Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
E2 415.398-3/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 13 04.285-East-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 13 04.285-East-West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
1. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT.
1. Der Beschwerdeführer stellte bereits am 14.05.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde dazu am 14.05.2010 erstbefragt und er gab als Grund für die Ausreise aus dem Heimatland an, ein Verhältnis mit einer verheirateten Frau gehabt zu haben, was deren Ehemann bekannt geworden war. Da die Frau verheiratet ist, müsste er im Iran die Todesstrafe befürchten.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 25.08.2010, Zl. 10 04.132-BAL den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF nach zweimaliger Einvernahme des Beschwerdeführers abgewiesen (Spruchpunkt I); ebenso wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II) und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III).2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 25.08.2010, Zl. 10 04.132-BAL den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF nach zweimaliger Einvernahme des Beschwerdeführers abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins); ebenso wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
3. Nach Einbringung der Beschwerde hat der Asylgerichtshof am 01.06.2011 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und die Beschwerde mit Erkenntnis vom 15.06.2011, Zl. E2 415.398-1/2010/8E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof hat das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht für glaubwürdig erachtet.3. Nach Einbringung der Beschwerde hat der Asylgerichtshof am 01.06.2011 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und die Beschwerde mit Erkenntnis vom 15.06.2011, Zl. E2 415.398-1/2010/8E, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof hat das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht für glaubwürdig erachtet.
4. Am 24.10.2011 stellte der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser Antrag wurde mit Senats-Beschluss des Asylgerichtshofes vom 06.12.2011 gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.4. Am 24.10.2011 stellte der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser Antrag wurde mit Senats-Beschluss des Asylgerichtshofes vom 06.12.2011 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
5. Nunmehr stellte der Beschwerdeführer am 05.04.2013 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Dazu wurde der Beschwerdeführer am 05.04.2013 erstbefragt und sowohl am 16.04.2013 als auch am 03.05.2013 beim Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West einvernommen.
Der Beschwerdeführer gab zunächst an, dass er von der Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylantrages von anderen Heimbewohnern erfahren hätte. Zur Begründung des Folgeantrages führte er aus, es gäbe im Iran so viele Probleme wegen der neuen Sanktionen. Als Diabetiker hätte er daher Schwierigkeiten, rechtzeitig das Insulin zu bekommen. Er habe mitbekommen, dass im Iran viele Personen wegen falscher Medikamente an Diabetes verstorben seien und es gäbe eigentlich einen Mangel an Medikamenten. Außerdem beschäftige er sich, seit er in Österreich ist, mit dem christlichen Glauben, besuche auch die Kirche und einen Vorbereitungskurs. Getauft sei er zwar noch nicht, habe aber bereits seinen Glauben gewechselt. Im Falle der Rückkehr würde er bestimmt im Iran missionieren. In seinem Familien- und Privatleben habe es keine Änderungen gegeben.
6. Das Bundesasylamt hat den Folgeantrag mit Bescheid vom 13.06.2013 , Zl 13 04.285-EASt-West, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil I.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchteil II.).6. Das Bundesasylamt hat den Folgeantrag mit Bescheid vom 13.06.2013 , Zl 13 04.285-EASt-West, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil römisch eins.) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchteil römisch zwei.).
In der Begründung des Bescheides stellte das Bundesasylamt fest, der Beschwerdeführer sei iranischer Staatsanagehöriger und habe Österreich seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren nicht verlassen. Er habe am 15.03.2013 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und Abänderungen seien seit der Rechtskraft vom 16.06.2011 nicht gegeben. Sein Familien- und Privatleben habe sich seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren nicht verändert. Seine gesamten Familienangehörigen leben im Iran. Der Aufenthalt in Österreich sei insgesamt auf die illegale Einreise und wiederholte ungerechtfertigte Anträge zurückzuführen. Die Rückkehr in den Iran sei zumutbar, möglich und er sei auch in der Lage, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides habe sich weder in der allgemeinen noch in der persönlichen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers etwas geändert.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde betreffend seinen gesundheitlichen Zustand (Diabetes) würdigte das Beschwerdeführer dahingehend, dass sich daraus keine Änderung ergäbe und diesbezüglich daher von bereits entschiedener Sache auszugehen wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zum christlichen Glauben konvertiert, erachtete das Bundesasylamt als bereits zum Zeitpunkt des Vorverfahrens bestehend und wertete die angegebene Konversion lediglich als "Interesse". Dies stelle keine Abänderung zum Vorverfahren dar. Dieses Vorbringen sei nach Art und Ausmaß nicht geeignet, eine Entscheidungsabänderung zu bewirken, wobei selbst die Vorlage eines Taufscheines nicht ausreichend sei, einen derartigen Sinneswandel glaubhaft zu machen. Es liege daher auch in diesem Punkt kein neuer Sachverhalt vor. Der nunmehrige Antrag sei ausschließlich zur Verhinderung der Abschiebung gestellt worden. Der Ausweisung aus Österreich in den Iran würden keine Umstände entgegenstehen. Im Iran sei nach den Länderfeststellungen keine Änderung der Lage eingetreten.
7. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens zur Erlassung eines Bescheides in der Sache an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen und der Beschwerde aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen. Begründet werde die Beschwerde mit Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger, nicht nachvollziehbarer Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften, die deren Einhaltung ein günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine bereits entschiedene Sache. Die Lage im Herkunftsland habe sich infolge internationaler Sanktionen verschlechtert und es sei zu einer Medikamentenknappheit gekommen. Dadurch sei die Behandlung des an Diabetes erkrankten Beschwerdeführers im Iran nicht mehr sichergestellt. Auch der vorgebrachte Glaubenswechsel stelle eine geänderte Sachlage dar. Dieser sei im Erstverfahren nie Thema gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich aber inzwischen intensiv mit der christlichen Religion auseinandergesetzt, sich ernsthaft entschieden, zum Christentum zu konvertieren und fühle sich bereits unabhängig von der Taufe als Christ.
8. Die Beschwerde langte am 24.06.2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde am gleichen Tag der Gerichtsabteilung E2 zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt und in die die vorausgegangenen Verfahren betreffenden Akten. Hinsichtlich der Feststellungen in den vorausgegangenen Verfahren wird auf die dortigen Akteninhalte verwiesen.
2. Festgestellter Sachverhalt:
2. Für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diesen nunmehr einerseits auf eine angeblich erfolgte Konversion vom islamischen zum christlichen Glauben stützen möchte und vorbringt, er besuche schon seit seiner Ankunft in Österreich regelmäßig die Kirche (AS 27). Andererseits stützte er den Folgeantrag darauf, dass laut Medienberichten iranische Staatsbürger, die das Land illegal verlassen und sich einige Zeit in Europa aufgehalten hätten, bei der Rückkehr unter dem Vorwand festgenommen werden, sie seien zum Christentum konvertiert. Auch dem Beschwerdeführer werde dies bei der Rückkehr vorgehalten werden und aufgrund seines Gesundheitszustandes geriete er schon bei einem zweitägigen Gefängnisaufenthalt in Lebensgefahr. Er würde dort gefoltert werden und könne seine Medikamente nicht bekommen. Der Iran befinde sich außerdem derzeit unter Sanktionen und es könnten keine Medikamente importiert werden, folglich würde seine Krankheit nicht behandelt werden können.
Die letzte rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vor dem gegenständlich zu beurteilenden Antrag erging mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 15.06.2011, Zl. E2 415.398-1/2011/8E, am 16.06.2011. Dem darauf folgenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 06.12.2011, Z. E2 415.398-2/2011-4E, nicht stattgegeben, da der Beschwerdeführer zur Begründung des Antrages auf Wiederaufnahme ein gefälschtes Beweismittel vorlegt hatte.
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlich Folgeantrag am 05.04.2013 gestellt. Am 23.04.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sacher gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.Der Beschwerdeführer hat den gegenständlich Folgeantrag am 05.04.2013 gestellt. Am 23.04.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sacher gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten oder, soweit dies in den Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter.3.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten oder, soweit dies in den Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter.
Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.2. Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters:
Gem. § 61 Absatz 3 ASylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGem. Paragraph 61, Absatz 3 ASylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 Absatz 1 ASylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 ASylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
3.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.4. § 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."3.4. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Nach den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.
Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 41 Abs. 3 letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte vergleiche dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.
3.5. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.5. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens
s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
3.6. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der gegenständliche Folgeantrag am 05.04.2013 eingebracht und der Beschwerdeführer am 23.04.2013 gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsyG 2005 rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Antrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG zurückzuweisen sein wird. Somit ist die Frist von 20 Tagen zur Entscheidung im Zulassungsverfahren gemäß § 20 Abs. 2 AsylG 2005 außer Kraft getreten.3.6. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der gegenständliche Folgeantrag am 05.04.2013 eingebracht und der Beschwerdeführer am 23.04.2013 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsyG 2005 rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Antrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen sein wird. Somit ist die Frist von 20 Tagen zur Entscheidung im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 außer Kraft getreten.
3.7. Der Beschwerdeführer bringt im gegenständlichen Folgeantragsverfahren u.a. vor, sein Heimatstaat Iran stehe unter Sanktionen und es gäbe Probleme mit der Beschaffung (Import) von Medikamenten, die er als Diabetiker dringend und stets rechtzeitig benötige, da sonst Lebensgefahr für ihn bestünde. Er habe in einem TV-Bericht auch gesehen, dass zurückkehrende Iraner, die das Land illegal verlassen haben und sich längere Zeit in Europa aufhielten, mit dem Vorwand festgenommen worden seien, dass sie zum Christentum konvertiert sind.
Das Bundesasylamt traf zwar Feststellungen zur allgemeinen wirtschaftlichen Lage im Iran, wobei auch die Auswirkungen der härteren Sanktionen von der EU und USA in allgemeiner Form beschrieben sind. Konkrete Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und vor allem die Verfügbarkeit von spezifischen Medikamenten, die der Beschwerdeführer aufgrund der - unbestritten - vorhandenen Diabetes benötigt, enthalten diese Feststellungen jedoch nicht. Der Beschwerdeführer beruft sich aber explizit auf solceh Umstände.
Außer Acht gelassen wird außerdem die o. a. Behauptung des Beschwerdeführers betreffend zurückkehrende Iraner, obwohl der Beschwerdeführer sich auf einen TV-Bericht und einen Bericht auf der Internetseite "Youtube" beruft. Das Bundesasylamt ist diesen Behauptungen nicht weiter nachgegangen. Insofern sind dem Bundesasylamt wesentliche Ermittlungsmängel unterlaufen und ist vor allem die Feststellung, dass in der Frage des Abschiebeschutzes kein wesentlich geänderter Sachverhalt vorliegt, keineswegs nachvollziehbar begründet.
3.7. Im neu durchzuführenden erstinstanzlichen Verfahren wird das Bundesasylamt nicht nur dazu verhalten sein, jenen Sachverhalt zu erheben, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist und von diesem behauptet wird, sondern auch jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, und danach zu beurteilen haben, ob sich daraus eine maßgeblich geänderte Sachlage im Verhältnis zum Erstverfahren ergibt - sohin über den Antrag inhaltlich abzusprechen oder diesen allenfalls neuerlich zurückzuweisen (§ 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005).3.7. Im neu durchzuführenden erstinstanzlichen Verfahren wird das Bundesasylamt nicht nur dazu verhalten sein, jenen Sachverhalt zu erheben, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist und von diesem behauptet wird, sondern auch jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, und danach zu beurteilen haben, ob sich daraus eine maßgeblich geänderte Sachlage im Verhältnis zum Erstverfahren ergibt - sohin über den Antrag inhaltlich abzusprechen oder diesen allenfalls neuerlich zurückzuweisen (Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005).
Wenn das Bundesasylamt die Ansicht vertreten sollte (wie sich aus der Bescheidbegründung zu ergeben scheint), dass ein neues Vorbringen bezüglich einer möglichen Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft vorgebracht wurde, was bereits die Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG zulässig mache und eine weitere Prüfung der Voraussetzungen des § 8 AsylG 2005 daher nicht mehr stattzufinden habe, übersieht es die seit Geltung des AsylG 2005 geänderte Rechtslage, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem ASylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 in Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, E3 zu § 8).Wenn das Bundesasylamt die Ansicht vertreten sollte (wie sich aus der Bescheidbegründung zu ergeben scheint), dass ein neues Vorbringen bezüglich einer möglichen Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft vorgebracht wurde, was bereits die Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zulässig mache und eine weitere Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 8, AsylG 2005 daher nicht mehr stattzufinden habe, übersieht es die seit Geltung des AsylG 2005 geänderte Rechtslage, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem ASylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 in Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, E3 zu Paragraph 8,).
3.8. Die angefochtene Entscheidung war daher zu beheben, das Verfahren zuzulassen und die Angelegenheit an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen.
4. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Absatz 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.4. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
5. Aufgrund der stattgebenden Entscheidung des Asylgerichtshofes innerhalb einer Woche ab Vorlage der Beschwerde erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, Konversion, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
04.07.2013