TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/14 C9 308526-2/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §66 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C9 308526-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013, Zl. 13 04.471-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013, Zl. 13 04.471-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Vorangegangenes erstes Asylverfahrenrömisch eins.1. Vorangegangenes erstes Asylverfahren

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 05.11.2005 erstmals einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 05.11.2005 erstmals einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 17.10.2006, Zl. 05 18.792-BAL, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab, stellte weiters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des BF nach Nepal zulässig ist und wies den BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 17.10.2006, Zl. 05 18.792-BAL, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, stellte weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des BF nach Nepal zulässig ist und wies den BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus.

2. Der Unabhängige Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) wies mit Bescheid vom 05.09.2007, Zl. 308.526/0/6E-II/04/07, die vom BF gegen den oben angeführten Bescheid erhobene Berufung gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 rechtskräftig ab.2. Der Unabhängige Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) wies mit Bescheid vom 05.09.2007, Zl. 308.526/0/6E-II/04/07, die vom BF gegen den oben angeführten Bescheid erhobene Berufung gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins und 2 AsylG 1997 rechtskräftig ab.

3. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.06.2010, Zl. 2007/20/1527-6, wurde die Behandlung der Beschwerde des BF gegen den unter Punkt 2. genannten Berufungsbescheid des UBAS abgelehnt.

I.2. Beschwerdegegenständliches zweites Asylverfahrenrömisch eins.2. Beschwerdegegenständliches zweites Asylverfahren

1. Der BF hat am 09.04.2013 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt.1. Der BF hat am 09.04.2013 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt.

In der Erstbefragung vor einem Organ der Bundespolizei am 09.04.2013 gab der BF an, dass er Österreich nach der negativen rechtskräftigen Entscheidung des ersten Asylverfahrens am 25.05.2011 verlassen habe und illegal nach Italien gereist sei, wo er dann fast zwei Jahre gelebt habe. Am 06.04.2013 reiste der BF erneut unrechtmäßig in Österreich ein. Zum Grund der Rückkehr von Italien und Österreich befragt gab der BF an, dass es ihm in Italien finanziell sehr schlecht gegangen sei und er dort kaum Arbeit gehabt habe, um Geld für seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Zum konkreten Grund der neuerlichen Antragstellung befragt, führte der BF aus, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten und für ihn in Nepal immer noch Lebensgefahr bestehe. Daher wolle er auf seine Angaben im ersten Asylverfahren verweisen. Die politische Situation in Nepal habe sich überhaupt nicht geändert. Die Frage, ob er neue Fluchtgründe habe, verneinte der BF mit Hinweis auf den Umstand, dass seine Situation genauso aussehen würde wie vor seiner Flucht im Jahr 2005. Er würde sicher von der Maoisten-Partei getötet werden.

In der Einvernahme vor der EAST Ost am 17.04.2013 führte der BF im Beisein eines Rechtsberaters auf Vorhalt, dass das Bundesasylamt derzeit davon ausgehe, dass dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde, und zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er das zur Kenntnis nehme, aber die Lage derzeit in Nepal noch nicht so sei, dass er zurückkehren könne. Er brauche noch etwas Zeit, bis sich die Lage in Nepal geändert habe, dann würde er auch wieder freiwillig zurückkehren.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den BF gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde vom BF am 18.04.2013 persönlich übernommen und damit rechtsgültig erlassen.2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den BF gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde vom BF am 18.04.2013 persönlich übernommen und damit rechtsgültig erlassen.

Begründet wurde die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Wesentlichen damit, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Es sei auch festzuhalten, dass dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der aktuell vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen kein glaubhafter Kern zukomme, zumal sich der BF diesbezüglich weiterhin auf ein bereits im vorangegangenen Verfahren als nicht glaubhaft erachtetes Vorbringen stütze. Was die weiteren und gemäß § 8 AsylG 2005 zu berücksichtigenden Aspekte betreffe, sei anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft des Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben habe, und zwar weder im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat.Begründet wurde die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Wesentlichen damit, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Es sei auch festzuhalten, dass dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der aktuell vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen kein glaubhafter Kern zukomme, zumal sich der BF diesbezüglich weiterhin auf ein bereits im vorangegangenen Verfahren als nicht glaubhaft erachtetes Vorbringen stütze. Was die weiteren und gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 zu berücksichtigenden Aspekte betreffe, sei anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft des Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben habe, und zwar weder im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat.

In rechtlicher Hinsicht wurde schließlich ausgeführt, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden haben und sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG ergeben habe. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des bereits ergangenen Bescheides im vorangegangenen Verfahren dem neuerlichen Antrag des BF entgegen. Deshalb liege eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei.In rechtlicher Hinsicht wurde schließlich ausgeführt, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden haben und sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergeben habe. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des bereits ergangenen Bescheides im vorangegangenen Verfahren dem neuerlichen Antrag des BF entgegen. Deshalb liege eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei.

Weiters wurde festgestellt, dass unter den vorliegenden Umständen das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung dem Interesse des BF am Verbleib in Österreich überwiege und die Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaat daher auch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstelle und rechtmäßig sei.Weiters wurde festgestellt, dass unter den vorliegenden Umständen das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung dem Interesse des BF am Verbleib in Österreich überwiege und die Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaat daher auch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK darstelle und rechtmäßig sei.

3. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 18.04.2013 datierte Beschwerde des BF.

Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren und die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft und die rechtliche Beurteilung falsch sei. Der BF habe neue Gründe vorgebracht. Auch wenn diese mit den Fluchtgründen des letzten Asylverfahrens zusammenhängen würden, hätten diese Gründe zumindest eine Zulassung des Verfahrens bewirken müssen. Hierbei hätte das Vorbringen des BF eingehend näher betrachtet werden können. Aufgrund der bevorstehenden Wahlen und der Wahrscheinlichkeit, dass der BF wieder als Wahlhelfer agieren müsse, wäre das Leben des BF gefährdet.

Zuletzt wurde mit Berufung auf Art. 15 VerfahrensRL und Art. 57 GRC die Beigebung eines Rechtsberaters im Sinne des § 66 AsylG 2005 beantragt.Zuletzt wurde mit Berufung auf Artikel 15, VerfahrensRL und Artikel 57, GRC die Beigebung eines Rechtsberaters im Sinne des Paragraph 66, AsylG 2005 beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 30.04.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß § 61 Abs. 4 AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C9 zur Behandlung zuzuweisen.Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C9 zur Behandlung zuzuweisen.

3. Gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt § 67d AVG.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist eine derartige zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes, weshalb ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

2. Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ist Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat.2. Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ist Sache iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).

Es ist allerdings zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem Asylgesetz 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 entscheidungswesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des Asylgesetzes 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 gilt.Es ist allerdings zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem Asylgesetz 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 entscheidungswesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des Asylgesetzes 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 gilt.

Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Dem im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG der im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Dieser rechtskräftig festgestellte Sachverhalt gilt daher auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren als maßgebend.3.1. Dem im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG der im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Dieser rechtskräftig festgestellte Sachverhalt gilt daher auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren als maßgebend.

3.2. Es ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass das gesamte Vorbringen des BF im nunmehr zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen ersten Verfahrens neu entstanden wäre.

Der BF hat im gegenständlichen Verfahren auf den bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgrund verwiesen (Furcht vor Verfolgung durch die Maoisten) und vorgebracht, dass auf Grund dieses Sachverhalts nach wie vor im Fall der Rückkehr nach Nepal sein Leben in Gefahr sei und sich die Lage in Nepal mittlerweile auch nicht verändert habe. Weitere für die Begründung einer neuen Sache allenfalls relevante Gründe brachte der BF jedoch nicht vor. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor der EAST Ost gab der BF als Grund für die neuerliche Antragstellung ausdrücklich an, dass die Gründe dieselben seien wie im vorangegangen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren und dass er darüber hinaus keine neuen Gründe habe.

Wie sich aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im gegenständlichen zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ergibt, sind vom BF vor dem Bundesasylamt keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen, die einen glaubhaften Kern aufweisen würden, vorgebracht worden, und zwar weder im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, ergibt sich aus den Angaben des BF übereinstimmend, dass jene Probleme, die er in seinem Herkunftsstaat früher gehabt hätte, immer noch dieselben Probleme seien, die er bereits im vorangegangen Asylverfahren vorgebracht habe.

Die belangte Behörde ist im gegenständlich angefochtenen Bescheid insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass einerseits die vom BF im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe bereits im vorangegangenen ersten Asylverfahren rechtskräftig als nicht glaubhaft festgestellt wurden und andererseits die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe von der Rechtskraft der bereits im vorangegangenen Verfahren entschiedenen Sache umfasst sind.

Es war weiters auch zu berücksichtigen, dass der BF in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen nicht substanziiert entgegengetreten ist.

Weitere neue Umstände oder Tatsachen, denen über das bisherige Vorbringen hinaus ein für die Begründung einer neuen Sache erforderlicher glaubhafter Kern zukommen würde, sind vom BF nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht hervorgekommen.

3.3. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch zu Recht davon ausgegangen, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weder durch die derzeitige allgemeine Lage in Nepal noch durch seine persönliche Situation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt sein würde, die allenfalls für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 relevant wäre.3.3. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch zu Recht davon ausgegangen, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weder durch die derzeitige allgemeine Lage in Nepal noch durch seine persönliche Situation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt sein würde, die allenfalls für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 relevant wäre.

So hat der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde relevante individuelle (d.h. in der Person des BF gelegene) Umstände vorgebracht oder glaubhaft machen können, die im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen allenfalls geeignet gewesen wären, eine andere als die von der belangten Behörde vertretene rechtliche Beurteilung herbeizuführen.

Der BF leidet weder an einer unmittelbar lebensbedrohenden Erkrankung noch wurde ein sonstiger auf die Person des BF bezogener "außergewöhnlicher Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Rückführungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte.Der BF leidet weder an einer unmittelbar lebensbedrohenden Erkrankung noch wurde ein sonstiger auf die Person des BF bezogener "außergewöhnlicher Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Rückführungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 darstellen könnte.

Schließlich liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vor, zumal sich weder die allgemeine Situation im Herkunftsstaat bezogen auf das gesamte Staatsgebiet in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, noch die Rechtslage in der Zwischenzeit entscheidungswesentlich geändert haben.

3.4. Auch in der persönlichen Sphäre des BF sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Verfahrens keine entscheidungsrelevanten Umstände eingetreten, welche geeignet gewesen wären, einen zulässigen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, sind doch dem gesamten Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.

4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshinderns der rechtskräftig entschiedenen Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG entgegensteht.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshinderns der rechtskräftig entschiedenen Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG entgegensteht.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abzuweisen.

III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), BGBl. I Nr. 38/2011, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 AsylG 2005 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AsylG 2005 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

3.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

4. Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, stellt unzweifelhaft "eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz" iSd. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 dar (siehe dazu Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 337; Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht [2006] § 10 AsylG 2005, Z 6; sowie Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 275).4. Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, stellt unzweifelhaft "eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz" iSd. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 dar (siehe dazu Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 337; Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht [2006] Paragraph 10, AsylG 2005, Ziffer 6,; sowie Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 275).

5. Dem BF kommt ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht nicht zu, das eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 unzulässig machen würde.5. Dem BF kommt ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht nicht zu, das eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 unzulässig machen würde.

6. Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.6. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

7. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.7. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privatleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.

Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung in den Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der oben angeführten Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung in den Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der oben angeführten Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:

7.1. Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und er verfügt auch sonst über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Auch unter Berücksichtigung der gegenständlichen Beschwerde sind keinerlei Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkennbar. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass sich der BF nach einem fast zweijährigen Aufenthalt in Italien, wo er ohne nachvollziehbaren Grund keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, erst seit 06.04.2013 und damit erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich aufhält. Es sind auch sonst keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben des BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.

Der BF ist auch in seiner Beschwerde der diesbezüglichen Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten.

Im gegenständlichen Fall war aber auch zu berücksichtigen, dass die mittlerweile allenfalls erfolgte Begründung eines Privatlebens in Österreich lediglich auf einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens beruht. Der weitere rechtmäßige Aufenthalt war daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich unsicher. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere im Fall Nnyanzi, erscheint der Eingriff in das Privatleben im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der BF trotz einer aufrechten rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung weiterhin illegal im Bundesgebiet verblieben bzw. nach einem fast zwei Jahre dauernden illegalen Aufenthalt in Italien neuerlich unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Ausweisung des Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen dafür liegen im gegenständlichen Fall vor.Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der BF trotz einer aufrechten rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung weiterhin illegal im Bundesgebiet verblieben bzw. nach einem fast zwei Jahre dauernden illegalen Aufenthalt in Italien neuerlich unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Ausweisung des Fremden als dringend geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen dafür liegen im gegenständlichen Fall vor.

