Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C2 414001-1/2010/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.6.2010, FZ. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.3.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.6.2010, FZ. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.3.2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein schiitischer Afghane, der angab, der Volksgruppe der Sadat (richtig wohl: Sayyid, das sind Nachkommen des Propheten Mohammed) anzugehören, stellte am 13.1.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater 2005 verstorben sei. Seine Mutter und seine sechs Geschwister würden sich in Herat aufhalten. Der Beschwerdeführer selbst stamme aus Maidan Wardak, wo er von 2001 bis 2009 als Teppichknüpfer gearbeitet habe.
Der Beschwerdeführer sei Ende Dezember 2009 ("Vor drei Wochen") schlepperunterstützt aus Afghanistan ausgereist, da sein Großvater ein Kommandant der XXXX gewesen sei und nach dessen Tod unbekannte Männer den Vater des Beschwerdeführers aufgesucht und Waffen, die dieser für den Großvater verwahrt hätte, verlangt hätten. Da der Vater des Beschwerdeführers diesbezüglich keine Informationen gehabt habe, sei er von diesen Männern 2005 getötet worden. Seit drei Jahren würden diese, die von sich behaupten würden, Taliban zu sein, nun den Beschwerdeführer verfolgen. Auch sei der Beschwerdeführer von diesen Männern geschlagen worden, das erste Mal vor drei Jahren, das letzte Mal kurz vor der Flucht. Da der Beschwerdeführer um sein Leben gefürchtet habe, sei er geflüchtet.Der Beschwerdeführer sei Ende Dezember 2009 ("Vor drei Wochen") schlepperunterstützt aus Afghanistan ausgereist, da sein Großvater ein Kommandant der römisch 40 gewesen sei und nach dessen Tod unbekannte Männer den Vater des Beschwerdeführers aufgesucht und Waffen, die dieser für den Großvater verwahrt hätte, verlangt hätten. Da der Vater des Beschwerdeführers diesbezüglich keine Informationen gehabt habe, sei er von diesen Männern 2005 getötet worden. Seit drei Jahren würden diese, die von sich behaupten würden, Taliban zu sein, nun den Beschwerdeführer verfolgen. Auch sei der Beschwerdeführer von diesen Männern geschlagen worden, das erste Mal vor drei Jahren, das letzte Mal kurz vor der Flucht. Da der Beschwerdeführer um sein Leben gefürchtet habe, sei er geflüchtet.
Offenbar am 19.1.2010 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 11.6.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Einleitend gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und wiederholte die am 13.1.2010 getätigten Aussagen zur konfessionellen
und ethnischen Zugehörigkeit ("Ich ... gehöre zur Volksgruppe der
Sadat und bin islamischen Glaubens (schiit)."). Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seiner Familie 2005 nach Kabul gezogen sei, seine Mutter, zwei seiner Brüder und seine zwei Schwestern würden immer noch in Kabul leben; zwei weitere Brüder würden in Pakistan als Teppichknüpfer arbeiten. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer an, von 2006 bis 2009 im Iran gewesen zu sein, 2009 habe man ihn wieder nach Afghanistan abgeschoben. Schon zu seinen Aufenthaltsorten wurden dem Beschwerdeführer vom Organ des Bundesasylamtes mehrere Widersprüche vorgehalten.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass seine Probleme bereits im Jahr 2005 begonnen hätten Am 6.9.2005 sei die Trauerfeier für seinen verstorbenen Großvater - ein ehemaliger Taliban-Kommandant - gewesen. Der Großvater sei von den Taliban getötet worden, weil er diesen ihre Waffen, die der Großvater zu verwahren gehabt habe, nicht habe zurückgeben können. Der Großvater habe diese 2004 der Regierung abgegeben. Deshalb hätten der Beschwerdeführer, sein Vater und zwei seiner Großcousins 2005 gegen die Taliban gekämpft, seien unterlegen und hätten zuerst in ein anderes Dorf und in weiterer Folge nach Kabul flüchten müssen. Drei Monate später hätten fünf Männer - offenbar Taliban - den Vater des Beschwerdeführers aus dem Haus gezerrt und die Mutter und Brüder des Beschwerdeführers geschlagen. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt in einer Teppichfabrik gearbeitet und sei nach seiner Rückkehr nach Hause zur Polizei gegangen; diese habe die Anzeige des Beschwerdeführers ordnungsgemäß aufgenommen. Drei Tage später habe die Polizei die Leiche des Vaters gefunden. Danach sei die Familie aus Angst nach Herat umgezogen, auch dort habe man sie verfolgt. Einmal sei der Beschwerdeführer fast von Taliban entführt worden, was er auch wieder zur Anzeige gebracht habe; danach sei der Beschwerdeführer in den Iran geflüchtet, wo er sich drei Monate aufgehalten habe. Seine Mutter sei mitsamt der Geschwistern des Beschwerdeführers zurück nach Kabul gegangen. Im September/Oktober 2009 sei der Beschwerdeführer aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden und zu seiner Mutter nach Kabul gegangen. Von dort sei er eines Nachts von unbekannten Männern aus der Wohnung entführt worden, die von ihm Waffen verlangt hätten. Da er keine Waffen besessen habe, sei der Beschwerdeführer geschlagen worden, bis er in Ohnmacht gefallen sei. In weiterer Folge sei dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen und er sei nach Kabul zurückgekehrt. Schließlich sei der Beschwerdeführer ausgereist.
Probleme mit staatlichen Stellen habe der Beschwerdeführer keine, er sei in Afghanistan weder aus ethnischen noch aus religiösen Gründen verfolgt worden.
Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer angeboten, ihm die Feststellungen zu Afghanistan vorzuhalten, was dieser ablehnte und wurde er zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 16.6.2010, erlassen am 21.6.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dieser jedoch Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Auch sei der Beschwerdeführer gesund. Der Beschwerdeführer werde in Afghanistan von keiner staatlichen Stelle gesucht, sein Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung relevanter Rechte, er habe weder einen Familienbezug in Österreich noch weise er ein schützenswertes Privatleben auf.
Beweiswürdigend wurde dies vor allem mit Widersprüchen im Vorbringen des Beschwerdeführers begründet, die einer Glaubhaftmachung seines Fluchtvorbringens entgegenstehen würden.
Mit am 22.6.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers vollkommen falsch eingeschätzt habe. Mangels entsprechender Deutschkenntnisse und mangels eines Dolmetschers sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage seine Beschwerde inhaltlich so zu konkretisieren, wie er dies gerne würde.
Die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Afghanistan sei geprägt von einer Rückkehr der Taliban und des Unvermögens der internationalen Kräfte, die Lage unter Kontrolle zu bringen. Die Sicherheitslage sei prekär und verschlechtere sich ständig. Der Staat sei nicht schutzfähig. Es komme zu Zwangsrekrutierungen, willkürlichen Tötungen und zur Verfolgung Andersdenkender. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei vor diesem Hintergrund wahrscheinlich und glaubhaft, auch eine von Privatpersonen ausgehende Verfolgung sei mangels staatlichen Schutzes asylrelevant.
Jedenfalls drohe dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Verletzung von Art. 3 EMRK, daher sei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig.Jedenfalls drohe dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Verletzung von Artikel 3, EMRK, daher sei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig.
Daher wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen und jedenfalls die Ausweisung aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 5.12.2010 führte die Beschwerde aus, dass sie nunmehr auf im Bescheid des Bundesasylamtes herausgearbeitete Widersprüche eingehen wolle:
Die Widersprüche hinsichtlich Ausbildung und Schulzeit seien auf einen Umrechnungsfehler zurückzuführen, die Widersprüche hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Familie auf die Änderung der Situation zwischen Jänner und Juni 2010. Im Jänner habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, wo sich die Familienangehörigen aufhalten würden, vor der Einvernahme im Juni 2010 habe er von seiner Mutter erfahren, dass zwei Brüder nach Pakistan geflohen seien. Auch zeige der Widerspruch zur Ausbildung des Beschwerdeführers, dass die Dolmetscher bei den Einvernahmen am 13.1.2010 und am 11.6.2010 nicht genau genug übersetzt hätten, das Dari des Dolmetschers vom 11.6.2010 sei ausgesprochen schlecht gewesen, die Verständigung über weite Teile der Einvernahme sehr schwierig. Da die Angaben auch falsch rückübersetzt worden seien, seien dem Beschwerdeführer viele kleine, aber insgesamt wesentliche Fehler verborgen geblieben, weshalb er das Protokoll auch unterzeichnet habe. Im Wesentlichen habe der Beschwerdeführer in der zweiten Einvernahme jedoch keine neue Geschichte vorgetragen. Das Vorbringen sei glaubhaft und mit der allgemeinen Situation in Einklang zu bringen.
