TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/26 E14 426058-1/2012

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Veröffentlicht am 26.06.2013
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Spruch

E14 426.058-1/2012-7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2012, Zl. 11 08.502-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2012, Zl. 11 08.502-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer stellte am 07.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 5, 11). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST fand ebenfalls am 07.08.2011 statt (AS 5 - 19).

Am 20.09.2011 (AS 65 - 77) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer angeboten, dass ihm die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Armenien zur Kenntnis gebracht werden (AS 74, 79 - 121).

Der Beschwerdeführer verzichtete sowohl auf die Übersetzung der aktuellen Länderfeststellungen und als auch auf die Abgabe einer Stellungnahme hierzu (AS 74).

Der Beschwerdeführer legte im erstinstanzlichen Verfahren mehrere medizinische Unterlagen aus Österreich sowie einen armenischen Befund vor (AS 125 - 161).

Das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, wies mit Bescheid vom 21.03.2012, Zl. 11 08.502-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (ASDas Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, wies mit Bescheid vom 21.03.2012, Zl. 11 08.502-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS

183 - 268).

Mit Verfahrensanordnung vom 23.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt (AS 269).Mit Verfahrensanordnung vom 23.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt (AS 269).

Gegen den am 27.03.2012 zugestellten (AS 184) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 10.04.2012 (AS 287 - 289).

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Am 24.04.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein. Diesem Schriftsatz wurde eine dem Beschwerdeführer zugefaxte Mitgliedschaftsbestätigung der "XXXX Pentecostal Church in Armenia" beigelegt (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 2).

Mit Schriftsatz vom 25.07.2012 übermittelte der Beschwerdeführer einen weiteren vorläufigen Arztbrief vom 11.07.2012 (OZ 4).

Verfahrensinhalt

Vorbringen

Der Beschwerdeführer gab zu seiner Herkunft befragt an, dass er die armenische Staatsbürgerschaft besitze und der armenischen evangelischen Glaubensgemeinschaft angehöre (AS 68). Er sei im Dorf XXXX im Bezirk XXXX geboren worden, dort aufgewachsen und habe in diesem Dorf bis zum Juni 2011 im familieneigenen Haus gelebt. Nach dem Verkauf dieses Hauses habe er bis zu seiner Ausreise am 04.08.2011 in der Stadt XXXX in einer Mietwohnung gelebt (AS 67).Der Beschwerdeführer gab zu seiner Herkunft befragt an, dass er die armenische Staatsbürgerschaft besitze und der armenischen evangelischen Glaubensgemeinschaft angehöre (AS 68). Er sei im Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 geboren worden, dort aufgewachsen und habe in diesem Dorf bis zum Juni 2011 im familieneigenen Haus gelebt. Nach dem Verkauf dieses Hauses habe er bis zu seiner Ausreise am 04.08.2011 in der Stadt römisch 40 in einer Mietwohnung gelebt (AS 67).

Der Beschwerdeführer brachte zu seinem Fluchtgrund befragt im Rahmen der Erstbefragung am 07.08.2011 im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass in Erewan die armenisch-orthodoxe Kirche herrsche. Er gehöre zum evangelischen Glaubensbekenntnis. Seine Kirche heiße XXXX. Vor ca. zwei Wochen seien ein paar Priester seiner Kirche zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Alle die diesen Glauben ausüben, würden "heimlich verfolgt" und es sei ihnen auch mitgeteilt worden, dass ihr Evangelium kein reines christliches Glaubenswerk sei. Man habe sie als Sekte, welche nicht besser als die Zeugen Jehovas sei, bezeichnet. Er sei ein paar Mal wegen seines Glaubens von ihm unbekannten Personen auf der Straße angehalten, zur Rede gestellt und bedroht worden. In seiner Heimat könne er seine Religion nicht frei ausüben (AS 17).Der Beschwerdeführer brachte zu seinem Fluchtgrund befragt im Rahmen der Erstbefragung am 07.08.2011 im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass in Erewan die armenisch-orthodoxe Kirche herrsche. Er gehöre zum evangelischen Glaubensbekenntnis. Seine Kirche heiße römisch 40 . Vor ca. zwei Wochen seien ein paar Priester seiner Kirche zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Alle die diesen Glauben ausüben, würden "heimlich verfolgt" und es sei ihnen auch mitgeteilt worden, dass ihr Evangelium kein reines christliches Glaubenswerk sei. Man habe sie als Sekte, welche nicht besser als die Zeugen Jehovas sei, bezeichnet. Er sei ein paar Mal wegen seines Glaubens von ihm unbekannten Personen auf der Straße angehalten, zur Rede gestellt und bedroht worden. In seiner Heimat könne er seine Religion nicht frei ausüben (AS 17).

