Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A13 430.896-1/2012/3E
A13 430.832-1/2012/4E
A13 430.897-1/2012/3E
A13 430.898-1/2012/3E
A13 430.899-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerden
1.) der XXXX, geb. XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 12.557-BAI,1.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 12.557-BAI,
2.) des XXXX, geb. XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 07.997-BAI,2.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 07.997-BAI,
3.) des mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 09.864-BAI,3.) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 09.864-BAI,
4.) des XXXX, geb. XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 00.157-BAI,4.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 00.157-BAI,
5.) der XXXX, geb. XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 12.559-BAI,5.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 12.559-BAI,
alle Staatsangehörige Syriens, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide in ihrem Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide in ihrem Spruchpunkt römisch eins. behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.
Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige aus Syrien, sind die Mutter und deren vier Kinder. Während die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer bereits früher in Österreich einreisten (der Viertbeschwerdeführer stellte am 04.01.2012, der Zweitbeschwerdeführer am 29.06.2012 und der minderjährige Drittbeschwerdeführer am 01.08.2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz), stellten die Erstbeschwerdeführerin und die Fünftbeschwerdeführerin am 13.09.2012 Anträge auf internationalen Schutz.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 13.09.2012 polizeilich erstbefragt und am 05.11.2012 in der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes einvernommen. Als Fluchtgrund brachte sie vor, dass einer ihrer Söhne, der Zweitbeschwerdeführer, im Juni 2012 desertiert sei, hätten danach die syrischen Sicherheitsbehörden ihn gesucht und seien diese immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen. Schließlich sei sie selbst und ihre Tochter damit bedroht worden, dass sie an seiner Stelle festgenommen würden. Aus Angst hätte sie schließlich mit ihrer Tochter Syrien verlassen.
Der Zweitbeschwerdeführer wurde am 29.06.2012 polizeilich erstbefragt und am 20.09.2012 in der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes einvernommen und gab er als Fluchtgrund an, dass er seinen Militärdienst am 30.04.2010 begonnen habe. Es wäre der eineinhalbjährige Grundwehrdienst gewesen, jedoch wäre er am 01.11.2011 nicht freigelassen worden, da die Lage in Syrien in der Zwischenzeit eskaliert wäre. Er sei mehrmals versetzt worden und wäre ihm klar gewesen, dass er als Soldat der Pflicht unterliege, seinen Militärdienst zu leisten, jedoch wolle er den Dienst nicht für eine solche Regierung machen. Er sehe sich als Kurde nicht verpflichtet, für diese Regierung seinen Militärdienst zu leisten. Durch Beziehungen und die Zahlung von Schmiergeld habe er eine Freistellung vom XXXX bis XXXX bekommen und habe er hierauf für seine Ausreise einen Schlepper gesucht. Im Falle einer Rückkehr würde er als Landesverräter angesehen werden, da er vom Militär geflüchtet sei.Der Zweitbeschwerdeführer wurde am 29.06.2012 polizeilich erstbefragt und am 20.09.2012 in der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes einvernommen und gab er als Fluchtgrund an, dass er seinen Militärdienst am 30.04.2010 begonnen habe. Es wäre der eineinhalbjährige Grundwehrdienst gewesen, jedoch wäre er am 01.11.2011 nicht freigelassen worden, da die Lage in Syrien in der Zwischenzeit eskaliert wäre. Er sei mehrmals versetzt worden und wäre ihm klar gewesen, dass er als Soldat der Pflicht unterliege, seinen Militärdienst zu leisten, jedoch wolle er den Dienst nicht für eine solche Regierung machen. Er sehe sich als Kurde nicht verpflichtet, für diese Regierung seinen Militärdienst zu leisten. Durch Beziehungen und die Zahlung von Schmiergeld habe er eine Freistellung vom römisch 40 bis römisch 40 bekommen und habe er hierauf für seine Ausreise einen Schlepper gesucht. Im Falle einer Rückkehr würde er als Landesverräter angesehen werden, da er vom Militär geflüchtet sei.
Der minderjährige Drittbeschwerdeführer wurde am 02.08.2012 polizeilich erstbefragt und am 05.11.2012 in der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes einvernommen. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er selbst und sein Bruder XXXX, der Viertbeschwerdeführer, bedroht worden wären, festgenommen zu werden, da der Bruder XXXX, der Zweitbeschwerdeführer, desertiert sei. Aus Angst vor einer Festnahme habe er Syrien verlassen.Der minderjährige Drittbeschwerdeführer wurde am 02.08.2012 polizeilich erstbefragt und am 05.11.2012 in der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes einvernommen. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er selbst und sein Bruder römisch 40 , der Viertbeschwerdeführer, bedroht worden wären, festgenommen zu werden, da der Bruder römisch 40 , der Zweitbeschwerdeführer, desertiert sei. Aus Angst vor einer Festnahme habe er Syrien verlassen.
