TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/26 C2 413634-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C2 413634-1/2010/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2010, FZ. 09 14.634-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2010, FZ. 09 14.634-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2012 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt III gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein zum Antragszeitpunkt nach seinen Angaben minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger (XXXX geboren), der der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört, stellte am 23.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein zum Antragszeitpunkt nach seinen Angaben minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger (römisch 40 geboren), der der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört, stellte am 23.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Einleitend gab der Beschwerdeführer an, aus der Provinz Baglan, Distrikt Pole Khomri (richtig: Pule Khumri) zu stammen. Dort würden sich auch noch seine Eltern sowie seine Geschwister aufhalten. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre lang in Afghanistan die Schule besucht und sei im Frühling/Sommer 2009 ("vor ca. 5 - 6 Monaten") aus Afghanistan ausgereist.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass ein Mann sich aus dem Autohandel seines Vaters ein Auto ausgeborgt und dieses dazu verwendet habe, um den "Distriktleiter" zu erschießen. Der Beschwerdeführer sei geflohen, weil die Söhne des "Distriktleiters" glauben würden, dass der Beschwerdeführer etwas mit dem Anschlag zu tun habe.

Laut einem Aktenvermerk vom 27.11.2009 wurde der Beschwerdeführer an diesem Tag mit dem Verdacht auf TBC in das Krankenhaus XXXX eingeliefert. Im Akt einliegend ist eine Aufenthaltsbestätigung, nach der sich der Beschwerdeführer von 24.11.2009 bis 18.12.2009 im Landesklinikum Thermenregion XXXX in stationärer Behandlung befunden habe, aus dem Entlassungsbericht ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine Tuberkulose sowie ein Zustand nach einer Hepatitis A-Infektion diagnostiziert worden seien und dieser zu einer Kontrolle nach zwei Monaten wiederbestellt werde.Laut einem Aktenvermerk vom 27.11.2009 wurde der Beschwerdeführer an diesem Tag mit dem Verdacht auf TBC in das Krankenhaus römisch 40 eingeliefert. Im Akt einliegend ist eine Aufenthaltsbestätigung, nach der sich der Beschwerdeführer von 24.11.2009 bis 18.12.2009 im Landesklinikum Thermenregion römisch 40 in stationärer Behandlung befunden habe, aus dem Entlassungsbericht ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine Tuberkulose sowie ein Zustand nach einer Hepatitis A-Infektion diagnostiziert worden seien und dieser zu einer Kontrolle nach zwei Monaten wiederbestellt werde.

Am 4.2.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben in der Erstbefragung wiederholte und angab, dass er unmittelbar nach dem Anschlag von seiner Mutter zu seiner Tante nach Kabul geschickt worden sei; seine Mutter habe dem Beschwerdeführer aufgetragen, nicht zurückzukehren. Weiters führte der Beschwerdeführer nunmehr aus, dass die Polizei seinen Vater und seinen Bruder verdächtige und diese festgenommen habe.

Am 4.2.2010 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 31.3.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Allerdings gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass das Ziel des Anschlags ein Offizier, der "die Aufsicht in dieser Ortschaft" gehabt habe, gewesen sei. Dessen Angehörige seien nicht zu einer Versöhnung mit der Familie des Beschwerdeführers bereit.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 07.05.2010, erlassen am 18.05.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, das Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft sei und den Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan keine Bedrohungssituation erwarte. Weiters habe der Beschwerdeführer an TBC gelitten und befände sich diesbezüglich in Nachbehandlung, dies stelle aber nicht eine so schwere Erkrankung dar, dass die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage versetzen würde. Schließlich stünde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einer Ausweisung nicht entgegen.

