Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D3 421847-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation (Tschetschenische Republik), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zl. 13 03.292-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation (Tschetschenische Republik), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zl. 13 03.292-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe gelangte am 12.09.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch die Erstaufnahmestelle Ost am selben Tag gab sie als Fluchtgrund an, dass Anfang Juli 2011 Angehörige von OMON sie zuhause aufgesucht und gedroht hätten, sie das nächste Mal mitzunehmen, sollte sich ihr Vater, der 1999 auf Seiten der Rebellen gekämpft und nach dem gesucht werde, nicht stellen. Aus demselben Grund würden sich bereits ihre Schwester und ihr Bruder als Flüchtlinge in Österreich befinden. Ihr Vater würde auch gerne ausreisen, doch könne er dies nicht, da nach ihm offiziell gesucht werde. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, Opfer von OMON zu werden, die ihr gedroht hätten, sie so lange in Haft zu behalten, bis sich ihr Vater stelle.
In der Folge wurden Dublin-Konsultationen mit Polen geführt, wo die Asylwerberin bereits zuvor am 20.07.2011 einen Asylantrag stellte. Dabei wurde mitgeteilt, dass ihr Asylverfahren am 08.08.2011 eingestellt wurde. Mit Schreiben vom 15.09.2011 wurde der Übernahme der Beschwerdeführerin gem. Art. 16(1) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates seitens der zuständigen polnischen Behörden zugestimmt.In der Folge wurden Dublin-Konsultationen mit Polen geführt, wo die Asylwerberin bereits zuvor am 20.07.2011 einen Asylantrag stellte. Dabei wurde mitgeteilt, dass ihr Asylverfahren am 08.08.2011 eingestellt wurde. Mit Schreiben vom 15.09.2011 wurde der Übernahme der Beschwerdeführerin gem. Artikel 16 (, eins,) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates seitens der zuständigen polnischen Behörden zugestimmt.
In der Einvernahme am 26.09.2011 gab die Asylwerberin an, ihren Inlandsreisepass in Polen gelassen zu haben, dort habe sie zwei Monate lang ein Quartier gemietet. Auf Vorhalt, dass ihr Asylantrag in Polen am 08.08.2011 eingestellt worden sei, erwiderte sie, dass sie dazu nichts sagen könne, da sie nicht im Flüchtlingslager gewesen sei. In Österreich würden ihr Bruder und ihre Schwester als anerkannte Flüchtlinge seit sechs oder sieben Jahren leben. Sie selbst sei mit ihrer Großmutter nach Österreich gekommen, mit der sie in der Betreuungsstelle lebe. Ihr Bruder und sie hätten nicht gewollt, dass sie alleine in Polen lebe. Sie strebe gerade erst jetzt eine Familienzusammenführung an, weil sie bisher in Russland ohne Probleme habe leben können. Vor ihrer Ausreise seien sie von ihren Geschwistern finanziell unterstützt worden, im Bundesgebiet seien sie nicht in der Lage, sie bei sich aufzunehmen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 29.09.2011, Zl. 11 10.482-EAST Ost, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.09.2011 ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages gem. § 16/1/e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig erklärt. Die Antragstellerin wurde mit Spruchpunkt II. gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gem. § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt wurde.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 29.09.2011, Zl. 11 10.482-EAST Ost, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.09.2011 ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages gem. Paragraph 16 /, eins /, e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig erklärt. Die Antragstellerin wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig erklärt wurde.
Die sich dagegen richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2011, Zl. S23 421.847-1/2011/4E, gem. §§ 5 und 10 AsylG 2005 idgF rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.Die sich dagegen richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2011, Zl. S23 421.847-1/2011/4E, gem. Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 idgF rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin stellte am 13.03.2013 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. In der am gleichen Tag erfolgten Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost gab sie an, nach Erhalt der ersten Entscheidung am 20.02.2012 freiwillig nach Weißrussland gefahren zu sein, wo sie bis zum 11.03.2013 in der Stadt XXXX gelebt habe. Sie sei in der Nacht vom am 11. auf den 12.03.2013 abermals unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet zurückgekehrt.Die Beschwerdeführerin stellte am 13.03.2013 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. In der am gleichen Tag erfolgten Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost gab sie an, nach Erhalt der ersten Entscheidung am 20.02.2012 freiwillig nach Weißrussland gefahren zu sein, wo sie bis zum 11.03.2013 in der Stadt römisch 40 gelebt habe. Sie sei in der Nacht vom am 11. auf den 12.03.2013 abermals unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet zurückgekehrt.
Sie habe neue Fluchtgründe, ihre alten würden nicht mehr aufrecht sein. Sie habe damals angegeben, dass sie nach muslimischem Recht verheiratet sei und im Jahre 2011 vor ihrem Mann über Polen nach Österreich geflohen sei. Dieser sei ihr ins Bundesgebiet gefolgt und sie hätten sich im Lager getroffen. Daraufhin hätten sie gemeinsam eine Wohnung angemietet und dort gewohnt. Ihr Mann XXXX, habe ebenso einen negativen Bescheid bekommen, sei aber in Österreich geblieben, als sie ohne sein Wissen nach Weißrussland verzogen sei. Als er dies erfahren habe, sei er ihr jedoch nachgereist, angeblich befinde er sich nun in Russland, sie habe in Weißrussland mit ihm über Internet Kontakt gehabt. Er habe ihr geschrieben, dass er nach Weißrussland kommen und sie umbringen würde, er habe ihr vorgeworfen, ihn betrogen zu haben und von ihr verlangt, ein Kopftuch zu tragen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben.Sie habe neue Fluchtgründe, ihre alten würden nicht mehr aufrecht sein. Sie habe damals angegeben, dass sie nach muslimischem Recht verheiratet sei und im Jahre 2011 vor ihrem Mann über Polen nach Österreich geflohen sei. Dieser sei ihr ins Bundesgebiet gefolgt und sie hätten sich im Lager getroffen. Daraufhin hätten sie gemeinsam eine Wohnung angemietet und dort gewohnt. Ihr Mann römisch 40 , habe ebenso einen negativen Bescheid bekommen, sei aber in Österreich geblieben, als sie ohne sein Wissen nach Weißrussland verzogen sei. Als er dies erfahren habe, sei er ihr jedoch nachgereist, angeblich befinde er sich nun in Russland, sie habe in Weißrussland mit ihm über Internet Kontakt gehabt. Er habe ihr geschrieben, dass er nach Weißrussland kommen und sie umbringen würde, er habe ihr vorgeworfen, ihn betrogen zu haben und von ihr verlangt, ein Kopftuch zu tragen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben.
Einem im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes einliegenden Aktenvermerk vom 27.03.2013 folgend, wurde das Erstverfahren der Beschwerdeführerin (beim Bundesasylamt protokolliert zur Zahl 11 10.482) am 31.10.2011 in zweiter Instanz gem. § 5 AsylG rechtskräftig abgeschlossen. Am 16.03.2011 erfolgte die Aussetzung des Verfahrens, die letztmögliche Frist zur Überstellung in den Mitgliedstaat Polen sei der 16.03.2013, deren Einhaltung sei zeitlich nicht möglich gewesen. Aus diesem Grunde wurde das gegenständliche Verfahren zugelassen.Einem im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes einliegenden Aktenvermerk vom 27.03.2013 folgend, wurde das Erstverfahren der Beschwerdeführerin (beim Bundesasylamt protokolliert zur Zahl 11 10.482) am 31.10.2011 in zweiter Instanz gem. Paragraph 5, AsylG rechtskräftig abgeschlossen. Am 16.03.2011 erfolgte die Aussetzung des Verfahrens, die letztmögliche Frist zur Überstellung in den Mitgliedstaat Polen sei der 16.03.2013, deren Einhaltung sei zeitlich nicht möglich gewesen. Aus diesem Grunde wurde das gegenständliche Verfahren zugelassen.
Im Zuge einer Einvernahme zur Gewinnung von Erkenntnissen über die angebliche Schleppung vor der XXXX am 28.03.2013 habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens das Bundesgebiet gar nicht verlassen habe. Sie sei nach Erhalt der negativen Entscheidung vom Oktober 2011 bis Mai 2013 beim Verein Ute Bock obdachlos gemeldet gewesen, wo sie jedoch gegen ihren Willen abgemeldet worden sei. Danach habe sie in St. Pölten und in Wien teilweise bei Freunden gewohnt, teilweise in einer Kirche geschlafen. Mit gelegentlichen Reinigungsarbeiten bei älteren Personen habe sie ein wenig Geld verdient. In dieser Zeit habe sie auch die deutsche Sprache gelernt, jedoch nie eine strafbare Handlung begangen. Ihre zuvor gemachten Aussagen habe sie auf Anraten anderer tschetschenischer Asylwerber getätigt.Im Zuge einer Einvernahme zur Gewinnung von Erkenntnissen über die angebliche Schleppung vor der römisch 40 am 28.03.2013 habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens das Bundesgebiet gar nicht verlassen habe. Sie sei nach Erhalt der negativen Entscheidung vom Oktober 2011 bis Mai 2013 beim Verein Ute Bock obdachlos gemeldet gewesen, wo sie jedoch gegen ihren Willen abgemeldet worden sei. Danach habe sie in St. Pölten und in Wien teilweise bei Freunden gewohnt, teilweise in einer Kirche geschlafen. Mit gelegentlichen Reinigungsarbeiten bei älteren Personen habe sie ein wenig Geld verdient. In dieser Zeit habe sie auch die deutsche Sprache gelernt, jedoch nie eine strafbare Handlung begangen. Ihre zuvor gemachten Aussagen habe sie auf Anraten anderer tschetschenischer Asylwerber getätigt.
Die Asylwerberin wurde in der Folge vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz am 02.05.2013 neuerlich einvernommen. Dabei gab sie zunächst an, gesund zu sein und das Bundesgebiet in den letzten zwei Jahren nicht verlassen zu haben.
Sie sei am XXXX in Dagestan geboren und aufgewachsen, ehe sie wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahre 2005 in Moldawien um Asyl angesucht hätten. 2007 sei sie wieder zurückgekehrt und habe die 11. Klasse in ihrem Geburtsort abgeschlossen. Ab 2008 habe sie mit ihrem Vater zwei Jahre in XXXX, nahe Moskau gelebt und als Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet. 2009 sei sie nach Dagestan zurückgekehrt und habe am 21.06.2009 ihren Ehemann traditionell geheiratet. Bis zu ihrer Ausreise 13.07.2010 nach Österreich habe als Kosmetikerin gearbeitet, sie habe im Juni gekündigt, da ihr Mann ihr verboten habe, dort zu arbeiten. Im Herkunftsland würden sich weiterhin ihr Vater und ihre Großmutter väterlicherseits im familieneigenen Haus aufhalten, er arbeite als Busfahrer und seine Mutter beziehe eine Pension. Im Bundesgebiet habe sie nach Erhalt eines negativen Bescheids zwei Tage in einer Kirche in Wien und in der Folge ein ganzes Jahr illegal bei Bekannten in Wien und St. Pölten gelebt, wobei sie alle zwei bis drei Tage ihren Aufenthaltsort gewechselt habe, einmal habe sie auch im Freien übernachtet, sie sei während dieser Zeit bei Ute Bock gemeldet gewesen.Sie sei am römisch 40 in Dagestan geboren und aufgewachsen, ehe sie wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahre 2005 in Moldawien um Asyl angesucht hätten. 2007 sei sie wieder zurückgekehrt und habe die 11. Klasse in ihrem Geburtsort abgeschlossen. Ab 2008 habe sie mit ihrem Vater zwei Jahre in römisch 40 , nahe Moskau gelebt und als Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet. 2009 sei sie nach Dagestan zurückgekehrt und habe am 21.06.2009 ihren Ehemann traditionell geheiratet. Bis zu ihrer Ausreise 13.07.2010 nach Österreich habe als Kosmetikerin gearbeitet, sie habe im Juni gekündigt, da ihr Mann ihr verboten habe, dort zu arbeiten. Im Herkunftsland würden sich weiterhin ihr Vater und ihre Großmutter väterlicherseits im familieneigenen Haus aufhalten, er arbeite als Busfahrer und seine Mutter beziehe eine Pension. Im Bundesgebiet habe sie nach Erhalt eines negativen Bescheids zwei Tage in einer Kirche in Wien und in der Folge ein ganzes Jahr illegal bei Bekannten in Wien und St. Pölten gelebt, wobei sie alle zwei bis drei Tage ihren Aufenthaltsort gewechselt habe, einmal habe sie auch im Freien übernachtet, sie sei während dieser Zeit bei Ute Bock gemeldet gewesen.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Antragstellerin an, vor ihrer Ausreise weder Probleme mit der Polizei noch mit Privatpersonen gehabt zu haben und auch nicht politisch aktiv gewesen sein. Ihre Ausreise begründete sie damit, dass 1999 ihre Mutter gestorben sei, danach sei ihre Schwester vor ihren Augen vergewaltigt worden, diese Schwester lebe jetzt in Österreich. Ihr Vater habe während dieser Zeit in Tschetschenien gearbeitet und mit einem LKW Benzin transportiert. Weil er aufgrund eines Gebrechens seines LKW nicht zurückgekommen sei, hätten die Behörden von XXXX beschlossen, dass er wahrscheinlich ein Widerstandskämpfer sei. Als er dann 2000/2001 doch nach Hause gekommen sei, habe ständig ein Militärfahrzeug ständig vor ihrem Haus gestanden und habe es immer wieder Hausdurchsuchungen gegeben. Bei einer dieser Vorfälle sei ein Koran gefunden worden, den eigentlich sie gelesen habe, jedoch sei ihr Vater mitgenommen und ein Monat im Gefängnis festgehalten und verprügelt worden. Nachgefragt gab sie an, dass sie damals 11 Jahre gewesen sei und in der Schule Religion gelernt habe und alle den Koran gelesen hätten. Ihre Großmutter habe dann das Haus verkauft und ihren Vater freigekauft. Danach seien sie und ihr Vater nach Moldawien.Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Antragstellerin an, vor ihrer Ausreise weder Probleme mit der Polizei noch mit Privatpersonen gehabt zu haben und auch nicht politisch aktiv gewesen sein. Ihre Ausreise begründete sie damit, dass 1999 ihre Mutter gestorben sei, danach sei ihre Schwester vor ihren Augen vergewaltigt worden, diese Schwester lebe jetzt in Österreich. Ihr Vater habe während dieser Zeit in Tschetschenien gearbeitet und mit einem LKW Benzin transportiert. Weil er aufgrund eines Gebrechens seines LKW nicht zurückgekommen sei, hätten die Behörden von römisch 40 beschlossen, dass er wahrscheinlich ein Widerstandskämpfer sei. Als er dann 2000 aus 2001, doch nach Hause gekommen sei, habe ständig ein Militärfahrzeug ständig vor ihrem Haus gestanden und habe es immer wieder Hausdurchsuchungen gegeben. Bei einer dieser Vorfälle sei ein Koran gefunden worden, den eigentlich sie gelesen habe, jedoch sei ihr Vater mitgenommen und ein Monat im Gefängnis festgehalten und verprügelt worden. Nachgefragt gab sie an, dass sie damals 11 Jahre gewesen sei und in der Schule Religion gelernt habe und alle den Koran gelesen hätten. Ihre Großmutter habe dann das Haus verkauft und ihren Vater freigekauft. Danach seien sie und ihr Vater nach Moldawien.
Als sie gehört hätten, dass sich die Situation in der Heimat beruhigt habe, seien sie nach Hause zurückgekehrt.
Ihr Vater habe dann mit einem wohlhabenden Bekannten ihre Ehe mit einem Bekannten von diesem vereinbart, sie sei gegen diese Verbindung gewesen. Während der einjährigen Ehe habe ihr Mann die Droge, XXXX geraucht und sie fast jeden Tag geschlagen. Am Tag, an dem sie ihn verlassen habe, habe sie seine Drogen weggeschmissen, woraufhin er sie mit den Fäusten in den Bauch geschlagen und mit Füßen getreten habe. Sie glaube, dass sie im ersten Monat schwanger gewesen sei, aber sicher wisse sie das nicht, auch im Krankenhaus habe man das nicht feststellen können. Sie habe auch einige Male versucht, ihn bei der Polizei anzuzeigen, aber die Polizisten hätten sie nicht ernst genommen und weggeschickt, weil er Geld habe. Als er ihr gedroht habe, den Schönheitssalon, in dem sie gearbeitet habe, anzuzünden oder zu sprengen, habe sie kündigen müssen. Sie habe diese Situation nicht mehr ausgehalten, es sei kein Tag vergangen, an dem sie nicht geschlagen worden sei. Als sie in Österreich gewesen sei, habe er gedroht, nachzukommen, was er auch in Tat umgesetzt habe. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet habe er die ganze Zeit ihren Aufenthaltsort nicht gekannt, dann seinen Asylantrag zurückgezogen und sei wieder nach Hause gefahren, wahrscheinlich weil er gedacht habe, dass sie nicht mehr in Österreich sei. Als sie sich bereits in Österreich aufgehalten habe, habe ihr Vater Probleme gehabt und einen Gerichtsbeschluss erkauft, demzufolge er kein Widerstandskämpfern gewesen sei. Drei Monate nach ihrer Ausreise sei ihr Vater dann nachgekommen und wieder nach Polen abgeschoben. Als sich ihre alleine zurückgebliebene Großmutter ein Bein gebrochen habe, habe er heimkehren und ihr helfen müssen. Sie könne in Dagestan nicht leben, da ihr Mann sie nicht in Ruhe leben habe lasse. Wenn sie zurückkehre, werde er sie wieder nicht in Ruhe lassen. Jeden Tag Stress zu haben, so könne man nicht leben. Gestern habe sie mit ihrer Großmutter telefoniert, die ihr erzählt habe, dass die Polizei oder OMON schon wieder gekommen sei und alles durchsucht habe.Ihr Vater habe dann mit einem wohlhabenden Bekannten ihre Ehe mit einem Bekannten von diesem vereinbart, sie sei gegen diese Verbindung gewesen. Während der einjährigen Ehe habe ihr Mann die Droge, römisch 40 geraucht und sie fast jeden Tag geschlagen. Am Tag, an dem sie ihn verlassen habe, habe sie seine Drogen weggeschmissen, woraufhin er sie mit den Fäusten in den Bauch geschlagen und mit Füßen getreten habe. Sie glaube, dass sie im ersten Monat schwanger gewesen sei, aber sicher wisse sie das nicht, auch im Krankenhaus habe man das nicht feststellen können. Sie habe auch einige Male versucht, ihn bei der Polizei anzuzeigen, aber die Polizisten hätten sie nicht ernst genommen und weggeschickt, weil er Geld habe. Als er ihr gedroht habe, den Schönheitssalon, in dem sie gearbeitet habe, anzuzünden oder zu sprengen, habe sie kündigen müssen. Sie habe diese Situation nicht mehr ausgehalten, es sei kein Tag vergangen, an dem sie nicht geschlagen worden sei. Als sie in Österreich gewesen sei, habe er gedroht, nachzukommen, was er auch in Tat umgesetzt habe. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet habe er die ganze Zeit ihren Aufenthaltsort nicht gekannt, dann seinen Asylantrag zurückgezogen und sei wieder nach Hause gefahren, wahrscheinlich weil er gedacht habe, dass sie nicht mehr in Österreich sei. Als sie sich bereits in Österreich aufgehalten habe, habe ihr Vater Probleme gehabt und einen Gerichtsbeschluss erkauft, demzufolge er kein Widerstandskämpfern gewesen sei. Drei Monate nach ihrer Ausreise sei ihr Vater dann nachgekommen und wieder nach Polen abgeschoben. Als sich ihre alleine zurückgebliebene Großmutter ein Bein gebrochen habe, habe er heimkehren und ihr helfen müssen. Sie könne in Dagestan nicht leben, da ihr Mann sie nicht in Ruhe leben habe lasse. Wenn sie zurückkehre, werde er sie wieder nicht in Ruhe lassen. Jeden Tag Stress zu haben, so könne man nicht leben. Gestern habe sie mit ihrer Großmutter telefoniert, die ihr erzählt habe, dass die Polizei oder OMON schon wieder gekommen sei und alles durchsucht habe.