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.09.2011 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Probleme mit der armenischen Kirche gehabt habe und insgesamt dreimal verfolgt worden sei. Man habe ihm wegen seiner religiösen Überzeugung vorgeworfen, das Gedankengut der armenischen Kirche zu zerstören (AS 70). 1990 sei er Mitglied einer Kirche mit dem Namen "XXXX" gewesen. Es handle sich hierbei um eine Art baptistisch-protestantische Kirche, die von den Vereinigten Staaten unterstützt werde. Aufgrund von Streitigkeiten sei er im Jahr 1997 aus dieser Kirche ausgetreten und 1998 Mitglied der armenisch evangelischen Kirche, namens XXXX geworden. Er habe seit seiner Schulzeit permanent Schwierigkeiten wegen seiner Religion gehabt. Der erste Vorfall sei ca. Ende September oder Anfang Oktober 2010 auf dem Weg zur Kirche gewesen. Zwei männliche Personen hätten ihn gestoppt und gesagt, dass er für eine Kirche tätig sei, die die armenische Volkskirche zerstöre. Er sei bedroht, als Verräter bezeichnet und aufgefordert worden, zur armenischen Kirche zu wechseln. Ca. Anfang November und Mitte Dezember 2010 sei es zu zwei ähnlichen Vorfällen gekommen. Anschließend sei seine Schwester im Jänner und Februar 2011 dreimal angerufen und hierbei seine gesamte Familie bedroht worden. Im Übrigen sei er im September 2010 in der Kirche von einem ihm unbekannten Mann geohrfeigt worden. Dieser habe ihm ebenfalls gesagt, dass er aufhören solle, für diese Kirche zu arbeiten (AS 70, 71). 2011 sei es in Armenien zu Schauprozessen gekommen und seien Mitglieder von ähnlichen Kirchen verurteilt worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, umgebracht oder wegen seiner religiösen Überzeugung verurteilt zu werden (AS 72).In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.09.2011 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Probleme mit der armenischen Kirche gehabt habe und insgesamt dreimal verfolgt worden sei. Man habe ihm wegen seiner religiösen Überzeugung vorgeworfen, das Gedankengut der armenischen Kirche zu zerstören (AS 70). 1990 sei er Mitglied einer Kirche mit dem Namen "XXXX" gewesen. Es handle sich hierbei um eine Art baptistisch-protestantische Kirche, die von den Vereinigten Staaten unterstützt werde. Aufgrund von Streitigkeiten sei er im Jahr 1997 aus dieser Kirche ausgetreten und 1998 Mitglied der armenisch evangelischen Kirche, namens römisch 40 geworden. Er habe seit seiner Schulzeit permanent Schwierigkeiten wegen seiner Religion gehabt. Der erste Vorfall sei ca. Ende September oder Anfang Oktober 2010 auf dem Weg zur Kirche gewesen. Zwei männliche Personen hätten ihn gestoppt und gesagt, dass er für eine Kirche tätig sei, die die armenische Volkskirche zerstöre. Er sei bedroht, als Verräter bezeichnet und aufgefordert worden, zur armenischen Kirche zu wechseln. Ca. Anfang November und Mitte Dezember 2010 sei es zu zwei ähnlichen Vorfällen gekommen. Anschließend sei seine Schwester im Jänner und Februar 2011 dreimal angerufen und hierbei seine gesamte Familie bedroht worden. Im Übrigen sei er im September 2010 in der Kirche von einem ihm unbekannten Mann geohrfeigt worden. Dieser habe ihm ebenfalls gesagt, dass er aufhören solle, für diese Kirche zu arbeiten (AS 70, 71). 2011 sei es in Armenien zu Schauprozessen gekommen und seien Mitglieder von ähnlichen Kirchen verurteilt worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, umgebracht oder wegen seiner religiösen Überzeugung verurteilt zu werden (AS 72).

Seine Kirche sei zwar offiziell zugelassen, sie würden aber von staatlicher und kirchlicher Seite täglich verfolgt. Die armenische Kirche beschuldige seine Gemeinschaft, auf Seelenfang zu gehen und die armenischen Traditionen zu zerstören, sowie Staatsverräter zu sein (AS 73).

Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, Herzprobleme zu haben. Es werde ihm oft schwindlig und er leide an Kopfschmerzen. In Armenien habe man den Grund hierfür aber nicht feststellen können. Zudem sei er in den 90er Jahren wegen schwerer Nierenprobleme operiert worden. Jetzt habe er nur mehr leichte Nierenprobleme. Gegen die Herzprobleme nehme er "Concor" und "Tromboass" ein. Die Namen der Medikamente gegen den Schwindel wisse er nicht (AS 66, 67).