Mit am 31.5.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen glaubhaft sei und das Bundesasylamt das Ermittlungsverfahren mit Rechtswidrigkeit belastet habe, da es den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt habe. Auch sei das Bundesasylamt nicht auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers eingegangen. In Afghanistan sei der Zugang zur Krankenversorgung sehr schlecht und nur auf die Städte begrenzt. Auch stünde die Sicherheitssituation in Afghanistan einer Rückführung des Beschwerdeführers entgegen. Das Bundesasylamt habe auch das jugendliche Alter des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen. Schließlich würde eine Ausweisung in die Rechte nach Art. 8 EMRK eingreifen.Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen glaubhaft sei und das Bundesasylamt das Ermittlungsverfahren mit Rechtswidrigkeit belastet habe, da es den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt habe. Auch sei das Bundesasylamt nicht auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers eingegangen. In Afghanistan sei der Zugang zur Krankenversorgung sehr schlecht und nur auf die Städte begrenzt. Auch stünde die Sicherheitssituation in Afghanistan einer Rückführung des Beschwerdeführers entgegen. Das Bundesasylamt habe auch das jugendliche Alter des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen. Schließlich würde eine Ausweisung in die Rechte nach Artikel 8, EMRK eingreifen.

Daher wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen und jedenfalls die Ausweisung zu beheben.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden vom Beschwerdeführer vorerst die Kopie und mit Schriftsatz vom 20.8.2010 das Original einer afghanischen Geburtsurkunde vorgelegt. Diese wurde vom Asylgerichtshof amtswegig einer Übersetzung und einer kriminaltechnischen Untersuchung zugeführt. Laut dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 12.1.2011, GZ.:

2.532.295/1-II/BK/6.2.U28/10, handelt es sich bei der Geburtsurkunde um eine Totalfälschung, da sich das fragliche Formular in Bedruckstoff und Drucktechnik von bereits untersuchten und für unbedenklich befundenen Formularen unterscheide und im Bereich der Formularfeldrahmen und des Textvordruckes Reproduktionsspuren aufweise. Auch sei das Formular - im Gegensatz zu unbedenklich befundenen Formularen, die im Offset-Druck hergestellt worden seien - im Tintenstrahldruck reproduziert worden.

Mit Schriftsatz vom 24.1.2012 wurde ein Kurzarztbrief vom 14.10.2011 vorgelegt, nach dem der Beschwerdeführer unter Salmonellen-Colitis, Refluxösophagitis, chronischer Gastritis, Bronchitis und TBC leiden würde.

Mit Schriftsatz vom 23.10.2012 wurde ein Befund der Gesundheitsstelle XXXX vom 22.11.2011 übermittelt, aus dem sich ergibt, dass der Vater des Beschwerdeführers im Juni 2011 ("vor fünf Monaten") verstorben sei und der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung leide und ein Kurzbefund des UKH XXXX vorgelegt, nach dem beim Beschwerdeführer eine Meniskusoperation durchgeführt wurde.Mit Schriftsatz vom 23.10.2012 wurde ein Befund der Gesundheitsstelle römisch 40 vom 22.11.2011 übermittelt, aus dem sich ergibt, dass der Vater des Beschwerdeführers im Juni 2011 ("vor fünf Monaten") verstorben sei und der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung leide und ein Kurzbefund des UKH römisch 40 vorgelegt, nach dem beim Beschwerdeführer eine Meniskusoperation durchgeführt wurde.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 25.10.2012 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten.

Diese nahm hinsichtlich der Befragung des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen folgenden Gang:

"VIII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:

VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.

