TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/10 S23 434348-1/2013

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Veröffentlicht am 10.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S23 434.348-1/2013/9E

S23 434.349-1/2013/8E

S23 434.350-1/2013/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde

der 1. XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013, Zl. 1301.232 - EAST Westder 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013, Zl. 1301.232 - EAST West

des 2. XXXX, geb. XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013, Zl. 1301.233 - EAST Westdes 2. römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013, Zl. 1301.233 - EAST West

der 3. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013, Zl. 1301.234 - EAST West zu Recht erkannt:der 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013, Zl. 1301.234 - EAST West zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1 Die Erstbeschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 29.01.2013 nach illegaler Einreise in das österreichische Staatsgebiet für sich und ihre minderjährigen Kinder, den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin, einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge einer Zeugenvernehmung am 30.01.2013 vor der PI XXXX gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihr Mann, den sie XXXX geheiratet habe sei auf der Flucht gewesen und sie habe ihn seit 2007 nicht mehr gesehen. Sie selbst habe mit Hilfe von Schleppern die Heimat verlassen und sei illegal in die Türkei gereist. In Istanbul sei sie in eine Moschee gegangen in der mehrere tschetschenische Flüchtlinge aufhältig gewesen seien. Sie habe in der Türkei einen Asylantrag gestellt, Papiere bekommen und sei von August 2011 bis Jänner 2013 in der Türkei gewesen. Diese Papiere habe man ihr bei der Schleppung nach Österreich abgenommen. Befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe ihren Mann mit Hilfe einer Frau in der Türkei über ein soziales Netzwerk gefunden und mit ihm telefoniert. Das sei vor ca. 1,5 Jahren gewesen. Ihr Mann, der sich in Österreich aufgehalten habe, habe über das Rote Kreuz um eine Familienzusammenführung angesucht, sie habe aus der Türkei das selbe versucht. Bei der österreichischen Botschaft habe man ihr gesagt, dass sie eine DNA-Analyse machen lassen solle, dies sei ihr aber zu teuer gewesen und sie habe sich für eine illegale Einreise nach Österreich entschieden. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei auf der Reise in einem anderen Land erkennungsdienstlich behandelt worden, wisse aber nicht in welchem. Die Beschwerdeführer stellten laut EURODAC Treffer am 22.01.2013 in Polen Asylanträge.1.1 Die Erstbeschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 29.01.2013 nach illegaler Einreise in das österreichische Staatsgebiet für sich und ihre minderjährigen Kinder, den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin, einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge einer Zeugenvernehmung am 30.01.2013 vor der PI römisch 40 gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihr Mann, den sie römisch 40 geheiratet habe sei auf der Flucht gewesen und sie habe ihn seit 2007 nicht mehr gesehen. Sie selbst habe mit Hilfe von Schleppern die Heimat verlassen und sei illegal in die Türkei gereist. In Istanbul sei sie in eine Moschee gegangen in der mehrere tschetschenische Flüchtlinge aufhältig gewesen seien. Sie habe in der Türkei einen Asylantrag gestellt, Papiere bekommen und sei von August 2011 bis Jänner 2013 in der Türkei gewesen. Diese Papiere habe man ihr bei der Schleppung nach Österreich abgenommen. Befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe ihren Mann mit Hilfe einer Frau in der Türkei über ein soziales Netzwerk gefunden und mit ihm telefoniert. Das sei vor ca. 1,5 Jahren gewesen. Ihr Mann, der sich in Österreich aufgehalten habe, habe über das Rote Kreuz um eine Familienzusammenführung angesucht, sie habe aus der Türkei das selbe versucht. Bei der österreichischen Botschaft habe man ihr gesagt, dass sie eine DNA-Analyse machen lassen solle, dies sei ihr aber zu teuer gewesen und sie habe sich für eine illegale Einreise nach Österreich entschieden. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei auf der Reise in einem anderen Land erkennungsdienstlich behandelt worden, wisse aber nicht in welchem. Die Beschwerdeführer stellten laut EURODAC Treffer am 22.01.2013 in Polen Asylanträge.