Der Viertbeschwerdeführer wurde am 04.01.2012 polizeilich erstbefragt und am 10.08.2012 vor der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes einvernommen und führte er als Fluchtgrund an, dass er an vielen Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen habe. Er wäre festgenommen worden und habe er sich verpflichten müssen, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen, sodann wäre er wieder freigelassen worden. Er habe jedoch trotzdem weiterhin an Demonstrationen teilgenommen. Die Militärbediensteten würden die Demonstranten brutal und gnadenlos behandeln. Aus Angst um sein Leben habe er sein Heimatland verlassen, außerdem hätte er zum Militär gehen müssen, was er nicht gewollt habe.
Die Fünftbeschwerdeführerin brachte in ihrer Erstbefragung am 13.09.2012 und am 05.11.2012 vor der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes gleichlautend wie ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, vor, dass sie und ihre Mutter an der Stelle ihres Bruders, dem Zweitbeschwerdeführer, verhaftet hätten werden sollen, da dieser desertiert sei. Aus Angst, festgenommen zu werden, hätten sie daher auch beschlossen, Syrien zu verlassen.
2. Das Bundesasylamt hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 06.11.2012 die Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen, den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt, ihnen jedoch gemäß § 8 Abs. 1 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesen gemäß § 8 Abs. 4 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis XXXX erteilt.2. Das Bundesasylamt hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 06.11.2012 die Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen, den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt, ihnen jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis römisch 40 erteilt.
Die Identität und Herkunft der Beschwerdeführer stehe fest. Die Nichtgewährung von Asyl wurde betreffend die Erstbeschwerdeführerin, den Dritt- und die Fünftbeschwerdeführerin insbesondere damit begründet, dass sie eine individuelle Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft darlegen hätten können. Sie seien in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung verharrt und hätten sie ihre Behauptungen weder näher ausführen, noch näher konkretisieren können. Ihre Befürchtungen wären lediglich auf vage Vermutungen gestützt worden, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für das Bestehen einer wie von ihnen geschilderten Verfolgungsgefahr hätten dem Vorbringen nicht entnommen werden können.
Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er glaubhaft vorgebracht habe, dass er den Militärdienst ableisten hätte müssen, jedoch geflüchtet sei. Es sei ihm im Zusammenhang mit dem Militärdienst jedoch nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Asylrelevanz erreichende Verfolgung in Form von Misshandlungen oder Verwendungen im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes oder des Strafvollzuges darzutun. Aus den von ihm angegebenen allgemeinen Benachteiligungen als Kurde könne überdies eine konkrete massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage nicht entnommen werden. Eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, habe der Zweitbeschwerdeführer nicht glaubhaft machen können.
Zum Viertbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass sich in seinem Vorbringen, an vielen Demonstrationen teilgenommen zu haben, Unplausibilitäten aufgetan hätten, er habe seine Geschichte total vage dargestellt, weder konkrete Details vorgebracht und sei diese letztlich als nicht glaubwürdig erschienen. Zu seinem Vorbringen, er wolle den Militärdienst nicht ableisten, sei auszuführen, dass eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung, in diesem Sinne grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen werde.
Unbeschadet dessen sei den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass sich Syrien in einer schwierigen Umwälzungsphase befinde. Aufgrund dessen sei den Asylwerbern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für sie als Zivilpersonen eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.
Aus den zu Syrien getroffenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde ist ersichtlich, dass es seit 2011 zu fortdauernden Unruhen gekommen ist, dies einhergehend mit schweren Menschenrechtsverletzungen, insbesondere auch von staatlicher Seite.
Feststellungen zur Rückkehrsituation sind keine angeführt.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide wurden rechtzeitig Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide wurden rechtzeitig Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben.
II. Über die fristgerecht erhobenen Beschwerden hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobenen Beschwerden hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG sowie in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG sowie in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Beschwerdeinstanz jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann die Beschwerdeinstanz jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies (in Bezug auf den angefochtenen Teil des Verfahrens) in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:
3.1. In den vorliegenden Verfahren lässt sich aus der Aktenlage weder eindeutig ableiten, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich einer fehlenden individuellen Vorverfolgung in Syrien falsch wäre, noch dass die dem entgegentretenden Beschwerdeausführungen von vorneherein unerheblich wären.
3.2. Aus der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes ergibt sich jedoch zunächst die Notwendigkeit, aktuelle Feststellungen zur Rückkehrsituation abgewiesener Asylwerber zu treffen, da es angesichts der dortigen Lage (siehe Feststellungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 14.09.2012 zu A2 261.154-0/2008/14E: "Die Menschenrechtslage in Syrien ist schlecht, politische Opposition wird massiv bekämpft. Die Sicherheitsorgane verüben häufig Misshandlungen und Folter (auch in der Haft) und agieren weitgehend ohne Kontrolle. Infolge - zunächst - lokaler Unruhen ab März 2011 hat die Regierung einerseits den Ausnahmezustand aufgehoben und die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kurden, sowie wiederholt andere Reformen, angekündigt. Gleichzeitig wurden aber lokale Demonstrationen 2011 blutig niedergeschlagen und kam es zu Verhaftungen von Oppositionellen. Im Laufe des Jahres 2012 haben die Gegner der Regierung an militärischer Stärke (und Unterstützung des Auslandes) gewonnen, es kommt weiterhin zu (schweren) Menschenrechtsverletzungen, zum Teil auch von den Aufständischen begangen. Die Aufständischen kontrollieren (kleinere) Gebiete des Landes, die Lage ist aber insgesamt schwer überschaubar") möglich erscheint, dass auch eine - erfolglose - Asylantragstellung für sich genommen die Unterstellung einer staatsfeindlichen politischen Gesinnung nach sich zieht, was wiederum, angesichts der verbreiteten schweren Menschenrechtsverletzungen in Syrien eine für eine Asylgewährung hinreichende Verfolgungsintensität bedeuten könnte (siehe in diesem Sinn schon hg. Erkenntnisse vom 31.05.2011, GZ: A2 263.280-0/2009/11E, vom 14.06.2011, GZ: A2 258.961-0/2008/12E, vom 20.06.2011, GZ: A2 417.413-2/2011/4E oder vom 16.10.2012, GZ: A1 414.614-1/2010/9E). Solche Überlegungen sind für die Prüfung des Flüchtlingsstatus unbeschadet dessen zu treffen, dass - aus anderen Gründen - subsidiärer Schutz gewährt wurde. Zur Notwendigkeit einer individuellen Prüfung anhand der konkreten Lage auch in Fällen, in denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, ist der Vollständigkeit halber auf maßgebliche ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen; siehe VwGH 02.09.2010, Zl. 2007/19/1016; im Zusammenhang mit mangelhaften Länderfeststellungen VwGH 15.12.2010, Zl. 2007/19/0265.
In den hier zu beurteilenden Beschwerdesachen sind, wie sich aus der Verfahrenserzählung ergibt, keine Feststellungen zur tatsächlichen Rückkehrsituation zum Entscheidungszeitpunkt getroffen worden. Es liegt daher eine schwere Mangelhaftigkeit vor, da die getroffenen Feststellungen das negative Verfahrensergebnis zu Spruchpunkt I. nicht zu tragen vermögen.In den hier zu beurteilenden Beschwerdesachen sind, wie sich aus der Verfahrenserzählung ergibt, keine Feststellungen zur tatsächlichen Rückkehrsituation zum Entscheidungszeitpunkt getroffen worden. Es liegt daher eine schwere Mangelhaftigkeit vor, da die getroffenen Feststellungen das negative Verfahrensergebnis zu Spruchpunkt römisch eins. nicht zu tragen vermögen.
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner, für den Asylgerichtshof maßgeblichen, Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das Bundesasylamt jedenfalls (zu Spruchpunkt I seiner Entscheidung) eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner, für den Asylgerichtshof maßgeblichen, Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das Bundesasylamt jedenfalls (zu Spruchpunkt römisch eins seiner Entscheidung) eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt.
Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Procedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Procedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
4. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegenden Verfahren, soweit angefochten, im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich, wie schon unter 3.1. ausgeführt, der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls schon der gegenwärtigen Aktenlage nach eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil sind die Verfahren des Bundesasylamtes mit dem unter Punkt 3.2. oben dargestellten schweren Mangel behaftet. Sämtliche diesbezüglichen Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegenden Verfahren, soweit angefochten, im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich, wie schon unter 3.1. ausgeführt, der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls schon der gegenwärtigen Aktenlage nach eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil sind die Verfahren des Bundesasylamtes mit dem unter Punkt 3.2. oben dargestellten schweren Mangel behaftet. Sämtliche diesbezüglichen Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
05.06.2013