TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/21 C20 428847-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C20 428.847-1/2012/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2012, Zl. 12 09.219-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2012, Zl. 12 09.219-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, ein Staatsangehöriger von Indien zu sein, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, ein Staatsangehöriger von Indien zu sein, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 23.07.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Hindu sei, die Grundschule von 1979 bis 1986 und eine höhere Schule von 1986 bis 1989 besucht habe. Er sei verheiratet und habe einen Sohn und eine Tochter. Am 15.06.2012 habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen und am 19.07.2012 sei er aus Indien ausgereist. Zu seinem Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst um sein Leben gehabt habe. Mit einem Nachbarn habe es Streitigkeiten über Grundstücke gegeben. Der Beschwerdeführer dürfe sein Ackerland nicht bewirtschaften. Deshalb seien die Naxaliten gekommen und hätten ihn mit dem Umbringen bedroht.

3. Am 08.08.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, dass er der Volksgruppe der Reddy angehöre und keine Personaldokumente vorlegen könne. Bis zu seiner Ausreise aus Indien habe er im Elternhaus im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Frau und seinen beiden Kindern gelebt. Vor seiner Ausreise habe er sich einen Monat in der Stadt Hyderabad aufgehalten. Die Familie habe von der familieneigenen Landwirtschaft sehr gut gelebt. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Probleme mit den Naxaliten in seinem Heimatdorf gehabt hätte. Der Nachbar habe sich die landwirtschaftlichen Grundstücke des Beschwerdeführers aneignen wollen, diese besetzt und an fremde Leute verpachtet. Der Beschwerdeführer habe das nicht zulassen wollen und als er sein Grundstück betreten habe, seien Naxaliten gekommen und hätten ihn mit dem Umbringen bedroht. Das erste Mal habe er das nicht so ernst genommen und er habe noch einmal versucht, auf seinem Grundstück zu arbeiten. Es seien aber erneut die Naxaliten gekommen und hätten ihm gesagt, dass sie ihn umbringen, wenn er noch einmal das Grundstück betrete. Er habe Angst bekommen und seine Eltern hätten ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle. Daraufhin sei er nach Hyderabad gegangen und von dort ins Ausland. Diese Probleme bestünden seit ca. April 2012 und seine ganze Familie sei davon betroffen, aber die Naxaliten würden nur ihn töten wollen. Seine Frau und seine Kinder würden seit Mai in XXXX leben und seien dort nicht bedroht worden. In einem anderen Teil Indiens könne er sich nicht niederlassen, da die Naxaliten überall in Indien seien. Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zu Indien vorgehalten, zu denen er angab, dass die Inhalte richtig seien.3. Am 08.08.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, dass er der Volksgruppe der Reddy angehöre und keine Personaldokumente vorlegen könne. Bis zu seiner Ausreise aus Indien habe er im Elternhaus im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Frau und seinen beiden Kindern gelebt. Vor seiner Ausreise habe er sich einen Monat in der Stadt Hyderabad aufgehalten. Die Familie habe von der familieneigenen Landwirtschaft sehr gut gelebt. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Probleme mit den Naxaliten in seinem Heimatdorf gehabt hätte. Der Nachbar habe sich die landwirtschaftlichen Grundstücke des Beschwerdeführers aneignen wollen, diese besetzt und an fremde Leute verpachtet. Der Beschwerdeführer habe das nicht zulassen wollen und als er sein Grundstück betreten habe, seien Naxaliten gekommen und hätten ihn mit dem Umbringen bedroht. Das erste Mal habe er das nicht so ernst genommen und er habe noch einmal versucht, auf seinem Grundstück zu arbeiten. Es seien aber erneut die Naxaliten gekommen und hätten ihm gesagt, dass sie ihn umbringen, wenn er noch einmal das Grundstück betrete. Er habe Angst bekommen und seine Eltern hätten ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle. Daraufhin sei er nach Hyderabad gegangen und von dort ins Ausland. Diese Probleme bestünden seit ca. April 2012 und seine ganze Familie sei davon betroffen, aber die Naxaliten würden nur ihn töten wollen. Seine Frau und seine Kinder würden seit Mai in römisch 40 leben und seien dort nicht bedroht worden. In einem anderen Teil Indiens könne er sich nicht niederlassen, da die Naxaliten überall in Indien seien. Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zu Indien vorgehalten, zu denen er angab, dass die Inhalte richtig seien.

Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und befinde sich in Bundesbetreuung. Er habe keine Verwandten oder soziale Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Im Heimatland befänden sich seine Eltern in ihrem Haus in XXXX und seine Ehefrau sowie seine beiden Kinder in der Stadt XXXX.Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und befinde sich in Bundesbetreuung. Er habe keine Verwandten oder soziale Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Im Heimatland befänden sich seine Eltern in ihrem Haus in römisch 40 und seine Ehefrau sowie seine beiden Kinder in der Stadt römisch 40 .

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2012, Zl. 12 09.219-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den dargestellten Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht habe.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2012, Zl. 12 09.219-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den dargestellten Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht habe.

5. In der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzung wird vorgebracht, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Die belangte Behörde sei nicht ausreichend auf die Situation der indischen Polizei eingegangen. Der Beschwerdeführer zitierte verschiedene Zeitungsartikel über Landstreitigkeiten. Im erstinstanzlichen Verfahren sei zudem der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Ihm seien keine Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden. Wären ihm diese vorgelegt worden, so hätte er sein Vorbringen dahingehend präzisieren können, dass die Polizei in Indien nicht in der Lage sei bzw. nicht willens sei, den Beschwerdeführer zu schützen, weshalb er dadurch einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Dem Beschwerdeführer stünde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zu und es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde.

6. Mit Schreiben vom 27.05.2013 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Indien gem. § 45 Abs. 3 AVG in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, zu den übermittelten Feststellungen zu Indien innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen.6. Mit Schreiben vom 27.05.2013 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Indien gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, zu den übermittelten Feststellungen zu Indien innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen.

7. In der Stellungnahme des nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers wird vorgebracht, dass bei einer Migration innerhalb Indiens neben großen kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten auch Leute aus bestimmten Teilen des Landes häufig ethnischer Verfolgung ausgesetzt seien. In verschiedenen Regionen seien etwa radikale nationalistische Parteien politisch sehr einflussreich und dadurch komme es auch häufig zu progromartigen Ausschreitungen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde dem Beschwerdeführer daher nicht zu. Der Verfassungsgerichtshof habe mit den Erkenntnissen vom 14.03.2012, U 466711-18 bzw. U 1836/11-13, festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zwingend erforderlich sei, wenn bestimmte Umstände oder Fragen erst nach der Einvernahme beim Bundesasylamt hervorgekommen seien, wie etwa die Integration des Beschwerdeführers und die aktuelle Situation in Indien. Eine mündliche Verhandlung dürfe nur unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigten, was im vorliegenden Fall aber nicht zutreffe, da die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in der Beschwerde konkret und substantiiert widerlegt worden sei. Weiters wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2012, U 230/12-13, verwiesen, in dem festgestellt worden sei, dass ein langer Zeitraum zwischen der Einvernahme und der Ausfertigung eines Erkenntnisses einer aktuellen Beurteilung der Abwägung des Kriterienkataloges des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 widerspreche und zu ermitteln wäre, ob die Integration in diesem Zeitraum vorangeschritten sei. Auf eine öffentliche mündliche Verhandlung könne daher nicht verzichtet werden. Sodann wird zur Integration des Beschwerdeführers vorgebracht, dass dieser unbescholten sei, in einer ortsüblichen Unterkunft wohne, legal auf Werkvertragsbasis bei der XXXX als Zeitungszusteller arbeite. Derzeit verfüge er über noch geringe Deutschkenntnisse, wolle aber die deutsche Sprache in größerem Umfang erlernen. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, aber zahlreiche Freunde.7. In der Stellungnahme des nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers wird vorgebracht, dass bei einer Migration innerhalb Indiens neben großen kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten auch Leute aus bestimmten Teilen des Landes häufig ethnischer Verfolgung ausgesetzt seien. In verschiedenen Regionen seien etwa radikale nationalistische Parteien politisch sehr einflussreich und dadurch komme es auch häufig zu progromartigen Ausschreitungen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde dem Beschwerdeführer daher nicht zu. Der Verfassungsgerichtshof habe mit den Erkenntnissen vom 14.03.2012, U 466711-18 bzw. U 1836/11-13, festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zwingend erforderlich sei, wenn bestimmte Umstände oder Fragen erst nach der Einvernahme beim Bundesasylamt hervorgekommen seien, wie etwa die Integration des Beschwerdeführers und die aktuelle Situation in Indien. Eine mündliche Verhandlung dürfe nur unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigten, was im vorliegenden Fall aber nicht zutreffe, da die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in der Beschwerde konkret und substantiiert widerlegt worden sei. Weiters wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2012, U 230/12-13, verwiesen, in dem festgestellt worden sei, dass ein langer Zeitraum zwischen der Einvernahme und der Ausfertigung eines Erkenntnisses einer aktuellen Beurteilung der Abwägung des Kriterienkataloges des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 widerspreche und zu ermitteln wäre, ob die Integration in diesem Zeitraum vorangeschritten sei. Auf eine öffentliche mündliche Verhandlung könne daher nicht verzichtet werden. Sodann wird zur Integration des Beschwerdeführers vorgebracht, dass dieser unbescholten sei, in einer ortsüblichen Unterkunft wohne, legal auf Werkvertragsbasis bei der römisch 40 als Zeitungszusteller arbeite. Derzeit verfüge er über noch geringe Deutschkenntnisse, wolle aber die deutsche Sprache in größerem Umfang erlernen. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, aber zahlreiche Freunde.

II. Auf Grundlage der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, der eingebrachten Beschwerde, der Beschwerdeergänzung sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:römisch zwei. Auf Grundlage der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, der eingebrachten Beschwerde, der Beschwerdeergänzung sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe der Reddy an. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat in Indien im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Bundesstaat Andhra Pradesh, mit seinen Eltern, seiner Frau und den beiden Kindern gelebt. Einen Monat vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in der Stadt Hyderabat. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben noch seine Eltern. Seine Frau und die Kinder leben in XXXX.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe der Reddy an. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat in Indien im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Bundesstaat Andhra Pradesh, mit seinen Eltern, seiner Frau und den beiden Kindern gelebt. Einen Monat vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in der Stadt Hyderabat. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben noch seine Eltern. Seine Frau und die Kinder leben in römisch 40 .

Der Beschwerdeführer spricht Telugu. Er hat von 1979 bis 1986 die Grundschule und von 1986 bis 1989 eine höhere Schule besucht und danach in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund (Verfolgung durch Naxaliten wegen eines Grundstücksstreits) wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und führt auch keine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft. Er hat Freunde in Österreich, arbeitet als Zeitungszusteller, hat geringe Deutschkenntnisse und ist unbescholten.

Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Indien nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.

Zur Situation in Indien sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative werden folgende Feststellungen getroffen:

Überblick über die politische Lage

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.

Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden.

Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance" mit dem "Kongress" als stärkste Partei. Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Er führt die Regierungsgeschäfte in enger Zusammenarbeit mit der Kongresspartei- und UPA-Vorsitzenden Sonia Gandhi.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.5)

Ethnische Minderheiten

Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert. Die größte religiöse Minderheitengruppe sind die Muslime (14 % der Bevölkerung). Andere kleinere Gruppen sind Sikhs, Christen, Buddhisten, Jains, Parsis, Juden, deren spezifische Minderheitenrechte in der Verfassung verankert sind.

Das friedliche Nebeneinanderleben im multi-ethnischen, multi-religiösen Indien ist zwar die Norm, allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker.

Ethnische und religiöse Minderheiten sind weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S. 9; Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 18)

Naxaliten

Naxaliten ist eine gängige Bezeichnung für maoistische Parteien, Bewegungen oder Aktivisten in Indien. Sie leitet sich vom bengalischen Ort Naxalbari ab, wo 1967 ein unter kommunistischer Führung stattfindender Bauernaufstand von der Polizei niedergeschlagen wurde.

Die indische Regierung sieht ein Wiedererstarken sozialrevolutionärer sogenannter naxalitischer Gruppen, von denen sich die zwei bedeutendsten (People's War and Marxist Communist Center) sowie einige kleinere Gruppierungen zur Communist Party of India (Maoist) zusammengeschlossen haben. Die Gruppierungen operieren im östlichen Kernindien (von Bihar bis zum nördlichen Tamil Nadu). Die Naxaliten dehnen ihre Aktivitätszonen immer mehr aus. Chattisgarh hat sich zum Koordinationszentrum der naxalitischen Bewegung entwickelt. In 14 der 28 Unionsstaaten sind die Naxaliten tätig, die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit naxalitischem Terror ist gestiegen. Laut Angaben des indischen Innenministeriums sind in den vergangenen Jahren mehrere Tausend Personen bei Aktionen der Naxaliten getötet worden. Während sie in einigen Gebieten durch den Aufbau para-staatlicher Strukturen (Gerichtsbarkeit, Arbeitsbeschaffungsprogramme) danach trachten, die Sympathie der Bevölkerung zu gewinnen, um den Boden für Rekrutierungen zu bereiten und Ruheräume zu schaffen, setzen sie andernorts auf Einschüchterung, Gewalt und Erpressung. In einigen Gebieten haben sich mit Duldung der örtlichen Sicherheitsbehörden bewaffnete Bürgerwehren gegen die Naxaliten gebildet. Dort kommt es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen beiden Gruppen.

Angriffe der Naxaliten auf die Zivilbevölkerung werden vor allem in Andhra Pradesh, Bihar, Madhya Pradesh, Orissa und West Bengalen festgestellt. Dem seit Jahrzehnten existierenden Phänomen des maoistischen (naxalitischen) Terrors wurde bislang nur mit geringem Erfolg mit polizeilichen Maßnahmen auf lokaler Ebene begegnet. Die Regierung unter Premier Minister Singh will nun mit einer großangelegten, die Grenzen der Bundesstaaten übergreifenden Offensive ("Operation Green Hunt") gegen die maoistischen Guerillagruppen im Land vorgehen. Gleichzeitig will die Regierung mit Sonderprogrammen für die soziale Entwicklung der bislang von den Maoisten kontrollierten Gebieten die Armut als Ursache des bewaffneten Protestes bekämpfen. Auslöser für diesen Strategiewechsel waren eine Häufung spektakulärer Attentate der Maoisten, die in jüngster Vergangenheit nicht nur gegen Sicherheitskräfte der Regierung (seit Jahresbeginn mehr als 100 getötete Polizeikräfte) gerichtet waren, sondern auch gegen zivile Ziele wie Eisenbahnverbindungen.

Am 29.06.2012 wurden 17 maoistische Rebellen von Sicherheitskräften bei einem Schussgefecht getötet.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 27; XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8, vgl. Human Right Watch, World Report 2013, vom 31.01.2013; APA, "Indische Sicherheitskräfte töten mindestens 17 maoistische Rebellen", vom 29.06.2012)(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 27; römisch 40 , Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8, vergleiche Human Right Watch, World Report 2013, vom 31.01.2013; APA, "Indische Sicherheitskräfte töten mindestens 17 maoistische Rebellen", vom 29.06.2012)

Justiz

Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Personelle und infrastrukturelle Knappheit ist einer der wesentlichen Gründe für die überlange oft jahrzehntelange Verfahrensdauer. Hinzu kommt fehlende Transparenz besonders bei Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen. Das "Contempt of Courts"-Gesetz (Gesetz über Missachtung der Gerichte) wird nach Angaben des Asian Centers for Human Right1 unverhältnismäßig oft angewendet, um die Wahrheit zu verschleiern.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S. 6; Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 6)

Sicherheitsbehörden

Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Unionsstaaten. In einem Unionsstaat ist ein sogenannter Generalinspektor der höchste Polizeichef. Dieser ist dem jeweiligen Innenminister des Unionsstaats unterstellt. Für mehrere Distrikte gibt es einen Distriktschef. Der Superintendent (SI) ist Polizeivorsteher eines Distriktes. Er ist verantwortlich für die einzelnen Polizeistationen, wo die Polizeibeamten tätig sind. Große Städte haben eine eigene Gemeindepolizei, die von einem Kommissioner geführt werden. Die Zentralregierung ist für die Ausbildung der Polizeikräfte zuständig (Indian Police Service IPS ist die Ausbildungsstätte). Höchste indische Polizeibehörde ist das Central Bureau of Investigation (CBI). Diese besitzt Kontroll-, Koordinations- und Untersuchungsbefugnisse.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 7)

Grundversorgung

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten

Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.

25)

Medizinische Versorgung

Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme. Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und

Uttar Pradesh.

Die Hauptanliegen der "NRHM" sind:

Senkung der Kinder- und Müttersterblichkeitsrate

Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten für jeden Bürger

Schutz und Kontrolle vor ansteckenden und nicht-ansteckenden Krankheiten

Bevölkerungskontrolle und Sicherung von Geschlechterbalance und ausgeglichener Demographie

Förderung des gesunden Lebenswandels und alternativer Medizin durch AYUSH (Abteilung für Ayurveda, Yoga und Neuropathie - einem alternativen Gesundheitssystem in Indien)

Indiens Impfprogramm ist eines der weltgrößten im Hinblick auf die Menge der verwendeten Impfstoffe, die Anzahl der Impfempfänger, die Anzahl der organisierten Impfaktionen, sowie die abgedeckte geographische Fläche. Im Rahmen des Impfprogrammes werden Impfstoffe zum Schutz von Kindern und schwangeren Frauen vor sechs Erkrankungen benutzt: Tuberkulose, Diphterie, Pertussis, Polio, Masern und Tetanus. Eine Hepatitis-B-Impfung ist phasenweise ebenfalls im universellen Impfprogramm enthalten. In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Mit landesweit mehr als 50 Krankenhäusern ist "Apollo Hospitals" nach der indischen Regierung der größte Anbieter im Bereich der medizinischen Versorgung. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $: Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc.

Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen. Die "Accredited Social Health Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen. Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-8. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt. Nur 10% der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird.

17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Indien, vom August 2012, S. 5 - 7)

Innerstaatliche Fluchtalternativen

Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 25)

Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig.

Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. In Indien gibt es bisher kein Meldewesen.

Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen.

(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.9.2010;

XXXX, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012;römisch 40 , Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012;

e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)

Rückkehr

Es gibt kein bilaterales Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Indien. Die indischen Behörden sind aufgrund der schwierigen Nachweisbarkeit der Staatsbürgerschaft selten bereit, Personen zurückzunehmen. Indien hat selbst ein großes Problem mit illegalen Immigranten insbesondere aus Bangladesch, Sri Lanka, Nepal, die zum Teil schon viele Jahre in Indien leben und teilweise die örtliche Bevölkerung zur Minderheit gemacht haben. Die indischen Behörden gehen wahrscheinlich davon aus, dass es sich in den meisten Fällen der Rückübernahme entweder um vormals Illegale in Indien oder aber um ethnisch verwandte Pakistanis, Bangladeschis oder Srilankesen handle, und sind nicht bereit, diese Personen auf bzw. zurückzunehmen.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 24)

Ein Asylantrag hat allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.

26)

Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof gelangt - wie schon das Bundesasylamt - zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist. Der Beschwerdeführer machte im Zuge seines Vorbringens vor dem Bundesasylamt in wesentlichen Punkten vage sowie wenig detaillierte Angaben, was den Schluss nahelegt, dass es sich um nicht tatsächlich vom Beschwerdeführer erlebte Geschehnisse handelt.

Der Beschwerdeführer vermochte weder plastisch noch detailreich seinen Fluchtgrund zu erzählen. Er brachte bei der Schilderung seines Fluchtgrundes vor, dass sein Nachbar die Grundstücke des Beschwerdeführers an fremde Leute verpachtet hätte. Als der Beschwerdeführer sein Grundstück betreten habe, seien die Naxaliten gekommen und hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, wobei der Beschwerdeführer dies das erste Mal noch nicht so ernst genommen habe. Als er noch einmal versucht habe, auf seinem Grundstück zu arbeiten, seien sie wieder gekommen und hätten gesagt, dass sie ihn umbringen würden, wenn er noch einmal auf das Grundstück komme. Daraufhin habe er Angst bekommen und das Land verlassen (siehe Seite 41 des erstinstanzlichen Aktes). Dieses Vorbringen lässt den Schluss zu, dass es zwei Vorfälle gegeben habe, derentwegen sich der Beschwerdeführer zur Flucht entschlossen habe. Als der Beschwerdeführer jedoch eingehender zu seinem Fluchtgrund befragt wurde, meinte er, dass es vier Mal zu Streitigkeiten mit den Naxaliten gekommen wäre. Die ersten beiden Male sei es nicht so ?heftig? gewesen und die letzten beiden Male sei er mit dem Umbringen bedroht worden (siehe Seite 43 des erstinstanzlichen Aktes). Diese unterschiedlichen Angaben sprechen gegen die Glaubwürdigkeit des vorgebrachten Fluchtgrundes. Insgesamt zeigt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Beschreibung der einzelnen Vorkommnisse sehr oberflächlich geblieben ist, keine Daten nannte, auf Nachfrage auch nur den ungefähren Beginn dieser Probleme nennen konnte sowie nur allgemein von den Naxaliten gesprochen hat. Zudem konnte der Beschwerdeführer zwischen der Verpachtung seines Grundstücks durch den Nachbarn und der Bedrohung durch die Naxaliten keinen Zusammenhang herstellen.

Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb nur der Beschwerdeführer fliehen habe müssen, wo doch laut seinen Angaben die gesamte Familie diese Probleme hatte und darüber hinaus die Grundstücke nicht ihm gehören würden, sondern im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers stünden. Der Beschwerdeführer behauptete, dass seine Eltern auch Angst hätten, die Naxaliten aber nur ihn töten wollten. Er konnte aber nicht plausibel erklären, weshalb nur er getötet werden sollte, wo doch das Grundstück seinem Vater gehöre. Diesbezüglich meinte er, dass die Naxaliten wüssten, dass er der einzige Sohn sei und das Grundstück ?indirekt? ihm gehöre (siehe Seiten 43 und 45 des erstinstanzlichen Aktes). Dieser Erklärungsversuch vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Naxaliten nur den Sohn des Eigentümers des Grundstücks verfolgen sollten, nicht aber den Eigentümer selbst.

Unverständlich ist auch, weshalb sich der Beschwerdeführer wegen der von ihm behaupteten Vorfälle nicht an die Polizei gewandt habe. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst gehabt habe, von den Naxaliten umgebracht zu werden, wenn er zur Polizei ginge (siehe Seite 43 des erstinstanzlichen Aktes).

Aufgrund der aufgezeigten Erwägungen geht das erkennende Gericht - wie schon das Bundesasylamt - von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in Indien vor der Ausreise aus Indien in Wahrheit nicht stattgefunden haben.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, zumal er kein Identitätsdokument vorgelegt hat.

Hinsichtlich des Reiseweges von Indien nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.

Die Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgehaltenen Länderberichten. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.

Aus den Länderberichten wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.

Zur Rüge des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeergänzung, wonach sein Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt worden sei, da ihm von der belangten Behörde keine Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht worden wäre, ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid sowie zu deren Quellen in der Beschwerde Stellung zu nehmen, sodass selbst bei Annahme einer tatsächlichen Verletzung des Parteiengehörs davon auszugehen ist, dass diese durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde saniert wurde (vgl. VwGH 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040, sowie VwGH 26.02.2002, Zl. 98/21/0299).Zur Rüge des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeergänzung, wonach sein Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt worden sei, da ihm von der belangten Behörde keine Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht worden wäre, ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid sowie zu deren Quellen in der Beschwerde Stellung zu nehmen, sodass selbst bei Annahme einer tatsächlichen Verletzung des Parteiengehörs davon auszugehen ist, dass diese durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde saniert wurde vergleiche VwGH 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040, sowie VwGH 26.02.2002, Zl. 98/21/0299).

Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Feststellungen zu Indien zur Kenntnis gebracht, zu denen der Beschwerdeführer auch Stellung genommen hat. Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme an, dass bei einer Migration innerhalb Indiens neben großen kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten auch Leute aus bestimmten Teilen des Landes häufig ethnischer Verfolgung ausgesetzt seien. In verschiedenen Regionen seien etwa radikale nationalistische Parteien politisch sehr einflussreich und dadurch komme es auch häufig zu progromartigen Ausschreitungen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde ihm daher nicht zu. Zu diesen Ausführungen ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese von ihm aufgestellten Behauptungen nicht näher konkretisiert hat - etwa welche Leute aus welchen Landesteilen häufig ethnischer Verfolgung ausgesetzt wären - und diese Behauptungen auch nicht durch entsprechende Berichte belegt hat, weshalb diesem Vorbringen schon aus diesem Grund keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als Hindu der Mehrheitsreligion (ca. 80 % der Bevölkerung sind Hindus) in Indien angehört und er Telugu sowie Englisch - eine der beiden überregionalen Amtssprachen Indiens - spricht und somit nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Migration innerhalb Indien große kulturelle oder sprachliche Schwierigkeiten hätte oder ethnischer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen durch Naxaliten tatsächlich verweigern würden. Die Polizei agiert prinzipiell auf Grundlage der Gesetze und verfolgt angezeigte Straftaten. Auch wenn in Einzelfällen Korruption und Bestechung nicht auszuschließen sind, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass es in Indien generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren noch in der Beschwerde konkrete und nachvollziehbare Umstände vorgebracht, welche geeignet wären, Zweifel an der generellen Schutzbereitschaft der indischen Sicherheitsbehörden aufzuwerfen. Der Beschwerdeführer hat sich seinen Angaben zufolge nicht an die Polizei gewandt, da er Angst gehabt hätte, die Naxaliten würden ihn ansonsten umbringen. Aus diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass die indische Polizei grundsätzlich schutzunfähig oder schutzunwillig wäre. In den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung zitierten Zeitungsartikeln wird über Grundstücksstreitigkeiten in verschiedenen Bundesstaaten Indiens berichtet, im Zuge derer auch Personen ums Leben gekommen seien, jedoch sind diese Berichte nicht geeignet, eine mangelnde Schutzfähigkeit der indischen Polizei darzutun. Es ist daher davon auszugehen, dass die indischen Sicherheitsbehörden auch dem Beschwerdeführer effektiven Schutz vor möglichen Übergriffen bieten würden, wenn er deren Hilfe in Anspruch nimmt.

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

1. Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde am 21.07.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden sind.1. Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde am 21.07.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden sind.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 2005 (AsylG) erwogen wie folgt:Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 2005 (AsylG) erwogen wie folgt:

2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Zudem handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund um Verfolgung von privater Seite, die nur dann Asylrelevanz begründen würde, sollte der Staat nicht willens oder in der Lage sein, seine Bürger effektiv gegen derartige Übergriffe zu schützen. Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Es haben sich im gegenständlichen Fall auch keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen durch Naxaliten tatsächlich verweigern würden. Die Polizei agiert prinzipiell auf Grundlage der Gesetze und verfolgt angezeigte Straftaten. Auch wenn in Einzelfällen Korruption und Bestechung nicht auszuschließen sind, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass es in Indien generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen in Anspruch zu nehmen.

Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Nichterlangens von staatlichem Schutz, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine interne Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den arbeitsfähigen Beschwerdeführer zumutbar (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, besteht im Falle einer befürchteten Verfolgung durch Naxaliten die Möglichkeit, in Gebiete zu ziehen, die nicht von links-extremer Gewalt betroffen sind. Naxaliten operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Aus diesem Grund ist es nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, Telugu spricht und als Landwirt gearbeitet hat, nicht möglich sein sollte - auch ohne die Unterstützung durch seine Familie -, sich eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen. Angesichts des nicht bestehenden Meldewesens in Indien ist es zudem nicht nachvollziehbar, wie er in Indien gefunden werden könnte.Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Nichterlangens von staatlichem Schutz, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK zukommt. Eine interne Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den arbeitsfähigen Beschwerdeführer zumutbar vergleiche auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, besteht im Falle einer befürchteten Verfolgung durch Naxaliten die Möglichkeit, in Gebiete zu ziehen, die nicht von links-extremer Gewalt betroffen sind. Naxaliten operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Aus diesem Grund ist es nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, Telugu spricht und als Landwirt gearbeitet hat, nicht möglich sein sollte - auch ohne die Unterstützung durch seine Familie -, sich eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen. Angesichts des nicht bestehenden Meldewesens in Indien ist es zudem nicht nachvollziehbar, wie er in Indien gefunden werden könnte.

Zum Vorbringen in der Stellungnahme, wonach bei einer Migration innerhalb Indiens neben großen kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten auch Leute aus bestimmten Teilen des Landes häufig ethnischer Verfolgung ausgesetzt seien, weshalb dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zustünde, ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese von ihm aufgestellten Behauptungen nicht näher konkretisiert hat - etwa welche Leute aus welchen Landesteilen häufig ethnischer Verfolgung ausgesetzt wären - und diese Behauptungen auch nicht durch entsprechende Berichte belegt hat, weshalb diesem Vorbringen schon aus diesem Grund keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als Hindu der Mehrheitsreligion (ca. 80 % der Bevölkerung sind Hindus) in Indien angehört und er Telugu sowie Englisch - eine der beiden überregionalen Amtssprachen Indiens - spricht und somit nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Migration innerhalb Indien große kulturelle oder sprachliche Schwierigkeiten hätte oder ethnischer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z. T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z. T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine ernsthafte Erkrankung glaubhaft gemacht, noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Indien eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung, spricht Telugu und hat vor seiner Ausreise aus Indien in der Landwirtschaft gearbeitet. Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine ernsthafte Erkrankung glaubhaft gemacht, noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen könnte. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Indien eine Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung, spricht Telugu und hat vor seiner Ausreise aus Indien in der Landwirtschaft gearbeitet. Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa durch Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Abs. 2 sind Ausweisungen unzulässig,Gemäß Absatz 2, sind Ausweisungen unzulässig,

wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war ;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens

der Grad der Integration

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Das Asylverfahren ist, wie oben dargelegt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie oben dargelegt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein nach Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Familienleben eingreifen würde, zumal er angegeben hat, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten und auch keine Lebensgemeinschaft führt.Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein nach Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Familienleben eingreifen würde, zumal er angegeben hat, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten und auch keine Lebensgemeinschaft führt.

Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der erst seit ca. elf Monaten in Österreich aufhältig ist.Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der erst seit ca. elf Monaten in Österreich aufhältig ist.

Der Beschwerdeführer war bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).Der Beschwerdeführer war bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).

Es ist unter den aufgezeigten Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat als an Österreich gebunden ist, zumal sich dort noch seine Eltern, seine Ehefrau und seine beiden Kinder aufhalten.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in seine Rechte nach Art. 8 EMRK eingreifen würden, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK insofern gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration des Beschwerdeführers in Österreich sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer arbeitet als Zeitungszusteller, hat nur geringe Deutschkenntnisse und Freunde in Österreich. Eine besonders ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration in Österreich hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers wurde damit nicht dargetan.Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in seine Rechte nach Artikel 8, EMRK eingreifen würden, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK insofern gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration des Beschwerdeführers in Österreich sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer arbeitet als Zeitungszusteller, hat nur geringe Deutschkenntnisse und Freunde in Österreich. Eine besonders ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration in Österreich hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers wurde damit nicht dargetan.

Der Beschwerdeführer ist daher insgesamt nicht in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt. Angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur iS. des Art. 8 EMRK ist nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine solche Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat, die eine Aufhebung des Spruchpunktes III. des bekämpften Bescheides gebieten würde und seine Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstößt.Der Beschwerdeführer ist daher insgesamt nicht in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt. Angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur iS. des Artikel 8, EMRK ist nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine solche Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat, die eine Aufhebung des Spruchpunktes römisch drei. des bekämpften Bescheides gebieten würde und seine Ausweisung gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Die Beschwerde hinsichtlich des die Ausweisung betreffenden Spruchpunktes war daher ebenfalls abzuweisen.

5. Dem Vorbringen in der Stellungnahme, dass entsprechend den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2012, U 466/11-18 bzw. U 1836/11-13, der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchzuführen habe, ist Folgendes zu entgegnen: Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11 ua, ausführlich dargelegt hat, hegt der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt wurde. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.5. Dem Vorbringen in der Stellungnahme, dass entsprechend den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2012, U 466/11-18 bzw. U 1836/11-13, der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchzuführen habe, ist Folgendes zu entgegnen: Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11 ua, ausführlich dargelegt hat, hegt der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt wurde. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der zu beurteilende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde und das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gefährdungssituation in Indien einer asylrechtlichen Beurteilung unterzogen wurde.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der zu beurteilende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde und das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gefährdungssituation in Indien einer asylrechtlichen Beurteilung unterzogen wurde.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme auch vor, dass im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2012, U 230/12-13, festgestellt worden sei, dass ein langer Zeitraum zwischen der Einvernahme und der Ausfertigung eines Erkenntnisses einer aktuellen Beurteilung der Abwägung des Kriterienkataloges des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 widerspreche und zu ermitteln sei, ob die Integration in diesem Zeitraum fortgeschritten sei. Aus diesem Grund könne daher im vorliegenden Fall auf eine mündliche Verhandlung nicht verzichtet werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im genannten Erkenntnis aufgrund der Zeitspanne zwischen der letzten mündlichen Verhandlung und der Entscheidung des Asylgerichtshofes (mehr als ein Jahr) sowie dem Umstand, dass der [dortige] Beschwerdeführer bereits über 14 Jahre in Österreich aufhältig ist, zu ermitteln gewesen wäre, ob die Integration des Beschwerdeführers im Zeitraum seit der letzten mündlichen Verhandlung fortgeschritten ist. Eine Verhandlungspflicht des Asylgerichtshofes ist daraus jedoch nicht abzuleiten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auf eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht verzichtet werden könne, ist daher nicht zu folgen. Zudem hat im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ohnehin ein Vorbringen zu seiner Integration in Österreich erstattet, weshalb sich auch aus diesem Grund eine mündliche Verhandlung zur Ermittlung der Integration des Beschwerdeführers erübrigt.Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme auch vor, dass im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2012, U 230/12-13, festgestellt worden sei, dass ein langer Zeitraum zwischen der Einvernahme und der Ausfertigung eines Erkenntnisses einer aktuellen Beurteilung der Abwägung des Kriterienkataloges des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 widerspreche und zu ermitteln sei, ob die Integration in diesem Zeitraum fortgeschritten sei. Aus diesem Grund könne daher im vorliegenden Fall auf eine mündliche Verhandlung nicht verzichtet werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im genannten Erkenntnis aufgrund der Zeitspanne zwischen der letzten mündlichen Verhandlung und der Entscheidung des Asylgerichtshofes (mehr als ein Jahr) sowie dem Umstand, dass der [dortige] Beschwerdeführer bereits über 14 Jahre in Österreich aufhältig ist, zu ermitteln gewesen wäre, ob die Integration des Beschwerdeführers im Zeitraum seit der letzten mündlichen Verhandlung fortgeschritten ist. Eine Verhandlungspflicht des Asylgerichtshofes ist daraus jedoch nicht abzuleiten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auf eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht verzichtet werden könne, ist daher nicht zu folgen. Zudem hat im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ohnehin ein Vorbringen zu seiner Integration in Österreich erstattet, weshalb sich auch aus diesem Grund eine mündliche Verhandlung zur Ermittlung der Integration des Beschwerdeführers erübrigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten