TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/17 E3 430515-1/2012

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Veröffentlicht am 17.06.2013
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Spruch

E3 430.515-1/2012-10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2012, Zl. 12 13.994-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2012, Zl. 12 13.994-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, reiste im Oktober 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Im Rahmen der Erstbefragung am 05.10.2012 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er in seinem Dorf von den anderen Religionsgemeinschaften (Wahabi) mit dem Tode bedroht worden sei, da er der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya angehöre. Bei einer Rückkehr befürchte er von diesen Personen getötet zu werden.

4. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2012 präzisierte der Beschwerdeführer diese Angaben. Demnach würde er in seinem Dorf einer religiösen moslemischen Untergruppe, den "Ahmedi", angehören. Die Mitglieder der SSP hätten sie beschimpft, keine Moslems zu sein. Weiters gebe es einen Friedhof der "Ahmedi", welcher im Jahr 2011 von diesen demoliert worden sei. Sie dürften ihre Toten nicht eingraben und seien einige Türme ihrer Moschee zerstört worden. Man habe ihnen gesagt, dass sie das nicht bauen dürfen. Ferner hätten die radikalen Moslems seine Schwester und einige andere Schüler hinausgeworfen und ihnen verboten, zur Schule zu gehen. Wenn sie irgendwo etwas einkaufen wollten, habe ihnen niemand etwas verkauft. Im Jahr 2011 sei er von einem gewissen XXXX geohrfeigt und beschimpft worden. Weitere Zwischenfälle an denen er beteiligt gewesen sei, habe es nicht gegeben.4. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2012 präzisierte der Beschwerdeführer diese Angaben. Demnach würde er in seinem Dorf einer religiösen moslemischen Untergruppe, den "Ahmedi", angehören. Die Mitglieder der SSP hätten sie beschimpft, keine Moslems zu sein. Weiters gebe es einen Friedhof der "Ahmedi", welcher im Jahr 2011 von diesen demoliert worden sei. Sie dürften ihre Toten nicht eingraben und seien einige Türme ihrer Moschee zerstört worden. Man habe ihnen gesagt, dass sie das nicht bauen dürfen. Ferner hätten die radikalen Moslems seine Schwester und einige andere Schüler hinausgeworfen und ihnen verboten, zur Schule zu gehen. Wenn sie irgendwo etwas einkaufen wollten, habe ihnen niemand etwas verkauft. Im Jahr 2011 sei er von einem gewissen römisch 40 geohrfeigt und beschimpft worden. Weitere Zwischenfälle an denen er beteiligt gewesen sei, habe es nicht gegeben.

Einmal sei sein Bruder 2009 angezeigt worden und sei dann er statt diesem mitgenommen worden. Nach 15 Tagen in polizeilicher Haft sei er ohne Befragung freigelassen worden.

Im Falle seiner Rückkehr werde dies die SSP in Erfahrung bringen und werde er Probleme haben. Bei einer Rückkehr würde er von den Mitgliedern der SSP getötet werden.

Eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit wurde dezidiert verneint.

Im Übrigen wurden dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs die aktuellen Feststellungen des Bundeasylamtes zu Pakistan - Rückkehrfragen zur Kenntnis gebracht und gab der BF hierzu keine Stellungnahme ab.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde und er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde und er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

In der Beschwerde wurde zunächst insbesondere die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt (AS 185, 187, 191).

Anschließend wurde das bisherige Fluchtvorbringen großteils wiederholt und moniert, dass das BAA seine Ermittlungspflicht gem. § 18 AsylG verletzt habe. Das BAA habe sich nicht im Geringsten mit der allgemeinen Verfolgungsgefahr von Angehörigen der Ahmadiyya-Gemeinschaft auseinandergesetzt. Neu brachte der BF vor, dass seine Schwestern und sein Vater von der Universität vertrieben worden seien. Ferner habe seine Familie den Betrieb der Landwirtschaft nicht aufrechterhalten können (AS 187 - 189).Anschließend wurde das bisherige Fluchtvorbringen großteils wiederholt und moniert, dass das BAA seine Ermittlungspflicht gem. Paragraph 18, AsylG verletzt habe. Das BAA habe sich nicht im Geringsten mit der allgemeinen Verfolgungsgefahr von Angehörigen der Ahmadiyya-Gemeinschaft auseinandergesetzt. Neu brachte der BF vor, dass seine Schwestern und sein Vater von der Universität vertrieben worden seien. Ferner habe seine Familie den Betrieb der Landwirtschaft nicht aufrechterhalten können (AS 187 - 189).

Zum Beweis seines Vorbringens brachte der BF - außer einer Geburtsurkunde (AS 195) - einen Artikel des XXXX vom XXXX über den Umgang der Universität mit seinen Schwestern und Fotografien von Lebensmittelgeschäften, bei denen Ahmadis keinen Zutritt haben, vor (AS 189).Zum Beweis seines Vorbringens brachte der BF - außer einer Geburtsurkunde (AS 195) - einen Artikel des römisch 40 vom römisch 40 über den Umgang der Universität mit seinen Schwestern und Fotografien von Lebensmittelgeschäften, bei denen Ahmadis keinen Zutritt haben, vor (AS 189).

Ergänzend wird auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und Z C-99/11, BRD vs Y und Z verwiesen, worin sich das Gericht in einem Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Art. 2 lit c, Art. 4, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit b der Statusrichtlinie, Richtlinie 2004/83/EG äußerte. Der zugrunde liegende Sachverhalt betraf Angehörige der religiösen Minderheit der Ahmadis. Zudem wird auf die UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung internationaler Schutzbedürftigkeit von Angehörigen religiöser Minderheiten aus Pakistan vom 14.05.2012 hingewiesen (AS 189 - 191).Ergänzend wird auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und Z C-99/11, BRD vs Y und Z verwiesen, worin sich das Gericht in einem Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Artikel 2, Litera c,, Artikel 4,, Artikel 9, Absatz eins und Artikel 10, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie, Richtlinie 2004/83/EG äußerte. Der zugrunde liegende Sachverhalt betraf Angehörige der religiösen Minderheit der Ahmadis. Zudem wird auf die UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung internationaler Schutzbedürftigkeit von Angehörigen religiöser Minderheiten aus Pakistan vom 14.05.2012 hingewiesen (AS 189 - 191).

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 87/2012) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

3.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1.1. Das Bundeasylamt hat es für glaubwürdig erachtet, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Mitglied der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya handelt, jedoch dessen Fluchtgeschichte als nicht glaubhaft abgetan. Hinsichtlich Letzterem erweist sich die erfolgte Beweiswürdigung des BAA zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aber als grob mangelhaft. Die Beweiswürdigung beschränkt sich im wesentlichen darauf, dass die Familie des Beschwerdeführers - ebenfalls Angehörige der Ahmadiyya - problemlos im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben könne und für Ahmadis sowieso eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere (AS 152). Woraus sich nun ansonsten der Schluss ergibt, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften Angaben zum Vorbringen tätigte, ist dem Bescheid nicht schlüssig zu entnehmen. Der Verweis auf angeblich nicht ausreichend konkrete Angaben zum Fluchtvorbringen im Zuge der Einvernahme vor dem BAA vermag jedenfalls eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht zu ersetzen (AS 152). Es handelt sich hierbei offensichtlich um einen allgemeinen Textbaustein ohne konkreten Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers. Abgesehen davon, dass es dem BF nicht bereits zum Nachteil gereichen kann, wenn er zu Beginn der Einvernahme vor dem BAA seine Ausführungen aus der Erstbefragung lediglich bestätigt und nicht von sich aus sofort - ohne entsprechende Aufforderung - seine Fluchtgeschichte nochmals in detaillierter Form wiederholt, erweist sich der Vorwurf des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer nicht konkret genug auf die Fragen geantwortet habe, als nicht haltbar, zumal der BF sein Fluchtvorbringen im Laufe der Einvernahme aus eigenem umfassend dargetan hat. Ebenso wenig vermag das Nichtvorliegen eines Eurodac-Treffers die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu begründen. Auch wenn der BF eine illegale Einreise nach Griechenland samt fremdenpolizeilicher Kontrolle und Erteilung einer einmonatigen Duldung in Griechenland erwähnte (AS 153), so sind hinsichtlich des Fehlens eines entsprechenden Eurodac-Treffers die schwierigen Verhältnisse in Griechenland im Fremden- und Asylbereich zu berücksichtigen. Woraus sich ansonsten der Schluss ergibt, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben gemacht habe, ist dem Bescheid nicht schlüssig zu entnehmen. Dementsprechend hat das BAA auch keine gravierenden Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers anzuführen vermocht, sodass der Asylgerichtshof nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen kann, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers um ein wahrheitswidriges Konstrukt handeln würde.

Insoweit in der Beweiswürdigung ausgeführt wird, dass der BF die Möglichkeit, am Beginn der Einvernahme vor dem BAA Ergänzungen zur Erstbefragung vorzunehmen, ablehnte und lediglich jeweils eine schlechte Kopie eines Haftbefehls und von privaten Aufzeichnungen über Missstände in Pakistan bezüglich Ahmadis in Vorlage brachte, ist vor allem darauf hinzuweisen, dass der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BAA ausdrücklich erklärte, dass gegen ihn kein Haftbefehl bestehe (AS 95), womit aber diese Passage der Beweiswürdigung nicht schlüssig nachvollzogen werden kann. Im Übrigen sind weder dieser angebliche Haftbefehl noch die Auflistung der Missstände bezüglich der Ahmadis (AS 97) im Akt auffindbar, was im fortgesetzten Verfahren ebenfalls einer Abklärung bedürfen wird.

3.1.2. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer) mit Urteil vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11, BRD vs Y und Z in einem Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Art. 2 lit c, Art. 4, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit b der Richtlinie 2004/83/EG im Zusammenhang mit der Lage der religiösen Minderheit der Ahmadis aus Pakistan äußerte. Um den dort durch Auslegung der betreffenden Bestimmungen, welche bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Bestandteil des Acquis coummunautaire waren und im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurden, beschriebenen Erwägungen bzw. Anforderungen im Asylverfahren gerecht werden zu können, bedarf es in jenen Fällen, in denen der Asylwerber ein Ahmadi aus Pakistan ist, sichtlich eines hohen Ermittlungs- und Feststellungsaufwandes.3.1.2. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer) mit Urteil vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11, BRD vs Y und Z in einem Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Artikel 2, Litera c,, Artikel 4,, Artikel 9, Absatz eins und Artikel 10, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2004/83/EG im Zusammenhang mit der Lage der religiösen Minderheit der Ahmadis aus Pakistan äußerte. Um den dort durch Auslegung der betreffenden Bestimmungen, welche bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Bestandteil des Acquis coummunautaire waren und im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurden, beschriebenen Erwägungen bzw. Anforderungen im Asylverfahren gerecht werden zu können, bedarf es in jenen Fällen, in denen der Asylwerber ein Ahmadi aus Pakistan ist, sichtlich eines hohen Ermittlungs- und Feststellungsaufwandes.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen des EuGH im Urteil vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und Z C-99/11, BRD vs Y und Z kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass seitens des BAA ausreichend konkrete Feststellungen zur Lage der Ahmadis getroffen wurden bzw. die individuelle Lage des BF in seinem Herkunftsstaat ausreichend konkret erfragt wurde, um die durch das genannte Urteil aufgeworfene Fragen zur Lage der Ahmadis im Allgemeinen und des BF im Besonderen ausreichend beantworten zu können. Es sind daher entsprechend dem Urteil des EuGH ergänzende Ermittlungen, etwa durch Einbeziehung der Staatendokumentation der belangten Behörde oder einer anderen dazu qualifizierten Stelle erforderlich, zumal sich im bekämpften Bescheid lediglich ein sechszeiliger Textblock zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Ahmadis in Pakistan findet (AS 149) und insoweit im bekämpften Bescheid entsprechende Länderfeststellungen zur Religionsfreiheit bzw. zur Situation von Ahmadis in Pakistan gänzlich fehlen. Beispielsweise (aber möglicherweise nicht nur) wird das Bundesasylamt den Fragen nachzugehen haben, ob es für Ahmadi möglich ist, ihren Glauben in Pakistan öffentlich auszuüben, ob ein problemloses Aufsuchen ihrer Moscheen möglich ist, womit Angehörige der Ahmadi zu rechnen haben, die in Pakistan äußere Zeichen ihres Glaubens in der Öffentlichkeit zeigen (z.B. den Ring der Ahmadis), ob und welche Probleme im Falle einer missionarischen Betätigung drohen sowie mit welchen Beeinträchtigungen und Benachteiligungen die Ahamdi sowohl in beruflicher als auch gesellschaftlicher Hinsicht zu rechnen haben.

3.1.3. Letztlich ist anzumerken, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom Bundesasylamt zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.

3.1.4. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesasylamt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden aktuelle und individuelle das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffende Feststellungen zur Religionsfreiheit in Bezug auf die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis im fortgesetzten Verfahren zu verwenden sein. Das BAA wird den BF auch ein weiteres Mal zu befragen haben. Hierbei wird im besonderen Maße auf die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und Z C-99/11, BRD vs Y und Z Bedacht zu nehmen sein. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - fehlende Feststellungen zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis, mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Absatz 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3 AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstinstanz wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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