TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/20 S7 432376-1/2013

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Veröffentlicht am 20.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S7 432.376-1/2013/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2013, Zl. 12 15.506-EAST Ost zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2013, Zl. 12 15.506-EAST Ost zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 25.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Österreich, wobei er seinen Namen mit XXXX und sein Geburtsdatum mit XXXX angab..Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 25.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Österreich, wobei er seinen Namen mit römisch 40 und sein Geburtsdatum mit römisch 40 angab..

Im Rahmen der Erstbefragung vom selben Tag gab der Beschwerdeführer

  • -Strichaufzählung
    nachdem er bestätigte, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben
  • -Strichaufzählung
    an, dass er seine Heimat im August 2012 verlassen habe und über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist sei. 2009 habe er in den Niederlanden um Asyl angesucht und drei Jahre in niederländischer Asylbetreuung verbracht. Er sei in den Niederlanden sehr korrekt behandelt worden, habe jedoch eine negative Entscheidung erhalten und sei in die Heimat abgeschoben worden. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass seine Familie in der Heimat Probleme mit den Taliban gehabt habe. Diese hätten seinen Bruder getötet und versucht, seine Schwester zu vergewaltigen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er seinen eigenen Tod.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass sich seine Eltern und seine Schwester nun vermutlich in Griechenland aufhalten würden; wo genau, wisse er jedoch nicht.

Eine EURODAC-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 05.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden gestellt hat.

Am 29.10.2012 stellten die österreichischen Behörden eine Anfrage gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (infolge kurz: Dublin II-VO) an die Niederlande. Vor dem Hintergrund des EURODAC-Treffers mit den Niederlanden vom 05.09.2009 und den Angaben des Beschwerdeführers wurde erfragt, ob die Angaben des Antragstellers hinsichtlich seiner angegebenen Abschiebung von den Niederlanden nach Afghanistan bestätigt werden können bzw. anderweitige Informationen über den Beschwerdeführer in den Niederlanden aufscheinen würden.Am 29.10.2012 stellten die österreichischen Behörden eine Anfrage gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (infolge kurz: Dublin II-VO) an die Niederlande. Vor dem Hintergrund des EURODAC-Treffers mit den Niederlanden vom 05.09.2009 und den Angaben des Beschwerdeführers wurde erfragt, ob die Angaben des Antragstellers hinsichtlich seiner angegebenen Abschiebung von den Niederlanden nach Afghanistan bestätigt werden können bzw. anderweitige Informationen über den Beschwerdeführer in den Niederlanden aufscheinen würden.

Mit Schreiben vom 30.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen in Form einer Anfrage gem. Art. 21/2 der Dublin II VO mit den Niederlanden geführt werden, womit die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen im gegenständlichen Fall nicht mehr gelte.Mit Schreiben vom 30.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen in Form einer Anfrage gem. Artikel 21 /, 2, der Dublin römisch zwei VO mit den Niederlanden geführt werden, womit die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen im gegenständlichen Fall nicht mehr gelte.

Am 06.12.2012 langte ein Schreiben aus den Niederlanden ein, wonach sich ergibt, dass der Antragsteller in den Niederlanden unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, am 05.09.2009 einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei mit Entscheidung vom 22.06.2010 negativ entschieden worden, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben habe. Mit Entscheidung vom 04.07.2012 sei die Beschwerde vom XXXX abgewiesen worden und der Antragsteller seit dem 19.07.2012 unbekannten Aufenthaltes. Des Weiteren wurde im niederländischen Schreiben festgehalten, dass die Niederlande auch ein Wiederaufnahmeersuchen aus Deutschland vom 02.11.2012 den Beschwerdeführer betreffend akzeptiert hätten; eine Überstellung aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers jedoch nicht möglich gewesen sei (Aktenseite 53 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS).Am 06.12.2012 langte ein Schreiben aus den Niederlanden ein, wonach sich ergibt, dass der Antragsteller in den Niederlanden unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, am 05.09.2009 einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei mit Entscheidung vom 22.06.2010 negativ entschieden worden, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben habe. Mit Entscheidung vom 04.07.2012 sei die Beschwerde vom römisch 40 abgewiesen worden und der Antragsteller seit dem 19.07.2012 unbekannten Aufenthaltes. Des Weiteren wurde im niederländischen Schreiben festgehalten, dass die Niederlande auch ein Wiederaufnahmeersuchen aus Deutschland vom 02.11.2012 den Beschwerdeführer betreffend akzeptiert hätten; eine Überstellung aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers jedoch nicht möglich gewesen sei (Aktenseite 53 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS).