Des Weiteren sind auch keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Dauer des bisherigen Aufenthalts des BF in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet wäre.

Letztlich ist im vorliegenden Fall vielmehr davon auszugehen, dass der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nur zu dem einen Zweck gestellt hat, um sich nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

7.2. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse am Verbleib des BF in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der unbegründeten Antragstellung überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.

7.3. Ein Fall gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, der der im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisung entgegenstehen würde, liegt nicht vor.7.3. Ein Fall gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, der der im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisung entgegenstehen würde, liegt nicht vor.

8. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen ausgegangen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt und zulässig.8. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen ausgegangen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt und zulässig.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

9. Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung iSd. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sind im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.9. Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sind im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.

10. Im Hinblick auf den Spruch der gegenständlichen Entscheidung konnte ein gesondertes Absprechen über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 unterbleiben.10. Im Hinblick auf den Spruch der gegenständlichen Entscheidung konnte ein gesondertes Absprechen über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 unterbleiben.

III.4. Zu Spruchpunkt II. (Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Rechtsberaters)römisch drei.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Rechtsberaters)

1. In der gegenständlichen Beschwerde stellte der BF unter Hinweis auf Art. 15 VerfahrensRL und Art. 47 GRC gleichzeitig einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich aus Art. 15 VerfahrensRL eine Rechtsberatung verpflichtend für alle in Kapitel V vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren ergebe. Aus der aus der mangelhaften Umsetzung resultierenden, unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 15 VerfahrensRL sowie aufgrund der Verpflichtung zur richtlinienkonformen Interpretation des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ergebe sich sohin auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Anspruch auf Beigebung eines Rechtsberaters. Die Worte "die keine Folgeanträge sind" in § 66 Abs. 1 AsylG 2005 seien unionsrechtswidrig und daher unbeachtlich. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass der Asylgerichtshof bei Zweifeln über die Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen eine Vorlage beim EuGH für ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV vorzunehmen habe.1. In der gegenständlichen Beschwerde stellte der BF unter Hinweis auf Artikel 15, VerfahrensRL und Artikel 47, GRC gleichzeitig einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich aus Artikel 15, VerfahrensRL eine Rechtsberatung verpflichtend für alle in Kapitel römisch fünf vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren ergebe. Aus der aus der mangelhaften Umsetzung resultierenden, unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 15, VerfahrensRL sowie aufgrund der Verpflichtung zur richtlinienkonformen Interpretation des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 ergebe sich sohin auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Anspruch auf Beigebung eines Rechtsberaters. Die Worte "die keine Folgeanträge sind" in Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 seien unionsrechtswidrig und daher unbeachtlich. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass der Asylgerichtshof bei Zweifeln über die Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen eine Vorlage beim EuGH für ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 267, AEUV vorzunehmen habe.

2. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), BGBl. I Nr. 38/2011, ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender Antrag.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender Antrag.

3. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (im Folgenden: VerfahrensRL) regelt den Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung in solchen Verfahren.3. Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (im Folgenden: VerfahrensRL) regelt den Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung in solchen Verfahren.

Gemäß Art. 15 Abs. 2 VerfahrensRL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 gewährt wird.Gemäß Artikel 15, Absatz 2, VerfahrensRL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3, gewährt wird.

In Art. 15 Abs. 3 VerfahrensRL werden die möglichen Einschränkungen der nach Art. 15 Abs. 2 bestehenden grundsätzlichen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass auf Antrag des Asylwerbers diesem kostenlose Rechtsberatung und/oder Rechtsvertretung zukommt, aufgezählt.In Artikel 15, Absatz 3, VerfahrensRL werden die möglichen Einschränkungen der nach Artikel 15, Absatz 2, bestehenden grundsätzlichen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass auf Antrag des Asylwerbers diesem kostenlose Rechtsberatung und/oder Rechtsvertretung zukommt, aufgezählt.

Gemäß der in Art. 15 Abs. 3 lit. a vorgesehenen möglichen Einschränkung können Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung nur "für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren" gewährt wird. Mit dieser Bestimmung wird auf Art. 39 VerfahrensRL Bezug genommen, wonach die Mitgliedstaaten sicher stellen, dass Asylwerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen Entscheidungen über ihren Asylantrag und bestimmte sonstige Entscheidungen im Asylverfahren haben. In Österreich ist, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2010, U 3078/09 u.a., ausgeführt hat, der Rechtsbehelf, den Art. 39 VerfahrensRL nennt, zweifelsfrei das Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Dies bedeutet zunächst grundsätzlich, dass in Österreich im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde (hier: des Bundesasylamtes) im Verfahren vor dem Asylgerichtshof jedenfalls auf Antrag eine kostenlose Rechtsberatung bzw. -vertretung bestehen muss (zu den möglichen Ausnahmen siehe allerdings weiter unten).Gemäß der in Artikel 15, Absatz 3, Litera a, vorgesehenen möglichen Einschränkung können Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung nur "für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel römisch fünf und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren" gewährt wird. Mit dieser Bestimmung wird auf Artikel 39, VerfahrensRL Bezug genommen, wonach die Mitgliedstaaten sicher stellen, dass Asylwerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen Entscheidungen über ihren Asylantrag und bestimmte sonstige Entscheidungen im Asylverfahren haben. In Österreich ist, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2010, U 3078/09 u.a., ausgeführt hat, der Rechtsbehelf, den Artikel 39, VerfahrensRL nennt, zweifelsfrei das Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Dies bedeutet zunächst grundsätzlich, dass in Österreich im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde (hier: des Bundesasylamtes) im Verfahren vor dem Asylgerichtshof jedenfalls auf Antrag eine kostenlose Rechtsberatung bzw. -vertretung bestehen muss (zu den möglichen Ausnahmen siehe allerdings weiter unten).

Art. 15 Abs. 2 VerfahrensRL räumt daher einen Anspruch auf Gewährung eines Rechtsberaters auf der Verfahrensebene des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof unabhängig von der Verfahrensart ein, sohin grundsätzlich auch auf kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung im Fall von Folgeverfahren. Dieser Anspruch wird auch nicht eingeschränkt durch die mögliche Beschränkung der Verpflichtung der Einrichtung einer kostenlosen Rechtsberatung iSd. Art. 15 Abs. 3 lit. a, der auf Art. 39 Bezug nimmt.Artikel 15, Absatz 2, VerfahrensRL räumt daher einen Anspruch auf Gewährung eines Rechtsberaters auf der Verfahrensebene des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof unabhängig von der Verfahrensart ein, sohin grundsätzlich auch auf kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung im Fall von Folgeverfahren. Dieser Anspruch wird auch nicht eingeschränkt durch die mögliche Beschränkung der Verpflichtung der Einrichtung einer kostenlosen Rechtsberatung iSd. Artikel 15, Absatz 3, Litera a,, der auf Artikel 39, Bezug nimmt.

Art. 39 VerfahrensRL regelt das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. In diesem Sinne stellen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 39 Abs. 1 lit. c auch sicher, dass Asylwerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal haben gegen eine Entscheidung, den Folgeantrag gemäß den Art. 32 und 34 nicht zu prüfen.Artikel 39, VerfahrensRL regelt das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. In diesem Sinne stellen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39, Absatz eins, Litera c, auch sicher, dass Asylwerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal haben gegen eine Entscheidung, den Folgeantrag gemäß den Artikel 32 und 34 nicht zu prüfen.

Folgeanträge werden in den Art. 32 und 34 der Verfahrensrichtlinie geregelt. Diese lauten wie folgt:Folgeanträge werden in den Artikel 32 und 34 der Verfahrensrichtlinie geregelt. Diese lauten wie folgt:

"Artikel 32

Folgeanträge

(1) Wenn eine Person, die einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, kann dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, prüfen, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können.

(2) Ferner können die Mitgliedstaaten ein besonderes Verfahren gemäß Absatz 3 anwenden, wenn eine Person einen Folgeantrag auf Asyl stellt,

a) nachdem ihr früherer Antrag gemäß Artikel 19 oder 20 zurückgenommen bzw. das Verfahren nicht weiter betrieben wurde;

b) nachdem eine Entscheidung über den früheren Antrag ergangen ist. Die Mitgliedstaaten können ferner beschließen, dieses Verfahren erst dann anzuwenden, wenn eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.

(3) Ein Folgeantrag auf Asyl unterliegt zunächst einer ersten Prüfung, ob nach der Rücknahme des früheren Antrags oder nach Erlass der Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels über diesen Antrag neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Asylbewerber nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG als Flüchtling anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Asylbewerber vorgebracht worden sind.

(4) Wenn im Anschluss an die erste Prüfung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten oder vom Asylbewerber vorgebracht werden, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Asylbewerber nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG als Flüchtling anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel II weiter geprüft.(4) Wenn im Anschluss an die erste Prüfung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten oder vom Asylbewerber vorgebracht werden, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Asylbewerber nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG als Flüchtling anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel römisch zwei weiter geprüft.

(5) Die Mitgliedstaaten können gemäß den nationalen Rechtsvorschriften einen Folgeantrag weiter prüfen, wenn es andere Gründe gibt, aus denen das Verfahren wieder aufgenommen werden muss.

(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Antrag nur dann weiter zu prüfen, wenn der betreffende Asylbewerber ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 39 vorzubringen.

(...)

Artikel 34

Verfahrensvorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Asylbewerber, deren Asylantrag einer ersten Prüfung gemäß Artikel 32 unterliegt, über die Garantien nach Artikel 10 Absatz 1 verfügen.

(2) Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht Vorschriften für die erste Prüfung gemäß Artikel 32 festlegen. Diese Vorschriften können unter anderem

a) den betreffenden Antragsteller verpflichten, Tatsachen anzugeben und wesentliche Beweise vorzulegen, die ein neues Verfahren rechtfertigen;

b) eine Frist festsetzen, innerhalb deren der betreffende Antragsteller nach deren Kenntniserlangung die neuen Informationen vorzulegen hat;

c) die erste Prüfung allein auf der Grundlage schriftlicher Angaben ohne persönliche Anhörung gestatten.

Diese Bedingungen dürfen weder den Zugang eines Antragstellers zu einem neuen Verfahren unmöglich machen noch zu einer effektiven Aufhebung oder schweren Beschneidung dieses Zugangs führen.

(...)"

Art. 39 Abs. 1 lit. c, auf den sich die Bestimmung des Art. 15 Abs. 3 lit. a unter anderem bezieht, garantiert daher auch im Falle einer Entscheidung, den Folgeantrag gemäß den Art. 32 und 34 nicht weiter zu prüfen - wie es im nationalen österreichischen Recht die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG durch das Bundesasylamt darstellt - grundsätzlich das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal, sohin vor dem Asylgerichtshof. Solche Verfahren sind - wie oben bereits dargestellt - grundsätzlich auch von der Pflicht zur Beigabe eines Rechtsberaters iSd. Art. 15 Abs. 2 VerfahrensRL umfasst. Es versteht sich aber von selbst, dass das "Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf" nach Art. 39 VerfahrensRL nicht mit dem "Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung" nach Art. 15 VerfahrensRL gleichzusetzen ist, da diese Bestimmungen einen unterschiedlichen Regelungsgegenstand haben. Dem steht - entgegen der in der Beschwerde scheinbar vertretenen Ansicht - auch das Zitat des Kapitels V (Art. 39) in Art. 15 Abs. 3 lit. a VerfahrensRL nicht entgegen, weil damit nur umschrieben wird, in welchen Verfahren und bei welcher Rechtsmittelinstanz (nämlich in Rechtsbehelfsverfahren vor einem Gericht oder Tribunal gegen bestimmte Entscheidungen) grundsätzlich (vorbehaltlich anderer Bestimmungen) eine Rechtsberatung zu gewähren ist. Dass die Verfahrensrichtlinie zum Ausdruck bringen wollte, dass ein wirksamer Rechtsbehelf nur vorliegt, wenn ein Rechtsberater beigegeben wurde, ist ihr dagegen nicht zu entnehmen.Artikel 39, Absatz eins, Litera c,, auf den sich die Bestimmung des Artikel 15, Absatz 3, Litera a, unter anderem bezieht, garantiert daher auch im Falle einer Entscheidung, den Folgeantrag gemäß den Artikel 32 und 34 nicht weiter zu prüfen - wie es im nationalen österreichischen Recht die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG durch das Bundesasylamt darstellt - grundsätzlich das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal, sohin vor dem Asylgerichtshof. Solche Verfahren sind - wie oben bereits dargestellt - grundsätzlich auch von der Pflicht zur Beigabe eines Rechtsberaters iSd. Artikel 15, Absatz 2, VerfahrensRL umfasst. Es versteht sich aber von selbst, dass das "Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf" nach Artikel 39, VerfahrensRL nicht mit dem "Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung" nach Artikel 15, VerfahrensRL gleichzusetzen ist, da diese Bestimmungen einen unterschiedlichen Regelungsgegenstand haben. Dem steht - entgegen der in der Beschwerde scheinbar vertretenen Ansicht - auch das Zitat des Kapitels römisch fünf (Artikel 39,) in Artikel 15, Absatz 3, Litera a, VerfahrensRL nicht entgegen, weil damit nur umschrieben wird, in welchen Verfahren und bei welcher Rechtsmittelinstanz (nämlich in Rechtsbehelfsverfahren vor einem Gericht oder Tribunal gegen bestimmte Entscheidungen) grundsätzlich (vorbehaltlich anderer Bestimmungen) eine Rechtsberatung zu gewähren ist. Dass die Verfahrensrichtlinie zum Ausdruck bringen wollte, dass ein wirksamer Rechtsbehelf nur vorliegt, wenn ein Rechtsberater beigegeben wurde, ist ihr dagegen nicht zu entnehmen.

Nun sieht Art. 15 Abs. 3 lit. d VerfahrensRL eine weitere (über die mögliche Beschränkung des Art. 15 Abs. 3 lit. a hinausgehende) kumulative oder alternative Möglichkeit der Beschränkung der Verpflichtung zur Einrichtung einer kostenlosen Rechtsberatung durch den nationalen Gesetzgeber vor, die - anders als die in Art. 15 Abs. 3 lit. a vorgesehene Einschränkungsmöglichkeit der Verpflichtung zur Beigebung eines Rechtsberaters - nicht auf Art. 39 VerfahrensRL Bezug nimmt: Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften nämlich vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.Nun sieht Artikel 15, Absatz 3, Litera d, VerfahrensRL eine weitere (über die mögliche Beschränkung des Artikel 15, Absatz 3, Litera a, hinausgehende) kumulative oder alternative Möglichkeit der Beschränkung der Verpflichtung zur Einrichtung einer kostenlosen Rechtsberatung durch den nationalen Gesetzgeber vor, die - anders als die in Artikel 15, Absatz 3, Litera a, vorgesehene Einschränkungsmöglichkeit der Verpflichtung zur Beigebung eines Rechtsberaters - nicht auf Artikel 39, VerfahrensRL Bezug nimmt: Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften nämlich vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.

Die Einschränkungsmöglichkeiten des Art. 15 Abs. 3 lit. a bis d VerfahrensRL stehen untereinander im Verhältnis der Gleichrangigkeit, sie eröffnen nur unterschiedliche Einschränkungsmöglichkeiten unter verschiedenen Aspekten. Es kommt daher insbesondere dem Verweis auf Kapitel V und damit auf Art. 39 in Art. 15 Abs. 3 lit. a im Vergleich zu den literae b bis d - die auf Grund des unterschiedlichen Regelungsgegenstandes anders als lit. a einen solchen Verweis nicht enthalten - keine erhöhte "Bestandsgarantie" in dem Sinn zu, dass die in Art. 39 genannten Verfahren nicht unter den in literae b bis d genannten Aspekten beschränkbar wären.Die Einschränkungsmöglichkeiten des Artikel 15, Absatz 3, Litera a bis d VerfahrensRL stehen untereinander im Verhältnis der Gleichrangigkeit, sie eröffnen nur unterschiedliche Einschränkungsmöglichkeiten unter verschiedenen Aspekten. Es kommt daher insbesondere dem Verweis auf Kapitel römisch fünf und damit auf Artikel 39, in Artikel 15, Absatz 3, Litera a, im Vergleich zu den literae b bis d - die auf Grund des unterschiedlichen Regelungsgegenstandes anders als Litera a, einen solchen Verweis nicht enthalten - keine erhöhte "Bestandsgarantie" in dem Sinn zu, dass die in Artikel 39, genannten Verfahren nicht unter den in literae b bis d genannten Aspekten beschränkbar wären.

Die nationale Rechtsvorschrift des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 sieht nun vor, dass in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen ist. Im Falle des Vorliegens eines Folgeantrages ist daher - im Gegensatz zu einem inhaltlich zu führenden Asylverfahren - entsprechend dieser nationalen Rechtsvorschrift einem Asylwerber im Beschwerdeverfahren kein Rechtsberater zur Seite zu stellen.Die nationale Rechtsvorschrift des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 sieht nun vor, dass in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen ist. Im Falle des Vorliegens eines Folgeantrages ist daher - im Gegensatz zu einem inhaltlich zu führenden Asylverfahren - entsprechend dieser nationalen Rechtsvorschrift einem Asylwerber im Beschwerdeverfahren kein Rechtsberater zur Seite zu stellen.

Zwar ist dem Gesetzestext und den Materialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (FrÄG 2011), BGBl. I Nr. 38/2011, in Bezug auf § 66 Abs. 1 AsylG 2005 nicht ausdrücklich der Hinweis auf die Bestimmung des Art. 15 Abs. 3 lit. d VerfahrensRL zu entnehmen, dass also der nationale Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 von der Einschränkungsmöglichkeit des Art. 15 Abs. 3 lit. d VerfahrensRL Gebrauch gemacht hat.Zwar ist dem Gesetzestext und den Materialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (FrÄG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, in Bezug auf Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 nicht ausdrücklich der Hinweis auf die Bestimmung des Artikel 15, Absatz 3, Litera d, VerfahrensRL zu entnehmen, dass also der nationale Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 von der Einschränkungsmöglichkeit des Artikel 15, Absatz 3, Litera d, VerfahrensRL Gebrauch gemacht hat.

Insoweit aber nicht ohnedies davon ausgegangen werden können sollte, dass das Abstellen auf hinreichende Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes schon aus dem Regelungsinhalt des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 selbst hervorleuchtet, gründet sich die Auffassung, dass die in § 66 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehene Gewährung der kostenlosen Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beschränkt sein soll auf zurück- oder abweisende (in Bezug auf zweiteres sohin in der Sache ergehende) Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz wegen Vorliegens hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in solchen Fällen und eben im Gegensatz dazu nicht gewährt werden soll im Fall von Folgeanträgen, dies wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, auf folgende Überlegungen:Insoweit aber nicht ohnedies davon ausgegangen werden können sollte, dass das Abstellen auf hinreichende Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes schon aus dem Regelungsinhalt des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 selbst hervorleuchtet, gründet sich die Auffassung, dass die in Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 vorgesehene Gewährung der kostenlosen Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beschränkt sein soll auf zurück- oder abweisende (in Bezug auf zweiteres sohin in der Sache ergehende) Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz wegen Vorliegens hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in solchen Fällen und eben im Gegensatz dazu nicht gewährt werden soll im Fall von Folgeanträgen, dies wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, auf folgende Überlegungen:

Wie bereits oben in Bezug auf Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof in der Angelegenheit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG durch das Bundesasylamt ganz allgemein dargestellt, ist bei der Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde lediglich die Frage, ob die Behörde erster Instanz zu Recht den Antrag zurückgewiesen hat, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes durch die Rechtsmittelbehörde ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor dem Bundesasylamt zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. zB VwGH 23.01.1997, Zl. 95/09/0189; VwGH 06.03.1997, Zl. 94/09/0229). Sache des auch gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet daher lediglich die Frage, ob die Behörde erster Instanz (hier: das Bundesasylamt) zu Recht den neuerlichen Antrag (hier: den Folgeantrag auf internationalen Schutz) gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Wie bereits oben in Bezug auf Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof in der Angelegenheit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG durch das Bundesasylamt ganz allgemein dargestellt, ist bei der Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde lediglich die Frage, ob die Behörde erster Instanz zu Recht den Antrag zurückgewiesen hat, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes durch die Rechtsmittelbehörde ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor dem Bundesasylamt zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche zB VwGH 23.01.1997, Zl. 95/09/0189; VwGH 06.03.1997, Zl. 94/09/0229). Sache des auch gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet daher lediglich die Frage, ob die Behörde erster Instanz (hier: das Bundesasylamt) zu Recht den neuerlichen Antrag (hier: den Folgeantrag auf internationalen Schutz) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei im Verfahren erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind und in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden können (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998], E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur), ist nicht ersichtlich, inwiefern sich - nun konkret bezogen auf das Asylverfahren - bei einer solchen verfahrensrechtlichen Konstellation die Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG durch Gewährung eines Rechtsberaters maßgeblich erhöhen sollten, da dessen Wirkungsmöglichkeiten in einem solchen Beschwerdeverfahren - ebenso wie die des BF selbst - im Vergleich zu einem inhaltlich zu führenden Beschwerdeverfahren erheblich eingeschränkt sind. Vielmehr erscheint bei einer solchen verfahrensrechtlichen Konstellation die Beigabe eines Rechtsberaters insbesondere im Verfahren vor dem Bundesasylamt sinnvoll, weil der Rechtsberater in diesem Verfahrensstadium in rechtsberatender Funktion noch bei der Geltendmachung neuer Gründe mitwirken kann; im Beschwerdestadium ist dies rechtlich nicht mehr zulässig.Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei im Verfahren erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind und in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden können vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998], E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur), ist nicht ersichtlich, inwiefern sich - nun konkret bezogen auf das Asylverfahren - bei einer solchen verfahrensrechtlichen Konstellation die Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG durch Gewährung eines Rechtsberaters maßgeblich erhöhen sollten, da dessen Wirkungsmöglichkeiten in einem solchen Beschwerdeverfahren - ebenso wie die des BF selbst - im Vergleich zu einem inhaltlich zu führenden Beschwerdeverfahren erheblich eingeschränkt sind. Vielmehr erscheint bei einer solchen verfahrensrechtlichen Konstellation die Beigabe eines Rechtsberaters insbesondere im Verfahren vor dem Bundesasylamt sinnvoll, weil der Rechtsberater in diesem Verfahrensstadium in rechtsberatender Funktion noch bei der Geltendmachung neuer Gründe mitwirken kann; im Beschwerdestadium ist dies rechtlich nicht mehr zulässig.

Dies ist aber im Hinblick auf zulässige Vorbringensmöglichkeiten im Beschwerdeverfahren und damit im Hinblick auf Erfolgsaussichten der Beschwerde auch der maßgebliche Unterschied zu einem inhaltlich geführten Asylverfahren bzw. zu einem Sonderverfahren betreffend die Unzuständigkeit Österreichs (§§ 4 und 5 AsylG 2005); in diesen Fällen dürfen in einer Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel in einem gewissen Umfang, wenngleich auch eingeschränkt durch das unter bestimmten Voraussetzungen geltende Neuerungsverbot des § 40 Abs. 1 AsylG 2005, grundsätzlich vorgebracht werden.Dies ist aber im Hinblick auf zulässige Vorbringensmöglichkeiten im Beschwerdeverfahren und damit im Hinblick auf Erfolgsaussichten der Beschwerde auch der maßgebliche Unterschied zu einem inhaltlich geführten Asylverfahren bzw. zu einem Sonderverfahren betreffend die Unzuständigkeit Österreichs (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005); in diesen Fällen dürfen in einer Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel in einem gewissen Umfang, wenngleich auch eingeschränkt durch das unter bestimmten Voraussetzungen geltende Neuerungsverbot des Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005, grundsätzlich vorgebracht werden.

In diesem in unterschiedlichen Verfahrensarten mit unterschiedlichen Rechtsfolgen liegenden Unterschied kann - in Bezug auf das in der nationalen Verfassungsrechtsordnung zu berücksichtigende Sachlichkeitsgebot - die sachliche Rechtfertigung dafür erblickt werden, dass ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof iSd. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 (anders als in den anderen in dieser Bestimmung genannten Fällen) abzuweisen ist, wenn ein Folgeantrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG vom Bundesasylamt zurückgewiesen wurde, auch wenn das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof dennoch durchaus zu einer Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes führen kann. Letzteres ist eine Ausprägung des Rechtes auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein Beleg für das Vorliegen eines solchen, auch wenn kein Rechtsberater beigegeben wurde.In diesem in unterschiedlichen Verfahrensarten mit unterschiedlichen Rechtsfolgen liegenden Unterschied kann - in Bezug auf das in der nationalen Verfassungsrechtsordnung zu berücksichtigende Sachlichkeitsgebot - die sachliche Rechtfertigung dafür erblickt werden, dass ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof iSd. Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 (anders als in den anderen in dieser Bestimmung genannten Fällen) abzuweisen ist, wenn ein Folgeantrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG vom Bundesasylamt zurückgewiesen wurde, auch wenn das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof dennoch durchaus zu einer Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes führen kann. Letzteres ist eine Ausprägung des Rechtes auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein Beleg für das Vorliegen eines solchen, auch wenn kein Rechtsberater beigegeben wurde.

Der Besonderheit des Beschwerdeverfahrens wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG, dass die Prüfung der Zulässigkeit einer neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei im Verfahren erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind und dass in der Berufung bzw. Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden können, hat der nationale österreichische Gesetzgeber bezogen auf das Asylverfahren insofern auch Rechnung getragen, als in § 64 Abs. 1 AsylG 2005 normiert ist, dass im Zulassungsverfahren vor dem Bundesasylamt einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen ist. Gemäß § 64 Abs. 2 AsylG 2005 haben Rechtsberater Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen. Hingegen ergibt sich - wie bereits mehrfach erwähnt - aus § 66 Abs. 1 AsylG 2005, dass in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof im Falle von Folgeanträgen wegen nicht hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs kein Rechtsberater zur Seite zu stellen ist.Der Besonderheit des Beschwerdeverfahrens wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG, dass die Prüfung der Zulässigkeit einer neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei im Verfahren erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind und dass in der Berufung bzw. Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden können, hat der nationale österreichische Gesetzgeber bezogen auf das Asylverfahren insofern auch Rechnung getragen, als in Paragraph 64, Absatz eins, AsylG 2005 normiert ist, dass im Zulassungsverfahren vor dem Bundesasylamt einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen ist. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AsylG 2005 haben Rechtsberater Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen. Hingegen ergibt sich - wie bereits mehrfach erwähnt - aus Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005, dass in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof im Falle von Folgeanträgen wegen nicht hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs kein Rechtsberater zur Seite zu stellen ist.

Der Vollständigkeit halber sei im Hinblick auf die Besonderheit des Beschwerdeverfahrens wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG auch darauf hingewiesen, dass die VerfahrensRL selbst Relativierungen der in ihr vorgesehenen Verfahrensgarantien in Bezug auf Folgeanträge vornimmt: So wird im 15. Erwägungsgrund ausgeführt, dass es unverhältnismäßig wäre, die Mitgliedsstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten, wenn der Antragsteller einen Folgeantrag stellt, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen. Für diese Fälle sollten den Mitgliedsstaaten Verfahren zur Auswahl stehen, die Ausnahmen von den Garantien vorsehen, die der Antragsteller normalerweise genießt.Der Vollständigkeit halber sei im Hinblick auf die Besonderheit des Beschwerdeverfahrens wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch darauf hingewiesen, dass die VerfahrensRL selbst Relativierungen der in ihr vorgesehenen Verfahrensgarantien in Bezug auf Folgeanträge vornimmt: So wird im 15. Erwägungsgrund ausgeführt, dass es unverhältnismäßig wäre, die Mitgliedsstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten, wenn der Antragsteller einen Folgeantrag stellt, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen. Für diese Fälle sollten den Mitgliedsstaaten Verfahren zur Auswahl stehen, die Ausnahmen von den Garantien vorsehen, die der Antragsteller normalerweise genießt.

Gemäß Art. 23 Abs. 4 lit. h VerfahrensRL können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass ein Prüfungsverfahren gemäß den Grundprinzipien und Garantien nach Kapitel II vorrangig oder beschleunigt durchgeführt wird, wenn der Antragsteller einen Folgeantrag gestellt hat, der keine relevanten neuen Elemente in Bezug auf seine besonderen Umstände oder die Lage in seinem Herkunftsstaat enthält.Gemäß Artikel 23, Absatz 4, Litera h, VerfahrensRL können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass ein Prüfungsverfahren gemäß den Grundprinzipien und Garantien nach Kapitel römisch zwei vorrangig oder beschleunigt durchgeführt wird, wenn der Antragsteller einen Folgeantrag gestellt hat, der keine relevanten neuen Elemente in Bezug auf seine besonderen Umstände oder die Lage in seinem Herkunftsstaat enthält.

Gemäß Art. 25 Abs. 1 VerfahrensRL betreffend unzulässige Anträge müssen die Mitgliedsstaaten - zusätzlich zu den Fällen, in denen ein Asylantrag nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nicht geprüft wird - nicht prüfen, ob der Antragsteller als Flüchtling iSd. Richtlinie 2004/83/EG anzuerkennen ist, wenn ein Antrag gemäß dem vorliegenden Artikel als unzulässig betrachtet wird.Gemäß Artikel 25, Absatz eins, VerfahrensRL betreffend unzulässige Anträge müssen die Mitgliedsstaaten - zusätzlich zu den Fällen, in denen ein Asylantrag nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, nicht geprüft wird - nicht prüfen, ob der Antragsteller als Flüchtling iSd. Richtlinie 2004/83/EG anzuerkennen ist, wenn ein Antrag gemäß dem vorliegenden Artikel als unzulässig betrachtet wird.

Gemäß Art. 25 Abs. 2 lit. f VerfahrensRL können die Mitgliedsstaaten einen Asylantrag gemäß diesem Artikel als unzulässig betrachten, wenn der Asylwerber nach einer rechtskräftigen Entscheidung einen identischen Antrag gestellt hat.Gemäß Artikel 25, Absatz 2, Litera f, VerfahrensRL können die Mitgliedsstaaten einen Asylantrag gemäß diesem Artikel als unzulässig betrachten, wenn der Asylwerber nach einer rechtskräftigen Entscheidung einen identischen Antrag gestellt hat.

Gemäß Art. 32 Abs. 6 VerfahrensRL können die Mitgliedsstaaten beschließen, den (Folge-)Antrag nur dann weiter zu prüfen, wenn der betreffende Asylwerber ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels dargelegten Sachverhalte in früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 39 vorzubringen.Gemäß Artikel 32, Absatz 6, VerfahrensRL können die Mitgliedsstaaten beschließen, den (Folge-)Antrag nur dann weiter zu prüfen, wenn der betreffende Asylwerber ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels dargelegten Sachverhalte in früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 39, vorzubringen.

Diese Bestimmungen zeigen zunächst, dass das österreichische Regelungssystem über die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen Vorliegens von entschiedener Sache iSd.

§ 68 Abs. 1 AVG nicht der VerfahrensRL widerspricht, was aber in der vorliegenden Beschwerde ohnedies nicht behauptet wird. Sie zeigen aber auch, dass die VerfahrensRL - wie auch im 15. Erwägungsgrund ausgeführt wird - im Falle von Folgeanträgen grundsätzlich Ausnahmen von den sonst bestehenden Garantien ermöglicht bzw. sogar als erwünscht ansieht (argum.: "Für diese Fälle sollten den Mitgliedsstaaten Verfahren zur Auswahl stehen, die Ausnahmen von den Garantien vorsehen, die der Antragsteller normalerweise genießt.").Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht der VerfahrensRL widerspricht, was aber in der vorliegenden Beschwerde ohnedies nicht behauptet wird. Sie zeigen aber auch, dass die VerfahrensRL - wie auch im 15. Erwägungsgrund ausgeführt wird - im Falle von Folgeanträgen grundsätzlich Ausnahmen von den sonst bestehenden Garantien ermöglicht bzw. sogar als erwünscht ansieht (argum.: "Für diese Fälle sollten den Mitgliedsstaaten Verfahren zur Auswahl stehen, die Ausnahmen von den Garantien vorsehen, die der Antragsteller normalerweise genießt.").

In diesem Sinne kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der österreichische Bundesgesetzgeber mit der Regelung des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die grundsätzlich gewährte Rechtsberatung im Sinne der Bestimmung des letzten Satzes des Art. 15 Abs. 3 VerfahrensRL willkürlich eingeschränkt hätte.In diesem Sinne kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der österreichische Bundesgesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 die grundsätzlich gewährte Rechtsberatung im Sinne der Bestimmung des letzten Satzes des Artikel 15, Absatz 3, VerfahrensRL willkürlich eingeschränkt hätte.

Bezogen auf den gegenständlichen Fall ist nun letztlich darauf hinzuweisen, dass - wie sich aus dem dargestellten Verfahrensgang ergibt - der BF im Zulassungsverfahren vor dem Bundesasylamt im gegenständlichen zweiten Asylverfahren tatsächlich auch die ihm zur Seite gestellte Rechtsberatung in Anspruch nahm, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wird, und kam dem BF diese Rechtsberatung daher in einem Verfahrensstadium zu, in dem - im Unterschied zum Beschwerdestadium - grundsätzlich noch neue Gründe zulässiger Weise vorgebracht werden dürfen; im Falle des BF hat dieser allerdings trotz Zur-Seite-Stellung eines Rechtsberaters keine zulässigen neuen Gründe vorgebracht.

Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2010, U 3078/09, unter Bezugnahme auf die VerfahrensRL zum Ausdruck gebracht hat, dass sich aus einer Zusammenschau von Art. 15 der VerfahrensRL und § 66 AsylG 2005 einerseits sowie aus der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes andererseits ergibt, dass diese Bestimmungen eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezwecken, um sicher zu stellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern/Asylwerberinnen - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - entsprochen wird.Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2010, U 3078/09, unter Bezugnahme auf die VerfahrensRL zum Ausdruck gebracht hat, dass sich aus einer Zusammenschau von Artikel 15, der VerfahrensRL und Paragraph 66, AsylG 2005 einerseits sowie aus der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes andererseits ergibt, dass diese Bestimmungen eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezwecken, um sicher zu stellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern/Asylwerberinnen - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - entsprochen wird.

Im gegenständlichen Folgeverfahren vor dem Bundesasylamt hat der BF die Beratung durch einen beigegebenen Rechtsberater in Anspruch genommen. In diesem Zusammenhang ist daher auch davon auszugehen, dass der BF die Grundzüge des Ablaufes eines Asylverfahrens, vor allem auch auf Grund der Manuduktion im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sowie der Hinzuziehung eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt im nunmehrigen Folgeverfahren bekannt sind. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass der BF - im Übrigen auch in Ansehung der rechtlichen Ausführungen in der Beschwerde und der rechtlichen Qualität der gestellten Anträge - die für ihn wesentlichen rechtlichen Fragestellungen verstanden hat und wurde auch ein mangelndes sprachliches Verständnis nicht vorgebracht. Damit ist der Intention der VerfahrensRL, dass auf die Bedürfnisse von Asylwerbern - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren zu berücksichtigenden Fragestellungen - besonders eingegangen wird, im Lichte obiger Ausführungen über den Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof bezüglich der Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz Genüge getan.

Insbesondere aber ist im Hinblick auf den konkreten Fall ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Beschwerde keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg hatte, wie sich auf Grund obiger Ausführungen in der Begründung der Abweisung der Beschwerde zeigt. Auch im Rahmen einer individuellen, unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten erfolgenden Prüfung des Antrages auf Gewährung eines Rechtsberaters im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof auf Grundlage der innerstaatlichen Norm des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 am Maßstab des Art. 15 der Verfahrensrichtlinie ist der Antrag auf Gewährung eines Rechtsberaters abzuweisen.Insbesondere aber ist im Hinblick auf den konkreten Fall ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Beschwerde keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg hatte, wie sich auf Grund obiger Ausführungen in der Begründung der Abweisung der Beschwerde zeigt. Auch im Rahmen einer individuellen, unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten erfolgenden Prüfung des Antrages auf Gewährung eines Rechtsberaters im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof auf Grundlage der innerstaatlichen Norm des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 am Maßstab des Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie ist der Antrag auf Gewährung eines Rechtsberaters abzuweisen.

Zusammenfassend ist daher nochmals festzuhalten, dass der Bundesgesetzgeber mit der Bestimmung des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 von der Beschränkungsmöglichkeit der Verpflichtung zur Einrichtung einer kostenlosen Rechtsberatung in dem Sinne, dass vorgesehen werden kann, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, im Sinne des Art. 15 Abs. 3 lit. d VerfahrensRL Gebrauch gemacht und die Gewährung der Rechtsberatung nicht willkürlich eingeschränkt hat.Zusammenfassend ist daher nochmals festzuhalten, dass der Bundesgesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 von der Beschränkungsmöglichkeit der Verpflichtung zur Einrichtung einer kostenlosen Rechtsberatung in dem Sinne, dass vorgesehen werden kann, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, im Sinne des Artikel 15, Absatz 3, Litera d, VerfahrensRL Gebrauch gemacht und die Gewährung der Rechtsberatung nicht willkürlich eingeschränkt hat.

4. Da weder aus § 66 Abs. 1 AsylG 2005 noch unmittelbar aus der VerfahrensRL oder anderen anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch auf kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof über Folgeanträge abzuleiten ist und § 66 Abs. 1 AsylG 2005 diesbezüglich nicht der VerfahrensRL widerspricht, war der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Beigebung (Zur-Seite-Stellen) eines Rechtsberaters im Beschwerdeverfahren gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.4. Da weder aus Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 noch unmittelbar aus der VerfahrensRL oder anderen anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch auf kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof über Folgeanträge abzuleiten ist und Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 diesbezüglich nicht der VerfahrensRL widerspricht, war der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Beigebung (Zur-Seite-Stellen) eines Rechtsberaters im Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Aus den dargelegten Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten