TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/24 S6 434756-1/2013

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Veröffentlicht am 24.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S6 434.756-1/2013/3E

S6 434.757-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden

1. des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zl. 13 04.039-EAST West;1. des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zl. 13 04.039-EAST West;

2. der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zl. 13 04.040-EAST West,2. der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zl. 13 04.040-EAST West,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung des XXXX zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung des römisch 40 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.römisch eins.1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar, sind illegal über Bulgarien kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie stellten am 31.03.2013 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Aufgrund der EURODAC-Treffer und der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg leitete Österreich am 03.04.2013 ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien ein und stimmte Bulgarien mit Schreiben vom 05.04.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, der Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c der VO (EG) Nummer 343/2003 des Rates (Dublin II VO) zu.Aufgrund der EURODAC-Treffer und der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg leitete Österreich am 03.04.2013 ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien ein und stimmte Bulgarien mit Schreiben vom 05.04.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, der Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera e und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nummer 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei VO) zu.

Die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 wurde dem Erstbeschwerdeführer nachweislich am 04.04.2013, der mj.Die Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 wurde dem Erstbeschwerdeführer nachweislich am 04.04.2013, der mj.

Zweitbeschwerdeführerin am 04.04.2013 bzw. deren gesetzlichen Vertretung am 03.04.2013 ausgefolgt.

I.2.1. Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, gab in seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 01.04.2013 an, seine Heimat mit seiner Familie im Jahr 2005 aufgrund des damaligen Bürgerkrieges verlassen zu haben und nach Syrien gegangen zu sein. Bis zu seiner Ausreise habe er in XXXX gelebt und dort auch seine Ehefrau XXXX, die Zweitbeschwerdeführerin, kennengelernt und im Jahr 2012 geheiratet. Da in Syrien nun auch Krieg herrsche, habe er das Land gemeinsam mit seiner Ehefrau im August 2012 verlassen. Sie seien schlepperunterstützt über die Türkei nach Bulgarien gelangt, wo sie von der bulgarischen Polizei angehalten und einen Asylantrag gestellt hätten. Sie hätten sich bis zum 30.03.2013 in Bulgarien aufgehalten und seien danach erneut schlepperunterstützt am 31.03.2013 nach Österreich gekommen.römisch eins.2.1. Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, gab in seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 01.04.2013 an, seine Heimat mit seiner Familie im Jahr 2005 aufgrund des damaligen Bürgerkrieges verlassen zu haben und nach Syrien gegangen zu sein. Bis zu seiner Ausreise habe er in römisch 40 gelebt und dort auch seine Ehefrau römisch 40 , die Zweitbeschwerdeführerin, kennengelernt und im Jahr 2012 geheiratet. Da in Syrien nun auch Krieg herrsche, habe er das Land gemeinsam mit seiner Ehefrau im August 2012 verlassen. Sie seien schlepperunterstützt über die Türkei nach Bulgarien gelangt, wo sie von der bulgarischen Polizei angehalten und einen Asylantrag gestellt hätten. Sie hätten sich bis zum 30.03.2013 in Bulgarien aufgehalten und seien danach erneut schlepperunterstützt am 31.03.2013 nach Österreich gekommen.

Zu seinem Aufenthalt in Bulgarien gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er dort in zwei verschiedenen Lagern untergebracht gewesen sei und eine negative Entscheidung hinsichtlich seiner Asylantragstellung erhalten habe. Er wolle nicht nach Bulgarien zurück. Die Lebensbedingungen wären schlecht gewesen und die Beschwerdeführer seien wie Verbrecher behandelt worden.

Gesundheitliche Beschwerden wurden vom Erstbeschwerdeführer nicht vorgebracht.

I.2.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 11.04.2013 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass viele seiner bisherigen Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden; er wünsche, dass alles gestrichen werde, sonst würde er gar nichts mehr erzählen. Er sei eigentlich allein aus Syrien nach Bulgarien gereist, wo er dann anschließend zwei Monate in Haft verbracht habe. Seine Ehefrau sei einen Monat später mit Hilfe des Schwiegervaters nach Bulgarien nachgereist und sei auch einmal in Haft gewesen. Nach seiner Entlassung aus der Haft hätten zwei Einvernahmen mit dem Erstbeschwerdeführer stattgefunden und habe dieser eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit von drei Monaten erhalten, die einmal verlängert worden sei. Seine Frau hätte auch eine Karte erhalten. Zur beabsichtigten Ausweisung nach Bulgarien meinte der Erstbeschwerdeführer, dort wie ein Kriegsgefangener behandelt worden zu sein. Er sei im Gefängnis geschlagen worden und habe sieben Tage in Einzelhaft verbracht. Da eine Wärterin in der Nacht laut Musik gespielt habe, habe er nicht schlafen können. Zudem habe er auf dem Boden schlafen müssen. Es habe keine Heizung und nur unzureichend zu Essen gegeben. Abschließend gab der Erstbeschwerdeführer zu bedenken, dass er sieben Monate auf eigene Kosten in Bulgarien gelebt habe. Sein Vater sei wohlhabend und habe ihm den dortigen Aufenthalt finanzieren können.römisch eins.2.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 11.04.2013 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass viele seiner bisherigen Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden; er wünsche, dass alles gestrichen werde, sonst würde er gar nichts mehr erzählen. Er sei eigentlich allein aus Syrien nach Bulgarien gereist, wo er dann anschließend zwei Monate in Haft verbracht habe. Seine Ehefrau sei einen Monat später mit Hilfe des Schwiegervaters nach Bulgarien nachgereist und sei auch einmal in Haft gewesen. Nach seiner Entlassung aus der Haft hätten zwei Einvernahmen mit dem Erstbeschwerdeführer stattgefunden und habe dieser eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit von drei Monaten erhalten, die einmal verlängert worden sei. Seine Frau hätte auch eine Karte erhalten. Zur beabsichtigten Ausweisung nach Bulgarien meinte der Erstbeschwerdeführer, dort wie ein Kriegsgefangener behandelt worden zu sein. Er sei im Gefängnis geschlagen worden und habe sieben Tage in Einzelhaft verbracht. Da eine Wärterin in der Nacht laut Musik gespielt habe, habe er nicht schlafen können. Zudem habe er auf dem Boden schlafen müssen. Es habe keine Heizung und nur unzureichend zu Essen gegeben. Abschließend gab der Erstbeschwerdeführer zu bedenken, dass er sieben Monate auf eigene Kosten in Bulgarien gelebt habe. Sein Vater sei wohlhabend und habe ihm den dortigen Aufenthalt finanzieren können.

In Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte habe er nicht.

Der Erstbeschwerdeführer legte ein Konvolut an Urkunden seine Person betreffend vor (Aktenseiten 25 bis 37 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS).

Zudem wurden ihm die Länderfeststellungen zu Bulgarien ausgehändigt und eine 10-tägige Frist zur Stellungnahme gegeben.

I.3.1. Die Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, machte im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 01.04.2013 zu ihrem Reiseweg folgende Angaben: Sie sei im August 2012 gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Erstbeschwerdeführer, aus Syrien ausgereist und schlepperunterstützt über die Türkei nach Bulgarien gelangt, wo sie von der bulgarischen Polizei angehalten und in ein Lager gekommen seien. Während sie eine positive Entscheidung in ihrem Asylverfahren erhalten habe, habe ihr Ehemann einen negativen Bescheid bekommen. Sie hätte sich ca. acht Monate in Bulgarien aufgehalten und sei am 30.03.2013 gemeinsam mit ihrem Ehemann weiter nach Österreich gereist. Sie wolle nicht nach Bulgarien zurück, da sie dort unmenschlich behandelt und ihrem Mann eine negative Entscheidung gegeben worden sei.römisch eins.3.1. Die Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, machte im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 01.04.2013 zu ihrem Reiseweg folgende Angaben: Sie sei im August 2012 gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Erstbeschwerdeführer, aus Syrien ausgereist und schlepperunterstützt über die Türkei nach Bulgarien gelangt, wo sie von der bulgarischen Polizei angehalten und in ein Lager gekommen seien. Während sie eine positive Entscheidung in ihrem Asylverfahren erhalten habe, habe ihr Ehemann einen negativen Bescheid bekommen. Sie hätte sich ca. acht Monate in Bulgarien aufgehalten und sei am 30.03.2013 gemeinsam mit ihrem Ehemann weiter nach Österreich gereist. Sie wolle nicht nach Bulgarien zurück, da sie dort unmenschlich behandelt und ihrem Mann eine negative Entscheidung gegeben worden sei.

Gesundheitliche Probleme wurden auch von der Zweitbeschwerdeführerin ausgeschlossen.

I.3.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 11.04.2013 gab die Zweitbeschwerdeführerin zu, dass nicht all ihre bisherigen Angaben gestimmt hätten. So sei sie nicht - wie in der Erstbefragung angegeben - gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Bulgarien gefahren, sondern sei zuerst ihr Mann und sie einen Monat später nach Bulgarien gereist. Dass sie einen positiven Bescheid in Bulgarien erhalten habe, habe sie nie gesagt. Diesbezüglich wurde vermerkt, dass es sich hierbei offensichtlich um einen Schreibfehler bei der Erstbefragung gehandelt habe. Abgesehen von ihrem Mann habe sie keine Angehörigen oder Verwandte in Österreich. Nach Kenntnisnahme der beabsichtigten Ausweisung nach Bulgarien gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dort schlecht behandelt worden zu sein. Das geschlossene Camp hätte man ab 23.00 nicht verlassen dürfen; im offenen Camp hätten sie nur eine Schlafmöglichkeit gehabt. So hätte ihr Mann nach drei Monaten eine Privatwohnung gemietet.römisch eins.3.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 11.04.2013 gab die Zweitbeschwerdeführerin zu, dass nicht all ihre bisherigen Angaben gestimmt hätten. So sei sie nicht - wie in der Erstbefragung angegeben - gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Bulgarien gefahren, sondern sei zuerst ihr Mann und sie einen Monat später nach Bulgarien gereist. Dass sie einen positiven Bescheid in Bulgarien erhalten habe, habe sie nie gesagt. Diesbezüglich wurde vermerkt, dass es sich hierbei offensichtlich um einen Schreibfehler bei der Erstbefragung gehandelt habe. Abgesehen von ihrem Mann habe sie keine Angehörigen oder Verwandte in Österreich. Nach Kenntnisnahme der beabsichtigten Ausweisung nach Bulgarien gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dort schlecht behandelt worden zu sein. Das geschlossene Camp hätte man ab 23.00 nicht verlassen dürfen; im offenen Camp hätten sie nur eine Schlafmöglichkeit gehabt. So hätte ihr Mann nach drei Monaten eine Privatwohnung gemietet.

Der Zweitbeschwerdeführerin wurden ebenfalls die Länderfeststellungen zu Bulgarien ausgehändigt und ihr eine 10-tägige Frist zur Stellungnahme gegeben.

Die Rechtsberaterin beantragte einen Selbsteintritt Österreichs, da der mj. Zweitbeschwerdeführerin eine unmenschliche Behandlung in Bulgarien drohen würde.

I.4. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden seitens der erstinstanzlichen Behörde mit Bescheiden vom 22.04.2013, Zahl 13 04.039-EAST West betreffend den Erstbeschwerdeführer, Zahl 13 04.040-EAST West betreffend die Zeitbeschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Bulgarien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers) und Art. 16 Abs. 1 lit. c (hinsichtlich der mj. Zweitbeschwerdeführerin) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die zwei Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.römisch eins.4. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden seitens der erstinstanzlichen Behörde mit Bescheiden vom 22.04.2013, Zahl 13 04.039-EAST West betreffend den Erstbeschwerdeführer, Zahl 13 04.040-EAST West betreffend die Zeitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Bulgarien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers) und Artikel 16, Absatz eins, Litera c, (hinsichtlich der mj. Zweitbeschwerdeführerin) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die zwei Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

Die Bescheide enthalten eine ausführliche Darstellung zur Lage in Bulgarien, zum dortigen Asylverfahren, zu Dublin-Rückkehrern, zum Refoulementschutz sowie zur Versorgung von Asylwerbern. Aus diesen Feststellungen geht hervor, dass das Verfahren in Bulgarien den Grundsätzen des Unionsrechts genügt und dass eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern gewährleistet ist.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Bulgarien ernstlich möglich erscheinen lassen würden, hervorgekommen wäre. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Keiner der beiden Beschwerdeführer würde an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit leiden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer ein, da alle im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Bulgarien ernstlich möglich erscheinen lassen würden, hervorgekommen wäre. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Keiner der beiden Beschwerdeführer würde an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit leiden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer ein, da alle im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien.

I.5. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zugleich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.römisch eins.5. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zugleich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Die Beschwerdeführer bringen vor, in Bulgarien unmenschlich behandelt und mangelhaft versorgt worden zu sein. Sie würden dort weder ein faires Asylverfahren noch Unterstützung erhalten. Gegenüber Fremden würde ein feindliches Klima herrschen, das sich in mangelnder Versorgung mit Nahrungsmitteln und Hygieneartikeln sowie Misshandlungen in Gefängnissen zeigen würde. Während der Erstbeschwerdeführer eine negative Entscheidung erhalten habe, die mit einer Kettenabschiebung in den Irak einhergehe, sei das Beschwerdeverfahren seiner Lebensgefährtin, der Zweitbeschwerdeführerin, noch offen, wodurch es bei einer Überstellung nach Bulgarien zu einer Trennung der beiden kommen würde. Im Übrigen wurde die Auswahl und Aktualität der Länderfeststellungen kritisiert.

Der Beschwerde sind Ausführungen der beiden Rechtsmittelwerber in eigenen Worten beigefügt. Darin erläutern sie die Zustände im Irak und in Syrien sowie auch ihre Zeit in Bulgarien, wo sie nur schlecht behandelt worden wären. Die allgemeine Versorgung und Behandlung in Bulgarien sei für sie schlimm gewesen. Ein Polizist habe sogar versucht, die Zweitbeschwerdeführerin zu vergewaltigen. Als sie der Erstbeschwerdeführer habe verteidigen wollen, sei er von sechs Polizisten fast zu Tode geschlagen worden. Würde man die mj. Zweitbeschwerdeführerin nach Bulgarien schicken, so wäre sie erneut Vergewaltigungen ausgesetzt und würde auch Gefahr laufen, ein Opfer der Prostitution zu werden. Da die Beschwerdeführer aus Bulgarien geflohen seien, würde sie eine Haftstrafe erwarten.

I.6. Am 23.05.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer ohne besondere Vorkommnisse am Luftweg nach Bulgarien überstellt.römisch eins.6. Am 23.05.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer ohne besondere Vorkommnisse am Luftweg nach Bulgarien überstellt.

I.7. Die Zweitbeschwerdeführerin konnte aufgrund ihres Untertauchens nicht wie geplant am 23.05.2013 überstellt werden. Sie ist unbekannten Aufenthaltes.römisch eins.7. Die Zweitbeschwerdeführerin konnte aufgrund ihres Untertauchens nicht wie geplant am 23.05.2013 überstellt werden. Sie ist unbekannten Aufenthaltes.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Die Beschwerdeführer reisten - nacheinander - von Syrien kommend in Bulgarien ein und stellten dort am 10.10.2012 zu XXXX (Erstbeschwerdeführer) und am 18.10.2012 zu XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) einen Asylantrag. Danach reisten sie illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo beide am 31.03.2013 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.1. Die Beschwerdeführer reisten - nacheinander - von Syrien kommend in Bulgarien ein und stellten dort am 10.10.2012 zu römisch 40 (Erstbeschwerdeführer) und am 18.10.2012 zu römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin) einen Asylantrag. Danach reisten sie illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo beide am 31.03.2013 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer aktuellen Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten; es leben keine Familienangehörigen in Österreich.

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer, zu ihrer Asylantragstellung, zum Gesundheitszustand und ihrer familiären Situation ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage, insbesondere der Antwortschreiben der bulgarischen Dublinbehörde vom 05.04.2013 (AS 77 den Erstbeschwerdeführer betreffend; AS 83 die Zweitbeschwerdeführerin betreffend).

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.2.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in idgF (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 idgF (im Folgenden: ZustG), maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in idgF (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF (im Folgenden: ZustG), maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen Beschwerden gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.Im vorliegenden Verfahren liegen Beschwerden gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.

2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Unionsrechts (vgl. Art 78 AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Unionsrechts vergleiche Artikel 78, AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführer zunächst erstmals in Bulgarien einen Asylantrag gestellt haben, sich der Erstbeschwerdeführer von dort aus nach Abschluss des Verfahrens, die Zweitbeschwerdeführerin vor Abschluss des Verfahrens nach Österreich begeben und seither nicht verlassen haben, sie zudem auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach den Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 16 Abs. 1 lit. e (iVm Art. 13) den Erstbeschwerdeführer betreffend bzw. Art. 16 Abs. 1 lit. c (iVm Art. 13) die Zweitbeschwerdeführerin betreffend für die Wiederaufnahme in Betracht. Bulgarien hat auch auf Grundlage dieser Bestimmungen seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der Beschwerdeführer bereit erklärt.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführer zunächst erstmals in Bulgarien einen Asylantrag gestellt haben, sich der Erstbeschwerdeführer von dort aus nach Abschluss des Verfahrens, die Zweitbeschwerdeführerin vor Abschluss des Verfahrens nach Österreich begeben und seither nicht verlassen haben, sie zudem auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach den Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Artikel 13,) den Erstbeschwerdeführer betreffend bzw. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 13,) die Zweitbeschwerdeführerin betreffend für die Wiederaufnahme in Betracht. Bulgarien hat auch auf Grundlage dieser Bestimmungen seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der Beschwerdeführer bereit erklärt.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Bulgarien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Bulgarien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

2.4. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.4. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zufolge leben keine Angehörigen der Kernfamilie in Österreich. Sohin sind im Verfahren keine relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Die Beschwerdeführer werden sohin bei einer Überstellung nach Bulgarien nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.Den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zufolge leben keine Angehörigen der Kernfamilie in Österreich. Sohin sind im Verfahren keine relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Die Beschwerdeführer werden sohin bei einer Überstellung nach Bulgarien nicht in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.

Sofern im Rechtsmittelschriftsatz von einer Trennung der beiden Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Bulgarien die Rede ist, ist auszuführen, dass keine Zweifel bestehen, dass Bulgarien die Familiensituation der Beschwerdeführer im Rahmen des dortigen Asylverfahrens entsprechend berücksichtigen wird. Es ergibt sich für den Asylgerichtshof angesichts der unter 2.5. getätigten Ausführungen zum bulgarischen Asylverfahren kein begründeter Verdacht, dass Bulgarien ein Familienleben der beiden Beschwerdeführer ohne jegliche Prüfung unbeachtet lassen würde.

2.5. Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:2.5. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Was die allgemeine Situation in Bulgarien betrifft, so geht der Asylgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Bulgarien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung erkennen lässt.

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.

Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Die in der Erstbefragung vorgebrachte Befürchtung einer unmenschlichen Behandlung für die Asylwerber in Bulgarien wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt und ist in dieser Form nicht geeignet, den aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes zum bulgarischen Asylverfahren entgegen zu treten und diese in Zweifel zu ziehen. Die den Beschwerdeführern gebotene Möglichkeit zu den Länderfeststellungen zu Bulgarien Stellung zu beziehen wurde von ihnen nicht in Anspruch genommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab im Laufe des Verfahrens an, von einem bulgarischen Wärter im Gefängnis geschlagen und für sieben Tage in Einzelhaft gesteckt worden zu sein. In der Beschwerde ist dann plötzlich die Rede davon, dass ein Polizist versucht hätte, die Zweitbeschwerdeführerin zu vergewaltigen und der Erstbeschwerdeführer von mehreren Polizisten fast zu Tode geschlagen worden sei, als er seine Frau habe verteidigen wollen.

Angesichts des Umstandes, dass die Misshandlungen des Erstbeschwerdeführers durch die bulgarische Polizei in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt wurden und der angebliche Vergewaltigungsversuch erst in der Beschwerde erstmals erwähnt wurde, erscheint das diesbezügliche Vorbringen unglaubwürdig. Der VwGH hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250; 27.04.2006, 2002/20/0170).

Abgesehen davon kann ein vereinzeltes Fehlverhalten einzelner Organwalter in keinem Rechtsstaat der Welt - so auch nicht in Österreich - ausgeschlossen werden. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung würde eine einzelne inkorrekte Vorgehensweise eines oder mehrerer bulgarischer Polizeibeamter kein "real risk" im Sinne der Judikatur des EGMR darstellen, zumal dem Asylgerichtshof keine Hinweise dafür vorliegen, dass in Bulgarien generell eine menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern bestünde. Zudem sind keine notorischen groben Menschenrechtsverletzungen in Verbindung mit Bulgarien amtsbekannt und ist seitens der Europäischen Kommission gegen den genannten Mitgliedstaat auch kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG, Richtlinie 2005/85/EG, Richtlinie 2003/9/EG) anhängig.

Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer gegen solche Übergriffe - selbst wenn behauptetermaßen Polizeibeamte involviert sind - die Möglichkeit gehabt, dies bei den zuständigen Behörden zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, sodass auch in dieser Hinsicht kein reales Risiko einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung nach Bulgarien zu befürchten ist.Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer gegen solche Übergriffe - selbst wenn behauptetermaßen Polizeibeamte involviert sind - die Möglichkeit gehabt, dies bei den zuständigen Behörden zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, sodass auch in dieser Hinsicht kein reales Risiko einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung nach Bulgarien zu befürchten ist.

Zu den weiteren Kritikpunkten, nämlich die schlechten Zustände im bulgarischen Lager, Missstände im bulgarischen Asylverfahren und die mangelnde (allgemeine sowie medizinische) Versorgungslage ist auf die unbedenklichen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu verweisen, wonach Asylwerber ein Recht auf Unterkunft, Verpflegung, einen Dolmetscher sowie Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung wie bulgarische Staatsbürger und nach einer bestimmten Zeit Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Schon allein vor diesem Hintergrund, kann ausgeschlossen werden, dass die Standards der Flüchtlingsbetreuung und Flüchtlingsunterbringung in Bulgarien die von der Europäischen Union hiefür vorgegebenen Standards generell massiv unterschreiten würden.

Soweit die Asylwerber in ihrem Beschwerdeschriftsatz geltend machen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien eine Haftstrafe zu erwarten hätten, ist dem zu entgegnen, dass dem erkennenden Gericht keine Hinweise für eine derartige gleichsam systematische Inschubhaftnahme von Dublin-Rückkehrern bzw. für eine menschenrechtswidrige Schubhaftpraxis vorliegen. Dies nicht zuletzt dadurch, - wie bereits oben erwähnt - dass gegen Bulgarien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG, Richtlinie 2005/85/EG, Richtlinie 2003/9/EG) eingeleitet worden ist und notorische grobe Menschenrechtsverletzungen in diesem Zusammenhang nicht amtsbekannt sind.

Die Befürchtungen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich einer Kettenabschiebung von Bulgarien in seine Heimat sind ebenfalls nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Es ergeben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, dass Bulgarien im Bedarfsfall keinen Refoulementschutz gewährleisten würde.

Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr insgesamt kein reales Risiko für die Beschwerdeführer erblickt werden.

2.6. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Bulgarien:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Bulgarien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin-II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Bulgarien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin-II-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Bulgarien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Beide Beschwerdeführer sind gesund.

2.7. Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Bulgarien keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.2.7. Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Bulgarien keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dar.

Spruchpunkt I der Entscheidungen des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.Spruchpunkt römisch eins der Entscheidungen des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.

2.8. Ausweisungen:

Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II der Bescheide des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt I oben (im Zusammenhang mit der Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK) zuzustimmen. Hier ist auf den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich zu verweisen; besondere Aspekte, die iSd § 10 Abs. 2 AsylG 2005 geeignet wären, die Ausweisung aus Österreich dennoch als unzulässig erscheinen zu lassen, sind in den Verfahren nicht hervorgekommen.Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei der Bescheide des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins oben (im Zusammenhang mit der Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Artikel 8, EMRK) zuzustimmen. Hier ist auf den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich zu verweisen; besondere Aspekte, die iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 geeignet wären, die Ausweisung aus Österreich dennoch als unzulässig erscheinen zu lassen, sind in den Verfahren nicht hervorgekommen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Daher sind die Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 des § 34 AsylG anzuwenden.Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Daher sind die Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, des Paragraph 34, AsylG anzuwenden.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen der Beschwerdeführer zuzulassen sein, so würde dies auch für den Antrag der übrigen Beschwerdeführer gelten.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen der Beschwerdeführer zuzulassen sein, so würde dies auch für den Antrag der übrigen Beschwerdeführer gelten.

Die Beschwerdeverfahren, welche die Ehepartner betreffen, haben nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären. Daher ergibt sich auch daraus nicht, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 AsylG zuzulassen wäre.Die Beschwerdeverfahren, welche die Ehepartner betreffen, haben nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären. Daher ergibt sich auch daraus nicht, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG zuzulassen wäre.

Da der Erstbeschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Erstbeschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

2.9. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.9. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Haft, Kettenabschiebung, real risk, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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