Bescheid

Das Bundesasylamt führt im Hinblick auf das Fluchtvorbrigen aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Armenien aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt worden sei. Ebenso wenig habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer oder seine Schwester in seiner Heimat einer persönlichen Bedrohung durch Mitglieder der armenisch-apostolischen Kirche, Journalisten oder anderen Privatpersonen ausgesetzt gewesen wäre (AS 196, 197 [Bescheid Seite [im Folgenden: BS] 14, 15]). Im Übrigen stehe fest, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes leide. Momentan stehe er nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung. Beim Beschwerdeführer sei in Österreich (zuletzt) chronische Niereninsuffizienz (Verlust der Nierenfunktion) mit Hydronephrose bds. (Zerstörung des Nierengewebes durch chron. Harnstauung) und Megaureteren (Harnleiterfehlbildungen) unklarer Genese sowie Polyglobulie (Blutverdickung) und Aorteninsuffizienz I (Herzklappenfehler) diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer sei bereits in Armenien wegen seiner Nieren- und Herzprobleme in Behandlung gestanden und seien dort ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und für ihn auch zugänglich (AS 195, 197 [BS 13, 15]).Das Bundesasylamt führt im Hinblick auf das Fluchtvorbrigen aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Armenien aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt worden sei. Ebenso wenig habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer oder seine Schwester in seiner Heimat einer persönlichen Bedrohung durch Mitglieder der armenisch-apostolischen Kirche, Journalisten oder anderen Privatpersonen ausgesetzt gewesen wäre (AS 196, 197 [Bescheid Seite [im Folgenden: BS] 14, 15]). Im Übrigen stehe fest, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes leide. Momentan stehe er nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung. Beim Beschwerdeführer sei in Österreich (zuletzt) chronische Niereninsuffizienz (Verlust der Nierenfunktion) mit Hydronephrose bds. (Zerstörung des Nierengewebes durch chron. Harnstauung) und Megaureteren (Harnleiterfehlbildungen) unklarer Genese sowie Polyglobulie (Blutverdickung) und Aorteninsuffizienz römisch eins (Herzklappenfehler) diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer sei bereits in Armenien wegen seiner Nieren- und Herzprobleme in Behandlung gestanden und seien dort ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und für ihn auch zugänglich (AS 195, 197 [BS 13, 15]).

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schilderung einer konkreten Verfolgung in Armenien aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden könne. In Armenien gebe es keine staatliche Verfolgung religiöser Minderheiten, sondern werde die Religionsfreiheit verfassungsmäßig garantiert. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in seinem gesamten Vorbringen auch keine staatliche Verfolgung vorgebracht. Bezüglich der von ihm geschilderten Bedrohungen von privater Seite habe er nicht einmal den Versuch unternommen, sich deshalb unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen. Weiters sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz der angeblichen tiefgläubigen Religionszugehörigkeit nicht einmal den Versuch unternommen habe, eine andere evangelische Kirche in Armenien zu besuchen. Der diesbezügliche Zweifel des Bundesasylamts an der intensiven Religionsausübung erhärte sich auch dadurch, dass es dem Beschwerdeführer seit seiner Asylantragstellung bis zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.09.2011 nicht möglich gewesen sei, eine evangelische Kirche in Österreich aufzusuchen. Zudem sei es absolut unplausibel und nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb Angehörige der armenisch-apostolischen Kirche, der 94,7 Prozent der Gesamtbevölkerung angehören, den Beschwerdeführer wegen der Zerstörung der armenischen Volkskirche angreifen und zum Religionswechsel auffordern sollten, zumal durch die vom Beschwerdeführer geschilderten Kirchenbesuche und Gebete keine Zerstörung anderer Religion erblickt werden habe können. Weiters sei es nicht nachvollziehbar, weshalb man ausgerechnet ein absolut normales Kirchenmitglied bedrohen sollte und könne aufgrund der sporadischen Abstände der geschilderten Drohungen durch unterschiedliche Personen nicht von einer akuten und vor allem ernst gemeinten Bedrohung ausgegangen werden. Letztlich würden diesen Überlegungen dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer am Beginn der Einvernahme am 20.09.2011 angeführt habe, den Ausreiseentschluss bereits im Jahr 2007 getroffen zu haben, damals jedoch aufgrund seiner Erkrankungen nicht im Stande gewesen wäre, Armenien zu verlassen. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer auch angegeben, die endgültige Entscheidung für die Ausreise im Oktober 2010, also bereits vor den vom Beschwerdeführer anschließend ins Treffen geführten ausreisekausalen Vorfällen, getroffen zu haben (AS 241 - 245 [BS 59 - 63]).

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde in Form einer Eventualbegründung angemerkt, dass es dem Vorbringen des Beschwerdeführers an der erforderlichen Aktualität mangle und der Beschwerdeführer jedenfalls staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte (AS 250, 251 [BS 68, 69]).