Am 10.12.2012 stellten die österreichischen Behörden ein Ansuchen auf Wiederaufnahme an die Niederlande, das sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-VO stützte.Am 10.12.2012 stellten die österreichischen Behörden ein Ansuchen auf Wiederaufnahme an die Niederlande, das sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-II-VO stützte.

Am 11.12.2012 bzw. 14.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, den Antrag zurückzuweisen sowie dass Konsultationen gemäß der Dublin-II-Verordnung mit den Niederlanden geführt würden.Am 11.12.2012 bzw. 14.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, den Antrag zurückzuweisen sowie dass Konsultationen gemäß der Dublin-II-Verordnung mit den Niederlanden geführt würden.

Mit Schreiben vom 12.12.2012, beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, stimmten die niederländischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu (AS 91).Mit Schreiben vom 12.12.2012, beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, stimmten die niederländischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, zu (AS 91).

Bei seiner Einvernahme vom 02.01.2013 gab der Beschwerdeführer an, weder in Österreich noch in der EU aufhältige Verwandte zu haben. Das Führen einer Lebensgemeinschaft verneinte der Beschwerdeführer ebenfalls. Zur vorgesehen Ausweisung aus Österreich in die Niederlanden gab er an, lieber nach Afghanistan zurückkehren zu wollen als dorthin. Er habe dort während seines 3 1/2 jährigen Aufenthaltes alles verloren. Er habe die Schule versäumt, keine Dokumente erhalten und viele Freunde auf der Straße landen sehen. Sollte er in die Niederlande zurückkehren, würde er entweder obdachlos werden oder ins Gefängnis kommen. Über Nachfrage, wo sich der Beschwerdeführer die 3 1/2 Jahre in den Niederlanden aufgehalten habe, meinte dieser, eine staatliche Unterkunft gehabt zu haben. Nach Abschluss seines Asylverfahrens, habe er jedoch sechs Monate lang nichts erhalten und auf der Straße gelebt. Als dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten wurde, sich zu den Länderfeststellungen zu den Niederlanden zu äußern, gab er an, diese würden nicht der Wahrheit entsprechen. Er habe alles mit eigenen Augen gesehen. Es gebe dort keine Menschenrechte, es werde Druck mit Haftstrafen ausgeübt und die Asylweber würden aus der Grundversorgung entlassen werden. Zudem würden die Niederlande viele Asylwerber zurück nach Afghanistan schicken.

Über Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung angegeben habe, nach Afghanistan zurückgeschoben worden zu sein, sich aus dem niederländischen Schreiben jedoch ergeben habe, dass er ab dem 19.07.2012 in den Niederlanden abgängig gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan gewesen zu sein. Ihm sei nichts anderes übrig geblieben als die freiwillige Rückkehr in Anspruch zu nehmen. So sei er im Juli 2012 nach XXXX gebracht worden und über XXXX und XXXX nach Afghanistan geflogen. Nach seiner Landung in XXXX sei er von seiner Familie abgeholt worden.Über Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung angegeben habe, nach Afghanistan zurückgeschoben worden zu sein, sich aus dem niederländischen Schreiben jedoch ergeben habe, dass er ab dem 19.07.2012 in den Niederlanden abgängig gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan gewesen zu sein. Ihm sei nichts anderes übrig geblieben als die freiwillige Rückkehr in Anspruch zu nehmen. So sei er im Juli 2012 nach römisch 40 gebracht worden und über römisch 40 und römisch 40 nach Afghanistan geflogen. Nach seiner Landung in römisch 40 sei er von seiner Familie abgeholt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2013 zu Zl. 12 15.506 EAST Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurden die Niederlande gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2013 zu Zl. 12 15.506 EAST Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurden die Niederlande gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

