TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/6 D12 304008-6/2011

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Veröffentlicht am 06.06.2013
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Norm

AVG §71 Abs1
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  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D12 304008-6/2011/3E

D12 304009-6/2011/3E

D12 315766-2/2011/3E

D12 422656-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerden der

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zlen. 06 06.215/5-BAE, 06 06.480/5-BAE, 07 08.678/4-BAE, 10 03.348/2-BAE in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Den Beschwerden wird stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 31.08.2011, zu den Zlen. 06 06.215/5-BAE, 06 06.480/5-BAE, 07 08.678/4-BAE, 10 03.348/2-BAE wurde der den Beschwerdeführern die mit Bescheiden des UBAS vom 26.03.2008, zu den Zlen l. 304.008-5/6E-XV/52/07, 2. 304.009-5/4E-XV/52/07, 3. 315.766-1/4E-XV/52/07, sowie 4. vom Bundesasylamt Eisenstadt am 31.08.2010, Zl. 10 03.348-BAE, jeweils zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchteil I.) und die mit dem genannten Bescheiden befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchteil II.) sowie (unter Spruchteil III.) die Ausweisung der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen.Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 31.08.2011, zu den Zlen. 06 06.215/5-BAE, 06 06.480/5-BAE, 07 08.678/4-BAE, 10 03.348/2-BAE wurde der den Beschwerdeführern die mit Bescheiden des UBAS vom 26.03.2008, zu den Zlen l. 304.008-5/6E-XV/52/07, 2. 304.009-5/4E-XV/52/07, 3. 315.766-1/4E-XV/52/07, sowie 4. vom Bundesasylamt Eisenstadt am 31.08.2010, Zl. 10 03.348-BAE, jeweils zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchteil römisch eins.) und die mit dem genannten Bescheiden befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchteil römisch zwei.) sowie (unter Spruchteil römisch drei.) die Ausweisung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen.

Mit Schreiben vom 25.10.2011, wurde hinsichtlich aller 4 Bescheide (Mutter als gesetzliche Vertreterin aller drei mj. Kinder) dagegen verspätet Beschwerde erhoben, gleichzeitig wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Begründet wurde dies wie folgt: Nachdem für die gesamte Familie der subsidiäre Schutz aberkannt, die befristete Aufenthaltsbewilligung entzogen und alle in die Russische Föderation ausgewiesen wurden, habe ihr Gatte den XXXX von Asyl in Not aufgesucht und ihn Vertretungsvollmacht erteilt. Dieser habe er erst am 11.10.2011 vom zuständigen Richter erfahren, dass die Beschwerde des Gatten nicht auch für die Ehefrau und die Kinder gelten, da im Aberkennungsverfahren die Grundsätze des Familienverfahrens nicht gelten.Begründet wurde dies wie folgt: Nachdem für die gesamte Familie der subsidiäre Schutz aberkannt, die befristete Aufenthaltsbewilligung entzogen und alle in die Russische Föderation ausgewiesen wurden, habe ihr Gatte den römisch 40 von Asyl in Not aufgesucht und ihn Vertretungsvollmacht erteilt. Dieser habe er erst am 11.10.2011 vom zuständigen Richter erfahren, dass die Beschwerde des Gatten nicht auch für die Ehefrau und die Kinder gelten, da im Aberkennungsverfahren die Grundsätze des Familienverfahrens nicht gelten.

Der Vertreter sei zwar weiterhin der Rechtsmeinung, dass auch im Aberkennungsverfahren analog zu Verfahren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Familienverfahren geführt werden sollen, da ansonsten eine Lücke im Gesetz vorliegen würde, welche zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Fremden untereinander führe.

Um jedoch das Verfahren zu vereinfachen, habe sie nun XXXX von Asyl in Not am 17.10.2011 ebenfalls bevollmächtigt und stellen sie und ihre Kinder nunmehr über den bevollmächtigten Vertreter den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag und holen zugleich das versäumte Rechtsmittel nach.Um jedoch das Verfahren zu vereinfachen, habe sie nun römisch 40 von Asyl in Not am 17.10.2011 ebenfalls bevollmächtigt und stellen sie und ihre Kinder nunmehr über den bevollmächtigten Vertreter den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag und holen zugleich das versäumte Rechtsmittel nach.