Weiters lege der Beschwerdeführer einen Brief einer afghanische Behörde vor, in dem bestätigt werde, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr und der Staat nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer zu schützen. Auch werde Österreich ersucht, dem Beschwerdeführer den Status eines politischen Flüchtlings zu gewähren, der Brief sei am 12.9.2010 unterzeichnet und an den Beschwerdeführer geschickt worden.
Laut Übersetzung werde in dem erwähnten Brief von einem Organ der Gemeinde Kabul bestätigt, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in der Provinz Maidan Wardak habe und aus Afghanistan vor Drohungen der mächtigen und bewaffneten Gegnern der Regierung geflohen sei. Der Beschwerdeführer habe einen geplanten Anschlag auf ihn überlebt und nach diesem beschlossen, nach Österreich zu fliehen. Es werde ersucht, dem Beschwerdeführer die weitere Hilfe nicht zu verweigern.
Mit zwei weiteren (unleserlicheren) Unterschriften wurde dies bestätigt.
Auf der Rückseite des Schreibens wurde bestätigt, dass der offenbar als Aussteller der Bestätigung bzw. als zusätzlich zur Bestätigung unterfertigende auftretende Oberst XXXX im Präsidium für Kader und Personal XXXX sei.Auf der Rückseite des Schreibens wurde bestätigt, dass der offenbar als Aussteller der Bestätigung bzw. als zusätzlich zur Bestätigung unterfertigende auftretende Oberst römisch 40 im Präsidium für Kader und Personal römisch 40 sei.
Mit Schriftsatz vom 23.8.2011 wurden vom Beschwerdeführer ein Sprachzertifikat Deutsch (Niveaustufe A2) und Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen vom 11.2.2010 und vom 1.4.2011 sowie die Bestätigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 30.7.2012 erklärte ein Rechtsanwalt, nunmehr mit Vollmacht für den Beschwerdeführer einzuschreiten und führte aus, dass nach der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Auch käme es seit September 2011 zu einer erheblichen Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul. Hiezu wurden nähere, nicht auf die Person des Beschwerdeführers bezugnehmende Ausführungen gemacht. Daher drohe dem Beschwerdeführer in Afghanistan jedenfalls eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK.Mit Schriftsatz vom 30.7.2012 erklärte ein Rechtsanwalt, nunmehr mit Vollmacht für den Beschwerdeführer einzuschreiten und führte aus, dass nach der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Auch käme es seit September 2011 zu einer erheblichen Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul. Hiezu wurden nähere, nicht auf die Person des Beschwerdeführers bezugnehmende Ausführungen gemacht. Daher drohe dem Beschwerdeführer in Afghanistan jedenfalls eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 28.9.2012, Zl.: C2 414001-1/2010/5Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters seien allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun sowie dem Asylgerichtshof alle in Afghanistan lebenden Verwandten zu nennen. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Mit Schriftsatz vom 18.10.2012 ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers zur Beischaffung von weiteren Dokumenten um Fristerstreckung und legte die mit Schriftsatz vom 23.8.2011 vorgelegten Dokumente abermals vor.
Nach Fristerstreckung führte der Beschwerdeführer mit Mail vom 13.11.2012 aus, dass sich seine Mutter, seine zwei jüngeren Brüder und seine zwei Schwestern in Kabul aufhalten würden, seine zwei älteren Brüder würden in Pakistan leben. Weiters wurden Ausführungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich gemacht.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. C2 414001-1/2010/8Z, wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt damals aktuelle Berichte zu Afghanistan vorgehalten.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 18.12.2012, Zl.:
C2 414001-1/2010/9Z, wurde der Beschwerdeführer abermals aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters seien allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun sowie dem Asylgerichtshof alle in Afghanistan lebenden Verwandten zu nennen. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Mit Schriftsatz vom 9.1.2013 nahm die beschwerdeführende Partei zur Verfahrensanordnung Stellung und führte aus, dass die Fragen bereits mit E-Mail vom 13.11.2012 beantwortet worden seien.
Weiters wurden Ausführungen zur Lage in Afghanistan gemacht. Diese sei so schlecht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten und an Krieg, Elend, Hunger und Arbeitslosigkeit leiden würde. Der Stellungnahme waren verschiedene Zeitungsberichte beigelegt.
Am 6.2.2013 wurde vom Beschwerdeführer ein Mietvertrag vorgelegt, der zeige, dass der Beschwerdeführer in XXXX "nachhaltig integriert" sei.Am 6.2.2013 wurde vom Beschwerdeführer ein Mietvertrag vorgelegt, der zeige, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 "nachhaltig integriert" sei.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 7.3.2013 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten.
Diese nahm folgenden Gang:
"I. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:
VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
VR: Sind Sie vollkommen gesund?
BF: Ja, ich nehme keine Medikamente und bin nicht in ärztlicher Behandlung.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
II. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:römisch zwei. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:
VR: Wurden Ihnen die Niederschriften, die das Bundesasylamt und die Polizei mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF: Ja.
VR: Haben Sie vor dem Bundesasylamt und der Polizei die Wahrheit gesagt?
BF: Ja, aber nur kurz. Damit meine ich, ich wurde am Anfang der Einvernahme darauf hingewiesen, dass ich die Fragen kurz beantworten soll, daher habe ich nur kurze Antworten gegeben.
VR: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der Polizei gut verstanden?
BF: Bei der Erstbefragung habe ich den D sehr gut verstanden, bei der 2. Einvernahme dann nicht, weil der D nicht gut Dari sprechen konnte.
VR: Sie haben ausdrücklich angegeben, den D sehr gut verstanden zu haben und alles verstanden zu haben, sowie nach einer Rückübersetzung Korrekturen in 2 Detailpunkten angebracht. Wie ist das möglich, wenn Sie den D nicht gut verstanden haben?
BF: Ich habe ihn schon verstanden, aber nicht sehr gut. Ein einfaches Gespräch konnte ich mit ihm führen, aber so wie ich die D heute verstehe, habe ich den D damals nicht verstanden.
VR: D.h. Sie haben bei mehr als über einer Seite Ihre Asylgründe geschildert und der D hat Sie nicht gut verstanden (AS 6 u 7 der Einvernahme)?
BF: Wie ich gesagt habe, ich habe ihn schon verstanden, aber nicht so gut wie ich die heutige D verstehe. Ich bin einmal aufgestanden, um die Einvernahme zu unterbrechen und wollte auch nicht unterschreiben. Mir wurde jedoch gesagt, dass ich in diesem Fall abgeschoben werden würde. Davor hatte ich Angst und unterschrieb die Einvernahme.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
III. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:römisch drei. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:
VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß § 119 FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß Paragraph 119, FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?
BF: Ja, meine Daten sind richtig. Ich habe nie einen anderen Namen geführt.
VR: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Heimatstaat vorlegen bzw. beibringen?
BF: Ich verfüge über keine Dokumente aus Afghanistan, das einzige, das ich hatte, habe ich bereits vorgelegt.
VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Sadat. Wir gehören zu Sayyed, es sind weder Usbeken noch Tadschiken oder Hazara.
VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
BF: Ich bin Schiit.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
IV. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:römisch vier. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:
Der VR bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren ein. Der beschwerdeführenden Partei wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Die Dokumente werden dem BFV ausgefolgt, dieser wird binnen 14 Tagen dazu Stellung nehmen.
V. Ermittlungsermächtigung:römisch fünf. Ermittlungsermächtigung:
VR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?
BF: Ja.
VI. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei sowie deren Fluchtgründerömisch sechs. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei sowie deren Fluchtgründe
VR: Nennen Sie Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen Ihrer allfälligen Ehefrau genau wie möglich. Nennen Sie zu den jeweiligen Personen auch den Namen des jeweiligen Vaters und deren Geburtsdatum.
Anmerkung: Die Angaben des BF werden von der D transkribiert und als Anlage 1 zum Akt genommen.
BF: Die Altersangaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Ausreise. Ich habe in Kabul gelebt und stamme aber aus Maidan Wardak.
VR: Am 13.01.2010 haben Sie angegeben, dass Ihre ältere Schwester XXXX heißt, heute soll sie XXXX heißen?VR: Am 13.01.2010 haben Sie angegeben, dass Ihre ältere Schwester römisch 40 heißt, heute soll sie römisch 40 heißen?
BF: Das habe ich nicht gesagt.
Zur Adresse:
VR: Wie lange haben Sie in Maidan Wardak gelebt?
