Glaubwürdigkeit würde sich diese Bedrohungsbehauptung der Antragstellerin ausschließlich auf Handlungen von Privatpersonen aus privaten Motiven beziehen, für deren strafgerichtliche Verfolgung die staatlichen Behörden des Herkunftsland zuständig seien; Hinweise auf eine diesbezügliche mangelnde Schutzgewährungswilligkeit oder -fähigkeit hätten sich nicht ergeben. Auch seien ihre Angaben zur angeblichen Bedrohung durch die Behörden des Herkunftslandes aufgrund der angeblichen Unterstützung des Widerstandes durch ihren Vater keineswegs plausibel. Nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang, warum zwar ihr Vater in der Heimat leben könne, sie jedoch nicht.
Rechtlich zu Spruchteil I. wurde ausgeführt, dass sich weder aus dem unglaubwürdigen Vorbringen der Asylwerberin noch aus dem Amtswissen eine asylrelevante Verfolgung ableiten ließe.Rechtlich zu Spruchteil römisch eins. wurde ausgeführt, dass sich weder aus dem unglaubwürdigen Vorbringen der Asylwerberin noch aus dem Amtswissen eine asylrelevante Verfolgung ableiten ließe.
Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass sich aus den individuellen Verhältnissen keine Gefährdung iSd § 8 AsylG ergebe und die Asylwerberin bei einer Rückkehr auch nicht in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Sie verfüge in ihrem Herkunftsland über ein familiäres Netzwerk, in das sie zurückkehren könne. Zudem sei sie gesund und arbeitsfähig, sodass eine Wiederaufnahme einer eigenen Beschäftigung, zumindest von Gelegenheitsjobs, möglich wäre.Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, dass es gegenwärtig für die Antragstellerin kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation gebe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Im konkreten Fall sei daher auch von Amts wegen eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr nicht erkennbar.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass sich aus den individuellen Verhältnissen keine Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG ergebe und die Asylwerberin bei einer Rückkehr auch nicht in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Sie verfüge in ihrem Herkunftsland über ein familiäres Netzwerk, in das sie zurückkehren könne. Zudem sei sie gesund und arbeitsfähig, sodass eine Wiederaufnahme einer eigenen Beschäftigung, zumindest von Gelegenheitsjobs, möglich wäre.Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, dass es gegenwärtig für die Antragstellerin kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation gebe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Im konkreten Fall sei daher auch von Amts wegen eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle der Rückkehr nicht erkennbar.
Zu Spruchteil III. wurde - ebenfalls nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass die Antragstellerin in Österreich zwar über ein Familienleben zu ihren Geschwistern verfüge, mit diesen jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und auch kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Anhaltspunkte für eine besonders tiefe Beziehung, die über das normale Maß geschwisterlicher Kontakte hinausgehen würde, hätten sich nicht ergeben. Auch seien im Falle der Asylwerberin keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen und habe sie sich seit September 2011 mehrheitlich ohne Berechtigung im Bundesgebiet aufgehalten, sodass die Ausweisung insgesamt keinen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK bewirken würde,Zu Spruchteil römisch drei. wurde - ebenfalls nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass die Antragstellerin in Österreich zwar über ein Familienleben zu ihren Geschwistern verfüge, mit diesen jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und auch kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Anhaltspunkte für eine besonders tiefe Beziehung, die über das normale Maß geschwisterlicher Kontakte hinausgehen würde, hätten sich nicht ergeben. Auch seien im Falle der Asylwerberin keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen und habe sie sich seit September 2011 mehrheitlich ohne Berechtigung im Bundesgebiet aufgehalten, sodass die Ausweisung insgesamt keinen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bewirken würde,
Die in Spruchpunkt IV. ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer sich gegen diesen Bescheid richtenden Beschwerde wurde auf § 38 Abs. 1 Z 2 und 6 AsylG 2005 gestützt.Die in Spruchpunkt römisch vier. ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer sich gegen diesen Bescheid richtenden Beschwerde wurde auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 AsylG 2005 gestützt.
Dieser Bescheid wurde der zuständigen Polizeiinspektion mit dem Ersuchen um Zustellung gem. § 23 Abs. 3 AsylG 2005 übermittelt. Nach Erhebungen wurde am 10.05.2013 dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nach Aussagen der Bewohner der Wohnung, an der diese polizeilich gemeldet ist, nicht bekannt sei. Am selben Tag meldete sich ihre Schwester und gab, an dass die Antragstellerin zwar an besagter Adresse gemeldet sei, derzeit jedoch bei ihr wohne. In der Folge wurde die zuständige Polizeiinspektion ersucht, der Beschwerdeführerin den Bescheid an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort auszuhändigen, was noch am selben Tag erfolgte.Dieser Bescheid wurde der zuständigen Polizeiinspektion mit dem Ersuchen um Zustellung gem. Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 übermittelt. Nach Erhebungen wurde am 10.05.2013 dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nach Aussagen der Bewohner der Wohnung, an der diese polizeilich gemeldet ist, nicht bekannt sei. Am selben Tag meldete sich ihre Schwester und gab, an dass die Antragstellerin zwar an besagter Adresse gemeldet sei, derzeit jedoch bei ihr wohne. In der Folge wurde die zuständige Polizeiinspektion ersucht, der Beschwerdeführerin den Bescheid an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort auszuhändigen, was noch am selben Tag erfolgte.
Gegen diesen Bescheid, und zwar gegen alle vier Spruchpunkte, erhob die Asylwerberin fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Darin wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und releviert, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde in weiten Teilen unschlüssig sei bzw. auf einem mangelhaften Verfahren und unzureichenden Ermittlungen beruhe. So sei die von der Beschwerdeführerin geschilderte Verfolgung wegen der zugeschriebenen Widerstandstätigkeit ihres Vaters, der seit seiner Rückkehr wieder große Problem mit den Sicherheitsbehörden habe, die ihm gegenüber offensichtlich immer noch den Verdacht hegen würde, er unterstütze den Widerstand, aus unerklärlichen Gründen im Rahmen der Beweiswürdigung völlig ausgeblendet und nicht berücksichtigt worden. Da ihren Geschwister aus denselben Gründen in Österreich Asyl gewährt worden sei, würden die sie betreffenden Entscheidungen auch für die Beschwerdeführerin relevant sein und die belangte Behörde in diese Einsicht nehmen müssen. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2012, D9 420439 bis 433-1/2011 sei das Verfahren somit insofern ergänzungsbedürftig, als nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bestünde. Eine nunmehr noch stärkere Verfolgung würde aufgrund des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich und deren dementsprechend intensiven Kontakt mit den Geschwistern auf der Hand liegen.
Hinsichtlich ihres Verbleibs im Bundesgebiet nach rechtskräftigem Anschluss ihres ersten Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin zu bedenken, dass es jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, dass sich Schutzsuchende immer im nächstliegenden Staat niederlassen, was schon daran zu sehen ist, dass Asylwerber in Österreich nicht ausschließlich aus den Nachbarländern kommen. Vielmehr liege es in der Natur des Menschen, sich an Staaten um Schutz zu wenden, in denen man sich subjektiv sicher fühlt, bzw. in denen man auf gewisse soziale Anknüpfungspunkte, wie Familienangehörige oder eine größere community, zurückgreifen könne. Vor dem Hintergrund des System des Aufenthaltsrechtes in Österreich hätte die Beschwerdeführerin weiters bei einer Rückkehr nach Polen auch keinerlei Möglichkeit gehabt, im Bundesgebiet mit ihren Geschwistern zu leben. Ihr wurde zudem mitgeteilt, dass die 18-monatige Überstellungsfrist des Art. 19 Dublin II Verordnung in ihrem Fall bereits abgelaufen sei, weshalb Polen für ihr Asylverfahren nicht mehr zuständig gewesen sei und ihr folglich eine Abschiebung in die Russische Föderation gedroht habe. Um dies zu verhindern, habe sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, somit nicht in rechtsmissbräuchlicher Absicht, sondern um einen legitimen Zweck zu verfolgen.Hinsichtlich ihres Verbleibs im Bundesgebiet nach rechtskräftigem Anschluss ihres ersten Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin zu bedenken, dass es jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, dass sich Schutzsuchende immer im nächstliegenden Staat niederlassen, was schon daran zu sehen ist, dass Asylwerber in Österreich nicht ausschließlich aus den Nachbarländern kommen. Vielmehr liege es in der Natur des Menschen, sich an Staaten um Schutz zu wenden, in denen man sich subjektiv sicher fühlt, bzw. in denen man auf gewisse soziale Anknüpfungspunkte, wie Familienangehörige oder eine größere community, zurückgreifen könne. Vor dem Hintergrund des System des Aufenthaltsrechtes in Österreich hätte die Beschwerdeführerin weiters bei einer Rückkehr nach Polen auch keinerlei Möglichkeit gehabt, im Bundesgebiet mit ihren Geschwistern zu leben. Ihr wurde zudem mitgeteilt, dass die 18-monatige Überstellungsfrist des Artikel 19, Dublin römisch zwei Verordnung in ihrem Fall bereits abgelaufen sei, weshalb Polen für ihr Asylverfahren nicht mehr zuständig gewesen sei und ihr folglich eine Abschiebung in die Russische Föderation gedroht habe. Um dies zu verhindern, habe sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, somit nicht in rechtsmissbräuchlicher Absicht, sondern um einen legitimen Zweck zu verfolgen.
