TE AsylGH Beschluss 2013/6/26 D18 427710-2/2013

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Veröffentlicht am 26.06.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
AVG §70 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D18 427710-2/2013/5E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über den Antrag von XXXX StA.: Russische Föderation, vom 08.01.2012 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2012, GZ. D18 427710-1/2012/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG 2005), und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über den Antrag von römisch 40 StA.: Russische Föderation, vom 08.01.2012 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2012, GZ. D18 427710-1/2012/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben.

Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I.1. Der Antragsteller reiste am 22.09.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D18 427711-1/2012) und seiner minderjährigen Tochter (Beschwerdeführerin zu D18 427709-1/2012) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Antragsteller reiste am 22.09.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D18 427711-1/2012) und seiner minderjährigen Tochter (Beschwerdeführerin zu D18 427709-1/2012) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25. Juni 2012, Zl. 11 10.991-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität, die Nationalität und die Volksgruppenzugehörigkeit sowie den moslemischen Glauben des Antragstellers fest. Festgestellt wurde überdies, dass der Antragsteller von XXXX bis XXXX eine Haftstrafe verbüßt hatte und in dieser Zeit Misshandlungen und Folterungen ausgesetzt war. Nicht festzustellen sei, dass der Antragsteller nach seiner Entlassung von den Behörden im Heimatland verfolgt worden wäre und die vom Antragsteller angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft nachvollziehbar. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller einer Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt sei. Es stehe dem Antragsteller überdies eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und in Tschetschenien.römisch eins.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25. Juni 2012, Zl. 11 10.991-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität, die Nationalität und die Volksgruppenzugehörigkeit sowie den moslemischen Glauben des Antragstellers fest. Festgestellt wurde überdies, dass der Antragsteller von römisch 40 bis römisch 40 eine Haftstrafe verbüßt hatte und in dieser Zeit Misshandlungen und Folterungen ausgesetzt war. Nicht festzustellen sei, dass der Antragsteller nach seiner Entlassung von den Behörden im Heimatland verfolgt worden wäre und die vom Antragsteller angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft nachvollziehbar. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller einer Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt sei. Es stehe dem Antragsteller überdies eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und in Tschetschenien.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, es wäre zwar festzustellen, dass der Antragsteller ab XXXX bis XXXX in Haft gewesen sei, sein Bruder XXXX 2006 im Zuge einer Spezialoperation gestorben und sein Bruder XXXX seit 2003 vermisst sei sowie der Antragsteller wiederholt Befragungen durch staatliche Behörden ausgesetzt gewesen sei, dies stelle jedoch keine zielgerichtete Verfolgung dar. Aufgrund der Gesamtsituation sei eine generelle Verfolgung des Antragstellers durch tschetschenische Behörden nicht glaubhaft und habe das Bundesasylamt den Eindruck gewonnen, dass der Antragsteller die ins Treffen geführten Befragungen übertrieben und drastischer darstellte, um so einen asylrelevanten Grund anführen zu können. Basierend auf diesen Ausführungen, dass der Antragsteller wegen nicht rechtskonformen Ermittlungstätigkeiten der tschetschenischen Behörden etwaigen körperlichen Übergriffen ausgesetzt sein könnte, steht der Familie eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. So wäre es ihm möglich, bei seinem Cousin in Moskau oder seinem Cousin in XXXX ein "neues Leben" zu beginnen. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden. Insbesondere wurde auch auf die Ausstellung des russischen Passes des Antragstellers verwiesen und darauf, dass er in Moskau und XXXX über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge, wodurch ihm eine entsprechende Registrierung möglich wäre, was wiederum seinen Aufenthalt legalisieren würde. Eine Gefährdung, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, sei nicht gegeben. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt deshalb zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen könnte, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung des Antragstellers sei zulässig.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, es wäre zwar festzustellen, dass der Antragsteller ab römisch 40 bis römisch 40 in Haft gewesen sei, sein Bruder römisch 40 2006 im Zuge einer Spezialoperation gestorben und sein Bruder römisch 40 seit 2003 vermisst sei sowie der Antragsteller wiederholt Befragungen durch staatliche Behörden ausgesetzt gewesen sei, dies stelle jedoch keine zielgerichtete Verfolgung dar. Aufgrund der Gesamtsituation sei eine generelle Verfolgung des Antragstellers durch tschetschenische Behörden nicht glaubhaft und habe das Bundesasylamt den Eindruck gewonnen, dass der Antragsteller die ins Treffen geführten Befragungen übertrieben und drastischer darstellte, um so einen asylrelevanten Grund anführen zu können. Basierend auf diesen Ausführungen, dass der Antragsteller wegen nicht rechtskonformen Ermittlungstätigkeiten der tschetschenischen Behörden etwaigen körperlichen Übergriffen ausgesetzt sein könnte, steht der Familie eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. So wäre es ihm möglich, bei seinem Cousin in Moskau oder seinem Cousin in römisch 40 ein "neues Leben" zu beginnen. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden. Insbesondere wurde auch auf die Ausstellung des russischen Passes des Antragstellers verwiesen und darauf, dass er in Moskau und römisch 40 über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge, wodurch ihm eine entsprechende Registrierung möglich wäre, was wiederum seinen Aufenthalt legalisieren würde. Eine Gefährdung, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, sei nicht gegeben. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt deshalb zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen könnte, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung des Antragstellers sei zulässig.