BF: 3 Jahre. Als wir im Jahr 1380 (= 2001/2002) aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehrten lebten wir in XXXX für 3 Jahre.BF: 3 Jahre. Als wir im Jahr 1380 (= 2001 aus 2002,) aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehrten lebten wir in römisch 40 für 3 Jahre.
VR: Wann haben Sie in Kabul gelebt?
BF: Von 1384 bis 1385 lebte ich in Kabul, danach ging ich nach Herat und verbrachte ein Jahr dort.
VR: Warum haben Sie Herat dann nicht angeführt?
BF: Sie haben das nicht so gefragt.
VR: Was war Ihre letzte Adresse?
BF: Vor meiner Ausreise nach Österreich lebte ich 1388 3 Monate in Kabul.
VR: Wo haben Sie vorher gelebt?
BF: Davor war ich 3 Jahre lang im Iran, das war von 1385 bis 1388.
VR: Wo haben Sie vor Ihrer Zeit im Iran gelebt?
BF: In Herat.
VR: Wie lange haben Sie in Herat gelebt?
BF: Ich habe ca. 6 Monate in Herat gelebt, meine Familie verbrachte dort ein Jahr.
VR: Wo haben Sie vor Herat gelebt?
BF: Davor lebte ich in Kabul, 1384 bis mein Vater getötet wurde.
VR: Wann war das?
BF: Ende 1384.
VR: Wie lange waren Sie in Kabul?
BF: Ca. 3 Monate.
VR: Wo waren Sie vor Kabul?
BF: In XXXX, von 1380 bis 1384.BF: In römisch 40 , von 1380 bis 1384.
VR: Wo haben Sie vor XXXX gelebt, und zwar meine ich den Aufenthalt von 1380 bis 1384?VR: Wo haben Sie vor römisch 40 gelebt, und zwar meine ich den Aufenthalt von 1380 bis 1384?
BF: Ca. 8 Jahre im Iran, in XXXX.BF: Ca. 8 Jahre im Iran, in römisch 40 .
VR: Das müsste 1993/94 sein.
D bestätigt dies.
VR: Wo haben Sie Ihre ersten 6 Lebensjahre verbracht?
BF: Ich bin in Kabul geboren und lebte die ersten 6 Jahre dort.
VR: Warum sagen Sie dann, Sie kommen aus Maidan Wardak?
BF: Meine Eltern stammen von dort, dann sagt man in Afghanistan, dass man von dort stammt.
VR: Sie haben zuvor angegeben, von 1384 bis 1385 in Kabul gelebt zu haben, danach seien Sie nach Herat gegangen und hätten dort ein Jahr verbracht. Somit passt hinsichtlich der detaillierten Angaben in weiterer Folge weder die Zeit, die Sie in Kabul verbracht hätten, noch die Dauer Ihres Aufenthaltes in Herat. Erklären Sie mir den Widerspruch.
BF: Ich war nicht selbst ein Jahr in Herat, sondern meine Familie.
VR: Sie haben am 11.06.2010 angegeben, dass Sie in XXXX, Maidan Wardak geboren seien. Heute haben Sie gesagt, Sie seien in Kabul geboren. Erklären Sie mir den Widerspruch.VR: Sie haben am 11.06.2010 angegeben, dass Sie in römisch 40 , Maidan Wardak geboren seien. Heute haben Sie gesagt, Sie seien in Kabul geboren. Erklären Sie mir den Widerspruch.
BF: Ich habe dort lediglich angegeben, dass ich aus Maidan Wardak stamme und dass die Geburtsurkunde dort ausgestellt werden würde. Ich bin aber in Kabul geboren.
VR: Mit wem sind Sie im Alter von 6 Jahren nach XXXX gezogen?VR: Mit wem sind Sie im Alter von 6 Jahren nach römisch 40 gezogen?
BF: Mit meinen Eltern.
VR: Am 11.06.2010 haben Sie angegeben: "Ich zog allein im Jahr 1992 in den Iran".
BF: Das 2. Mal bin ich alleine in den Iran gereist. Das 1. Mal mit meiner ganzen Familie.
VR: Wo befinden sich Ihre Eltern jetzt?
BF: Mein Vater ist verstorben, meine Mutter lebt in Kabul.
VR: Seit wann lebt Ihre Mutter in Kabul?
BF: Seit ich geflüchtet bin und hierhergekommen bin.
VR: Wann war das?
BF: 1388.
VR: Zu welcher Jahreszeit sind Sie ausgereist?
BF: Im Winter.
VR: Wo befand sich zu diesem Zeitpunkt Ihre Mutter?
BF: In Kabul.
VR: Hatten Sie mit Ihrer Mutter immer Kontakt, während Ihrer Flucht und hier in Österreich?
BF: Während der Flucht hatte ich keinen Kontakt zu meiner Mutter, aber hier in Österreich hatte ich telefonischen Kontakt zu ihr.
VR: Vom Zeitpunkt des Ankommens an?
BF: Ja.
VR: Haben Sie gewusst, als Sie geflüchtet sind, dass Ihre Mutter jetzt in Kabul ist?
BF: Ja, das wusste ich.
VR: Warum haben Sie bei der Erstbefragung am 13.01.2010 dann angegeben, dass Ihre Mutter und Ihre Geschwister in Herat aufhältig seien?
BF: Als ich in den Iran kam, lebte die Familie in Herat. Die Familie ist dann nach Kabul gezogen und mir wurde gesagt, dass in Kabul Sicherheit herrscht, also kehrte ich ebenfalls nach Kabul zurück.
VR: Und nach der Rückkehr nach dem 2. Iranaufenthalt waren Sie nicht mehr in Herat?
BF: Nein, ich bin direkt nach Kabul gegangen.
VR: Warum haben Sie bei der Erstbefragung angegeben, dass Ihre Mutter in Herat sei?
BF: Ich wurde gefragt, wo es zum 1. Überfall gekommen ist, darauf antwortete ich, dass es in Herat war.
VR: Warum haben Sie in der Erstbefragung als letzte Wohnadresse in Afghanistan XXXX angegeben?VR: Warum haben Sie in der Erstbefragung als letzte Wohnadresse in Afghanistan römisch 40 angegeben?
BF: Wir lebten in Kabul.
VR: Haben Sie jetzt Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Ja. Telefonisch. Es geht ihnen gut.
VR: Welche Angehörigen befinden sich noch bei Ihrer Mutter?
BF: Meine 2 jüngeren Brüder und meine Schwestern, also XXXX.BF: Meine 2 jüngeren Brüder und meine Schwestern, also römisch 40 .
VR: Wo befinden sich Ihre beiden älteren Brüder?
BF: In Pakistan.
VR: Haben Sie zu diesen Kontakt?
BF: Nein.
VR: Warum sind diese in Pakistan?
BF: Sie hatten ebenfalls Angst und sind aus Afghanistan weggegangen, sie arbeiten dort.
VR: Bei wem wohnt Ihre Mutter in Kabul?
BF: Mit meinen 2 Brüdern und meinen 2 Schwestern. Es gibt keinen erwachsenen Mann im Haushalt.
VR: Von welchem Einkommen lebt Ihre Mutter?
BF: Mein Bruder schickt Ihr Geld aus Pakistan. Nachgefragt gebe ich an, dass ihr beide Brüder Geld schicken.
VR: D.h. Ihre Mutter ist in Kontakt mit den beiden älteren Brüdern?
BF: Ja, meine Mutter ist in Kontakt mit meinen Brüdern.
VR: Sie haben Ihre Mutter nie gefragt, wo Ihre Brüder sind?
BF: Nein, sie hat mir lediglich mitgeteilt, dass sie in Pakistan sind.
VR: Können Sie die Telefonnummer Ihrer Mutter nennen?
BF: XXXXBF: römisch 40
VR: Können Sie die Adresse in Kabul noch näher bezeichnen?
BF: Die Straßen haben dort keinen Namen, ich kann lediglich das Gebiet nennen. Dieses heißt nur XXXX, das ist der Bezirk.BF: Die Straßen haben dort keinen Namen, ich kann lediglich das Gebiet nennen. Dieses heißt nur römisch 40 , das ist der Bezirk.
VR: Wo haben Sie die Schule besucht?
BF: Ich habe 6 Jahre im Iran die Schule besucht und 3 Jahre in XXXX.BF: Ich habe 6 Jahre im Iran die Schule besucht und 3 Jahre in römisch 40 .
VR: Wie haben Sie in Kabul bzw. Herat Ihren Lebensunterhalt verdient?