Nicht nachvollziehbar sei die Ansicht der belangten Behörde, wonach keine Hinweise für eine begründete Furcht der Asylwerberin vor ihrem Ehemann vorliegen würden. Wie angegeben habe, habe sie ihm in Österreich eine zweite Chance einräumen wollen, wobei er jedoch die Misshandlungen fortgesetzt habe, weswegen sie ihn verlassen habe. Angesichts ihrer Angaben im Verfahren sei es auch völlig aktenwidrig, dass sie nicht unter Zwang und Kontrolle ihres Mannes bzw. seiner Familie gestanden sei. Auch würde die Tatsache, dass sie nach dem Verlassen ihres Mannes vor der Ausreise Unterschlupf bei Familienangehörigen gefunden habe, nicht geeignet sein, eine Zwangsverheiratung auszuschließen. Auch das Argument, dass es sich bei ihrer Familie um keine streng traditionelle Familie handle, schließe eine Zwangsverheiratung nicht aus, zumal ihr Verfolgung seitens der Familie ihres Mannes drohe. Völlig aus der Luft sei auch die Feststellung der belangten Behörde, dass keine Hinweise einer mangelhaften Schutzfähig- und Schutzwilligkeit der russischen Behörden im Falle von häuslicher Gewalt vorliegen würden, was nicht nur im Widerspruch zu den Länderberichten des Bundesasylamtes, sondern insbesondere auch zur Judikatur des Asylgerichtshofes stehe.
Die Beschwerdeführerin würde zudem als aufgeklärte, westlich orientierte Frau, die nicht bereit sei, sich patriarchalen Verhaltensmustern zu unterwerfen, im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach Dagestan aufgrund ihres Status als alleinstehende Frau, des Verlassens ihres Mannes, ihrer westlichen Lebensweise und Kleidung und wegen ihrer Geisteshaltung in Konflikt mit den Behörden und der Mehrheitsbevölkerung geraten, weshalb ihr unmenschliche Behandlung drohe. Im angefochtenen Bescheid würden sich jedoch keinerlei Informationen zur Lage von Frauen finden, sodass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht gem. § 18 AsylG nicht nachgekommen sei. Unter auszugsweisem Verweis auf einen ACCORD-Bericht vom 04.07.2012 zur Lage der Frauen wurde darauf hingewiesen, dass die Behörden im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens eines Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere durch ergänzende Befragung zu beseitigen hätten. Der Beschwerdeführerin drohe in ihrem Herkunftsland als alleinstehende Frau nicht nur asylrelevante Verfolgung, sondern würde sie auch in eine ausweglose Lebenssituation geraten, zumal ihre Verwandten im Herkunftsland nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würden, um sie aufzunehmen. Diesbezüglich wurde auf näher angeführte Entscheidungen des Asylgerichtshofes Bezug genommen, in denen alleinstehenden Frauen subsidiärer Schutz gewährt worden ist.Die Beschwerdeführerin würde zudem als aufgeklärte, westlich orientierte Frau, die nicht bereit sei, sich patriarchalen Verhaltensmustern zu unterwerfen, im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach Dagestan aufgrund ihres Status als alleinstehende Frau, des Verlassens ihres Mannes, ihrer westlichen Lebensweise und Kleidung und wegen ihrer Geisteshaltung in Konflikt mit den Behörden und der Mehrheitsbevölkerung geraten, weshalb ihr unmenschliche Behandlung drohe. Im angefochtenen Bescheid würden sich jedoch keinerlei Informationen zur Lage von Frauen finden, sodass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht gem. Paragraph 18, AsylG nicht nachgekommen sei. Unter auszugsweisem Verweis auf einen ACCORD-Bericht vom 04.07.2012 zur Lage der Frauen wurde darauf hingewiesen, dass die Behörden im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens eines Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere durch ergänzende Befragung zu beseitigen hätten. Der Beschwerdeführerin drohe in ihrem Herkunftsland als alleinstehende Frau nicht nur asylrelevante Verfolgung, sondern würde sie auch in eine ausweglose Lebenssituation geraten, zumal ihre Verwandten im Herkunftsland nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würden, um sie aufzunehmen. Diesbezüglich wurde auf näher angeführte Entscheidungen des Asylgerichtshofes Bezug genommen, in denen alleinstehenden Frauen subsidiärer Schutz gewährt worden ist.