Eine etwaige Rückkehrgefährdung wurde vom Bundesasylamt ausgeschlossen, da sich die Angaben zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft erwiesen hätten und daher auch keine Verfolgung ersichtlich sei. Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage lägen ebenso wenig vor und könne auch aus der allgemeinen Lage kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden. Zur individuellen Lage des Beschwerdeführers wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er auch vor seiner Ausreise in der Lage gewesen sei, seine primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Darüber hinaus lebten Verwandte (Mutter, Lebensgefährtin, Kind und Schwester) in Armenien, die ihn bei der Rückkehr unterstützen würden. Insofern sei auch eine Unterkunft vorhanden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalte er zudem Unterstützung von humanitären Organisationen bzw. NGOs. Es sei daher kein Grund dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien keine Existenzgrundlage hätte, zumal er auf ein funktionierendes Sozial- und Gesundenssytem zurückgreifen könne. Bezüglich der Erkrankungen des Beschwerdeführers sei den Länderfeststellungen entnehmbar, dass in Armenien grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar seien und dem Beschwerdeführer daher eine - unter Berücksichtigung seiner familiären Unterstützung - entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung stehe (AS 252 - 263 [BS 70 - 81]).Eine etwaige Rückkehrgefährdung wurde vom Bundesasylamt ausgeschlossen, da sich die Angaben zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft erwiesen hätten und daher auch keine Verfolgung ersichtlich sei. Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage lägen ebenso wenig vor und könne auch aus der allgemeinen Lage kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden. Zur individuellen Lage des Beschwerdeführers wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er auch vor seiner Ausreise in der Lage gewesen sei, seine primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Darüber hinaus lebten Verwandte (Mutter, Lebensgefährtin, Kind und Schwester) in Armenien, die ihn bei der Rückkehr unterstützen würden. Insofern sei auch eine Unterkunft vorhanden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalte er zudem Unterstützung von humanitären Organisationen bzw. NGOs. Es sei daher kein Grund dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien keine Existenzgrundlage hätte, zumal er auf ein funktionierendes Sozial- und Gesundenssytem zurückgreifen könne. Bezüglich der Erkrankungen des Beschwerdeführers sei den Länderfeststellungen entnehmbar, dass in Armenien grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar seien und dem Beschwerdeführer daher eine - unter Berücksichtigung seiner familiären Unterstützung - entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung stehe (AS 252 - 263 [BS 70 - 81]).

Abschließend führte das Bundesasylamt aus, dass in Österreich weder ein schützenswertes Familien-, noch ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers vorliegen. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in der Grundversorgung. Soziale oder wirtschaftliche Anbindungen oder eine sonstige soziale Integration hätten nicht festgestellt werden können. Er befände sich erst seit weniger als acht Monaten in Österreich und es lägen daher gesamthaft betrachtet keine Umstände vor, die einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien entgegenstünden. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar (AS 265 - 267 [BS 83 - 85]).

Beschwerde und Beschwerdeergänzung

Im Rahmen der Beschwerde wird beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich unzulässig sei (AS 289).

In der Beschwerdeergänzung vom 20.04.2012 (OZ 2) wird zunächst darauf verwiesen, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. So stelle das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung fest, das gesamte Fluchtvorbringen beruhe auf "abstrakten und allgemein gehaltenen" Darlegungen und spreche dem Beschwerdeführer aus diesem Grunde die Glaubwürdigkeit ab, was angesichts seines detaillierten Vorbringens jeglicher Grundlage entbehre. Weiters sei zu bemängeln, dass die herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig und nicht hinreichend auf den Fall des Beschwerdeführers spezifiziert erscheinen. Es seien nur oberflächliche und allgemein gehaltene Informationen zur Religionsfreiheit in Armenien beigelegt worden, eine tiefergreifende Auseinandersetzung mit der Situation religiöser Minderheiten - insbesondere der evangelischen - sei jedoch ausgeblieben.

Eine nähere inhaltliche und durch fallspezifische Länderfeststellungen belegte Begründung scheine in der mehrseitigen Beweiswürdigung nicht auf, was deutlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, sowie der gemäß § 60 AVG geforderten Begründungspflicht indiziere. Dies werde auch durch den Umstand bekräftigt, dass das Bundesasylamt ohne nähere Begründung von einem Nicht-Vorhandensein staatlicher Verfolgung ausgehe, obgleich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Polizeibefragung und Einvernahme durch das Bundesasylamt mehrmals vorgebracht habe, dass gegen seine Kirche sowohl Schauprozesse von staatlicher, als auch ungehinderte Übergriffe von privater, allgemein-gesellschaftlicher Seite erfolgt seien.Eine nähere inhaltliche und durch fallspezifische Länderfeststellungen belegte Begründung scheine in der mehrseitigen Beweiswürdigung nicht auf, was deutlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, sowie der gemäß Paragraph 60, AVG geforderten Begründungspflicht indiziere. Dies werde auch durch den Umstand bekräftigt, dass das Bundesasylamt ohne nähere Begründung von einem Nicht-Vorhandensein staatlicher Verfolgung ausgehe, obgleich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Polizeibefragung und Einvernahme durch das Bundesasylamt mehrmals vorgebracht habe, dass gegen seine Kirche sowohl Schauprozesse von staatlicher, als auch ungehinderte Übergriffe von privater, allgemein-gesellschaftlicher Seite erfolgt seien.

Der Beschwerdeführer habe Armenien insbesondere aufgrund der Zugehörigkeit zu einer christlichen Minderheitenkirche mit dem Namen "XXXX Pentecostal Church in Armenia" bzw. wegen der aus der Praktizierung dieses Glaubens resultierenden Übergriffe gegen ihn verlassen. Nunmehr sei es ihm gelungen, sich eine Mitgliedbestätigung seiner ehemaligen Kirche aus Armenien faxen zu lassen. Insoweit wird beantragt, mit der Entscheidung in seinem Verfahren zu warten, bis dieses Dokument und weitere Beweismittel im Original eingelangt und von ihm nachgereicht werden.