I.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2012 wurden mit Schreiben vom 29.06.2012 fristgerecht Beschwerden erhoben.römisch eins.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2012 wurden mit Schreiben vom 29.06.2012 fristgerecht Beschwerden erhoben.

I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2012 wurden die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und hinsichtlich der Spruchpunkte II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen sowie der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2012 wurden die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen sowie der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

I.5. Mit Schriftsatz vom 08.01.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 09.01.2013, vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 15.01.2013 vorgelegt, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sich die Nichtregierungsorganisation XXXX mit dem gegenständlichen Verfahren auseinandergesetzt, die Vorfälle überprüft und im ebenso übermittelten Dokument die Richtigkeit der Vorfälle bestätigt habe. Zur Überprüfung sei ein Mitarbeiter vor Ort geschickt worden, um die Situation zu beurteilen. XXXX habe das Verschwinden des älteren Bruders und der Schwester sowie den Tod eines weiteren Bruders und dessen Frau bestätigt. Die Organisation betone die Gefahr, welcher der Antragsteller im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Aus diesem Grund ersuche die Organisation XXXX darum, dass dem Antragsteller Asyl gewährt werde. Das übermittelte Dokument beweise deutlich, dass die Probleme immer noch real und vorhanden seien. Dieser neu aufgetretene Sachverhalt sei dazu geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen, da eine Ausweisung in die Russische Föderation nicht zulässig erscheine, weil im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Beantragt wurde das Verfahren nach § 69 AVG wieder aufzunehmen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Antrag sei iSd § 69 AVG rechtzeitig eingebracht worden, weil jenes Ereignis - nämlich die Unterstützungserklärung der Organisation XXXX - erst seit dem 28.12.2012 zur Verfügung stehe. Folglich beginne die zweiwöchige Frist an dem Tag zu laufen und ende am 11.01.2012.römisch eins.5. Mit Schriftsatz vom 08.01.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 09.01.2013, vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 15.01.2013 vorgelegt, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sich die Nichtregierungsorganisation römisch 40 mit dem gegenständlichen Verfahren auseinandergesetzt, die Vorfälle überprüft und im ebenso übermittelten Dokument die Richtigkeit der Vorfälle bestätigt habe. Zur Überprüfung sei ein Mitarbeiter vor Ort geschickt worden, um die Situation zu beurteilen. römisch 40 habe das Verschwinden des älteren Bruders und der Schwester sowie den Tod eines weiteren Bruders und dessen Frau bestätigt. Die Organisation betone die Gefahr, welcher der Antragsteller im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Aus diesem Grund ersuche die Organisation römisch 40 darum, dass dem Antragsteller Asyl gewährt werde. Das übermittelte Dokument beweise deutlich, dass die Probleme immer noch real und vorhanden seien. Dieser neu aufgetretene Sachverhalt sei dazu geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen, da eine Ausweisung in die Russische Föderation nicht zulässig erscheine, weil im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe. Beantragt wurde das Verfahren nach Paragraph 69, AVG wieder aufzunehmen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Antrag sei iSd Paragraph 69, AVG rechtzeitig eingebracht worden, weil jenes Ereignis - nämlich die Unterstützungserklärung der Organisation römisch 40 - erst seit dem 28.12.2012 zur Verfügung stehe. Folglich beginne die zweiwöchige Frist an dem Tag zu laufen und ende am 11.01.2012.

Am 17.01.2013 langte beim Asylgerichtshof die Übersetzung der Unterstützungserklärung der Organisation XXXX ein.Am 17.01.2013 langte beim Asylgerichtshof die Übersetzung der Unterstützungserklärung der Organisation römisch 40 ein.

I.6. In der ACCORD-Anfragebeantwortung a-8344 vom 29.03.2013 wurde hinsichtlich des Dokuments des XXXX der Republik Tschetschenien ausgeführt, dass das Dokument einen Briefkopf des XXXX und einen Stempel samt Unterschrift enthalte und der Inhalt des Dokuments eine Bestätigung darüber darstelle, dass sich Familienmitglieder einer Person aus Tschetschenien an das XXXX gewendet hätten und dessen Mitarbeiter daraufhin Nachforschungen zu den von der Familie vorgebrachten Menschenrechtsverletzungen angestellt hätten. Der stellvertretende Vorsitzende des XXXX habe gegenüber ACCORD bestätigt, dass Briefkopf, Stempel und Unterschrift im vom Antragsteller vorgelegten Dokument von ihm verwendet würden. Das XXXX der Republik Tschetschenien überwache nach Angaben von Memorial die Lage in verschiedenen Regionen der Republik Tschetschenien und biete juristische sowie andere Hilfe für Personen an, die sich wegen Verletzungen ihrer Rechte an das XXXX wenden würden.römisch eins.6. In der ACCORD-Anfragebeantwortung a-8344 vom 29.03.2013 wurde hinsichtlich des Dokuments des römisch 40 der Republik Tschetschenien ausgeführt, dass das Dokument einen Briefkopf des römisch 40 und einen Stempel samt Unterschrift enthalte und der Inhalt des Dokuments eine Bestätigung darüber darstelle, dass sich Familienmitglieder einer Person aus Tschetschenien an das römisch 40 gewendet hätten und dessen Mitarbeiter daraufhin Nachforschungen zu den von der Familie vorgebrachten Menschenrechtsverletzungen angestellt hätten. Der stellvertretende Vorsitzende des römisch 40 habe gegenüber ACCORD bestätigt, dass Briefkopf, Stempel und Unterschrift im vom Antragsteller vorgelegten Dokument von ihm verwendet würden. Das römisch 40 der Republik Tschetschenien überwache nach Angaben von Memorial die Lage in verschiedenen Regionen der Republik Tschetschenien und biete juristische sowie andere Hilfe für Personen an, die sich wegen Verletzungen ihrer Rechte an das römisch 40 wenden würden.

I.7 Am 17.04.2013 wurde für den Antragsteller ein Email, datiert mit 14.05.2013, vom stellvertretenden Leiter des XXXX übermittelt, in welchem ausgeführt wurde, das XXXX bestätige die Tatsache, dass die Familie des Antragstellers sich mit der Bitte um Hilfe an besagtes XXXX gewandt habe. Es wurde auch bestätigt, dass von der Organisation ein Brief an die österreichischen Amtsorgane über eine Hilfe bei der Erlangung von entsprechend nötigen Dokumenten zwecks Aufenthalt auf diesem Gebiet abgeschickt worden wären. Das Original des Dokuments könne aus Gründen der Sicherheit für die Mitarbeiter der Organisation nicht übermittelt werden.römisch eins.7 Am 17.04.2013 wurde für den Antragsteller ein Email, datiert mit 14.05.2013, vom stellvertretenden Leiter des römisch 40 übermittelt, in welchem ausgeführt wurde, das römisch 40 bestätige die Tatsache, dass die Familie des Antragstellers sich mit der Bitte um Hilfe an besagtes römisch 40 gewandt habe. Es wurde auch bestätigt, dass von der Organisation ein Brief an die österreichischen Amtsorgane über eine Hilfe bei der Erlangung von entsprechend nötigen Dokumenten zwecks Aufenthalt auf diesem Gebiet abgeschickt worden wären. Das Original des Dokuments könne aus Gründen der Sicherheit für die Mitarbeiter der Organisation nicht übermittelt werden.

Der Asylgerichtshof hat über den mit 08.01.2012 datierten Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welcher sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welcher sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 28; s. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG wiedergegebene Judikatur).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 28; s. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Judikatur).

Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt also unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt also unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).

Darüber hinaus ist auch erforderlich, dass die Tatsachen (Beweismittel) - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209).

Bei dem Verschulden im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).

Wie bereits erwähnt, wurde über den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers vom 22.09.2011 im Beschwerdewege mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2012, dem Antragsteller zugestellt am 31.08.2012, rechtskräftig negativ abgesprochen; das Vorbringen des Antragstellers wurde seitens des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt als unglaubwürdig gewertet.

Im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag vom 08.01.2012, beim Bundesasylamt eingelangt am 09.01.2013, vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 15.01.2013 vorgelegt, wird darauf verwiesen, dass sich die Nichtregierungsorganisation XXXX mit dem gegenständlichen Verfahren auseinandergesetzt habe, die Vorfälle überprüft und im ebenso übermittelten Dokument die Richtigkeit der Vorfälle bestätigt habe. XXXX bestätigte in einem zusammen mit dem Wideraufnahmeantrag übermittelten Schreiben das Verschwinden des älteren Bruders und der Schwester sowie den Tod eines weiteren Bruders und dessen Frau des Antragstellers und die Organisation betont die Gefahr, welcher der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach wie vor ausgesetzt wäre. Aus diesem Grund hatte die Organisation XXXX ersucht, dass dem Antragsteller Asyl gewährt werde. Der stellvertretende Vorsitzende des XXXX hatte gegenüber ACCORD bestätigt, dass Briefkopf, Stempel und Unterschrift im vom Antragsteller vorgelegten Dokument von ihm verwendet würden. Das XXXX der Republik Tschetschenien überwacht nach Angaben von Memorial die Lage in verschiedenen Regionen der Republik Tschetschenien und bietet juristische sowie andere Hilfe für Personen an, die sich wegen Verletzungen ihrer Rechte an das XXXX wenden würden. In einem Email, datiert mit 14.05.2013, vom stellvertretenden Leiter des XXXX wurde ausgeführt, das XXXX bestätige die Tatsache, dass die Familie des Antragstellers sich mit der Bitte um Hilfe an besagtes XXXX gewandt habe. Es wurde auch bestätigt, dass von der Organisation ein Brief an die österreichischen Amtsorgane über eine Hilfe bei der Erlangung von entsprechend nötigen Dokumenten zwecks Aufenthalt auf diesem Gebiet abgeschickt worden wäre.Im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag vom 08.01.2012, beim Bundesasylamt eingelangt am 09.01.2013, vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 15.01.2013 vorgelegt, wird darauf verwiesen, dass sich die Nichtregierungsorganisation römisch 40 mit dem gegenständlichen Verfahren auseinandergesetzt habe, die Vorfälle überprüft und im ebenso übermittelten Dokument die Richtigkeit der Vorfälle bestätigt habe. römisch 40 bestätigte in einem zusammen mit dem Wideraufnahmeantrag übermittelten Schreiben das Verschwinden des älteren Bruders und der Schwester sowie den Tod eines weiteren Bruders und dessen Frau des Antragstellers und die Organisation betont die Gefahr, welcher der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach wie vor ausgesetzt wäre. Aus diesem Grund hatte die Organisation römisch 40 ersucht, dass dem Antragsteller Asyl gewährt werde. Der stellvertretende Vorsitzende des römisch 40 hatte gegenüber ACCORD bestätigt, dass Briefkopf, Stempel und Unterschrift im vom Antragsteller vorgelegten Dokument von ihm verwendet würden. Das römisch 40 der Republik Tschetschenien überwacht nach Angaben von Memorial die Lage in verschiedenen Regionen der Republik Tschetschenien und bietet juristische sowie andere Hilfe für Personen an, die sich wegen Verletzungen ihrer Rechte an das römisch 40 wenden würden. In einem Email, datiert mit 14.05.2013, vom stellvertretenden Leiter des römisch 40 wurde ausgeführt, das römisch 40 bestätige die Tatsache, dass die Familie des Antragstellers sich mit der Bitte um Hilfe an besagtes römisch 40 gewandt habe. Es wurde auch bestätigt, dass von der Organisation ein Brief an die österreichischen Amtsorgane über eine Hilfe bei der Erlangung von entsprechend nötigen Dokumenten zwecks Aufenthalt auf diesem Gebiet abgeschickt worden wäre.

Das im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages vorgelegte Schreiben von XXXX bestätigte wie bereits ausgeführt das Verschwinden des älteren Bruders und der Schwester sowie den Tod eines weiteren Bruders des Antragstellers und dessen Frau. Schließich betont die Organisation die Gefahr, welcher der Antragsteller im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Schließlich bestätigte der stellvertretende Leiter des XXXX, dass die Familie des Antragstellers sich mit der Bitte um Hilfe an besagtes XXXX gewandt habe. Aus dem objektiven Inhalt der nunmehr vorgelegten Schreiben ergibt sich die abstrakte Eignung, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Zwar handelt es sich bei den nunmehr vorgelegten Bestätigungen und Schreiben um erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens neu entstandene und nicht um erst nachträglich hervorgekommene Beweismittel und damit nicht um nova reperta, jedoch sollen damit Tatsachen belegt werden, die bereits während des letzten Asylverfahrens bestanden haben sollen, die aber ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten; diesbezüglich ist von nova reperta auszugehen. Eine Bewertung der Glaubwürdigkeit der nunmehr vorliegenden neu hervorgekommenen Tatsachen in Zusammenhalt mit den übrigen Beweismitteln ist nach der vorstehenden Judikatur noch nicht im Wiederaufnahmeverfahren vorzunehmen, sondern bleibt der Entscheidung im wieder aufgenommenen Verfahren vorbehalten.Das im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages vorgelegte Schreiben von römisch 40 bestätigte wie bereits ausgeführt das Verschwinden des älteren Bruders und der Schwester sowie den Tod eines weiteren Bruders des Antragstellers und dessen Frau. Schließich betont die Organisation die Gefahr, welcher der Antragsteller im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Schließlich bestätigte der stellvertretende Leiter des römisch 40 , dass die Familie des Antragstellers sich mit der Bitte um Hilfe an besagtes römisch 40 gewandt habe. Aus dem objektiven Inhalt der nunmehr vorgelegten Schreiben ergibt sich die abstrakte Eignung, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Zwar handelt es sich bei den nunmehr vorgelegten Bestätigungen und Schreiben um erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens neu entstandene und nicht um erst nachträglich hervorgekommene Beweismittel und damit nicht um nova reperta, jedoch sollen damit Tatsachen belegt werden, die bereits während des letzten Asylverfahrens bestanden haben sollen, die aber ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten; diesbezüglich ist von nova reperta auszugehen. Eine Bewertung der Glaubwürdigkeit der nunmehr vorliegenden neu hervorgekommenen Tatsachen in Zusammenhalt mit den übrigen Beweismitteln ist nach der vorstehenden Judikatur noch nicht im Wiederaufnahmeverfahren vorzunehmen, sondern bleibt der Entscheidung im wieder aufgenommenen Verfahren vorbehalten.

Das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2012 rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wird daher wieder aufgenommen. Das durch den Antragsteller erstattete Vorbringen wird im Lichte der neu hervorgekommenen (behaupteten) Tatsachen in geeigneter Weise unter Wahrung des Parteiengehörs zu prüfen und zu beurteilen sowie das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative unter diesem Aspekt neu zu prüfen sein. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist das Verfahren vom Bundesasylamt durchzuführen. Die Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Durchführung des nunmehr ergänzend notwendigen Ermittlungsverfahrens ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet hat. Dieser Wille des Gesetzgebers würde aber unterlaufen werden, wenn der Asylgerichtshof die weiteren Ermittlungen führen würde und der Beschwerdeführer die daraus folgende Entscheidung nicht mehr im ordentlichen Rechtsweg durch Beschwerde an den Asylgerichtshof mit seiner "umfassenden" Kontrollbefugnis anfechten könnte (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2012 rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wird daher wieder aufgenommen. Das durch den Antragsteller erstattete Vorbringen wird im Lichte der neu hervorgekommenen (behaupteten) Tatsachen in geeigneter Weise unter Wahrung des Parteiengehörs zu prüfen und zu beurteilen sowie das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative unter diesem Aspekt neu zu prüfen sein. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist das Verfahren vom Bundesasylamt durchzuführen. Die Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Durchführung des nunmehr ergänzend notwendigen Ermittlungsverfahrens ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet hat. Dieser Wille des Gesetzgebers würde aber unterlaufen werden, wenn der Asylgerichtshof die weiteren Ermittlungen führen würde und der Beschwerdeführer die daraus folgende Entscheidung nicht mehr im ordentlichen Rechtsweg durch Beschwerde an den Asylgerichtshof mit seiner "umfassenden" Kontrollbefugnis anfechten könnte vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Beweise, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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