TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/25 S6 434895-1/2013

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Veröffentlicht am 25.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S6 434.895-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, gesetzlich vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, Zahl 13 02.333-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, gesetzlich vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, Zahl 13 02.333-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 23.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine EURODAC-Abfrage ergab drei Treffer, wonach der Beschwerdeführer am 10.04.2011 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 10.05.2011 in Italien sowie am 15.12.2011 in der Schweiz jeweils einen Asylantrag stellte.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 23.02.2013 gab der Beschwerdeführer vor Organen der Polizeiinspektion Salzburg, XXXX, an, im April 2011 sein Heimatland verlassen zu haben und über XXXX auf das italienische Festland gelangt zu sein, wo er sich ungefähr ein Jahr aufgehalten habe. Danach sei er in die Schweiz gereist, wo er zwei Monate gewesen wäre, schließlich wäre er über Frankreich und Deutschland nach Österreich gelangt. In XXXX wäre er in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen, in XXXX/Italien dann in einem Kinderheim. Es würde nichts dagegen sprechen, wenn er nach Italien zurückkehren müsse, er habe sich jedoch nicht wohl gefühlt, warum könne er nicht sagen; glaublich habe er einen positiven Asylstatus gehabt.Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 23.02.2013 gab der Beschwerdeführer vor Organen der Polizeiinspektion Salzburg, römisch 40 , an, im April 2011 sein Heimatland verlassen zu haben und über römisch 40 auf das italienische Festland gelangt zu sein, wo er sich ungefähr ein Jahr aufgehalten habe. Danach sei er in die Schweiz gereist, wo er zwei Monate gewesen wäre, schließlich wäre er über Frankreich und Deutschland nach Österreich gelangt. In römisch 40 wäre er in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen, in XXXX/Italien dann in einem Kinderheim. Es würde nichts dagegen sprechen, wenn er nach Italien zurückkehren müsse, er habe sich jedoch nicht wohl gefühlt, warum könne er nicht sagen; glaublich habe er einen positiven Asylstatus gehabt.

Sein Heimatland habe er verlassen, da er um sein Leben gefürchtet habe, da der Präsident des Landes im Jahr 2011 gestürzt worden wäre und Volksunruhen ausgebrochen wären; die Polizei wäre sehr gewalttätig gegen das Volk vorgegangen.

Das Bundesasylamt leitete am 22.04.2013 unter genauer Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c Dublin-II-VO mit Italien ein.Das Bundesasylamt leitete am 22.04.2013 unter genauer Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers ein Konsultationsverfahren gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO mit Italien ein.

Am 12.03.2013 langte die Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO bei der Verwaltungsbehörde ein. Aus der Zustimmung geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Italien mit dem Geburtsdatum XXXX bzw. XXXX aufgetreten ist.Am 12.03.2013 langte die Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 16, Absatz 2, Dublin-II-VO bei der Verwaltungsbehörde ein. Aus der Zustimmung geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Italien mit dem Geburtsdatum römisch 40 bzw. römisch 40 aufgetreten ist.

Aus dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 07.03.2013 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich bis 06.03.2013 in der Betreuungsstelle Ost befunden hätte, sein weiterer Verbleib sei seit diesem Zeitpunkt unbekannt und habe er dadurch seine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 4 AsylG 2005 verletzt. Gemäß aktueller ZMR-Auskunft ist der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes.Aus dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 07.03.2013 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich bis 06.03.2013 in der Betreuungsstelle Ost befunden hätte, sein weiterer Verbleib sei seit diesem Zeitpunkt unbekannt und habe er dadurch seine Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 4, AsylG 2005 verletzt. Gemäß aktueller ZMR-Auskunft ist der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes.

2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 19.04.2013 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Italien gemäß Art. 16 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 19.04.2013 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Italien gemäß Artikel 16, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

Dem Bescheid sind verschiedene Feststellungen zu Italien zu entnehmen, aus denen im Wesentlichen ein unbedenkliches Asylwesen hervorgeht. Es wird auch darauf hingewiesen, dass Vulnerable, darunter unbegleitete Minderjährige, besondere Unterstützung erhalten.

Es sei nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Er hätte auch keine Aussagen getätigt, welche vermuten lassen könnten, dies sei dennoch zu befürchten.Es sei nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Er hätte auch keine Aussagen getätigt, welche vermuten lassen könnten, dies sei dennoch zu befürchten.

3. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Der Beschwerdeführer sei minderjährig und wäre alleine aufgrund der einmaligen Befragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Beiziehung des gesetzlichen Vertreters der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch das Bundesasylamt nicht ordnungsgemäß und ausreichend ermittelt worden. Vor diesem Hintergrund hätte eine Einstellung des Verfahrens erfolgen müssen. Vor dem Europäischen Gerichtshof sei unter Zl. C 648/11 ein Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung von Art. 6 der Dublin-II-VO anhängig und hätte die belangte Behörde im Hinblick auf die noch offene Auslegungsfrage die Entscheidung des EuGH abwarten müssen. Die zu klärende Frage laute, welcher Mitgliedstaat nach Art. 6 zuständig sei, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger in mehreren Staaten um Asyl angesucht habe. Außerdem würden systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge in Italien bestehen, weswegen auch aus diesem Grund ein Selbsteintritt Österreichs geboten gewesen wäre.3. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Der Beschwerdeführer sei minderjährig und wäre alleine aufgrund der einmaligen Befragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Beiziehung des gesetzlichen Vertreters der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch das Bundesasylamt nicht ordnungsgemäß und ausreichend ermittelt worden. Vor diesem Hintergrund hätte eine Einstellung des Verfahrens erfolgen müssen. Vor dem Europäischen Gerichtshof sei unter Zl. C 648/11 ein Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung von Artikel 6, der Dublin-II-VO anhängig und hätte die belangte Behörde im Hinblick auf die noch offene Auslegungsfrage die Entscheidung des EuGH abwarten müssen. Die zu klärende Frage laute, welcher Mitgliedstaat nach Artikel 6, zuständig sei, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger in mehreren Staaten um Asyl angesucht habe. Außerdem würden systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge in Italien bestehen, weswegen auch aus diesem Grund ein Selbsteintritt Österreichs geboten gewesen wäre.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG (wie in Verfahren nach § 41a AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG (wie in Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

In einem Verfahren nach der Dublin-II-VO ist nicht nur zu prüfen, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist, sondern ist vorweg die Identität des Asylwerbers inklusive dessen Alter zu klären, wobei sich an die Frage des Alters weitreichende Konsequenzen knüpfen. Zur Feststellung des Alters eines Asylwerbers sind hier keine geringeren oder anderen Maßstäbe anzulegen als in anderen Verfahren. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in Österreich in seiner Erstbefragung an, am XXXX geboren zu sein. Aus dem Schriftverkehr mit Italien ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort mit dem Geburtsdatum XXXX alias XXXX als volljährig geführt wurde.In einem Verfahren nach der Dublin-II-VO ist nicht nur zu prüfen, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist, sondern ist vorweg die Identität des Asylwerbers inklusive dessen Alter zu klären, wobei sich an die Frage des Alters weitreichende Konsequenzen knüpfen. Zur Feststellung des Alters eines Asylwerbers sind hier keine geringeren oder anderen Maßstäbe anzulegen als in anderen Verfahren. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in Österreich in seiner Erstbefragung an, am römisch 40 geboren zu sein. Aus dem Schriftverkehr mit Italien ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort mit dem Geburtsdatum römisch 40 alias römisch 40 als volljährig geführt wurde.

Die erstinstanzliche Behörde beschränkte sich darauf, festzustellen, dass die Identität des Asylwerbers nicht feststehe. Die im gegenständlichen Fall vorgenommene Beweiswürdigung alleine reicht keineswegs aus, um das Alter eines Asylwerbers mit der für das Verfahren erforderlichen Sicherheit feststellen zu können.

Das Bundesasylamt hat sich nicht einmal in irgendeiner Weise zum Alter des Beschwerdeführers geäußert und lässt es dahingestellt, ob es den Beschwerdeführer nun als minderjährig oder volljährig betrachtet. Angesichts der Relevanz, welcher der Frage der Minderjährigkeit zukommen kann, wäre es unbedingt notwendig gewesen, hier nachvollziehbare Feststellungen zu treffen.

"Feststellungen

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrer Person

Die Identität steht nicht fest.

[...]"

"Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht jedoch mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität."

Für den Asylgerichtshof ist somit das durchgeführte Ermittlungsverfahren und die vorgenommene Beweiswürdigung zum Alter des Beschwerdeführers grob mangelhaft.

Da die Erstbehörde sohin eine entscheidungsrelevante Vorfrage - nämlich jene der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungsgrundlagen zugrunde zu legen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.Da die Erstbehörde sohin eine entscheidungsrelevante Vorfrage - nämlich jene der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungsgrundlagen zugrunde zu legen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.

Die Klärung der Frage ist vor dem Hintergrund des kürzlich ergangenen Urteils des EuGH vom 06.06.2013 in der Rechtssache C-648/11, wonach für die Prüfung eines Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen, der in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich dieser Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat, unabdingbar.

Sollte aus den weiteren Erhebungen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hervorkommen, so ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dem Urteil des EuGH vom 06.06.2013 die oben zitierte Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO nicht in der Weise Bedeutung erhalten solle, dass der unbegleitete Minderjährige, dessen Asylantrag schon in einem ersten Mitgliedstaat in der Sache zurückgewiesen wurde, anschließend einen anderen Mitgliedstaat zur Prüfung eines Asylantrags zwingen können solle. Aus Art. 25 der Richtlinie 2005/85 gehe nämlich hervor, dass zusätzlich zu den Fällen, in denen ein Asylantrag nach Maßgabe der Dublin-II-VO nicht geprüft werde, die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers nicht zu prüfen haben, wenn ein Antrag insbesondere deshalb als unzulässig betrachtet werde, weil der Asylbewerber nach einer gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Entscheidung einen identischen Antrag gestellt habe. Dies wird somit ebenso Gegenstand der Prüfung sein.Sollte aus den weiteren Erhebungen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hervorkommen, so ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dem Urteil des EuGH vom 06.06.2013 die oben zitierte Auslegung von Artikel 6, Absatz 2, Dublin-II-VO nicht in der Weise Bedeutung erhalten solle, dass der unbegleitete Minderjährige, dessen Asylantrag schon in einem ersten Mitgliedstaat in der Sache zurückgewiesen wurde, anschließend einen anderen Mitgliedstaat zur Prüfung eines Asylantrags zwingen können solle. Aus Artikel 25, der Richtlinie 2005/85 gehe nämlich hervor, dass zusätzlich zu den Fällen, in denen ein Asylantrag nach Maßgabe der Dublin-II-VO nicht geprüft werde, die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers nicht zu prüfen haben, wenn ein Antrag insbesondere deshalb als unzulässig betrachtet werde, weil der Asylbewerber nach einer gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Entscheidung einen identischen Antrag gestellt habe. Dies wird somit ebenso Gegenstand der Prüfung sein.

2.2. Aus einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen folgt also, dass der gegenständliche Bescheid wegen qualifizierter Mangelhaftigkeit des Verfahrens keinen Bestand haben kann. Damit ist freilich keine Aussage dahingehend getroffen, ob letztendlich eine weitere Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf Italien zulässig bleiben wird.

3. Angesichts des Inhalts der gegenständlichen Entscheidung brauchte auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht näher eingegangen werden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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