Die erstinstanzliche Behörde traf im Bescheid Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen Privat- und Familienleben, zur Begründung des Dublin Tatbestandes, zur Lage in den Niederlanden, zum niederländischen Asylverfahren, zu Dublin-Rückkehrern, zum Non-Refoulement-Schutz sowie zur Versorgung von Asylwerbern in den Niederlanden. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das niederländische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist; nach der Dublin II- VO Rücküberstellte haben grundsätzlich Zugang zum ordentlichen Asylverfahren. Dublin-Rückkehrer haben dieselben Rechte wie andere Asylwerber und können einen Folgeantrag einbringen. Asylwerber mit laufendem Asylverfahren haben Zugang zu Basisversorgung, inklusive Bildung, Gesundheitsversorgung und Rechtshilfe. Sie dürfen auch bis max. 24 Wochen im Jahr arbeiten.

In der Beweiswürdigung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, nicht glaubhaft machen hätte können. Familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden nicht und wären auch keine Hinweise ersichtlich, dass durch eine Ausweisung in unzulässiger Weise in sein Recht auf Privatleben eingegriffen werden würde.

Am 26.01.2013 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.

Gegen obigen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 29.01.2013 fristgerecht Beschwerde ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Im Rechtsmittelschriftsatz wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung in den Niederlanden und seiner gegen die negative Entscheidung erhobenen erfolglosen Berufung im Juni oder Juli 2012 nach Afghanistan zurückgekehrt und erst am 18.10.2012 schließlich erneut in das Gebiet der europäischen Union eingereist sei. Somit habe er das Gebiet der europäischen Union für einen 3 Monate überschreitenden Zeitraum verlassen, weshalb eine Zuständigkeit der Niederlande gem. Art. 16 Abs. 3 erloschen sei. Dieser Umstand sei im Bescheid unberücksichtigt geblieben. Mit der illegalen Einreise in Österreich am 25.10.2012 sei nun die Zuständigkeit Österreichs gem. Art. 10 Dublin II VO begründet worden. Zudem habe sich die Zustimmungserklärung der niederländischen Behörden als mangelhaft erwiesen. Eine Einreise in das deutsche Bundesgebiet am 02.11.2012, wie dies die niederländischen Behörden in ihrer Zustimmungserklärung vom 12.12.2012 angeführt hätten, sei nämlich unmöglich, da der Beschwerdeführer bereits am 25.10.2012 einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Abgesehen davon, dass die Niederlande das non-refoulement Verbot verletzen würden, habe der Antragsteller begründete Furcht davor, bei einer Rückkehr in die Niederlanden für mindestens sechs Monate inhaftiert zu werden. Dies lasse sich mit einem Auszug des Amnesty International Jahresbericht belegen. Des Weiteren werde beantragt, den psychischen Zustand des Beschwerdeführers abzuklären, da aufgrund seines labilen Zustandes und seiner Angst vor einer Abschiebung in die Niederlande eine Selbstgefährdung nicht ausgeschlossen werden könne.Gegen obigen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 29.01.2013 fristgerecht Beschwerde ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Im Rechtsmittelschriftsatz wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung in den Niederlanden und seiner gegen die negative Entscheidung erhobenen erfolglosen Berufung im Juni oder Juli 2012 nach Afghanistan zurückgekehrt und erst am 18.10.2012 schließlich erneut in das Gebiet der europäischen Union eingereist sei. Somit habe er das Gebiet der europäischen Union für einen 3 Monate überschreitenden Zeitraum verlassen, weshalb eine Zuständigkeit der Niederlande gem. Artikel 16, Absatz 3, erloschen sei. Dieser Umstand sei im Bescheid unberücksichtigt geblieben. Mit der illegalen Einreise in Österreich am 25.10.2012 sei nun die Zuständigkeit Österreichs gem. Artikel 10, Dublin römisch zwei VO begründet worden. Zudem habe sich die Zustimmungserklärung der niederländischen Behörden als mangelhaft erwiesen. Eine Einreise in das deutsche Bundesgebiet am 02.11.2012, wie dies die niederländischen Behörden in ihrer Zustimmungserklärung vom 12.12.2012 angeführt hätten, sei nämlich unmöglich, da der Beschwerdeführer bereits am 25.10.2012 einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Abgesehen davon, dass die Niederlande das non-refoulement Verbot verletzen würden, habe der Antragsteller begründete Furcht davor, bei einer Rückkehr in die Niederlanden für mindestens sechs Monate inhaftiert zu werden. Dies lasse sich mit einem Auszug des Amnesty International Jahresbericht belegen. Des Weiteren werde beantragt, den psychischen Zustand des Beschwerdeführers abzuklären, da aufgrund seines labilen Zustandes und seiner Angst vor einer Abschiebung in die Niederlande eine Selbstgefährdung nicht ausgeschlossen werden könne.