Das XXXX eine falsche Rechtsmeinung vertreten und aus diesem Grunde für sie und ihre Kinder keine fristgerechte Beschwerde einbringen würde, sei für sie ebenso wie für ihren Gatten, der beim Beratungsgespräch mit XXXXals ihr Bote fungierte, völlig unvorhersehbar gewesen.Das römisch 40 eine falsche Rechtsmeinung vertreten und aus diesem Grunde für sie und ihre Kinder keine fristgerechte Beschwerde einbringen würde, sei für sie ebenso wie für ihren Gatten, der beim Beratungsgespräch mit XXXXals ihr Bote fungierte, völlig unvorhersehbar gewesen.

Es sei ebenso unabwendbar gewesen, da ihr Gatte und sie in gutem Glauben davon ausgehen durften, dass XXXX die richtige Rechtsmeinung vertreten würde, sodass die Überprüfung seiner Meinung durch jemanden anderen für sie nicht in Frage gekommen sei.Es sei ebenso unabwendbar gewesen, da ihr Gatte und sie in gutem Glauben davon ausgehen durften, dass römisch 40 die richtige Rechtsmeinung vertreten würde, sodass die Überprüfung seiner Meinung durch jemanden anderen für sie nicht in Frage gekommen sei.

Die Versäumung der Frist sei somit durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verursacht worden. Das Hindernis sei erst mit dem Anruf des zuständigen Richters bei XXXX weggefallen, der Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher in offener Frist erfolgt.Die Versäumung der Frist sei somit durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verursacht worden. Das Hindernis sei erst mit dem Anruf des zuständigen Richters bei römisch 40 weggefallen, der Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher in offener Frist erfolgt.

Mit den Bescheiden vom 31.10.2011, Zlen. 06 06.215/5-BAE, 06 06.480/5-BAE, 07 08.678/4-BAE, 10 03.348/2-BAE wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Die Zustellungen erfolgten am 02.11.2011.Mit den Bescheiden vom 31.10.2011, Zlen. 06 06.215/5-BAE, 06 06.480/5-BAE, 07 08.678/4-BAE, 10 03.348/2-BAE wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab. Die Zustellungen erfolgten am 02.11.2011.

Begründet wurde dies wie folgt: "In Ihrem Wiedereinsetzungsantrag führt Ihr rechtsfreundlicher Vertreter an, Ihr Gatte habe nach Erhalt der erstinstanzlichen Aberkennungsbescheide XXXX aufgesucht und diesem die Vertretungsvollmacht erteilt. XXXX hat daraufhin fristgerecht für Ihren Gatten eine Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes eingebracht. Sie dagegen haben weder XXXX aufgesucht, noch diesem eine Vollmacht zur Erhebung einer Beschwerde erteilt. Erklärend wird in Ihrem Wiedereinsetzungsantrag angeführt, Ihr Gatte fungierte als Ihre Bote und erhielt von XXXX die Rechtsauskunft, da es sich um ein Familienverfahren handle, müsse für Sie und Ihre Kinder keine eigenen Beschwerden erhoben werden, diese seien automatisch durch die Beschwerde Ihres Ehegatten ebenfalls erhoben.Begründet wurde dies wie folgt: "In Ihrem Wiedereinsetzungsantrag führt Ihr rechtsfreundlicher Vertreter an, Ihr Gatte habe nach Erhalt der erstinstanzlichen Aberkennungsbescheide römisch 40 aufgesucht und diesem die Vertretungsvollmacht erteilt. römisch 40 hat daraufhin fristgerecht für Ihren Gatten eine Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes eingebracht. Sie dagegen haben weder römisch 40 aufgesucht, noch diesem eine Vollmacht zur Erhebung einer Beschwerde erteilt. Erklärend wird in Ihrem Wiedereinsetzungsantrag angeführt, Ihr Gatte fungierte als Ihre Bote und erhielt von römisch 40 die Rechtsauskunft, da es sich um ein Familienverfahren handle, müsse für Sie und Ihre Kinder keine eigenen Beschwerden erhoben werden, diese seien automatisch durch die Beschwerde Ihres Ehegatten ebenfalls erhoben.

Nach VwGH vom 24.5.2005, 2004/11/0233, stellt eine Rechtsunkenntnis allein keinen Grund zur Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. Die Geltendmachung eines Rechtsirrtums kann höchstens dann einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, sofern die weiteren Voraussetzungen - insbesondere mangelndes Verschulden - vorliegen (Thienel, Verwaltungsverfahrenrecht4 [2006] 322).

Bei Ihrer Person handelt es sich um einen juristischen Laien. Sie sind des Lesens und Schreibens kundig. Im Verfahren Ihres Sohnes XXXX, 10 03.348-BAE, traten Sie als gesetzlicher Vertreter vor dem Bundesasylamt auf. Sie halten sich seit Juni 2006 in Österreich auf und seit März 2008 haben Sie den Status eines subsidiär Schutzberechtigten inne. Im Zuge Ihres Asylverfahrens über mehrere Instanzen und Behebungen haben Sie Erfahrungen über das österreichische Asylrecht, das Funktionieren des Rechtsstaates und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden sammeln können. Sie verfügen über Erfahrung im Umgang mit österreichischen Behörden.Bei Ihrer Person handelt es sich um einen juristischen Laien. Sie sind des Lesens und Schreibens kundig. Im Verfahren Ihres Sohnes römisch 40 , 10 03.348-BAE, traten Sie als gesetzlicher Vertreter vor dem Bundesasylamt auf. Sie halten sich seit Juni 2006 in Österreich auf und seit März 2008 haben Sie den Status eines subsidiär Schutzberechtigten inne. Im Zuge Ihres Asylverfahrens über mehrere Instanzen und Behebungen haben Sie Erfahrungen über das österreichische Asylrecht, das Funktionieren des Rechtsstaates und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden sammeln können. Sie verfügen über Erfahrung im Umgang mit österreichischen Behörden.

Ihr erstinstanzlicher Aberkennungsbescheid vom 31.8.2011 enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in deutscher und russischer Sprache. Dieser Rechtsmittelbelehrung ist die Notwendigkeit der Erhebung einer Beschwerde zu entnehmen. Dass Sie bzw. Ihr Gatte der Rechtsmeinung Ihres rechtsfreundlichen Vertreters vertraut haben, kann nicht als Versehen minderen Grades gewertet werden. Sie und Ihr Gatte halten sich bereits längere Zeit in Österreich auf und haben Erfahrung im Umgang mit den österreichischen Behörden. XXXX ist nicht Ihr erster Vertreter und vertrauen Sie diesem nicht schon seit längerer Zeit Ihre Asylangelegenheiten an. Es wäre für Sie bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt zumutbar gewesen, aufgrund des vorliegenden Widerspruchs zwischen der Rechtsmeinung des rechtsfreundlichen Vertreters und der Rechtsmittelbelehrung in Ihrem Aberkennungsbescheid sich bei der Behörde über die Notwendigkeit der Erhebung einer Beschwerde zu erkunden. Ihr Verhalten, der Unterlassung jeglicher Eigeninitiative zur Erhebung einer Beschwerde, stellt eine den bloß minderen Grad des Versehens übersteigende Nachlässigkeit dar.Ihr erstinstanzlicher Aberkennungsbescheid vom 31.8.2011 enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in deutscher und russischer Sprache. Dieser Rechtsmittelbelehrung ist die Notwendigkeit der Erhebung einer Beschwerde zu entnehmen. Dass Sie bzw. Ihr Gatte der Rechtsmeinung Ihres rechtsfreundlichen Vertreters vertraut haben, kann nicht als Versehen minderen Grades gewertet werden. Sie und Ihr Gatte halten sich bereits längere Zeit in Österreich auf und haben Erfahrung im Umgang mit den österreichischen Behörden. römisch 40 ist nicht Ihr erster Vertreter und vertrauen Sie diesem nicht schon seit längerer Zeit Ihre Asylangelegenheiten an. Es wäre für Sie bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt zumutbar gewesen, aufgrund des vorliegenden Widerspruchs zwischen der Rechtsmeinung des rechtsfreundlichen Vertreters und der Rechtsmittelbelehrung in Ihrem Aberkennungsbescheid sich bei der Behörde über die Notwendigkeit der Erhebung einer Beschwerde zu erkunden. Ihr Verhalten, der Unterlassung jeglicher Eigeninitiative zur Erhebung einer Beschwerde, stellt eine den bloß minderen Grad des Versehens übersteigende Nachlässigkeit dar.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass Sie einem Rechtsirrtum unterlegen sind, indem Sie im Vertrauen auf den rechtsfreundlichen Vertreter Ihres Gatten keine Beschwerde ergriffen haben, jedoch hätten Sie auf die eindeutige und für Sie verständliche Rechtsmittelbelehrung in Ihrem Aberkennungsbescheid reagieren müssen und weitere Informationen über die Notwendigkeit der Erhebung einer Beschwerde einholen müssen. Indem Sie das Unterlassen haben, haben Sie auffallend sorglos gehandelt."