BF: Eines Tages ging ich von der Schule in das Geschäft meines Vaters, dort stellte ich fest, dass das Geschäft geschlossen ist und sich einige Personen davor versammelt haben. Der Besitzer des Nachbargeschäftes sagte mir, dass ich nach Hause gehen sollte. Ich war zwar sehr verwundert, ging aber dennoch nach Hause, um herauszufinden, was passiert war. Als ich nach Hause kam, fand ich meine Mutter sehr besorgt vor. Meine Mutter gab mir etwas Geld und sagte, dass ich zu meiner Tante mütterlicherseits nach Kabul gehen sollte. Ich nahm das Geld und ging zu meiner Tante. Als ich dort war, sagte ihr Ehemann, dass er einmal selbst nach XXXX fahren möchte, um herauszufinden, was passiert ist. Meine Mutter hat dem Ehemann meiner Tante erzählt gehabt, dass eine Person namens XXXX zu meinem Vater ins Geschäft gekommen war und sein Auto verlangt hat, weil seine Frau schwanger gewesen sei und er sie ins Krankenhaus bringen wollte. Mein Vater hätte ihm sein Auto gegeben. Er wäre zusammen mit weiteren Personen mit dem Auto in die Distriktsleitung gefahren und hat dort das Personal angegriffen. Es wäre dort zu einer Auseinandersetzung gekommen, wobei der Distriktsleiter namens XXXX gestorben wäre. Danach wäre XXXX zusammen mit seinen Begleitern geflüchtet und von der Polizei verfolgt worden. XXXX und seine Begleiter waren geflüchtet, die Polizei hat nur das Auto gefunden, welches auf den Namen meines Vaters zugelassen war. Dann war die Polizei bei uns im Geschäft und hat meinen Vater und meinen Bruder mitgenommen. Auch die Familie des XXXX war der Meinung, dass wir mit dem Tod des XXXX zu tun haben, da das Auto uns gehört hat. Sie waren einflussreich, während wir dort niemanden hatten und wir aus ärmlichen Verhältnissen stammen. Wir konnten nichts gegen sie unternehmen und so kam es zu den Problemen.BF: Eines Tages ging ich von der Schule in das Geschäft meines Vaters, dort stellte ich fest, dass das Geschäft geschlossen ist und sich einige Personen davor versammelt haben. Der Besitzer des Nachbargeschäftes sagte mir, dass ich nach Hause gehen sollte. Ich war zwar sehr verwundert, ging aber dennoch nach Hause, um herauszufinden, was passiert war. Als ich nach Hause kam, fand ich meine Mutter sehr besorgt vor. Meine Mutter gab mir etwas Geld und sagte, dass ich zu meiner Tante mütterlicherseits nach Kabul gehen sollte. Ich nahm das Geld und ging zu meiner Tante. Als ich dort war, sagte ihr Ehemann, dass er einmal selbst nach römisch 40 fahren möchte, um herauszufinden, was passiert ist. Meine Mutter hat dem Ehemann meiner Tante erzählt gehabt, dass eine Person namens römisch 40 zu meinem Vater ins Geschäft gekommen war und sein Auto verlangt hat, weil seine Frau schwanger gewesen sei und er sie ins Krankenhaus bringen wollte. Mein Vater hätte ihm sein Auto gegeben. Er wäre zusammen mit weiteren Personen mit dem Auto in die Distriktsleitung gefahren und hat dort das Personal angegriffen. Es wäre dort zu einer Auseinandersetzung gekommen, wobei der Distriktsleiter namens römisch 40 gestorben wäre. Danach wäre römisch 40 zusammen mit seinen Begleitern geflüchtet und von der Polizei verfolgt worden. römisch 40 und seine Begleiter waren geflüchtet, die Polizei hat nur das Auto gefunden, welches auf den Namen meines Vaters zugelassen war. Dann war die Polizei bei uns im Geschäft und hat meinen Vater und meinen Bruder mitgenommen. Auch die Familie des römisch 40 war der Meinung, dass wir mit dem Tod des römisch 40 zu tun haben, da das Auto uns gehört hat. Sie waren einflussreich, während wir dort niemanden hatten und wir aus ärmlichen Verhältnissen stammen. Wir konnten nichts gegen sie unternehmen und so kam es zu den Problemen.

VR: Deswegen sind Sie ausgereist?