Am 04.03.2013 langte eine Beschwerdeergänzung samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim Asylgerichtshof ein.

Am 05.03.2013 wurde der Beschwerdeführer in die Niederlande überstellt.

Mit einem am 26.04.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Schreiben beantworteten die niederländischen Behörden eine Anfrage des erkennenden Gerichtes dahingehend, dass über einen neuerlichen Asylantrag des Beschwerdeführers vom 22.03.2013 mit Entscheidung vom 09.04.2013 negativ entschieden worden wäre. Der Asylwerber hätte gegen diese Entscheidung berufen und wäre das Rechtsmittelverfahren noch offen. In den Niederlanden hätten sich im gesamten Verfahren keine Zweifel an dem von ihm genannten Geburtsdatum XXXX ergeben.Mit einem am 26.04.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Schreiben beantworteten die niederländischen Behörden eine Anfrage des erkennenden Gerichtes dahingehend, dass über einen neuerlichen Asylantrag des Beschwerdeführers vom 22.03.2013 mit Entscheidung vom 09.04.2013 negativ entschieden worden wäre. Der Asylwerber hätte gegen diese Entscheidung berufen und wäre das Rechtsmittelverfahren noch offen. In den Niederlanden hätten sich im gesamten Verfahren keine Zweifel an dem von ihm genannten Geburtsdatum römisch 40 ergeben.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.2.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:

"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

(...)

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

(...)

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer zunächst in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt hat, sowie sich nach Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach den Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 16 Abs. 1 lit. e (iVm Art. 13) für die Wiederaufnahme in Betracht. Die Niederlande haben auch auf Grundlage dieser Bestimmung ihre Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. Gründe für eine mittlerweile eingetretene Unzuständigkeit der Niederlande sind nicht ersichtlich.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer zunächst in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt hat, sowie sich nach Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach den Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Artikel 13,) für die Wiederaufnahme in Betracht. Die Niederlande haben auch auf Grundlage dieser Bestimmung ihre Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. Gründe für eine mittlerweile eingetretene Unzuständigkeit der Niederlande sind nicht ersichtlich.

Vor allem konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, sich nach seiner negativen Entscheidung in den Niederlanden über drei Monate lang außerhalb der Europäischen Union befunden zu haben. Das Bundesasylamt hat bei den niederländischen Behörden angefragt, ob sie die vom Beschwerdeführer angegebene Überstellung von den Niederlanden nach Afghanistan bestätigen könnten (AS 41; "In his interview the applicant claimed that he has been deported back to Afghanistan by Dutch authorities in summer 2012. Now we kindly would like to request the Dutch authorities if you can confirm the statement of the asylum seeker concerning his deportation or if there are other or further information about the above mentioned person"). Aus dem Antwortschreiben der niederländischen Behörden ergibt sich jedenfalls keine solche Überstellung, da der Beschwerdeführer seit dem 19.07.2012 unbekannten Aufenthaltes

gewesen sei (AS 53; ... and since 19 July 2012 the person concerned

absconded"). Im Übrigen ergibt sich aus dem Schreiben weiter, dass der Beschwerdeführer nach seinem Untertauchen einen Asylantrag in Deutschland gestellt hat, jedoch vor seiner Überstellung in die Niederlande erneut untergetaucht ist ("I can inform you also that the Netherlands accepted a take back request from Germany for the person concerned on 2 November 2012. However, the transfer could not take place as Germany informed the Netherlands that the person concerned absconded in Germany also.) Sofern in der Beschwerde moniert wird, das genannte Schreiben der niederländischen Behörden sei mangelhaft, da darin davon die Rede sei, dass der Beschwerdeführer am 02.11.2012 in das deutsche Bundesgebiet eingereist sei, obwohl er ja bereits am 25.10.2012 einen Asylantrag in Österreich gestellt habe, ist festzuhalten, dass es sich hier offensichtlich um einen Schreibfehler handelt. Eine Nachschau in Zusammenhang mit der Korrespondenz zwischen den Niederlanden und Deutschland ergab ein anderes Datum als den 02.11.2012, und zwar den 22.10.2012 (Schreiben der Niederlande an Deutschland: "Ihrem Wiederaufnahmeersuchen vom 22.10.2012 wird hiermit entsprochen. Die Niederlande sind für die Wiederaufnahme des Drittausländers gem. Art. 16 Abs. 1.e der Verordnung des Rates (EG) Nr. 343/2003 zuständig"). Der 22.10.2012 lässt sich jedenfalls mit der Asylantragstellung in Österreich vom 25.10.2012 in Einklang bringen. Das einmal falsch wiedergegebene Datum (02.11.2012) ändert nichts an den Erwägungen des Asylgerichtshofes, wonach die nicht bestätigten Angaben des Beschwerdeführers für eine angebliche Ausreise für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht glaubhaft sind.absconded"). Im Übrigen ergibt sich aus dem Schreiben weiter, dass der Beschwerdeführer nach seinem Untertauchen einen Asylantrag in Deutschland gestellt hat, jedoch vor seiner Überstellung in die Niederlande erneut untergetaucht ist ("I can inform you also that the Netherlands accepted a take back request from Germany for the person concerned on 2 November 2012. However, the transfer could not take place as Germany informed the Netherlands that the person concerned absconded in Germany also.) Sofern in der Beschwerde moniert wird, das genannte Schreiben der niederländischen Behörden sei mangelhaft, da darin davon die Rede sei, dass der Beschwerdeführer am 02.11.2012 in das deutsche Bundesgebiet eingereist sei, obwohl er ja bereits am 25.10.2012 einen Asylantrag in Österreich gestellt habe, ist festzuhalten, dass es sich hier offensichtlich um einen Schreibfehler handelt. Eine Nachschau in Zusammenhang mit der Korrespondenz zwischen den Niederlanden und Deutschland ergab ein anderes Datum als den 02.11.2012, und zwar den 22.10.2012 (Schreiben der Niederlande an Deutschland: "Ihrem Wiederaufnahmeersuchen vom 22.10.2012 wird hiermit entsprochen. Die Niederlande sind für die Wiederaufnahme des Drittausländers gem. Artikel 16, Absatz eins Punkt e, der Verordnung des Rates (EG) Nr. 343 aus 2003, zuständig"). Der 22.10.2012 lässt sich jedenfalls mit der Asylantragstellung in Österreich vom 25.10.2012 in Einklang bringen. Das einmal falsch wiedergegebene Datum (02.11.2012) ändert nichts an den Erwägungen des Asylgerichtshofes, wonach die nicht bestätigten Angaben des Beschwerdeführers für eine angebliche Ausreise für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht glaubhaft sind.

Die bloße Behauptung, das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO für mehr als drei Monate verlassen zu haben, womit die Zuständigkeit jenes Mitgliedstaates, in dem ein Erstasylantrag gestellt wurde, erloschen sei, allein genügt nicht, um tatsächlich eine Verschiebung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nach sich zu ziehen. Ein derartiges Erlöschen der Zuständigkeit kann ausschließlich aufgrund von Tatsachenverweisen oder umfassenden oder nachprüfbaren Erklärungen des Asylwerbers geltend gemacht werden kann.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge erstmals in Griechenland illegal in den Bereich der Mitgliedstaaten eingereist ist, am vorliegenden Ergebnis nichts ändert, da die Niederlande nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bereits in ein inhaltliches Asylverfahren eingetreten sind, was angesichts der systemischen Mängel im griechischen Asylverfahren und den dortigen schwer mangelhaften Aufnahmebedingungen im Einklang mit der Judikatur der Europäischen Instanzen steht. Eine mögliche Zuständigkeit Griechenlands kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

2.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

2.5. Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechtes sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrecht verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.

Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

2.6. Zum niederländischen Asylwesen und der Versorgung:

Was die allgemeine Situation in den Niederlanden betrifft, so geht der Asylgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für in die Niederlande überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung erkennen lässt.

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.

Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Etwas widersprüchlich gestaltet sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wenn man bedenkt, dass er in der Erstbefragung angab, in den Niederlanden "sehr korrekt" behandelt worden zu sein (AS 14, 15) und in der Einvernahme vom 02.01.2013 plötzlich seinen Unmut äußerte, in die Niederlande zurückzukehren. Wenn er meint, dort wieder obdachlos zu werden, so ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst angab, 3 1/2 Jahre in einer staatlichen Unterkunft gelebt zu haben, wo ihm ein Zimmer und auch Essen zugekommen seien. Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer in den Niederlanden während seines Verfahrens jemals in existentiellen Schwierigkeiten befunden hätte, sind somit schon seinen eigenen Angaben nicht zu entnehmen. Dass er nach dem negativen Ausgang seines Verfahrens keinerlei Unterstützung mehr erhalten habe, ist eine Konsequenz, die er auch in anderen Mitgliedstaaten der Dublin II VO - so auch in Österreich - zu erwarten hätte. Solange das Asylverfahren an sich ordnungsgemäß geführt wurde und dem Beschwerdeführer während dessen alle notwendigen Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft, Essen, Kleidung etc. zugekommen sind, was beim Beschwerdeführer offensichtlich der Fall war, so kann einem Mitgliedstaat - hier den Niederlanden - nicht vorgeworfen werden, sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht ausreichend um den Asylwerber gekümmert zu haben. Diesbezüglich gehen die Behauptungen des Antragstellers, wonach man in den Niederlanden "aus der Grundversorgung geschmissen werde" ins Leere.Etwas widersprüchlich gestaltet sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wenn man bedenkt, dass er in der Erstbefragung angab, in den Niederlanden "sehr korrekt" behandelt worden zu sein (AS 14, 15) und in der Einvernahme vom 02.01.2013 plötzlich seinen Unmut äußerte, in die Niederlande zurückzukehren. Wenn er meint, dort wieder obdachlos zu werden, so ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst angab, 3 1/2 Jahre in einer staatlichen Unterkunft gelebt zu haben, wo ihm ein Zimmer und auch Essen zugekommen seien. Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer in den Niederlanden während seines Verfahrens jemals in existentiellen Schwierigkeiten befunden hätte, sind somit schon seinen eigenen Angaben nicht zu entnehmen. Dass er nach dem negativen Ausgang seines Verfahrens keinerlei Unterstützung mehr erhalten habe, ist eine Konsequenz, die er auch in anderen Mitgliedstaaten der Dublin römisch zwei VO - so auch in Österreich - zu erwarten hätte. Solange das Asylverfahren an sich ordnungsgemäß geführt wurde und dem Beschwerdeführer während dessen alle notwendigen Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft, Essen, Kleidung etc. zugekommen sind, was beim Beschwerdeführer offensichtlich der Fall war, so kann einem Mitgliedstaat - hier den Niederlanden - nicht vorgeworfen werden, sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht ausreichend um den Asylwerber gekümmert zu haben. Diesbezüglich gehen die Behauptungen des Antragstellers, wonach man in den Niederlanden "aus der Grundversorgung geschmissen werde" ins Leere.

