TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/21 E1 432756-1/2013

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Veröffentlicht am 21.06.2013
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Spruch

E1 432.756-1/2013/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013, Zl. 12 12.407-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013, Zl. 12 12.407-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 10.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 11.09.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 19.10.2012 an der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes und am 22.01.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen.

Bei der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, der Volksgruppe der XXXX anzugehören, aus XXXX in XXXX zu stammen, und nach Europa gekommen zu sein, um zu arbeiten, da es in Pakistan, wo er herkomme, ein Erdbeben gegeben habe und alles zerstört worden sei, weshalb er dort keine Existenz mehr habe. Als sein Geburtsdatum gab er bei der Erstbefragung den XXXX an.Bei der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören, aus römisch 40 in römisch 40 zu stammen, und nach Europa gekommen zu sein, um zu arbeiten, da es in Pakistan, wo er herkomme, ein Erdbeben gegeben habe und alles zerstört worden sei, weshalb er dort keine Existenz mehr habe. Als sein Geburtsdatum gab er bei der Erstbefragung den römisch 40 an.

Bei den Einvernahmen vor der Bundesasylamt am 19.10.2012 korrigierte er zunächst sein ursprünglich angegebenes Geburtsdatum auf den XXXX und wurde dies von ihm damit begründet, dass er durcheinander gewesen und ihm vom Schlepper geraten worden sei, stets falsche Angaben zu machen. Ergänzend zu seinen bereits bei der Erstbefragung angegeben Fluchtgründen führte er aus, dass er im Grenzgebiet namens XXXX gelebt habe und es ständig mit der indischen Geheimpolizei Probleme gegeben habe. Man werde ohne Gründe in Spionage involviert, festgenommen und gefoltert. Sein Bruder sei im Jahr 1992 oder 1993 von der indischen Polizei festgenommen worden und seither verschollen. Der Beschwerdeführer selbst sei ungefähr acht Monate vor der Einvernahme des Bundesasylamtes in der Nähe der Grenze spazieren gegangen und am selben Abend sei der indische Geheimdienst bereits bei seinen Eltern zu Hause gewesen. Der Vater sei geschimpft und davor gewarnt worden, dass der Beschwerdeführer erneut an der indischen Grenze spazieren gehe. Sein Vater habe dann Angst bekommen und dem Beschwerdeführer zum Verlassen des Gebietes geraten. Dies sei ein zusätzlicher Grund zu seinen bereits zuvor getätigten Angaben.Bei den Einvernahmen vor der Bundesasylamt am 19.10.2012 korrigierte er zunächst sein ursprünglich angegebenes Geburtsdatum auf den römisch 40 und wurde dies von ihm damit begründet, dass er durcheinander gewesen und ihm vom Schlepper geraten worden sei, stets falsche Angaben zu machen. Ergänzend zu seinen bereits bei der Erstbefragung angegeben Fluchtgründen führte er aus, dass er im Grenzgebiet namens römisch 40 gelebt habe und es ständig mit der indischen Geheimpolizei Probleme gegeben habe. Man werde ohne Gründe in Spionage involviert, festgenommen und gefoltert. Sein Bruder sei im Jahr 1992 oder 1993 von der indischen Polizei festgenommen worden und seither verschollen. Der Beschwerdeführer selbst sei ungefähr acht Monate vor der Einvernahme des Bundesasylamtes in der Nähe der Grenze spazieren gegangen und am selben Abend sei der indische Geheimdienst bereits bei seinen Eltern zu Hause gewesen. Der Vater sei geschimpft und davor gewarnt worden, dass der Beschwerdeführer erneut an der indischen Grenze spazieren gehe. Sein Vater habe dann Angst bekommen und dem Beschwerdeführer zum Verlassen des Gebietes geraten. Dies sei ein zusätzlicher Grund zu seinen bereits zuvor getätigten Angaben.

Bei den Einvernahmen vor der Bundesasylamt am 22.01.2013 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen befragt.

2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt traf insbesondere die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus Pakistan stamme und pakistanischer Staatsangehöriger sei und erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als unglaubwürdig.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.

Nach einer unter Spruchpunkt III vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.Nach einer unter Spruchpunkt römisch drei vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.

3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 22.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 22.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen den am 30.01.2013 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes (Beginn der Abholfrist: 31.01.2013) wurde mit Schriftsatz vom 06.02.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.

5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

In Zusammenhang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen hat das Bundesasylamt im gegenständlich angefochtenen Bescheid mehrere Argumente für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefährdung angeführt. Aber auch wenn es sein mag, dass die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint, entbindet dies entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 02.10.2001, B2136/00). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (vgl. VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). (AsylGH 09.12.2008, E12 241.389-0/2008)In Zusammenhang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen hat das Bundesasylamt im gegenständlich angefochtenen Bescheid mehrere Argumente für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefährdung angeführt. Aber auch wenn es sein mag, dass die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint, entbindet dies entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 02.10.2001, B2136/00). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen vergleiche VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). (AsylGH 09.12.2008, E12 241.389-0/2008)

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer angegeben, aus XXXX zu stammen und zwar konkret aus XXXX (AS 27) bzw. dem Dorf XXXX (AS 45, 97). Die im gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes enthaltenen Länderfeststellungen im Umfang von insgesamt rund 40 Seiten treffen lediglich an drei Stellen knappe Ausführungen zu XXXX bzw lediglich allgemein zum gesamten XXXX, und beschränken sich diese Ausführungen lediglich auf den Status dieser Region und die allgemeinen Sicherheitslage (Bescheid des Bundesasylamtes, S 20, 25 und 30).Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer angegeben, aus römisch 40 zu stammen und zwar konkret aus römisch 40 (AS 27) bzw. dem Dorf römisch 40 (AS 45, 97). Die im gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes enthaltenen Länderfeststellungen im Umfang von insgesamt rund 40 Seiten treffen lediglich an drei Stellen knappe Ausführungen zu römisch 40 bzw lediglich allgemein zum gesamten römisch 40 , und beschränken sich diese Ausführungen lediglich auf den Status dieser Region und die allgemeinen Sicherheitslage (Bescheid des Bundesasylamtes, S 20, 25 und 30).

Das Bundesasylamt hat sich an keiner Stelle damit auseinandergesetzt und auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass bzw. ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus XXXX stammt oder nicht, was im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt nachzuholen sein wird. Sollte das Bundesasylamt nach den dazu erforderlichen Ermittlungsschritten und mit entsprechend nachvollziehbarer Begründung zu der Feststellung gelangen, dass der Beschwerdeführer aus XXXX stammt, wird dies vom Bundesasylamt bei der zu treffenden Entscheidung entsprechend zu berücksichtigen sein und werden zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers (die behauptete fehlende Existenzgrundlage einerseits sowie die angegebenen Verfolgungshandlungen der indischen Geheimpolizei andererseits) und einer allfälligen Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers jedenfalls auch auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers abgestimmte entscheidungsrelevante Länderfeststellungen zu treffen sein [siehe dazu exemplarisch den bereits seit Mai 2012 vorliegende Bericht von ACCORD, "XXXX (XXXX and Gilgit-Baltisan)"]. Auf eine im Entscheidungszeitpunkt ausreichende Aktualität der hierzu vom Bundesasylamt heranzuziehenden Länderinformationen wird zu achten sein (vgl. VfGH 20.09.2010, U1863/09).Das Bundesasylamt hat sich an keiner Stelle damit auseinandergesetzt und auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass bzw. ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus römisch 40 stammt oder nicht, was im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt nachzuholen sein wird. Sollte das Bundesasylamt nach den dazu erforderlichen Ermittlungsschritten und mit entsprechend nachvollziehbarer Begründung zu der Feststellung gelangen, dass der Beschwerdeführer aus römisch 40 stammt, wird dies vom Bundesasylamt bei der zu treffenden Entscheidung entsprechend zu berücksichtigen sein und werden zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers (die behauptete fehlende Existenzgrundlage einerseits sowie die angegebenen Verfolgungshandlungen der indischen Geheimpolizei andererseits) und einer allfälligen Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers jedenfalls auch auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers abgestimmte entscheidungsrelevante Länderfeststellungen zu treffen sein [siehe dazu exemplarisch den bereits seit Mai 2012 vorliegende Bericht von ACCORD, "XXXX (römisch 40 and Gilgit-Baltisan)"]. Auf eine im Entscheidungszeitpunkt ausreichende Aktualität der hierzu vom Bundesasylamt heranzuziehenden Länderinformationen wird zu achten sein vergleiche VfGH 20.09.2010, U1863/09).

Dem Beschwerdeführer wird in der Folge das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und diesem die Gelegenheit einzuräumen zu sein, sich dazu zu äußern. In weiterer Folge wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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