TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/10 S6 433841-1/2013

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Veröffentlicht am 10.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S6 433.841-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013,

Zl. 13 02.431-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 25.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 25.02.2013 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, gab der Beschwerdeführer an, von seinem Heimatland über XXXX nach Polen/XXXX gelangt zu sein, wo er von den polnischen Behörden kontrolliert worden wäre. Man habe ihm die Fingerabdrücke abgenommen und ihn angewiesen, einen Asylantrag zu stellen, da er andernfalls das Land wieder verlassen müsste. Er wäre weiters angewiesen worden, selbstständig in ein Flüchtlingslager zu fahren, stattdessen habe er einen tschetschenischen Staatsbürger gefunden, welcher ihm gegen Geldleistung die Weiterreise nach XXXX ermöglicht habe. In Polen wäre er nur in einer Wohnung gewesen und sei nicht hinausgegangen, weshalb er über dieses Land nichts sagen könne. Er habe von Anfang an zu seiner Tante, XXXX, nach Österreich gewollt und könne er bei dieser leben. Sein Vater sei bereits im Jahr 2001 verstorben, den Aufenthalt seiner Mutter kenne er nicht und würde er in der Heimat verdächtigt werden, ein Terrorist zu sein. Bereits drei Mal wäre er von militärisch bekleideten Personen verschleppt, geschlagen und misshandelt worden. Beim letzten Mal wäre seine Tante von diesen Leuten angerufen worden, welche ihn freigekauft habe.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 25.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 25.02.2013 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, gab der Beschwerdeführer an, von seinem Heimatland über römisch 40 nach Polen/XXXX gelangt zu sein, wo er von den polnischen Behörden kontrolliert worden wäre. Man habe ihm die Fingerabdrücke abgenommen und ihn angewiesen, einen Asylantrag zu stellen, da er andernfalls das Land wieder verlassen müsste. Er wäre weiters angewiesen worden, selbstständig in ein Flüchtlingslager zu fahren, stattdessen habe er einen tschetschenischen Staatsbürger gefunden, welcher ihm gegen Geldleistung die Weiterreise nach römisch 40 ermöglicht habe. In Polen wäre er nur in einer Wohnung gewesen und sei nicht hinausgegangen, weshalb er über dieses Land nichts sagen könne. Er habe von Anfang an zu seiner Tante, römisch 40 , nach Österreich gewollt und könne er bei dieser leben. Sein Vater sei bereits im Jahr 2001 verstorben, den Aufenthalt seiner Mutter kenne er nicht und würde er in der Heimat verdächtigt werden, ein Terrorist zu sein. Bereits drei Mal wäre er von militärisch bekleideten Personen verschleppt, geschlagen und misshandelt worden. Beim letzten Mal wäre seine Tante von diesen Leuten angerufen worden, welche ihn freigekauft habe.

Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer mit Polen (Asylantragstellung am 16.02.2013/XXXX).

Am 04.03.2013 langte die Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 lit.c. Dublin-II-VO bei der Verwaltungsbehörde ein.Am 04.03.2013 langte die Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO bei der Verwaltungsbehörde ein.

Aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 05.03.2013 von XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus aktueller Sicht weder an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung noch unter sonstigen psychischen Krankheitssymptomen leide.Aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 05.03.2013 von römisch 40 geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus aktueller Sicht weder an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung noch unter sonstigen psychischen Krankheitssymptomen leide.

Anlässlich der am 12.03.2013 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er mit dem Befund von Frau XXXX nicht einverstanden sei. Es sei alles oberflächlich und habe sie auch den schon vorhandenen Befund von XXXX völlig ignoriert. Außerdem habe sie auch ignoriert, dass er von seiner Tante großgezogen worden wäre, da er schon als Baby seine Mutter verloren habe. Derzeit sei er bei XXXX in Behandlung, einen Termin bei einem Psychiater habe er in Kürze.Anlässlich der am 12.03.2013 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er mit dem Befund von Frau römisch 40 nicht einverstanden sei. Es sei alles oberflächlich und habe sie auch den schon vorhandenen Befund von römisch 40 völlig ignoriert. Außerdem habe sie auch ignoriert, dass er von seiner Tante großgezogen worden wäre, da er schon als Baby seine Mutter verloren habe. Derzeit sei er bei römisch 40 in Behandlung, einen Termin bei einem Psychiater habe er in Kürze.