BF: Ich habe in Herat als Tagelöhner gearbeitet und so meinen Lebensunterhalt verdient. Mein Beruf ist aber Teppichknüpfer. Das habe ich in Kabul ausgeübt.
VR: Bei wem haben Sie oder Ihre Familie in Herat gelebt?
BF: Wir haben dort alleine gelebt, in einem Mietshaus.
VR: Haben Sie jemals länger als drei Tage an einer bisher nicht genannten Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt?
BF: Nein.
VR: Schildern Sie in kurzen Worten Ihren Fluchtweg innerhalb und außerhalb Afghanistans, bis Sie nach Österreich gekommen sind, unter Nennung der Transportmittel und allenfalls längerer Aufenthalte.
BF: Ich trat meine Reise aus XXXX zusammen mit einem Schlepper an und fuhr bis zur iranischen Grenze mit dem Auto, die iranische Grenze überquerten wir mit dem Bus, ich hatte auch einen Reisepass bis XXXX dabei. In XXXX wurde mir der Reisepass abgenommen. Aus XXXX fuhren wir mit einem LKW weiter bis Urumir, das liegt an der Grenze, über die iranisch/türkische Grenze gingen wir zu Fuß. Mit dem LKW fuhren wir nach Gawar und danach mit dem LKW bis Österreich, wobei ich nicht mehr angeben kann, durch welche Länder wir gefahren sind.BF: Ich trat meine Reise aus römisch 40 zusammen mit einem Schlepper an und fuhr bis zur iranischen Grenze mit dem Auto, die iranische Grenze überquerten wir mit dem Bus, ich hatte auch einen Reisepass bis römisch 40 dabei. In römisch 40 wurde mir der Reisepass abgenommen. Aus römisch 40 fuhren wir mit einem LKW weiter bis Urumir, das liegt an der Grenze, über die iranisch/türkische Grenze gingen wir zu Fuß. Mit dem LKW fuhren wir nach Gawar und danach mit dem LKW bis Österreich, wobei ich nicht mehr angeben kann, durch welche Länder wir gefahren sind.
VR: Wie lange waren Sie in XXXX, bevor Sie Ihre Flucht angetreten haben?VR: Wie lange waren Sie in römisch 40 , bevor Sie Ihre Flucht angetreten haben?
BF: Ich traf mich in XXXX mit dem Schlepper und trat die Reise an. Ich habe dem Schlepper nur gesagt, wohin er mich bringen soll.BF: Ich traf mich in römisch 40 mit dem Schlepper und trat die Reise an. Ich habe dem Schlepper nur gesagt, wohin er mich bringen soll.
VR: Warum fährt man von Kabul nach XXXX, um einen Schlepper zu treffen?VR: Warum fährt man von Kabul nach römisch 40 , um einen Schlepper zu treffen?
BF: Mein Onkel, der in Kabul lebt, mütterlicherseits hat mir diesen Schlepper organisiert.
VR: Warum fuhren Sie dann nach XXXX?
BF: Weil der Schlepper dort war.
VR: Warum haben Sie dann in der Erstbefragung angegeben, dass Sie von Ihrem Heimatort aus mit dem Bus in den Iran gefahren sind? Ihr Heimatort war zu dieser Zeit ja Kabul.
BF: Nachdem ich mitgenommen wurde, ging ich nicht mehr nach Hause, mein Onkel brachte mich direkt nach XXXX.BF: Nachdem ich mitgenommen wurde, ging ich nicht mehr nach Hause, mein Onkel brachte mich direkt nach römisch 40 .
VR: Sie sagen mir jetzt, dass Ihr Onkel Sie nach einer Entführung in den Ort zurückbringt, wo Ihre Feinde an der Macht sind?
BF: Als ich weglief, befand ich mich noch in Maidan Wardak und rief meinen Onkel an. Er kam dorthin, nahm mich mit und brachte mich nach XXXX und nicht dorthin, wo sich unsere Feinde aufhielten.BF: Als ich weglief, befand ich mich noch in Maidan Wardak und rief meinen Onkel an. Er kam dorthin, nahm mich mit und brachte mich nach römisch 40 und nicht dorthin, wo sich unsere Feinde aufhielten.
VR: D.h. Sie waren, nachdem Sie Ihren Feinden entflohen waren, nicht mehr in Kabul?
BF: Nein.
VR: Und sind unmittelbar nach der Flucht vor den Feinden ausgereist?
BF: Ja, ich rief meinen Onkel an, dieser brachte mich zum Schlepper und von dort kam ich dann hierher.
VR: Vorhalt Seite 83. Nach diesen Angaben vom 11.06.2010 wären Sie geflohen, hätten ein Taxi angehalten und dieses hätte Sie nach Kabul gebracht. Ihr Onkel hätte Sie dann zu einem Freund gebracht, wo Sie sich eine Woche aufgehalten hätten. Er hätte einen Schlepper organisiert, hiezu wäre der Onkel nach XXXX gefahren, Sie persönlich aber ausdrücklich nicht, der Schlepper hätte Sie in Kabul abgeholt und über Herat in den Iran gebracht. Das widerspricht absolut Ihren heutigen Angaben.VR: Vorhalt Seite 83. Nach diesen Angaben vom 11.06.2010 wären Sie geflohen, hätten ein Taxi angehalten und dieses hätte Sie nach Kabul gebracht. Ihr Onkel hätte Sie dann zu einem Freund gebracht, wo Sie sich eine Woche aufgehalten hätten. Er hätte einen Schlepper organisiert, hiezu wäre der Onkel nach römisch 40 gefahren, Sie persönlich aber ausdrücklich nicht, der Schlepper hätte Sie in Kabul abgeholt und über Herat in den Iran gebracht. Das widerspricht absolut Ihren heutigen Angaben.
BF: Ich habe angegeben, dass ich meinen Onkel anrief und wir in einem Taxi nach XXXX gefahren sind. Ich akzeptiere das alles nicht, das habe ich nicht gesagt.BF: Ich habe angegeben, dass ich meinen Onkel anrief und wir in einem Taxi nach römisch 40 gefahren sind. Ich akzeptiere das alles nicht, das habe ich nicht gesagt.
VR: Ich weise darauf hin, dass Sie nach erfolgter Rückübersetzung 2 Korrekturen im Detail in Bezug auf andere Angaben gemacht haben und kann daher die Rechtfertigung nicht nachvollziehen.
BF: Die Rückübersetzung erfolgte sehr schnell und mit einem Akzent in der Aussprache. Das, was ich verstanden habe, habe ich richtiggestellt, den Rest habe ich nicht verstanden.
VR: Warum haben Sie in der Erstbefragung zwar erwähnt, dass Sie von Ihren Feinden zumindest 2 Mal geschlagen worden seien, jedoch mit keinem Wort, dass man in Herat versucht habe, Sie zu entführen bzw. man Sie in Kabul wirklich entführt habe?
BF: Das sind die 2 Mal, einmal in Herat und einmal in Kabul.
VR: In der Erstbefragung sprechen Sie davon, dass Sie geschlagen wurden. Bei der Einvernahme gaben Sie an, entführt und angehalten worden zu sein.
BF: In Herat wurde ich geschlagen, es kamen dann andere Personen, um mir zu helfen, daher konnte ich nicht entführt werden. In Kabul wurde ich ebenfalls geschlagen und dann mitgenommen.
VR: Warum haben Sie die Entführung in Kabul nicht erwähnt, das hat ja ein ganz anderes Gewicht?
BF: Das habe ich Ihnen gesagt, ich bin ja geflüchtet. Von wo flüchtet man, man flüchtet doch nicht von zu Hause. Sie hatten mich mitgenommen und vor ihnen bin ich geflüchtet.
VR: Warum haben Sie in der Erstbefragung nur angegeben, dass Ihr Großvater Kommandant bei der XXXX-Partei gewesen sei, während Sie in der Einvernahme in der freien Schilderung der Fluchtgründe Ihren Großvater als Taliban-Kommandanten bezeichnet haben und erst über Vorhalt des Widerspruchs angegeben haben, dass der Großvater zuerst bei der XXXX-Partei gewesen sei und dann bei den Taliban?
BF: Mein Großvater war anfangs Kommandant bei der XXXX, als die Taliban in Kabul an die Macht kamen, ging mein Großvater nach XXXX, nachdem die Taliban auch XXXX einnahmen, sagten sie meinem Großvater, dass er früher als Kommandant gearbeitet habe und nun für sie arbeiten solle, das ist die Erklärung dafür.BF: Mein Großvater war anfangs Kommandant bei der römisch 40 , als die Taliban in Kabul an die Macht kamen, ging mein Großvater nach römisch 40 , nachdem die Taliban auch römisch 40 einnahmen, sagten sie meinem Großvater, dass er früher als Kommandant gearbeitet habe und nun für sie arbeiten solle, das ist die Erklärung dafür.