Die Auslöser seiner Flucht seien nicht nur in den gegen ihn gerichteten Übergriffen durch Privatpersonen, sondern vielmehr im breiten Kontext der minderheitenfeindlichen Politik Armeniens zu verorten. Die begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung sowie das Vorbringen hinsichtlich der mangelnden Willigkeit des Staates, im Falle der Verfolgung religiöser Minderheiten Schutz zu gewähren, werde auch durch zahlreiche Länderinformationen, speziell durch mehrere Artikel der Menschenrechtsorganisation Forum 18, abrufbar auf ecoi.net, untermauert ("Pastor prosecuted after journalists refuse to leave church" vom 28.02.2011, "It would have ended badly for them and for us" vom 12.07.2011 und "A kind of theatratical farce - I see no progress" vom 14.07.2011). Demnach seien staatliche Maßnahmen gegen Minderheitenkirchen kein Einzelfall in Armenien. Angesichts der angeführten Informationen könne die pauschale Feststellung des Bundesasylamts, die vom Beschwerdeführer erwähnten Schauprozesse seien ungeeignet, eine Hilfeunterlassung der staatlichen Behörden zu begründen, nicht nachvollzogen werden. Auch die Feststellung, es sei "absolut unplausibel und nicht nachvollziehbar", weshalb Angehörige der mächtigen armenisch-apostolischen Kirche dem Beschwerdeführer die Zerstörung der armenischen Volkskirche vorwerfen sollten, erscheine angesichts der angeführten Länderberichte als völlig verfehlt und beweise erneut die mangelnde Auseinandersetzung mit der Situation religiöser Minderheiten in Armenien.Die Auslöser seiner Flucht seien nicht nur in den gegen ihn gerichteten Übergriffen durch Privatpersonen, sondern vielmehr im breiten Kontext der minderheitenfeindlichen Politik Armeniens zu verorten. Die begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung sowie das Vorbringen hinsichtlich der mangelnden Willigkeit des Staates, im Falle der Verfolgung religiöser Minderheiten Schutz zu gewähren, werde auch durch zahlreiche Länderinformationen, speziell durch mehrere Artikel der Menschenrechtsorganisation Forum 18, abrufbar auf ecoi.net, untermauert ("Pastor prosecuted after journalists refuse to leave church" vom 28.02.2011, "It would have ended badly for them and for us" vom 12.07.2011 und "A kind of theatratical farce - römisch eins see no progress" vom 14.07.2011). Demnach seien staatliche Maßnahmen gegen Minderheitenkirchen kein Einzelfall in Armenien. Angesichts der angeführten Informationen könne die pauschale Feststellung des Bundesasylamts, die vom Beschwerdeführer erwähnten Schauprozesse seien ungeeignet, eine Hilfeunterlassung der staatlichen Behörden zu begründen, nicht nachvollzogen werden. Auch die Feststellung, es sei "absolut unplausibel und nicht nachvollziehbar", weshalb Angehörige der mächtigen armenisch-apostolischen Kirche dem Beschwerdeführer die Zerstörung der armenischen Volkskirche vorwerfen sollten, erscheine angesichts der angeführten Länderberichte als völlig verfehlt und beweise erneut die mangelnde Auseinandersetzung mit der Situation religiöser Minderheiten in Armenien.

Ebenso wolle der Beschwerdeführer den vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüchlichkeiten entgegentreten. So entbehre die Einschätzung des Bundesasylamts, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz der von ihm behaupteten tiefgläubigen Religionszugehörigkeit nach den Übergriffen nicht einmal versucht hätte, eine andere evangelische Kirche in Armenien aufzusuchen, jeglicher Grundlage. Tatsächlich sei seine Flucht zu einer Zeit erfolgt, als zahlreiche Schauprozesse gegen diverse armenische Minderheitenkirchen eröffnet worden seien, folglich hätte ihm auch beim Besuch einer anderen derartigen Kirche eine Verfolgung aufgrund der Praktizierung seines Glaubens gedroht. Ebenso wenig könne der Vorhalt nachvollzogen werden, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich nicht hinreichend um die Findung einer entsprechenden Kirche bemüht hätte. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Einvernahme tatsächlich lediglich die Adresse der Kirche aus Wien im Kopf gehabt. Es entspreche jedoch nicht der Wahrheit, dass er sich an seinem damaligen Aufenthaltsort in XXXX nicht um die Suche nach einer entsprechenden Kirche bemüht hätte. Vielmehr habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass nach seinem Wissensstand keine evangelische Kirche in diesem Ort existiere, was jedoch falsch übersetzt bzw. zu Protokoll gegeben worden sei. Weiters sei es ihm - mangels Geld für das hierfür nötige Ticket - nicht möglich gewesen, am evangelischen Gottesdienst in einer anderen Stadt teilzunehmen. In XXXX nehme er jetzt wieder regelmäßig an den Gottesdiensten teil. Dem Vorhalt bezüglich der mangelhaften Aktualität wolle er entgegenhalten, dass er zwar wegen der Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses tatsächlich bereits früher über eine Ausreise nachgedacht habe. Der erste konkrete Gedanke an eine Flucht sei jedoch erst nach dem von ihm vorgebrachten ersten verbalen Übergriff im Oktober 2010 erfolgt. Zudem habe er nach den Drohanrufen an seine Schwester lediglich deshalb nicht sofort die Flucht angetreten, da seine Familie nicht über die finanziellen Mittel verfügt habe.Ebenso wolle der Beschwerdeführer den vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüchlichkeiten entgegentreten. So entbehre die Einschätzung des Bundesasylamts, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz der von ihm behaupteten tiefgläubigen Religionszugehörigkeit nach den Übergriffen nicht einmal versucht hätte, eine andere evangelische Kirche in Armenien aufzusuchen, jeglicher Grundlage. Tatsächlich sei seine Flucht zu einer Zeit erfolgt, als zahlreiche Schauprozesse gegen diverse armenische Minderheitenkirchen eröffnet worden seien, folglich hätte ihm auch beim Besuch einer anderen derartigen Kirche eine Verfolgung aufgrund der Praktizierung seines Glaubens gedroht. Ebenso wenig könne der Vorhalt nachvollzogen werden, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich nicht hinreichend um die Findung einer entsprechenden Kirche bemüht hätte. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Einvernahme tatsächlich lediglich die Adresse der Kirche aus Wien im Kopf gehabt. Es entspreche jedoch nicht der Wahrheit, dass er sich an seinem damaligen Aufenthaltsort in römisch 40 nicht um die Suche nach einer entsprechenden Kirche bemüht hätte. Vielmehr habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass nach seinem Wissensstand keine evangelische Kirche in diesem Ort existiere, was jedoch falsch übersetzt bzw. zu Protokoll gegeben worden sei. Weiters sei es ihm - mangels Geld für das hierfür nötige Ticket - nicht möglich gewesen, am evangelischen Gottesdienst in einer anderen Stadt teilzunehmen. In römisch 40 nehme er jetzt wieder regelmäßig an den Gottesdiensten teil. Dem Vorhalt bezüglich der mangelhaften Aktualität wolle er entgegenhalten, dass er zwar wegen der Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses tatsächlich bereits früher über eine Ausreise nachgedacht habe. Der erste konkrete Gedanke an eine Flucht sei jedoch erst nach dem von ihm vorgebrachten ersten verbalen Übergriff im Oktober 2010 erfolgt. Zudem habe er nach den Drohanrufen an seine Schwester lediglich deshalb nicht sofort die Flucht angetreten, da seine Familie nicht über die finanziellen Mittel verfügt habe.

Zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durch die massiven Übergriffe und Drohungen gegen ihn, sowie die kontinuierlichen repressiven Maßnahmen der Behörden gegen die Kirche des Beschwerdeführers bzw. die mangelnde Schutzwilligkeit derselben, an seinem gemäß Artikel 9 EMRK geschützten Recht auf Religionsfreiheit gehindert werde.

Bezüglich Spruchpunkt II. wird - entgegen der Beurteilung des Bundesasylamts - vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage gewesen sei, eine Bedrohung oder drohende Gefahr iSd § 50 FPG im Falle seiner Rückkehr nach Armenien glaubhaft zu machen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative liege in seinem Fall nicht vor. Zudem habe er bereits mehrmals vorgebracht und durch ärztliche Dokumente bestätigt, dass er an schwerwiegenden Nieren- und Herzproblemen leide (chronische Niereninsuffizienz mit Zerstörung des Nierengewebes durch chronische Harnstauung und Harnleiterfehlbildungen, sowie Blutverdickung und Herzklappenfehler). Trotz Versorgung bezüglich dieser Erkrankungen in Armenien, sei ihm erst in Österreich die tatsächliche Schwere seiner Erkrankungen diagnostiziert worden. Es sei folglich davon auszugehen, dass die gesundheitliche Behandlung im Falle einer Rückkehr erheblich schlechter wäre als jene in Österreich, mitunter in lebensbedrohlichem Ausmaß. Im Übrigen würde seine Rückschiebung eine erhebliche zusätzliche psychische Belastung für ihn darstellen, was sich ebenfalls negativ auf seinen Gesundheitszustand auswirken würde.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. wird - entgegen der Beurteilung des Bundesasylamts - vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage gewesen sei, eine Bedrohung oder drohende Gefahr iSd Paragraph 50, FPG im Falle seiner Rückkehr nach Armenien glaubhaft zu machen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative liege in seinem Fall nicht vor. Zudem habe er bereits mehrmals vorgebracht und durch ärztliche Dokumente bestätigt, dass er an schwerwiegenden Nieren- und Herzproblemen leide (chronische Niereninsuffizienz mit Zerstörung des Nierengewebes durch chronische Harnstauung und Harnleiterfehlbildungen, sowie Blutverdickung und Herzklappenfehler). Trotz Versorgung bezüglich dieser Erkrankungen in Armenien, sei ihm erst in Österreich die tatsächliche Schwere seiner Erkrankungen diagnostiziert worden. Es sei folglich davon auszugehen, dass die gesundheitliche Behandlung im Falle einer Rückkehr erheblich schlechter wäre als jene in Österreich, mitunter in lebensbedrohlichem Ausmaß. Im Übrigen würde seine Rückschiebung eine erhebliche zusätzliche psychische Belastung für ihn darstellen, was sich ebenfalls negativ auf seinen Gesundheitszustand auswirken würde.