Mit Schreiben vom 14.11.2011, eingelangt am 14.11.2011, wurde dagegen rechtzeitig eine gleichlautende Beschwerde gegen alle vier Bescheide des BAA eingebracht.

Begründet wurde dies wie folgt: Die belangte Behörde bringe im Wesentlichen vor, dass sie XXXX auffallend sorglos gehandelt hätte. Sie hätte nämlich aus der Rechtsmittelbelehrung erkennen müssen, dass auch für sie und ihre Kinder Beschwerden einzubringen seien und nicht nur für ihren Mann. Dies da sie sich schon längere Zeit in Österreich aufhalte und Erfahrung im Umgang mit österreichischen Behörden habe.Begründet wurde dies wie folgt: Die belangte Behörde bringe im Wesentlichen vor, dass sie römisch 40 auffallend sorglos gehandelt hätte. Sie hätte nämlich aus der Rechtsmittelbelehrung erkennen müssen, dass auch für sie und ihre Kinder Beschwerden einzubringen seien und nicht nur für ihren Mann. Dies da sie sich schon längere Zeit in Österreich aufhalte und Erfahrung im Umgang mit österreichischen Behörden habe.

Nun befinde sie sich zwar seit einigen Jahren in Österreich, aber ein Aberkennungsverfahren habe sie noch nie durchlaufen. Vielmehr befand sie sich bisher immer im Familienverfahren mit dem Ehemann.

Eine Rechtsmittelbelehrung, demzufolge eine Beschwerde eingebracht werden kann, befindet sich auch in jedem abweisenden Bescheid im "normalen" Asylverfahren (wenn auch mit dem zusätzlichen Hinweis auf das Familienverfahren.

Als (wie die belangte Behörde selbst einräumt) rechtsunkundige Person sei es ihr nicht aufgefallen, dass dieser Hinweis auf das Familienverfahren im Aberkennungsbescheid gefehlt habe.

Infolge dessen treffe sie und ihre mj. Kinder kein Verschulden oder allenfalls nur ein minderer Grad des Versehens. Es sei ihr nicht möglich gewesen (und zwar auch nicht aufgrund der Rechtsmittelbelehrung), zu erkennen, dass es sich hier um kein Familienverfahren gehandelt habe.

Es werden daher die Wiedereinsetzungsanträge und Beschwerdeanträge bezüglich aller vier Personen bekräftigt und sollen diese gemeinsam mit der Beschwerde des Mannes/Vaters entschieden werden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

§ 71 Abs. 2 AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.Paragraph 71, Absatz 2, AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (vgl. VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen; somit kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (vgl. VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 ua.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I²; E 96 ff zu § 71 AVG).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen vergleiche VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen; somit kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann vergleiche VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 ua.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I²; E 96 ff zu Paragraph 71, AVG).

Der erkennende Senat geht ebenso wie das BAA davon aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist jedenfalls rechtzeitig erfolgt ist.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Fristversäumnis nicht nachvollziehbar begründen habe können. Die belangte Behörde folgt jedoch im Wesentlichen dem grundsätzlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, nämlich, dass der Ehemann hinsichtlich seines eigenen Aberkennungsverfahrens bei einem Mitarbeiter von "Asyl in Not" die Verfassung einer Beschwerde veranlasst hat und dieser der Meinung war, die Beschwerde des Ehemannes gelte auch im Familienverfahren (gemäß § 36 Abs 3 AsylG 2005) auch für die Ehefrau sowie die drei mj. Kinder.Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Fristversäumnis nicht nachvollziehbar begründen habe können. Die belangte Behörde folgt jedoch im Wesentlichen dem grundsätzlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, nämlich, dass der Ehemann hinsichtlich seines eigenen Aberkennungsverfahrens bei einem Mitarbeiter von "Asyl in Not" die Verfassung einer Beschwerde veranlasst hat und dieser der Meinung war, die Beschwerde des Ehemannes gelte auch im Familienverfahren (gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005) auch für die Ehefrau sowie die drei mj. Kinder.

Diesbezüglich liegt ein Rechtsirrtum vor.

Zu prüfen ist, ob dieser Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.

Im Gegensatz zur älteren Judikatur vertritt der VwGH ausgehend von der Auslegung des Begriffes "Ereignis" im Beschluss eines verstärkten Senates Slg. 9024 A/1976 in der neueren Rsp. die Auffassung, dass die mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könne (VwGH 15.10.1999, 96/21/0185; 23.10.2001; 2000/11/0142; 31.07.2007, 2006/05/0089). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei (ihr Vertreter) an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (VwGH 16.09.1999, 99/20/364; 30.04.2001, 2001/03/0183; 25.05.2007, 2006/12/0219).

Zu prüfen ist deshalb, ob die Beschwerdeführerin 1, die ja auch in gesetzlicher Vertretung ihrer drei mj. Kinder (BF 2-4) gehandelt hat, ein mindere Grad des Versehens oder ein darüber hinausgehendes Verschulden trifft.

In den Beschlüssen verstärkter Senate des Verwaltungsgerichtshofes, in denen in Auseinandersetzung mit den Fragen, ob das Verschulden einer Kanzleiangestellten des Prozessbevollmächtigten die Wiedereinsetzung ausschließe (Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. März 1996, Slg. Nr. 9024/A), und ob das Verschulden des Vertreters der Partei selbst zuzurechnen sei (Beschluss eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9.226/A), wurde das Erfordernis einer auf Bestimmungen des Verfahrensrechtes gegründeten Ableitung dieser Zurechnung hervorgehoben und die Zurechenbarkeit des Verschuldens des Vertreters aus § 12 AVG bzw. hinsichtlich des Verfahrenshelfers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 VwGG abgeleitet. Ein Abstellen auf das Verschulden von Personen, die für die Partei nicht vertretungsbefugt sind, findet in dieser Ableitung von vornherein nicht Deckung (vgl. das Erkenntnis vom 7. Mai 1998, Zl. 97/20/0693, m.w.N.).In den Beschlüssen verstärkter Senate des Verwaltungsgerichtshofes, in denen in Auseinandersetzung mit den Fragen, ob das Verschulden einer Kanzleiangestellten des Prozessbevollmächtigten die Wiedereinsetzung ausschließe (Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. März 1996, Slg. Nr. 9024/A), und ob das Verschulden des Vertreters der Partei selbst zuzurechnen sei (Beschluss eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9.226/A), wurde das Erfordernis einer auf Bestimmungen des Verfahrensrechtes gegründeten Ableitung dieser Zurechnung hervorgehoben und die Zurechenbarkeit des Verschuldens des Vertreters aus Paragraph 12, AVG bzw. hinsichtlich des Verfahrenshelfers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, VwGG abgeleitet. Ein Abstellen auf das Verschulden von Personen, die für die Partei nicht vertretungsbefugt sind, findet in dieser Ableitung von vornherein nicht Deckung vergleiche das Erkenntnis vom 7. Mai 1998, Zl. 97/20/0693, m.w.N.).

Ein Verschulden in der Vorgehensweise des Mitarbeiters von "Asyl in Not" ist im verfahrensgegenständlichen Fall sohin irrelevant, da dieser für die Beschwerdeführerin noch nicht vertretungsbefugt war. Eine weitere Einvernahme von Zeugen bzw. des Mitarbeiters von "Asyl in Not" konnte somit entfallen, da die näheren Umstände, weshalb die rechtzeitige Beschwerdeerhebung von besagtem Mitarbeiter von "Asyl in Not" unterlassen wurde, nicht relevant sind.

Entscheidungsrelevant ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführerin 1 ein minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden angelastet werden kann, da sie auf die Auskunft eines Mitarbeiters von "Asyl in Not" welche ihr der Ehemann überbracht hat, vertraut hat.

Diesbezüglich führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass einen Asylwerber, für den sich kein Anlass ergeben hat, an der Verlässlichkeit einer erprobten und empfohlenen Flüchtlingshilfsorganisation und deren Mitarbeiter zu zweifeln, auch kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden trifft, (Erkenntnis des VwGH vom 26.07.2001, 99/20/0075).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann somit aber auch der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten werden, das es für sie als ausländischen Staatsangehörigen, welcher mit der österreichischen Rechtslage, insbesondere mit dem Verfahren auf internationalen Schutz nicht vertraut war, erkennbar gewesen wäre, dass eine Beschwerde im Aberkennungsverfahren eine andere Wirkung hat als eine Beschwerde im "normalen" Asylverfahren.

Sogar die Kanzleibediensteten des AGH, welche tagtäglich mit Beschwerden zu tun haben, haben diese fälschlicherweise als im Familienverfahren (gem. § 34) eingebracht eingetragen.Sogar die Kanzleibediensteten des AGH, welche tagtäglich mit Beschwerden zu tun haben, haben diese fälschlicherweise als im Familienverfahren (gem. Paragraph 34,) eingebracht eingetragen.

Daraus ergibt sich jedenfalls, dass bei der Beschwerdeführerin keine auffallende Sorglosigkeit vorgelegen ist, wenn sogar eine Person welche tagtäglich mit dieser Materie befasst ist, nicht der Unterschied erkennt.

Auf ein Verschulden bei der Auswahl der Hilfsperson deutet im vorliegenden Fall ebenfalls nichts hin. Die rechtsunkundige und zum damaligen Zeitpunkt unvertretene Beschwerdeführerin hat sich nach Behebung des negativen Asylbescheides über ihren Ehemann des Vereins "Asyl in Not" bedient. Bei dieser Flüchtlingshilfeorganisation bzw. dem genannten dort tätigen Mitarbeiter gab es für die Beschwerdeführerin keinen Anlass, an der Verlässlichkeit der Auskunft zu zweifeln.

Die unterlassene Beschwerdeerhebung durch den Mitarbeiter von "Asyl in Not" stellt für die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls ein unvorhergesehenes Ereignis dar und trifft sie jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden an der unterlassenen Beschwerdeerhebung.

Dem Argumentation der belangten Behörde "Ihr erstinstanzlicher Aberkennungsbescheid vom 31.8.2011 enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in deutscher und russischer Sprache. Dieser Rechtsmittelbelehrung ist die Notwendigkeit der Erhebung einer Beschwerde zu entnehmen. Dass Sie bzw. Ihr Gatte der Rechtsmeinung Ihres rechtsfreundlichen Vertreters vertraut haben, kann nicht als Versehen minderen Grades gewertet werden. Sie und Ihr Gatte halten sich bereits längere Zeit in Österreich auf und haben Erfahrung im Umgang mit den österreichischen Behörden. XXXX ist nicht Ihr erster Vertreter und vertrauen Sie diesem nicht schon seit längerer Zeit Ihre Asylangelegenheiten an. Es wäre für Sie bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt zumutbar gewesen, aufgrund des vorliegenden Widerspruchs zwischen der Rechtsmeinung des rechtsfreundlichen Vertreters und der Rechtsmittelbelehrung in Ihrem Aberkennungsbescheid sich bei der Behörde über die Notwendigkeit der Erhebung einer Beschwerde zu erkunden. Ihr Verhalten, der Unterlassung jeglicher Eigeninitiative zur Erhebung einer Beschwerde, stellt eine den bloß minderen Grad des Versehens übersteigende Nachlässigkeit dar", kann daher nicht gefolgt werden, dies ist mit der Erkenntnis des VwGH vom 26.07.2001, 99/20/0075 nicht in Einklang zu bringen.Dem Argumentation der belangten Behörde "Ihr erstinstanzlicher Aberkennungsbescheid vom 31.8.2011 enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in deutscher und russischer Sprache. Dieser Rechtsmittelbelehrung ist die Notwendigkeit der Erhebung einer Beschwerde zu entnehmen. Dass Sie bzw. Ihr Gatte der Rechtsmeinung Ihres rechtsfreundlichen Vertreters vertraut haben, kann nicht als Versehen minderen Grades gewertet werden. Sie und Ihr Gatte halten sich bereits längere Zeit in Österreich auf und haben Erfahrung im Umgang mit den österreichischen Behörden. römisch 40 ist nicht Ihr erster Vertreter und vertrauen Sie diesem nicht schon seit längerer Zeit Ihre Asylangelegenheiten an. Es wäre für Sie bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt zumutbar gewesen, aufgrund des vorliegenden Widerspruchs zwischen der Rechtsmeinung des rechtsfreundlichen Vertreters und der Rechtsmittelbelehrung in Ihrem Aberkennungsbescheid sich bei der Behörde über die Notwendigkeit der Erhebung einer Beschwerde zu erkunden. Ihr Verhalten, der Unterlassung jeglicher Eigeninitiative zur Erhebung einer Beschwerde, stellt eine den bloß minderen Grad des Versehens übersteigende Nachlässigkeit dar", kann daher nicht gefolgt werden, dies ist mit der Erkenntnis des VwGH vom 26.07.2001, 99/20/0075 nicht in Einklang zu bringen.

Hinsichtlich der mit Schreiben vom 25.10.2011 eingebrachten vier Beschwerden wird gesondert entschieden werden.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, minderer Grad eines Versehens, Verschulden, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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