TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/21 E1 435533-1/2013

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Veröffentlicht am 21.06.2013
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Spruch

E1 435.533-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch RAe Dr. Dellasega & Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2013, FZ. 13 00.396-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch RAe Dr. Dellasega & Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2013, FZ. 13 00.396-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, reiste am XXXX2013 gemeinsam mit ihrem Ehegatten XXXX (E1 435.532) in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 09.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 10.01.2013 einer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 unterzogen.Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, reiste am XXXX2013 gemeinsam mit ihrem Ehegatten römisch 40 (E1 435.532) in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 09.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 10.01.2013 einer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 unterzogen.

Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die Beschwerdeführerin dabei aus, dass sie und ihr Ehegatte seit XXXX 2012 christliche Veranstaltungen und Schulungen in privaten Haushalten besuchen würden.Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die Beschwerdeführerin dabei aus, dass sie und ihr Ehegatte seit römisch 40 2012 christliche Veranstaltungen und Schulungen in privaten Haushalten besuchen würden.

Als sie sich bereits in XXXX befunden hätten, habe die Schwester von XXXX, der mit seiner Familie ebenfalls nach Wien gereist sei und nun auch einen Asylantrag gestellt habe, angerufen und erzählt, dass Sicherheitsbeamte dessen Wohnung durchsucht hätten. Später habe auch die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin angerufen und ihrem Ehegatten erzählt, dass die Beamten auch bei ihnen gewesen seien und sämtliche Unterlagen, Bücher und die Computer, auf welchen viele Informationen über das Christentum gespeichert seien, mitgenommen hätten.Als sie sich bereits in römisch 40 befunden hätten, habe die Schwester von römisch 40 , der mit seiner Familie ebenfalls nach Wien gereist sei und nun auch einen Asylantrag gestellt habe, angerufen und erzählt, dass Sicherheitsbeamte dessen Wohnung durchsucht hätten. Später habe auch die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin angerufen und ihrem Ehegatten erzählt, dass die Beamten auch bei ihnen gewesen seien und sämtliche Unterlagen, Bücher und die Computer, auf welchen viele Informationen über das Christentum gespeichert seien, mitgenommen hätten.

Die Beschwerdeführerin vermute, dass die Beamten von den Schulungen und Veranstaltungen erfahren und deshalb die Wohnungen durchsucht hätten.

2. Am 18.02.2013 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.

Die Beschwerdeführerin interessiere sich schon länger für das Christentum und hätten sie im Islam einige Dinge gestört. Auf der Universität habe die Beschwerdeführerin zwei Armenier kennengelernt, die sie über das Christentum aufgeklärt und ihr Interesse geweckt hätten.

Über den Freund ihres Ehegatten hätten sie Pater XXXX kennengelernt und sei dieser dann in die Wohnung von XXXX gekommen, wo er sie seit XXXX / XXXX 2012 über das Christentum unterrichtet habe.Über den Freund ihres Ehegatten hätten sie Pater römisch 40 kennengelernt und sei dieser dann in die Wohnung von römisch 40 gekommen, wo er sie seit römisch 40 / römisch 40 2012 über das Christentum unterrichtet habe.

Seit die Beschwerdeführerin in Österreich sei, gehe sie in die Kirche und bete. Zudem sei sie in Kontakt mit einem Pfarrer. Sie wolle sich auch taufen lassen, sei jedoch noch nicht in einem Taufvorbereitungskurs.

3. Am 13.03.2013 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein E-Mail von Mag. XXXX, Pfarrer der Pfarre XXXX in Vorlage gebracht, wonach ihm die Beschwerdeführerin erzählt habe, dass sie Christin werden wolle, in die Kirche gehe und bei einigen Veranstaltungen im Pfarrheim ehrenamtlich mitgeholfen habe. Im Oktober werde ein Katechumenat beginnen, welches mindestens ein Jahr dauern werde.3. Am 13.03.2013 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein E-Mail von Mag. römisch 40 , Pfarrer der Pfarre römisch 40 in Vorlage gebracht, wonach ihm die Beschwerdeführerin erzählt habe, dass sie Christin werden wolle, in die Kirche gehe und bei einigen Veranstaltungen im Pfarrheim ehrenamtlich mitgeholfen habe. Im Oktober werde ein Katechumenat beginnen, welches mindestens ein Jahr dauern werde.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 13.05.2013, FZ. 13 00.296-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.4. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 13.05.2013, FZ. 13 00.296-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin ein Vorbringen zu einer Verfolgung und zu Verfolgungshandlungen im Iran aus asylrelevanten Gründen nicht habe glaubhaft machen können, da es ihren Angaben insbesondere an Schlüssigkeit und Plausibilität gemangelt habe. Weiters habe sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Konversion zum christlichen Glauben als Scheinkonversion erwiesen.

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei zudem ersichtlich, dass, selbst für den Fall der Wahrunterstellung des Vorbringens, in der Vornahme von Hausdurchsuchungen für sich allein noch keine relevante Verfolgungshandlung erblickt werden könne.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.05.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde.

Die Erstbehörde habe in antizipierender Beweiswürdigung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich in keinster Weise mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer sachgerecht auseinandergesetzt.

Es sei zwar richtig, dass die Asylanträge von XXXX, XXXX, XXXX und XXXX mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen worden seien, jedoch seien diese derzeit im Beschwerdeverfahren anhängig. Der Inhalt dieser Beschwerden werde auch zum Gegenstand dieser Beschwerde erhoben.Es sei zwar richtig, dass die Asylanträge von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen worden seien, jedoch seien diese derzeit im Beschwerdeverfahren anhängig. Der Inhalt dieser Beschwerden werde auch zum Gegenstand dieser Beschwerde erhoben.

Hätte die Erstbehörde die wesentlichen Fragen überprüfen lassen, wäre sie zu dem für die Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt, dass deren Wohnung und die ihrer mitreisenden Freunde zwischen XXXX2013 und XXXX2013 tatsächlich von den Sicherheitskräften durchsucht worden seien und dass XXXX als weitere Teilnehmer an dem häuslichen Religionsunterricht seit damals inhaftiert sei.Hätte die Erstbehörde die wesentlichen Fragen überprüfen lassen, wäre sie zu dem für die Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt, dass deren Wohnung und die ihrer mitreisenden Freunde zwischen XXXX2013 und XXXX2013 tatsächlich von den Sicherheitskräften durchsucht worden seien und dass römisch 40 als weitere Teilnehmer an dem häuslichen Religionsunterricht seit damals inhaftiert sei.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGENrömisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

3.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.2.1. Das Bundesasylamt führte im angefochtenen Bescheid aus, dass die Beschwerdeführerin ein Vorbringen zu einer Verfolgung und zu Verfolgungshandlungen im Iran aus asylrelevanten Gründen nicht habe glaubhaft machen können.

Dabei hat das Bundesasylamt jedoch übersehen, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass sie und ihr Ehegatte an christlichen Treffen in der Wohnung von XXXX teilgenommen hätten. XXXX, dessen Ehegattin, deren Tochter und die Schwägerin von XXXX hätten gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten einen Asylantrag gestellt.Dabei hat das Bundesasylamt jedoch übersehen, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass sie und ihr Ehegatte an christlichen Treffen in der Wohnung von römisch 40 teilgenommen hätten. römisch 40 , dessen Ehegattin, deren Tochter und die Schwägerin von römisch 40 hätten gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten einen Asylantrag gestellt.

Dieses Vorbringen wurde vom Bundesasylamt jedoch nicht zum Anlass genommen, eine Verbindung zwischen den Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten bzw. dem Asylverfahren ihres Freundes und dessen Familie herzustellen und lässt es diesen Umstand völlig unberücksichtigt.

Wenn jedoch Angaben der Beschwerdeführerin völlig außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.

Zwar wurde in der Beweiswürdigung erwähnt, dass XXXX und seine Familie sich ebenfalls in Österreich befinden würde und deren Asylanträge abgewiesen worden seien, eine Verbindung zu deren Verfahren wurde jedoch nicht hergestellt.Zwar wurde in der Beweiswürdigung erwähnt, dass römisch 40 und seine Familie sich ebenfalls in Österreich befinden würde und deren Asylanträge abgewiesen worden seien, eine Verbindung zu deren Verfahren wurde jedoch nicht hergestellt.

Ein Miteinbeziehen wäre jedoch insbesondere aus dem Grund von besonderer Wichtigkeit gewesen, da XXXX, dessen Ehegattin XXXX und deren Schwester XXXX aus denselben Gründen wie die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt haben und daher angenommen werden muss, dass sie eigene Wahrnehmungen zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründen haben, zumal sie auch an den christlichen Treffen teilgenommen haben.Ein Miteinbeziehen wäre jedoch insbesondere aus dem Grund von besonderer Wichtigkeit gewesen, da römisch 40 , dessen Ehegattin römisch 40 und deren Schwester römisch 40 aus denselben Gründen wie die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt haben und daher angenommen werden muss, dass sie eigene Wahrnehmungen zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründen haben, zumal sie auch an den christlichen Treffen teilgenommen haben.

So gab etwa XXXX bereits in seiner Erstbefragung am 10.01.2013 an (AS 23): "Seit 13.09.2012 habe ich bei mir in der Wohnung in Teheran christliche Sitzungen und Veranstaltungen sowie Schulungen organisiert. [...] Unter anderem waren bei diesen Schulungen meine Frau, meine Schwägerin, mein Freund XXXX und seine Frau anwesend."So gab etwa römisch 40 bereits in seiner Erstbefragung am 10.01.2013 an (AS 23): "Seit 13.09.2012 habe ich bei mir in der Wohnung in Teheran christliche Sitzungen und Veranstaltungen sowie Schulungen organisiert. [...] Unter anderem waren bei diesen Schulungen meine Frau, meine Schwägerin, mein Freund römisch 40 und seine Frau anwesend."

Da es für die gegenständliche Entscheidung nicht unbedeutend ist, welche Angaben der Freund der Beschwerdeführerin und dessen Ehegattin bzw. dessen Schwägerin zu den christlichen Sitzungen und Veranstaltungen gemacht haben und ob zwischen deren Angaben und jenen der Beschwerdeführerin ein Zusammenhang besteht bzw. ob sich diese miteinander in Einklang bringen lassen, erweist es sich als grober Ermittlungsfehler, dass das Bundesasylamt es unterlassen hat, die einzelnen Verfahren miteinander in Verbindung zu setzen.

Insofern ergibt sich ein dringendes Ermittlungsbedürfnis, das vom Bundesasylamt nicht in Betracht gezogen wurde. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes erscheint es aber unerlässlich, derartige Fälle miteinander in Bezug zu setzen und in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.

Wenn das Bundesasylamt auf derartige Umstände jedoch nicht näher eingeht und diese im Rahmen der Beweiswürdigung keiner Bewertung unterzieht, wird es damit der ihm nach § 18 AsylG obliegenden Ermittlungspflicht nicht gerecht.Wenn das Bundesasylamt auf derartige Umstände jedoch nicht näher eingeht und diese im Rahmen der Beweiswürdigung keiner Bewertung unterzieht, wird es damit der ihm nach Paragraph 18, AsylG obliegenden Ermittlungspflicht nicht gerecht.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt daher eingehend mit den Angaben von XXXX, XXXX und XXXX auseinanderzusetzen bzw. diese als Zeugen unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht im Verfahren der Beschwerdeführerin zu befragen haben. In weiterer Folge wird es deren Angaben mit jenen der Beschwerdeführerin in Verbindung bringen bzw. diesen gegenüberstellen und das Ergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt daher eingehend mit den Angaben von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 auseinanderzusetzen bzw. diese als Zeugen unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht im Verfahren der Beschwerdeführerin zu befragen haben. In weiterer Folge wird es deren Angaben mit jenen der Beschwerdeführerin in Verbindung bringen bzw. diesen gegenüberstellen und das Ergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass aufgrund der Beschwerden von XXXX, XXXX und XXXX (bzw. der minderjährigen XXXX) die diese betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens behoben und gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurden.In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass aufgrund der Beschwerden von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (bzw. der minderjährigen römisch 40 ) die diese betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens behoben und gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurden.

3.2.2. Doch auch aus anderen Gründen hätten sich im gegenständlichen Fall weitere Ermittlungsschritte angeboten, um eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin abschließend zu klären.

So führte das Bundesasylamt in Bezug auf das Interesse der Beschwerdeführerin am Christentum aus (AS 303): "Wie bereits oben ausgeführt, spricht nicht vorhandenes bzw. eher bescheidenes religiöses Grundwissen für das Vorliegen einer Scheinkonversion.

[...]

Hinsichtlich Ihres Wissenstandes zum katholischen Glauben ist zu bemerken, dass diesbezüglich gewisse bescheidene Kenntnisse existieren.

[...]

Anhand ihrer rudimentären Kenntnisse kann von der ha. Behörde jedenfalls nicht von einer intensiven Befassung mit dem katholischen Glauben ausgegangen werden."

Hierzu ist auszuführen, dass das Bundesasylamt hinsichtlich des Interesses der Beschwerdeführerin am christlichen Glauben eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig bleibt, weswegen es für den Asylgerichtshof keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sei es auch ohne vollzogene Taufe, sondern, ob der behauptete Glaubenswechsel im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird.

Da die Feststellung der religiösen Einstellung von Antragstellern naturgemäß gewisse Schwierigkeiten bereiten kann, zumal es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, erscheint es gerade deswegen unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, wobei im gegenständlichen Fall vor allem eine detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Kenntnisstand über das Christentum in Frage kommt, was jedoch vom Bundesasylamt nur in unzureichender Weise durchgeführt wurde.

Wenn das Bundesasylamt schon davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin lediglich rudimentäre Kenntnisse vom Christentum habe, so hätte es ausreichenden Ermittlungen vorzunehmen gehabt, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.

So gab die Beschwerdeführerin an, im Iran an christlichen Versammlungen bzw. Schulungen teilgenommen zu haben. Dieser Umstand wird vom Bundesasylamt jedoch weder in der niederschriftlichen Einvernahme näher berücksichtigt, noch in dem der gegenständlichen Beschwerde zugrundeliegenden Bescheid, weswegen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich das Bundesasylamt ausreichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat.

In diesem Zusammenhang hätten sich etwa Ermittlungen dahingehend angeboten, was bei diesen Versammlungen genau geschehen sei, wie sich der Ablauf gestaltet hat und worüber dabei gesprochen wurde. Daran anschließend hätte das Bundesasylamt die Kenntnisse der Beschwerdeführerin entsprechend überprüfen können.

Ebenso brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei in Österreich einige Male in der Kirche gewesen. Hier hätte sich eine Befragung der Beschwerdeführerin dahingehend angeboten, wie eine Messe aufgebaut ist, was bei diesen Kirchenbesuchen geschehen ist, bzw. welche Beobachtungen sie dabei gemacht hat.

Wenn die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt ausführt, sie hätte bereits im Iran eine Bibel gehabt, so wäre es am Bundesasylamt gelegen, nachzufragen, wie die Bibel aufgebaut ist, welche inhaltlichen Kenntnisse die Beschwerdeführerin davon hat, etc.

Da derartige Ermittlungsschritte jedoch vom Bundesasylamt gänzlich unterlassen wurden, ist seine Beurteilung jedoch keinesfalls plausibel und erweist sich das Verfahren als mangelhaft.

Weiters brachte die Beschwerdeführerin bzw. ihr rechtsfreundlicher Vertreter beim Bundesasylamt ein Schreiben von Mag. XXXX, Pfarrer in der Pfarre XXXX, in Vorlage, wonach die Beschwerdeführerin Christin werden wolle, im Pfarrheim ehrenamtlich mitgeholfen habe und jedes Wochenende in die Kirche gehe und im Oktober der Unterricht beginnen werde.Weiters brachte die Beschwerdeführerin bzw. ihr rechtsfreundlicher Vertreter beim Bundesasylamt ein Schreiben von Mag. römisch 40 , Pfarrer in der Pfarre römisch 40 , in Vorlage, wonach die Beschwerdeführerin Christin werden wolle, im Pfarrheim ehrenamtlich mitgeholfen habe und jedes Wochenende in die Kirche gehe und im Oktober der Unterricht beginnen werde.

Der Inhalt dieses Schreibens wird vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid jedoch in keinster Weise gewürdigt.

Insbesondere wäre es am Bundesasylamt gelegen, in Zusammenhang mit dem vorgelegten Schreiben nähere Ermittlungen anzustellen und hätte sich diesbezüglich eine Befragung des Pfarrers angeboten, wie etwa zum Engagement der Beschwerdeführerin in der Pfarre.

Diese Befragung wäre nach Ansicht des Asylgerichtshofes für eine abschließende Beurteilung der Hinwendung der Beschwerdeführerin zum christlichen Glauben aus innerer Überzeugung unerlässlich gewesen, insbesondere da das Bundesasylamt offensichtlich davon ausgeht, dass das Interesse der Beschwerdeführerin am Christentum nicht echt ist und wird das Bundesasylamt diese im Zuge eines neuen Ermittlungsverfahrens nachzuholen haben.

3.2.3. Darüber hinaus wird vom Bundesasylamt beweiswürdigend Folgendes ausgeführt (AS 297): "Es sei auch erwähnt, dass notorisch bekannt ist, dass man bei einer Ausreise über einen Flughafen sich Kontrollen unterziehen muss. Für den Fall, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise wirklich Probleme mit den iranischen Behörden befürchteten, wäre es nicht plausibel, dass Sie sich den genauen Kontrollen am Flughafen unterziehen."

Dem ist entgegenzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte stets angegeben haben, dass sie erst, als sie sich bereits in Österreich befunden haben, Probleme mit den iranischen Behörden bekommen haben bzw. eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, weswegen die Ausführungen des Bundesasylamtes nicht nachvollzogen werden können.

Weiters wird vom Bundesasylamt argumentiert, dass angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst für den Fall der Wahrunterstellung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Vornahme von Hausdurchsuchungen für sich allein noch keine relevante Verfolgungshandlung erblickt werden kann.

Dabei übersieht das Bundesasylamt, dass die zitierte Judikatur des VwGH zwar im Allgemeinen zutreffen mag, jedoch aufgrund der politischen bzw. allgemeinen Lage im Iran davon ausgegangen werden muss, dass, wenn eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, die betroffene Person auch bereits in das Blickfeld der iranischen Behörden gelangt ist, was jedoch wiederum eine asylrelevante Verfolgung dieser Person wahrscheinlich macht. .

3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin aus religiösen Gründen zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um § 18 AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin aus religiösen Gründen zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um Paragraph 18, AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.

Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge der nunmehrigen Beschwerdeführerin unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.

Schlagworte

Befragung, Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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