In der Heimat wäre er von seiner Tante XXXX großgezogen worden, die letzten zehn Jahre, als diese schon nach Österreich geflüchtet wäre, wäre er bei der älteren Schwester seines Vaters, XXXX, gewesen, welche sich nach wie vor in Tschetschenien befinde. Er wolle unbedingt bei seiner Tante XXXX leben, da sein psychischer Zustand so schlecht wäre, dass er Unterstützung brauche.In der Heimat wäre er von seiner Tante römisch 40 großgezogen worden, die letzten zehn Jahre, als diese schon nach Österreich geflüchtet wäre, wäre er bei der älteren Schwester seines Vaters, römisch 40 , gewesen, welche sich nach wie vor in Tschetschenien befinde. Er wolle unbedingt bei seiner Tante römisch 40 leben, da sein psychischer Zustand so schlecht wäre, dass er Unterstützung brauche.

1.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 14.03.2013, Zahl: 13 02.431-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates (Dublin II Verordnung) Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.1.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 14.03.2013, Zahl: 13 02.431-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates (Dublin römisch zwei Verordnung) Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern sowie zur Praxis des Nonrefoulmentschutzes betreffend Polen.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen (Seite 25f des angefochtenen Bescheides):

"Soweit Sie bei der Einvernahme am 12.03.2013 Einwände gegen das Untersuchungsergebnis vorbringen, wird auf folgendes hingewiesen:

- Die Ausführungen in der Gutachterlichen Stellungnahme der Untersuchung vom 05.03.2013 stellen sich als schlüssig im Sinne eines Gutachtens dar.

Sofern Sie angeben, dass Fr. XXXX den Kurzbericht von Herrn XXXX (Psychotherapeut) völlig ignoriert hätte, die gutachterliche Stellungnahme der Untersuchung vom 05.03.2013 entgegenzuhalten, in welcher ausführlich über die durch Herrn XXXX in seinem Kurzbrief ausgeführten Diagnosen eingeht.Sofern Sie angeben, dass Fr. römisch 40 den Kurzbericht von Herrn römisch 40 (Psychotherapeut) völlig ignoriert hätte, die gutachterliche Stellungnahme der Untersuchung vom 05.03.2013 entgegenzuhalten, in welcher ausführlich über die durch Herrn römisch 40 in seinem Kurzbrief ausgeführten Diagnosen eingeht.

Aus diesem Grund sind Ihre Einwände gegen das Untersuchungsergebnis nicht geeignet, dieses in Frage zu stellen." (Fehler im Original)

Beweiswürdigend wurde somit hervorgehoben, dass keine Erkrankungen ersichtlich wären, welche eine Überstellung nach Polen unmöglich machen würden.

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wird vorgebracht, dass die belangte Behörde eine gutachterlicher Stellungnahme von Frau XXXX eingeholt habe, derzufolge keine krankheitswertige psychische Störung beim Beschwerdeführer festgestellt worden wäre, welche im krassen Widerspruch zu den psychotherapeutischen Befundberichten von XXXX vom 03. und 21.03.2013 und zum Befund der XXXX, gezeichnet XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 18.03.2013, stehe. Der erste Befundbericht von XXXX wäre der belangten Behörde auch bereits vorgelegen.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wird vorgebracht, dass die belangte Behörde eine gutachterlicher Stellungnahme von Frau römisch 40 eingeholt habe, derzufolge keine krankheitswertige psychische Störung beim Beschwerdeführer festgestellt worden wäre, welche im krassen Widerspruch zu den psychotherapeutischen Befundberichten von römisch 40 vom 03. und 21.03.2013 und zum Befund der römisch 40 , gezeichnet römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 18.03.2013, stehe. Der erste Befundbericht von römisch 40 wäre der belangten Behörde auch bereits vorgelegen.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.04.2013, Zl. S6 433.841-1/2013/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.04.2013, Zl. S6 433.841-1/2013/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Unionsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Unionsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c besteht. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Polen auf und erklärte sich Polen mit Schreiben vom 04.03.2013 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, besteht. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Polen auf und erklärte sich Polen mit Schreiben vom 04.03.2013 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - auch entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - auch entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrecht verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrecht und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrecht und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrecht regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtwidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtwidrig.

Medizinische Krankheitszustände

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Im konkreten Fall wurde nun substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat getätigt.Im konkreten Fall wurde nun substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat getätigt.

Im Schreiben von XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Sozialpsychiatrisches AmbulatoriumIm Schreiben von römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Sozialpsychiatrisches Ambulatorium

XXXX, vom 18.03.2013, wird ausgeführt:römisch 40 , vom 18.03.2013, wird ausgeführt:

"Es handelt sich um einen schwerst traumatisierten 18-Jährigen

Patienten: Nervosität, Hypervigilität, Reizbarkeit, Angstanfälle, Verstimmungszustände (depressiv/dysphorisch), Affizierbarkeit nur im negativen Bereich, Misstrauen, Pessimismus, Nachhallerinnerungen, formale Denkstörungen (eingeengtes Denken, Grübeln), Störungen der Konzentration, Auffassung, Interessenlosigkeit, Energieverlust, Appetitmangel, Gewichtreduktion, schwerste Schlafstörungen (vorwiegend Durchschlafstörung), Albträume, soziale Isolation, Todesgedanken, Selbstmordgedanken.

Herr XXXX wurde medikamentös eingestellt und wird psychotherapeutisch kontinuierlich betreut. Es war in der kurzen Behandlungszeit hierorts nicht vollständig möglich eine befriedigende und stabile Remission seiner Symptomatik erreichen zu können. Bei rezenter Symptomatik bedarf es zweifelsohne weiterhin der Fortsetzung der medikamentös-psychiatrischen Behandlung und einer Fortsetzung der laufenden einzeltherapeutischen Behandlung vor Ort.Herr römisch 40 wurde medikamentös eingestellt und wird psychotherapeutisch kontinuierlich betreut. Es war in der kurzen Behandlungszeit hierorts nicht vollständig möglich eine befriedigende und stabile Remission seiner Symptomatik erreichen zu können. Bei rezenter Symptomatik bedarf es zweifelsohne weiterhin der Fortsetzung der medikamentös-psychiatrischen Behandlung und einer Fortsetzung der laufenden einzeltherapeutischen Behandlung vor Ort.

Diagnose:

Posttraumatische Belastungsstörung F 43.2

Schwere depressive Episode F 32.2

Therapie:

Abilify 10 mg 1-0-0

Mirtabene 20mg 0-0-1

Fachpsychiatrisch wird empfohlen, die Abschiebung des Patienten bei akuter psychiatrischer Erkrankung und absolut indizierter Behandlungsnotwendigkeit, auszusetzen."

XXXX, Psychotherapeut, Psychoanalytiker, führt in seinem psychotherapeutischen Befundbericht vom 21.03.2013 folgendes aus:römisch 40 , Psychotherapeut, Psychoanalytiker, führt in seinem psychotherapeutischen Befundbericht vom 21.03.2013 folgendes aus:

"Herr XXXX leidet an einer Anpassungsstörung (IC-D10: F43.2), aufsitzend auf einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD10: F43.1)."Herr römisch 40 leidet an einer Anpassungsstörung (IC-D10: F43.2), aufsitzend auf einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD10: F43.1).

Grundlage beider Störungsbilder ist offensichtlich eine protrahierte psychosexuelle Entwicklung.

Nach der biographischen Angaben Herr XXXX, nach den Mitteilungen seiner Tante und nach den während der Gespräche gewonnenen Eindrücken liegt bei ihm neben der erwähnten Entwicklungsverzögerung keine psychische Vorerkrankung vor.Nach der biographischen Angaben Herr römisch 40 , nach den Mitteilungen seiner Tante und nach den während der Gespräche gewonnenen Eindrücken liegt bei ihm neben der erwähnten Entwicklungsverzögerung keine psychische Vorerkrankung vor.

Seine wache und spontane Gesprächsbeteiligung, das Auftreten des Symptoms Vermeidungsverhalten und das "Passen" der beschriebenen Symptome zu den geschilderten Ereignissen haben einen Eindruck von Wahrhaftigkeit und Echtheit erzeugt.

Zu den Symptomen

Schlafstörungen:

  • -Strichaufzählung
    Er schlafe erst gegen den Morgen ein, wegen Grübelns über den Krieg. Stundenlang schaue er auf den Plafond.

  • -Strichaufzählung
    15.3.: Er habe vom Psychiater starke Tabletten bekommen. Dadurch habe er wieder Appetit. Die Tante gebe ihm die Tabletten um 23 Uhr, doch er wache weiterhin nach drei bis vier Stunden auf und grüble dann.

Erinnerungsanflutungen, Vermeidungsverhalten:

  • -Strichaufzählung
    (Frage: Er hat erzählt, dass er drei Mal mitgenommen und verhaftet worden ist. Ob ihm das manchmal in den Kopf kommt?) Ja, schon.

(Woran er sich dann erinnert?) Wenn die Mütter der anderen Kinder zu Elternversammlungen gegangen sind, habe er an seine Mutter gedacht.

(Eventuelle andere belastende Erinnerungen?) Andere Kinder seien gelobt worden, es sei ihnen über den Kopf gestreichelt worden; ihm nie.

  • -Strichaufzählung
    15.3.: Er brauche auch in der Nacht Licht, denn wenn es finster und er allein sei, würden ihn furchtbare Erinnerung quälen. -?- An das, was passiert sei.

Entwicklungsverzögerung:

Nach Informationen seiner Tante XXXX ist Herr XXXX von den ersten Lebensmonaten an bis zum siebenten Lebensjahr bei ihr aufgewachsen. Ab ihrer Flucht habe ihre ältere Schwester seine Erziehung übernommen. Zuletzt habe ihr die Schwester gesagt, dass Herr XXXX in Gefahr ist und fliehen muss. Er schaue zwar wie 20 Jahre alt aus, sei jedoch wie ein Zehnjähriger und sehr unselbstständig und müsse deshalb zu ihr kommen.Nach Informationen seiner Tante römisch 40 ist Herr römisch 40 von den ersten Lebensmonaten an bis zum siebenten Lebensjahr bei ihr aufgewachsen. Ab ihrer Flucht habe ihre ältere Schwester seine Erziehung übernommen. Zuletzt habe ihr die Schwester gesagt, dass Herr römisch 40 in Gefahr ist und fliehen muss. Er schaue zwar wie 20 Jahre alt aus, sei jedoch wie ein Zehnjähriger und sehr unselbstständig und müsse deshalb zu ihr kommen.

Tatsächlich ergibt sich der Eindruck eines Auseinanderklaffens des biographischen Alters und dem beobachteten Verhalten. Herr XXXX spricht stets verhalten und leise, nur auf Aufforderung, und hat keine männliche Ausstrahlung. Das ist angesichts der strengen diesbezüglichen Anforderungen seiner archaisch-patriarchalen Herkunftskultur besonders auffallend.Tatsächlich ergibt sich der Eindruck eines Auseinanderklaffens des biographischen Alters und dem beobachteten Verhalten. Herr römisch 40 spricht stets verhalten und leise, nur auf Aufforderung, und hat keine männliche Ausstrahlung. Das ist angesichts der strengen diesbezüglichen Anforderungen seiner archaisch-patriarchalen Herkunftskultur besonders auffallend.

Überraschend ist auch das Zurückfallen auf Erinnerungen an emotionale Entbehrungen im Kindesalter, als Herr XXXX nach rezenten, potenziell traumatisierenden Ereignissen gefragt wird.Überraschend ist auch das Zurückfallen auf Erinnerungen an emotionale Entbehrungen im Kindesalter, als Herr römisch 40 nach rezenten, potenziell traumatisierenden Ereignissen gefragt wird.

  • -Strichaufzählung
    15.3.: Mit 15 Jahren habe er eine Freundin gehabt, danach keine Kontakte mehr.

  • -Strichaufzählung
    Auf die Frage nach Interessen und Plänen: Er wisse nicht; lernen würde er gerne etwas.

Hyper Arousal:

nicht beschrieben."

"Die traumatisierenden Erfahrungen eines durch "Man made disaster" Traumatisierten beinhalten als schwerwiegende Momente Verletzungen seiner Integrität und Autonomie. Es besteht deswegen fast immer (Hervorhebung im Original) bei diesen Traumatisierten eine erhöhte Empfindlichkeit gegen Verletzungen ihrer Integrität und Autonomie. Eine Zwangsmaßnahme von Art einer Abschiebung stellt immer eine solche schwere Einbuße dar und führt somit in fast allen Fällen zu einer Retraumatisierung und/oder neuer Traumatisierung. Gerade die Verschlechterung des psychischen Zustandes traumatisierter Personen ist ein Alarmzeichen für uns Therapeuten und erfordert unbedingt einen sicheren Schutzraum.

Bei latent suizidalen Patienten kann es dabei zu Kurzschlusshandlungen und zum Suizid kommen.

(Aus einem Text der IPPNW / Internationale Ärzte zur Verhütung des Atomkriegs, Ärzte in sozialer Verantwortung e.V.;

http://www.proasyl.de/texte/mappe/2000/39/10b.htm

Da Herr XXXX mit Traumafolgen kämpft und daher retraumatisierungsanfällig ist, weiters zur Folge seiner Entwicklungsverzögerung auf eine behütende, fördernde Umgebung angewiesen ist, wäre er für den Fall der Ignoranz dieser Umstände einem Risiko einer weiteren Fehlentwicklung und des Wegfalls der Chance auf Rehabilitation ausgesetzt."Da Herr römisch 40 mit Traumafolgen kämpft und daher retraumatisierungsanfällig ist, weiters zur Folge seiner Entwicklungsverzögerung auf eine behütende, fördernde Umgebung angewiesen ist, wäre er für den Fall der Ignoranz dieser Umstände einem Risiko einer weiteren Fehlentwicklung und des Wegfalls der Chance auf Rehabilitation ausgesetzt."

Der psychotherapeutische Kurzbericht von XXXX vom 03.03.2013, in welchem folgende Diagnose gestellt wurde:Der psychotherapeutische Kurzbericht von römisch 40 vom 03.03.2013, in welchem folgende Diagnose gestellt wurde:

"Herr XXXX leidet an einer Anpassungsstörung (IC-D10: F43.2), aufsitzend auf einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD10:43.1) geringer Ausprägung. Grundlage beider Störungsbilder ist offensichtlich eine protrahierte psychosexuelle Entwicklung."Herr römisch 40 leidet an einer Anpassungsstörung (IC-D10: F43.2), aufsitzend auf einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD10:43.1) geringer Ausprägung. Grundlage beider Störungsbilder ist offensichtlich eine protrahierte psychosexuelle Entwicklung.

Nach den biographischen Angaben Herr XXXX, nach den Mitteilungen seiner Tante und nach den während der Gespräche gewonnenen Eindrücken liegt bei ihm neben der erwähnten Entwicklungsverzögerung keine psychische Vorerkrankung vor.Nach den biographischen Angaben Herr römisch 40 , nach den Mitteilungen seiner Tante und nach den während der Gespräche gewonnenen Eindrücken liegt bei ihm neben der erwähnten Entwicklungsverzögerung keine psychische Vorerkrankung vor.

Seine wache und spontane Gesprächsbeteiligung, das Auftreten des Symptoms Vermeidungsverhalten und das "Passen" der beschriebenen Symptome zu den geschilderten Ereignissen haben einen Eindruck von Wahrhaftigkeit und Echtheit erzeugt.

Zu den Symptomen

Schlafstörungen:

  • -Strichaufzählung
    Er schlafe erst gegen Morgen ein, wegen Grübelns über den Krieg. Stundenlang schaue er auf den Plafond.

Erinnerungsanflutungen, Vermeidungsverhalten:

  • -Strichaufzählung
    (Frage: Er hat erzählt, dass er drei Mal mitgenommen und verhaftet worden ist. Ob ihm das manchmal in den Kopf kommt?) Ja, schon.

(Woran er sich dann erinnert?) Wenn die Mütter der anderen Kinder zu Elternversammlungen gegangen sind, habe er an seine Mutter gedacht.

(Eventuelle andere belastende Erinnerungen?) Andere Kinder seien gelobt worden, es sei ihnen über den Kopf gestreichelt worden; ihm nie.

Entwicklungsverzögerung:

Nach Informationen seiner Tante XXXX ist Herr XXXX von den ersten Lebensmonaten an bis zu seinem siebenten Lebensjahr bei ihr aufgewachsen. Ab ihrer Flucht habe ihre ältere Schwester seine Erziehung übernommen. Zuletzt habe ihr die Schwester gesagt, dass Herr XXXX in Gefahr ist und fliehen muss. Er schaue zwar wie 20 Jahre alt aus, sei jedoch wie ein Zehnjähriger und sehr unselbstständig und müsse deshalb zu ihr kommen.Nach Informationen seiner Tante römisch 40 ist Herr römisch 40 von den ersten Lebensmonaten an bis zu seinem siebenten Lebensjahr bei ihr aufgewachsen. Ab ihrer Flucht habe ihre ältere Schwester seine Erziehung übernommen. Zuletzt habe ihr die Schwester gesagt, dass Herr römisch 40 in Gefahr ist und fliehen muss. Er schaue zwar wie 20 Jahre alt aus, sei jedoch wie ein Zehnjähriger und sehr unselbstständig und müsse deshalb zu ihr kommen.

Tatsächlich ergibt sich der Eindruck eines Auseinanderklaffens des biographischen Alters und dem beobachteten Verhalten. Herr XXXX spricht stets verhalten und leise, nur auf Aufforderung, und hat keine männliche Ausstrahlung. Das ist angesichts der strengen diesbezüglichen Anforderungen seiner archaisch-patriarchalen Herkunftskultur besonders auffallen.Tatsächlich ergibt sich der Eindruck eines Auseinanderklaffens des biographischen Alters und dem beobachteten Verhalten. Herr römisch 40 spricht stets verhalten und leise, nur auf Aufforderung, und hat keine männliche Ausstrahlung. Das ist angesichts der strengen diesbezüglichen Anforderungen seiner archaisch-patriarchalen Herkunftskultur besonders auffallen.

Überraschend ist auch das Zurückfallen auf Erinnerungen an emotionale Entbehrungen im Kindesalter, als Herr XXXX nach rezenten, potenziell traumatisierenden Ereignissen gefragt wird.Überraschend ist auch das Zurückfallen auf Erinnerungen an emotionale Entbehrungen im Kindesalter, als Herr römisch 40 nach rezenten, potenziell traumatisierenden Ereignissen gefragt wird.

Hyper Arousal:

Vorbehaltlich der Ergebnisse der folgenden Sitzungen: nicht beschrieben."

lag Frau XXXX zum Zeitpunkt ihrer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren bereits vor.lag Frau römisch 40 zum Zeitpunkt ihrer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren bereits vor.

Vor dem Hintergrund des Schreibens des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX vom 18.03.2013 sowie des psychotherapeutischen Befundberichts von XXXX vom 21.03.2013, welche erstmals in der Beschwerde vorgelegt wurden, erscheinen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, welche im Wesentlichen nur auf den von XXXX diagnostizierten Gesundheitszustandes Bezug nehmen, für nicht ausreichend und in diesem speziellen Fall für nicht hinreichend aktuell, um eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Überstellung nach Polen auszuschließen. Der kryptische Satz im angefochtenen Bescheid "Sofern Sie angeben, dass Frau XXXX den Kurzbericht von Herrn XXXX (Psychotherapeut) völlig ignoriert hätte, die gutachterliche Stellungnahme der Untersuchung vom 05.03.2013 entgegenzuhalten, in welcher ausführlich über die durch Herrn XXXX in seinem Kurzbrief angeführten Diagnosen eingeht." wird als nicht ausreichend erachtet, die der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausreichend überprüfen zu können.Vor dem Hintergrund des Schreibens des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums römisch 40 vom 18.03.2013 sowie des psychotherapeutischen Befundberichts von römisch 40 vom 21.03.2013, welche erstmals in der Beschwerde vorgelegt wurden, erscheinen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, welche im Wesentlichen nur auf den von römisch 40 diagnostizierten Gesundheitszustandes Bezug nehmen, für nicht ausreichend und in diesem speziellen Fall für nicht hinreichend aktuell, um eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Überstellung nach Polen auszuschließen. Der kryptische Satz im angefochtenen Bescheid "Sofern Sie angeben, dass Frau römisch 40 den Kurzbericht von Herrn römisch 40 (Psychotherapeut) völlig ignoriert hätte, die gutachterliche Stellungnahme der Untersuchung vom 05.03.2013 entgegenzuhalten, in welcher ausführlich über die durch Herrn römisch 40 in seinem Kurzbrief angeführten Diagnosen eingeht." wird als nicht ausreichend erachtet, die der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausreichend überprüfen zu können.

Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall erforderlich, durch geeignete Mittel festzustellen, ob der Beschwerdeführer überstellungsfähig ist oder die Durchführung einer Überstellung einer in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Ohne die Aufnahme weiterer Beweise kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall erforderlich, durch geeignete Mittel festzustellen, ob der Beschwerdeführer überstellungsfähig ist oder die Durchführung einer Überstellung einer in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Ohne die Aufnahme weiterer Beweise kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Hinzu kommt, dass auch die Intensität des Verwandtschaftsverhältnisses des Beschwerdeführers zu seiner Tante, XXXX, vor dem Hintergrund des festzustellenden aktuellen Gesundheitszustandes einer neuerlichen Beurteilung zuzuführen ist.Hinzu kommt, dass auch die Intensität des Verwandtschaftsverhältnisses des Beschwerdeführers zu seiner Tante, römisch 40 , vor dem Hintergrund des festzustellenden aktuellen Gesundheitszustandes einer neuerlichen Beurteilung zuzuführen ist.

3. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3.1. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.3.1. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

3.2. Da die Erstbehörde ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen.3.2. Da die Erstbehörde ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.

4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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