Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S1 430.771-2/2013/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, Zahl 12 11.775-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, Zahl 12 11.775-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Die Beschwerdeführerin stellte am 31.08.2012 den ersten Antrag, ihr internationalen Schutz in Österreich zu gewähren.
2. Die Beschwerdeführerin hatte laut EURODAC-Treffer am 28.08.2012 in Polen einen Asylantrag gestellt, reiste jedoch in der Folge illegal nach Österreich weiter. Polen hat am 19.09.2012 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt.2. Die Beschwerdeführerin hatte laut EURODAC-Treffer am 28.08.2012 in Polen einen Asylantrag gestellt, reiste jedoch in der Folge illegal nach Österreich weiter. Polen hat am 19.09.2012 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt.
3. Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich ihrer polizeilichen Erstbefragung am 01.09.2012 in Österreich, dass sie einen Sohn in Österreich habe. Zu ihrer Reiseroute führte sie aus, dass sie am 25.08.2012 mit dem Zug von XXXX nach XXXX und dann mit einem Taxi weiter nach Polen gefahren sei. Die Beschwerdeführerin sei bei der Polizei in XXXX gewesen, wo ihr die Fingerabdrücke und der Pass abgenommen worden seien. Am 30.08.2012 sei die Beschwerdeführerin mit einem Taxi nach Österreich weitergefahren. Zu Polen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie auch dort geblieben wäre, aber andere Tschetschenen hätten ihr gesagt, dass sie in Polen nicht sicher sei. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass einer ihrer Söhne ermordet worden und der zweite Sohn Invalide sei. Dieser sei von unbekannten Menschen zusammengeschlagen worden. In das Haus der Beschwerdeführerin sei eingebrochen und sie sei mit dem Tod bedroht worden3. Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich ihrer polizeilichen Erstbefragung am 01.09.2012 in Österreich, dass sie einen Sohn in Österreich habe. Zu ihrer Reiseroute führte sie aus, dass sie am 25.08.2012 mit dem Zug von römisch 40 nach römisch 40 und dann mit einem Taxi weiter nach Polen gefahren sei. Die Beschwerdeführerin sei bei der Polizei in römisch 40 gewesen, wo ihr die Fingerabdrücke und der Pass abgenommen worden seien. Am 30.08.2012 sei die Beschwerdeführerin mit einem Taxi nach Österreich weitergefahren. Zu Polen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie auch dort geblieben wäre, aber andere Tschetschenen hätten ihr gesagt, dass sie in Polen nicht sicher sei. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass einer ihrer Söhne ermordet worden und der zweite Sohn Invalide sei. Dieser sei von unbekannten Menschen zusammengeschlagen worden. In das Haus der Beschwerdeführerin sei eingebrochen und sie sei mit dem Tod bedroht worden
4. Laut Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 10.10.2012 war die Beschwerdeführerin von 09.10.2012 bis 10.10.2012 dort stationär aufhältig gewesen. Diagnostiziert wurden eine hypertensive Entgleisung, Cervikalsyndrom, Adipositas und ein Zustand nach CHE. Empfohlen wurden Enalapril 5mg, Mexalen 500mg, regelmäßige Blutdruckkontrollen sowie psychotherapeutische Betreuung (As 101ff BAA).4. Laut Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 10.10.2012 war die Beschwerdeführerin von 09.10.2012 bis 10.10.2012 dort stationär aufhältig gewesen. Diagnostiziert wurden eine hypertensive Entgleisung, Cervikalsyndrom, Adipositas und ein Zustand nach CHE. Empfohlen wurden Enalapril 5mg, Mexalen 500mg, regelmäßige Blutdruckkontrollen sowie psychotherapeutische Betreuung (As 101ff BAA).
5. Laut einer gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin vom 19.10.2012 würde die Beschwerdeführerin an einer neurotischen Depression F. 32.1, derzeit mittelgradige Episode, leiden. Eine Verschlechterung könne nicht ausgeschlossen werden, eine akute Suizidalität bestehe derzeit nicht. Anzuraten seien Antihypertensiva und Antidepressiva beim Hausarzt am Aufenthaltsort (As 117ff BAA).
6. Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.10.2012 (AS 129ff) machte die Beschwerdeführerin, nach erfolgter Rechtsberatung, ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Sie leide seit zwei Wochen an Kopfschmerzen und hohem Blutdruck, nehme Tabletten und sei zwei Tage in einem Krankenhaus gewesen. In Österreich lebe ihr Sohn, XXXX, welcher im XXXX geboren worden sei. Wo dieser wohne, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Er habe sie besucht. Eine Nachschau in der Asylwerberinformationsdatei habe ergeben, dass XXXX, anerkannter Flüchtling sei. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Sohn an der Adresse XXXX, gemeinsam gelebt. In Österreich lebe ihr Sohn zusammen mit seiner Gattin und den vier Kindern. Seit circa vier Jahren habe die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihrem Sohn XXXX. Dieser habe sie zweimal in XXXX besucht. Einmal habe er der Beschwerdeführerin Essen gebracht. Geld habe er ihr keines gegeben. In den letzten Jahren habe sie ungefähr zweimal im Monat mit ihm telefoniert. Nach Polen wolle die Beschwerdeführerin nicht zurückkehren, sie habe hier einen Sohn. In ihrer Heimat seien ihre Eltern verstorben und ein Sohn getötet worden. Sie leide an Gedächtnisstörungen und könne sich manchmal an Sachen nicht erinnern. Nach Polen werde die Beschwerdeführerin nicht gehen. Auch wenn man sie dorthin schicke, werde sie immer wieder zu ihrem Sohn zurückkehren.6. Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.10.2012 (AS 129ff) machte die Beschwerdeführerin, nach erfolgter Rechtsberatung, ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Sie leide seit zwei Wochen an Kopfschmerzen und hohem Blutdruck, nehme Tabletten und sei zwei Tage in einem Krankenhaus gewesen. In Österreich lebe ihr Sohn, römisch 40 , welcher im römisch 40 geboren worden sei. Wo dieser wohne, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Er habe sie besucht. Eine Nachschau in der Asylwerberinformationsdatei habe ergeben, dass römisch 40 , anerkannter Flüchtling sei. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Sohn an der Adresse römisch 40 , gemeinsam gelebt. In Österreich lebe ihr Sohn zusammen mit seiner Gattin und den vier Kindern. Seit circa vier Jahren habe die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihrem Sohn römisch 40 . Dieser habe sie zweimal in römisch 40 besucht. Einmal habe er der Beschwerdeführerin Essen gebracht. Geld habe er ihr keines gegeben. In den letzten Jahren habe sie ungefähr zweimal im Monat mit ihm telefoniert. Nach Polen wolle die Beschwerdeführerin nicht zurückkehren, sie habe hier einen Sohn. In ihrer Heimat seien ihre Eltern verstorben und ein Sohn getötet worden. Sie leide an Gedächtnisstörungen und könne sich manchmal an Sachen nicht erinnern. Nach Polen werde die Beschwerdeführerin nicht gehen. Auch wenn man sie dorthin schicke, werde sie immer wieder zu ihrem Sohn zurückkehren.
7. Das Bundesasylamt hat zunächst mit Bescheid vom 14.11.2012 den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.7. Das Bundesasylamt hat zunächst mit Bescheid vom 14.11.2012 den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Bezüglich der Gesundheit der Beschwerdeführerin wurde angeführt, dass trotz der diagnostizierten Depression und Bluthochdruck kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin nach Polen bestehe und eine Verletzung des Art. 3 EMRK in ihrem konkreten Fall auszuschließen sei. Zum Familienleben wurde angeführt, dass ein Sohn der Beschwerdeführerin mit dessen Gattin und den vier Kindern in Österreich leben. Es sei jedoch kein besonders verstärkendes Element der Beziehungsintensität hinzugekommen, oder eine besondere Notwendigkeit der Aufrechterhaltung oder Neubegründung eines Zusammenlebens mit dem Sohn vorgebracht worden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, zum dortigen Asylverfahren und Refoulementschutz und zur Versorgung, woraus hervorgeht, dass das Verfahren in Polen den Grundsätzen des Unionsrechts genüge (AS 135ff).Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Bezüglich der Gesundheit der Beschwerdeführerin wurde angeführt, dass trotz der diagnostizierten Depression und Bluthochdruck kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin nach Polen bestehe und eine Verletzung des Artikel 3, EMRK in ihrem konkreten Fall auszuschließen sei. Zum Familienleben wurde angeführt, dass ein Sohn der Beschwerdeführerin mit dessen Gattin und den vier Kindern in Österreich leben. Es sei jedoch kein besonders verstärkendes Element der Beziehungsintensität hinzugekommen, oder eine besondere Notwendigkeit der Aufrechterhaltung oder Neubegründung eines Zusammenlebens mit dem Sohn vorgebracht worden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, zum dortigen Asylverfahren und Refoulementschutz und zur Versorgung, woraus hervorgeht, dass das Verfahren in Polen den Grundsätzen des Unionsrechts genüge (AS 135ff).
8. Der dagegen gerichteten Beschwerde war zunächst mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.11.2012, Zl. S2 430.771-1/2012/2Z, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 2) und schließlich mit Erkenntnis vom 11.12.2012, Zl. S2 430.771-1/2012/3E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben worden. Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin einzelfallbezogen insbesondere das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn, im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung, zu ermitteln wäre. Weiters sei abzuklären, ob durch ihre Erkrankung ein Pflege- bzw. besonderer Unterstützungsbedarf und damit verbunden allenfalls ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis entstanden wären.8. Der dagegen gerichteten Beschwerde war zunächst mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.11.2012, Zl. S2 430.771-1/2012/2Z, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 2) und schließlich mit Erkenntnis vom 11.12.2012, Zl. S2 430.771-1/2012/3E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben worden. Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin einzelfallbezogen insbesondere das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn, im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung, zu ermitteln wäre. Weiters sei abzuklären, ob durch ihre Erkrankung ein Pflege- bzw. besonderer Unterstützungsbedarf und damit verbunden allenfalls ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis entstanden wären.
9. Laut Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 17.01.2013 wurde die Beschwerdeführerin vom 14.01. bis 17.01.2013 stationär behandelt. Diagnostiziert worden seien eine arterielle Hypertonie mit Blutdruckentgleisung und Vertigo, spondylogene Beschwerden, rezividierendes Cervicalsyndrom, Adipositas, ein Zustand nach CHE und beginnende Catarcacta senilis beidseits. Empfohlen worden seien Enalapril 5mg, Amlodipin 5 mg, Seractil 400 mg, Pantoprazol 20 mg, Gewichtsabnahme sowie Kontollen beim Augenfacharzt. Die Entlassung sei in verbessertem und beschwerdefreiem Zustand erfolgt.9. Laut Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 17.01.2013 wurde die Beschwerdeführerin vom 14.01. bis 17.01.2013 stationär behandelt. Diagnostiziert worden seien eine arterielle Hypertonie mit Blutdruckentgleisung und Vertigo, spondylogene Beschwerden, rezividierendes Cervicalsyndrom, Adipositas, ein Zustand nach CHE und beginnende Catarcacta senilis beidseits. Empfohlen worden seien Enalapril 5mg, Amlodipin 5 mg, Seractil 400 mg, Pantoprazol 20 mg, Gewichtsabnahme sowie Kontollen beim Augenfacharzt. Die Entlassung sei in verbessertem und beschwerdefreiem Zustand erfolgt.
10. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 23.01.2013 führte die Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines Rechtsberaters zunächst an, dass es ihr gesundheitlich schon "ein bisschen besser" gehen würde. Sie leide aber unter dem hohen Blutdruck und habe auch Gedächtnisprobleme, da sie zuhause geschlagen worden sei. Sie sei derzeit bei ihrem praktischen Arzt in Behandlung, wöchentlich einmal. Sie bekomme Infusionen und Tabletten dort. Zeitweise werde ihr Blut abgenommen und ihr Blutdruck kontrolliert. Sie gehe alleine zum Arzt, sie brauche zwar Erholungspausen, aber "es gehe schon."
Nach weiteren Behandlungen befragt, führte sie an, dass sie wegen des hohen Blutdruckes zweimal im Krankenhaus gewesen sei. Sie habe des Weiteren im März einen Termin beim Augenarzt, wo sie dann eine Brille bekommen werde.
Ihr Sohn sei derzeit arbeitsbedingt von seiner Familie getrennt. Er arbeite in XXXX. Er bemühe sich um eine große Wohnung, damit seine Familie bei ihm wohnen könne. Ihr Sohn besuche sie alle zwei Wochen und unterstütze sie mit Lebensmitteln. Sie telefoniere mit ihm jeden zweiten Tag beziehungsweise täglich, wenn sie krank sei. Sie nehme von ihm kein Geld an, da er ihr schon Lebensmittel kaufe. Darüber hinaus bekomme sie "eh alles" von der Betreuungsstelle. Ihr Sohn habe eine eigene Familie, die er unterstützen müsse. Obwohl er krank sei, arbeite er. Er hätte Leberprobleme und einen gebrochenen Arm. Nach sonstigen Bindungen zu Österreich befragt, führte sie aus, dass sie auch weitschichtige Verwandte habe, einen Onkel dritten Grades. Sie wisse nur, dass er in Wien sei. Gesehen habe sie ihn nicht.Ihr Sohn sei derzeit arbeitsbedingt von seiner Familie getrennt. Er arbeite in römisch 40 . Er bemühe sich um eine große Wohnung, damit seine Familie bei ihm wohnen könne. Ihr Sohn besuche sie alle zwei Wochen und unterstütze sie mit Lebensmitteln. Sie telefoniere mit ihm jeden zweiten Tag beziehungsweise täglich, wenn sie krank sei. Sie nehme von ihm kein Geld an, da er ihr schon Lebensmittel kaufe. Darüber hinaus bekomme sie "eh alles" von der Betreuungsstelle. Ihr Sohn habe eine eigene Familie, die er unterstützen müsse. Obwohl er krank sei, arbeite er. Er hätte Leberprobleme und einen gebrochenen Arm. Nach sonstigen Bindungen zu Österreich befragt, führte sie aus, dass sie auch weitschichtige Verwandte habe, einen Onkel dritten Grades. Sie wisse nur, dass er in Wien sei. Gesehen habe sie ihn nicht.
Die Rechtsberaterin stellte den Antrag aufgrund des körperlichen und psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie dem Naheverhältnis und der Unterstützung durch ihren Sohn, das Verfahren in Österreich gemäß Art. 15 Dublin II VO zuzulassen.Die Rechtsberaterin stellte den Antrag aufgrund des körperlichen und psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie dem Naheverhältnis und der Unterstützung durch ihren Sohn, das Verfahren in Österreich gemäß Artikel 15, Dublin römisch zwei VO zuzulassen.