Da der Asylantrag angesichts der angeführten Fluchtgründe weder abzuweisen, noch die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien zulässig sei, wäre die Ausweisung aus Österreich gemäß § 10 AsylG unzulässig.Da der Asylantrag angesichts der angeführten Fluchtgründe weder abzuweisen, noch die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien zulässig sei, wäre die Ausweisung aus Österreich gemäß Paragraph 10, AsylG unzulässig.

Abschließend wird erneut auf die bereits im Rahmen der Beschwerde gestellten Anträge verwiesen.

Weitere Aktenbestandteile

Aus den vorgelegten Befunden und ärztlichen Schreiben ergibt sich beim Beschwerdeführer ein komplexes Krankheitsbild, welches unter anderem folgende Diagnosen beinhaltet: Polyglobulie (AS 135), Aortenstenose (AS 137), chronische Niereninsuffizienz Stadium I (AS 145); Verdacht auf hintere Harnröhrenklappen mit endstadiger Dekompensation der Harnblase und beidseitigem refluxiven obstruktiven Megaureteren und grenzwertiger Nierenfunktion, neurogene Blase, Zustand nach Operation der Blase in Armenien unklarer Art, hochgradige TS und TI I.°, AK-Sklerose mit AI II.°, MK-Sklerose mit restriktivem PML und MI I.° (OZ 4).Aus den vorgelegten Befunden und ärztlichen Schreiben ergibt sich beim Beschwerdeführer ein komplexes Krankheitsbild, welches unter anderem folgende Diagnosen beinhaltet: Polyglobulie (AS 135), Aortenstenose (AS 137), chronische Niereninsuffizienz Stadium römisch eins (AS 145); Verdacht auf hintere Harnröhrenklappen mit endstadiger Dekompensation der Harnblase und beidseitigem refluxiven obstruktiven Megaureteren und grenzwertiger Nierenfunktion, neurogene Blase, Zustand nach Operation der Blase in Armenien unklarer Art, hochgradige TS und TI römisch eins.°, AK-Sklerose mit AI römisch zwei.°, MK-Sklerose mit restriktivem PML und MI römisch eins.° (OZ 4).

Der Beschwerdeführer wird immer wieder stationär und medikamentös behandelt. Zudem sind regelmäßige Kontrollen in der Harnröhrensprechstunde bzw. Kontrollen der Herzklappenvitien angezeigt (AS 125 - 161, OZ 4).

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

Rechtliche Grundlagen

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 66 Abs. 2 AVGParagraph 66, Absatz 2, AVG

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Zum bisherigen Ermittlungsergebnis ist zunächst anzuführen, dass der Beschwerde im gegenständlichen Fall beizupflichten ist, dass es das Bundesasylamt verabsäumt hat, ausreichende Länderfeststellungen im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Glaubensgemeinschaft, der "XXXX Pentecostal Church in Armenia", zu treffen.

Der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend kann das Vorbringen eines Asylwerbers, das eng mit politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat in Verbindung steht, jedoch nur auf der Basis eines entsprechenden Fachwissens unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation beurteilt werden (vgl für viele: VwGH 23.02.2006, 2005/01/0104). Beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens dürfen nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden, sondern es bedarf vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476; 18.04.2002, RS4 2001/01/0023), wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).Der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend kann das Vorbringen eines Asylwerbers, das eng mit politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat in Verbindung steht, jedoch nur auf der Basis eines entsprechenden Fachwissens unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation beurteilt werden vergleiche für viele: VwGH 23.02.2006, 2005/01/0104). Beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens dürfen nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden, sondern es bedarf vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476; 18.04.2002, RS4 2001/01/0023), wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Die vom Bundesasylamt relativ allgemein gehaltenen Ausführungen zur Religionsfreiheit in Armenien (AS 210 - 213 [BS 28 - 31]) sind im Hinblick auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Kirche "XXXX Pentecostal Church in Armenia" und bringt zusammengefasst vor, aus diesem Grunde mehrfach von privater Seite bedroht worden zu sein (AS 17, 70, 71, OZ 2). Den in der Beschwerdeergänzung angeführten Berichten (OZ 2), sowie etwa dem US-Dos Bericht zur Religiösen Freiheit 2013, oder dem Freedom House Bericht vom Mai 2011 lassen sich Hinweise darauf entnehmen, dass sich die Gesellschaft in Armenien gegenüber den meisten religiösen Minderheiten zwiespältig verhält. Obwohl viele Staatsbürger nicht streng religiös sind, ist die Verbindung zwischen armenischer Ethnizität und der armenischen Kirche sehr stark. Angehörige religiöser Minderheiten sehen sich hin und wieder mit gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert. Darüber hinaus gab es den Berichten zu Folge auch religiös motivierte Verurteilungen in Armenien (US Department of State:

International Religious Freedom Report 2012 Armenia, 20.05.2013 und Report 2011 Armenia, 30.07.2012; Freedom House: Freedom in the World Armenia 2011, Mai 2011).

Im Hinblick auf die oben zitierte höchstgerichtliche Judikatur, wird es daher Aufgabe der belangten Behörde sein, ausreichend individualisierte Länderfeststellungen zur Glaubensgemeinschaft des Beschwerdeführers zu treffen, insbesondere um abklären zu können, ob und wenn ja in welcher Weise und in welchem Umfang die Glaubensgemeinschaft oder ihre Mitglieder einer Diskriminierung oder etwaiger Verfolgung von staatlicher oder privater Seite ausgesetzt sind und ob gegebenenfalls die Schutzfähigkeit- und willigkeit des armenischen Staates gegeben ist.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt aber nicht nur mit dieser Thematik, sondern auch hinreichend mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben. Insbesondere blieben die Ermittlungen und die darauf gründenden Sachverhaltsfeststellungen zur Vielzahl der beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen und deren Behandelbarkeit in Armenien mangelhaft. So werden im Bescheid etwa im Hinblick auf eine drohende Dialyse bezüglich der Qualität einer derartigen Behandlung und ob diese dem Beschwerdeführer in Armenien auf Grund seines individuellen, äußerst komplex erscheinenden, Gesundheitszustandes auch zugemutet werden kann, ebenso wenig Feststellungen getroffen, wie zur Frage, ob sich der Beschwerdeführer die Behandlung leisten würde können.

Es wird daher zunächst der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären sein. Anschließend werden hinsichtlich der Qualität und der Kosten einer allfälligen Behandlung in Armenien aktuelle Ermittlungen unter Einbeziehung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers zu tätigen sein.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesasylamt bei seiner Feststellung, die Hämodialyse sei für alle Patienten, daher auch für den Beschwerdeführer, kostenlos (AS 255 [BS 73]), auf eine Anfragebeantwortung durch IOM Armenien aus dem Februar 2012 stützt (AS 229, 234, 236). Diese steht allerdings mit allen anderen verfügbaren Berichten in Widerspruch, wonach sich die Kliniken gezwungen sehen von den Patienten, wenngleich dies ungesetzlich ist, Geld für Medikamente und Behandlungen zu nehmen, da die Geldmittel für den Betrieb nicht ausreichen. So müssten auch Inhaber kostenloser Behandlungsplätze für die Dialysebehandlung zuzahlen. Darüber hinaus seien die Gehälter sehr niedrig und das Personal werde nur selten pünktlich bezahlt. Die Haupteinnahme der Gesundheitseinrichtungen stamme immer noch aus den Patientengebühren und inoffiziellen Zahlungen (Bericht des Auswärtigen Amtes, 25.01.2013, S17, IOM Länderinformationsblatt, Armenien, August 2012 S23-24).

Einem Bericht der WHO vom Juni 2010 zu folge, ist die Regierung Armeniens trotz Bemühungen nicht in der Lage, eine kostenfreie Gesundheitsversorgung zu ermöglichen. Die inoffiziellen und eigentlich verbotenen Barzahlungen durch Patienten betragen 26 - 34 % der Gesamtkosten für die Gesundheit. Die Gründe für die Zahlungen sind mannigfaltig und resultieren aus wesentlichen Strukturproblemen. So liegt etwa ein durchschnittliches Ärztegehalt bei ca. 88% des armenischen Durchschnittslohnes, weshalb diese zusätzliches Einkommen suchen. In der Folge sind die medizinischen Einrichtungen auf Grund der Nichteinschätzbarkeit der Kosten relativ gering ausgelastet, was wiederum zu einer Erhöhung der inoffiziellen Zahlungen pro Patient führt [Merkblatt der Weltgesundheitsorganisation, Sollen Patientengebühren eingeführt werden? Gedanken zur Reform des Gesundheitssystems in Armenien, Vol. 88 Nr. 6, Juni 2010].

Vor diesem Hintergrund wird der monatliche finanzielle Aufwand für die Behandlung und Therapie einerseits, sowie das zu erwartende Gesamtfamilieneinkommen unter Einbeziehung von Faktoren wie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und dem sonstigen Lebensaufwand für die Familie andererseits zu ermitteln sein, wobei das Bundesasylamt den Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu Grunde zu legen haben wird.

Da im gegenständlichen Fall das gesamte, den Kern des Flucht- und Refoulementvorbringens betreffende, Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Da im gegenständlichen Fall das gesamte, den Kern des Flucht- und Refoulementvorbringens betreffende, Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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