Sofern sich der Antragsteller darüber beschwert, dass ihn die Niederlande nach Afghanistan abgeschoben hätten, so ist auszuführen, dass ein allfälliger negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat. Dies ergibt sich ebenfalls auch aus der Dublin II-VO. Aus den getroffenen Feststellungen geht jedoch hervor, dass im Rahmen der Dublin II-VO rücküberstellte Asylwerber jederzeit einen Folgeantrag stellen und auch neue Asylgründe in das Verfahren einbringen können. Wenn der Folgeantrag keine neuen Elemente enthält, wird der Antrag unter Verweis auf die Entscheidung im ersten Verfahren abgewiesen. Werden jedoch neue Elemente vorgebracht, so wird der Antrag vollständig geprüft. Zudem bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Niederlande dem Beschwerdeführer entsprechenden Schutz versagen würden, sofern ihm im Heimatstaat asylrelevante Verfolgung oder unmenschliche Behandlung drohen würde.

Zu den allgemein in den Raum gestellten Aussagen des Beschwerdeführers, ihn würde in den Niederlanden die Haft erwarten, da man dort "für sechs Monate im Gefängnis lande" und es gebe keine Menschenrechte, so ist anzumerken, dass den Asylbehörden keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Niederlande gegen ihre Verpflichtungen aus der Dublin II VO oder aber der GFK qualifiziert verstoßen würden.Zu den allgemein in den Raum gestellten Aussagen des Beschwerdeführers, ihn würde in den Niederlanden die Haft erwarten, da man dort "für sechs Monate im Gefängnis lande" und es gebe keine Menschenrechte, so ist anzumerken, dass den Asylbehörden keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Niederlande gegen ihre Verpflichtungen aus der Dublin römisch zwei VO oder aber der GFK qualifiziert verstoßen würden.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich augenscheinlich nicht nur zu seinem behaupteten Aufenthalt in der Heimat, den er nicht unter Beweis stelle konnte, falsche Angaben getätigt, sondern auch in Bezug auf seinen Namen und sein Geburtsdatum, das er in Österreich mit XXXX angegeben hat. Aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Schreiben der niederländischen Dublinbehörden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum genannt hat. In den Niederlanden wurde bereits ein inhaltliches Asylverfahren durchgeführt und die dort ergangene negative Entscheidung auch vom übergeordneten Gericht XXXX geprüft wurde. Aus dem am 26.04.2013 eingelangten Schreiben der niederländischen Behörde ergibt sich weiters, dass der Asylwerber nach seiner Rücküberstellung in die Niederlande dort einen weiteren Asylantrag gestellt hat, offensichtlich unter Nennung desselben Namens und desselben Geburtsdatums wie im ersten Verfahren in den Niederlanden und sind im dortigen Verfahren keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Geburtsdatums aufgetaucht. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am XXXX und nicht wie von ihm in Österreich behauptet am XXXX geboren ist. In den Niederlanden hat der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf Asyl gestellt und ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der europäischen Union bei seinem ersten Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt hat und er nach erster Ablehnung seines Antrages in den Niederlanden in Österreich unter Nennung falscher Daten versucht hat, in Österreich als angeblich Minderjähriger Asyl zu erhalten.Der Beschwerdeführer hat in Österreich augenscheinlich nicht nur zu seinem behaupteten Aufenthalt in der Heimat, den er nicht unter Beweis stelle konnte, falsche Angaben getätigt, sondern auch in Bezug auf seinen Namen und sein Geburtsdatum, das er in Österreich mit römisch 40 angegeben hat. Aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Schreiben der niederländischen Dublinbehörden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum genannt hat. In den Niederlanden wurde bereits ein inhaltliches Asylverfahren durchgeführt und die dort ergangene negative Entscheidung auch vom übergeordneten Gericht römisch 40 geprüft wurde. Aus dem am 26.04.2013 eingelangten Schreiben der niederländischen Behörde ergibt sich weiters, dass der Asylwerber nach seiner Rücküberstellung in die Niederlande dort einen weiteren Asylantrag gestellt hat, offensichtlich unter Nennung desselben Namens und desselben Geburtsdatums wie im ersten Verfahren in den Niederlanden und sind im dortigen Verfahren keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Geburtsdatums aufgetaucht. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am römisch 40 und nicht wie von ihm in Österreich behauptet am römisch 40 geboren ist. In den Niederlanden hat der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf Asyl gestellt und ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der europäischen Union bei seinem ersten Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt hat und er nach erster Ablehnung seines Antrages in den Niederlanden in Österreich unter Nennung falscher Daten versucht hat, in Österreich als angeblich Minderjähriger Asyl zu erhalten.

Aufgrund der nunmehr festgestellten Volljährigkeit des Beschwerdeführers geht auch der in der Beschwerdeergänzung getätigte Einwand betreffend das Vorabentscheidungsverfahren vor dem europäischen Gerichtshof in Bezug auf Minderjährige ins Leere.

Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in den Niederlanden sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in den Niederlanden sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.

2.7. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.7. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Im vorliegenden Fall kann schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privat- und Familienleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer hat weder Familienangehörige in Österreich noch führt er hier eine Lebensgemeinschaft, weshalb eine Überstellung in die Niederlande keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art.8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt.Im vorliegenden Fall kann schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privat- und Familienleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer hat weder Familienangehörige in Österreich noch führt er hier eine Lebensgemeinschaft, weshalb eine Überstellung in die Niederlande keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt.

2.8. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in den Niederlanden:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Niederlande nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Niederlande nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Zum anderen hat der Beschwerdeführer auch keine ärztlichen Schreiben oder Befunde vorgelegt, die auf eine schwere Beeinträchtigung schließen ließen. Mangels konkreter Hinweise ist also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derzeit an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die eine Überstellung in die Niederlande als unzumutbar erscheinen lassen würde. Zudem ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass eine ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber in den Niederlanden zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer hat also bei Bedarf die Möglichkeit, sich in den Niederlanden einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Laut den Länderfeststellungen ist die Behandlung dieselbe wie für niederländische Bürger, wobei noch auf sprachliche und kulturelle Unterschiede sowie die Lebenssituation der Asylwerber Rücksicht genommen wird.

2.9. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.2.9. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der erstinstanzlichen Behörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Spruchpunkt römisch eins. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der erstinstanzlichen Behörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

Die Erwägungen der erstinstanzlichen Behörde zu Spruchpunkt II. waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.Die Erwägungen der erstinstanzlichen Behörde zu Spruchpunkt römisch zwei. waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt war, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass seine Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt war, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass seine Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Ausweisung rechtmäßig, Identität, medizinische Versorgung, real risk

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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