Nach Rückübersetzung bestätigte die Asylwerberin die Richtigkeit des Protokolls. Befragt erklärte sie, dass ihr Vater 2011 und ihr Mann 2010 als Asylwerber in Österreich aufhältig gewesen sei. Das wisse sie, weil sie sechs Monate in XXXX gelebt und ihn dort gesehen habe, als er hereingebracht worden sei. Nachgefragt gab sie an, sie könne sich nicht genau erinnern, wann er hier gewesen sei, aber es sei 2011 gewesen. Sie habe daraufhin Angst bekommen und habe zur Polizei gehen wollen. Ihr Mann habe dann gemeint, dass sie ihm eine Chance geben soll und es nie mehr so sein würde, wie zuvor. Nachdem er im Dezember einen negativen Bescheid bekommen habe, hätten sie sich gemeinsam bei Ute Bock angemeldet, wo er einen Bekannten gehabt habe, bei dem sie übernachtet hätten. Als sich sein Freund eines Tages Ende November oder Dezember 2011 neben sie gesetzt habe, habe ihr Mann sie vor aller Augen geschlagen. Dann sei sie wieder vor ihm geflohen.Nach Rückübersetzung bestätigte die Asylwerberin die Richtigkeit des Protokolls. Befragt erklärte sie, dass ihr Vater 2011 und ihr Mann 2010 als Asylwerber in Österreich aufhältig gewesen sei. Das wisse sie, weil sie sechs Monate in römisch 40 gelebt und ihn dort gesehen habe, als er hereingebracht worden sei. Nachgefragt gab sie an, sie könne sich nicht genau erinnern, wann er hier gewesen sei, aber es sei 2011 gewesen. Sie habe daraufhin Angst bekommen und habe zur Polizei gehen wollen. Ihr Mann habe dann gemeint, dass sie ihm eine Chance geben soll und es nie mehr so sein würde, wie zuvor. Nachdem er im Dezember einen negativen Bescheid bekommen habe, hätten sie sich gemeinsam bei Ute Bock angemeldet, wo er einen Bekannten gehabt habe, bei dem sie übernachtet hätten. Als sich sein Freund eines Tages Ende November oder Dezember 2011 neben sie gesetzt habe, habe ihr Mann sie vor aller Augen geschlagen. Dann sei sie wieder vor ihm geflohen.
Von seinen Verwandten habe sie telefonisch erfahren, dass ihr Mann sie dann gesucht habe. Sein Vater habe auch ihren Bruder angerufen und ihr ausrichten lassen, dass sie nach Hause fahren und mit seinem Sohn wieder eine Ehe führen solle. Damals habe nicht einmal ihr Bruder ihren Aufenthaltsort gekannt. Zur Polizei sei sie deshalb nicht gegangen, weil sie bereits einen negativen Bescheid erhalten habe und nach Polen abgeschoben wäre. Ihren Asylantrag habe sie nunmehr gestellt, weil sie Österreich nicht verlassen wolle, da hier die Menschenrechte respektiert würden und sie nicht in einen Ort fahren wolle, wo die Menschenrechte nicht existieren würden. Beweise für ihr Vorbringen habe sie keine. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor ihrem Mann, dieser habe nach muslimischem Ritus sogar das Recht, sie zu töten.
In Österreich würden weiterhin ihr Bruder und ihr Schwester leben. Sie hätten eine gute Beziehung und würden sich oft sehen, Abhängigkeitsverhältnis gebe es jedoch keines. Mit ihrem Vater würde sie jeden Tag telefonieren. Im Bundesgebiet lebe sie in keiner Lebensgemeinschaft, werde aus Mitteln der Grundversorgung unterstützt, besuche einen Deutschkurs und gehe in die Sporthalle. Sie sei weder berufstätig noch Mitglied in einem Verein.
Nach Kenntnisnahme der wesentlichen Feststellungen zum Herkunftsland wollte die Beschwerdeführer dazu keine Erklärung abgeben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 08.05.2013, Zl. 13 03.292-BAL, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.03.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III. die Antragstellerin gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Einer sich gegen diesen Bescheid richtenden Beschwerde wurde schließlich in Spruchpunkt IV. gem. § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 08.05.2013, Zl. 13 03.292-BAL, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.03.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. die Antragstellerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Einer sich gegen diesen Bescheid richtenden Beschwerde wurde schließlich in Spruchpunkt römisch vier. gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zum Herkunftsland getroffen.
Das Bundesasylamt gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels Vorlage von Personaldokumenten nicht feststehe. Sie habe weder eine gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht, noch würde sie im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sein, bzw. in eine Existenz bedrohende Notlage geraten. Die Antragstellerin habe sich zudem nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens am 31.10.2011 bis zu ihrer nunmehrigen erneuten Asylantragstellung ununterbrochen unberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten. Zu ihren Verwandten wurde festgehalten, dass ihr Vater am 17.10.2011 von Polen kommend nach Österreich eingereist sei, seine Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des Bundesasylamt hinsichtlich seines Antrages auf internationaler Schutz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2012, Zl. S1 424.309-1/2012/4E, gem. §§ 5 und 10 AsylG 2005 abgewiesen und ihr Vater in der Folge am 22.03.2012 nach Polen überstellt worden sei. Er halte sich ihren Angaben zufolge nunmehr in der Russische Föderation auf. Ihr Ehemann sei am 01.11.2011 ebenfalls aus Polen kommend ins Bundesgebiet gelangt, auch sein Antrag auf internationalen Schutz sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.12.2011, S1 423.085-1/2011/2E, gem. § 5 und 10 AsylG 2005 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden und sei ihr Mann unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 09.07.2012 freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt.Das Bundesasylamt gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels Vorlage von Personaldokumenten nicht feststehe. Sie habe weder eine gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht, noch würde sie im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sein, bzw. in eine Existenz bedrohende Notlage geraten. Die Antragstellerin habe sich zudem nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens am 31.10.2011 bis zu ihrer nunmehrigen erneuten Asylantragstellung ununterbrochen unberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten. Zu ihren Verwandten wurde festgehalten, dass ihr Vater am 17.10.2011 von Polen kommend nach Österreich eingereist sei, seine Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des Bundesasylamt hinsichtlich seines Antrages auf internationaler Schutz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2012, Zl. S1 424.309-1/2012/4E, gem. Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 abgewiesen und ihr Vater in der Folge am 22.03.2012 nach Polen überstellt worden sei. Er halte sich ihren Angaben zufolge nunmehr in der Russische Föderation auf. Ihr Ehemann sei am 01.11.2011 ebenfalls aus Polen kommend ins Bundesgebiet gelangt, auch sein Antrag auf internationalen Schutz sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.12.2011, S1 423.085-1/2011/2E, gem. Paragraph 5 und 10 AsylG 2005 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden und sei ihr Mann unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 09.07.2012 freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt.
Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen sei, ihr Fluchtvorbringen gleichbleibend und widerspruchsfrei zu schildern. Zudem werde ihre persönliche Glaubwürdigkeit alleine durch ihre falschen Angaben zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen dem rechtskräftigen Abschluss ihres ersten Asylverfahrens und ihrer erneuten Asylantragstellung erheblich erschüttert. Abgesehen von der Glaubwürdigkeit würde sich diese Bedrohungsbehauptung der Antragstellerin ausschließlich auf Handlungen von Privatpersonen aus privaten Motiven beziehen, für deren strafgerichtliche Verfolgung die staatlichen Behörden des Herkunftsland zuständig seien; Hinweise auf eine diesbezügliche mangelnde Schutzgewährungswilligkeit oder -fähigkeit hätten sich nicht ergeben. Auch seien ihre Angaben zur angeblichen Bedrohung durch die Behörden des Herkunftslandes aufgrund der angeblichen Unterstützung des Widerstandes durch ihren Vater keineswegs plausibel. Nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang, warum zwar ihr Vater in der Heimat leben könne, sie jedoch nicht.
Rechtlich zu Spruchteil I. wurde ausgeführt, dass sich weder aus dem unglaubwürdigen Vorbringen der Asylwerberin noch aus dem Amtswissen eine asylrelevante Verfolgung ableiten ließe.Rechtlich zu Spruchteil römisch eins. wurde ausgeführt, dass sich weder aus dem unglaubwürdigen Vorbringen der Asylwerberin noch aus dem Amtswissen eine asylrelevante Verfolgung ableiten ließe.
Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass sich aus den individuellen Verhältnissen keine Gefährdung iSd § 8 AsylG ableiten lasse und die Asylwerberin bei einer Rückkehr auch nicht in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Sie verfüge in ihrem Herkunftsland über ein familiäres Netzwerk, in das sie zurückkehren könne. Zudem sei sie gesund und arbeitsfähig, sodass eine Wiederaufnahme einer eigenen Beschäftigung, zumindest aber von Gelegenheitsjobs möglich wäre. Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, dass es gegenwärtig für die Antragstellerin kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation gebe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Im konkreten Fall sei daher auch von Amts wegen eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr nicht erkennbar.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass sich aus den individuellen Verhältnissen keine Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG ableiten lasse und die Asylwerberin bei einer Rückkehr auch nicht in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Sie verfüge in ihrem Herkunftsland über ein familiäres Netzwerk, in das sie zurückkehren könne. Zudem sei sie gesund und arbeitsfähig, sodass eine Wiederaufnahme einer eigenen Beschäftigung, zumindest aber von Gelegenheitsjobs möglich wäre. Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, dass es gegenwärtig für die Antragstellerin kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation gebe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Im konkreten Fall sei daher auch von Amts wegen eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle der Rückkehr nicht erkennbar.
Zu Spruchteil III. wurde - ebenfalls nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass die Antragstellerin in Österreich zwar über ein Familienleben zu ihren Geschwistern verfüge, mit diesen jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und auch kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Anhaltspunkte für eine besonders tiefe Beziehung, die über das normale Maß geschwisterlicher Kontakte hinausgehen würde, hätten sich nicht ergeben. Auch seien im Falle der Asylwerberin keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen und habe sie sich seit September 2011 mehrheitlich ohne Berechtigung im Bundesgebiet aufgehalten, sodass die Ausweisung insgesamt keinen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK bewirken würde,Zu Spruchteil römisch drei. wurde - ebenfalls nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass die Antragstellerin in Österreich zwar über ein Familienleben zu ihren Geschwistern verfüge, mit diesen jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und auch kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Anhaltspunkte für eine besonders tiefe Beziehung, die über das normale Maß geschwisterlicher Kontakte hinausgehen würde, hätten sich nicht ergeben. Auch seien im Falle der Asylwerberin keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen und habe sie sich seit September 2011 mehrheitlich ohne Berechtigung im Bundesgebiet aufgehalten, sodass die Ausweisung insgesamt keinen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bewirken würde,
Die in Spruchpunkt IV. ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer sich gegen diesen Bescheid richtenden Beschwerde wurde auf § 38 Abs. 1 Z 2 und 6 AsylG 2005 gestützt.Die in Spruchpunkt römisch vier. ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer sich gegen diesen Bescheid richtenden Beschwerde wurde auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 AsylG 2005 gestützt.
Dieser Bescheid wurde der zuständigen Polizeiinspektion mit dem Ersuchen um Zustellung gem. § 23 Abs. 3 AsylG 2005 übermittelt. Nach Erhebungen wurde am 10.05.2013 dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nach Aussagen der Bewohner der Wohnung, an der diese polizeilich gemeldet ist, nicht bekannt sei. Am selben Tag meldete sich ihre Schwester und gab, an dass die Antragstellerin zwar an besagter Adresse gemeldet sei, derzeit jedoch bei ihr wohne. In der Folge wurde die zuständige Polizeiinspektion ersucht, der Beschwerdeführerin den Bescheid an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort auszuhändigen, was noch am selben Tag erfolgt.Dieser Bescheid wurde der zuständigen Polizeiinspektion mit dem Ersuchen um Zustellung gem. Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 übermittelt. Nach Erhebungen wurde am 10.05.2013 dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nach Aussagen der Bewohner der Wohnung, an der diese polizeilich gemeldet ist, nicht bekannt sei. Am selben Tag meldete sich ihre Schwester und gab, an dass die Antragstellerin zwar an besagter Adresse gemeldet sei, derzeit jedoch bei ihr wohne. In der Folge wurde die zuständige Polizeiinspektion ersucht, der Beschwerdeführerin den Bescheid an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort auszuhändigen, was noch am selben Tag erfolgt.
Gegen diesen Bescheid, und zwar gegen alle vier Spruchpunkte, erhob die Asylwerberin fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Darin wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und releviert, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde in weiten Teilen unschlüssig sei bzw. auf einem mangelhaften Verfahren und unzureichenden Ermittlungen beruhe. So sei die von der Beschwerdeführerin geschilderte Verfolgung wegen der zugeschriebenen Widerstandstätigkeit ihres Vaters, der seit seiner Rückkehr wieder große Problem mit den Sicherheitsbehörden habe, die ihm gegenüber offensichtlich immer noch den Verdacht hegen würde, er unterstütze den Widerstand, aus unerklärlichen Gründen im Rahmen der Beweiswürdigung völlig ausgeblendet und nicht berücksichtigt worden. Da ihren Geschwister aus denselben Gründen in Österreich Asyl gewährt worden sei, würden die sie betreffenden Entscheidungen auch für die Beschwerdeführerin relevant sein und die belangte Behörde in diese Einsicht nehmen müssen. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2012, D9 420439 bis 433-1/2011 sei das Verfahren somit insofern ergänzungsbedürftig, als nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bestünde. Eine nunmehr noch stärkere Verfolgung würde aufgrund des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich und deren dementsprechend intensiven Kontakt mit den Geschwistern auf der Hand liegen.
Hinsichtlich ihres Verbleibs im Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin zu bedenken, dass es jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, dass sich Schutzsuchende immer im nächstliegenden Staat niederlassen, was schon daran zu sehen sei, dass Asylwerber in Österreich nicht ausschließlich aus den Nachbarländern kommen würden. Vielmehr liege es in der Natur des Menschen, sich an Staaten um Schutz zu wenden, in denen man sich subjektiv sicher fühle, bzw. in denen man auf gewisse soziale Anknüpfungspunkte, wie Familienangehörige oder eine größere community, zurückgreifen könne. Vor dem Hintergrund des Systems des Aufenthaltsrechtes in Österreich hätte die Beschwerdeführerin weiters bei einer Rückkehr nach Polen auch keinerlei Möglichkeit gehabt, im Bundesgebiet mit ihren Geschwistern zu leben. Ihr wurde zudem mitgeteilt, dass die 18-monatige Überstellungsfrist des Art. 19 Dublin II Verordnung in ihrem Fall bereits abgelaufen sei, weshalb Polen für ihr Asylverfahren nicht mehr zuständig gewesen sei und ihr folglich eine Abschiebung in die Russische Föderation gedroht habe. Um dies zu verhindern, habe sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, somit nicht in rechtsmissbräuchlicher Absicht, sondern um einen legitimen Zweck zu verfolgen.Hinsichtlich ihres Verbleibs im Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin zu bedenken, dass es jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, dass sich Schutzsuchende immer im nächstliegenden Staat niederlassen, was schon daran zu sehen sei, dass Asylwerber in Österreich nicht ausschließlich aus den Nachbarländern kommen würden. Vielmehr liege es in der Natur des Menschen, sich an Staaten um Schutz zu wenden, in denen man sich subjektiv sicher fühle, bzw. in denen man auf gewisse soziale Anknüpfungspunkte, wie Familienangehörige oder eine größere community, zurückgreifen könne. Vor dem Hintergrund des Systems des Aufenthaltsrechtes in Österreich hätte die Beschwerdeführerin weiters bei einer Rückkehr nach Polen auch keinerlei Möglichkeit gehabt, im Bundesgebiet mit ihren Geschwistern zu leben. Ihr wurde zudem mitgeteilt, dass die 18-monatige Überstellungsfrist des Artikel 19, Dublin römisch zwei Verordnung in ihrem Fall bereits abgelaufen sei, weshalb Polen für ihr Asylverfahren nicht mehr zuständig gewesen sei und ihr folglich eine Abschiebung in die Russische Föderation gedroht habe. Um dies zu verhindern, habe sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, somit nicht in rechtsmissbräuchlicher Absicht, sondern um einen legitimen Zweck zu verfolgen.
Nicht nachvollziehbar sei die Ansicht der belangten Behörde, wonach keine Hinweise für eine begründete Furcht der Asylwerberin vor ihrem Ehemann vorliegen würden. Wie angegeben, habe sie ihm in Österreich eine zweite Chance einräumen wollen, wobei er jedoch die Misshandlungen fortgesetzt habe, weswegen sie ihn verlassen habe. Angesichts ihrer Angaben im Verfahren sei es auch völlig aktenwidrig, dass sie nicht unter Zwang und Kontrolle ihres Mannes bzw. seiner Familie gestanden sei. Auch würde die Tatsache, dass sie nach dem Verlassen ihres Mannes vor der Ausreise Unterschlupf bei Familienangehörigen nicht geeignet sein, eine Zwangsverheiratung auszuschließen. Auch das Argument, dass es sich bei ihrer Familie um keine streng traditionelle Familie handle, schließe eine Zwangsverheiratung nicht aus, zumal ihr Verfolgung seitens der Familie ihres Mannes drohe. Völlig aus der Luft sei auch die Feststellung der belangten Behörde, dass keine Hinweise einer mangelhaften Schutzfähig- und Schutzwilligkeit der russischen Behörden im Falle von häuslicher Gewalt vorliegen würden, was nicht nur im Widerspruch zu den Länderberichten des Bundesasylamtes, sondern insbesondere auch zur Judikatur des Asylgerichtshofes stehe.
Die Beschwerdeführerin würde zudem als aufgeklärte, westlich orientierte Frau, die nicht bereit sei, sich patriarchalen Verhaltensmustern zu unterwerfen, im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach Dagestan aufgrund ihres Status als alleinstehende Frau, des Verlassens ihres Mannes, ihrer westlichen Lebensweise und Kleidung und wegen ihrer Geisteshaltung in Konflikt mit den Behörden und der Mehrheitsbevölkerung geraten, weshalb ihr unmenschliche Behandlung drohe. Im angefochtenen Bescheid würden sich jedoch keinerlei Informationen zur Lage von Frauen finden, sodass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht gem. § 18 AsylG nicht nachgekommen sei. Unter auszugsweisen Verweis auf einen ACCORD-Bericht vom 04.07.2012 zur Lage der Frauen wurde darauf hingewiesen, dass die Behörden im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens eines Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, zu beseitigen habe. Der Beschwerdeführerin drohe in ihrem Herkunftsland als alleinstehende Frau nicht nur asylrelevante Verfolgung, sondern würde sie auch in eine ausweglose Lebenssituation geraten, zumal ihre Verwandten im Herkunftsland nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würden, um sie aufzunehmen. Diesbezüglich wurde auf näher angeführte Entscheidungen des Asylgerichtshofes Bezug genommen, in denen alleinstehenden Frauen subsidiärer Schutz gewährt worden ist.Die Beschwerdeführerin würde zudem als aufgeklärte, westlich orientierte Frau, die nicht bereit sei, sich patriarchalen Verhaltensmustern zu unterwerfen, im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach Dagestan aufgrund ihres Status als alleinstehende Frau, des Verlassens ihres Mannes, ihrer westlichen Lebensweise und Kleidung und wegen ihrer Geisteshaltung in Konflikt mit den Behörden und der Mehrheitsbevölkerung geraten, weshalb ihr unmenschliche Behandlung drohe. Im angefochtenen Bescheid würden sich jedoch keinerlei Informationen zur Lage von Frauen finden, sodass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht gem. Paragraph 18, AsylG nicht nachgekommen sei. Unter auszugsweisen Verweis auf einen ACCORD-Bericht vom 04.07.2012 zur Lage der Frauen wurde darauf hingewiesen, dass die Behörden im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens eines Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, zu beseitigen habe. Der Beschwerdeführerin drohe in ihrem Herkunftsland als alleinstehende Frau nicht nur asylrelevante Verfolgung, sondern würde sie auch in eine ausweglose Lebenssituation geraten, zumal ihre Verwandten im Herkunftsland nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würden, um sie aufzunehmen. Diesbezüglich wurde auf näher angeführte Entscheidungen des Asylgerichtshofes Bezug genommen, in denen alleinstehenden Frauen subsidiärer Schutz gewährt worden ist.
Unter Bezug auf diesbezügliche Erkenntnisse des Asylgerichtshofes wurde weiters zu bedenken gegeben, dass ein gewisses Ausmaß an Widersprüchen völlig normal sei und hundertprozentige Kongruenz des Vorbringens nicht unbedingt zur Glaubhaftmachung erforderlich sei.
Zumal die Beschwerdeführerin ein intensives Familienleben mit ihrer Schwester führe und diese bei der Betreuung ihrer Kinder unterstütze bzw. ihre Geschwister sie seit ihrer Einreise auch finanziell und emotional unterstützen würde, ein Großteil ihrer Verwandten in Österreich leben würden, während dessen sich im Herkunftsland nur noch ihr Vater und ihre kranke Großmutter befinden würden, die aufgrund ihrer persönlichen Lebensverhältnisse nicht als soziales Auffangbecken zu bezeichnen seien, und sie sich im Alltag auf Deutsch verständigen könne, sei eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht zulässig.
Ebenso unzulässig sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgt, da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine entsprechende Güterabwägung nicht vorgenommen habe. Hinsichtlich der Begründungspflicht wurde dabei auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.09.2011, Zl. D6 408204-3/2011/3E verwiesen. Da wie in der Beschwerde näher ausgeführt die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen würden, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Ebenso unzulässig sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgt, da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine entsprechende Güterabwägung nicht vorgenommen habe. Hinsichtlich der Begründungspflicht wurde dabei auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.09.2011, Zl. D6 408204-3/2011/3E verwiesen. Da wie in der Beschwerde näher ausgeführt die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen würden, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Erkenntnis vom 28.05.2013, Zl. D3 421847-2/2013/2E, behob der Asylgerichtshof in Erledigung der Beschwerde Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos.Mit Erkenntnis vom 28.05.2013, Zl. D3 421847-2/2013/2E, behob der Asylgerichtshof in Erledigung der Beschwerde Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos.
Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG ist es gleich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH vom 23.5.1985, 84/08/0085; Walter-Thienel I², 1309 mwH).Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es gleich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH vom 23.5.1985, 84/08/0085; Walter-Thienel I², 1309 mwH).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f)."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).
Thienel (Das Verfahren der Verwaltungssenate 2 [1992] 127 f.), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf § 66 Abs. 3 AVG, sondern auf die "im § 39 AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde, regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen. Ob andersartige Konstitutionen denkbar seien, wird von Thienel nicht weiterverfolgt'."Thienel (Das Verfahren der Verwaltungssenate 2 [1992] 127 f.), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf Paragraph 66, Absatz 3, AVG, sondern auf die "im Paragraph 39, AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde, regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen. Ob andersartige Konstitutionen denkbar seien, wird von Thienel nicht weiterverfolgt'."
Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:
"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 AsylG (RV 686 Blg. Nr. 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch § 32 AsylG ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Abs. 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu Paragraph 38, AsylG Regierungsvorlage 686 Blg. Nr. 20. Gesetzgebungsperiode 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch Paragraph 32, AsylG ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen Paragraph 32, AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet
(...).
Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i.Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i.
S.d. § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:S.d. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG Folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."
Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer¿ obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.200, Zl. 2000/20/0084).Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer¿ obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.200, Zl. 2000/20/0084).
Schließlich ist festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht, dass die oben in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Grundsätze der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG auf den Unabhängigen Bundesasylsenat auch für den Asylgerichtshof gelten, zumal dieser nicht - wie der UBAS - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Verwaltungsgericht darstellt, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.Schließlich ist festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht, dass die oben in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Grundsätze der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG auf den Unabhängigen Bundesasylsenat auch für den Asylgerichtshof gelten, zumal dieser nicht - wie der UBAS - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Verwaltungsgericht darstellt, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.
Zunächst sei hingewiesen, dass der erkennende Senat bereits mit seiner Entscheidung vom 28.05.2013 in (Teil)Erledigung gegenständlicher Beschwerde Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) gem. 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben hat, sodass im vorliegenden Erkenntnis lediglich über die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkte I. bis III. abzusprechen ist.Zunächst sei hingewiesen, dass der erkennende Senat bereits mit seiner Entscheidung vom 28.05.2013 in (Teil)Erledigung gegenständlicher Beschwerde Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) gem. 66 Absatz 4, AVG ersatzlos behoben hat, sodass im vorliegenden Erkenntnis lediglich über die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. abzusprechen ist.
Die Beschwerdeführerin stellte in Österreich ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz unmittelbar nach erfolgter Einreise am 12.09.2011. Dabei gab sie an, Anfang Juli 2011 von Angehörigen der OMON-Einheit zu Hause aufgesucht und mit Verhaftung bedroht worden zu sein, bis sich ihr Vater, der wegen seiner angenommenen Beteiligung am Widerstand im Jahre 1999 gesucht werde, stelle. Nach rechtskräftiger Zurückweisung dieses Asylantrages gem. § 5 AsylG 2005 verblieb die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, wobei sie sich an unterschiedlichen Orten aufhielt und diverse Reinigungsarbeiten durchführte, um etwas Geld zu verdienen. Am 13.03.2013 stellte sie dann den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie diesen im Wesentlichen dahingehend begründete, dass sie im Jahre 2011 vor ihrem nach muslimischem Recht verheirateten Ehemann nach Österreich geflohen sei. Die Ehe sei von ihrem Vater und einem wohlhabenden Bekannten gegen ihren Willen vereinbart worden. Während ihrer einjährigen Ehe habe er immer eine Droge namens XXXX geraucht und sie fast jeden Tag geschlagen. Sie habe auch einige Male eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten versucht, doch sei sie nicht ernst genommen worden. Als er angedroht habe, den Schönheitssalon, in dem die Beschwerdeführerin während der Ehe gearbeitet habe, anzuzünden oder zu sprengen, sei sie gezwungen gewesen, ihre Arbeit zu kündigen. Am Tag, als sie ihn verlassen habe, habe sie ihr Mann mit Fäusten in den Bauch geschlagen und mit den Füßen getreten. Als er von ihrem Aufenthalt in Österreich erfahren habe, sei er nachgekommen. Sie habe ihn zufällig im XXXX getroffen. Im November oder Dezember 2011 sei sie nach einem neuerlichen Streit vor ihm wieder geflohen. Er habe ihr vorgeworfen, fremd zu gehen und kein Kopftuch tragen zu wollen und sie geschlagen, als sich sein Freund, bei dem sie zu dieser Zeit übernachtet hätten, neben sie gesetzt habe. In Österreich habe sie bei der Polizei wegen des negativen Ausganges ihres ersten Asylverfahrens keinen Schutz vor ihrem Ehemann suchen können. Ihr Mann habe ihren Aufenthaltsort in Österreich nicht gewusst und sei wahrscheinlich deshalb freiwillig nach Russland zurückgekehrt, weil er angenommen habe, dass sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte. Als sie sich schon im Bundesgebiet aufgehalten habe, habe ihr Vater ebenso Probleme mit den Behörden bekommen und sei drei Monate nach ihr nach Österreich gekommen. Er sei aber wieder nach Polen abgeschoben worden und habe daraufhin in die Heimat zurückkehren müssen, als sich ihre Großmutter ein Bein gebrochen habe, um sie zu unterstützen. Ihre alten Gründe würden nicht mehr aufrecht sein.Die Beschwerdeführerin stellte in Österreich ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz unmittelbar nach erfolgter Einreise am 12.09.2011. Dabei gab sie an, Anfang Juli 2011 von Angehörigen der OMON-Einheit zu Hause aufgesucht und mit Verhaftung bedroht worden zu sein, bis sich ihr Vater, der wegen seiner angenommenen Beteiligung am Widerstand im Jahre 1999 gesucht werde, stelle. Nach rechtskräftiger Zurückweisung dieses Asylantrages gem. Paragraph 5, AsylG 2005 verblieb die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, wobei sie sich an unterschiedlichen Orten aufhielt und diverse Reinigungsarbeiten durchführte, um etwas Geld zu verdienen. Am 13.03.2013 stellte sie dann den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie diesen im Wesentlichen dahingehend begründete, dass sie im Jahre 2011 vor ihrem nach muslimischem Recht verheirateten Ehemann nach Österreich geflohen sei. Die Ehe sei von ihrem Vater und einem wohlhabenden Bekannten gegen ihren Willen vereinbart worden. Während ihrer einjährigen Ehe habe er immer eine Droge namens römisch 40 geraucht und sie fast jeden Tag geschlagen. Sie habe auch einige Male eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten versucht, doch sei sie nicht ernst genommen worden. Als er angedroht habe, den Schönheitssalon, in dem die Beschwerdeführerin während der Ehe gearbeitet habe, anzuzünden oder zu sprengen, sei sie gezwungen gewesen, ihre Arbeit zu kündigen. Am Tag, als sie ihn verlassen habe, habe sie ihr Mann mit Fäusten in den Bauch geschlagen und mit den Füßen getreten. Als er von ihrem Aufenthalt in Österreich erfahren habe, sei er nachgekommen. Sie habe ihn zufällig im römisch 40 getroffen. Im November oder Dezember 2011 sei sie nach einem neuerlichen Streit vor ihm wieder geflohen. Er habe ihr vorgeworfen, fremd zu gehen und kein Kopftuch tragen zu wollen und sie geschlagen, als sich sein Freund, bei dem sie zu dieser Zeit übernachtet hätten, neben sie gesetzt habe. In Österreich habe sie bei der Polizei wegen des negativen Ausganges ihres ersten Asylverfahrens keinen Schutz vor ihrem Ehemann suchen können. Ihr Mann habe ihren Aufenthaltsort in Österreich nicht gewusst und sei wahrscheinlich deshalb freiwillig nach Russland zurückgekehrt, weil er angenommen habe, dass sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte. Als sie sich schon im Bundesgebiet aufgehalten habe, habe ihr Vater ebenso Probleme mit den Behörden bekommen und sei drei Monate nach ihr nach Österreich gekommen. Er sei aber wieder nach Polen abgeschoben worden und habe daraufhin in die Heimat zurückkehren müssen, als sich ihre Großmutter ein Bein gebrochen habe, um sie zu unterstützen. Ihre alten Gründe würden nicht mehr aufrecht sein.
Das Bundesasylamt führte im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend zum Fluchtvorbringen im Wesentlichen aus, dass die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin schon alleine durch die bewusste Falschaussage in Bezug auf ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens erheblich erschüttert sei. Auch der Umstand, dass sie keinerlei Interesse an der Fortsetzung ihres Asylverfahrens in Polen gezeigt habe, spreche dafür, dass sie aus anderen als den von ihr behaupteten Gründen ihre Heimat verlassen habe. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, ihr Vorbringen gleichbleibend und widerspruchsfrei zu schildern. Ihr Vorbringen sei auch insofern unplausibel, als aus ihren Angaben nicht geschlossen werden könne, dass ihre Familie streng nach muslimischer Tradition lebe. So sei es nicht nachvollziehbar, dass sie gegen ihren Willen verheiratet worden sei und sich nicht von ihrem Mann getrennt habe. Noch unplausibler sei, dass sie keine Schritte unternommen habe, um ihre Situation noch im Herkunftsland zu ändern und anstelle dessen ihr Land verlassen habe. Es hätten sich im Verfahren auch keine Hinweise ergeben, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, sich an die Behörden ihres Heimatlandes um wirksamen Schutz zu bemühen. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Bedrohungssituation durch die staatlichen Behörden wurde schließlich ausgeführt, dass eine sich daraus für sie ableitbare Bedrohung nicht plausibel sei, zumal es nicht logisch nachvollziehbar sei, dass zwar ihre übrigen Verwandten, insbesondere ihr Vater, weiterhin in der Heimat leben könnten, ihr dies aber nicht möglich wäre.
Der belangte Behörde ist diesbezüglich zunächst vorzuhalten, dass sie der Beschwerdeführerin alleine aus dem Umstand, dass sie im Zuge der Erstbefragung in ihrem zweiten Asylverfahren am 13.03.2013 falsche Angaben zu ihrem bisherigen Aufenthalt nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens in Österreich machte, die persönliche Glaubwürdigkeit abgesprochen hat. Wenn das Bundesasylamt dies als bewusste Falschaussage qualifiziert, muss dies jedoch insofern relativiert werden, als die Beschwerdeführerin bereits in ihrer folgenden polizeilichen Einvernahme durch die XXXX am 27.03.2013 ihren wahren Aufenthaltsort während dieser Zeit richtig stellte und auch gegenüber dem Bundesasylamt in der folgenden Einvernahme am 02.05.2013 nicht in Abrede stellte, sich seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet am 12.09.2011 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Zudem erscheint die von ihr gegenüber der SOKO vorgetragene Begründung für ihre unrichtigen Angaben in der Erstbefragung, wonach ihr dies von anderen Tschetschenen geraten worden sei, nachvollziehbar und schlüssig. Insofern erkennt der Asylgerichtshof keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin die Asylbehörden im gegenständlichen Verfahren bewusst und mit dem Ziel, ihr Asylverfahren in unzulässiger Weise zu beeinflussen, über ihre persönlichen Lebensverhältnisse seit ihrer Ausreise aus der Heimat täuschen wollte.Der belangte Behörde ist diesbezüglich zunächst vorzuhalten, dass sie der Beschwerdeführerin alleine aus dem Umstand, dass sie im Zuge der Erstbefragung in ihrem zweiten Asylverfahren am 13.03.2013 falsche Angaben zu ihrem bisherigen Aufenthalt nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens in Österreich machte, die persönliche Glaubwürdigkeit abgesprochen hat. Wenn das Bundesasylamt dies als bewusste Falschaussage qualifiziert, muss dies jedoch insofern relativiert werden, als die Beschwerdeführerin bereits in ihrer folgenden polizeilichen Einvernahme durch die römisch 40 am 27.03.2013 ihren wahren Aufenthaltsort während dieser Zeit richtig stellte und auch gegenüber dem Bundesasylamt in der folgenden Einvernahme am 02.05.2013 nicht in Abrede stellte, sich seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet am 12.09.2011 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Zudem erscheint die von ihr gegenüber der SOKO vorgetragene Begründung für ihre unrichtigen Angaben in der Erstbefragung, wonach ihr dies von anderen Tschetschenen geraten worden sei, nachvollziehbar und schlüssig. Insofern erkennt der Asylgerichtshof keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin die Asylbehörden im gegenständlichen Verfahren bewusst und mit dem Ziel, ihr Asylverfahren in unzulässiger Weise zu beeinflussen, über ihre persönlichen Lebensverhältnisse seit ihrer Ausreise aus der Heimat täuschen wollte.
Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren ist zudem mit entscheidungserheblichen Mängeln behaftet, zumal das Ermittlungsverfahren unzureichend und die Beweiswürdigung in zentralen Aspekten unschlüssig und nicht nachvollziehbar erscheint. Wie die Beschwerde richtigerweise kritisiert, kann aus der vorliegenden Beweiswürdigung nicht nachvollzogen werden, aus welchen konkreten Überlegungen die belangte Behörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Angst vor ihrem Ehemann die Heimat verlassen habe. Insbesondere vermag in diesem Zusammenhang vor dem Hintergrund der dem Asylgerichtshof notorisch bekannten Länderinformationen zum Nordkaukasus die Ansicht der belangten Behörde nicht zu überzeugen, dass im Falle der Beschwerdeführerin eine arrangierte Ehe gegen ihren Willen ebenso unplausibel erscheint, wie die Tatsache, dass sie noch in der Heimat nichts gegen ihre Lage unternommen habe. Wenn das Bundesasylamt als weiteren Beleg anführt, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe einer Arbeit nachgehen habe können, was dagegen spreche, unter Zwang oder Kontrolle seitens ihres Gatten oder der Familie gestanden zu sein, so verkennt sie, dass die Beschwerdeführerin wiederholt erwähnte, dass sie kündigen habe müssen, da ihr Mann ihr verboten habe, zu arbeiten, bzw. gedroht habe, einen Anschlag auf den Schönheitssalon, in dem sie gearbeitet habe, zu verüben (vgl. AS. 67 und 73). Die belangte Behörde verabsäumte es dabei offensichtlich auch, ihre Angaben, wonach sie mehrmals versucht habe, eine Anzeige gegen ihren Mann zu erstatten, jedoch dabei von den Polizisten nicht ernst genommen worden sei, in ihre Überlegungen einzubeziehen (vgl. AS. 73). Auch erscheint ihre Begründung, warum sie sich in Österreich infolge erneut auftretender Probleme mit ihrem Ehemann nicht an die Polizei gewandt hat (vgl. AS. 75), unter Berücksichtigung ihres damaligen aufenthaltsrechtlichen Status - entgegen der Meinung der Erstbehörde - durchaus plausibel.Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren ist zudem mit entscheidungserheblichen Mängeln behaftet, zumal das Ermittlungsverfahren unzureichend und die Beweiswürdigung in zentralen Aspekten unschlüssig und nicht nachvollziehbar erscheint. Wie die Beschwerde richtigerweise kritisiert, kann aus der vorliegenden Beweiswürdigung nicht nachvollzogen werden, aus welchen konkreten Überlegungen die belangte Behörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Angst vor ihrem Ehemann die Heimat verlassen habe. Insbesondere vermag in diesem Zusammenhang vor dem Hintergrund der dem Asylgerichtshof notorisch bekannten Länderinformationen zum Nordkaukasus die Ansicht der belangten Behörde nicht zu überzeugen, dass im Falle der Beschwerdeführerin eine arrangierte Ehe gegen ihren Willen ebenso unplausibel erscheint, wie die Tatsache, dass sie noch in der Heimat nichts gegen ihre Lage unternommen habe. Wenn das Bundesasylamt als weiteren Beleg anführt, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe einer Arbeit nachgehen habe können, was dagegen spreche, unter Zwang oder Kontrolle seitens ihres Gatten oder der Familie gestanden zu sein, so verkennt sie, dass die Beschwerdeführerin wiederholt erwähnte, dass sie kündigen habe müssen, da ihr Mann ihr verboten habe, zu arbeiten, bzw. gedroht habe, einen Anschlag auf den Schönheitssalon, in dem sie gearbeitet habe, zu verüben vergleiche AS. 67 und 73). Die belangte Behörde verabsäumte es dabei offensichtlich auch, ihre Angaben, wonach sie mehrmals versucht habe, eine Anzeige gegen ihren Mann zu erstatten, jedoch dabei von den Polizisten nicht ernst genommen worden sei, in ihre Überlegungen einzubeziehen vergleiche AS. 73). Auch erscheint ihre Begründung, warum sie sich in Österreich infolge erneut auftretender Probleme mit ihrem Ehemann nicht an die Polizei gewandt hat vergleiche AS. 75), unter Berücksichtigung ihres damaligen aufenthaltsrechtlichen Status - entgegen der Meinung der Erstbehörde - durchaus plausibel.
Es ist der Beschwerde nicht zuletzt vor diesem Hintergrund weiters zuzustimmen, dass die lapidare Aussage, dass die Sicherheitsbehörden in Dagestan im Falle häuslicher Gewalt hinreichend schutzfähig und -schutzwillig seien, nicht begründet ist, zumal aus dem vorliegenden Verwaltungsakt auch nicht erkennbar ist, wie das Bundesasylamt zu dieser Beurteilung gelangte. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichten zur Lage der Frauen in der Russischen Föderation, in denen unzweifelhaft davon gesprochen wird, dass Schutzmöglichkeiten für Frauen kaum bestünden und häusliche Gewalt ein großes Problem sei, da sich die Polizei oft passiv verhalte, Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck nachgehe und Opfer oftmals entmutigen würde, eine Anzeige einzubringen (vgl. S. 36f). Aufgrund welcher Überlegungen oder Länderberichte anderen Inhaltes sich die Lage in Dagestan aber entscheidungserheblich anders darstellen würde, wurde im angefochtenen Bescheid nicht näher ausgeführt. Betont wird dazu, dass es das Bundesasylamt insgesamt unterließ, diesbezüglich Ermittlungen zu tätigen bzw. entsprechende Länderberichte zu dieser Frage auszuwerten und entsprechende Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu treffen.Es ist der Beschwerde nicht zuletzt vor diesem Hintergrund weiters zuzustimmen, dass die lapidare Aussage, dass die Sicherheitsbehörden in Dagestan im Falle häuslicher Gewalt hinreichend schutzfähig und -schutzwillig seien, nicht begründet ist, zumal aus dem vorliegenden Verwaltungsakt auch nicht erkennbar ist, wie das Bundesasylamt zu dieser Beurteilung gelangte. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichten zur Lage der Frauen in der Russischen Föderation, in denen unzweifelhaft davon gesprochen wird, dass Schutzmöglichkeiten für Frauen kaum bestünden und häusliche Gewalt ein großes Problem sei, da sich die Polizei oft passiv verhalte, Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck nachgehe und Opfer oftmals entmutigen würde, eine Anzeige einzubringen vergleiche S. 36f). Aufgrund welcher Überlegungen oder Länderberichte anderen Inhaltes sich die Lage in Dagestan aber entscheidungserheblich anders darstellen würde, wurde im angefochtenen Bescheid nicht näher ausgeführt. Betont wird dazu, dass es das Bundesasylamt insgesamt unterließ, diesbezüglich Ermittlungen zu tätigen bzw. entsprechende Länderberichte zu dieser Frage auszuwerten und entsprechende Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu treffen.
Auch wenn dem Bundesasylamt insoweit zugestimmt werden kann, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf ein Zusammenleben mit ihrem Anfang November 2011 ins Bundesgebiet gelangten Ehemann in Österreich in ihren beiden niederschriftlichen Einvernahmen abweichen, muss dennoch festgehalten werden, dass sich daraus - so wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - unter Berücksichtigung des vorliegenden Alteninhalts nicht zwangsläufig ergibt, dass keine Hinweise für eine Furcht vor ihrem Ehemann vorliegen würden, da die Beschwerdeführerin mit ihm auch in Österreich eine Beziehung geführt habe und dieser sich bis Juli 2012 im Bundesgebiet aufgehalten habe. Indem die belangte Behörde nicht näher ausführte, wie sie zu dieser Ansicht gelangte, ist die Beweiswürdigung mit einem weiteren Mangel behaftet. Das Bundesasylamt hätte der Beschwerdeführerin ihre abweichenden Angaben in der Einvernahme auch vorhalten und ihr Gelegenheit einräumen müssen, dazu eine Erklärung abzugeben bzw. den Sachverhalt näher zu erläutern.
Der Beschwerdebegründung ist auch zu folgen, wenn sie kritisiert, dass die belangte Behörde eine mögliche Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin wegen ihres Vaters in der Beweiswürdigung ausblendet. Das Bundesasylamt führte dazu im Wesentlichen lediglich lapidar aus, dass eine solche unplausibel sei, zumal nicht logisch nachvollziehbar sei, warum sich insbesondere ihr Vater weiterhin in der Heimat aufhalten könne, dies ihr selbst aber nicht möglich sei. Auch wenn auf den ersten Blick gewisse Überlegungen für die Richtigkeit dieser Annahme sprechen können, so ist dem Bundesasylamt jedoch vorzuhalten, sich in diesem Zusammenhang weder mit der Angabe der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 02.05.2013 auseinandergesetzt zu haben, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise jeden Tag wegen der Polizei Stress gehabt habe und laut ihrer Großmutter am Vortag der Einvernahme abermals die Polizei und OMON zu ihnen nach Hause gekommen seien und alles durchsucht hätten, noch mit dem Umstand, dass den Geschwistern der Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge aus demselben Grund vor rund sechs Jahren Asyl in Österreich gewährt worden sei. Die belangte Behörde wäre daher zumindest verhalten gewesen, sich damit in der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen und Einsicht in die Asylakten der Geschwister der Beschwerdeführerin zu nehmen (vgl. auch jüngst EGMR I.K. gegen Österreich, Urteil v. 28.03.2013, Nr. 2.964/12). Nicht unerwähnt darf in diesem Zusammenhang bleiben, dass der Vater der Beschwerdeführerin selbst im Oktober 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte und dieser lediglich aus den Gründen des § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde, sodass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinem persönlichen Vorbringen durch österreichische Asylbehörden bislang nicht erfolgte.Der Beschwerdebegründung ist auch zu folgen, wenn sie kritisiert, dass die belangte Behörde eine mögliche Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin wegen ihres Vaters in der Beweiswürdigung ausblendet. Das Bundesasylamt führte dazu im Wesentlichen lediglich lapidar aus, dass eine solche unplausibel sei, zumal nicht logisch nachvollziehbar sei, warum sich insbesondere ihr Vater weiterhin in der Heimat aufhalten könne, dies ihr selbst aber nicht möglich sei. Auch wenn auf den ersten Blick gewisse Überlegungen für die Richtigkeit dieser Annahme sprechen können, so ist dem Bundesasylamt jedoch vorzuhalten, sich in diesem Zusammenhang weder mit der Angabe der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 02.05.2013 auseinandergesetzt zu haben, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise jeden Tag wegen der Polizei Stress gehabt habe und laut ihrer Großmutter am Vortag der Einvernahme abermals die Polizei und OMON zu ihnen nach Hause gekommen seien und alles durchsucht hätten, noch mit dem Umstand, dass den Geschwistern der Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge aus demselben Grund vor rund sechs Jahren Asyl in Österreich gewährt worden sei. Die belangte Behörde wäre daher zumindest verhalten gewesen, sich damit in der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen und Einsicht in die Asylakten der Geschwister der Beschwerdeführerin zu nehmen vergleiche auch jüngst EGMR römisch eins.K. gegen Österreich, Urteil v. 28.03.2013, Nr. 2.964/12). Nicht unerwähnt darf in diesem Zusammenhang bleiben, dass der Vater der Beschwerdeführerin selbst im Oktober 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte und dieser lediglich aus den Gründen des Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde, sodass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinem persönlichen Vorbringen durch österreichische Asylbehörden bislang nicht erfolgte.
Letztlich erkennt der erkennende Senat in dem Umstand, dass dem angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen zur allgemeinen Situation von Frauen in Dagestan sowie zur Frage der Lage von alleinstehenden und westlich orientierten Frauen, die mehrere Jahre in Westeuropa gelebt haben, fehlen, einen weiteren Verfahrensmangel.
Angesichts obiger Erwägungen sieht der erkennende Senat aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes wesentliche Mängel in der Ermittlung des Sachverhalts, sodass er sich außer Stande sieht, die Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen abschließend zu überprüfen. Zusammenfassend ist daher als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zur mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen.
Im fortgesetzten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren wird sich die belangte Behörde nochmals mit den von der Beschwerdeführerin in beiden Asylverfahren in Österreich geltend gemachten Fluchtgründen eingehend auseinanderzusetzen haben. Insbesondere mit der Frage, warum die Voraussetzungen für eine Asylgewährung bei der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu ihren Geschwistern wegen der behaupteten Probleme ihres Vaters mit den staatlichen Behörden in ihrer Heimat nunmehr nicht (mehr) vorliegen. Betont wird, dass alleine aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung am 13.03.2013 angab, dass ihre im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgründe nicht mehr gelten würden, unter der Annahme, dass ihren Geschwistern aus denselben Grunde im Jahre 2007 Asyl in Österreich gewährt wurde, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ihre Angaben zu den fluchtauslösenden Motiven im Erstverfahren unplausibel seien. Das Bundesasylamt wird dazu ergänzende Ermittlungen tätigen müssen und allenfalls Zeugen zu befragen haben, die Auskunft über (aktuelle) Probleme des Vaters mit den Behörden in Dagestan geben können.
Das Bundesasylamt wird weiters ergänzende Informationen über die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann in Dagestan und Österreich einzuholen und auch die Beschwerdeführerin selbst dazu näher zu befragen haben, insbesondere hinsichtlich des Zeitraumes von ihrer Einreise an bis zur Ausreise ihres Mannes. Zudem wird es Ermittlungen nachzuholen haben, ob und in welcher Form die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr vor - allenfalls auftretenden - Problemen mit ihrem Ehemann wirksamen Schutz durch die Sicherheitsbehörden in Dagestan in Anspruch nehmen kann. Weiters wäre die Beschwerdeführerin im Rahmen einer weiteren Befragung mit den Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren und sie noch genauer und detaillierter über ihre Fluchtgründe zu befragen und - unter Berücksichtigung auch des übrigen Beschwerdevorbringens - eine neuerliche Entscheidung zu erlassen, wobei vor allem auf die Frage der Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit der Polizei in Dagestan vor dem individuellen Hintergrund der Beschwerdeführerin speziell einzugehen wäre, sofern nicht nachvollziehbar und begründet die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens verneint worden wäre. Zudem wird vor dem Hintergrund - noch zu ermittelnder - aktueller Länderberichte zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland real Gefahr laufe, aufgrund ihrer spezifischen Situation als Frau in ihren Rechten iSd Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden. Als Maßstab wird bei der Prüfung dieser Frage die einschlägige Judikatur der mit Asylsachen befassten österreichischen und sonstigen Gerichtshöfen zu berücksichtigen sein, insbesondere aber auf die in der Beschwerde zitierten Erkenntnisse des Asylgerichtshofes einzugehen sein. Schließlich wäre die Beschwerdeführerin auch näher individuell zu den sonstigen Kriterien des subsidiären Schutzes zu befragen und darauf aufbauend nachvollziehbare Erwägungen zu treffen.Das Bundesasylamt wird weiters ergänzende Informationen über die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann in Dagestan und Österreich einzuholen und auch die Beschwerdeführerin selbst dazu näher zu befragen haben, insbesondere hinsichtlich des Zeitraumes von ihrer Einreise an bis zur Ausreise ihres Mannes. Zudem wird es Ermittlungen nachzuholen haben, ob und in welcher Form die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr vor - allenfalls auftretenden - Problemen mit ihrem Ehemann wirksamen Schutz durch die Sicherheitsbehörden in Dagestan in Anspruch nehmen kann. Weiters wäre die Beschwerdeführerin im Rahmen einer weiteren Befragung mit den Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren und sie noch genauer und detaillierter über ihre Fluchtgründe zu befragen und - unter Berücksichtigung auch des übrigen Beschwerdevorbringens - eine neuerliche Entscheidung zu erlassen, wobei vor allem auf die Frage der Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit der Polizei in Dagestan vor dem individuellen Hintergrund der Beschwerdeführerin speziell einzugehen wäre, sofern nicht nachvollziehbar und begründet die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens verneint worden wäre. Zudem wird vor dem Hintergrund - noch zu ermittelnder - aktueller Länderberichte zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland real Gefahr laufe, aufgrund ihrer spezifischen Situation als Frau in ihren Rechten iSd Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu werden. Als Maßstab wird bei der Prüfung dieser Frage die einschlägige Judikatur der mit Asylsachen befassten österreichischen und sonstigen Gerichtshöfen zu berücksichtigen sein, insbesondere aber auf die in der Beschwerde zitierten Erkenntnisse des Asylgerichtshofes einzugehen sein. Schließlich wäre die Beschwerdeführerin auch näher individuell zu den sonstigen Kriterien des subsidiären Schutzes zu befragen und darauf aufbauend nachvollziehbare Erwägungen zu treffen.
Der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt im Falle einer Abweisung des Antrages auf internationalen Schutzes in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ergänzende Erhebungen zu allenfalls zwischenzeitlich eingetretenen weiteren integrativen Schritten der Beschwerdeführerin in Österreich vorzunehmen und vor allem unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens zu prüfen haben wird, ob ein Eingriff in ihr zweifellos bestehendes Privatleben in Österreich iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist.Der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt im Falle einer Abweisung des Antrages auf internationalen Schutzes in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ergänzende Erhebungen zu allenfalls zwischenzeitlich eingetretenen weiteren integrativen Schritten der Beschwerdeführerin in Österreich vorzunehmen und vor allem unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens zu prüfen haben wird, ob ein Eingriff in ihr zweifellos bestehendes Privatleben in Österreich iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist.
Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme bzw. das Einholen weiterer Ermittlungen unvermeidlich erscheint.
Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.
Die Rechtssache war daher bezüglich der Spruchpunkte I.-III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung einer Entscheidung zurückzuverweisen. Erinnert sei an dieser Stelle, dass der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28.05.2013 zu dem Ergebnis gelangte, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes im gegenständlichen Asylverfahren keine Berechtigung zukam, da ein Asylwerber durch die (regelmäßige) Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Gefahr läuft, keine Möglichkeit mehr zu haben, an der Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof persönlich mitzuwirken, weshalb eine solche Entscheidung nur in Ausnahmefällen verfügt werden sollte.Die Rechtssache war daher bezüglich der Spruchpunkte römisch eins.-III. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung einer Entscheidung zurückzuverweisen. Erinnert sei an dieser Stelle, dass der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28.05.2013 zu dem Ergebnis gelangte, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes im gegenständlichen Asylverfahren keine Berechtigung zukam, da ein Asylwerber durch die (regelmäßige) Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Gefahr läuft, keine Möglichkeit mehr zu haben, an der Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof persönlich mitzuwirken, weshalb eine solche Entscheidung nur in Ausnahmefällen verfügt werden sollte.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hatte gemäß § 67 d Abs. 2 Z. 1 AVG zu entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hatte gemäß Paragraph 67, d Absatz 2, Ziffer eins, AVG zu entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
alleinstehende Frau, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, häusliche Gewalt, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Verfahrensmangel, westliche OrientierungZuletzt aktualisiert am
04.07.2013