1.2 Am 28.01.2013 langte beim Bundesasylamt zur Vertretung der Erstbeschwerdeführerin und ihrer beiden minderjährigen Kinder eine Vollmachtsbekanntgabe von XXXX, XXXX, ein.1.2 Am 28.01.2013 langte beim Bundesasylamt zur Vertretung der Erstbeschwerdeführerin und ihrer beiden minderjährigen Kinder eine Vollmachtsbekanntgabe von römisch 40 , römisch 40 , ein.

1.3 Im Zuge einer Einvernahme im Asylverfahren vor der PI Traiskirchen am 31.01.2013 wiederholte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ihre zuvor vor der PI XXXX gemachten Angaben zu ihrer Reiseroute. Sie sei gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern (dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin) unterwegs gewesen und von ihrem Mann nach Ankunft in Österreich abgeholt worden. Befragt nach ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihr Mann sei 2007 ausgereist und danach sei immer wieder nach ihm gefragt worden. Sie und ihre Kinder seien bedroht worden. Unter Hinweis auf ihren in Polen gestellten Asylantrag gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht wisse in Polen gewesen zu sein und wie der derzeitige Stand ihres dortigen Verfahrens sei. Sie wolle in Österreich leben. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe sie Angst um ihr und das Leben ihrer Kinder.1.3 Im Zuge einer Einvernahme im Asylverfahren vor der PI Traiskirchen am 31.01.2013 wiederholte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ihre zuvor vor der PI römisch 40 gemachten Angaben zu ihrer Reiseroute. Sie sei gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern (dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin) unterwegs gewesen und von ihrem Mann nach Ankunft in Österreich abgeholt worden. Befragt nach ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihr Mann sei 2007 ausgereist und danach sei immer wieder nach ihm gefragt worden. Sie und ihre Kinder seien bedroht worden. Unter Hinweis auf ihren in Polen gestellten Asylantrag gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht wisse in Polen gewesen zu sein und wie der derzeitige Stand ihres dortigen Verfahrens sei. Sie wolle in Österreich leben. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe sie Angst um ihr und das Leben ihrer Kinder.

1.4 Am 25.02.2013 richtete das Bundesasylamt an die zuständige polnische Behörde ein Ersuchen auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführer, unter Hinweis darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin nach traditionellem Recht mit einem in Österreich aufhältigen Asylberechtigten verheiratet sei und dass die Reiseroute von der Türkei über Polen nach Österreich unglaubwürdig sei.

1.5 Am 26.02.2013 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 3 Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Dublin- Konsultationen mit Polen seit 25.02.2013 geführt werden.1.5 Am 26.02.2013 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Dublin- Konsultationen mit Polen seit 25.02.2013 geführt werden.

1.6 Am 06.03.2013 langte beim Bundesasylamt die Zustimmungserklärung Polens ein, die Beschwerdeführer gemäß Art. 4 Abs. 5 der Dublin-Verordnung wieder aufzunehmen.1.6 Am 06.03.2013 langte beim Bundesasylamt die Zustimmungserklärung Polens ein, die Beschwerdeführer gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Dublin-Verordnung wieder aufzunehmen.

1.7 Am 04.03.2013 unterzog sich die Erstbeschwerdeführerin einer medizinischen Untersuchung. Aus der gutachterlichen Stellungnahme geht im Wesentlichen hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin an keiner krankheitswertigen psychischen Störung leidet und auch sonst keine Krankheitssymptome vorliegen.

1.8 Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.03.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin an die Rechtsberatung in Anspruch genommen zu haben, sich gesund zu fühlen und alle Angaben für sich und ihre Kinder, den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin zu machen. Betreffend die Drittbeschwerdeführerin gab sie an, dass diese seit ihrer Geburt Probleme mit den Augen habe, sie schiele. Auf Vorhalt, die Erstbeschwerdeführerin sei nach moslemischen Glauben verheiratet, gab diese an auch standesamtlich verheiratet zu sein. Die Heiratsurkunde habe sie nicht mit, überhaupt seien ihr vor drei oder vier Jahren alle Dokumente abgenommen worden. Duplikate habe sie nie bekommen. Befragt warum sich die Erstbeschwerdeführerin in Polen unter einer anderen Personalie ausgegeben habe, gab sie an, nicht in Polen gewesen zu sein. Ihren Lebensunterhalt habe sie sich in der Heimat und in der Türkei mit Hilfe anderer Personen finanziert. Auch der Vater ihrer Kinder, D.R., habe ihr Geld geschickt. Zu ihrer Flucht gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe gemeinsam mit ihren Kindern Ende Dezember 2011 die Heimat verlassen und sei Anfang Jänner 2012 in der Türkei angekommen. Dort habe sie bis Februar 2013 gewohnt und beim österreichischen Generalkonsulat einen Antrag auf Familienzusammenführung in Österreich gestellt. Die Erledigung dieses Antrages habe ihr aber zu lange gedauert und sie sei deshalb nach Österreich gereist. Die Reise habe fünf bis sechs Tage gedauert, über die genaue Reiseroute könne sie nichts sagen, in ihr Heimatland sei sie jedoch nicht zurück gefahren. Befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei nun das sechste Jahr von ihrem Lebensgefährten getrennt, er habe 2007 flüchten müssen, in welchem Land er sich aufhalte habe sie bei einem Telefonanruf von ihm erfahren. Er habe keinen Beruf erlernt, sie immer finanziell unterstützt, seine Adresse wisse sie nicht, jedoch seine Telefonnummer. In der Türkei habe er sie einmal für elf Tage besucht. Die Erstbeschwerdeführerin wurde weiters nach ihrem Wohnort in der Heimat und dem Datum ihrer Eheschließung befragt. Auf Vorhalt, die Erstbeschwerdeführerin habe in Polen einen Asylantrag gestellt gab diese an, sie wisse nicht wo sie gewesen sei. Sie sei von der Türkei nach Österreich gebracht worden, einmal habe man ihr jedoch Fingerabdrücke abgenommen, sei drei oder vier Stunden dort gesessen und dann weiter gefahren. Nach Polen wolle sie nicht, sie wolle mit ihrem Mann zusammen leben und sei seit einem Monat schwanger von ihm. Die Erstbeschwerdeführerin wurde befragt ob sie H.S. kenne. Sie gab an sie nicht zu kennen und wurde informiert, dass es sich bei dieser Frau um die Lebensgefährtin ihres Mannes in Österreich handle und dass er ein gemeinsames Kind mit H.S. habe. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass das nicht stimme. Befragt, warum sie keine DNA-Analyse habe machen lassen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe darauf gewartet von amtlicher Stelle dazu aufgefordert zu werden. Ihr Mann besuche sie regelmäßig, liebe seine Kinder und diese ihn.

1.9 Mit Bescheiden vom 28.03.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer gemäß Art 4 Abs 5 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ausgeführt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer gesund seien und Polen einer Rückübernahme zugestimmt habe. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer wurde ausführlich ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihr in Österreich als anerkannter Flüchtling lebender Ehemann in seinem Asylverfahren mehrmals widersprüchliche Aussagen betreffend den gemeinsamen Wohnsitz in der Heimat und den Ort der Eheschließung gemacht hätten. Eine Heiratsurkunde, die die standesamtliche Eheschließung beglaubigen würde, habe nicht vorgelegt werden können. Weiters habe die Erstbeschwerdeführerin keine Angaben zu den Sterbedaten der Eltern ihres Lebensgefährten und seiner beruflichen Qualifikation machen können bzw. hätten ihre Angaben seinen widersprochen. Des Weiteren habe die Erstbeschwerdeführerin widersprüchliche Aussagen gemacht wann bzw. wie sie mit ihrem Lebensgefährten Kontakt aufgenommen habe. Ebenso seien die Angaben der Erstbeschwerdeführerin warum sie keine DNA-Analyse habe machen lassen widersprüchlich gewesen. Auch seien die Angaben der Erstbeschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte habe sie sowohl in der Heimat als auch in der Türkei finanziell unterstützt unglaubwürdig, da die Erstbeschwerdeführerin für diesen Fall hätte gewusst haben müssen, dass sich ihr Lebensgefährte in Österreich aufhielt. Auch würde die Erstbeschwerdeführerin hier in Österreich nicht mit ihrem Lebensgefährten zusammen leben, dieser jedoch mit seiner weiteren Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind. Ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein Familienleben sei daher nicht zu erkennen. Letztlich sei die Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin durch die Widersprüchlichkeiten beeinträchtigt worden. Im Übrigen sei nicht erkennbar, warum der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin nicht mit ihr in Polen zusammen leben bzw. sie besuchen könne.1.9 Mit Bescheiden vom 28.03.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ausgeführt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer gesund seien und Polen einer Rückübernahme zugestimmt habe. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer wurde ausführlich ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihr in Österreich als anerkannter Flüchtling lebender Ehemann in seinem Asylverfahren mehrmals widersprüchliche Aussagen betreffend den gemeinsamen Wohnsitz in der Heimat und den Ort der Eheschließung gemacht hätten. Eine Heiratsurkunde, die die standesamtliche Eheschließung beglaubigen würde, habe nicht vorgelegt werden können. Weiters habe die Erstbeschwerdeführerin keine Angaben zu den Sterbedaten der Eltern ihres Lebensgefährten und seiner beruflichen Qualifikation machen können bzw. hätten ihre Angaben seinen widersprochen. Des Weiteren habe die Erstbeschwerdeführerin widersprüchliche Aussagen gemacht wann bzw. wie sie mit ihrem Lebensgefährten Kontakt aufgenommen habe. Ebenso seien die Angaben der Erstbeschwerdeführerin warum sie keine DNA-Analyse habe machen lassen widersprüchlich gewesen. Auch seien die Angaben der Erstbeschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte habe sie sowohl in der Heimat als auch in der Türkei finanziell unterstützt unglaubwürdig, da die Erstbeschwerdeführerin für diesen Fall hätte gewusst haben müssen, dass sich ihr Lebensgefährte in Österreich aufhielt. Auch würde die Erstbeschwerdeführerin hier in Österreich nicht mit ihrem Lebensgefährten zusammen leben, dieser jedoch mit seiner weiteren Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind. Ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein Familienleben sei daher nicht zu erkennen. Letztlich sei die Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin durch die Widersprüchlichkeiten beeinträchtigt worden. Im Übrigen sei nicht erkennbar, warum der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin nicht mit ihr in Polen zusammen leben bzw. sie besuchen könne.

Nach Ansicht der Erstbehörde habe es daher keinen Anlass gegeben von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde habe es daher keinen Anlass gegeben von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO Gebrauch zu machen.

Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG 2005 auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern und zur Sicherheitslage in Polen.Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG 2005 auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern und zur Sicherheitslage in Polen.

1.10 Am 05.04.2013 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin ein, in dem dieser bestätigt dass die Erstbeschwerdeführerin seine Ehefrau sei und der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin seine Kinder seien. Er und seine Familie hätten am 28.03.2013 beim forensischen DNA-Zentrallabor in XXXX einen DNA-Test machen lassen.1.10 Am 05.04.2013 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin ein, in dem dieser bestätigt dass die Erstbeschwerdeführerin seine Ehefrau sei und der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin seine Kinder seien. Er und seine Familie hätten am 28.03.2013 beim forensischen DNA-Zentrallabor in römisch 40 einen DNA-Test machen lassen.

1.11 Gegen die unter 1.9 angeführten Bescheide richtet sich die mit Schreiben vom 09.04.2013 rechtzeitig erhobene Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass die erkennende Behörde völlig am maßgeblichen Sachverhalt vorbei gehe. Die Kinder der Erstbeschwerdeführerin hätten einen in Österreich asylberechtigten und hier lebenden Vater, D.R. Dies werde durch eine DNA-Analyse zu verifizieren sein. Der Vater habe eine solche Untersuchung bereits durchführen lassen, nun liege es an der belangten Behörde auch eine entsprechende Untersuchung der Kinder durchführen zu lassen, damit ihre Abstammung eindeutig festgestellt werden könne. Die Frage, ob die Kinder der Erstbeschwerdeführerin tatsächlich die Kinder des in Österreich lebenden Mannes seien, sei eine Vorfrage gewesen, die die Behörde vor Bescheiderlassung hätte klären müssen. Die minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin hätten Anträge auf den gleichen Schutz wie ihr asylberechtigter Vater gestellt. Es sei daher § 34 Asyl anzuwenden, auf Grund der Minderjährigkeit gelte die Nichtanwendungsklausel des Abs 6 für sie nicht. Da die Kinder der Erstbeschwerdeführerin nicht ohne diese in Österreich bleiben könnten, sei im Fall der Erstbeschwerdeführerin zumindest die Ausweisung für auf Dauer unzulässig zu erklären.1.11 Gegen die unter 1.9 angeführten Bescheide richtet sich die mit Schreiben vom 09.04.2013 rechtzeitig erhobene Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass die erkennende Behörde völlig am maßgeblichen Sachverhalt vorbei gehe. Die Kinder der Erstbeschwerdeführerin hätten einen in Österreich asylberechtigten und hier lebenden Vater, D.R. Dies werde durch eine DNA-Analyse zu verifizieren sein. Der Vater habe eine solche Untersuchung bereits durchführen lassen, nun liege es an der belangten Behörde auch eine entsprechende Untersuchung der Kinder durchführen zu lassen, damit ihre Abstammung eindeutig festgestellt werden könne. Die Frage, ob die Kinder der Erstbeschwerdeführerin tatsächlich die Kinder des in Österreich lebenden Mannes seien, sei eine Vorfrage gewesen, die die Behörde vor Bescheiderlassung hätte klären müssen. Die minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin hätten Anträge auf den gleichen Schutz wie ihr asylberechtigter Vater gestellt. Es sei daher Paragraph 34, Asyl anzuwenden, auf Grund der Minderjährigkeit gelte die Nichtanwendungsklausel des Absatz 6, für sie nicht. Da die Kinder der Erstbeschwerdeführerin nicht ohne diese in Österreich bleiben könnten, sei im Fall der Erstbeschwerdeführerin zumindest die Ausweisung für auf Dauer unzulässig zu erklären.

1.12 Die Beschwerde langte am 16.04.2013 am Asylgerichtshof ein.

1.13 Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19.04.2013 wurde der Beschwerde gemäß

§ 37 Abs 1 Asyl 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und wurden die Beschwerdeführer am selben Tag aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ein Gutachten einer DNA-Analyse vorzulegen, aus dem die Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, der Erstbeschwerdeführerin und dem in Österreich lebenden D.R. hervorgehen.Paragraph 37, Absatz eins, Asyl 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und wurden die Beschwerdeführer am selben Tag aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ein Gutachten einer DNA-Analyse vorzulegen, aus dem die Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, der Erstbeschwerdeführerin und dem in Österreich lebenden D.R. hervorgehen.

1.14 Am 26.04.2013 langte am Asylgerichtshof ein Gutachten vom 24.04.2013 des forensischen Zentrallabors der Medizinischen Universität XXXX ein, vorgelegt durch XXXX, aus dem hervorgeht, dass der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin die gemeinsamen Kinder der Erstbeschwerdeführerin und des D.R. sind. (Selbiges Gutachten wurde von der Erstbeschwerdeführerin am 15.05.2013 wiederholt vorgelegt.) Dem Schreiben liegt ebenfalls eine Bestätigung der XXXX vom XXXX bei, dass D.R. am selbigen Tag im Standesamt XXXX anwesend war und im Zuge einer Amtshandlung um die Nachbeurkundung seiner Eheschließung mit der Erstbeschwerdeführerin angesucht hat.1.14 Am 26.04.2013 langte am Asylgerichtshof ein Gutachten vom 24.04.2013 des forensischen Zentrallabors der Medizinischen Universität römisch 40 ein, vorgelegt durch römisch 40 , aus dem hervorgeht, dass der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin die gemeinsamen Kinder der Erstbeschwerdeführerin und des D.R. sind. (Selbiges Gutachten wurde von der Erstbeschwerdeführerin am 15.05.2013 wiederholt vorgelegt.) Dem Schreiben liegt ebenfalls eine Bestätigung der römisch 40 vom römisch 40 bei, dass D.R. am selbigen Tag im Standesamt römisch 40 anwesend war und im Zuge einer Amtshandlung um die Nachbeurkundung seiner Eheschließung mit der Erstbeschwerdeführerin angesucht hat.

1.15 Am 22.05.2013 wurde dem Asylgerichtshof durch den Vertreter der Beschwerdeführer eine Kopie einer Heiratsurkunde, ausgestellt vom Standesamt XXXX, datiert mit XXXX, vorgelegt. In dieser wird durch das Standesamt die Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin mit D.R. am XXXX in XXXX, Tschetschenien bestätigt.1.15 Am 22.05.2013 wurde dem Asylgerichtshof durch den Vertreter der Beschwerdeführer eine Kopie einer Heiratsurkunde, ausgestellt vom Standesamt römisch 40 , datiert mit römisch 40 , vorgelegt. In dieser wird durch das Standesamt die Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin mit D.R. am römisch 40 in römisch 40 , Tschetschenien bestätigt.

1.16 Am 05.06.2013 langte am Asylgerichtshof ein an das Bundesasylamt gerichteter Antrag auf Kostenrückerstattung gem. § 18 abs 2 AsylG ein. In diesem fordert D.R die Rückerstattung der Kosten für die DNA-Analysen für sich und die Beschwerdeführer in Höhe von Euro 800,-.1.16 Am 05.06.2013 langte am Asylgerichtshof ein an das Bundesasylamt gerichteter Antrag auf Kostenrückerstattung gem. Paragraph 18, abs 2 AsylG ein. In diesem fordert D.R die Rückerstattung der Kosten für die DNA-Analysen für sich und die Beschwerdeführer in Höhe von Euro 800,-.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, dasDer Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das

§ 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung desParagraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des

§ 41 Abs. 3 AsylG letzter Satz ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint") schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG letzter Satz ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint") schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

Im vorliegenden Fall scheinen dem Asylgerichtshof aufklärungswürdige Umstände vorzuliegen, die jedenfalls eine zeugenschaftliche Einvernahme aller Beteiligten unumgänglich erscheinen lassen. Die leibliche Vaterschaft des D.R. zum minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin wurde seit Bescheiderlassung gutachterlich festgellt. Weiters wird zu erheben sein in welchen familiären Lebensumständen sich die Beschwerdeführer, D.R., seine in Österreich als anerkannter Flüchtling lebende Lebensgefährtin und deren gemeinsames Kind befinden. Der Asylgerichtshof verkennt nicht den Umstand, dass die Beschwerdeführer und D.R. bereits seit mehreren Jahren kein gemeinsames Familienleben mehr geführt haben, jedoch ergibt sich aus der Aktenlage, dass D.R. Schritte gesetzt hat um seiner Familie einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, insbesondere auch zur Feststellung seiner Vaterschaft und seiner Eheschließung mit der Erstbeschwerdeführerin. Inwieweit dies eine Widersprüchlichkeit zu einem Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und deren gemeinsam Kind ist, wird zu erheben sein.

Unumgänglich in diesem Zusammenhang erscheint auch eine Einsichtnahme in den allenfalls vorhandenen Akt der XXXX, die mit Heiratsurkunde die Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin mit D.R. beglaubigt hat. Dem Asylgerichtshof ist aus den im Akt befindlichen Schriftstücken nicht ersichtlich, auf Grund welcher Dokumente bzw. Ermittlungsergebnisse diese ausgestellt wurde.Unumgänglich in diesem Zusammenhang erscheint auch eine Einsichtnahme in den allenfalls vorhandenen Akt der römisch 40 , die mit Heiratsurkunde die Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin mit D.R. beglaubigt hat. Dem Asylgerichtshof ist aus den im Akt befindlichen Schriftstücken nicht ersichtlich, auf Grund welcher Dokumente bzw. Ermittlungsergebnisse diese ausgestellt wurde.

Im Übrigen wird der Antrag auf Kostenrückerstattung gem. § 18 Abs 2 AsylG zu behandeln sein.Im Übrigen wird der Antrag auf Kostenrückerstattung gem. Paragraph 18, Absatz 2, AsylG zu behandeln sein.

Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.

Da im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung bzw. Vernehmung durch den Asylgerichtshof nach ho. Ansicht unvermeidlich wäre und insgesamt die erforderlichen Ermittlungsschritte auch vom Asylgerichtshof innerhalb der vom Gesetzgeber festgesetzten kurzen Entscheidungsfrist (§ 37 Abs 3 AsylG 2005) im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung de facto nicht durchgeführt werden können, war spruchgemäß zu entscheiden.Da im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung bzw. Vernehmung durch den Asylgerichtshof nach ho. Ansicht unvermeidlich wäre und insgesamt die erforderlichen Ermittlungsschritte auch vom Asylgerichtshof innerhalb der vom Gesetzgeber festgesetzten kurzen Entscheidungsfrist (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung de facto nicht durchgeführt werden können, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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