11. Am 26.02.2013 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin zeugenschaftlich einvernommen. Dabei gab er an, seine Mutter das letzte Mal vor ungefähr zwei Monaten gesehen zu haben. Sie wohne derzeit in einer Pension in XXXX. Er könne auch nicht sagen, wann er sie das nächste Mal sehen werde. Er arbeite ganztags und komme abends erschöpft nachhause. Seine Gattin und seine Kinder wohnen in XXXX in der Steiermark. Seine Kinder gingen dort auch zur Schule. Er besuche daher in erster Linie seine Familie, weshalb er auch keine Zeit habe, seine Mutter öfters zu besuchen. Befragt, wie es seiner Mutter geht, erklärte er, dass sie das letzte Mal vom Bluthochdruck berichtet habe. Er wisse, dass sie im Krankenhaus gewesen sei und Tabletten verschrieben bekommen habe. Wann das gewesen sei, könne er nicht sagen. Er würde mit ihr alle zwei Wochen einmal telefonieren. Er habe sie in XXXX einmal besucht und habe ihr Lebensmittel gekauft. Mit Geld könne er sie nicht unterstützen, da er nicht viel verdiene und selbst eine Familie habe. Befragt, ob seine Mutter andere Verwandte in Österreich hätte, entgegnete er, dass seine Mutter jemanden erwähnt hätte. Aber er kenne ihn nicht und es interessiere ihn auch nicht. Befragt, ob er betreffend die Bindung zu seiner Mutter abschließend etwas angeben möchte, gab der Sohn der Beschwerdeführerin an, dass sie schließlich seine Mutter sei. Aber seine Familie sei ihm wichtiger. Er habe ja Frau und vier Kinder.11. Am 26.02.2013 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin zeugenschaftlich einvernommen. Dabei gab er an, seine Mutter das letzte Mal vor ungefähr zwei Monaten gesehen zu haben. Sie wohne derzeit in einer Pension in römisch 40 . Er könne auch nicht sagen, wann er sie das nächste Mal sehen werde. Er arbeite ganztags und komme abends erschöpft nachhause. Seine Gattin und seine Kinder wohnen in römisch 40 in der Steiermark. Seine Kinder gingen dort auch zur Schule. Er besuche daher in erster Linie seine Familie, weshalb er auch keine Zeit habe, seine Mutter öfters zu besuchen. Befragt, wie es seiner Mutter geht, erklärte er, dass sie das letzte Mal vom Bluthochdruck berichtet habe. Er wisse, dass sie im Krankenhaus gewesen sei und Tabletten verschrieben bekommen habe. Wann das gewesen sei, könne er nicht sagen. Er würde mit ihr alle zwei Wochen einmal telefonieren. Er habe sie in römisch 40 einmal besucht und habe ihr Lebensmittel gekauft. Mit Geld könne er sie nicht unterstützen, da er nicht viel verdiene und selbst eine Familie habe. Befragt, ob seine Mutter andere Verwandte in Österreich hätte, entgegnete er, dass seine Mutter jemanden erwähnt hätte. Aber er kenne ihn nicht und es interessiere ihn auch nicht. Befragt, ob er betreffend die Bindung zu seiner Mutter abschließend etwas angeben möchte, gab der Sohn der Beschwerdeführerin an, dass sie schließlich seine Mutter sei. Aber seine Familie sei ihm wichtiger. Er habe ja Frau und vier Kinder.
12. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 01.03.2013 den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.12. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 01.03.2013 den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG aus Juni 2012, (jeweils gleichlautende) Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung, einschließlich psychiatrischer/psychologischer Hilfe, gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG aus Juni 2012, (jeweils gleichlautende) Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung, einschließlich psychiatrischer/psychologischer Hilfe, gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.
Im Speziellen geht aus der Begründung hervor:
Ein etwaig eingestelltes Asylverfahren in Polen könne binnen zwei Jahren bei Rückkehr wiederaufgenommen werden. Ansonsten bestehe die Möglichkeit einer neuen Asylantragsstellung. Dublin-Rückkehrer hätten vollen Zugang zum Asylverfahren.
Rücküberstellte würden grundsätzlich in bewachten Flüchtlingszentren untergebracht werden, es sei denn es gebe Milderungsgründe, wie etwa Schwangerschaft, Mütter mit Kindern usw. Dublin-Rückkehrer könnten in Polen für zwei Monate festgehalten werden; dieser Zeitraum könne bis zu einem Maximum von einem Jahr verlängert werden. Wenn der Erstantrag der Rückkehrer noch nicht abgelehnt worden sei, würden diese üblicherweise nach zwei Monaten wieder entlassen werden.
Auch Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde (früher: "pobyt"), hätten vollen Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen, gleich polnischen Staatsbürgern.
Alle Asylbewerber, ob in oder außerhalb von Flüchtlingszentren untergebracht, hätten vollen Anspruch auf medizinische Leistungen wie polnische Staatsbürger, einschließlich psychologischer Unterstützungsleistungen. Die Art der medizinischen Behandlung werde ausschließlich von Ärzten entschieden.
Wichtigste Quellen dieser Aussagen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR Polen und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (insbesondere US State Department, österreichischer Verbindungsbeamter bei der ÖB Warschau, ECRE, belgisches Comité d'aide aux réfugiés, Queen Mary University of London, polnische Asylbehörde).
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben.
Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. So habe sie selbst vorgebracht, dass es in Polen zu keinen Vorfällen gekommen sei, beziehungsweise sie keine Probleme gehabt hätte.Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. So habe sie selbst vorgebracht, dass es in Polen zu keinen Vorfällen gekommen sei, beziehungsweise sie keine Probleme gehabt hätte.
Es hätten sich auch keine Hindernisse aufgrund des psychischen oder physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin für eine Überstellung nach Polen ergeben. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin an Depressionen und Bluthochdruck stelle keine exzeptionelle körperliche oder psychische Erkrankung dar, welche sich bei Überstellung unzumutbar verschlechtere. Darüber hinaus wären in Polen ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und sei auch die erforderliche medizinische Versorgung gewährleistet.
Ein Familienleben zu ihrem seit 2004 in Österreich als anerkannten Flüchtling lebenden Sohn habe seit Jahren nicht bestanden. Es könne zwar ein familiärer Anknüpfungspunkt nicht gänzlich ausgeschlossen werden und könnten eventuelle Unterstützungsleistungen sowie das familiäre Band ihre Situation erheblich erleichtern, es hätte jedoch nicht festgestellt werden könnten, dass sie dermaßen auf diese Unterstützung angewiesen sei oder dass ein derartig qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliege, dass ihr ein weiterer Verbleib im Gebiet der Europäischen Union außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich schlicht unzumutbar wäre. So lägen bei ihr auch keine derartigen Krankheiten vor, die eine Pflegebedürftigkeit nach sich zögen, dass eine ständige Pflege und Betreuung durch ihren Sohn und dessen Gattin zwingend notwendig wäre. Des Weiteren liege aber im vorliegenden Fall auch kein gemeinsamer Haushalt vor. Hinsichtlich des weitschichtigen Verwandten hätte die Beschwerdeführerin keinen Kontakt geltend gemacht, sodass auch hier kein Familienleben bestehe. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte in Österreich wäre auch kein sonst schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich nicht ergeben.
13. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die belangte Behörde haben sich mit der Situation der alleinstehenden, älteren, psychisch und physisch beeinträchtigten Beschwerdeführerin, die keinerlei soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte in Polen habe, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Auch habe sie sich nicht ausreichend mit ihrer Beziehung zu ihrem Sohn auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin sei auf die Unterstützung, Hilfe und Nähe ihres Sohnes angewiesen. Ihr Sohn würde sie öfters besuchen, wenn er könnte. Aber er müsse auch seine Familie besuchen. Außerdem sei er bemüht, sie und seine Familie in XXXX zu vereinen. Sie wäre gern in seiner Nähe und würde ihm und seiner Frau im Haushalt und bei der Kindererziehung helfen. Sie befände sich in schlechtem Gesundheitszustand. In der letzten Zeit würden sie Selbstmordgedanken quälen. Noch dazu habe sie Probleme mit ihren Gliedern, die sie öfters überhaupt nicht spüre, mit ihrer Gallenblase und ihrem hohen Blutdruck. In Polen würde sich ihr Zustand gravierend verschlechtern, da sie dort in einem fremden Land wäre und die Unterstützung und Hilfe ihrer Familie nicht hätte.13. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die belangte Behörde haben sich mit der Situation der alleinstehenden, älteren, psychisch und physisch beeinträchtigten Beschwerdeführerin, die keinerlei soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte in Polen habe, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Auch habe sie sich nicht ausreichend mit ihrer Beziehung zu ihrem Sohn auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin sei auf die Unterstützung, Hilfe und Nähe ihres Sohnes angewiesen. Ihr Sohn würde sie öfters besuchen, wenn er könnte. Aber er müsse auch seine Familie besuchen. Außerdem sei er bemüht, sie und seine Familie in römisch 40 zu vereinen. Sie wäre gern in seiner Nähe und würde ihm und seiner Frau im Haushalt und bei der Kindererziehung helfen. Sie befände sich in schlechtem Gesundheitszustand. In der letzten Zeit würden sie Selbstmordgedanken quälen. Noch dazu habe sie Probleme mit ihren Gliedern, die sie öfters überhaupt nicht spüre, mit ihrer Gallenblase und ihrem hohen Blutdruck. In Polen würde sich ihr Zustand gravierend verschlechtern, da sie dort in einem fremden Land wäre und die Unterstützung und Hilfe ihrer Familie nicht hätte.
Außerdem drohe der Beschwerdeführerin eine Kettenabschiebung in ihr Herkunftsland, denn in Polen sei nicht nur die Asylgewährung für tschetschenische Flüchtlinge sehr unwahrscheinlich, sondern auch die Gewährung des subsidiären Schutzes. Somit drohe der Beschwerdeführerin in Polen auch eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung.
Der Beschwerde wurde ein Augenkonsilium des Landesklinikums XXXX vom 16.01.2013 beigelegt, aus dem eine Empfehlung für eine Brille zu entnehmen ist.Der Beschwerde wurde ein Augenkonsilium des Landesklinikums römisch 40 vom 16.01.2013 beigelegt, aus dem eine Empfehlung für eine Brille zu entnehmen ist.
14. Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 18.03.2013.
15. Am 02.05.2013 langte ein Begleitschreiben der XXXX ein, wonach bei der Beschwerdeführerin ein eintägiger operativer Eingriff für den 16.05.2013 geplant sei. Auf telefonische Anfrage des Asylgerichtshofes, teilte die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass es sich dabei um eine XXXX handle. Der Aktenlage nach wurde der Eingriff komplikationslos durchgeführt.15. Am 02.05.2013 langte ein Begleitschreiben der römisch 40 ein, wonach bei der Beschwerdeführerin ein eintägiger operativer Eingriff für den 16.05.2013 geplant sei. Auf telefonische Anfrage des Asylgerichtshofes, teilte die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass es sich dabei um eine römisch 40 handle. Der Aktenlage nach wurde der Eingriff komplikationslos durchgeführt.
16. Aus dem AIS-Auszug der Beschwerdeführer ist ersichtlich, dass sie am 04.06.2013 nach Polen überstellt worden sei. Besondere Vorkommnisse sind daraus nicht zu entnehmen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 38/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG, sowie in Verfahren nach § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG, sowie in Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1. Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit Polens auf Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO. Da die Beschwerdeführerin über Weißrussland ohne Einreisebewilligung nach Polen gelangte, war Polen im Übrigen nach Art. 10 VO 343/2003 zur Führung des gegenständlichen Asylverfahrens auch materiell verpflichtet. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht substantiiert bestritten worden.2.1.1. Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit Polens auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO. Da die Beschwerdeführerin über Weißrussland ohne Einreisebewilligung nach Polen gelangte, war Polen im Übrigen nach Artikel 10, VO 343 aus 2003, zur Führung des gegenständlichen Asylverfahrens auch materiell verpflichtet. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht substantiiert bestritten worden.
Es sind auch sonst aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch sonst aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.
2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (Rs 30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rn 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rn 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit systemischen Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen (einzelne Verletzungen genügten gegenständlich nicht; vgl EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10) sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (Rs 30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rn 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rn 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit systemischen Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen (einzelne Verletzungen genügten gegenständlich nicht; vergleiche EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10) sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Zunächst ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass der in Österreich aufhältige Sohn der volljährigen Beschwerdeführerin kein Familienangehöriger im Sinne des Art. 2 lit. i Dublin II VO ist.Zunächst ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass der in Österreich aufhältige Sohn der volljährigen Beschwerdeführerin kein Familienangehöriger im Sinne des Artikel 2, Litera i, Dublin römisch zwei VO ist.
Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend Recht zu geben, dass jedenfalls ein intensives Familienleben aus dem Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen ist. So liegt im vorliegenden Verfahren mindestens seit 2004 kein gemeinsamer Haushalt vor (hierzu gab die Beschwerdeführerin zwar an, dass sie in der Heimat an derselben Adresse gewohnt hätten, ihr Sohn nannte aber in seinem Verfahren eine andere Adresse). Einen Kontakt nach der Ausreise des Sohnes der Beschwerdeführerin gab es laut ihren Aussagen erst vor etwa vier Jahren. Eine existentiell notendige finanzielle Unterstützung wurde nicht behauptet und liegt derzeit ebenso nicht vor. Ein gemeinsamer Haushalt liegt besteht nicht. Die einmalige Unterstützung mit Lebensmitteln und der telefonische Kontakt alle zwei Wochen sowie der sporadische persönlich Kontakt vermögen ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände im Sinne einer intensive Nahebeziehung beziehungsweise eines Abhängigkeitsverhältnisses (wie etwa in der Rechtssache K; EuGH 06.11.2012, Rs C-245/11; somit liegt auch kein unmittelbarer Anwendungsfall des Art. 15 Abs 2 VO 343/2003 vor) kein schützenswertes Familienleben zu begründen.Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend Recht zu geben, dass jedenfalls ein intensives Familienleben aus dem Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen ist. So liegt im vorliegenden Verfahren mindestens seit 2004 kein gemeinsamer Haushalt vor (hierzu gab die Beschwerdeführerin zwar an, dass sie in der Heimat an derselben Adresse gewohnt hätten, ihr Sohn nannte aber in seinem Verfahren eine andere Adresse). Einen Kontakt nach der Ausreise des Sohnes der Beschwerdeführerin gab es laut ihren Aussagen erst vor etwa vier Jahren. Eine existentiell notendige finanzielle Unterstützung wurde nicht behauptet und liegt derzeit ebenso nicht vor. Ein gemeinsamer Haushalt liegt besteht nicht. Die einmalige Unterstützung mit Lebensmitteln und der telefonische Kontakt alle zwei Wochen sowie der sporadische persönlich Kontakt vermögen ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände im Sinne einer intensive Nahebeziehung beziehungsweise eines Abhängigkeitsverhältnisses (wie etwa in der Rechtssache K; EuGH 06.11.2012, Rs C-245/11; somit liegt auch kein unmittelbarer Anwendungsfall des Artikel 15, Absatz 2, VO 343 aus 2003, vor) kein schützenswertes Familienleben zu begründen.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass eine materielle und seelische Unterstützung durch den Sohn der Beschwerdeführerin für diese eine wesentliche Erleichterung darstellen kann, jedoch sind solche Hilfestellungen unter Familienangehörigen üblich, könnten - in abgeschwächter Form (etwa durch Telefonate oder Besuche) - auch zwischen Österreich und Polen erfolgen und würde im Falle deren Unterlassung eine existenzbedrohende Situation für die Beschwerdeführerin nicht entstehen.
Auch ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen - unter Berücksichtigung des nunmehr hinreichend ergänzen Ermittlungsverfahrens (insbesondere die zeugenschaftliche Einvernahme des Sohnes) - nicht erkannt werden kann, dass die Beschwerdeführerin dermaßen auf gerade die Unterstützung ihrer Familienangehörigen angewiesen ist oder dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliegt, dass sie ohne ihre Hilfe in eine lebensbedrohliche Lage geraten würde. So wurde die Beschwerdeführerin aus ihrer stationären Behandlung wegen ihren Beschwerden in verbessertem und beschwerdefreiem Zustand entlassen und bedurfte danach keiner stationären Behandlung mehr. Gegenteiliges wurde auch bezüglich der am 16.05.2013 durchgeführten XXXX, wegen der sie sich in einer eintägigen stationären Behandlung (OP) befand, nicht behauptet. Darüber hinaus wurden - wie bereits erwähnt - weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren Befunde oder Belege vorgelegt, aus denen eine solche Vulnerabilität der Beschwerdeführerin zu entnehmen wäre, die einer Pflegeabhängigkeit (in Bezug auf ihre Familienangehörigen) gleichkäme und die Ausweisung der Beschwerdeführerin unzulässig machte.Auch ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen - unter Berücksichtigung des nunmehr hinreichend ergänzen Ermittlungsverfahrens (insbesondere die zeugenschaftliche Einvernahme des Sohnes) - nicht erkannt werden kann, dass die Beschwerdeführerin dermaßen auf gerade die Unterstützung ihrer Familienangehörigen angewiesen ist oder dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliegt, dass sie ohne ihre Hilfe in eine lebensbedrohliche Lage geraten würde. So wurde die Beschwerdeführerin aus ihrer stationären Behandlung wegen ihren Beschwerden in verbessertem und beschwerdefreiem Zustand entlassen und bedurfte danach keiner stationären Behandlung mehr. Gegenteiliges wurde auch bezüglich der am 16.05.2013 durchgeführten römisch 40 , wegen der sie sich in einer eintägigen stationären Behandlung (OP) befand, nicht behauptet. Darüber hinaus wurden - wie bereits erwähnt - weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren Befunde oder Belege vorgelegt, aus denen eine solche Vulnerabilität der Beschwerdeführerin zu entnehmen wäre, die einer Pflegeabhängigkeit (in Bezug auf ihre Familienangehörigen) gleichkäme und die Ausweisung der Beschwerdeführerin unzulässig machte.
Zu beachten sind auf der anderen Seite jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass, wie gerade in der Beschwerde offensichtlich hervorgekommen ist, der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Es ist kein Versuch aus der Aktenlage (siehe Verfahrenserzählung) nachvollziehbar, etwa über die niederlassungsrechtlichen Bestimmungen ein Visum für Österreich zu erlangen. Die Beschwerdeführerin gesteht selbst (sinngemäß) ein, dass sie gerade nach Österreich hatte reisen wollen, um mit den Familienangehörigen zusammen zu leben. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht im Bezug auf die Beschwerdeführerin zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Art. 8 EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch rechtlich gesehen nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt bestärkt.Zu beachten sind auf der anderen Seite jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass, wie gerade in der Beschwerde offensichtlich hervorgekommen ist, der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Es ist kein Versuch aus der Aktenlage (siehe Verfahrenserzählung) nachvollziehbar, etwa über die niederlassungsrechtlichen Bestimmungen ein Visum für Österreich zu erlangen. Die Beschwerdeführerin gesteht selbst (sinngemäß) ein, dass sie gerade nach Österreich hatte reisen wollen, um mit den Familienangehörigen zusammen zu leben. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht im Bezug auf die Beschwerdeführerin zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Artikel 8, EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch rechtlich gesehen nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt bestärkt.
Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen volljährigen Familienangehörigen (etwa im Sinne der in VwGH, 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 einschlägigen Konstellation) wurde gegenständlich also nicht glaubhaft gemacht und wurde dem in der Beschwerde nichts Entscheidendes konkret entgegengesetzt. Demgegenüber stehen die erörterten öffentlichen Interessen an der Umsetzung der Zuständigkeitsordnung der Dublin II VO verbunden mit der Vermeidung der Umgehung anderer für das geordnete Fremdenwesen wichtiger gesetzlicher Regelungen. Darüber hinaus muss sich die Beschwerdeführerin ihre zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin sehr kurze Aufenthaltsdauer in Österreich anrechnen lassen. Schließlich ist trotz des wahrscheinlichen Zusammenhangs der Fluchtgründe im weiteren Sinn, aber angesichts des großen zeitlichen Abstands zwischen den Asylantragstellungen (zumindest 9 Jahre) auch nicht erkennbar dass die Führung eines neuen inhaltlichen Asylverfahrens gerade in Österreich, effizienter wäre, als die Fortsetzung des schon begonnenen Asylverfahrens in Polen.Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen volljährigen Familienangehörigen (etwa im Sinne der in VwGH, 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 einschlägigen Konstellation) wurde gegenständlich also nicht glaubhaft gemacht und wurde dem in der Beschwerde nichts Entscheidendes konkret entgegengesetzt. Demgegenüber stehen die erörterten öffentlichen Interessen an der Umsetzung der Zuständigkeitsordnung der Dublin römisch zwei VO verbunden mit der Vermeidung der Umgehung anderer für das geordnete Fremdenwesen wichtiger gesetzlicher Regelungen. Darüber hinaus muss sich die Beschwerdeführerin ihre zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin sehr kurze Aufenthaltsdauer in Österreich anrechnen lassen. Schließlich ist trotz des wahrscheinlichen Zusammenhangs der Fluchtgründe im weiteren Sinn, aber angesichts des großen zeitlichen Abstands zwischen den Asylantragstellungen (zumindest 9 Jahre) auch nicht erkennbar dass die Führung eines neuen inhaltlichen Asylverfahrens gerade in Österreich, effizienter wäre, als die Fortsetzung des schon begonnenen Asylverfahrens in Polen.
Eine rechtliche Abwägung im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK fällt daher zum Entscheidungszeitpunkt zu Lasten des Beschwerdeführers aus.Eine rechtliche Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK fällt daher zum Entscheidungszeitpunkt zu Lasten des Beschwerdeführers aus.
Unbeschadet davon wäre es der Verwaltungsbehörde in diesem Fall jederzeit in ihrem Ermessen offen gestanden aus sonstigen humanitären Gründen wegen der Beziehung zu den Familienangehörigen das Selbsteintrittsrecht für die Beschwerdeführerin auszuüben; es besteht lediglich, wie ausgeführt, kein vom Asylgerichtshof zu sanktionierender rechtlicher Zwang dazu. Einen weiteren Prüfungsmaßstab kann der Asylgerichtshof als Organ der Rechtskontrolle nicht anlegen.
2.2.2. Polnisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK2.2.2. Polnisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK
Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2004 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2004 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).
2.2.2.1. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Die Beschwerdeführerin hat weder vor dem Bundesasylamt noch im Beschwerdeverfahren ein konkretes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Tschetschenien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Aus der aktuellen EUROSTAT-Statistik geht hervor, dass im Jahr 2012 bereits in erster Instanz von den 695 Asylanträgen russischer Staatsangehöriger 110 positiv erledigt worden sind. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch in Österreich sachverhaltsbezogen negative Entscheidungen hinsichtlich tschetschenischer Asylwerber ergehen können.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Die Beschwerdeführerin hat weder vor dem Bundesasylamt noch im Beschwerdeverfahren ein konkretes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Tschetschenien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Aus der aktuellen EUROSTAT-Statistik geht hervor, dass im Jahr 2012 bereits in erster Instanz von den 695 Asylanträgen russischer Staatsangehöriger 110 positiv erledigt worden sind. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch in Österreich sachverhaltsbezogen negative Entscheidungen hinsichtlich tschetschenischer Asylwerber ergehen können.
Hinsichtlich der befürchteten Kettenabschiebung beziehungsweise der Verletzung des Non-Refoulementgebotes durch Polen in Bezug auf die Russische Föderation als Herkunftsstaat wird auf die Länderfeststellungen verwiesen. Nach der im Detail nicht bestrittenen Einschätzungen des US State Department und des Verbindungsbeamten des BMI bei der ÖB Warschau, finden keine zwangsweisen Abschiebungen in die Russische Föderation statt (vgl. S. 20 des angefochtenen Bescheides), weshalb eine solche auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist.Hinsichtlich der befürchteten Kettenabschiebung beziehungsweise der Verletzung des Non-Refoulementgebotes durch Polen in Bezug auf die Russische Föderation als Herkunftsstaat wird auf die Länderfeststellungen verwiesen. Nach der im Detail nicht bestrittenen Einschätzungen des US State Department und des Verbindungsbeamten des BMI bei der ÖB Warschau, finden keine zwangsweisen Abschiebungen in die Russische Föderation statt vergleiche S. 20 des angefochtenen Bescheides), weshalb eine solche auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach andere Tschetschenen zu ihr gesagt hätten, dass Polen nicht sicher sei, erweist sich als rein spekulativ, da es insgesamt sehr vage geblieben ist und sie keinerlei konkrete Angaben hierzu machen konnte. Dass es während ihrem Aufenthalt in Polen zu irgendwelchen Vorfällen gekommen wäre, hat sie ebenso nicht behauptet.
2.2.2.2. Aus den insofern ebenso unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG) ergibt sich ferner, dass sowohl für Asylwerber, als auch für in Polen sonst - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Polens nicht zu befürchten ist.2.2.2.2. Aus den insofern ebenso unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG) ergibt sich ferner, dass sowohl für Asylwerber, als auch für in Polen sonst - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Polens nicht zu befürchten ist.
2.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang wird zunächst auf die Ausführungen unter Punkt
2.2.1. verwiesen. Im Übrigen zeigen die Feststellungen des angefochtenen Bescheides hinreichende medizinische Versorgungsmöglichkeiten von Asylwerbern, denen ja der gleiche Zugang zum Gesundheitswesen zusteht wie polnischen Staatsbürgern. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt. Somit ist plausibel anzunehmen, dass die verschiedenen Krankheitszustände der Beschwerdeführerin, die sie zwar gesundheitlich insgesamt erheblich beeinträchtigen, aber für sich genommen keiner exzeptionell komplexen Behandlungen bedurften, in Polen adäquat versorgt werden können. Angesichts dieses Gesundheitszustandes ist auch eine Inhaftierung der Beschwerdeführerin in Polen nicht zu erwarten.2.2.1. verwiesen. Im Übrigen zeigen die Feststellungen des angefochtenen Bescheides hinreichende medizinische Versorgungsmöglichkeiten von Asylwerbern, denen ja der gleiche Zugang zum Gesundheitswesen zusteht wie polnischen Staatsbürgern. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt. Somit ist plausibel anzunehmen, dass die verschiedenen Krankheitszustände der Beschwerdeführerin, die sie zwar gesundheitlich insgesamt erheblich beeinträchtigen, aber für sich genommen keiner exzeptionell komplexen Behandlungen bedurften, in Polen adäquat versorgt werden können. Angesichts dieses Gesundheitszustandes ist auch eine Inhaftierung der Beschwerdeführerin in Polen nicht zu erwarten.
2.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten. Dem Bundesasylamt wäre es als Verwaltungsbehörde in Ermessensübung freigestanden, aus humanitären Gründen dennoch vom Selbsteintrittsrecht für die Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen; dass es das nicht getan hat, ist aber vom Asylgerichtshof in der vorliegenden Beschwerdesache rechtlich nicht aufgreifbar.2.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten. Dem Bundesasylamt wäre es als Verwaltungsbehörde in Ermessensübung freigestanden, aus humanitären Gründen dennoch vom Selbsteintrittsrecht für die Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen; dass es das nicht getan hat, ist aber vom Asylgerichtshof in der vorliegenden Beschwerdesache rechtlich nicht aufgreifbar.
2.3. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortiger Vollzug (durch Überstellung nach Polen) der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar.2.3. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortiger Vollzug (durch Überstellung nach Polen) der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar.
Die Beschwerdeführerin hat, wie schon erwähnt, keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Polen zu zweifeln, es handelt sich um eine relativ kurze Reisebewegung, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben. Etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen (gewesen).
2.4. Da die Beschwerdeführerin zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits abgeschoben wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.2.4. Da die Beschwerdeführerin zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits abgeschoben wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
2.5. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätten wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätten wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kettenabschiebung, medizinische Versorgung, real riskZuletzt aktualisiert am
25.06.2013