VR wiederholt Frage.
BF: Ich habe bei der Einvernahme am 11.06.2010 sehr wohl angeführt, dass mein Großvater für die XXXX gearbeitet hat und später dann für die Taliban tätig war. Ich habe aber nicht mehr gelesen, ob das auch im Protokoll steht oder nicht. Wenn mein Großvater vorher nicht für die Taliban gearbeitet hätte, warum hätten dann die Taliban Waffen von ihm gefordert?BF: Ich habe bei der Einvernahme am 11.06.2010 sehr wohl angeführt, dass mein Großvater für die römisch 40 gearbeitet hat und später dann für die Taliban tätig war. Ich habe aber nicht mehr gelesen, ob das auch im Protokoll steht oder nicht. Wenn mein Großvater vorher nicht für die Taliban gearbeitet hätte, warum hätten dann die Taliban Waffen von ihm gefordert?
VR: Wem hat Ihr Großvater diese Waffen gegeben?
BF: Der Regierung. Er hat die Waffen von den Taliban genommen und als diese gestürzt wurden, übergab er die Waffen der Regierung.
VR: Haben Sie vor dem BAA all Ihre Fluchtgründe abschließend dargestellt und sind irgendwelche neuen Gründe seither dazugekommen?
BF: Nein, ich habe alles dargelegt.
VR: Sie haben am 05.12.2010 eine Bestätigung einer afghanischen Behörde vorgelegt, wie sind Sie an diese gekommen?
BF: Meine Mutter war bei den Dorfältesten und hat mit ihnen gesprochen, dass sie selbst darüber Bescheid wüssten, dass sowohl mein Großvater als auch mein Vater getötet wurden und dass die Waffen an die Regierung übergeben wurden. Die Dorfältesten ließen diese Fakten vom Verteidigungsminister bestätigen.
VR: Die Dorfältesten welches Dorfes?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Laut dem Stempel ist die Bestätigung in der Gemeinde Kabul ausgestellt worden?
BF: Damit es zu einem offiziellen Dokument wird, bringt man solche Schreiben an möglichst viele Behörden. Je mehr Stempel ein Schreiben aufweist, umso glaubwürdiger ist es.
VR: Was würde passieren, wenn Sie heute nach Afghanistan, genauer gesagt, nach Kabul zu Ihrer Familie, zurückmüssten?
BF: Ich werde dort getötet.
VR: Wer würde Sie töten?
BF: Jene Personen, die meinen Vater und meinen Großvater getötet haben.
VR: Wie viele Personen sind das, wo wohnen diese Personen?
BF: Sie sind Taliban und halten sich in Maidan Wardak auf. Genauere Angaben kann ich dazu nicht machen.
VR: Wie sollten diese Personen erfahren, dass Sie nach Afghanistan, nach Kabul, zurückgekehrt sind, und warum sollten diese Personen gerade auf Sie greifen, wenn man bedenkt, wie schwierig Taliban-Aktionen in von der Regierung beherrschten Kabul sind?
BF: Sie wissen wahrscheinlich selbst, wie viele Menschen täglich in Kabul getötet werden und falls Sie das nicht wissen, können Sie es den Nachrichten entnehmen. In Kabul herrscht keine Sicherheit und so wie sie mich das 1. Mal nach meiner Rückkehr in den Iran gefunden und mitgenommen haben, werden sie mich auch dieses Mal finden.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
BFV: Keine Fragen.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
VII. Zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich:römisch sieben. Zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich:
VR: Sind Sie in Österreich verheiratet, leben Sie in Lebensgemeinschaft, haben Sie hier Kinder, haben Sie in Österreich Verwandte, insbesondere solche, von denen Sie in Österreich finanziell abhängig sind?
BF: Nein.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Ja. Ich verweise auf die bereits vorgelegten Zeugnisse.
VR: Haben Sie in Österreich Arbeit?
BF: Nein. Aber ich habe 2 Einstellungszusagen, die ich vorlege.
Anmerkung: Diese werden als Anlage 2 zum Akt genommen.
VR: Haben Sie in Österreich Freunde oder bisher nicht genannte Verwandte?
BF: Ich habe 2 gute Freunde in Österreich, von einem haben Sie ein Schreiben bekommen. Beim 2. handelt es sich um einen Afghanen, der ebenfalls bei XXXX arbeitet. Angehörige habe ich hier keine.BF: Ich habe 2 gute Freunde in Österreich, von einem haben Sie ein Schreiben bekommen. Beim 2. handelt es sich um einen Afghanen, der ebenfalls bei römisch 40 arbeitet. Angehörige habe ich hier keine.
VR: Besuchen Sie in Österreich eine Schule, eine Uni, Kurse oder Vereine?
BF: Ich habe Deutschkurse bis A2 absolviert, die Bestätigungen sind im Akt. Derzeit besuche ich keine Kurse.
VR: Ich gehe davon aus, dass Sie rechtswidrig nach Österreich eingereist sind und kein anderes Aufenthaltsrecht außer dem asylverfahrensrechtlichen haben?
BF: Ja, das stimmt.
VR: Hatten Sie in Österreich jemals Probleme mit der Polizei oder mit Gerichten?
BF: Nein.
Anmerkung: Eine negative SA wird als Anlage 3 zum Akt genommen.
VR: Haben Sie eine andere besondere Bindung an Österreich, die bisher nicht zur Sprache kam?
BF: Nein.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
BFV: Keine Fragen.
VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?
BF: Nein.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
BFV: Hinsichtlich allfälliger Widersprüche zwischen der Protokollierung hinsichtlich der Erstbefragung und der im weiteren Verlauf des Verfahrens gemachten Angaben verweise ich auf den Bericht des UNHCR betreffend Beobachtung polizeilicher Erstbefragungen in der EAST-Ost vom März 2011. In diesem wird ausdrücklich festgehalten, dass schwerwiegende Protokollierungsfehler bei allen beobachteten Befragungen gemacht wurden. Betont wird weiters, dass insbes. angegeben Daten nicht richtig oder teils zur Gänze nicht protokolliert wurden.
Weitere Beweisanträge: derzeit keine.
Ende der Beweisaufnahme."
Im Rahmen der Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer folgende Beweismittel vorgelegt bzw. von Amts wegen beigeschafft:
Eine Einstellungszusage eines Fastfood-Restaurants für den Fall der Erteilung einer Arbeitserlaubnis;
eine Einstellungszusage eines Künstlerateliers für den Fall der Erteilung einer Arbeitserlaubnis;
eine Einstellungszusage eines Event-Unternehmens für den Fall der Erteilung einer Arbeitserlaubnis (die allerdings an der gleichen Adresse etabliert ist wie das oben genannte Künstleratelier und dessen Homepage auf die Homepage des Ateliers umleitet);
ein Empfehlungsschreiben eines XXXX Einwohners, der mit dem Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt stehe und diesem auch Deutsch beigebracht habe undein Empfehlungsschreiben eines römisch 40 Einwohners, der mit dem Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt stehe und diesem auch Deutsch beigebracht habe und
eine negative Strafregisterauskunft vom 5.3.2013.
Weiters wurden folgende Länderdokumente in das Verfahren eingeführt:
(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;
Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;
Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 4 2012, Januar 2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.2.2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012 und
International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.
Eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zu den Länderdokumenten erfolgte nicht mehr.
II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Konfession der Schiiten angehört und dessen Identität nicht feststeht.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder bzw. Eltern hat.
Der Beschwerdeführer hat sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof gleichbleibende Angaben zu Konfession, Alter und Staatsangehörigkeit gemacht. Da einerseits im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Hinweise hervorgetreten sind, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben begründen würden und andererseits auch das Bundesasylamt von angegeben Alter, der angegebenen Konfession und der angegebenen Staatsangehörigkeit ausgegangen ist, können diese Angaben festgestellt werden.
Mangels eines unbedenklichen Identitätsausweises steht die Identität des Beschwerdeführers jedoch nicht fest.
Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer am 4.4.2013 durchgeführten Strafregisterauskunft.
Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers ist auch davon auszugehen, dass sich keine Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten; auch diesbezüglich sind keine Hinweise, die eine andere Feststellung begründen könnten, hervorgetreten.
II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, in Afghanistan wegen der mit der Tätigkeit seines Großvaters für die Taliban und der Abgabe von Taliban-Waffen von den Taliban verfolgt zu werden. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine andere Verfolgung nicht vorgebracht hat.