BF: Ja. Nachgefragt gebe ich an, nachdem ich der jüngste Sohn in der Familie war, wollte meine Mutter nicht, dass ich getötet werde. Sie hat mich aus Afghanistan weggeschickt, weil sie befürchtet hat, dass die Familie von XXXX sich an uns rächen wird. In Afghanistan ist es nämlich so, wenn man ein Huhn tötet, im Gegenzug wieder ein Huhn getötet wird, bei Menschen wird das ganz streng gesehen.BF: Ja. Nachgefragt gebe ich an, nachdem ich der jüngste Sohn in der Familie war, wollte meine Mutter nicht, dass ich getötet werde. Sie hat mich aus Afghanistan weggeschickt, weil sie befürchtet hat, dass die Familie von römisch 40 sich an uns rächen wird. In Afghanistan ist es nämlich so, wenn man ein Huhn tötet, im Gegenzug wieder ein Huhn getötet wird, bei Menschen wird das ganz streng gesehen.

VR: Warum haben Sie am 31.03.2010 gesagt, dass es Ihnen wirtschaftlich gut gegangen sei und Sie in einem Haus gelebt hätten, dass Ihrer Familie gehört hätte (AS 105)? Heute sagten Sie, Sie wären arm gewesen und das Haus hätte einem Freund Ihres Vaters gehört.

BF: Ich habe damit nicht gemeint, dass wir arm in finanzieller Hinsicht waren, sondern dass die Hazara, seit es sie gibt, unterdrückt werden und arm sind.

VR: Wie lange wurden Ihr Vater und Ihr Bruder festgehalten?

BF: Ich weiß das nicht so genau. Ich habe auch sehr spät vom Tod meines Vaters erfahren, erst im Jahr 2011, weil meine Familie gedacht hat, dass ich mir Sorgen mache, da ich psychisch nicht ganz gesund war.

VR: Gab es Übergriffe gegenüber Ihrer Familie, nachdem Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Ja, mein Onkel mütterlicherseits wurde von unbekannten Personen getötet und zwar so, dass man ihm mit dem Auto über den Kopf drüber gefahren ist. Die Hintergründe sind meiner Familie auch nicht bekannt, wir wissen nicht, ob er eine private Feindschaft hatte oder sonst etwas.

VR: Gab es Vorfälle, in die Ihr Vater, Ihre Mutter, Ihr Bruder oder Ihre Schwester involviert waren?

BF: Sie wurden mehrmals bedroht.

VR: Schildern Sie das näher und woher Sie das wissen.

BF: Einmal wurde ein Brief bei uns eingeworfen, in dem stand, dass wir einen gewissen Geldbetrag an einem bestimmten Tag im Bazar in die Fleischhauerei bringen sollten, andernfalls würde mein Bruder getötet werden. Mehrmals wurde auch meine Mutter seitens der Familie des Getöteten bedroht.

VR: Trotzdem bleiben Ihr Bruder und Ihr Vater bis 2011 in Afghanistan?

BF: Damals, als mein Bruder bedroht wurde und mein Onkel verstarb, hat die Familie Afghanistan verlassen. Meine Mutter erzählte mir lediglich, dass es diese Drohungen gab, aber nicht, wann es dazu gekommen ist.

VR: Gab es eigentlich Vermittlungsversuche?

BF: Ja.

VR: Wann, durch wen und wie ist das abgelaufen?

BF: Meine Mutter war zusammen mit den Dorfältesten und einem Schaf bei der Familie. Sie haben das aber nicht akzeptiert.

VR: War Ihre Mutter alleine mit den Dorfältesten oder war ein Verwandter dabei?

BF: Nein, sie war allein.

VR: Und es war nur der eine Vermittlungsversuch?

BF: Nein, sie waren mehrmals dort.

VR: Immer nur die Mutter mit den Dorfältesten?

BF: Ja, die Mutter, in Begleitung der Nachbarn und der Dorfältesten.

VR: Aber ohne weiteren Verwandten, der Bruder ging nicht mit?

BF: Nein, sie hatten Angst, dass etwas passieren konnte.

VR: War Ihr Bruder da noch im Gefängnis?

BF: Nein, er war nicht mehr im Gefängnis.

VR: Wann hat er das Gefängnis verlassen können?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Wie können Sie wissen, dass Ihr Bruder nicht mehr im Gefängnis war, aber nicht mehr, wann er das Gefängnis verlassen musste?

BF: Das hat sie mir erzählt.

VR: Sie wissen auch nicht, wie lang er ungefähr im Gefängnis war?

BF: Nein.

VR: Es ist nicht glaubhaft, dass gerade über den Umstand, wie lange und ob Ihr Bruder noch im Gefängnis war, nicht gesprochen wird.

BF: Wenn sie das erwähnt hätten, würde ich Ihnen das sagen. Ich weiß es nicht.

VR: Wissen Sie, warum der Bruder entlassen wurde?

BF: Nein. Ich weiß das alles nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich diesbezüglich bei meiner Mutter auch nicht nachgefragt habe. Ich war auf etwas anderes konzentriert, nämlich auf meinen Vater.

VR: Warum haben Sie am 31.03.2010 gesagt, dass Ihr Onkel - und nicht Ihre Mutter - mit dem Schaf bei der anderen Familie war (AS 115)?

BF: Ich habe Ihnen gesagt, sie waren mehrmals dort.

VR: Ich habe mehrmals gefragt, ob ein Verwandter mit war, und Sie haben immer nein gesagt.

BF: Beim 1. Mal war der Onkel dabei.

VR: Welches Verhältnis hatte Ihr Vater zu XXXX und warum hat er ihm das Auto geborgt?VR: Welches Verhältnis hatte Ihr Vater zu römisch 40 und warum hat er ihm das Auto geborgt?

BF: Er war ein Bekannter meines Vaters, nachdem er gesagt hat, dass er seine Frau ins Krankenhaus damit fährt, hat mein Vater ihm das Auto gegeben. Mein Vater kannte ihn, weil er aus der Stadt stammte, mein Vater wollte ihm helfen, weil seine Frau krank war. Er wusste aber nicht, dass er ausgenützt wird.

VR: Wissen Sie, wie viele Tote es bei dem Überfall auf XXXX gegeben hat?VR: Wissen Sie, wie viele Tote es bei dem Überfall auf römisch 40 gegeben hat?

BF: Ein Distriktsleiter und ein Soldat.

VR: Was ist ein Distriktsleiter?

BF: Ich vergleiche das mit Wien, Wien ist eine Stadt und hat einen Bürgermeister. Die Bezirke haben Vorsteher, der Distriktsleiter entspricht etwa dem Bezirksvorsteher.

BR: Meinen Sie, das ist der Distriktsleiter von XXXX?Bundesrat:, Meinen Sie, das ist der Distriktsleiter von XXXX?

BF: Nein, von der Stadt XXXX. Zu diesem Vorfall ist es in XXXX gekommen.BF: Nein, von der Stadt römisch 40 . Zu diesem Vorfall ist es in römisch 40 gekommen.

VR: Am 04.02.2010 haben Sie XXXX als Inhaber der Provinz XXXX, aber nicht als Leiter der gesamten Stadt. Am 31.03.2010 haben Sie XXXX als Offizier bezeichnet und es hätte neben ihm noch 2 weitere Opfer, also insgesamt 3, gegeben. Erklären Sie mir den Widerspruch zu den heutigen Ausführungen.VR: Am 04.02.2010 haben Sie römisch 40 als Inhaber der Provinz römisch 40 , aber nicht als Leiter der gesamten Stadt. Am 31.03.2010 haben Sie römisch 40 als Offizier bezeichnet und es hätte neben ihm noch 2 weitere Opfer, also insgesamt 3, gegeben. Erklären Sie mir den Widerspruch zu den heutigen Ausführungen.

BF: Nein und nein.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

VR: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten?

BF: Ich kann keinesfalls nach Afghanistan zurückkehren, weil ich dort nicht leben kann. Ich habe erst, als meine Familie im Iran war, erfahren, dass das Haus, in dem wir gelebt haben, nicht der Familie gehört hat.

BR: Wissen Sie, was mit dem Geschäft passiert ist?Bundesrat:, Wissen Sie, was mit dem Geschäft passiert ist?

BF: Mein Bruder hat das Geschäft verkauft.

VR: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?

BF: Nein.

VR: Warum?

BF: In Afghanistan herrscht Krieg. Es gibt Selbstmordattentate, Gewalt, Unsicherheit und Korruption. Ich bin mittlerweile 20 Jahre alt, in Afghanistan herrscht seit 24 Jahren Krieg. Das bedeutet, ich bin im Krieg zur Welt gekommen und aufgewachsen. Dort gab es sehr viele Probleme. Erst als ich in Österreich war, habe ich gelernt, dass das Leben auch anders sein kann.

VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?

BF: Ich wollte keinesfalls lügen, weil das nach einer Stunde auffliegen würde. Ich habe Ihnen die Wahrheit erzählt. Wenn ich lügen wollte, hätte ich das, was in den vorherigen Einvernahmen falsch war, nicht richtiggestellt.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

Weitere Beweisanträge: keine

Ende der Beweisaufnahme.

Schluss des Beweisverfahrens."

Mit Schriftsatz vom 9.11.2012 wurde abermals ein Befund des Gesundheitszentrums XXXX vom 8.11.2012 vorgelegt, nachdem sich beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung fände. Weiters wurde die Anmeldung für einen ab Jänner 2013 stattfindenden Deutschkurs vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 9.11.2012 wurde abermals ein Befund des Gesundheitszentrums römisch 40 vom 8.11.2012 vorgelegt, nachdem sich beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung fände. Weiters wurde die Anmeldung für einen ab Jänner 2013 stattfindenden Deutschkurs vorgelegt.

Nach Befassung der beschwerdeführenden Partei wurde ein medizinischer Sachverständiger mit der Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens beauftragt; dieses wurde am 19.1.2013 erstattet. Nach dem Gutachten fände sich beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine leichtgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom, die auf Grund der Belastung des Beschwerdeführers durch den Tod des Vaters, die schwere körperliche Erkrankung (Tuberkulose) und die Migrationssituation als reaktive Depression zu sehen sei. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht fassbar. Der Beschwerdeführer könne seine Interessen im Verfahren wahrnehmen, sei verhandlungsfähig und auch in der Lage, belastende Episoden seiner Lebensgeschichte schlüssig und widerspruchsfrei zu erzählen. Auch könne der Beschwerdeführer körperlich für seinen Lebensunterhalt arbeiten und sei in der Lage, eine längere Flug- bzw. Überlandreise vorzunehmen. Der Beschwerdeführer befände sich nur in einer sehr unregelmäßigen ärztlichen bzw. psychiatrischen Behandlung, eine regelmäßige Behandlung und eine Anpassung der medikamentösen Therapie sei empfehlenswert.

Mit Verfahrensanordnung vom 30.1.2013, Zl. C2 413634-1/2010/27Z, wurden der beschwerdeführenden Partei das gegenständliche Gutachten sowie folgende Länderdokumente, jeweils mit der Möglichkeit sich hiezu zu äußern, zur Kenntnis gebracht:

(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;

Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;

Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 4 2012, Januar 2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012 und

International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.

Nach Antrag auf Fristerstreckung erstattete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.2.2013 eine Stellungnahme.

Einerseits äußerte sich der Beschwerdeführer zur seiner Ansicht nach einer Rückführung entgegenstehenden allgemeinen Lage in Afghanistan und andererseits führte der Beschwerdeführer aus, dass sich seine Familie derzeit im Iran befände und er daher keine Familienangehörigen in Afghanistan mehr habe. Auch habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen. Schließlich wurde dem Schriftsatz ein psychiatrischer Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 25.2.2013 vorgelegt, nach dem der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an Spannungskopfschmerzen leide.

Über die im Verfahrensgang genannten Beweismittel hinaus wurden solche weder von Amts wegen beigeschafft noch vorgelegt.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein inzwischen volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder bzw. Eltern hat.

Die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppen- und Konfessionszugehörigkeit und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben, von denen auch das Bundesasylamt ausgegangen ist und hinsichtlich derer sich im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese nicht richtig sind. Daher ist von diesen Angaben auszugehen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest; die vorgelegte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers hat sich durch ein unbedenkliches Gutachten des Bundeskriminalamtes als gefälscht erwiesen.

Aus einer am 11.03.2013 durchgeführten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist.

II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm eine Verfolgung in Afghanistan droht.

Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, da ein Taleb sich vom Vater des Beschwerdeführers ein Auto ausgeborgt habe und unter Verwendung dieses Autos einen Anschlag auf eine wichtige Person ausgeführt und diese getötet habe. Nunmehr fürchte die beschwerdeführende Partei Rache durch die Angehörigen dieser Person bzw. Verfolgung durch die Polizei, die schon den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers verhaftet habe. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht als glaubhaft gemacht anzusehen, da es im Vorbringen erhebliche Widersprüche gibt.

Der Beschwerdeführer hat einerseits das Ziel des Anschlags immer wieder unterschiedlich beschrieben. So hat er am 4.2.2010 angegeben, das Opfer sei der "Inhaber der Provinz XXXX" gewesen, während er am 31.3.2010 angab, dass das Ziel des Anschlags ein Offizier gewesen sei und es zwei weitere Opfer gegeben habe; vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer an, dass das Ziel des Anschlags der "Distriktleiter" der Stadt XXXX gewesen sei und es neben diesem ein weiteres Opfer gegeben habe. Dieser Widerspruch blieb über Vorhalt unaufgeklärt.Der Beschwerdeführer hat einerseits das Ziel des Anschlags immer wieder unterschiedlich beschrieben. So hat er am 4.2.2010 angegeben, das Opfer sei der "Inhaber der Provinz XXXX" gewesen, während er am 31.3.2010 angab, dass das Ziel des Anschlags ein Offizier gewesen sei und es zwei weitere Opfer gegeben habe; vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer an, dass das Ziel des Anschlags der "Distriktleiter" der Stadt römisch 40 gewesen sei und es neben diesem ein weiteres Opfer gegeben habe. Dieser Widerspruch blieb über Vorhalt unaufgeklärt.

Auch hinsichtlich der (von der "Opfer-Familie" abgelehnten) Versöhnungsversuche gingen die Schilderungen auseinander, da der Beschwerdeführer am 31.3.2010 angab, dass der Versuch (es wurde nur ein Versuch erwähnt) von seinem Onkel unternommen worden sei, während er vor dem Asylgerichtshof angab, dass dieser Versuch von der Mutter unternommen worden sei; andere Verwandte - so der Beschwerdeführer auf ausdrückliche Nachfrage - seien nicht mitgegangen. Über Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel lediglich beim ersten Versöhnungsversuch mitgegangen sei; dies entkräftet den Widerspruch aber nicht, da zuvor niemals von mehr als einem solchen Versuch die Rede war und der Onkel vor dem Asylgerichtshof vor dem Vorhalt trotz ausdrücklicher Nachfrage nach anderen Verwandten, die mitgegangen wären, nicht erwähnt wurde.

Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst unter Beachtung seines jugendlichen Alters zum Zeitpunkt der Flucht und seiner psychischen Probleme - die ihn laut Gutachten aber nicht hindern würden, auch belastende Lebensepisoden ohne Widersprüche darzulegen - in den wesentlichen Teilen so widersprüchlich, dass diesem die Glaubhaftmachung abzusprechen ist.

II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - wie unter II.1. festgestellt gehört sie der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an -ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa etwa Home Office, S. 132 ff, insbesondere S. 135 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 122 ff, insbesondere S. 124 f) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - wie unter römisch zwei.1. festgestellt gehört sie der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an -ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa etwa Home Office, S. 132 ff, insbesondere S. 135 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 122 ff, insbesondere S. 124 f) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:

1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer jedenfalls an einer depressiven Episode mit somatischem Syndrom, die im Sinne einer reaktiven Depression zu sehen ist, leidet und sich wegen Tuberkulose noch in Nachbehandlung befindet.

Dies ergibt sich aus den vorgelegten Befunden sowie aus dem Gutachten des bestellten medizinischen Sachverständigen.

2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sein Vater verstorben ist und sich seine Mutter außerhalb Afghanistans aufhält.

Zwar leidet die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers an der Vorlage eines gefälschten Dokuments sowie auf Grund seiner Widersprüche im Fluchtvorbringen, jedoch ist einerseits glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus Baglan kommt und andererseits, dass sich seine Mutter außerhalb Afghanistans aufhält. Auch der Tod seines Vaters ist - nicht zuletzt auf Grund der aus diesem resultierenden psychischen Problemen, die im Gutachten des medizinischen Sachverständigen ausdrücklich angeführt werden - glaubhaft. Die persönliche Glaubwürdigkeit bleibt (gerade noch) vor allem deshalb erhalten, da der Asylgerichtshof einerseits berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war und andererseits, da dessen psychische Ausnahmesituation, die über eine (bloße) Anpassungsstörung hinausgeht, ebenfalls zu berücksichtigen ist.

3. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht.

Zwar hat der Beschwerdeführer eine Tante in Kabul, jedoch ist diese verheiratet und somit Mitglied einer anderen Familie. Es steht daher nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass diese den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan unterstützen würde bzw. könnte. Weiters geht der Asylgerichtshof nicht davon aus, dass die Tante den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Flucht unterstützt hat, da diese (wohl vorgebrachte) Unterstützung nur dann notwendig gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer geflüchtet und nicht bloß ausgereist (wovon der Asylgerichtshof mangels Fluchtgrund ausgeht) wäre. Daher ist nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul leben könnte, da er dort nicht mit hinreichender Sicherheit ein ihn aufnehmendes soziales Netz hat und auch über keine entsprechenden Kenntnisse bzw. Ausbildungen oder "Kabul-Erfahrung" (im Sinne von Erfahrungen in der Befriedigung von Grundbedürfnissen in einer afghanischen Großstadt) verfügt.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 23.11.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 23.11.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 18.5.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 31.5.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Auf Grund der psychischen Erkrankungen, der noch notwendigen Nachbehandlung einer Tuberkulose und mangels hinreichend sicheren Zugangs zu einem etablierten Haushalt in Afghanistan besteht derzeit das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Ausweisung (bzw. Abschiebung) nach Afghanistan in eine hoffnungslose Situation kommen würde. Daher ist diese im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig und der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer, der in Österreich nicht straffällig geworden ist, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist dem Beschwerdeführer daher eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.Auf Grund der psychischen Erkrankungen, der noch notwendigen Nachbehandlung einer Tuberkulose und mangels hinreichend sicheren Zugangs zu einem etablierten Haushalt in Afghanistan besteht derzeit das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Ausweisung (bzw. Abschiebung) nach Afghanistan in eine hoffnungslose Situation kommen würde. Daher ist diese im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig und der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer, der in Österreich nicht straffällig geworden ist, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist dem Beschwerdeführer daher eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.

III.5. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.römisch drei.5. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, medizinische Versorgung, psychische Störung, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten