TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/24 D15 406259-7/2013

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Veröffentlicht am 24.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D15 406259-7/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2013, FZ. 10 02.373-BAL bzw. 13 00.993-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2013, FZ. 10 02.373-BAL bzw. 13 00.993-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Dem Antrag vom 28.02.2012 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird gemäß §§ 8 Abs. 4 iVm. 34 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.06.2014 verlängert.römisch eins. Dem Antrag vom 28.02.2012 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird gemäß Paragraphen 8, Absatz 4, in Verbindung mit 34 Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.06.2014 verlängert.

II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, beantragte erstmals am 04.02.2002 unter dem Namen XXXX die Gewährung von Asyl. Nachdem der Beschwerdeführer am 13.02.2002 das Bundesgebiet verlassen hat, wurde dieses Verfahren mit Aktenvermerk vom 15.02.2002 eingestellt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, beantragte erstmals am 04.02.2002 unter dem Namen römisch 40 die Gewährung von Asyl. Nachdem der Beschwerdeführer am 13.02.2002 das Bundesgebiet verlassen hat, wurde dieses Verfahren mit Aktenvermerk vom 15.02.2002 eingestellt.

Am 06.10.2008 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin XXXX und dem gemeinsamen Sohn XXXX unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit dem Kriegszustand im Heimatland, der Bedrohung der Russen, der Zerstörung des Hauses sowie seiner drohenden Verfolgung als Landesverräter.Am 06.10.2008 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin römisch 40 und dem gemeinsamen Sohn römisch 40 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit dem Kriegszustand im Heimatland, der Bedrohung der Russen, der Zerstörung des Hauses sowie seiner drohenden Verfolgung als Landesverräter.

I.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2009, Zl. 08 09.589-BAL, gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, zugleich wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Antrag auf subsidiären Schutz in Bezug auf Georgien abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Spruchteil III gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.römisch eins.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2009, Zl. 08 09.589-BAL, gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, zugleich wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Antrag auf subsidiären Schutz in Bezug auf Georgien abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Spruchteil römisch drei gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auch angesichts der Täuschung seiner Identität unglaubwürdig war, dies auch im Hinblick zu den widersprüchlichen Angaben seiner Ehegattin dazu.

I.3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2009, GZ. D14 406259-1/2009/2E, gem. §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs.1 Z 2 AsylG abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch seiner Ehegattin nicht der Wahrheit entspreche, dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine relevante Gefährdung drohe und dieser aus asylfremden Motiven aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei.römisch eins.3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2009, GZ. D14 406259-1/2009/2E, gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch seiner Ehegattin nicht der Wahrheit entspreche, dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine relevante Gefährdung drohe und dieser aus asylfremden Motiven aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei.

I.4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 03.09.2009, Zl. U 1870-1874/09-4, wurde die Behandlung der gegen die o.zit. Entscheidung des Asylgerichtshofes eingebrachten Beschwerde abgelehnt.römisch eins.4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 03.09.2009, Zl. U 1870-1874/09-4, wurde die Behandlung der gegen die o.zit. Entscheidung des Asylgerichtshofes eingebrachten Beschwerde abgelehnt.

Am 13.10.2009 beantragte der Beschwerdeführer - ebenso wie seine restlichen Angehörigen - die Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Begründend dazu wurden u.a. Urkunden hinsichtlich einer Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur XXXX von Georgien sowie eine ärztliche Bestätigung des XXXX, XXXX (vom 25.09.2009), welcher zu entnehmen war, dass bei dem Sohn XXXX eine benigne Partialepilepsie diagnostiziert wurde und dieser für zwei Jahre mit dem Medikament Ospolot behandelt werden müsse, vorgelegt.Am 13.10.2009 beantragte der Beschwerdeführer - ebenso wie seine restlichen Angehörigen - die Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Begründend dazu wurden u.a. Urkunden hinsichtlich einer Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur römisch 40 von Georgien sowie eine ärztliche Bestätigung des römisch 40 , römisch 40 (vom 25.09.2009), welcher zu entnehmen war, dass bei dem Sohn römisch 40 eine benigne Partialepilepsie diagnostiziert wurde und dieser für zwei Jahre mit dem Medikament Ospolot behandelt werden müsse, vorgelegt.

I.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2009, GZ. D14 406259-2/2009/2E, wurde dieser Antrag gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer, im gesamten durchgeführten Verfahren trotz umfangreicher Befragungen niemals vorgebracht habe politisch tätig gewesen zu sein bzw. jemals Mitglied der XXXX gewesen zu sein. Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen sich diese Urkunde zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt nachschicken zu lassen.römisch eins.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2009, GZ. D14 406259-2/2009/2E, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer, im gesamten durchgeführten Verfahren trotz umfangreicher Befragungen niemals vorgebracht habe politisch tätig gewesen zu sein bzw. jemals Mitglied der römisch 40 gewesen zu sein. Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen sich diese Urkunde zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt nachschicken zu lassen.

Hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankung des Sohnes XXXX wurde im obzitierten Erkenntnis im Wesentlichen ausgeführt, dass einerseits die vorgelegte Bestätigung des XXXX nicht darzulegen vermochte, dass der Sohn XXXX während des durchgeführten Asylverfahrens an dieser Erkrankung gelitten hätte. Andererseits hätten sich auch auf Grundlage der ins Verfahren einbezogenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass die vorgebrachte Erkrankung im Herkunftsstaat nicht behandelbar sei. Auch hätte sich aus dem vorgelegten Befund ergeben, dass beim Sohn XXXX Kontrolluntersuchungen in drei-monatlichen Abständen empfohlen worden seien, auch ergäbe sich kein Hinweis dafür, dass die empfohlene Medikation nicht im Herkunftsstaat erhältlich sei, weshalb im Ergebnis keine Außergewöhnlichkeit der Umstände erblickt werden habe können.Hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankung des Sohnes römisch 40 wurde im obzitierten Erkenntnis im Wesentlichen ausgeführt, dass einerseits die vorgelegte Bestätigung des römisch 40 nicht darzulegen vermochte, dass der Sohn römisch 40 während des durchgeführten Asylverfahrens an dieser Erkrankung gelitten hätte. Andererseits hätten sich auch auf Grundlage der ins Verfahren einbezogenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass die vorgebrachte Erkrankung im Herkunftsstaat nicht behandelbar sei. Auch hätte sich aus dem vorgelegten Befund ergeben, dass beim Sohn römisch 40 Kontrolluntersuchungen in drei-monatlichen Abständen empfohlen worden seien, auch ergäbe sich kein Hinweis dafür, dass die empfohlene Medikation nicht im Herkunftsstaat erhältlich sei, weshalb im Ergebnis keine Außergewöhnlichkeit der Umstände erblickt werden habe können.

Am 17.03.2010 beantragte der Beschwerdeführer ebenso wie seine sich im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen - seine Ehegattin XXXX sowie seine drei Söhne XXXX, XXXX und XXXX (Beschwerdeführer zu D15 406260-3/2010, D15 406261-3/2010, D15 406263-3/2010, D15 406262-3/2010) - den nunmehr dritten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Begründend dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass die Situation in Georgien sehr schwierig sei, er habe Probleme im Heimatland, er könne nicht zurückkehren, weil ihm eine Gefängnisstrafe drohen würde. Auch sei sein Sohn XXXX sehr krank. Zur Untermauerung seiner Angaben legte er mehrere Befunde des XXXX, XXXX (vom 22.06.2009, 25.09.2009, 02.11.2009 und 15.03.2010) vor, sowie die Kopie einer Bescheinigung in georgischer Sprache samt deutscher Übersetzung, wonach das Medikament "Ospolot" im Apothekennetz XXXX nicht beziehbar sei.Am 17.03.2010 beantragte der Beschwerdeführer ebenso wie seine sich im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen - seine Ehegattin römisch 40 sowie seine drei Söhne römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (Beschwerdeführer zu D15 406260-3/2010, D15 406261-3/2010, D15 406263-3/2010, D15 406262-3/2010) - den nunmehr dritten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Begründend dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass die Situation in Georgien sehr schwierig sei, er habe Probleme im Heimatland, er könne nicht zurückkehren, weil ihm eine Gefängnisstrafe drohen würde. Auch sei sein Sohn römisch 40 sehr krank. Zur Untermauerung seiner Angaben legte er mehrere Befunde des römisch 40 , römisch 40 (vom 22.06.2009, 25.09.2009, 02.11.2009 und 15.03.2010) vor, sowie die Kopie einer Bescheinigung in georgischer Sprache samt deutscher Übersetzung, wonach das Medikament "Ospolot" im Apothekennetz römisch 40 nicht beziehbar sei.

I.6. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010, Zl. 10 02.373-EASt West, gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch seiner Ehegattin bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen sei, welches für Unglaubwürdig erachtet wurde. Hinsichtlich der Erkrankung des Sohnes XXXX hätte sich kein engmaschiger Behandlungsbedarf ergeben, zumal aus den umfassenden Länderfeststellungen auch grundsätzlich eine medizinische Behandlungsmöglichkeit selbst für schwerwiegende Erkrankungen im Herkunftsstaat möglich sei. Selbst auch die nunmehr vorgelegte Kopie einer Bestätigung einer georgischen Apotheke könne daran nichts ändern, zumal diese auch nicht im Original vorgelegt worden sei.römisch eins.6. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010, Zl. 10 02.373-EASt West, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch seiner Ehegattin bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen sei, welches für Unglaubwürdig erachtet wurde. Hinsichtlich der Erkrankung des Sohnes römisch 40 hätte sich kein engmaschiger Behandlungsbedarf ergeben, zumal aus den umfassenden Länderfeststellungen auch grundsätzlich eine medizinische Behandlungsmöglichkeit selbst für schwerwiegende Erkrankungen im Herkunftsstaat möglich sei. Selbst auch die nunmehr vorgelegte Kopie einer Bestätigung einer georgischen Apotheke könne daran nichts ändern, zumal diese auch nicht im Original vorgelegt worden sei.

I.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.04.2010, GZ. D15 406259-3/2010/2E, wurde der dagegen eingebrachten Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.04.2010, GZ. D15 406259-3/2010/2E, wurde der dagegen eingebrachten Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, GZ. D15 406259-3/2010/3E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II (Ausweisungsentscheidung) gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auch dieses Vorbringen sich ausschließlich auf jene Fluchtgründe gestützt hätte, welches bereits im vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht worden sei, sich auch die nunmehr vorgelegten weiteren Urkunden auf einen Sachverhalt beziehen würden, welcher bereits Gegenstand des rechtskräftig entschiedenen Asylverfahrens gewesen sei. Hinsichtlich der Nichtverfügbarkeit des Medikamentes "Ospolot" läge lediglich die Kopie einer handschriftlichen Bestätigung einer Apotheke in Georgien vor und habe der Beschwerdeführer wie auch seine Ehegattin - trotz grundsätzlicher Möglichkeit dazu - weder das Original vorzulegen vermocht, noch sei einzig daraus wie auch aus den vorliegenden Befunden nicht erkennbar, dass die Erkrankung des Sohnes XXXX in Georgien nicht mit alternativen Medikationen behandelbar sei, zumal die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit von Epilepsie in Georgien bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens auf Wiederaufnahme (vgl. D14 406259-2/2009/2E) gewesen sei.römisch eins.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, GZ. D15 406259-3/2010/3E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei (Ausweisungsentscheidung) gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auch dieses Vorbringen sich ausschließlich auf jene Fluchtgründe gestützt hätte, welches bereits im vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht worden sei, sich auch die nunmehr vorgelegten weiteren Urkunden auf einen Sachverhalt beziehen würden, welcher bereits Gegenstand des rechtskräftig entschiedenen Asylverfahrens gewesen sei. Hinsichtlich der Nichtverfügbarkeit des Medikamentes "Ospolot" läge lediglich die Kopie einer handschriftlichen Bestätigung einer Apotheke in Georgien vor und habe der Beschwerdeführer wie auch seine Ehegattin - trotz grundsätzlicher Möglichkeit dazu - weder das Original vorzulegen vermocht, noch sei einzig daraus wie auch aus den vorliegenden Befunden nicht erkennbar, dass die Erkrankung des Sohnes römisch 40 in Georgien nicht mit alternativen Medikationen behandelbar sei, zumal die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit von Epilepsie in Georgien bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens auf Wiederaufnahme vergleiche D14 406259-2/2009/2E) gewesen sei.

Zur Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt II führte der Asylgerichtshof aus, dass mit Erkenntnis vom selben Tag die Ausweisungsentscheidung des Sohnes XXXX behoben worden sei, (im Wesentlichen, um weitere Erhebungen hinsichtlich einer medikamentösen Umstellung auf ein Ersatzmedikament für den Sohn XXXX einzuleiten), weshalb eine sofortige Ausweisung des Beschwerdeführers einen relevanten Eingriff iSd. durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben darstelle.Zur Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei führte der Asylgerichtshof aus, dass mit Erkenntnis vom selben Tag die Ausweisungsentscheidung des Sohnes römisch 40 behoben worden sei, (im Wesentlichen, um weitere Erhebungen hinsichtlich einer medikamentösen Umstellung auf ein Ersatzmedikament für den Sohn römisch 40 einzuleiten), weshalb eine sofortige Ausweisung des Beschwerdeführers einen relevanten Eingriff iSd. durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben darstelle.

Das Bundesasylamt hat in weiterer Folge im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Erhebungen hinsichtlich der Verfügbarkeit des Medikamentes "Ospolot" samt Ersatzmedikation durchgeführt.

Die entsprechenden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 05.08.2010 und 16.08.2010 haben ergeben, dass in Georgien weder das Medikament "Ospolot", noch eine geeignete Ersatzmedikation mit dem Wirkstoff "Sultiam" erhältlich sei. Die Staatendokumentation verwies auf eine Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Georgien, wonach Depression und Epilepsie in Georgien behandelbar seien und die Behandlung von Epilepsie begleitet von psychopathologischem Verhalten staatlich finanziert und unter näher dargelegten Umständen völlig kostenlos sei.

Laut Auskunft mehrerer deutscher Versandapotheken (telefonische Anfragebeantwortung vom 11.10.2010 sowie Anfragebeantwortung per E-Mail vom 13.10.2010) sei der Versand des Medikamentes "Ospolot" auf Bestellung unter Übermittlung eines Privatrezeptes ohne weitere besondere Erfordernisse nach Georgien durchführbar.

Eine medizinische Begutachtung von XXXX, dem Sohn des Beschwerdeführers, am 21.10.2010 durch einen Arzt für Allgemeinmedizin, Gerichtssachverständiger für asylrechtliche medizinische Begutachtung (Gutachten vom 25.10.2010), hat bestätigt, dass sein Sohn XXXX an einer benignen Partialepilepsie - "Rolando"-Epilepsie leide. Im Gutachten wird verneint, dass im Falle einer Überstellung nach Georgien die reale Gefahr bestehe, dass sein Sohn XXXX aufgrund seiner Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich seine Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Voraussetzung hiefür sei jedoch die Weiterbehandlung mit "Ospolot". Zum Medikament "Ospolot", dass den Wirkstoff "Sultiam" enthalte, erklärte der Sachverständige, dass dieses laut Auskunft der österreichischen Ärztekammer von jeder Apotheke beim Hersteller bestellt und auf dem Postweg bezogen werden könne.Eine medizinische Begutachtung von römisch 40 , dem Sohn des Beschwerdeführers, am 21.10.2010 durch einen Arzt für Allgemeinmedizin, Gerichtssachverständiger für asylrechtliche medizinische Begutachtung (Gutachten vom 25.10.2010), hat bestätigt, dass sein Sohn römisch 40 an einer benignen Partialepilepsie - "Rolando"-Epilepsie leide. Im Gutachten wird verneint, dass im Falle einer Überstellung nach Georgien die reale Gefahr bestehe, dass sein Sohn römisch 40 aufgrund seiner Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich seine Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Voraussetzung hiefür sei jedoch die Weiterbehandlung mit "Ospolot". Zum Medikament "Ospolot", dass den Wirkstoff "Sultiam" enthalte, erklärte der Sachverständige, dass dieses laut Auskunft der österreichischen Ärztekammer von jeder Apotheke beim Hersteller bestellt und auf dem Postweg bezogen werden könne.

In der am 03.11.2010 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, erklärte der Beschwerdeführer nach Vorhalt der Ermittlungsergebnisse betreffend die Erkrankung und Behandlungsmöglichkeit seines Sohnes XXXX in Georgien zusammengefasst, dass sein Sohn zur Behandlung seiner Erkrankung das Medikament "Ospolot" benötige und eine Behandlung mit diesem Medikament in Georgien nicht finanzierbar sei. Im Übrigen zweifelte der Beschwerdeführer am Wahrheitsgehalt der ermittelten Informationen des Bundesasylamtes, wonach die Behandelbarkeit der Erkrankung seines Sohnes sowie der Erhalt des Medikamentes "Ospolot" in Georgien möglich seien.In der am 03.11.2010 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, erklärte der Beschwerdeführer nach Vorhalt der Ermittlungsergebnisse betreffend die Erkrankung und Behandlungsmöglichkeit seines Sohnes römisch 40 in Georgien zusammengefasst, dass sein Sohn zur Behandlung seiner Erkrankung das Medikament "Ospolot" benötige und eine Behandlung mit diesem Medikament in Georgien nicht finanzierbar sei. Im Übrigen zweifelte der Beschwerdeführer am Wahrheitsgehalt der ermittelten Informationen des Bundesasylamtes, wonach die Behandelbarkeit der Erkrankung seines Sohnes sowie der Erhalt des Medikamentes "Ospolot" in Georgien möglich seien.

I.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, FZ. 10 02.373-EASt West, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Georgien ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt dazu aus, dass den Rechercheergebnissen zufolge, die notwendige Medikation samt Ersatzmedikation für den Sohn XXXX im Herkunftsstaat nicht erhältlich sei, das eingeleitete Ermittlungsverfahren jedoch ergeben hätte, dass eine Versendung dieses Medikamentes in den Herkunftsstaat grundsätzlich möglich sei.römisch eins.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, FZ. 10 02.373-EASt West, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Georgien ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt dazu aus, dass den Rechercheergebnissen zufolge, die notwendige Medikation samt Ersatzmedikation für den Sohn römisch 40 im Herkunftsstaat nicht erhältlich sei, das eingeleitete Ermittlungsverfahren jedoch ergeben hätte, dass eine Versendung dieses Medikamentes in den Herkunftsstaat grundsätzlich möglich sei.

Mit Schriftsatz vom 10.12.2010 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den soeben zitierten Bescheid. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass sich aus den Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben habe, dass sein Sohn XXXX das Medikament "Ospolot" zur Behandlung seiner Erkrankung benötige und dieses in Georgien nicht beziehbar sei. Der Hinweis auf den Bezug dieses Medikamentes in Georgien über ein Internet-Bestellservice einer deutschen Versandapotheke greife zu kurz. Diesem Ergebnis würden die durchgeführten Recherchen des Bundesasylamtes entgegenstehen, wonach das Medikament "Ospolot" in Georgien gerade nicht verfügbar sei. Weiters erscheine auch die Ausstellung eines Privatrezeptes, das für eine derartige Bestellung Voraussetzung sei, problematisch bzw. unmöglich.Mit Schriftsatz vom 10.12.2010 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den soeben zitierten Bescheid. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass sich aus den Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben habe, dass sein Sohn römisch 40 das Medikament "Ospolot" zur Behandlung seiner Erkrankung benötige und dieses in Georgien nicht beziehbar sei. Der Hinweis auf den Bezug dieses Medikamentes in Georgien über ein Internet-Bestellservice einer deutschen Versandapotheke greife zu kurz. Diesem Ergebnis würden die durchgeführten Recherchen des Bundesasylamtes entgegenstehen, wonach das Medikament "Ospolot" in Georgien gerade nicht verfügbar sei. Weiters erscheine auch die Ausstellung eines Privatrezeptes, das für eine derartige Bestellung Voraussetzung sei, problematisch bzw. unmöglich.

Der Beschwerde wurde ein Arztbrief des XXXX, XXXX, beigelegt, worin ein stationärer Aufenthalt seines Sohnes XXXX vom 13.02.2010 bis 19.02.2010 bestätigt wird.Der Beschwerde wurde ein Arztbrief des römisch 40 , römisch 40 , beigelegt, worin ein stationärer Aufenthalt seines Sohnes römisch 40 vom 13.02.2010 bis 19.02.2010 bestätigt wird.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes befasste in der Folge den Verbindungsbeamten in Georgien mit der Frage der Verfügbarkeit des Medikamentes "Ospolot" oder eines wirkungsgleichen Medikamentes in Georgien. Laut telefonischer Auskunft von Mitarbeitern der medizinischen Auskunft in Georgien vom 20.12.2010 und 22.12.2010 stehe laut Medikamentenbase von Georgien weder das Medikament Ospolot noch ein anderes Ersatzmedikament zur Verfügung. Eine Versendung bzw. Einführung von in Georgien nicht erhältlichen Medikamenten sei durch Privatpersonen nicht möglich und gebe es in Georgien insbesondere keine Dienstleistung, wonach Apotheken und Krankenhäuser in Georgien mit dem Hersteller eines Medikamentes Kontakt aufnehmen, dieses ebendort bestellen und auf dem Postweg beziehen könnten.

Angesichts dieser Sachlage wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.01.2011 die beabsichtigte Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme zur Kenntnis gebracht. Dieser brachte hiergegen keine Einwände vor.

I.10. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes verfügte mit Beschluss vom 21.02.2011 die amtswegige Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, GZ. D15 406259-3/2010/3E, abgeschlossenen Asylverfahrens hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 iVm. § 69 Abs. 3 AVG. Begründet wurde dies damit, dass sich nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens herausgestellt habe, dass im speziellen Fall seines Sohnes XXXX dessen Erkrankung erfolgreich nur mit dem Medikament "Ospolot" bzw. einer wirkstoffgleichen Ersatztherapie behandelt werden könne, diese im Herkunftsstaat jedoch weder aktuell erhältlich noch sonst wie beziehbar sei und sich in weiterer Folge auch die Recherche des Bundesasylamtes hinsichtlich einer Beziehbarkeit dieser Medikation in Georgien im Wege internationaler Apothekennetze als unrichtig erwiesen habe, weshalb gewichtige Gründe für die Annahme einer gesundheitlichen Gefährdung seines Sohnes XXXX, somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei Rückkehr in den Herkunftsstaat bestehen würden.römisch eins.10. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes verfügte mit Beschluss vom 21.02.2011 die amtswegige Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, GZ. D15 406259-3/2010/3E, abgeschlossenen Asylverfahrens hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG. Begründet wurde dies damit, dass sich nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens herausgestellt habe, dass im speziellen Fall seines Sohnes römisch 40 dessen Erkrankung erfolgreich nur mit dem Medikament "Ospolot" bzw. einer wirkstoffgleichen Ersatztherapie behandelt werden könne, diese im Herkunftsstaat jedoch weder aktuell erhältlich noch sonst wie beziehbar sei und sich in weiterer Folge auch die Recherche des Bundesasylamtes hinsichtlich einer Beziehbarkeit dieser Medikation in Georgien im Wege internationaler Apothekennetze als unrichtig erwiesen habe, weshalb gewichtige Gründe für die Annahme einer gesundheitlichen Gefährdung seines Sohnes römisch 40 , somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Rückkehr in den Herkunftsstaat bestehen würden.

1.11. Mit Erkenntnis vom 01.04.2011, Zl. D15 406259-4/2010/5E, hat der erkennende Senat des Asylgerichtshofes über die mit Beschluss vom 21.02.2011, Zl. D15 406259-4/2010/4E, verfügte amtswegige Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 07.05.2010, Zl. D15 406259-3/2010/3E, abgeschlossenen Asylverfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 iVm. Abs. 3 AVG erkannt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt wird. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt. (Spruchpunkt I) In Erledigung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, Zl. 10 02.373-EASt West, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt II).1.11. Mit Erkenntnis vom 01.04.2011, Zl. D15 406259-4/2010/5E, hat der erkennende Senat des Asylgerichtshofes über die mit Beschluss vom 21.02.2011, Zl. D15 406259-4/2010/4E, verfügte amtswegige Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 07.05.2010, Zl. D15 406259-3/2010/3E, abgeschlossenen Asylverfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG erkannt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt wird. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt. (Spruchpunkt römisch eins) In Erledigung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, Zl. 10 02.373-EASt West, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch zwei).

Begründend wurde aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens ausgeführt, dass der Sohn des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer weitergehenden fachärztlichen Behandlung und insbesondere einer regelmäßigen Medikation mit "Ospolot" bedürfe. Dieses Medikament sei in Georgien nicht verfügbar, weshalb eine Behandlung nur im Bundesgebiet erfolgen könne. Die Behandelbarkeit von Epilepsie in Georgien sei zwar grundsätzlich gegeben. Aufgrund der speziellen Form der Epilepsie des Sohnes und der fehlenden medikamentösen Behandlungsmöglichkeit sei jedoch keine entsprechende medizinische Versorgung des Sohnes in Georgien gewährleistet. Das dahingehende Risiko im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in einen lebensbedrohlichen Zustand zu geraten bzw. bleibende gesundheitliche Schäden davonzutragen, sei bei dieser Sachlage nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Der Asylgerichtshof hat auch festgehalten, dass die "Rolando"-Epilepsie laut Gutachten vom 25.10.2010 eine gutartige Erkrankung darstelle, die keine neurologischen Schäden hinterlasse. Spätestens in der Pubertät würden die betroffenen Kinder beschwerdefrei werden und würden auch die typischen EEG-Veränderungen verschwinden. Eine medikamentöse Behandlung sei in der Regel für einen Zeitraum von zwei Jahren angesetzt, wobei ein Absetzversuch aber bereits ein Jahr nach Anfallsfreiheit möglich sei. Im Fall des 15jährigen Sohnes erachtete der Asylgerichtshof es als evident, dass die Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes nicht von Dauer sei, wobei ein konkreter Zeitpunkt der Beendigung seiner medikamentösen Behandlung zum aktuellen Zeitpunkt jedoch nicht absehbar sei.

Dieses Erkenntnis wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Die Erstaufnahmestelle West befasste in der Folge die Staatendokumentation mit der Frage der Einfuhr von Medikamenten nach und deren Zustellung in Georgien.

Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.05.2011 - basierend auf der Aussage einer Mitarbeiterin des Finanzministeriums von Georgien - brauche eine Person, die ein Medikament direkt bestellt hat, bei der Verzollung den Arztbefund und danach könne sie das Medikament problemlos verzollen. Das Medikament müsse beim Ministerium für Gesundheitsschutz von Georgien registriert sein. Falls dies nicht der Fall sei, müsse es registriert werden. Falls die Person kleine Mengen des Medikaments bekomme, sei keine Registrierung erforderlich.

Basierend auf diesem Ergebnis regte die Erstaufnahmestelle West mit Schreiben vom 13.05.2011 die Wiederaufnahme des Verfahrens an.

I.12. Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2011, Zl. D15 406259-5/2011/2E, teilte der Asylgerichtshof zur Prüfung auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens mit, dass das nunmehrige Rechercheergebnis hinsichtlich der Beziehbarkeit von nicht in Georgien registrierten Medikamenten im Widerspruch mit der Auskunft des Verbindungsbeamten vom 20.12.2010 stehe, wo die Einfuhr nicht registrierter Medikamente durch Privatpersonen verneint worden sei, was insofern plausibler erscheine, als auch in Österreich die Einfuhr nicht registrierter Medikationen unter erschwerten Bedingungen möglich bzw. nicht erlaubt sei.römisch eins.12. Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2011, Zl. D15 406259-5/2011/2E, teilte der Asylgerichtshof zur Prüfung auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens mit, dass das nunmehrige Rechercheergebnis hinsichtlich der Beziehbarkeit von nicht in Georgien registrierten Medikamenten im Widerspruch mit der Auskunft des Verbindungsbeamten vom 20.12.2010 stehe, wo die Einfuhr nicht registrierter Medikamente durch Privatpersonen verneint worden sei, was insofern plausibler erscheine, als auch in Österreich die Einfuhr nicht registrierter Medikationen unter erschwerten Bedingungen möglich bzw. nicht erlaubt sei.

Im Übrigen würden auch die einzelnen Zoll- und Einfuhrbestimmungen abzuklären sein. Der Asylgerichtshof sehe es daher als notwendig an, diese Diskrepanzen in den einzelnen Rechercheergebnissen aufzuklären, zumal auch aus dem vorliegenden Rechercheergebnis jedenfalls keine Hinweise über ein Registrierungsverfahren bzw. die Dauer dafür hervorgehen. Schließlich verwies der Asylgerichtshof auf das zuletzt ergangene Erkenntnis und hielt im Übrigen fest, dass das Bundesasylamt nach Durchführung detaillierterer Recherchen zur Beziehbarkeit nicht registrierter Medikamente in Georgien im Rahmen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine weitere Entscheidung zu treffen haben werde.Im Übrigen würden auch die einzelnen Zoll- und Einfuhrbestimmungen abzuklären sein. Der Asylgerichtshof sehe es daher als notwendig an, diese Diskrepanzen in den einzelnen Rechercheergebnissen aufzuklären, zumal auch aus dem vorliegenden Rechercheergebnis jedenfalls keine Hinweise über ein Registrierungsverfahren bzw. die Dauer dafür hervorgehen. Schließlich verwies der Asylgerichtshof auf das zuletzt ergangene Erkenntnis und hielt im Übrigen fest, dass das Bundesasylamt nach Durchführung detaillierterer Recherchen zur Beziehbarkeit nicht registrierter Medikamente in Georgien im Rahmen des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine weitere Entscheidung zu treffen haben werde.

I.13. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 langte am 28.02.2012 beim Bundesasylamt ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass der Sohn XXXX an einer "Rolando"-Epilepsie leide. Aufgrund dieser Erkrankung bestehe für ihn die essentielle Notwendigkeit der regelmäßigen Einnahme des Medikaments "Ospolot". Zudem bedürfe der Sohn regelmäßiger klinischer Kontrollen inklusiverömisch eins.13. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 langte am 28.02.2012 beim Bundesasylamt ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass der Sohn römisch 40 an einer "Rolando"-Epilepsie leide. Aufgrund dieser Erkrankung bestehe für ihn die essentielle Notwendigkeit der regelmäßigen Einnahme des Medikaments "Ospolot". Zudem bedürfe der Sohn regelmäßiger klinischer Kontrollen inklusive

EEG.

In diesem Zusammenhang wurde eine ärztliche Bestätigung des XXXXXXXX vom 04.01.2012 vorgelegt.

Das Medikament "Ospolot" oder eine wirkstoffgleiche Ersatztherapie sei aktuell in Georgien nicht erhältlich und auch sonst nicht in Georgien beziehbar.

Die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung würden demnach unvermindert vorliegen.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erteilten am 12.04.2012 ausdrücklich ihre Zustimmung an die behandelnden Ärzte ihres Sohnes, dem Bundesasylamt Auskunft über die Art der Erkrankung, die Art und die Dauer der Behandlung sowie die verordneten und erhaltenen Medikamente betreffend den Sohn zu geben.

Vom Bundesasylamt wurde eine Aufstellung der XXXX eingeholt, welche Medikamente der Sohn im Zeitraum November 2008 bis April 2012 bezogen habe. Laut übermittelter Aufstellung habe der Sohn zuletzt am XXXX das Medikament "Ospolot" bezogen.Vom Bundesasylamt wurde eine Aufstellung der römisch 40 eingeholt, welche Medikamente der Sohn im Zeitraum November 2008 bis April 2012 bezogen habe. Laut übermittelter Aufstellung habe der Sohn zuletzt am römisch 40 das Medikament "Ospolot" bezogen.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.04.2012 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz niederschriftlich einvernommen, wo er erklärte, gesund zu sein. Er spreche etwas Deutsch und übernehme die Vertretung seiner beiden minderjährigen Kinder.

Im Herkunftsstaat würden sich sein Vater und seine Schwiegereltern aufhalten, die bereits in Pension seien.

Der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 2002 in Österreich gewesen, jedoch wieder nach Georgien zurückgekehrt. Im Jahr 2008 sei er erneut ins Bundesgebiet eingereist und halte sich seither durchgehend in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer verfüge über einen Führerschein. Er verfüge über eine Universitätsausbildung (Landwirtschaftsstudium). Er habe gemeinsam mit seinem Vater eine Landwirtschaft betrieben und so seine Familie ernährt. Der Vater sei Pensionist und betreibe mit seiner neuen Frau nach wie vor die Landwirtschaft.

Der Beschwerdeführer habe die letzten Jahre vor der Ausreise aus Georgien mit seiner Familie zuhause bei seinem Vater gelebt.

Der Beschwerdeführer erklärte zum Verlängerungsantrag, dass sein Sohn XXXX nach wie vor krank sei. Die anderen Familienmitglieder seien gesund.Der Beschwerdeführer erklärte zum Verlängerungsantrag, dass sein Sohn römisch 40 nach wie vor krank sei. Die anderen Familienmitglieder seien gesund.

Seinem Sohn XXXX gehe es insbesondere bei Aufregung schlecht, was zuletzt vor ein paar Tagen der Fall gewesen sei.Seinem Sohn römisch 40 gehe es insbesondere bei Aufregung schlecht, was zuletzt vor ein paar Tagen der Fall gewesen sei.

Betreffend die vom Sohn XXXX verwendeten Medikamente verwies der Beschwerdeführer auf seine Ehefrau, die die entsprechenden Angaben machen könne.Betreffend die vom Sohn römisch 40 verwendeten Medikamente verwies der Beschwerdeführer auf seine Ehefrau, die die entsprechenden Angaben machen könne.

XXXX besuche die letzte Klasse der Berufsschule in XXXX. Er wolle danach Maurer werden. XXXX spiele Fußball und lerne sehr gut.römisch 40 besuche die letzte Klasse der Berufsschule in römisch 40 . Er wolle danach Maurer werden. römisch 40 spiele Fußball und lerne sehr gut.

XXXX sei nur manchmal krankheitsbedingt zuhause. Er sei ein guter und fleißiger Schüler.römisch 40 sei nur manchmal krankheitsbedingt zuhause. Er sei ein guter und fleißiger Schüler.

Im Falle einer Rückkehr nach Georgien befürchte der Beschwerdeführer, für die Behandlung seines Sohnes mangels Arbeit nicht aufkommen zu können.

Nach Gründen gefragt, die gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen würden, führte er seine Familie an, die sich im Bundesgebiet aufhalte. Er sei in keinem Verein tätig und habe Deutschkurse besucht. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehefrau und seinem ältesten Sohn in XXXX ein Haus gemietet. Sie würden alle einer Beschäftigung nachgehen. Der Beschwerdeführer arbeite über eine Leasingfirma bei einem Unternehmen (Sonnenkollektoren). Der Sohn arbeite bei McDonalds und auch die Ehefrau gehe einer Beschäftigung nach. Der Sohn suche jedoch nach einer anderen Arbeit. Der Beschwerdeführer brachte seinen österreichischen Führerschein sowie Versicherungsdatenauszüge betreffend ihn selbst, seine Ehefrau und seinen Sohn in Vorlage, aus welchen hervorgeht, dass sie alle drei in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.Nach Gründen gefragt, die gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen würden, führte er seine Familie an, die sich im Bundesgebiet aufhalte. Er sei in keinem Verein tätig und habe Deutschkurse besucht. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehefrau und seinem ältesten Sohn in römisch 40 ein Haus gemietet. Sie würden alle einer Beschäftigung nachgehen. Der Beschwerdeführer arbeite über eine Leasingfirma bei einem Unternehmen (Sonnenkollektoren). Der Sohn arbeite bei McDonalds und auch die Ehefrau gehe einer Beschäftigung nach. Der Sohn suche jedoch nach einer anderen Arbeit. Der Beschwerdeführer brachte seinen österreichischen Führerschein sowie Versicherungsdatenauszüge betreffend ihn selbst, seine Ehefrau und seinen Sohn in Vorlage, aus welchen hervorgeht, dass sie alle drei in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Am 18.05.2012 langten beim Bundesasylamt Kaufverträge - jeweils vom 20.04.2012 - über den Kauf eines Gartenhauses samt Geräteschuppen inkl. Einrichtung und Inventar und eines Wohnwagens sowie ein Abstattungskreditvertrag der XXXX vom 20.04.2012 ein.Am 18.05.2012 langten beim Bundesasylamt Kaufverträge - jeweils vom 20.04.2012 - über den Kauf eines Gartenhauses samt Geräteschuppen inkl. Einrichtung und Inventar und eines Wohnwagens sowie ein Abstattungskreditvertrag der römisch 40 vom 20.04.2012 ein.

Die zuständige Referentin befasste in der Folge XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Abklärung des gesundheitlichen Zustandes des Sohnes bezüglich einer eventuellen Überstellung nach Georgien.Die zuständige Referentin befasste in der Folge römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Abklärung des gesundheitlichen Zustandes des Sohnes bezüglich einer eventuellen Überstellung nach Georgien.

Die in der Folge erstellte medizinische Befundinterpretation vom 29.05.2012 basiert auf einer entsprechenden telefonischen Auskunft von XXXX vom 29.05.2012 sowie den medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte der XXXX.Die in der Folge erstellte medizinische Befundinterpretation vom 29.05.2012 basiert auf einer entsprechenden telefonischen Auskunft von römisch 40 vom 29.05.2012 sowie den medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte der römisch 40 .

Der Gutachter bejahte aus medizinischer Sicht die Möglichkeit der Überstellung des Sohnes nach Georgien. Der Gutachter führte nachfolgende Diagnosen an: proportionierter Kleinwuchs, hypophysäres Mikroadenom sowie Zustand nach gutartigem cerebralem Anfallsleiden 09-10. Der Gutachter verneinte, dass beim Sohn aktuell eine "Rolando"-Epilepsie bestehe, ebenso wurde die Notwendigkeit der Behandlung mit dem Medikament "Ospolot" verneint.

Die XXXX teile im Schreiben vom 10.07.2012 mit, dass der Rezeptgebührenaufwand für den Sohn im Jahr 2011 ¿ 10,20 betragen habe. Für die Jahre 2008 bis 2010 würden bei der XXXX keine Daten aufliegen.Die römisch 40 teile im Schreiben vom 10.07.2012 mit, dass der Rezeptgebührenaufwand für den Sohn im Jahr 2011 ¿ 10,20 betragen habe. Für die Jahre 2008 bis 2010 würden bei der römisch 40 keine Daten aufliegen.

Aus der ebenso vorgelegten Patientenkartei der Apotheke zum XXXX gehe hervor, dass der Sohn im Jahr 2012 bereits drei Packungen "Ospolot erworben habe.Aus der ebenso vorgelegten Patientenkartei der Apotheke zum römisch 40 gehe hervor, dass der Sohn im Jahr 2012 bereits drei Packungen "Ospolot erworben habe.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 10.07.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, erklärte der Beschwerdeführer, dass XXXX unlängst im Krankenhaus XXXX einen Kontrolltermin (EEG) wahrgenommen habe. Es sei alles unauffällig gewesen und würden sie nun auf den Befund warten. XXXX fühle sich wohl. Er nehme zurzeit das Medikament "Ospolot".In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 10.07.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, erklärte der Beschwerdeführer, dass römisch 40 unlängst im Krankenhaus römisch 40 einen Kontrolltermin (EEG) wahrgenommen habe. Es sei alles unauffällig gewesen und würden sie nun auf den Befund warten. römisch 40 fühle sich wohl. Er nehme zurzeit das Medikament "Ospolot".

XXXX habe nunmehr die Berufsschule in XXXX abgeschlossen. Nunmehr suche XXXX eine Lehrstelle und würden sie die ersten Bewerbungen verschicken.römisch 40 habe nunmehr die Berufsschule in römisch 40 abgeschlossen. Nunmehr suche römisch 40 eine Lehrstelle und würden sie die ersten Bewerbungen verschicken.

XXXX besuche die Sportschule in XXXX. Er spiele sehr gut Fußball.römisch 40 besuche die Sportschule in römisch 40 . Er spiele sehr gut Fußball.

Befragt, ob XXXX in der Vergangenheit häufig krank gewesen sei, verneinte dies der Beschwerdeführer. Sein Sohn habe ein sehr gutes Zeugnis, da er sehr gut gelernt habe. Er weise fast keine Fehlstunden während des Schulunterrichts auf.Befragt, ob römisch 40 in der Vergangenheit häufig krank gewesen sei, verneinte dies der Beschwerdeführer. Sein Sohn habe ein sehr gutes Zeugnis, da er sehr gut gelernt habe. Er weise fast keine Fehlstunden während des Schulunterrichts auf.

Der Beschwerdeführer wiederholte seine Ausführungen aus der vorangegangenen Einvernahme, wonach er in Georgien die Behandlung seines Sohnes nicht finanzieren könne. Die Arbeitslosenrate sei in Georgien sehr hoch.

Der Beschwerdeführer verwies auf den Erwerb eines Gartenhauses fürs Wochenende. Im Übrigen arbeite der Sohn XXXX nunmehr in derselben Firma wie der Beschwerdeführer.Der Beschwerdeführer verwies auf den Erwerb eines Gartenhauses fürs Wochenende. Im Übrigen arbeite der Sohn römisch 40 nunmehr in derselben Firma wie der Beschwerdeführer.

Nach Vorhalt aktueller Länderfeststellungen zu Georgien und der Gewährung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, auf diese Möglichkeit zu verzichten. Er stimme dem Ländervorhalt zu.

Die einvernehmende Referentin hielt dem Beschwerdeführer vor, dass aufgrund der allgemeinen Situation in Georgien in Verbindung mit dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung vom 29.05.2012 Refoulementschutz nicht weiter begründbar sei.

Dahingehend meinte der Beschwerdeführer, es treffe nicht zu, dass sein Sohn das Medikament "Ospolot" nicht mehr einnehme. Sein Sohn nehme seit drei Jahren täglich das Medikament "Ospolot" ein. Wenn XXXX das Medikament nicht sehe (das Medikament werde im Kühlschrank aufbewahrt), bekomme XXXX Angst. Das Medikament würden seine Ehefrau und der Beschwerdeführer aus der Apotheke in XXXX beziehen. Das Medikament werde von einem Facharzt verschrieben, dessen Namen der Beschwerdeführer nicht kenne.Dahingehend meinte der Beschwerdeführer, es treffe nicht zu, dass sein Sohn das Medikament "Ospolot" nicht mehr einnehme. Sein Sohn nehme seit drei Jahren täglich das Medikament "Ospolot" ein. Wenn römisch 40 das Medikament nicht sehe (das Medikament werde im Kühlschrank aufbewahrt), bekomme römisch 40 Angst. Das Medikament würden seine Ehefrau und der Beschwerdeführer aus der Apotheke in römisch 40 beziehen. Das Medikament werde von einem Facharzt verschrieben, dessen Namen der Beschwerdeführer nicht kenne.

Die Ehefrau legte am 10.07.2012 nochmals die ärztliche Bestätigung des XXXX vom 04.01.2012 vor, wonach der Sohn seit Jahren an der XXXX Patient sei. Beim Sohn bestehe ein Zustand nach cerebralen Krampfanfällen, weshalb bei ebenfalls auffälligem EEG-Befund eine antikonvulsive Therapie ("Ospolot") bestehe. Es seien aus diesem Grund regelmäßige EEG- sowie Blutkontrollen erforderlich.Die Ehefrau legte am 10.07.2012 nochmals die ärztliche Bestätigung des römisch 40 vom 04.01.2012 vor, wonach der Sohn seit Jahren an der römisch 40 Patient sei. Beim Sohn bestehe ein Zustand nach cerebralen Krampfanfällen, weshalb bei ebenfalls auffälligem EEG-Befund eine antikonvulsive Therapie ("Ospolot") bestehe. Es seien aus diesem Grund regelmäßige EEG- sowie Blutkontrollen erforderlich.

Zudem sei im Mai 2011 bei fraglichem Mikroadenom der Hypophyse ein Kleinwuchs diagnostiziert worden, weshalb eine regelmäßige Anwendung eines Wachstumshormones erforderlich sei. Auch diesbezüglich seien regelmäßige Verlaufskontrollen vorgesehen.

In dem übermittelten Konvolut an medizinischen Unterlagen vom 17.07.2012 des XXXXXXXX, XXXX, wurde unter anderem weiterhin eine "Rolando"-Epilepsie beim Sohn diagnostiziert. Daneben wurden Kleinwuchs - laufende Wachstumshormontherapie bei absolutem Wachstumshormonmangel - sowie Mikroadenom der Hypophyse diagnostiziert.In dem übermittelten Konvolut an medizinischen Unterlagen vom 17.07.2012 des XXXXXXXX, römisch 40 , wurde unter anderem weiterhin eine "Rolando"-Epilepsie beim Sohn diagnostiziert. Daneben wurden Kleinwuchs - laufende Wachstumshormontherapie bei absolutem Wachstumshormonmangel - sowie Mikroadenom der Hypophyse diagnostiziert.

Die Ehefrau führte einen Anfall des Sohnes im April 2012 an. Der Sohn selbst erklärte, dass er aufgrund von Sonnenlicht seltsame Empfindungen habe. Ob ein Anfall im engeren Sinn ausgelöst werde, könne nicht erhoben werden.

Der Sohn verwende aktuell das Medikament "Ospolot". Die behandelnde Ärztin führt insbesondere aus, dass sich im EEG weitere Hinweise auf Epilepsie-typische Potentiale finden würden. Bereits im Ambulanzbericht vom Mai 2011 sei angeführt worden, dass seit der Übernahme der Betreuung des Patienten kein typischer Rolando-Herd mehr im EEG auffällig sei, sodass damals bei nicht zufriedenstellender Anfallssituation eventuell eine Umstellung der antikonvulsiven Therapie überlegt worden sei. Laut Ehefrau vertrage der Sohn das Medikament prinzipiell sehr gut, sodass die behandelnde Ärztin bei weiterhin auffälligem EEG-Befund und bei den geschilderten Anfällen die Fortführung der antikonvulsiven Therapie empfehle. Prinzipiell sei eine Umstellung auf primär Oxcarbazepin zu überlegen und möglich, sollte die Anfallssituation weiterhin nicht zufriedenstellend sein. Generell sei laut rezenter Literatur auch bei anderen Formen der Epilepsie eine antikonvulsive Therapie mit Sultiam möglich, weshalb insgesamt bei guter Verträglichkeit und lediglich wenigen Anfällen keine Umstellung der Therapie zum derzeitigen Zeitpunkt vorgesehen sei.

Prinzipiell sei jede antikonvulsive Therapie für die Dauer von ca. zwei Jahren ab dem letzten Anfall empfohlen.

Das XXXX veranlasste anhand von Proben die Bestimmung des Sultiam-Spiegels beim Sohn durch das Zentrallabor des XXXX.Das römisch 40 veranlasste anhand von Proben die Bestimmung des Sultiam-Spiegels beim Sohn durch das Zentrallabor des römisch 40 .

Dem Bundesasylamt wurden Laborbefunde des Zentrallabors des XXXXüber den Sultiam-Spiegel des Sohnes vom 30.07.2009, 28.09.2009, 10.05.2011 und 12.07.2012 vorgelegt.

Mit E-Mail vom 29.08.2012 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen mit ihrer Vertretung einen Rechtsanwalt bevollmächtigt haben.

In der Folge übermittelte der Vertreter am 12.09.2012 eine Stellungnahme, die sich auf die am 12.04.2012 und am 10.07.2012 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bezieht. Im Übrigen wird der medizinischen Begutachtung vom 29.05.2012 entgegengetreten, wonach die Diagnose einer "Rolando"-Epilepsie beim Sohn nicht mehr gestellt werden könne und wonach der Sohn das Medikament "Ospolot" nicht mehr benötige bzw. der Sohn das Medikament "Ospolot" überhaupt nicht regelmäßig eingenommen habe. Aus den zuletzt vorgelegten medizinischen Unterlagen des XXXXXXXX vom 17.07.2012 würden sich weiterhin Hinweise auf Epilepsie-typische Potentiale im EEG finden, weshalb auch die Fortführung der antikonvulsiven Therapie empfohlen worden sei. Der letzte Anfall des Sohnes habe sich im Übrigen am 02.04.2012 ereignet. Prinzipiell werde jede antikonvulsive Therapie für die Dauer von ca. zwei Jahren ab dem letzten Anfall empfohlen. Eine Therapie mit "Ospolot" sei beim Sohn weiterhin erforderlich. Das Medikament "Ospolot" sei im Übrigen vom zuständigen Arzt regelmäßig verschrieben und in einer Apotheke in XXXX bezogen worden. Allein im Jahr 2012 seien bereits drei Packungen "Ospolot" erworben worden.In der Folge übermittelte der Vertreter am 12.09.2012 eine Stellungnahme, die sich auf die am 12.04.2012 und am 10.07.2012 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bezieht. Im Übrigen wird der medizinischen Begutachtung vom 29.05.2012 entgegengetreten, wonach die Diagnose einer "Rolando"-Epilepsie beim Sohn nicht mehr gestellt werden könne und wonach der Sohn das Medikament "Ospolot" nicht mehr benötige bzw. der Sohn das Medikament "Ospolot" überhaupt nicht regelmäßig eingenommen habe. Aus den zuletzt vorgelegten medizinischen Unterlagen des XXXXXXXX vom 17.07.2012 würden sich weiterhin Hinweise auf Epilepsie-typische Potentiale im EEG finden, weshalb auch die Fortführung der antikonvulsiven Therapie empfohlen worden sei. Der letzte Anfall des Sohnes habe sich im Übrigen am 02.04.2012 ereignet. Prinzipiell werde jede antikonvulsive Therapie für die Dauer von ca. zwei Jahren ab dem letzten Anfall empfohlen. Eine Therapie mit "Ospolot" sei beim Sohn weiterhin erforderlich. Das Medikament "Ospolot" sei im Übrigen vom zuständigen Arzt regelmäßig verschrieben und in einer Apotheke in römisch 40 bezogen worden. Allein im Jahr 2012 seien bereits drei Packungen "Ospolot" erworben worden.

In der Stellungnahme wurde auf die im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen verwiesen. Gleichzeitig wurde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass beim Sohn eine Therapie mit "Ospolot" weiterhin erforderlich sei und derzeit keine Umstellung der Therapie angebracht sei. In diesem Zusammenhang wurde allenfalls eine Anfrage an die österreichische Vertretungsbehörde in Georgien beantragt, ob zurzeit in Georgien das Medikament "Ospolot" oder ein anderes Ersatzmedikament zur Verfügung stehe.

Betreffend die Ausweisung wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen ihren Lebensmittelpunkt seit Oktober 2008 ausschließlich in Österreich hätten. Sie hätten dort ihre ganzen privaten und sozialen Bindungen aufgebaut und auch eine wirtschaftliche Existenz begründet. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Sohn XXXX seien berufstätig. XXXX habe die polytechnische Schule mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen und befinde sich nun in einem Lehrlingsverhältnis. Der Sohn XXXX besuche die Sportschule in XXXX.Betreffend die Ausweisung wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen ihren Lebensmittelpunkt seit Oktober 2008 ausschließlich in Österreich hätten. Sie hätten dort ihre ganzen privaten und sozialen Bindungen aufgebaut und auch eine wirtschaftliche Existenz begründet. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Sohn römisch 40 seien berufstätig. römisch 40 habe die polytechnische Schule mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen und befinde sich nun in einem Lehrlingsverhältnis. Der Sohn römisch 40 besuche die Sportschule in römisch 40 .

Sämtliche Familienangehörige würden im gemeinsamen Haushalt leben und bestehe eine enge Bindung untereinander.

Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Sohn XXXX würden in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt sein. Der Lebensunterhalt der Familie sei dadurch sichergestellt und sei damit die Selbsterhaltungsfähigkeit belegt.Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Sohn römisch 40 würden in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt sein. Der Lebensunterhalt der Familie sei dadurch sichergestellt und sei damit die Selbsterhaltungsfähigkeit belegt.

Sämtliche Familienmitglieder würden bereits sehr gut Deutsch sprechen.

Seit Einreise in das Bundesgebiet würden keine tiefergehenden, persönlichen Kontakte in Georgien bestehen.

Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen seien unbescholten.

Infolge der niederschriftlichen Einvernahme des Sohnes XXXX am 13.09.2012 übermittelte der Vertreter eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage (E-Mail vom 20.09.2012).Infolge der niederschriftlichen Einvernahme des Sohnes römisch 40 am 13.09.2012 übermittelte der Vertreter eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage (E-Mail vom 20.09.2012).

Darin wurde auf die am 13.09.2012 vorgelegten Länderfeststellungen zu Georgien Bezug genommen und einzelne Passagen daraus herausgegriffen. Im Übrigen wurden ein Schreiben in georgischer Sprache vom 27.02.2012 sowie ein Bericht der FAZ vom 18.09.2012 zu den Parlamentswahlen in Georgien vorgelegt.

Der Sohn XXXX sei wehrpflichtig und müsse deshalb bei einer Rückkehr nach Georgien damit rechnen, sofort zum Militär einberufen zu werden. Er befürchte für diesen Fall, in den unstabilen, von Krieg bedrohten Grenzregionen oder sogar in Afghanistan eingesetzt zu werden.Der Sohn römisch 40 sei wehrpflichtig und müsse deshalb bei einer Rückkehr nach Georgien damit rechnen, sofort zum Militär einberufen zu werden. Er befürchte für diesen Fall, in den unstabilen, von Krieg bedrohten Grenzregionen oder sogar in Afghanistan eingesetzt zu werden.

Im Übrigen wurde, nachdem der Vertreter am 13.09.2012 die medizinische Befundinterpretation vom 29.05.2012 ausgehändigt bekommen habe, hiezu ausgeführt, dass die darin gezogenen Schlussfolgerungen unzutreffenden seien. In diesem Zusammenhang wurden im Wesentlichen die bereits in der Stellungnahme vom 12.09.2012 getätigten Einwände wiederholt.

Darüber hinaus wurde moniert, dass die medizinische Befundinterpretation ohne Untersuchung oder Anhörung des Sohnes oder der Ehefrau erfolgt sei. Wesentliche Umstände seien dadurch nicht berücksichtigt worden.

Abschließend wurden die bereits in der Stellungnahme vom 12.09.2012 geäußerten Beweisanträge wiederholt. Darüber hinaus wurde auch ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass beim Sohn eine laufende Wachstumshormontherapie notwendig sei, beantragt. In diesem Zusammenhang wurde weiters die Einholung eines Gutachtens zur Beurteilung der Frage, ob eine geeignete Wachstumshormontherapie in Zusammenwirken mit einer Therapie zur Behandlung einer "Rolando"-Epilepsie in Georgien medizinisch möglich sei, beantragt.

Im Übrigen wurden zum Nachweis einer erfolgten Integration zwei Dienstzeugnisse der Firma XXXX vom 18.09.2012 für den Beschwerdeführer und seinen Sohn XXXX in Vorlage gebracht. Darin wird insbesondere bestätigt, dass die beiden am 17.09.2012 eine Festanstellung angenommen hätten.Im Übrigen wurden zum Nachweis einer erfolgten Integration zwei Dienstzeugnisse der Firma römisch 40 vom 18.09.2012 für den Beschwerdeführer und seinen Sohn römisch 40 in Vorlage gebracht. Darin wird insbesondere bestätigt, dass die beiden am 17.09.2012 eine Festanstellung angenommen hätten.

I.14. Mit Bescheid vom 21.09.2012, Zl. 10 02.373-BAL, hat das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011, Zl. D15 406259-4/2010/5E, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II).römisch eins.14. Mit Bescheid vom 21.09.2012, Zl. 10 02.373-BAL, hat das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011, Zl. D15 406259-4/2010/5E, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens damit, dass beim Sohn die seinerzeit gestellte Diagnose einer "Rolando-Epilepsie" nicht mehr vorliege. Aufgrund dessen bestehe keine weitere Indikation für die ausschließliche Behandlung mit Ospolot. Der Sohn leide zudem an einem Mangel an Wachstumshormonen. Epilepsie und Minderwuchs seien in Georgien medikamentös und hormonell behandelbar.

Die tragenden Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz - das Vorliegen eines Krankheitsbildes beim Sohn, welches einer essentiellen medikamentösen Behandlung bedürfe, welche in Georgien nicht zur Verfügung stehe - würden demnach nicht mehr bestehen.

Die belangte Behörde folgte der medizinischen Befundinterpretation und hielt fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht in der Lage gewesen seien, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch medizinische Befunde des Sohnes zu belegen. Aus den vorgelegten Arztberichten würden lediglich ein absoluter Wachstumshormonmangel und ein Infekt der oberen Atemwege hervorgehen. Für den weiteren Bezug des Medikaments "Ospolot" bestehe keine medizinische Indikation.

Entsprechende Befunde, dass der Sohn weiterhin an einer Rolando-Epilepsie leiden oder ohne das Medikament "Ospolot" nicht auskommen würde, hätten nicht vorgelegt werden können.

Zur getroffenen Ausweisungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich einer regelmäßigen legalen Beschäftigung nachgehe und selbst für den Unterhalt seiner Familie aufkomme. Er spreche Deutsch, so dass er einfache Konversationen führen könne. Er habe sich ein Gartenhaus gekauft und sei nicht straffällig geworden. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung seiner Person aus dem Bundesgebiet nach Georgien entgegenstehen würden. In Georgien würden sich im Übrigen nahe Angehörige des Beschwerdeführers aufhalten.

In den beweiswürdigenden Überlegungen stützte sich die belangte Behörde primär auf die medizinische Befundinterpretation vom 29.05.2012 und erklärte, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine gegenteiligen Befunde betreffend den Sohn vorgelegt hätten.

Im Übrigen wurde nicht geglaubt, dass der Sohn in den letzten drei Jahren regelmäßig das Medikament "Ospolot" eingenommen habe.

Den gestellten Beweisanträgen (Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Sohnes bzw. zur Verfügbarkeit von "Ospolot" in Georgien) wurde seitens der belangten Behörde nicht nähergetreten, da der Sachverhalt hinreichend geklärt sei und die bloße Behauptung, der vorgehaltene Sachverhalt sei unrichtig, nicht ausreiche.

Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sei es nicht möglich gewesen, den Ausführungen in der medizinischen Befundinterpretation auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.

Epilepsie und Minderwuchs seien in Georgien laut den eingeholten Länderinformationen im Übrigen behandelbar.

Der Beschwerdeführer und seine Familie würden in Georgien über eine Existenzgrundlage sowie eine Unterkunft verfügen. Im Herkunftsstaat würden im Übrigen zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte bestehen.

Aus den vorgehaltenen allgemeinen Länderinformationen würden sich keine Abschiebehindernisse ergeben.

Zur getroffenen Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass zwar ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliege, insgesamt jedoch keine außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers zu erkennen gewesen sei. Im Rahmen der Interessenabwägung kam die belangte Behörde zum Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer sei bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die aus dem langjährigen Aufenthalt abzuleitende Integration sei gemindert, da der Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei. Im Herkunftsstaat würden im Übrigen zahlreiche Verwandte leben, weshalb einer Reintegration in die georgische Gesellschaft nichts entgegenstehe.

I.15. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Faxeingabe vom 09.10.2012) Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.römisch eins.15. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Faxeingabe vom 09.10.2012) Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

Darin wird insbesondere moniert, dass nachfolgende Feststellungen der belangten Behörde unrichtig seien: Für den Sohn könne die Diagnose "Rolando-Epilepsie nicht mehr gestellt werden und sei dem Sohn somit ein Leben ohne die bisher benötigte Behandlung dieser Erkrankung in Georgien möglich. Für den weiteren Bezug des Medikamentes Ospolot bestehe keine medizinische Indikation.

Die belangte Behörde habe sich zu Unrecht bloß auf die Ergebnisse der medizinischen Befundinterpretation gestützt. Die Erstbehörde habe in keiner Weise begründet, weshalb der medizinischen Befundinterpretation absolute Beweiskraft zukommen solle und habe sich auch inhaltlich nicht mit den Ausführungen des Gutachters auseinandergesetzt. Es sei nicht konkret und schlüssig dargelegt worden, inwiefern die medizinische Befundinterpretation für die vorliegende Beurteilung entscheidungswesentlich sein könne.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sehr wohl aktuelle ärztliche Befunde betreffend den Sohn vorgelegt, die die getroffenen Feststellungen in Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Sohnes widerlegen würden. Dahingehend wurde auf den bereits wiederholt angeführten Ambulanzbericht des XXXXXXXX vom 17.07.2012 verwiesen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit der Stellungnahme des Vertreters vom 12.09.2012 auseinanderzusetzen.

In der Folge wurde den Hauptargumenten der medizinischen Befundinterpretation detailliert entgegengetreten. Richtigerweise hätte das Bundesasylamt aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen zum Ergebnis kommen müssen, dass sich beim Sohn weiterhin Hinweise auf Epilepsie-typische Potentiale im EEG finden und die Fortführung der antikonvulsiven Therapie notwendig sei. Der letzte Anfall des Sohnes habe sich am 02.04.2012 ereignet. Prinzipiell sei jede antikonvulsive Therapie für die Dauer von ca. zwei Jahren ab dem letzten Anfall empfohlen. Die Therapie mit "Ospolot" sei beim Sohn weiterhin erforderlich und nehme der Sohn dieses Medikament seit mindestens drei Jahren regelmäßig ein. Eine Umstellung der Therapie sei aufgrund der guten Verträglichkeit seitens der behandelnden Ärzte nicht angedacht. Eine ausreichende Therapie sei im Herkunftsstaat nicht möglich.

Weiters wurde betreffend den Sohn XXXX moniert, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass XXXX eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts während der Ableistung des Militärdienstes befürchte, was in den Ausführungen in der Stellungnahme vom 20.09.2012 konkret und nachvollziehbar begründet worden sei.Weiters wurde betreffend den Sohn römisch 40 moniert, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass römisch 40 eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts während der Ableistung des Militärdienstes befürchte, was in den Ausführungen in der Stellungnahme vom 20.09.2012 konkret und nachvollziehbar begründet worden sei.

Zur Ausweisung wurden im Wesentlichen die Ausführungen in den Stellungnahmen vom 12.09.2012 und 20.09.2012 wiederholt. Die dort ausgeführten integrativen Aspekte habe die belangte Behörde zwar erwähnt, basierend darauf jedoch die falschen Schlüsse gezogen. Eine umfassende und fehlerfreie Interessenabwägung sei nicht erfolgt, da die belangte Behörde diesfalls zum Ergebnis kommen hätte müssen, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde und deshalb unzulässig sei.Zur Ausweisung wurden im Wesentlichen die Ausführungen in den Stellungnahmen vom 12.09.2012 und 20.09.2012 wiederholt. Die dort ausgeführten integrativen Aspekte habe die belangte Behörde zwar erwähnt, basierend darauf jedoch die falschen Schlüsse gezogen. Eine umfassende und fehlerfreie Interessenabwägung sei nicht erfolgt, da die belangte Behörde diesfalls zum Ergebnis kommen hätte müssen, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde und deshalb unzulässig sei.

Es stelle demnach einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass sich die belangte Behörde nicht mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen vom 17.07.2012 auseinandergesetzt habe. Auch die Ausführungen in den Stellungnahmen vom 12.09.2012 und 20.09.2012 seien unberücksichtigt geblieben.

Auch eine persönliche Befragung der behandelnden Ärzte des XXXX sei unterlassen worden, was jedoch unerlässlich gewesen wäre, um die aufgezeigten Widersprüche abzuklären.Auch eine persönliche Befragung der behandelnden Ärzte des römisch 40 sei unterlassen worden, was jedoch unerlässlich gewesen wäre, um die aufgezeigten Widersprüche abzuklären.

Der Sachverhalt sei durch die belangte Behörde demnach nicht ausreichend ermittelt worden und hätte im Lichte der Stellungnahmen vom 12.09.2012 und den übermittelten medizinischen Unterlagen vom 17.07.2012, die mit den Erhebungsergebnissen der belangten Behörde in Widerspruch stehen, jedenfalls den gestellten Beweisanträgen entsprochen werden müssen.

Auch betreffend den Sohn XXXX wurde der gestellte Beweisantrag im Zusammenhang mit der Ableistung des Wehrdienstes in Georgien (Länderrecherche) aufrechterhalten.Auch betreffend den Sohn römisch 40 wurde der gestellte Beweisantrag im Zusammenhang mit der Ableistung des Wehrdienstes in Georgien (Länderrecherche) aufrechterhalten.

Im Übrigen wurde moniert, dass im angefochtenen Bescheid des Beschwerdeführers "betreffend die Feststellungen Ihrer Situation im Falle der Rückkehr" wie folgt ausgeführt worden sei: "...bezüglich der von der ho. Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien festgehalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen seien". Es sei deshalb fraglich, ob die Erstbehörde überhaupt eine Prüfung im Hinblick auf das Herkunftsland Georgien vorgenommen habe.

In Ergänzung der Beschwerde übermittelte der Vertreter mittels E-Mail vom 18.10.2012 Bestätigungen mehrerer Personen, dass sie mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau befreundet/bekannt seien und sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sozial und privat bereits sehr gut integriert hätten. Weiters wurde eine handschriftliche Integrationsbestätigung übermittelt.

I.16. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2013, Zl. D15 406259-6/2012/4E, wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2012 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.16. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2013, Zl. D15 406259-6/2012/4E, wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2012 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde sich nicht abschließend bzw. umfassend mit der Erkrankung des Sohnes XXXX auseinandergesetzt habe. Insbesondere hätten sich die vom Bundesasylamt herangezogene medizinische Befundinterpretation sowie die vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend den Sohn widersprochen. Die belangte Behörde sei ungeachtet dessen der medizinischen Befundinterpretation gefolgt, ohne auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend den Sohn bzw. auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Sohnes einzugehen.Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde sich nicht abschließend bzw. umfassend mit der Erkrankung des Sohnes römisch 40 auseinandergesetzt habe. Insbesondere hätten sich die vom Bundesasylamt herangezogene medizinische Befundinterpretation sowie die vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend den Sohn widersprochen. Die belangte Behörde sei ungeachtet dessen der medizinischen Befundinterpretation gefolgt, ohne auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend den Sohn bzw. auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Sohnes einzugehen.

Dieses Erkenntnis wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

I.17. Das Bundesasylamt veranlasste in der Folge die Erstellung eines Gutachtens betreffend den Gesundheitszustand des Sohnes XXXX.römisch eins.17. Das Bundesasylamt veranlasste in der Folge die Erstellung eines Gutachtens betreffend den Gesundheitszustand des Sohnes römisch 40 .

Der Sohn XXXX wurde am 31.01.2013 einer Untersuchung durch den Oberarzt des XXXX, XXXX sowie durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie unterzogen und wurde in der Folge ein entsprechendes neurologisch-psychiatrisches Gutachten, datiert mit 31.03.2013, an das Bundesasylamt übermittelt.Der Sohn römisch 40 wurde am 31.01.2013 einer Untersuchung durch den Oberarzt des römisch 40 , römisch 40 sowie durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie unterzogen und wurde in der Folge ein entsprechendes neurologisch-psychiatrisches Gutachten, datiert mit 31.03.2013, an das Bundesasylamt übermittelt.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde das Gutachten vom 31.03.2013 zur Stellungnahme übermittelt, der eine solche per E-Mail am 13.03.2013 dem Bundesasylamt übermittelte.

Dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter wurden am 18.03.2013 Länderinformationen zum Herkunftsstaat zum Parteiengehör übermittelt. Neben allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Georgien aus Jänner 2013 wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.10.2012 vorgehalten. Darin wird auf einen Internet-Link verwiesen, unter dem die in Georgien verfügbaren Medikamente aufgelistet sind.

Mit E-Mail vom 29.03.2013 übermittelte der Vertreter eine entsprechende Stellungnahme.

I.18. Mit Bescheid vom 11.04.2013, Zl. 10 02.373-BAL, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011, Zl. D15 406259-4/2010/5E, zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab. In Spruchpunkt II wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt.römisch eins.18. Mit Bescheid vom 11.04.2013, Zl. 10 02.373-BAL, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011, Zl. D15 406259-4/2010/5E, zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab. In Spruchpunkt römisch zwei wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt.

Das Bundesasylamt stützte seines Entscheidung darauf, dass der subsidiäre Schutz des Beschwerdeführers einzig in der Erkrankung des Sohnes XXXX bzw. der Nichtverfügbarkeit des von diesem benötigten Medikaments in Georgien begründet gewesen sei.Das Bundesasylamt stützte seines Entscheidung darauf, dass der subsidiäre Schutz des Beschwerdeführers einzig in der Erkrankung des Sohnes römisch 40 bzw. der Nichtverfügbarkeit des von diesem benötigten Medikaments in Georgien begründet gewesen sei.

Die Situation betreffend den Sohn XXXX habe sich laut Bundesasylamt mittlerweile insofern geändert, als bei diesem die Diagnose "Rolando"-Epilepsie nicht mehr gestellt werden könne und demnach keine medizinische Indikation für einen weiteren Bezug des Medikaments "Ospolot" bestehe. Die Voraussetzung zur Erteilung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens würden demnach nicht mehr vorliegen.Die Situation betreffend den Sohn römisch 40 habe sich laut Bundesasylamt mittlerweile insofern geändert, als bei diesem die Diagnose "Rolando"-Epilepsie nicht mehr gestellt werden könne und demnach keine medizinische Indikation für einen weiteren Bezug des Medikaments "Ospolot" bestehe. Die Voraussetzung zur Erteilung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens würden demnach nicht mehr vorliegen.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers stehe im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers liege nicht vor, da er zusammen mit seiner Familie ausgewiesen werde. Der Eingriff in sein Privatleben gemäß Art. 8 EMRK sei gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer liege keine außergewöhnliche Integration vor. Im Wesentlichen stellte das Bundesasylamt hinsichtlich der getroffenen Ausweisungsentscheidung dieselben Überlegungen an wie im behobenen Bescheid vom 21.09.2012.Die Ausweisung des Beschwerdeführers stehe im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers liege nicht vor, da er zusammen mit seiner Familie ausgewiesen werde. Der Eingriff in sein Privatleben gemäß Artikel 8, EMRK sei gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer liege keine außergewöhnliche Integration vor. Im Wesentlichen stellte das Bundesasylamt hinsichtlich der getroffenen Ausweisungsentscheidung dieselben Überlegungen an wie im behobenen Bescheid vom 21.09.2012.

I.19. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser wegen wesentlicher Verfahrensmängel, unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung seinem gesamten Inhalt nach angefochten.römisch eins.19. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser wegen wesentlicher Verfahrensmängel, unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

I.20. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Vater des Beschwerdeführers zur Zl. D15 406263-7/2013 ist, dessen Antrag vom 28.02.2012 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.06.2014 verlängert wurde. In Erledigung der Beschwerde wurde dessen bekämpfter Bescheid vom 11.04.2013 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch eins.20. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Vater des Beschwerdeführers zur Zl. D15 406263-7/2013 ist, dessen Antrag vom 28.02.2012 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.06.2014 verlängert wurde. In Erledigung der Beschwerde wurde dessen bekämpfter Bescheid vom 11.04.2013 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung betreffend den Sohn erfolgte, da bei diesem die Voraussetzungen zur Erteilung subsidiären Schutzes unvermindert vorliegen. Aufgrund seiner Erkrankung ("Rolando"-Epilepsie) besteht beim Sohn zum aktuellen Zeitpunkt unverändert die Notwendigkeit der regelmäßigen Einnahme des Medikaments "Ospolot". Das Medikament "Ospolot" ist in Georgien nicht erhältlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

§ 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

Das gegenständliche Verfahren war vor dem Asylgerichtshof im Senat durchzuführen und kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

II.2. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005).römisch zwei.2. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005).

Familienangehöriger iSd. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.Familienangehöriger iSd. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.

Der Beschwerdeführer und sein sich im Bundesgebiet aufhaltender minderjähriger Sohn sind Familienangehörige iSd. § 2 Z 22 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer und sein sich im Bundesgebiet aufhaltender minderjähriger Sohn sind Familienangehörige iSd. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

II.3. Zu Spruchpunkt I (Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter):römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch eins (Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 (arg.: "im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen"), dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 der Statusrichtlinie, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Abs. 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen. (vgl. VwGH vom 31.03.2010, Zl. 2007/01/1216).Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 (arg.: "im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen"), dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Artikel 16, der Statusrichtlinie, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Absatz eins,). Bei Anwendung des Absatz eins, berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Absatz 2,). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen. vergleiche VwGH vom 31.03.2010, Zl. 2007/01/1216).

II.3. Wie bereits oben unter Punkt I.20. festgestellt, ist der Beschwerdeführer der Vater des Beschwerdeführers zur Zl. D15 406263-7/2013, dessen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D15 406263-7/2013/4E, stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.06.2014 verlängert worden ist. Da im gegenständlichen Fall dem Sohn des Beschwerdeführers die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verlängert worden ist und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer ein Familienleben mit seinem Sohn in einem anderen Staat möglich wäre, war gemäß § 8 Abs. 4 iVm.römisch zwei.3. Wie bereits oben unter Punkt römisch eins.20. festgestellt, ist der Beschwerdeführer der Vater des Beschwerdeführers zur Zl. D15 406263-7/2013, dessen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D15 406263-7/2013/4E, stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.06.2014 verlängert worden ist. Da im gegenständlichen Fall dem Sohn des Beschwerdeführers die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verlängert worden ist und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer ein Familienleben mit seinem Sohn in einem anderen Staat möglich wäre, war gemäß Paragraph 8, Absatz 4, iVm.

§ 34 Abs. 3 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter auch betreffend den Beschwerdeführer entsprechend zu verlängern.Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter auch betreffend den Beschwerdeführer entsprechend zu verlängern.

Zur Begründung gegenständlicher Entscheidung wird vollinhaltlich auf die Begründung im Erkenntnis des Sohnes vom heutigen Tag (Zl. D15 406263-7/2013/4E) verwiesen und diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.

II.4. Zu Spruchpunkt II:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Aufgrund der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, befristete Aufenthaltsberechtigung, Bescheidbehebung, Familienverfahren, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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