Der Beschwerdeführer hat - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgebracht, dass er in Afghanistan von Feinden seines Großvaters, der Kommandant XXXX gewesen sei und wegen der Abgabe von Waffen an die Regierung getötet worden sei, verfolgt werde, da diese vom Beschwerdeführer die Waffen fordern würden. Diese Feinde hätten auch seinen Vater umgebracht und zwei seiner Brüder befänden sich aus Angst vor diesen Feinden in Pakistan.Der Beschwerdeführer hat - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgebracht, dass er in Afghanistan von Feinden seines Großvaters, der Kommandant römisch 40 gewesen sei und wegen der Abgabe von Waffen an die Regierung getötet worden sei, verfolgt werde, da diese vom Beschwerdeführer die Waffen fordern würden. Diese Feinde hätten auch seinen Vater umgebracht und zwei seiner Brüder befänden sich aus Angst vor diesen Feinden in Pakistan.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine andere Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hat.
Hinsichtlich der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers ist einleitend auszuführen, dass dieser bereits in der Beschwerdeergänzung vom 5.12.2010 angegeben hat, dass die Dolmetscher am 13.1.2010 und am 11.6.2010 nicht hinreichend übersetzt hätten, insbesondere sei das Dari des Dolmetschers vom 11.6.2010 ausgesprochen schlecht gewesen. Dass der Beschwerdeführer das Protokoll unterzeichnet habe, hänge damit zusammen, dass auch die Rückübersetzung falsch gewesen sei und ihm somit viele kleine, aber insgesamt wesentliche Fehler verborgen geblieben seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wiederum gab der Beschwerdeführer an, dass er den Dolmetscher in der Erstbefragung (am 13.1.2010) sehr gut verstanden habe, die Niederschrift sei dem Beschwerdeführer auch rückübersetzt worden. Allerdings habe der Beschwerdeführer den Dolmetscher in der Einvernahme am 11.6.2010 nicht gut verstanden, da dieser nicht gut Dari gesprochen habe. Bei einer Betrachtung der Einvernahme vom 11.6.2010 fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer auf etwa eineinhalb Seiten frei über sein Fluchtvorbringen sprechen konnte, diese Angaben (grundsätzlich) zusammenhängend sind und auch ansonsten nicht zu erkennen ist, dass es hier Verständigungsprobleme gegeben habe. Auch hat der Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme zwei Ausbesserungen im Detail gemacht, die protokolliert wurden und ausdrücklich angegeben, dass sonst alles "gepasst" habe. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer das erste Mal nach Vorhalt der Widersprüche im Bescheid einen zuvor ausdrücklich bestrittenen Protokollierungs- bzw. Übersetzungsmangel behauptet hat, in der Beschwerdeergänzung sowohl die Übersetzung in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als nicht hinreichend bezeichnet hat während er vor dem Asylgerichtshof die Übersetzung in der Erstbefragung als "sehr gut" bezeichnete und im Hinblick auf die ausführliche, freie Schilderung der Fluchtgründe in der Einvernahme am 11.6.2010 sowie der Ausbesserung von zwei Details im Vorbringen nach erfolgter Rückübersetzung, ist die Behauptung des Beschwerdeführers, den Dolmetscher in der bzw. den Einvernahmen nicht hinreichend verstanden zu haben, als Schutzbehauptung zu werten und kann (die später aufzuzeigenden) Widersprüche für sich nicht erklären.
Selbiges gilt für den Einwand des Vertreters des Beschwerdeführer, dass der Beschwerdeführer gerade zu einem Zeitpunkt einer polizeilichen Erstbefragung unterzogen wurde, als diese Befragungen einem Monitoring durch UNHCR unterzogen worden sind, das dabei erhebliche Mängel festgestellt habe. Zwar ist der Bericht von UNHCR dem Asylgerichtshof (selbstverständlich) bekannt, jedoch wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht einmal behauptet, dass die Erstbefragung des Beschwerdeführers eine solche war, die UNHCR beobachtet habe. Somit kommt der Bericht nicht als direkter Beweis in Frage; daher ist ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof und laut Protokoll der Erstbefragung angegeben hat, den Dolmetscher gut verstanden zu haben und dass die Befragung rückübersetzt wurde. Somit kann auch dieser Einwand der beschwerdeführenden Partei allfällige (unten aufzuzeigende) Widersprüche nicht entkräften.
Zum Beweis der Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurde von diesem eine Bestätigung vorgelegt, nach der der Beschwerdeführer vor den Drohungen der "mächtigen und bewaffneten Gegner" der Regierung Afghanistans geflohen sei, nachdem der Beschwerdeführer einen Anschlag auf seine Person überlebt habe. Die Bestätigung, die auf normalen Papier - d.h. nicht auf einem offiziellen Briefpapier - vorliegt, sei von Organen der Gemeinde Kabul und einem gewissen Oberst XXXX, der im Verteidigungsministerium arbeite, ausgestellt worden; die Bestätigung weist drei Stempel, einen der Gemeinde Kabul, einen unleserlichen und einen des Verteidigungsministeriums auf. Allerdings lässt der Umstand, dass die Bestätigung einerseits nicht auf Details der Bedrohung eingeht - es werden lediglich allgemeine Aussagen getroffen und nicht einmal die Ermordung des Großvaters erwähnt - und der Umstand, dass die Bestätigung auf keinem offiziellen Briefpapier - das solches in Verwendung ist, ist dem Asylgerichtshof aus vielen anderen Verfahren bekannt - darauf schließen, dass es sich hierbei um eine Gefälligkeitsbestätigung handelt, die für sich alleine nicht geeignet ist, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers soweit zu belegen, dass dieses schon auf Grund der Bestätigung glaubhaft ist. Wenn dann noch in Betracht gezogen wird, dass der Beschwerdeführer angab, dass die Bestätigung von den Dorfältesten aus XXXX, Provinz Maidan Wardak, ausgestellt und vom Verteidigungsministerium bestätigt worden sei, nach der Übersetzung allerdings ein Stempel von der Gemeinde Kabul auf der Bestätigung angebracht ist, die im Vorbringen des Beschwerdeführers zum Beweismittel initiativ nicht erwähnt wird, verliert das Beweismittel weiter an Gewicht, ohne in weiterer Folge ganz außer Betracht zu bleiben.Zum Beweis der Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurde von diesem eine Bestätigung vorgelegt, nach der der Beschwerdeführer vor den Drohungen der "mächtigen und bewaffneten Gegner" der Regierung Afghanistans geflohen sei, nachdem der Beschwerdeführer einen Anschlag auf seine Person überlebt habe. Die Bestätigung, die auf normalen Papier - d.h. nicht auf einem offiziellen Briefpapier - vorliegt, sei von Organen der Gemeinde Kabul und einem gewissen Oberst römisch 40 , der im Verteidigungsministerium arbeite, ausgestellt worden; die Bestätigung weist drei Stempel, einen der Gemeinde Kabul, einen unleserlichen und einen des Verteidigungsministeriums auf. Allerdings lässt der Umstand, dass die Bestätigung einerseits nicht auf Details der Bedrohung eingeht - es werden lediglich allgemeine Aussagen getroffen und nicht einmal die Ermordung des Großvaters erwähnt - und der Umstand, dass die Bestätigung auf keinem offiziellen Briefpapier - das solches in Verwendung ist, ist dem Asylgerichtshof aus vielen anderen Verfahren bekannt - darauf schließen, dass es sich hierbei um eine Gefälligkeitsbestätigung handelt, die für sich alleine nicht geeignet ist, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers soweit zu belegen, dass dieses schon auf Grund der Bestätigung glaubhaft ist. Wenn dann noch in Betracht gezogen wird, dass der Beschwerdeführer angab, dass die Bestätigung von den Dorfältesten aus römisch 40 , Provinz Maidan Wardak, ausgestellt und vom Verteidigungsministerium bestätigt worden sei, nach der Übersetzung allerdings ein Stempel von der Gemeinde Kabul auf der Bestätigung angebracht ist, die im Vorbringen des Beschwerdeführers zum Beweismittel initiativ nicht erwähnt wird, verliert das Beweismittel weiter an Gewicht, ohne in weiterer Folge ganz außer Betracht zu bleiben.
Da andere Beweismittel nicht vorliegen, ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht, dass dieser keine nachvollziehbare Angaben zu seinen Angehörigen (am 13.1.2010 wurde die ältere Schwester als XXXX, am 7.3.2013 als XXXX bezeichnet und der Widerspruch nicht aufgeklärt), zu seinen Aufenthaltsorten in Afghanistan (am 13.1.2010 wurde XXXX als letzter Wohnort in Afghanistan angegeben, am 7.3.2013 hingegen Kabul, der Widerspruch blieb ebenfalls unaufgeklärt) und zu seiner Ausreise (am 13.1.2010 gab der Beschwerdeführer an, von Kabul die Flucht angetreten zu haben und über Herat in den Iran geflüchtet zu sein und ausdrücklich nicht nach XXXX gegangen zu sein, am 7.3.2013 gab er an, die Flucht von XXXX angetreten zu haben, der Widerspruch blieb unaufgeklärt) gemacht hat. Schon alleine diese vielfältigen Widersprüche beeinträchtigen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so erheblich, dass diesem die Glaubhaftmachung unbewiesener Fluchtgründe nur mehr schwer möglich ist.Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht, dass dieser keine nachvollziehbare Angaben zu seinen Angehörigen (am 13.1.2010 wurde die ältere Schwester als römisch 40 , am 7.3.2013 als römisch 40 bezeichnet und der Widerspruch nicht aufgeklärt), zu seinen Aufenthaltsorten in Afghanistan (am 13.1.2010 wurde römisch 40 als letzter Wohnort in Afghanistan angegeben, am 7.3.2013 hingegen Kabul, der Widerspruch blieb ebenfalls unaufgeklärt) und zu seiner Ausreise (am 13.1.2010 gab der Beschwerdeführer an, von Kabul die Flucht angetreten zu haben und über Herat in den Iran geflüchtet zu sein und ausdrücklich nicht nach römisch 40 gegangen zu sein, am 7.3.2013 gab er an, die Flucht von römisch 40 angetreten zu haben, der Widerspruch blieb unaufgeklärt) gemacht hat. Schon alleine diese vielfältigen Widersprüche beeinträchtigen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so erheblich, dass diesem die Glaubhaftmachung unbewiesener Fluchtgründe nur mehr schwer möglich ist.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Insbesondere die Schilderung zur Entführung des Beschwerdeführers bzw. zum Ablauf der Flucht steht einer Glaubhaftmachung des Vorbringens entgegen. Der Beschwerdeführer hat am 11.6.2010 angegeben, dass er nach seiner Flucht vor den Entführern ein Taxi angehalten und mit diesem nach Kabul gefahren wäre, wo er von einem Onkel für eine Woche bei einem Freund versteckt worden sei während er am 7.3.2013 ausdrücklich und explizit angab, nach seiner Flucht vor seinen Feinden nicht mehr in Kabul gewesen zu sein; er habe seinen Onkel angerufen, der ihn zum Schlepper (nach XXXX) gebracht habe und der Beschwerdeführer sei dann sogleich ausgereist. Auch dieser Widerspruch wurde nur durch die angeblich mangelhafte Übersetzung erklärt.Insbesondere die Schilderung zur Entführung des Beschwerdeführers bzw. zum Ablauf der Flucht steht einer Glaubhaftmachung des Vorbringens entgegen. Der Beschwerdeführer hat am 11.6.2010 angegeben, dass er nach seiner Flucht vor den Entführern ein Taxi angehalten und mit diesem nach Kabul gefahren wäre, wo er von einem Onkel für eine Woche bei einem Freund versteckt worden sei während er am 7.3.2013 ausdrücklich und explizit angab, nach seiner Flucht vor seinen Feinden nicht mehr in Kabul gewesen zu sein; er habe seinen Onkel angerufen, der ihn zum Schlepper (nach römisch 40 ) gebracht habe und der Beschwerdeführer sei dann sogleich ausgereist. Auch dieser Widerspruch wurde nur durch die angeblich mangelhafte Übersetzung erklärt.
Auch ist dem Asylgerichtshof - selbst unter Bedachtnahme auf den Charakter der Schilderung der Fluchtgründe in der Erstbefragung - nicht erklärlich, warum der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung zwar angab, zwei Mal von seinen Feinden geschlagen worden zu sein, die Entführung aus seiner Wohnung in Kabul aber nicht einmal angedeutet hat. Trotz Vorhalt blieb dieser Umstand im Wesentlichen unaufgeklärt.
Weiters ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht angegeben hat, dass sein Großvater ein Taleb gewesen sei, zumal dieser Umstand für seine Fluchtgründe kausal war, da der Großvater ansonsten nicht zu den Waffen der Taliban gekommen wäre. In der Erstbefragung wurde lediglich angegeben, dass der Großvater ein Kommandant der XXXX gewesen sei; dieser Umstand steht einer (späteren) Mitgliedschaft bei den Taliban zwar nicht entgegen, es ist aber nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese nicht einmal angedeutet hat.Weiters ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht angegeben hat, dass sein Großvater ein Taleb gewesen sei, zumal dieser Umstand für seine Fluchtgründe kausal war, da der Großvater ansonsten nicht zu den Waffen der Taliban gekommen wäre. In der Erstbefragung wurde lediglich angegeben, dass der Großvater ein Kommandant der römisch 40 gewesen sei; dieser Umstand steht einer (späteren) Mitgliedschaft bei den Taliban zwar nicht entgegen, es ist aber nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese nicht einmal angedeutet hat.
Schließlich ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu seinen Feinden machen konnte, obwohl diese aus seinem (von ihm so bezeichnetem) Heimatdorf stammen; spätestens nach der Ermordung des Großvaters ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer für die Feinde hätte interessieren müssen bzw. er von seinem Vater über diese Feinde und deren Gefährlichkeit aufgeklärt worden wäre.
Daher ist das Fluchtvorbringen selbst unter Bedachtnahme auf die Bestätigung der Gemeinde Kabul nicht glaubhaft gemacht worden, da dieses in vielen Punkten widersprüchlich und/oder nicht nachvollziehbar war.
Mangels der hiefür notwendigen persönlichen Glaubwürdigkeit und bzw. als auch mangels glaubhaftem Fluchtvorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung in Afghanistan glaubhaft zu machen.
II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, der Volksgruppe der "Sadat" (siehe hiezu Seite 2) anzugehören. Bei dieser Gruppe handelt es sich dem Amtswissen nach um einen Stamm, der mit den Hazara assoziiert wird. Dieses Amtswissen gründet auf eine Anfragebeantwortung von Accord (abrufbar unter
http://www.ecoi.net/file_upload/response_de_148142.html, letzter Abruf am 4.4.2012). Allerdings hat der Beschwerdeführer weder eine Verfolgung aus ethnischen Gründen vorgebracht noch ist eine solche den aktuellen Länderberichten - sowohl im Hinblick auf die Gruppe der Sadat als auch im Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara - zu entnehmen (siehe Home Office, S. 204 ff, insbesondere S. 209 ff). Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus anderen objektiv wahrnehmbaren Merkmalen, insbesondere auf Grund der Zugehörigkeit zur oben festgestellten Religionsgruppe, nicht hervorgekommen, da eine solche Verfolgung weder behauptet wurde noch sich aus den Länderberichten (siehe etwa Home Office, S. 187 ff, insbesondere S. 196 f) ergibt.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:
1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.
Das ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Asylgerichtshof und aus dem Umstand, dass inzwischen eine Verschlechterung der Gesundheitssituation nicht bekanntgegeben wurde.
2. Festgestellt wird, dass in Afghanistan, insbesondere in Kabul, nicht eine solche Situation herrscht, in der praktisch jedermann einem realen Risiko unterliegt, eine Verletzung des Rechts auf Leben oder des Rechts nicht der Folter oder keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, zu erleiden.
Weiters wird festgestellt, dass nicht in ganz Afghanistan, insbesondere nicht in Kabul, eine kriegs- oder bürgerkriegsähnliche Situation besteht, in der praktisch jeder Zivilist einer ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen ist.
Zur Sicherheits- und Versorgungslage ist zu Afghanistan auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010Zur Sicherheits- und Versorgungslage ist zu Afghanistan auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010
[Nr. 23505/09], Z. 52 [aus dem Urteil: "... 52. Whilst being aware[Nr. 23505/09], Ziffer 52, [aus dem Urteil: "... 52. Whilst being aware
of the reports of serious human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011 [Nr. 48839/09], Z. 55 [aus demof the reports of serious human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011 [Nr. 48839/09], Ziffer 55, [aus dem
Urteil: "... 55. In considering whether the applicant has
established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Erst vor kurzem ging der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 29. Jänner 2013, S.H.H. gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 60367/10) offensichtlich abermals davon aus, dass in Afghanistan nicht eine solche Situation bestehe, in der jedermann eine Verletzung des Rechts keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, drohe.
Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft; dies deshalb, da hinsichtlich "unauffälliger" Bürger (im Sinne von nicht regimefeindlich eingestellten Personen) insbesondere in Bezug auf die in Regierungshand befindlichen Städten keine Berichte vorliegen, die auf systematische, praktisch jedermann betreffende Folter oder Polizeigewalt hindeuten würden. Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass es durchaus zu Verletzungen des Rechts auf Leben oder des Rechts keiner Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden durch staatlichen Stellen kommt, jedoch werden diese nicht willkürlich eingesetzt sondern gegen Personen, die als Regimegegner oder Oppositionelle in das Blickfeld der Behörden geraten sind. Dies ist aber im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen und im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft; dies deshalb, da hinsichtlich "unauffälliger" Bürger (im Sinne von nicht regimefeindlich eingestellten Personen) insbesondere in Bezug auf die in Regierungshand befindlichen Städten keine Berichte vorliegen, die auf systematische, praktisch jedermann betreffende Folter oder Polizeigewalt hindeuten würden. Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass es durchaus zu Verletzungen des Rechts auf Leben oder des Rechts keiner Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden durch staatlichen Stellen kommt, jedoch werden diese nicht willkürlich eingesetzt sondern gegen Personen, die als Regimegegner oder Oppositionelle in das Blickfeld der Behörden geraten sind. Dies ist aber im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen und im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
Auch ist insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt, aber nicht so schlecht ist, dass sich die Annahme, praktisch jede Zivilperson würde einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterliegen, rechtfertigen ließe; dies ergibt sich etwa aus dem Bericht des U.K. Home Office, S. 46 ff, aber etwa auch aus dem ANSO-Bericht (hinsichtlich Kabuls), aus der Beobachtung der Medienberichterstattung und der Erfahrung aus zahlreichen anderen Verfahren.
Dafür, dass es in Afghanistan zu willkürlichen formal gesetzmäßigen Hinrichtungen durch staatliche Stellen kommt, gibt es keinen Hinweis.
3. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, in ganz Afghanistan, insbesondere in Kabul, in eine hoffnungslose Lage zu kommen.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits in afghanischen Großstädten, nämlich in Herat und Kabul, gelebt und gearbeitet hat und sich so dort sein Auskommen sichern konnte.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein soziales Netz in Kabul hat, da seine Mutter in Kabul lebt.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Kabul und Herat gelebt und gearbeitet hat sowie die Feststellung, dass seine Mutter sich in Kabul aufhält, ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Auch wenn die Mutter einen Haushalt führt, in dem kein erwachsener Mann lebt, wird sie - insbesondere auf Grund des Umstandes, dass die Mutter von den beiden in Pakistan arbeitenden Söhnen finanziell unterstützt wird - in der Lage sein, dem Beschwerdeführer für die Zeit unmittelbar nach seiner Rückkehr eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen zu können. Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht und im Rahmen einer Zukunftsprognose wahrscheinlich in der Lage sein, alsbald für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Immerhin hat dieser bereits mehrere Monate in afghanischen Großstädten gelebt und hat darüber hinaus den Beruf eines Teppichknüpfers erlernt, den dieser in Kabul auch schon ausgeübt hat. Auch hat der Beschwerdeführer eine - für afghanische Verhältnisse überdurchschnittliche - Schulbildung von neun Jahren, wie sich aus seinen Angaben ergibt. Es ist daher nicht zu sehen, dass ein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes, reales Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Kabul in eine hoffnungslose Lage kommen würde.
4. Festgestellt wird, dass Kabul vom Ausland aus sicher erreichbar ist.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen.
II.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dassrömisch zwei.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dass
sich der Beschwerdeführer nach rechtswidriger Einreise seit jedenfalls dem 13.1.2010 in Österreich aufhält, jedoch niemals ein anderes als das asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsrecht inne hatte;
der Beschwerdeführer Deutsch auf zumindest A2 Niveau spricht;
der Beschwerdeführer derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, jedoch für den Fall der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Erlaubnis zwei bzw. drei Einstellungszusagen vorweisen kann;
der Beschwerdeführer in Österreich über einen Freundeskreis verfügt;
der Beschwerdeführer derzeit in Österreich keine Kurse, Vereine oder Bildungseinrichtungen besucht, jedoch bereits Deutschkurse besucht hat;
die Dauer des Verfahrens von mehr als drei Jahren nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist;
der Beschwerdeführer in Österreich eine Wohnung gemietet hat;
der Beschwerdeführer alle Integrationsschritte im Wissen um sein vorübergehendes, auf einem als unglaubwürdig festgestellten Fluchtvorbringen beruhendem, asylrechtlichen Aufenthaltsrechts gesetzt hat und
dass sich die Angehörigen des Beschwerdeführers in Afghanistan und Pakistan aufhalten.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Beweismitteln und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 13.1.2010 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 13.1.2010 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 21.6.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 22.6.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
In Afghanistan, dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, herrscht nicht eine solche Situation, in der praktisch jedermann eine Verletzung der oben genannten Rechte bzw. jeder Zivilperson eine ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes droht.
Der Beschwerdeführer könnte nach Kabul zurückkehren, da er weder eine ihn dort treffende Verfolgung glaubhaft gemacht hat noch glaubhaft gemacht hat, dass er in Kabul in eine hoffnungslose Lage kommen würde, da im vorliegenden Fall die Kombination aus sozialem Netz und "Kabul-Erfahrung" (im Sinne der Erfahrung, in einer afghanischen Großstadt über längere Zeit gelebt und gearbeitet zu haben, im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jeweils mehrere Monat in Herat und Kabul gelebt und gearbeitet, die Zeit als Kind in Kabul nicht eingerechnet) ein über die bloße Möglichkeit reales Risiko, in eine solche Lage zu kommen, nicht erkennen lässt.
Auch ist der Beschwerdeführer gesund, sodass eine allfällige schlechte Krankenversorgung keine Verletzung relevanter Rechte bedeutet.
Eine andere Verletzung der oben genannten Rechte war nicht erkennbar bzw. wurde nicht glaubhaft gemacht.
Weiters hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, in Österreich, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen istWeiters hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, in Österreich, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen ist
III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Jänner 2010 also seit mehr als drei Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war zwar einerseits nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, andererseits ist dem Beschwerdeführer die Dauer des Asylverfahrens von über drei Jahren nicht zuzurechnen.
Für das Interesse des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Verbleibs in Österreich sprechen, dass er in Österreich Freundschaften geschlossen hat, die deutsche Sprache zumindest auf alltagstauglichem Niveau spricht und in Österreich eine Wohnung gemietet hat. Allerdings werden diese Faktoren durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Setzung seiner Integrationsschritte wusste, dass er nur auf Grund eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, dass ihm im Falle der Abweisung des Antrages die Ausweisung droht und dass sein Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht, erheblich gemindert.
Zumindest nicht gegen den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spricht, dass dieser hier unbescholten ist.
Gegen den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechen die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung im Bereich der Fremdenpolizei und des Asyl- und Niederlassungswesens sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich hat sondern sich diese alle in Afghanistan bzw. in Nachbarländern Afghanistans aufhalten. Weiters spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht selbsterhaltungsfähig ist, da er über kein Einkommen verfügt, gegen seinen weiteren Aufenthalt in Österreich. Dieser Umstand wird allerdings durch die Einstellungszusagen erheblich gemindert, wenn auch mangels Rechtsverbindlichkeit dieser Einstellungszusagen und weil dem Beschwerdeführer auch derzeit schon die Möglichkeit von selbständigen Tätigkeiten in Österreich rechtlich offensteht, nicht vollkommen aus der Welt geschafft.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat und dort der Großteil ihrer Verwandten, insbesondere ihre Mutter, lebt.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:
B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretende lange Verfahrensdauer war im Vergleich zwischen der Verfahrensdauer, die zwar über den gesetzlichen Fristen liegt, aber nicht so lange wie das Verfahren im Vergleichsfall gedauert hat und der erfolgten, aber nicht besonders tiefgehenden Integration des Beschwerdeführers - der keine Bildungseinrichtungen, Vereine oder andere Institutionen in Österreich regelmäßig besucht - keine Verletzung seines Rechtes auf Privatleben zu erkennen.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Wohnung gemietet hat, kann daran nichts ändern; allenfalls wird die Fremdenpolizeibehörde - einen entsprechenden Antrag vorausgesetzt - dies bei der Frist für die freiwillige Ausreise zu berücksichtigen haben.
Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.
III.5. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.römisch drei.5. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
26.06.2013