Unter Bezug auf diesbezügliche Erkenntnisse des Asylgerichtshofes wurde weiters zu bedenken gegeben, dass ein gewisses Ausmaß an Widersprüchen völlig normal sei und hundertprozentige Kongruenz des Vorbringens nicht unbedingt zur Glaubhaftmachung erforderlich sei.
Zumal die Beschwerdeführerin ein intensives Familienleben mit ihrer Schwester führe und diese bei der Betreuung ihrer Kinder unterstütze bzw. ihre Geschwister sie seit ihrer Einreise auch finanziell und emotional unterstützen würden, ein Großteil ihrer Verwandten in Österreich leben würden, während dessen sich im Herkunftsland nur noch ihr Vater und ihre kranke Großmutter befinden würden, die aufgrund ihrer persönlichen Lebensverhältnisse nicht als soziales Auffangbecken zu bezeichnen seien, und sie sich im Alltag auf Deutsch verständigen könne, sei eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht zulässig.
Ebenso unzulässig erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine entsprechende Güterabwägung nicht vorgenommen habe, wobei hinsichtlich der Begründungspflicht dabei auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.09.2011, Zl. D6 408204-3/2011/3E verwiesen wurde. Da wie in der Beschwerde näher ausgeführt wurde, die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen würden, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Ebenso unzulässig erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine entsprechende Güterabwägung nicht vorgenommen habe, wobei hinsichtlich der Begründungspflicht dabei auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.09.2011, Zl. D6 408204-3/2011/3E verwiesen wurde. Da wie in der Beschwerde näher ausgeführt wurde, die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen würden, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Asylgerichtshof hat wie folgt über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.
Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 39 AsylG 2005 stammt (Z 1), sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat (es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte) (Z 2), der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z 3), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat; das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5) oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6).Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 39, AsylG 2005 stammt (Ziffer eins,), sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat (es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte) (Ziffer 2,), der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Ziffer 3,), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat; das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5,) oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Ziffer 6,).
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.
Aus diesen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Rechtsordnung grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäßAus diesen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Rechtsordnung grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß
§ 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann andererseits auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG 2005 demParagraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann andererseits auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dem
Bundesasylamt einräumt (verbo "kann ... aberkennen"), anders zu üben
gewesen wäre.
Im vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass laut Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde der Großteil ihrer Familie zwischenzeitlich bereits in Österreich aufhält. Auch wenn das Bundesasylamt diesen Umstand zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides aufgrund des Ermittlungsverfahrens nicht wissen konnte, bleibt dennoch darauf hinzuweisen, dass ihm der langjährige Aufenthalt ihrer Geschwister im Bundesgebiet bekannt war. Im Zuge der Überprüfung ihres aktuellen Aufenthaltsortes zwecks Bescheidzustellung erlangte das Bundesasylamt darüber hinaus Information darüber, dass die Beschwerdeführerin seit einiger Zeit im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Schwester wohnt. Ohne diese Sachverhaltsänderung, die insbesondere im Lichte der Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland allenfalls von Bedeutung hätte sein können, in ihre Erwägungen aufzunehmen, stellte das Bundesasylamt die vor dem Telefonat mit der Schwester abgefasste Version der Entscheidung, in der (noch) davon ausgegangen wurde, dass ein gemeinsamer Haushalt zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern nicht besteht, unverändert zu, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob diese Änderung des Sachverhalts eine entscheidungserheblich andere Beurteilung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin iSd Art 8 EMRK in Österreich bewirkt. Hingewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ein inniges Verhältnis zu ihrer Schwester einwandte und vorbrachte, dass sie sich gegenseitig im Alltag unterstützen würden. Zudem würde sie seit ihrer Einreise von ihren Geschwistern finanzielle unterstützt.Im vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass laut Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde der Großteil ihrer Familie zwischenzeitlich bereits in Österreich aufhält. Auch wenn das Bundesasylamt diesen Umstand zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides aufgrund des Ermittlungsverfahrens nicht wissen konnte, bleibt dennoch darauf hinzuweisen, dass ihm der langjährige Aufenthalt ihrer Geschwister im Bundesgebiet bekannt war. Im Zuge der Überprüfung ihres aktuellen Aufenthaltsortes zwecks Bescheidzustellung erlangte das Bundesasylamt darüber hinaus Information darüber, dass die Beschwerdeführerin seit einiger Zeit im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Schwester wohnt. Ohne diese Sachverhaltsänderung, die insbesondere im Lichte der Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland allenfalls von Bedeutung hätte sein können, in ihre Erwägungen aufzunehmen, stellte das Bundesasylamt die vor dem Telefonat mit der Schwester abgefasste Version der Entscheidung, in der (noch) davon ausgegangen wurde, dass ein gemeinsamer Haushalt zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern nicht besteht, unverändert zu, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob diese Änderung des Sachverhalts eine entscheidungserheblich andere Beurteilung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin iSd Artikel 8, EMRK in Österreich bewirkt. Hingewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ein inniges Verhältnis zu ihrer Schwester einwandte und vorbrachte, dass sie sich gegenseitig im Alltag unterstützen würden. Zudem würde sie seit ihrer Einreise von ihren Geschwistern finanzielle unterstützt.
In der gegenständlichen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die belangte Behörde daher bereits aufgrund der Mitteilung der Schwester der Beschwerdeführerin über deren aktuellen Aufenthalt im gemeinsamen Haushalt gehalten gewesen, bezüglich dieses Aspektes ergänzende Ermittlungsschritte zu setzen bzw. diesen Umstand in ihre Ermessensentscheidung sowohl zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung aber vor allem auch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einzubeziehen. Stattdessen hat es das Bundesasylamt überhaupt unterlassen, das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich in seine Erwägung zu Spruchpunkt IV. einzubeziehen. Bereits die völlige Außerachtlassung des Familienlebens der Beschwerdeführerin im Rahmen der gegenständlichen Ermessensentscheidung belastet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 38 AsylG 2005 mit Rechtswidrigkeit.In der gegenständlichen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die belangte Behörde daher bereits aufgrund der Mitteilung der Schwester der Beschwerdeführerin über deren aktuellen Aufenthalt im gemeinsamen Haushalt gehalten gewesen, bezüglich dieses Aspektes ergänzende Ermittlungsschritte zu setzen bzw. diesen Umstand in ihre Ermessensentscheidung sowohl zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung aber vor allem auch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einzubeziehen. Stattdessen hat es das Bundesasylamt überhaupt unterlassen, das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich in seine Erwägung zu Spruchpunkt römisch vier. einzubeziehen. Bereits die völlige Außerachtlassung des Familienlebens der Beschwerdeführerin im Rahmen der gegenständlichen Ermessensentscheidung belastet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 38, AsylG 2005 mit Rechtswidrigkeit.
Nicht unerwähnt darf im Beschwerdefall bleiben, dass im gegenständlichen Verfahren im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren hervorgekommen ist, dass sich die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben in der Erstbefragung nach Eintritt der Rechtskraft im Erstverfahren, in dem sie gem. § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 AsylG 2005 aufgrund der Zuständigkeit Polens für die Prüfung dieses Asylantrags in diesen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgewiesen wurde, bis zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz weiterhin ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und ihrer Ausreiseverpflichtung nach Polen somit nicht nachgekommen ist.Nicht unerwähnt darf im Beschwerdefall bleiben, dass im gegenständlichen Verfahren im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren hervorgekommen ist, dass sich die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben in der Erstbefragung nach Eintritt der Rechtskraft im Erstverfahren, in dem sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, AsylG 2005 aufgrund der Zuständigkeit Polens für die Prüfung dieses Asylantrags in diesen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgewiesen wurde, bis zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz weiterhin ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und ihrer Ausreiseverpflichtung nach Polen somit nicht nachgekommen ist.
Gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II Verordnung) teilt der Mitgliedsstaat, in dem ein Asylwerber einen Asylantrag eingereicht hat, dem Antragsteller die Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen, sowie die Verpflichtung, den Antragsteller an den zuständigen Mitgliedsstaat zu überstellen mit, wenn der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zugestimmt hat.Gemäß Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei Verordnung) teilt der Mitgliedsstaat, in dem ein Asylwerber einen Asylantrag eingereicht hat, dem Antragsteller die Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen, sowie die Verpflichtung, den Antragsteller an den zuständigen Mitgliedsstaat zu überstellen mit, wenn der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zugestimmt hat.
Gemäß Absatz 3 erfolgt die Überstellung des Antragstellers von einem Mitgliedsstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedsstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedsstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. [...] Der zuständige Mitgliedsstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedsstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylwerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Frist gemeldet hat.
Gemäß Absatz 4 geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.
Diese Bestimmung des Absatzes 4 gilt inhaltsgleich gem. Art. 20 Abs. 2 Dublin II Verordnung auch für Wiederaufnahmegesuche.Diese Bestimmung des Absatzes 4 gilt inhaltsgleich gem. Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei Verordnung auch für Wiederaufnahmegesuche.
Gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist der Mitgliedsstaat, der die Überstellung aus einem der in Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 genannten Gründen nicht innerhalb der in Artikel 19 Abs. 3 und Artikel 20 Absatz 1 BuchstabeGemäß Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist der Mitgliedsstaat, der die Überstellung aus einem der in Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, genannten Gründen nicht innerhalb der in Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe
d) der genannten Verordnung vorgesehenen regulären Frist von sechs Monaten vornehmen kann, verpflichtet, den zuständigen Mitgliedsstaat darüber vor Ablauf der Frist zu unterrichten. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrags bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gemäß Art. 19 Abs. 4 und Artikel 20 Absatz 2 der genannten Verordnungen diesem Mitgliedstaat zu.d) der genannten Verordnung vorgesehenen regulären Frist von sechs Monaten vornehmen kann, verpflichtet, den zuständigen Mitgliedsstaat darüber vor Ablauf der Frist zu unterrichten. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrags bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, gemäß Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 2 der genannten Verordnungen diesem Mitgliedstaat zu.
Das Bundesasylamt führte im Beschwerdefall seit 14.09.2011 Dublin Konsultationen mit Polen, im Zuge dessen seitens der polnischen Behörden mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 20.07.2011 in Polen einen Asylantrag gestellt hat und das Verfahren am 08.08.2011 eingestellt wurde. Mit Schreiben vom 15.09.2011 wurde der Übernahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage von Art. 16(1) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zugestimmt. In der Folge wurde ihr erster Asylantrag in Österreich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2011, Zl. 11 10.482, gem. §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen und die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die sich dagegen richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2011, Zl. S23 421.847-1/2011/4E, als unbegründet abgewiesen. Eine Mitteilung gem. Art 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission ist im Verwaltungsakt nicht einliegend, ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Frist gem. Art. 19 Abs. 4 letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates verlängert wurde.Das Bundesasylamt führte im Beschwerdefall seit 14.09.2011 Dublin Konsultationen mit Polen, im Zuge dessen seitens der polnischen Behörden mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 20.07.2011 in Polen einen Asylantrag gestellt hat und das Verfahren am 08.08.2011 eingestellt wurde. Mit Schreiben vom 15.09.2011 wurde der Übernahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage von Artikel 16 (, eins,) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zugestimmt. In der Folge wurde ihr erster Asylantrag in Österreich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2011, Zl. 11 10.482, gem. Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen und die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die sich dagegen richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2011, Zl. S23 421.847-1/2011/4E, als unbegründet abgewiesen. Eine Mitteilung gem. Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, der Kommission ist im Verwaltungsakt nicht einliegend, ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Frist gem. Artikel 19, Absatz 4, letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates verlängert wurde.
Die Frist gem. Art. 19 Abs. 3 Dublin II Verordnung endete somit am 15.03.2012, ohne dass die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt nach Polen überstellt wurde. Aus einer Anfrage im Zentralen Melderegister ist ersichtlich, das bis 11.11.2011 in der Erstaufnahmestelle Ost und danach vom 14.12.2011 bis 30.05.2012 an der Adresse des Vereins XXXX obdachlos gemeldet war. Dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes ist nicht zu entnehmen, dass die Frist gem. Art 19 Abs. 3 leg. cit. aufgrund der Obdachlosenmeldung der Beschwerdeführerin verlängert wurde. Somit ging die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des ersten Antrages auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 15.03.2012 auf Österreich über. Dieses erste Asylverfahren ist somit mangels fristgerechter Überstellung der Beschwerdeführerin seit 16.03.2012 wiederum beim Bundesasylamt anhängig.Die Frist gem. Artikel 19, Absatz 3, Dublin römisch zwei Verordnung endete somit am 15.03.2012, ohne dass die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt nach Polen überstellt wurde. Aus einer Anfrage im Zentralen Melderegister ist ersichtlich, das bis 11.11.2011 in der Erstaufnahmestelle Ost und danach vom 14.12.2011 bis 30.05.2012 an der Adresse des Vereins römisch 40 obdachlos gemeldet war. Dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes ist nicht zu entnehmen, dass die Frist gem. Artikel 19, Absatz 3, leg. cit. aufgrund der Obdachlosenmeldung der Beschwerdeführerin verlängert wurde. Somit ging die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des ersten Antrages auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 15.03.2012 auf Österreich über. Dieses erste Asylverfahren ist somit mangels fristgerechter Überstellung der Beschwerdeführerin seit 16.03.2012 wiederum beim Bundesasylamt anhängig.
Gem. § 12 AsylG 2005 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 36 Abs. 4 gilt.Gem. Paragraph 12, AsylG 2005 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 36, Absatz 4, gilt.
Aus dem zuvor Gesagtem ergibt für den Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der erneuten Anhängigkeit des ersten Asylverfahrens seit 16.03.2012 ein faktischer Abschiebeschutz zukommt und somit die in diesem Verfahren zuvor mit der Zurückweisung ihres Antrages verfügte Ausweisung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Asylverfahrens nicht durchsetzbar ist. Nach Ansicht des erkennenden Senates liegen somit die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 nicht vor.Aus dem zuvor Gesagtem ergibt für den Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der erneuten Anhängigkeit des ersten Asylverfahrens seit 16.03.2012 ein faktischer Abschiebeschutz zukommt und somit die in diesem Verfahren zuvor mit der Zurückweisung ihres Antrages verfügte Ausweisung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Asylverfahrens nicht durchsetzbar ist. Nach Ansicht des erkennenden Senates liegen somit die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 nicht vor.
Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung der Entscheidung im Spruchpunkt IV. aber auch in keiner Weise dargelegt, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter den erwähnten Umständen erforderlich wäre.Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung der Entscheidung im Spruchpunkt römisch vier. aber auch in keiner Weise dargelegt, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter den erwähnten Umständen erforderlich wäre.
Die belangte Behörde hat keine - konkreten und individuellen - Gründe dargelegt, die einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides - vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur faktischen Effektivität des Rechtsschutzes - im vorliegenden Fall (und unter den gegebenen Umständen) als dringend geboten erscheinen ließen (zur Verfassungsmäßigkeit von Regelungen über den Ausschluss aufschiebender Wirkungen bei Rechtsmitteln aus dem Blickwinkel von Art. 18 B-VG vgl. z.B. VfSlg. 17.340/2004, 17.346/2004, 18.227/2007). Die Begründung der Entscheidung im Spruchpunkt IV. lässt vielmehr eine Ermessensübung - dergestalt, wie sie § 38 Abs. 1 vorsieht - nicht erkennen (vgl. dazu ausführlich Putzer/Rohrböck, Asylrecht [2007] Rz 583).Die belangte Behörde hat keine - konkreten und individuellen - Gründe dargelegt, die einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides - vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur faktischen Effektivität des Rechtsschutzes - im vorliegenden Fall (und unter den gegebenen Umständen) als dringend geboten erscheinen ließen (zur Verfassungsmäßigkeit von Regelungen über den Ausschluss aufschiebender Wirkungen bei Rechtsmitteln aus dem Blickwinkel von Artikel 18, B-VG vergleiche z.B. VfSlg. 17.340 aus 2004,, 17.346 aus 2004,, 18.227 aus 2007,). Die Begründung der Entscheidung im Spruchpunkt römisch vier. lässt vielmehr eine Ermessensübung - dergestalt, wie sie Paragraph 38, Absatz eins, vorsieht - nicht erkennen vergleiche dazu ausführlich Putzer/Rohrböck, Asylrecht [2007] Rz 583).
Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vorgebracht hat, Opfer von Zwangsverheiratung und familiärer Gewalt geworden zu sein und ihren Ehemann gegen dessen Willen verlassen zu haben. In der Beschwerde ergänzte sie dazu, eine aufgeklärte, selbstbewusste und modern denkende und handelnde Frau zu sein, die sich nicht patriarchalen Strukturen, wie sie in ihrer Heimat vorherrschen würden, unterwerfen wolle. Sie würde im Falle einer Rückkehr nach Dagestan aufgrund ihres Status als alleinstehende Frau und ihrer Vergangenheit sowie ihrer westlichen Lebensweise und Kleidung in Konflikt mit den Behörden und der Mehrheitsbevölkerung geraten, ohne ausreichenden staatlichen Schutz im Falle von Übergriffen zu erhalten. Zudem würde sie aufgrund der wirtschaftlichen Situation mangels tragfähigem familiären Netzwerk in eine lebensbedrohende Notlage geraten. Völlig zu Recht weist die Beschwerde schließlich in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dem angefochtenen Bescheid keine Informationen zur spezifischen Lage von alleinstehenden Frauen in Dagestan zu entnehmen sind.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - iSe Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - iSe Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).
Eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich einer möglichen Verletzung der Art. 3 oder 8 EMRK bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat kann aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall wegen der kurzen Entscheidungsfrist nicht getroffen werden. (vgl. AsylG vom 16.08.2011, Zl.: D6 408204-3/2011/2Z)Eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich einer möglichen Verletzung der Artikel 3, oder 8 EMRK bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat kann aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall wegen der kurzen Entscheidungsfrist nicht getroffen werden. vergleiche AsylG vom 16.08.2011, Zl.: D6 408204-3/2011/2Z)
Im vorliegenden Fall erscheint daher aufgrund des Akteninhaltes einschließlich der Beschwerde der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und ergibt sich aus der Beschwerdebegründung die Notwendigkeit eine weitere Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes durch die Vornahme ergänzender Ermittlungsschritte - etwa im Rahmen einer Verhandlung oder auch infolge einer Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG. Zudem kann das Erfordernis der erneuten Einvernahme der Beschwerdeführerin bzw. die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen werden. Eine solche kann jedoch nur bei persönlicher Anwesenheit der Beschwerdeführerin vorgenommen werden, wozu ihr Aufenthalt im Inland in der Regel Voraussetzung ist. Diese Voraussetzung wäre jedoch bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und gleichzeitiger Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht als gegeben anzusehen, sondern wäre bei Beibehaltung des angefochtenen Bescheides in allen vier Spruchteilen ein sofortiger Vollzug fremdenpolizeilicher Maßnahmen, insbesondere eine Abschiebung, möglich. Eine solche würde jedoch dazu führen, dass die Möglichkeit zur Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Asylverfahren vereitelt würde. Gründe, die eine derartige Konsequenz rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.Im vorliegenden Fall erscheint daher aufgrund des Akteninhaltes einschließlich der Beschwerde der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und ergibt sich aus der Beschwerdebegründung die Notwendigkeit eine weitere Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes durch die Vornahme ergänzender Ermittlungsschritte - etwa im Rahmen einer Verhandlung oder auch infolge einer Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Zudem kann das Erfordernis der erneuten Einvernahme der Beschwerdeführerin bzw. die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen werden. Eine solche kann jedoch nur bei persönlicher Anwesenheit der Beschwerdeführerin vorgenommen werden, wozu ihr Aufenthalt im Inland in der Regel Voraussetzung ist. Diese Voraussetzung wäre jedoch bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und gleichzeitiger Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht als gegeben anzusehen, sondern wäre bei Beibehaltung des angefochtenen Bescheides in allen vier Spruchteilen ein sofortiger Vollzug fremdenpolizeilicher Maßnahmen, insbesondere eine Abschiebung, möglich. Eine solche würde jedoch dazu führen, dass die Möglichkeit zur Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Asylverfahren vereitelt würde. Gründe, die eine derartige Konsequenz rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.
Ganz allgemein muss gesagt werden, dass die aufschiebende Wirkung dem Rechtsinstitut der Beschwerde gewöhnlich innegewohnt und der Zweck des Rechtsmittelverfahrens, nämlich die Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof unter Mitwirkung des Asylwerbers bei regelmäßiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vereitelt wäre, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen verfügt werden sollte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.
Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, SpruchpunktbehebungZuletzt aktualisiert am
04.06.2013