TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/17 A14 418250-1/2011

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Veröffentlicht am 17.06.2013
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Spruch

A14 418.250-1/2011/11E

A14 418.252-1/2011/10E

A14 418.254-1/2011/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerden

1.) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.2.2011, Zl. 10 00.191-BAI,1.) des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.2.2011, Zl. 10 00.191-BAI,

2.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.2.2011, Zl. 10 00.192-BAI,2.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.2.2011, Zl. 10 00.192-BAI,

3.) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.2.2011, Zl. 10 00.193-BAI,3.) des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.2.2011, Zl. 10 00.193-BAI,

alle StA. Syrien, sämtlich vertreten durch: Dr. Martin Delasega, Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und ihr minderjähriger Sohn, sind alle Staatsangehörige von Syrien und kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit.

Sie reisten am 10.1.2010 illegal per LKW in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurden hiezu am 11.1.2010 polizeilich erstbefragt und am 17.6.2010 vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck niederschriftlich einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung an, er sei mit seiner Familie schlepperunterstützt über die Türkei nach Österreich gelangt.

Als Fluchtgrund gab er an, er hätte eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Araber gehabt, der gemeinsam mit zwei anderen Arabern versucht hätte, seine Frau zu berühren und ihn geschlagen hätte. Er wäre daraufhin von der Polizei gesucht worden.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei gesund, es wäre Zufall gewesen, dass er mit seiner Familie nach Österreich gereist wäre. Er schilderte in der Folge neuerlich einen Vorfall mit 3 Arabern, die ihn und seine Frau belästigt und letztlich angegriffen hätten. Er gab weiters an, er wäre immer wieder von Arabern geschlagen worden und habe es immer Anfeindungen gegeben. Der Staat helfe ihnen nicht. Er habe in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen. Er verzichte auf eine Stellungnahme zu den Feststellungen zu seinem Heimatland.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung an, sie und ihre Familie wären schlepperunterstützt über die Türkei per LKW nach Österreich gelangt. Ihr Vater hätte die Reise organisiert. Zum Fluchtgrund gab sie an, Araber hätten sie auf der Straße entkleiden wollen. Es wäre zwischen ihrem Mann und den Arabern zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, einer der Araber wäre gestorben und deswegen würden die anderen Araber und die Polizei ihren Mann suchen.

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe keine Krankheiten. Für ihren Sohn würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten. Auch sie schilderte in der Folge einen Vorfall auf dem Weg zum Arzt, bei welchem drei oder vier Araber auf sie zugekommen und sie angespuckt hätten. Einer der Männer hätte sie am Oberarm gepackt. Ihr Mann wäre auf den Mann losgegangen und hätte ihn geschlagen. Es wären dann aufgrund ihrer Schreie Kurden zu Hilfe gekommen und wären sie nach Hause geflüchtet. Sie hätten in der Folge den Vorfall ihrem Vater erzählt, der ihr später erzählt hätte, dass der Araber verletzt wäre. Ihr Vater hätte gemeint, sie sollten das Land verlassen. Sie wäre in ihrer Heimat als Yezidin unterdrückt worden und hätte keine Rechte gehabt. Die Zweitbeschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme zu den ihr ausgefolgten Feststellungen zur Lage in ihrem Heimatland.

In der Folge wurde jeweils ein Sprachanalysegutachten vom Institut XXXX eingeholt, das zu dem Schluss kam, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Kurmandschi auf Muttersprachenniveau sprechen. Es sei eine Variante von Kurmandschi, die sehr wahrscheinlich Syrien zuzuordnen sei, man könne aber die Türkei nicht ausschließen.In der Folge wurde jeweils ein Sprachanalysegutachten vom Institut römisch 40 eingeholt, das zu dem Schluss kam, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Kurmandschi auf Muttersprachenniveau sprechen. Es sei eine Variante von Kurmandschi, die sehr wahrscheinlich Syrien zuzuordnen sei, man könne aber die Türkei nicht ausschließen.

5. Das Bundesasylamt hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 23.2.2011 die Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen, den Beschwerdeführern den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, ihnen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG auch den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien nicht zuerkannt und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen.5. Das Bundesasylamt hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 23.2.2011 die Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen, den Beschwerdeführern den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auch den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien nicht zuerkannt und diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen.

Zum Erstbeschwerdeführer wurde begründend angeführt, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung müsse seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Der Erstbeschwerdeführer hätte im Verlauf seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft machen können wie eine wohlbegründete Flucht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Ein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK liege nicht vor.Zum Erstbeschwerdeführer wurde begründend angeführt, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung müsse seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Der Erstbeschwerdeführer hätte im Verlauf seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft machen können wie eine wohlbegründete Flucht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Ein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK liege nicht vor.

Zur Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Bescheidbegründung ausgeführt, die Asylwerberin habe keine eigenen asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Da die Asylwerberin ihre Geschichte auf die behauptete Verfolgung ihres Ehemanns aufgebaut hätte, dieser jedoch konkret eine Verfolgung nicht habe glaubhaft darlegen können, werde allein schon aus diesem Grund ihrem gesamten Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zugesprochen.

Für die Person des Drittbeschwerdeführers wären keine Fluchtgründe vorgebracht worden. Es handle sich um ein Familienverfahren.

6. Gegen diese Bescheide wurden rechtzeitig Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben.

7. Am 2.5.2011 wurde eine Ergänzung der Beschwerden samt Urkundenvorlage eingebracht.

8. Am 15.3.2011 wurde das Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Festzuhalten ist, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, offensichtlich qualifiziert mangelhaft geblieben ist.

Die in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vorgenommene Beweiswürdigung ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wenn sie zentral letztlich das Aussageverhalten der Beschwerdeführer wertet, ohne dass sie die Maßstäbe dieser Wertung hinreichend offen legt und auf die Frage, ob die angeführten Beispiele hinreichend repräsentativ für die gezogenen Schlüsse sind, nicht schlüssig beantwortet.

Ohne die Argumente gänzlich zu verwerfen, muss doch auch immer die spezielle Situation einer gedolmetschten Einvernahme in einem Asylverfahren potentiell relativierend ins Kalkül gezogen werden. Ebenso bedeutet eine Einvernahme für Asylwerber eine gewisse Anspannung und kann ohne nähere Angabe von Gründen aufgrund einer kurzen Schilderung nicht a priori davon ausgegangen werden, dass diese jedenfalls nicht der Wahrheit entspreche.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Feststellungen zu Syrien zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Syrien bereits veraltet sind und daher untauglich, in Bezug auf die aktuelle Situation der Kurden zudem ungenügend.

Seit 2011 ist es in Syrien zu fortdauernden Unruhen gekommen, dies einhergehend mit schweren Menschenrechtsverletzungen, insbesondere auch von staatlicher Seite. Aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien wird die erstinstanzliche Behörde sich im fortgesetzten Verfahren auch mit der Frage, ob die Voraussetzungen zur Gewährung von subsidiärem Schutz aktuell vorliegen, eingehend zu befassen haben.

Darüber hinaus ist ein weiterer Verfahrensmangel darin zu sehen, dass die Ergebnisse der eingeholten XXXX-Gutachten den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht wurden und diese somit keine Möglichkeit hatten, hiezu Stellung zu nehmen.

Aufgrund der bisher offenbar mangelhaften Beweiswürdigung konnte das Bundesasylamt den Umfang der notwendigen Feststellungen (je nach Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer) nicht erkennen und belastet dies das gesamte Verfahren mit Rechtswidrigkeit.

3.2. Die Feststellungen der Verwaltungsbehörde, insbesondere die in der Verfahrenserzählung referierten, vermögen das negative Verfahrensergebnis aber auch schon dann nicht zu tragen, wenn man die Einlassungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin über die ihnen widerfahrene bisherige Verfolgung in Syrien für unwahr erachtet und nur davon ausgeht, dass diese Kurden aus Syrien ist. Folgt man einem Teil dieser Feststellungen könnte die Abschiebung als Asylwerber aus Österreich, qualifiziert durch die Angehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden und zur Religionsgemeinschaft der Yeziden genügen, dass es mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit zu lebensbedrohenden Konsequenzen (Verhaftung, "Verschwinden") käme. Betrachtet man unter diesen Prämissen die kursorische Verneinung des Asylstatus und des subsidiären Schutzstatus im angefochtenen Bescheid entsteht der Eindruck, dass eine Auseinandersetzung der Verwaltungsbehörde mit einem Teil ihrer eigenen Feststellungen unterblieben ist; das gesamte Verfahren erweist sich schon unter diesem Gesichtspunkt als in seinem Ergebnis unschlüssig und somit rechtswidrig.

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, jedenfalls aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung zur persönlichen Glaubwürdigkeit (siehe oben) - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Procedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Procedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

5. Die Rechtssachen waren daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu zählt insbesondere zunächst eine ergänzende Einvernahme, um die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer fundiert würdigen zu können und die Verwendung aktueller Quellen. Die diesbezüglich vorhandene Berichtslage erlaubt aus Sicht des erkennenden Senats aktuell keine allgemeingültigen Schlussfolgerungen, hier wird die Erstbehörde allenfalls ein Gutachten zu erstellen haben, um die Frage auf den Einzelfall bezogen entscheiden zu können.

Zwecks Wahrung der Familieneinheit (Art. 8 EMRK) waren alle gegenständlichen Verfahren an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Zwecks Wahrung der Familieneinheit (Artikel 8, EMRK) waren alle gegenständlichen Verfahren an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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