TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/26 B2 435542-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. B2 435.542-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zl. 12 13.678 - BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zl. 12 13.678 - BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 29.05.2013 wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde vom 29.05.2013 wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz), als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe aus der Provinz Parwan, stellte am 01.10.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zunächst an, drei Jahre in Afghanistan die Grundschule besucht und zuletzt als Landarbeiter gearbeitet zu haben. Die Mutter lebe noch in Afghanistan, der Vater sei verstorben und sein jüngerer Bruder werde vermisst. Die Familie besitze Land, seine finanzielle Situation sei "gut" gewesen. Den Antrag auf internationalen Schutz begründete er wie folgt:

"In Afghanistan bin ich wegen der Taliban in Lebensgefahr. Die Taliban töteten meinen Vater. Mein Bruder ist auch verschwunden. Da ich Angst um mein Leben hatte, flüchtete ich aus meiner Heimat."

Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von den Taliban getötet zu werden.

2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.05.2013 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er "völlig gesund" und arbeitsfähig sei. Er spreche nur wenig Deutsch, besuche aber einen Deutschkurs. Sein persönliches Umfeld in Österreich bestehe vorrangig aus Afghanen, er spiele aber auch mit Österreichern Fußball. Er sei unverheiratet und habe keine Verwandten in Österreich. Er habe in Afghanistan in der Landwirtschaft gearbeitet, könnte aber auch auf Baustellen sowie als Schweißer oder Elektriker tätig sein. Derzeit besuche er einen Kurs Farsi-Deutsch.

Seine Familie bewirtschafte in Afghanistan etwa 2000 Quadratmeter Grund, auf dem Weizen angebaut werde. Die Ernte erfolge mittels eines gemieteten Mähdreschers. Zudem hätten sie Ziegen besessen. Er habe nie Probleme mit staatlichen Behörden, der Polizei oder dem Gericht gehabt. Seine Mutter lebe im Heimatort in Afghanistan und werde vom Onkel mütterlicherseits versorgt. Die Ausreise - zunächst nach Griechenland - sei im Sommer 2012 erfolgt. Von 2010 bis 2012 habe er bei der Tante in Pakistan gelebt; lediglich zum Zweck der Ausreise sei er einen Tag lang nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe in Pakistan nicht gearbeitet, die Tante habe für ihn gesorgt. Über den Iran und die Türkei sei er nach Griechenland gelangt, wo er sich rund ein Monat aufgehalten habe, bevor er nach Österreich weitergereist sei.

Gefragt nach seinem Alter, gab der Beschwerdeführer "18 Jahre" an. Auf Vorhalt, er wirke deutlich älter, wiederholte er seine Angabe und ergänzte, dies allerdings nicht beweisen zu können. Beweismittel könne er gegenwärtig aber auch zukünftig nicht vorlegen.

Die weitere Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen verlief wie folgt:

"Frage: Machen Sie bitte konkrete und detailierte Angaben über den Grund Ihres Asylantrages, bitte konkret und detailliert.

Antwort: ... Dort in meiner Provinz gibt es viele Taliban, die

wollten mich mitnehmen, die sagten, es sei meine Pflicht, mit ihnen zu kämpfen. Es könnte auch sein, dass ich eine Selbstmordanschlag mache. Die haben auch meinen Vater getötet. Ich hasste diese Menschen.

Frage: Machen Sie bitte konkrete Angaben, wann was genau passierte.

Antwort: Vor ca. vier Jahren wurde mein Vater getötet, er hatte Drohbriefe bekommen, mehr erzählte mein Vater nicht. Auf dem Weg zur Schule ging, waren die Taliban, die sagten, ich käme ins Paradies. Redeten auf mich ein, wollten mich gewinnen für sie. Schüchterten mich auch ein. Erzählte das meine Mutter, die verbot mir weiter in die Schule gegangen. Die kamen dann zu uns nachhause, nachts, schlugen meine Mutter, die nahmen mich mit.

Frage: Sie wurden also konkret entführt?

Antwort: Ja.

Frage: Wie lange und wo waren Sie konkret?

Antwort: Ich konnte mich gleich befreien und lief weg, die wollten mich ja nur entführen. Versteckte mich dann in den Büschen.

Frage: Wann genau war dieser Vorfall?

Antwort: Ah... ah... also... das war dann 2010. Dann bin ich

ausgereist.

Frage: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen? Denken Sie bitte nach, haben Sie auch nichts vergessen?

Antwort: Ich wurde dabei auch geschlagen von denen. Ich blieb dann bei meiner Tante in Pakistan. Dort mochte ich meine Cousine, das erlaubte aber meine Tante nicht, deswegen kehrte ich wieder nach Afghanistan zurück, da aber dort die Taliban viele junge Männer entführen und töten, bin ich ausgereist.

Frage: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr?

Antwort: Habe Angst von den Taliban getötet zu werden.

Frage: Wollen Sie sonst noch etwas Wichtiges vorbringen?

Antwort: Nein, das war alles, das waren alle Gründe.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BAA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden dem ASt. vorgelegt und die Übersetzung angeboten.

Antwort: Ich verzichte, danke, möchte aber sagen, dass die Lage sehr schlecht ist, es ist Krieg dort. Man wird nicht in Ruhe gelassen.

Vorhalt: Sie könnten nach Kabul ziehen, um Ihren Problemen zu entgehen. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Die Lage ist dort auch nicht so, wie es nach Außen aussieht. Es herrscht Krieg.

Frage: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen?

Antwort: Ja, ich möchte jetzt sagen, dass mich auch die Cousins mütterlicherseits töten wollen, weil ich deren Ehre beschmutzt habe.

Frage: Wurden Sie je konkret bedroht oder verfolgt?

Antwort: Ja. Die wollten mich töten, wegen der Schande.

Frage: Wann genau und wo waren die Vorfälle?

Antwort: Ah... 2012... als ich dort bei denen war, in Pakistan.

Frage: Machen Sie genaue Angaben bitte.

Antwort: Ah....

Frage: Beantworten Sie bitte diese einfache Frage.

Antwort: Ein Jahr konnten wir das versteckt halten...

Frage: Wann genau wurden Sie erstmals von den Cousins bedroht?

Antwort: Ich kann das nicht beantworten.

Frage: Warum konnten Sie dann noch ein Jahr in Pakistan leben, wenn die das schon nach einem Jahr rausfanden?

Antwort: Es gab auch Streitereien...

Frage: Beantworten Sie bitte die Frage.

Antwort: Wir brauchten ein Jahr, uns näher zu kommen, erst danach fanden die Cousins das raus.

Frage: Wann genau fand man das also raus?

Antwort: Doch nach zwei Jahren.

Frage: Haben Sie also große Furcht vor den Cousins in Pakistan?

Antwort: Ja, die wollten mich erschießen.

Frage: Wo genau waren die Bedrohungen?

Antwort: In Pakistan, bei der Tante in Peshawar in XXXX.Antwort: In Pakistan, bei der Tante in Peshawar in römisch 40 .

Frage: Wie oft wurden Sie von den Cousins bedroht?

Antwort: Ah... drei Mal, in Pakistan bei der Tante war das.

Frage: Wann genau war das erste Mal?

Antwort: Ah... AW denkt überlange nach.

Antwort: Ah.. AW kann die Frage nicht beantworten.

Frage: Wie viele Tage vor der Ausreise aus Afghanistan waren Sie dort zuhause?

Antwort: Eine Nacht.

Frage: Und in dieser Zeit haben Sie derart viel Geld beschaffen können für die Reise?

Antwort: Habe in Pakistan mich mit meiner Mutter beraten, sagte, was vorgefallen sei.

Frage: Wie viel Zeit hatte Ihre Mutter, um das Geld zu beschaffen?

Antwort: Ah... ich weiß das nicht.

Frage: Aber das sollten Sie doch wissen, wie viele Tage Sie nach dem Anruf nachhause gekommen sind.

Antwort: Drei Tage ehe ich heimfuhr, rief ich sie an.

Frage: In welchen Zeitabständen wurden Sie in Pakistan genau bedroht von den Cousins?

Antwort: Ah.... es waren mehrere Tage dazwischen... ca. zehn Tage.

Frage: Und da waren Sie noch bei der Tante aufhältig? Die Gefahr wäre doch groß gewesen?

Antwort: Meine Tante wusste nicht, dass mich ihre Söhne töten wollten.

Frage: Aber die Verfolger wussten ja genau, wo Sie wohnten?

Antwort: Ja, die konnten aber dort nichts unternehmen. Bin ständig zuhause geblieben.

Frage: Das wäre aber völlig unlogisch, gerade zuhause kann man etwas unternehmen.

Antwort: Nein, meine Tante wusste das ja nicht, dass die mich töten wollen. Die wollen mich jetzt auch in Afghanistan töten.

Frage: Warum haben Sie am 01.10.2012 kein Wort erwähnt?

Antwort: Man sagte mir, ich solle mich kurz halten.

Frage: Auch da sollte man das mit einem Satz zumindest erwähnen, auch wenn man sich kurz hält.

Antwort: Man sagte mir, ich solle das später erzählen.

Frage: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen?

Antwort: Nein, das war alles.

Frage: Denken Sie bitte nach, haben Sie auch nichts vergessen vorzubringen?

Antwort: Nein, danke.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) nicht zuerkannt. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) nicht zuerkannt. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und nicht plausibel sei, zumal der Beschwerdeführer auch "offensichtlich" falsche Angaben zu seiner Identität, insbesondere zu seinem Alter, gemacht habe. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung würde im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen und stelle seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sei zulässig, weil der Beschwerdeführer versucht habe, die Behörde über seine wahre Identität zu täuschen und weil sein Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.

5. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Darin zunächst ausgeführt, dass sein Vater von den Taliban getötet und er von ihnen entführt worden sei. Zudem sei er mit seiner Cousine ohne Eingehen der Ehe "zusammen" gewesen, weshalb ihn seine beiden Cousins "wegen der Schande töten" wollten. Die Lage in Afghanistan habe sich auch nicht derart gebessert, dass "eine generelle subsidiäre Schutzgewährung nicht mehr in Betracht komme". Auch würden junge Rückkehrer oft von ihren Familien und Verwandten nicht mehr unterstützt und abgelehnt, "weil sie mit leeren Händen aus Europa zurückkehren". Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei "weiterhin sehr prekär"; auch in Kabul komme es immer wieder zu Bombenanschlägen, weshalb für ihn auch keine Fluchtalternative bestehe. Schlussendlich beantragte der Beschwerdeführer die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, um seine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen RichterInnen schildern zu können.

Der Beschwerde waren Auszüge von Berichten aus dem Jahr 2012 über die allgemeine Lage in der Provinz Parwan sowie eine Bestätigung vom 28.05.2013 bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Deutschkurs beigelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt das Gericht nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Moslem und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe. Er stammt aus der Provinz Parwan und stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 01.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er sich rund ein Monat lang in Griechenland aufgehalten, wo er jedoch keinen Asylantrag gestellt hat.

Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Heimatort drei Jahre lang die Dorfschule und arbeitete danach in der familieneigenen Landwirtschaft. Seine finanzielle Situation im Herkunftsstaat war "gut". Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer bis unmittelbar vor der Ausreise aus Afghanistan bei der Tante in Pakistan aufgehalten hat.

Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat keine Probleme mit den staatlichen Behörden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers - Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan sowie durch seine in Pakistan lebenden Cousins - ist nicht glaubwürdig. Die bloße Furcht vor den Taliban - unabhängig von einer individualisierten Verfolgungsgefahr - weist überdies keine Asylrelevanz auf.

Im Herkunftsstaat leben (zumindest) die Mutter des Beschwerdeführers sowie sei Onkel, die weder einer existenziellen Notlage noch sonstigen schwerwiegenden Problemen ausgesetzt sind. Der Vater des Beschwerdeführers ist etwa Anfang 2009 verstorben, die Versorgung der Mutter hat ihr Bruder übernommen. Nähere Feststellungen zum Tod des Vaters konnten nicht getroffen werden - ein direkter Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers besteht nicht. Eine Tante des Beschwerdeführers lebt mit ihrer Familie in Pakistan. Im Falle einer Rückkehr ist mit der Unterstützung der in Afghanistan lebenden Verwandten - auch hinsichtlich einer zumindest vorübergehenden Unterkunftsgewährung - zu rechnen. Zudem könnte der Beschwerdeführer seine Existenz zumindest durch Gelegenheitsarbeiten sichern. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Existenzielle Probleme wurden seitens des Beschwerdeführers verneint. Der Beschwerdeführer hat vor der Ausreise bereits mehrere Jahre lang seinen Lebensunterhalt selbständig (in der familieneigenen Landwirtschaft) erwirtschaftet.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht etwas Deutsch und ist strafgerichtlich unbescholten. Allerdings ist er in Österreich nicht nachhaltig integriert und hat auch keine besonderen Integrationsbestrebungen erkennen lassen. Zudem ist er nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Substanzielle Sozialkontakte können nicht festgestellt werden; er hat auch keine in Österreich legal aufhältigen Verwandten. Zu anderen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen besteht weder eine besonders enge Beziehung noch ein Abhängigkeitsverhältnis.

1.2. Zur Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Staatsaufbau, Politik, Wahlen

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 und der vorübergehenden Einsetzung der Verfassung von 1964 trat am 26.01.2004 die von der verfassungsgebenden Großen Ratsversammlung ("Loya Dschirga") angenommene neue afghanische Verfassung in Kraft.

Die Verfassung sieht einen direkt vom Volk gewählten Präsidenten vor, der neben seiner Funktion als Staatsoberhaupt gleichzeitig auch Regierungschef ist. Bei den zweiten Präsidentschaftswahlen nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde Hamid Karsai am 20.08.2009 wiedergewählt. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Wahlen stehen 2014 an.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 erstmals konstituiert.

(AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Oktober 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.2.2013)

Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren. So sind auch die traditionellen (Mudjaheddin-) Parteien bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Parlamentswahlen 2010

Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Unterhauswahl vom 18.09.2010 ist das neue Parlament am 26.01.2011 zusammengetreten. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt über die kommenden Monate aber an und mündete am 21.08.2011 in der Entscheidung der Unabhängigen Wahlkommission, noch neun Abgeordneten wegen Wahlbetrugsvorwürfen das Mandat zu entziehen.

(AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Oktober 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.2.2013)

Aufgrund neuer Prozeduren gegen Betrug wurden 1,3 Millionen der geschätzten 5,6 Millionen Stimmen für ungültig erklärt. Nach heftigen Protesten kam es erst im Oktober 2011 zur ersten Abstimmung im afghanischen Parlament.

(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Den Wahlbehörden, der IEC und der (nach Wahlgesetz nur befristet eingerichteten) Wahlbeschwerdekommission ECC, welche die zahlreichen Vorwürfe der Manipulation und des Wahlbetrugs bearbeiteten, wurde selbst Bestechlichkeit und parteiliche Manipulation vorgeworfen, insbesondere von unterlegenen Kandidaten, aber auch von unabhängigen Beobachtern (Free and Fair Election Foundation, National Democratic Institute). Diese Vorwürfe betrafen jedoch hauptsächlich die lokale Ebene und weniger die Zentralen in Kabul, die ein ernsthaftes Bemühen zur Aufarbeitung der Vorwürfe zeigten. Entscheidend ist zudem, dass sich die IEC trotz hohen politischen Drucks stetig und durchaus mit Erfolg um den notwendigen Grad von Unabhängigkeit gegenüber der Regierung und Vertreter von Partikularinteressen bemüht und in ihrer Entscheidung, neun Parlamentarier auszutauschen, auch erreicht hat.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Nach jahrelangem bewaffnetem Kampf gegen die internationalen Truppen und die Zentralregierung in Kabul, scheint es, als wollten die Taliban mittlerweile verhandeln. Seit Jahren bemühen sich die USA im Verbund mit dem afghanischen Präsidenten Hamid Karsai darum, die Taliban für Verhandlungen über eine pragmatische, politische Lösung zu gewinnen. Pakistan sondiert im Öl-Emirat Katar gerade die Bedingungen, unter denen es hochrangige inhaftierte Taliban-Führer nach Katar ausreisen lassen könnte, damit sie dort ein "politisches Büro" eröffnen.

(Die Welt.de: Die Taliban werden offenbar pragmatisch, 4.3.2013; http://www.welt.de/debatte/kommentare/article114118665/Die-Taliban-werden-offenbar-pragmatisch.html, Zugriff 11.3.2013)

Nach einjähriger Unterbrechung haben die USA und die Taliban nach afghanischer Darstellung wieder Gespräche aufgenommen. Allerdings bestritten die Islamisten entsprechende Äußerungen des afghanischen Präsidenten. Seit Abbruch der Gespräche 2012 habe es keine Fortschritte gegeben. Die Taliban hatten die Kontakte vor einem Jahr mit der Begründung abgebrochen, die Positionen der USA seien unklar. Die Regierung in Washington hatte zuletzt erklärt, sich verpflichtet zu fühlen, den Friedensprozess mit den Taliban voranzutreiben. Dazu bedürfe es aber auch der Einigung zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban. Die afghanische Regierung dringt auf Verhandlungen mit den Taliban, bevor die US-geführten NATO-Kampftruppen das Land bis Ende des kommenden Jahres verlassen. Afghanische Regierungsvertreter haben bisher keine direkten Gespräche mit den Taliban geführt.

(Die Presse.com: Karzai: USA und Taliban führen Friedens-Gespräche, 10.3.2013;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1354196/Karzai_USA-und-Taliban-fuehren-FriedensGespraeche?from=suche.intern.portal, Zugriff 12.3.2013)

Allgemeine Sicherheitslage

Unterdessen schreitet die Übergabe der Sicherheitsverantwortung an afghanische Kräfte weiter voran. Die afghanische Regierung kündigte am 31.12.2012 die vierte Tranche des Übergabeprozesses an, bei der 52 weitere Distrikte unter die Kontrolle der afghanischen Sicherheitskräfte kommen, die dann die Verantwortung in 312 der 398 Distrikte innehaben werden. Im vergangenen Jahr hatte die afghanische Armee mit 1.056 getöteten Soldaten die höchsten Verluste seit 2001.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, 2.1.2013, http://www.unhcr.org/refworld/docid/50ee80442.html, Zugriff 13.2.2013)

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) dokumentierte 7.559 zivile Opfer (2.754 getötete und 4.805 verletzte Zivilisten) aufgrund des bewaffneten Konflikts im Jahr 2012. Dies bedeutet einen Rückgang bei den getöteten Zivilisten um 12 Prozent im Vergleich zu 2011. Bei den verletzten Zivilisten gab es eine leichte Zunahme. In den letzten sechs Jahren starben 14.728 Zivilisten aufgrund des bewaffneten Konflikts. Regierungsfeindliche Elemente waren für 81 Prozent der zivilen Opfer verantwortlich.

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan - Annual Report 2012 Protection of Civilians in Armed Conflict, February 2013)

Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die afghanische Regierung kontrolliert - mit Ausnahme von Kandahar - die meisten afghanischen Städte. Das Risiko Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden besteht, ist aber gering.

Tötungen von niederrangigen Mitarbeitern der Regierung wurden aus Gebieten, die nicht von den Taliban kontrolliert werden, nicht berichtet.

(Landinfo (Antonio Giustozzi): Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011)

Die Sicherheitslage verschlechtert sich ganz Afghanistan, mit Ausnahme der großen Städte und Teilen des Zentralraumes. Vor allem im Süden und Südosten ist die Lage angespannt.

(Landinfo: Report: Afghanistan: Security Report November 2010 - June 2011 (PART I), 20.9.2011,(Landinfo: Report: Afghanistan: Security Report November 2010 - June 2011 (PART römisch eins), 20.9.2011,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1322484552_1841-1.pdf, Zugriff 13.2.2013)

Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 31 Personen im Monat töteten oder verletzten.

(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Ein Viertel der Fläche Afghanistans weise eine erhebliche bzw. hohe Gefährdung auf. Diese Gebiete befänden sich südlich von Kabul in den paschtunischen Siedlungsgebieten. Insbesondere treffe dies auf Gebiete zu, in denen die Aufständischen stark vertreten seien; bzw. die Kontrolle ausübten. Neben dieser Unterteilung gebe es auch ein Gefälle zwischen Stadt und Land, wobei die Gefährdungslage in der Stadt deutlich geringer sei - mit Ausnahme von Kandahar.

Eine genaue Auflistung der Gebiete mit einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt sei schwierig, da die Situation zu vielschichtig sei.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Protokoll Afghanistan Workshop, Nürnberg 22.10.-23.10.2012)

Sicherheitslage im Zentralraum

(Provinzen: Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan, Kabul und Wardak)

Auf den Zentralraum entfielen 11,1 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2012.

(ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Report Q4/2012, http://ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q4%202012.pdf, Zugriff 12.2.2013)

Im Zentralraum leben 23,88 Prozent der Bevölkerung.

(CSO - Central Statisitcs Office: Settled Population by Civil Division, Urban, Rural and Sex-2012-13, ohne Datum, http://cso.gov.af/Content/files/Settled%20Population%20by%20Civil%20Division,.pdf, Zugriff 20.2.2013)

Den Taliban ist es gelungen ihren Einfluss über die traditionelle paschtunische Basis hinaus zu erweitern und sie installierten Schattenregierungen in den zentral östlichen Provinzen.

(ICG - International Crisis Group: The Insurgency in Afghanistan's Heartland, 27.6.2011,

http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/207%20The%20Insurgency%20in%20Afghanistans%20Heartland, Zugriff 12.2.2013)

Sicherheitslage

Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) und des ANSO (Afghanistan NGO Safety Office) ging die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der zivilen Opfer im Jahr 2012 erstmals zurück. Der 2012 insgesamt festzustellende Rückgang der zivilen Opfer beruht jedoch auf einer Reduzierung der Opferzahlen im ersten Halbjahr 2012. Eine Übersicht der regionalen Verteilung der zivilen Opfer liegt nicht vor. Es gibt jedoch Übersichten der regionalen Verteilung der sicherheitsrelevanten Vorfälle (von ANSO und ISAF), aus denen sich Rückschlüsse auf die Gefährdung der Zivilbevölkerung in dem jeweiligen Gebiet ziehen lassen. Dabei ist zu bedenken, dass nicht jeder Vorfall zu zivilen Opfern führen wird. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass eine genaue Auflistung der Gebiete mit einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt schwierig ist, da die Situation zu vielschichtig ist.

(BAMF: Kurzinfo Sicherheitslage Afghanistan, Stand: 02.2013; Email vom 5.3.2013)

Laut einem Vierteljahresbericht des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) vom Juli 2012 (Berichtszeitraum: 1. Jänner bis 30. Juni 2012) sei die Zahl der von bewaffneten Gruppen (AOG - Armed Opposition Groups) im Berichtszeitraum verübten Angriffe im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 38 Prozent, das Niveau der Aktivitäten von afghanischem Militär und internationalen Truppen um 25 Prozent und die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle mit NGOs um 17 Prozent gesunken. Dabei hätten im Berichtszeitraum im Osten ungefähr gleich viele Angriffe durch AOGs stattgefunden wie im Süden. Beide Regionen würden ein in zunehmendem Maße zusammenhängendes Kampfgebiet bilden. Laut dem im Juli 2012 veröffentlichten Halbjahresbericht von UNAMA gebe es in weiten Teilen von Logar Gebiete, die von Taliban kontrolliert würden. Das Institute for War and Peace Reporting (IWPR) veröffentlichte im August 2012 einen Artikel über die Rechtsprechung der Taliban in der Provinz Logar. Dabei wird unter anderem erwähnt, dass die Kontrolle der Taliban über die Provinz derart hoch sei, dass die Bewohner das Gerichtssystem der Taliban den staatlichen Einrichtungen vorziehen würden. In einem Bericht des norwegischen Herkunftsländerinformationszentrums Landinfo vom September 2011 geht der Afghanistan-Experte Antonio Giustozzi auf die Konfliktlage in der Zentralregion ein. Dabei wird erwähnt, dass in der Provinz Logar nur die starke Präsenz internationaler Truppen die Aufständischen davon abhalte, die vollständige Kontrolle zu erlangen. Die Unterstützung für die Regierung sei in Logar besonders schwach.

(ACCORD: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Übergriffe gegen Menschen bei Weigerung, für die Taliban zu arbeiten; Aktivitäten der Taliban in der Provinz Logar, 17. September 2012;

http://www.ecoi.net/local_link/227002/349625_de.html, Zugriff 6.3.2013)

Die International Crisis Group (ICG) bemerkt in einem Bericht vom Juni 2011 eine Intensivierung aufständischer Aktivitäten in den Provinzen Logar, Kabul, Kapisa, Parwan, Wardak, Laghman and Ghazni. Die Taliban würden große Gebiete zwischen den Provinzen Logar und Laghman kontrollieren. In diesen zentralen und östlichen Provinzen erfolge die Rekrutierung von Anhängern vor allem über religiöse Führer und Einrichtungen. In dieser Zentralregion um Kabul gebe es landesweit die höchste Zahl von Madrassas und zahlreiche Moscheen, wodurch die Region laut ICG zu einem fruchtbaren Nährboden für die Verbreitung des radikalen Islam werde. Weiters schreibt ICG, dass laut dem Ergebnis einer unabhängigen Analyse sicherheitsrelevanter Vorfälle ein Fünftel aller Anschläge aufständischer Gruppen, die 2010 in der Zentralregion stattgefunden hatten, in der Provinz Logar verübt worden seien. Die Taliban und das Haqqani-Netzwerk unterhielten eine starke Präsenz in den Distrikten Kharwar, Baraki Barak, Charkh und Azrah

(ACCORD: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Übergriffe gegen Menschen bei Weigerung, für die Taliban zu arbeiten; Aktivitäten der Taliban in der Provinz Logar, 17. September 2012)

Nach den Erkenntnissen des ANSO ereigneten sich 2012 die meisten Angriffe Aufständischer sowie die dadurch hervorgerufenen Operationen der internationalen und afghanischen Sicherheitskräfte in den Regionen Ost, Süd und Südwest. In der Provinz Logar

gab es laut ANSO durchschnittlich 1,3 sicherheitsrelevante Vorfälle pro Tag. Das ist im Ranking der 34 Provinzen der 18. Platz, wobei die Provinz Kandahar die höchste Rate an sicherheitsrelevanten Vorfällen aufwies, nämlich 5,7 pro Tag. Insgesamt ereigneten sich in Logar 476 Vorfälle, wobei 216 auf Aktionen von Aufständischen (AOG), 112 auf Operationen der internationalen Streitkräfte (IMF) und 131 auf Aktionen durch die afghanische Armee (ANSF) und andere zurückzuführen waren. IMF Kräfte waren in 11 von 34 Provinzen stark eingebunden, wobei insbesondere die meisten Provinzen entlang der Ostgrenze und die Provinzen Ghazni, Wardak und Logar betroffen waren. Für die Provinz Logar allerdings konnte dabei nur ein mäßiges AOG-Angriffsratenpotenzial festgestellt werden. Hier belegt Logar von den 34 Provinzen Platz 17, mit einem Rückgang AOG initiierter Anschläge auf insgesamt 216, was einer Reduzierung von 4 Prozentpunkten entspricht. Für die Provinz ist geplant, dass diese im Jahr 2014 vollständig an die afghanischen Streitkräfte übergeben werden soll. Bisher sind 11 der 34 Provinzen in den ausschließlichen Verantwortungsbereich von ANSF übergeben worden.

(ANSO: Quarterly Data Report Q. 4 2012, Jan 1st - Dec 31st 2012; http://www.ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q4%202012.pdf, Zugriff 6.3.2013)

Nach Angaben der Afghanistan Transition Coordination Commission kann die zunehmende Unsicherheit in Logar und Maiden Wardak ein wachsendes Sicherheitsproblem für Kabul selbst werden, wenn nicht seitens der Afghanischen Sicherheitskräfte entsprechend dieser Entwicklung gegengesteuert wird. Ein Grund für die Zunahme der Instabilität in Logar ist, dass sich die Regierung kaum bzw. nur sehr wenig um diese Provinz gekümmert hat und die Bewohner daher sich immer mehr von der Regierung ab- und den Aufständischen zuwenden würden. Diese Vernachlässigung der Provinz hat im Gegenzug zu einer Zunahme von AOG-Aktivitäten geführt, wobei diese die Unterstützung der örtlichen Bevölkerung auch durch Aufbau z.B. paralleler Justizstrukturen zu gewinnen versuchen, da diese als weniger korrupt angesehen werden als die offiziellen Einrichtungen. Seitens der Provinzvertreter wurden daher Entwürfe an den nationalen Sicherheitsrat gesendet, die Vorschläge über die Verbesserung der derzeitigen Situation und für die Rückgewinnung der Unterstützung der Bevölkerung beinhalten.

(TOLOnews.com: Logar, Wardak insecurity Threatens Kabul: Officials, 2. Feb. 2013;

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/9285-logar-wardak-insecurity-threatens-kabul, Zugriff 7.3.2013)

Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan

Die Widerstandsbewegungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet sind vielfältig und teilweise miteinander verbündet, konkurrieren aber auch untereinander. Die pakistanische Regierung scheint sich dazu durchgerungen zu haben, zumindest jene Gruppen militärisch zu bekämpfen, die gegen Pakistan kämpfen. Die in Afghanistan aktiven Gruppen hingegen wurden bisher kaum gestört. Eine Ausnahme stellen hier allerdings die Verhaftungen prominenter Talibanführer in diesem Jahr [2010] dar.

(Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 83)

Die Taliban werden als jene definiert, die die Führung von Mullah Omar und seiner Führungsschura anerkennen und die von der Führung als Mitglieder der Bewegung anerkannt werden. Das bedeutet, dass das Haqqani-Netzwerk - trotz weitreichender Autonomie - Teil der Taliban ist, die Hizb-i-Islami von Hekmatyar hingegen nicht.

(EASO - European Asylum Support Office: Afghanistan: Taliban Strategies - Recruitment, Juli 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1341994768_bz3012564enc-complet-en.pdf, Zugriff 12.2.2013)

Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat. Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maß - fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich auch untereinander. Vor allem richten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Durch die "kill or capture"- Missionen der US-Truppen ist die mittlere Kommandoschicht der Aufständischen teilweise gefangen oder getötet worden. Dies hatte eine weitere Fragmentierung der Aufständischen zur Folge.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Protokoll Afghanistan Workshop, Nürnberg 22.10.-23.10.2012)

Von Aufständischen gefährdete Personengruppen

Obwohl die Zahl der getöteten Zivilisten im Jahr 2012 zurückging, hat sich die Zahl der gezielten Tötungen verdoppelt. Die Zahl der getöteten Regierungsvertreter ist um 700 Prozent angestiegen.

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan - Annual Report 2012 Protection of Civilians in Armed Conflict, February 2013)

Hochrangige Vertreter der Regierung und der afghanischen Sicherheitskräfte sind im gesamten Land einem realen Risiko ausgesetzt, von Aufständischen bedroht zu werden. Niederrangige Vertreter sind in von der Regierung kontrollierten Gebieten einem geringen Risiko ausgesetzt, sofern es keine spezifischen Gründe gibt, die das Risiko erhöhen.

Personen, die für das internationale Militär arbeiten, sind im gesamten Land einer Bedrohung ausgesetzt, aber in Kabul City ist dieses Risiko geringer.

Die Gefahr für Mitarbeiter von NGOs, zum Ziel der Aufständischen zu werden, geht zurück, hängt aber von spezifischen Faktoren (wird die NGO durch Gelder aus den USA, Großbritannien oder Indien finanziert?) ab. Außerdem ist das Risiko in ländlichen Gebieten höher als in urbanen.

(EASO - European Asylum Support Office (Christophe Hessels):

Afghanistan - Insurgent Strategies - Intimidation and Targeted Violence against Afghans, December 2012)

Rechtsschutz/Justiz

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zu wenig Geld und Personal ausgestattet, ineffektiv und politischem Einfluss sowie der Korruption ausgesetzt. Bestechung, Korruption und Druck von Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und von Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die Unabhängigkeit der Justiz. Die meisten Gerichte sprachen unterschiedlich Recht, nach einer Mischung aus kodifiziertem Recht, der Scharia und Gewohnheitsrecht.

Das formale Justizsystem war in urbanen Zentren, wo die Regierung am stärksten war, relativ stark und in ländlichen Gebieten, wo ca. 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer. Landesweit waren voll funktionsfähige Gerichte, Polizeikräfte und Gefängnisse selten. Das Justizsystem war nicht in der Lage die Menge an neuen Gesetzen und Gesetzesänderungen zu bearbeiten. Der Mangel an qualifiziertem Personal behinderte die Gerichte. Die Mehrheit der Richter bestand aus Absolventen von Madrassas oder hatte eine Scharia-Ausbildung. Nur sehr wenige Richter kamen von einer juristischen Fakultät. Der mangelnde Zugang zu Rechtsquellen behinderte Richter und Staatsanwälte.

Es gab einen weit verbreiteten Mangel an Richtern, vor allem in unsicheren Gebieten. Das Höchstgericht berichtete das es am Ende des Jahres [2011] geschätzte 1.651 Richter, darunter 143 weibliche Richter, auf allen Ebenen gab.

In den größeren Städten entscheiden die Gerichte überwiegend Kriminalfälle. Zivilrechtliche Fälle werden häufig im "informellen System" gelöst. In ländlichen Gebieten wird die Aufgabe der Streitschlichtung - aufgrund der Schwäche des formellen Justizsystems - primär durch lokale männliche Würdenträger und Schuras wahrgenommen. Diese strafen auch mit nicht genehmigten Strafen. Einigen Schätzungen zufolge werden ca. 80% aller Fälle durch Schuras, die sich nicht an die verfassungsmäßig garantierten Rechte gebunden fühlen und häufig die Rechte von Frauen und Minderheiten verletzen, entschieden.

In Gebieten, die nicht unter Kontrolle der Regierung stehen, haben die Taliban ein paralleles Rechtssystem basierend auf einer strengen Interpretation der Scharia, errichtet.

Die Prozessnormen genügen kaum internationalen Standards.

(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen.

Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte (z.B. "nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung) sind zwar förmlich in der Verfassung verankert, in der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber nur teilweise und keineswegs überall funktionsfähig. Trotz verstärkt laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird.

Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die informelle traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Eine anwaltliche Vertretung von Angeklagten ist kaum existent. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger oder überhaupt nicht achten. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Afghanistan verfügt über eine im westlichen Sinn sehr fortschrittliche Strafprozessordnung. Sie wird aber kaum eingehalten. So sollte die Untersuchungshaft laut Gesetz zwei Wochen nicht übersteigen, in der Praxis ist eine Dauer zwischen einigen Wochen und einigen Jahren möglich. Außerdem kommt es unter anderem zu Haft ohne Anklage, Vorverurteilungen und auch die Objektivität des Richter und der Anklagebehörden ist manchmal nicht gegeben.

Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Afghanistan für beide Geschlechter bei 18 Jahren. Unter 18jährige können im Anlassfall in Erziehungsanstalten ("correction center") untergebracht werden. Es gibt eigene Jugendgerichte.

(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Die Sicherheitsbehörden

Zivile Behörden behielten generell die Kontrolle über die Sicherheitskräfte, auch wenn es Fälle gab, wo Sicherheitskräfte unabhängig agierten.

Drei Ministerien sind für die Sicherheit im Land verantwortlich. Die afghanische Polizei (Afghan National Police - ANP), innerhalb des Innenministeriums, ist primär für die innere Sicherheit verantwortlich, ist aber immer stärker in der Bekämpfung des Aufstandes engagiert. Die afghanische Armee (Afghan National Army - ANA), innerhalb des Verteidigungsministeriums, ist für die äußere Sicherheit zuständig. Das afghanische Nationale Direktorat für Sicherheit (NDS) ist für die Untersuchung von Fällen der nationalen Sicherheit verantwortlich und fungiert als Nachrichtendienst.

Für die Untersuchung von Fällen, die die nationale Sicherheit betreffen, verfügt das NDS auch über eigene Gefängnis, in denen Personen so lange in Untersuchungshaft bleiben, bis der Fall an die Staatsanwaltschaft übergeben wird.

(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufbau afghanischer Sicherheitskräfte. Diese sollen bis 2014 in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Bis Ende 2013 soll dieser Übergang abgeschlossen sein.

Der quantitative Aufbau der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) läuft schneller als geplant. Der qualitative Aufbau der ANSF hingegen konnte allerdings mit den quantitativen Ergebnissen in diesem Bereich noch nicht Schritt halten. Zunehmend werden im Bereich der Polizei auch afghanische Polizeiausbilder ausgebildet, so dass der Ausbildungsbetrieb schrittweise in afghanische Hände übergeben werden kann.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die internationale Unterstützung im Bereich Rekrutierung und Ausbildung wurden mit dem Ziel der Professionalisierung der Polizeikräfte fortgesetzt. Die internationale Gemeinschaft arbeitete mit der Regierung zusammen um den Missbrauch und die Korruption innerhalb der Polizei zu bekämpfen und Bewusstsein dafür zu schaffen.

Trotzdem blieben die Probleme im Bereich Menschenrechte bestehen, vor allem die ALP (Afghan Local Police) wurde von Menschenrechtsorganisationen kritisiert.

(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Aufgrund von Missbrauchsvorwürfen gegen die ALP kam es zu einer erneuten Überprüfung aller Mitglieder dieser Einheiten und zur Suspendierung der Ausbildung. Die Vorwürfe gegen Mitglieder der ALP inkludierten Erpressung, Körperverletzung, Vergewaltigung und Mord an Zivilisten.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2013, http://www.hrw.org/world-report/2013, Zugriff 13.2.2013)

Polizeigewalt / Folter

Art. 29 der Verfassung verbietet Folter. Es ist unbestritten, dass es Fälle von Folter durch Angehörige der regulären Polizei, des Gefängnispersonals, der militärischen Kräfte sowie des Inlandsgeheimdienstes NDS (National Directorate for Security) gibt. Es ist davon auszugehen, dass Folter auch von "Warlords" und Milizenführern angewandt wird. Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Gefängnissen sind in besonderem Maße in Gefahr, schwer misshandelt zu werden.Artikel 29, der Verfassung verbietet Folter. Es ist unbestritten, dass es Fälle von Folter durch Angehörige der regulären Polizei, des Gefängnispersonals, der militärischen Kräfte sowie des Inlandsgeheimdienstes NDS (National Directorate for Security) gibt. Es ist davon auszugehen, dass Folter auch von "Warlords" und Milizenführern angewandt wird. Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Gefängnissen sind in besonderem Maße in Gefahr, schwer misshandelt zu werden.

Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil (oft bis zu sechs Monate, teilweise auch darüber hinaus) kommen nach Berichten des IKRK vor. Die Gefängnisinsassen werden z. T. weder über den Grund noch die Dauer ihrer Haft informiert. Dies gilt insbesondere für Frauen, die wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert wurden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Straffreiheit für die Behörden und ein Mangel an Verantwortlichkeit waren weit verbreitet, ebenso wie der Machtmissbrauch inoffizieller lokaler Milizen. Berichten zufolge schlugen, raubten und töteten diese Milizen Dorfbewohner ungestraft. Einige Beobachter glaubten, dass die Polizei sich nicht darüber im Klaren ist, dass sie für die Verteidigung der gesetzlich garantierten Rechte verantwortlich ist. Laut UNAMA war die Verantwortlichkeit von Mitgliedern des NDS und der ANP für Folter und Missbrauch gering, nicht transparent und sie wurden selten zur Verantwortung gezogen.

Trotz des Verbots in der Verfassung gab es verbreitet Berichte über schwerwiegende Übergriffe, darunter die Folterung und Züchtigung von Zivilisten, durch Regierungsvertreter, die Sicherheitskräfte, das Gefängnispersonal und die Polizei. Im März [2011] wurde ein 18-jähriger von der Polizei so stark verprügelt, dass er im Polizeigewahrsam im 11. Distrikt in Kabul verstarb. Er war angeklagt Handys und Bargeld (ca. 200.000 Afghani; das sind ca. ¿3150) gestohlen zu haben.

UNAMA berichtete im Oktober [2011] über die systematische Folterung von Häftlingen in fünf Haftanstalten des NDS und der ANP und fand Hinweise auf Folter und Misshandlungen in weiteren Einrichtungen. UNAMA fand jedoch keine Hinweise, dass es sich bei Folter um die Norm handelte noch dass es einer Regierungsvorgabe entsprach. Außerdem gab es viele Medienberichte über Foltervorwürfe gegen die ANP in Kandahar.

Das Frauenministerium und NGOs berichteten, dass Polizisten weibliche Häftlinge vergewaltigten. Außerdem gab es Berichte über sexuellen Missbrauch von Jungen durch Mitglieder der afghanischen Polizei und Armee.

(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Korruption

Transparency International reiht Afghanistan im Korruptionsindex für 2012 gemeinsam mit Nordkorea und Somalia an 174. und letzter Stelle.

(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2012)

Auch wenn im Bereich Korruptionsbekämpfung seit der Kabul-Konferenz im Juli 2010 einige Fortschritte zu vermelden sind (z. B. Einrichtung eines unabhängigen Monitoring and Evaluation Committee, das internationale Experten einschließt), bleibt Korruption ein allgegenwärtiges Problem. Dies hat nicht zuletzt die Krise um die größte Geschäftsbank des Landes (Kabul-Bank) verdeutlicht, bei der nach realistischen Einschätzungen Gelder im dreistelligen Millionenbereich veruntreut und größtenteils ins Ausland verbracht wurden.

In der öffentlichen Verwaltung ist die Situation ähnlich prekär wie im Justizwesen. Weit verbreitete Korruption und mangelnde fachliche Qualifikation oft bis in die höchsten Ebenen der Verwaltung haben eine hohe Ineffizienz des Verwaltungsapparats zur Folge. Primäres Kriterium bei der Personalauswahl im öffentlichen Dienst ist häufig die Zugehörigkeit zur "richtigen" ethnischen Gruppe oder einem bestimmten Clan. Spitzenpositionen sind, v.a. in den Provinzen, oft käuflich oder Erbhöfe lokaler Machthaber, die ihre Vertrauensleute damit "belehnen". Strukturen bzw. Mechanismen, die Verstöße von Amtsträgern gegen Gesetze bzw. Unfähigkeit sanktionieren würden, sind innerhalb des Apparates praktisch nicht vorhanden. Zentrales Problem der öffentlichen Verwaltung bleibt die Korruption.

Im täglichen Leben ist die Zahlung von Schmiergeldern eher die Regel als die Ausnahme. Ursachen hierfür sind sehr geringe Gehälter im öffentlichen Dienst, eine überbordende Bürokratie sowie die Tatsache, dass der Staat durch die Unruhen und Kriege im Land in den letzten drei Jahrzehnten in großem Ausmaß qualifizierte Staatsbedienstete verloren hat. Eine potenziell wichtige Rolle bei der Eindämmung der Korruption kommt der Nationalen Antikorruptionsbehörde "High Office of Oversight (HOO)" zu. Noch konzentriert sich diese Behörde allerdings auf Korruption im kleinen Rahmen, da die politische Unterstützung für die Verfolgung auch von massiver Korruption erst schwach ausgeprägt ist.

In den 2010 in London und Kabul durchgeführten Afghanistan-Konferenzen hat die afghanische Regierung zugesagt, ihre Anstrengungen zur Eindämmung der grassierenden Korruption im Lande zu intensivieren. So ist Afghanistan u.a. die Verpflichtung eingegangen, ein paritätisch mit afghanischen und internationalen Experten besetztes "Joint Anti-Corruption Monitoring and Evaluation Committee (MEC)" einzurichten. Dieses Gremium hat im Mai 2011 seine Arbeit aufgenommen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Das Gesetz sieht in der öffentlichen Korruption einen Straftatbestand, aber die Regierung implementierte dieses Gesetz nicht effektiv und Beamte sind in korrupte Praktiken verwickelt ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Minimale Fortschritte wurden im Bereich der Korruption auf höchster Ebene gemacht, dies großteils aufgrund der internationalen Unterstützung.

(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

NGOs

Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf Kabul und die größeren Städte. NROs [NichtRegierungsOrganisationen] spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im Menschenrechtsbereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen.

Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Die AIHRC wurde 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Art. 58 der Verfassung). Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Die Ernennung der Kommissionsmitglieder erfolgt -in Widerspruch zu den Pariser Grundsätzen - durch den Staatspräsidenten. Die Abberufung von zwei Menschenrechtskommissaren im Januar 2012 war entsprechend umstritten.Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Die AIHRC wurde 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Artikel 58, der Verfassung). Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Die Ernennung der Kommissionsmitglieder erfolgt -in Widerspruch zu den Pariser Grundsätzen - durch den Staatspräsidenten. Die Abberufung von zwei Menschenrechtskommissaren im Januar 2012 war entsprechend umstritten.

Die AIHRC ist bei der Beurteilung von Einzelfällen immer wieder offener Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt. Neben der AIHRC ist eine ganze Reihe von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im Menschenrechtsbereich tätig.

Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Zahlreiche Personen, die sich in den letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer noch schwachen, aber an Einfluss gewinnenden, Zivilgesellschaft vorzugehen. Als überaus wirkungsvolles Instrument erweisen sich dabei immer wieder Anschuldigungen, wonach bestimmte Verhaltens- und Vorgehensweisen angeblich gegen den islamischen und/oder paschtunischen Sitten- und Wertekanon verstoßen. Dies kollidiert häufig mit dem Grundrecht auf Meinungs-, Presse- bzw. Medien- und Religionsfreiheit.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Arbeit hunderter von internationalen und afghanischen NGOs wird durch die Behörden formal nicht eingeschränkt, jedoch Möglichkeit frei und effektiv zu operieren ist durch die Sicherheitslage und die restriktiven bürokratischen Regeln beschränkt. Sowohl ausländische als auch afghanische Angestellte von NGOs wurden von kriminellen und aufständischen Gruppen angegriffen. Aktivisten der Zivilgesellschaft, vor allem jene die sich mit Menschenrechten und Fragend er Verantwortlichkeit befassen, waren weiterhin Drohungen und Belästigungen ausgesetzt.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - Afghanistan)

Humanitäre Helfer sind in Gebieten, in denen es aufständische Aktivitäten oder Unterwanderung durch die Taliban und/oder Hezb-e Islami gibt, weiterhin Opfer von zielgerichteten Angriffen durch diese Gruppen und zwar auf Grund der ihnen unterstellten Verbindung zur Zentralregierung und zur internationalen Gemeinschaft. Familienangehörige von humanitären Helfern wurden ebenfalls Opfer von zielgerichteten Angriffen. Berichten zufolge sind Menschenrechtsaktivisten Bedrohungen und Schikanierung ausgesetzt. Auch Verteidiger von Frauenrechten sind Diskriminierung und Einschüchterung durch staatliche Institutionen ausgesetzt.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Blutrache/Blutfehde

Die bekannte Praxis der Blutfehde ist in der traditionellen afghanischen Kultur verankert. Blutfehden sind Konflikte zwischen sich bekämpfenden Familien, Stämmen und bewaffneten Gruppen und werden oftmals als Reaktion auf vermeintliche Verletzungen der Ehre von Frauen, von Eigentumsrechten sowie auf Streitfragen hinsichtlich Land und Wasser begonnen. Vergeltung wird durch Tötungen, Körperverletzungen oder im Wege des öffentlichen Anprangerns des Täters oder seiner Familien- oder Stammesangehörigen angestrebt. Blutfehden können zu einem langandauernden, über Generationen hinweg bestehenden Konflikt mit einem Kreislauf aus Gewalt und Vergeltung zwischen den Beteiligten führen.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Das Töten oder Verletzen als Folge von Streit um Wasser und Land sowie die ungesetzliche Beziehung zu einer Frau führen zu Blutfehden und enden gewöhnlich mit dem Tod des Täters (der Täterin), seiner/ihrer Familie oder von Stammesmitgliedern oder mit dem Austausch von Mädchen als Kompensation für die Verbrechen ihrer Familienmitglieder. Aufgrund der Jahrzehnte von Krieg und Konflikt hat sich die Tradition der Blutfehde ausgebreitet und ist unter bewaffneten Gruppen üblich. Diese Tradition hat Tadschiken, Usbeken, Hazara und andere Afghanen nicht-paschtunischer Herkunft beeinflusst.

Blutrache ist primär eine paschtunische Tradition und steht in Verbindung mit Ehrvorstellungen. Demnach bedeutet es ein Zeichen von Schwäche, wenn man einen Mord bei den Behörden anzeigt oder Verhandlungen über finanzielle Kompensation führt, da die Familie des Opfers nicht stark genug ist die Ehre zu verteidigen - sprich dem Mord zu rächen.

Eine Entscheidung des staatlichen Justizsystems führen nicht notwendigerweise zur Verhinderung von Vergeltung. Von der Familie des Opfers kann erwartet werden, dass sie den aus der Haft entlassenen Mörder tötet. Die lokale Gemeinschaft würde einen Mord aus Rache, der durch die Tradition legitimiert ist, nicht als kriminellen Akt werten. Es gibt Fälle, wo die Tötung einer Person nicht unter die Blutrache fällt. So wird bei einem Unfall eine Kompensation verlangt und keine Blutrache notwendig sein. Auch wenn das Opfer in eine entehrende Handlung verstrickt war (z.B. Diebstahl oder Ehebruch) fällt die Tötung nicht unter die Blutrache. Auch das Töten im Krieg führt nicht zur Blutrache.

Tötungen stehen oft im Zusammenhang mit bestehenden Konflikten und können dann in Blutrache enden. Die häufigsten Ursachen für Blutrache sind: Land- und Wasser- sowie Familienstreitigkeiten (Heirat/Scheidung, häusliche Gewalt).

Das primäre Ziel der Blutrache ist der Mörder oder der Verursacher des Verbrechens, aber unter bestimmten Umständen ist auch die Tötung des Bruders oder eines anderen patrilinearen Familienmitglieds eine Möglichkeit.

(Landinfo: Report Afghanistan: Blood feuds, traditional law (pashtunwali) and traditional conflict resolution, 1.11.2012)

- Konfliktschlichtungsmöglichkeiten in Fällen von Blutrache

Das Pashtunwali sieht mehrere Möglichkeiten der Konfliktlösung vor:

Die Parteien übernehmen die Initiative indem sie eine bekannte Person oder mehrere Personen bzw. einen traditionellen Rat einberufen.

In Fällen in denen die lokale Gemeinschaft von den Konsequenzen eines Konfliktes betroffen ist, kann ein selbsternannter Verhandler, der lokale Wurzeln hat, ein Treffen der Parteien einberufen, mit dem Ziel eine Lösung zu finden.

Die offensichtlich schwächere Partei kann bei einem lokalen Machthaber um Unterstützung ansuchen und ihn bitten im Konflikt zu intervenieren.

Normalerweise handelt es sich bei Rachemorden um einen Konflikt zwischen zwei Familien und nur in Ausnahmefällen interveniert hier die lokale Gemeinschaft. Häufiger wird sich die unterlegene Familie an einen lokalen Machthaber um Vermittlung wenden, auch wenn dies einen Prestigeverlust bedeutet. Wenn ein Konflikt sehr ernst geworden ist, kann auch Druck ausgeübt werden um die Parteien zu einer verhandelten Lösung zu bewegen.

(Landinfo: Report Afghanistan: Blood feuds, traditional law (pashtunwali) and traditional conflict resolution, 1.11.2012)

Wehrdienst

Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit. Auch Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee oder Polizei sind nicht auszuschließen, aber denkbar unwahrscheinlich, da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Möglichkeiten auf dauerhaftes und ehrenvolles Einkommen bietet: Auf eine freie Stelle bei den afghanischen Sicherheitskräften melden sich im Durchschnitt zehn Bewerber.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Rekruten werden für einen Zeitraum von vier Jahren verpflichtet.

(CIA World Factbook, Afghanistan, last update 5.2.2013, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 11.2.2013)

Offiziell überprüfte die Regierung alle Rekruten für die bewaffneten Einheiten und die Polizei und wies jene, die unter 18 Jahren alt waren, ab. Es gab aber Berichte, dass Kinder für militärische Zwecke rekrutiert wurden. Auch die aufständischen Gruppen rekrutierten Minderjährige. In einigen Fällen wurden sie als Selbstmordattentäter oder menschliche Schutzschilde missbraucht.

(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Zwangsrekrutierung durch die Taliban (unter Waffengewalt gegenüber einzelnen Personen) stellen die Ausnahme dar.

(EASO - European Asylum Support Office: Afghanistan: Taliban Strategies - Recruitment, Juli 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1341994768_bz3012564enc-complet-en.pdf, Zugriff 12.2.2013)

Wehrersatzdienst

Eine Wehrpflicht besteht nicht.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Weiterhin geben die hohen personellen Verluste durch Tod oder Desertieren Grund zur Besorgnis und konterkarieren den quantitativen Aufwuchs. Als Hauptursachen der Desertion werden schlechte Führung und fehlende Rechenschaftspflicht der Kommandeure, Trennung von der Familie und das hohe operative Tempo genannt. Die Quote der Deserteure lag 2009 bei 12-19 Prozent, erreichte im Sommer 2011 jedoch zeitweise einen Höchststand von 35 Prozent.

(SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (Marco Overhaus/Michael Paul): Der Aufbau der nationalen afghanischen Sicherheitskräfte, August 2012,

http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2012_S17_ovs_pau.pdf, Zugriff 12.2.2013)

Es gibt ein Problem mit Abwesenheiten in der afghanischen Armee (ANA), da die Soldaten nicht in ihren Heimatprovinzen Dienst tun und daher teilweise lange Reisen in ihre Heimatdörfer/-städte antreten um ihren Familien Geld zu bringen. Durch die elektronischen Überweisungen konnte dieses Problem deutlich reduziert werden.

(CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, 4.1.2013)

Im Jahr 2008 wurde der Uniform Code of Military Justice verabschiedet. Dieser umfasst insgesamt 34 verschiedene Vergehen, darunter Desertion. Für fast alle sind Strafen von mindestens einem Jahr Haft vorgesehen. Es gibt wenig Hinweise, dass das Militärgesetz regelmäßig und ordentlich durchgesetzt wird. Militärgerichte haben

1.779 Fälle zwischen 2006 und 2009 verhandelt. In Herat, zum Beispiel, war im Jänner 2010 in 90 von 100 anhängigen Fällen unbegründete Abwesenheit das Thema.

(ICG - International Crisis Group: A Force in Fragments:

Reconstituting the Afghan National Army (Asia Report N°190), 12.5.2010)

Menschenrechte

Während diese [Anm.: die Verfassung] explizit die Einhaltung der Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen fordert (Präambel und Artikel 7), legt sie gleichzeitig fest, dass kein Gesetz in Widerspruch zu den Grundsätzen des Islam stehen darf ("Scharia-Vorbehalt", Artikel 3). Der Dualismus des religiösen und säkularen Rechtssystems in der afghanischen Verfassung bildet eine der zentralen Herausforderungen für Rechtsstaatlichkeit in Afghanistan.

(AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Oktober 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.2.2013)

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Ein bislang weitgehend unbeachtetes Amnestiegesetz sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie (also auf Bürgerkrieg und Taliban-Herrschaft anwendbar) für fast alle Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht ebenfalls von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zunimmt.

Afghanistan hat zahlreiche VN-Menschenrechtsabkommen - zum Teil mit Vorbehalten - ratifiziert. Im August 2005 hat Afghanistan nach mehrmonatigen Verhandlungen mit UNHCR die VN-Flüchtlingskonvention von 1951 inklusive des Zusatzprotokolls von 1967 unterzeichnet. Die Ratifikation ist noch nicht erfolgt. Die Verfassung vom Januar 2004 enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog, der politische ebenso wie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Medienlandschaft in Afghanistan, obwohl vielseitig und stark, ist durch Zensur, tendenziöse Inhalte, Gewalt und schlechte Sicherheitslage sowie durch schlechten Schutz für Journalisten gekennzeichnet. Artikel 34 der Verfassung garantiert die Presse- und Meinungsfreiheit und ein 2005 geändertes Gesetz zu Massenmedien garantiert das Recht des Bürgers auf Information und verbietet Zensur. Aber es gibt große Beschränkungen bei Inhalten die als "im Gegensatz zu den Prinzipien des Islam oder als Angriff auf andere Religionen" wahrgenommen werden.

(Freedom House: Freedom of the Press - Afghanistan 2012, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-press/2012/afghanistan, Zugriff 12.2.2012)

Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung (Art. 34) verankert, wobei auch hier ein allgemeiner Islamvorbehalt gilt. In der Praxis sind sie - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Neben der staatlichen Rundfunkanstalt RTA gibt es über 25 private Fernsehsender in Kabul und ca. zehn weitere in den Provinzen. Die Hauptstadt zählt rund 25 Radiosender, hinzu kommen dutzende Radiostationen in anderen Regionen des Landes. Auch die Schriftpresse ist sehr bunt - obgleich die Auflagezahlen selbst einflussreicher Zeitungen immer noch recht gering sind.Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung (Artikel 34,) verankert, wobei auch hier ein allgemeiner Islamvorbehalt gilt. In der Praxis sind sie - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Neben der staatlichen Rundfunkanstalt RTA gibt es über 25 private Fernsehsender in Kabul und ca. zehn weitere in den Provinzen. Die Hauptstadt zählt rund 25 Radiosender, hinzu kommen dutzende Radiostationen in anderen Regionen des Landes. Auch die Schriftpresse ist sehr bunt - obgleich die Auflagezahlen selbst einflussreicher Zeitungen immer noch recht gering sind.

Die politische Ausrichtung der Medien ist weit gefächert. Trotz sehr positiver Tendenzen im Vergleich zur Situation vor 2002 berichten NROs und Journalistenverbände immer wieder von Einschüchterungen gegenüber Journalistinnen und Journalisten von Seiten der Regierung, lokaler Machthaber und den Insurgenten - bis hin zu Todesdrohungen. Der Druck auf die Medien führt zum Teil zu einer Selbstzensur.

Das Mediengesetz von 2009 lässt Raum für politische Einflussnahme der Regierung auf die Medien. Gemäß Art. 45 können Sendungen, die "unislamisch" sind, verboten werden. Die Entscheidung liegt laut Gesetz bei der Mass Media Commission. In der Realität wurden entsprechende Verbote jedoch vom Kabinett ausgesprochen.Das Mediengesetz von 2009 lässt Raum für politische Einflussnahme der Regierung auf die Medien. Gemäß Artikel 45, können Sendungen, die "unislamisch" sind, verboten werden. Die Entscheidung liegt laut Gesetz bei der Mass Media Commission. In der Realität wurden entsprechende Verbote jedoch vom Kabinett ausgesprochen.

Am 5.09.2010 wurde der afghanische Journalist und Journalistenvertreter Said Hamed Noori in Kabul ermordet. Bisherige Erkenntnisse sprechen eher für einen privaten Hintergrund - die Ermittlungen durch die afghanischen Behörden dauern noch an.

Ein weiterer Fall, in dem die Pressefreiheit missachtet wurde, war die Verhaftung von drei Journalisten im Abstand von wenigen Tagen im September 2010. Nach internationalen Protesten und Intervention durch Präsident Karzai wurden die Reporter einige Tage später wieder freigelassen.

Ebenfalls Ende September 2010 wurde die unter Paschtunen beliebte Website Benawa.com auf Veranlassung von Vizepräsident Fahim verboten. Dort war die Falschinformation verbreitet worden, dass Fahim während seines Krankenhausaufenthaltes in Deutschland verstorben sei. Mit Unterstützung der Generalstaatsanwaltschaft und nach Entschuldigung der Betreiber für die Falschmeldung wurde Benawa.com nach wenigen Tagen wieder freigeschaltet.

In das Visier der staatlichen Stellen geriet im gleichen Zusammenhang auch die Internetseite Tolafghan.com, die allerdings nicht geschlossen wurde.

Ein jüngerer prominenter Fall, in dem ein Journalist Opfer von Repressionen wurde, ist der Fall Mamoon. Razaq Mamoon ist Chef der Nachrichtenagentur Bust-i-Bastan und Verfasser einiger kritischer Bücher zur Rolle des Irans in Afghanistan. Im Januar 2011 wurde er in der Nähe seiner Wohnung in Kabul Opfer eines Säureanschlags. Präsident Karzai verurteilte die Tat öffentlich. Wer hinter dem Anschlag steckt, ist bis heute nicht bekannt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

In Gebieten unter Kontrolle regierungsfeindlicher Elemente informierten Personen die UNAMA, dass sie sich aus Angst vor Vergeltung nicht frei äußern können.

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid-year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2012, Juli 2012)

Haftbedingungen

Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil (oft bis zu sechs Monate, teilweise auch darüber hinaus) kommen nach Berichten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vor. Die Gefängnisinsassen werden z. T. weder über den Grund noch die Dauer ihrer Haft informiert. Dies gilt insbesondere für Frauen, die wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert wurden.

Die Gefängnisse genügen landesweit nicht internationalen Standards. Das Land verfügt nicht annähernd über ausreichend finanzielle Mittel, um eine signifikante Verbesserung der Haftbedingungen zu erreichen. Die hygienischen Verhältnisse in den Gefängnissen sind nicht akzeptabel. Insassen haben keinen oder kaum Zugang zu sanitären Einrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Weiterbildungsmöglichkeiten. Verpflegung erhalten die meisten Gefangenen von ihren Familien, da sie von den Gefängnisverwaltungen nur unzureichend ernährt werden. In jüngerer Zeit wurden keine Todesfälle durch Verhungern oder Fälle von Lebensgefahr wegen Unterernährung bekannt. Berichte zu Einzelfällen von Folter in Gefängnissen liegen vor.

Die Gefängnisse unterstanden bislang dem Justizministerium. Das Kabinett hat allerdings aus Sicherheitsgründen beschlossen, die Zuständigkeit in das Innenministerium zu verlagern. Einzelheiten der Übertragung wie z.B. die Frage, was mit den Schulden des Central Prisons Department geschehen soll, sind noch ungeklärt (die Zustimmung des Präsidenten steht noch aus).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Im Jänner 2012 wurde die Verantwortung für das afghanische Gefängnissystem vom Justizministerium zurück ans Innenministerium gegeben. Dies war Anlass für ernste Bedenken über mögliche Folter und über schlechte Behandlung von Häftlingen.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2013, http://www.hrw.org/world-report/2013, Zugriff 13.2.2013)

Das Frauenministerium und NGOs berichteten von Fällen von Vergewaltigungen von weiblichen Häftlingen.

Insgesamt gibt es 34 Provinzgefängnisse unter der Kontrolle des Justizministeriums und 187 aktive Haftanstalten des Innenministeriums, darunter 30 Rehabilitationszentren für Jugendliche. Doch die Zahl der kleineren Haftanstalten variiert von Monat zu Monat. Außerdem verfügt der Nachrichtendienst NDS über eigene Gefängnisse. Es gibt aber weder Angaben über die Zahl der Haftanstalten noch der Inhaftierten.

Im Dezember [2011] berichtet das Central Prison Directorate (CPD), dass es insgesamt 5.271 männliche Untersuchungshäftlinge und 16.244 männliche Häftlinge, sowie 121 weibliche Untersuchungshäftlinge und 500 weibliche Häftlinge gab.

(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Die afghanische Regierung hat eingestanden, dass in den Gefängnissen des Landes Folter und Misshandlungen weitverbreitet sind. Zu diesem Ergebnis sei eine von Präsident Hamid Karzai eingesetzte Untersuchungskommission gekommen, erklärte die Präsidentschaft am Sonntag. "Laut dem Bericht der Kommission beklagte sich die Hälfte der befragten Häftlinge über schlechte Behandlung, Misshandlung und sogar Folter." Zudem sei der Zugang von Gefangenen zu ihren Anwälten "problematisch".

(DerStandard.at: Afghanische Regierung gesteht Folter von Häftlingen ein, 11.2.2013,

http://derstandard.at/1360161331412/Afghanische-Regierung-gesteht-Folter-von-Gefangenen-ein, Zugriff 12.2.2013)

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in der Verfassung wie auch im Strafgesetzbuch (1976) vorgesehen. Todesstrafe ist im afghanischen Recht für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (z.B. Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit). Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gerichtshof getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Eine Kommission prüft alle Fälle, bevor diese dem Präsidenten zur Entscheidung vorgelegt werden.

Am 15.10.2002 wurde erstmalig seit Amtsantritt der Übergangsregierung in einem Verfahren die Todesstrafe verhängt und am 20.4.2004, nach Gegenzeichnung durch den Staatspräsidenten, durch Erschießen vollstreckt. Das Verfahren wurde damals von der VN-Sonderberichterstatterin zu extralegalen, willkürlichen und summarischen Tötungen als "nicht fair" bezeichnet. Die letzte Vollstreckung fand im Juni 2011 statt (zwei Männer für mehrfachen Mord im Zusammenhang mit einem Anschlag, für den die Taliban die Verantwortung übernommen hatten).

Über 100 zu Tode verurteilte Personen sind derzeit inhaftiert. Am 31.10.2010 hat Präsident Karzai den Leiter seines "Legal and Advisory Board" beauftragt, diese Fälle einer endgültigen Prüfung zu unterziehen. Das Ergebnis steht noch aus. Nach Informationen von amnesty international, die aus Sicht des Auswärtigen Amtes glaubwürdig erscheinen, wurden bei der Verhängung der Todesstrafe in der überwiegenden Anzahl der Fälle wesentliche internationale Verfahrensstandards außer Acht gelassen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Im Berichtsjahr [2011] gab es zwei Hinrichtungen. Mindestens 140 Menschen waren weiter von der Vollstreckung der Todesstrafe bedroht, und bei fast 100 zum Tode Verurteilten hat der Oberste Gerichtshof das Todesurteil bestätigt.

Im Juni wurden im Pul-e-Charkhi-Gefängnis in Kabul zwei Männer - ein Pakistani und ein Afghane - hingerichtet, nachdem der Präsident ihre Gnadengesuche abgelehnt hatte. Die beiden Männer waren für schuldig befunden worden, bei einem Überfall auf eine Bank in Jalalabad (Provinz Nangarhar) 40 Menschen getötet und über 70 weitere, meist Zivilpersonen, verletzt zu haben.

(AI - Amnesty International: Amnesty Report 2012 Afghanistan, 24.5.2012)

Minderheitenrechte

Die Zahlen zur ethnischen Zusammensetzung der afghanischen Bevölkerung variieren: Paschtunen 38-42%, Tadschiken 25-27%, Hazara 9-19%, Usbeken 6-9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, last update 5.2.2013,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 11.2.2013)

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 90er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund.

Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.

Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Es gibt keine Gesetze die ethnische Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischen Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern.

(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in Afghanistan sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme", bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Religionsfreiheit

Beobachter schätzen, dass 80% der Bevölkerung sunnitische und 19% schiitische Muslime sind. Andere religiöse Gruppen machen ca. 1% der Bevölkerung aus. Nach Selbsteinschätzungen der Gemeinden gibt es ca. 2000 Sikhs, über 400 Baha'i und 100 Hindus. Es gibt auch eine kleine christliche Gemeinde mit geschätzten 500-8.000 Mitgliedern. Zusätzlich gibt es eine kleine Zahl von Anhängern anderer Religionen.

Im 20. Jahrhundert lebten kleine Gemeinschaften von Baha'i, Buddhisten, Christen, Hindus, Juden und Sikhs im Land, aber die meisten Mitglieder dieser Gruppen emigrierten während der Zeit des Bürgerkrieges und der Taliban-Herrschaft. Seit dem Sturz der Taliban sind einige Mitglieder dieser religiösen Minderheiten zurückgekehrt, andere haben aber auch nach 2001 Kabul aufgrund der schwierigen ökonomischen Lage und aufgrund von Diskriminierungen verlassen.

(USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report for 2011, 30.7.2012,

www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?dlid=192917, Zugriff 12.2.2013)

Artikel 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Artikel 2, Absatz 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest (Artikel 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.

Am 17.9.2003 hat Präsident Karzai die Einsetzung eines zentralen islamischen religiösen Rates (Schura) per Dekret genehmigt. Die Schura, in der Religionsgelehrte aller Provinzen vertreten sein sollen, umfasst rund 2.600 Mitglieder, die dafür Sorge tragen sollen, dass die Gebote des Islams eingehalten werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Am Ende des Jahres [2011] gab es keine neuen Berichte über Verstöße gegen die Religionsfreiheit oder über neue Gefangene aus religiösen Gründen.

Die Verfassung sieht vor, dass der Präsident und Vizepräsident Muslime sein sollen, unterschiedet aber nicht zwischen Sunniten und Schiiten.

(USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report for 2011, 30.7.2012,

www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?dlid=192917, Zugriff 12.2.2013)

Die Religionsfreiheit hat sich seit dem Sturz der Taliban vergrößert, wird aber immer noch durch Gewalt und Störmanöver gegen religiöse Minderheiten und reformistische Muslime behindert. Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen gewertet. Ein Gericht befand im Jahr 2007, dass es sich beim Glauben der Baha'i um eine Form der Blasphemie handelte und gefährdete so den legalen Status der Gemeinschaft.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - Afghanistan)

Die Religionsfreiheit und das damit zusammenhängende Recht, seine Religion im Privaten und in der Öffentlichkeit auszuüben, sind durch die afghanische Verfassung garantiert. Allerdings enthält die Verfassung eine Bestimmung, die besagt, dass kein Gesetz im Widerspruch zum Islam sein darf und verweist bezüglich der in der Verfassung nicht explizit geregelten Themen auf die Vorschriften der Scharia. Somit können Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen und Individuen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen haben, harten Strafen ausgesetzt sein; verstärkt wird dies durch gesellschaftliche Diskriminierung und Stigmatisierung solcher Personen.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Das Gesetz garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes und ins Ausland sowie Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt dieses Recht aber manchmal aufgrund der Sicherheitslage ein.

Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen zusammen um IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge und andere gefährdete Personen zu unterstützen und zu schützen. Diese Bemühungen waren aber durch den Mangel an Infrastruktur und Kapazitäten begrenzt.

Die Reisefreiheit ist außerdem durch illegale Checkpoints, an denen Geld und Waren erpresst werden, eingeschränkt. Die schlechte Sicherheitslage, das Banditentum und die Landminen sowie IEDs [Improvised Explosive Device / Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung] stellen - vor allem in der Nacht - die größten Einschränkungen der Reisefreiheit dar.

Außerdem ist die Bewegungsfreiheit für Frauen ohne männlichen Begleiter durch soziale Sitten eingeschränkt.

(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Regierungsfeindliche Elemente schränken die Reisefreiheit durch Checkpoints, oder Steuern auf Reisende in Gebieten, in denen sie aktiv sind und unter ihrer Kontrolle sind, ein. Viele Personen gaben auch an, sich nicht frei zu bewegen, aus Angst Opfer von Angriffen oder Sprengsätzen auf öffentlichen Straßen zu werden.

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid-year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2012, Juli 2012)

Die Schwerpunkte der Aktivitäten der aufständischen Gruppierungen liegen einerseits entlang der Grenzen zu Pakistan, aber auch zu den nördlichen Nachbarn Tadschikistan, Usbekistan und Turkmenistan, sowie andererseits entlang der Ring Road, der wichtigsten Straßenverbindung Afghanistans.

(Nino Hartl, Martin Schmidt, Thomas Schrott: Sicherheitslage und humanitäre Situation im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In:

AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 49)

Die innerafghanische Migration sei nicht einfach, mit Ausnahme von Kabul und den anderen Großstädten. Es sei grundsätzlich möglich, sich an einem anderen Ort niederzulassen, aber teilweise - unter anderem aufgrund der ethnischen Unterschiede - eine große Herausforderung.

Der Zugang auch zu verhältnismäßig "sicheren" Provinzen führe noch immer über Straßen, auf welchen mobile illegale Checkpoints, u.a. durch Aufständische, errichtet würden und bei denen die Sicherheit nicht (immer) gewährleistet sei.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Protokoll Afghanistan Workshop, Nürnberg 22.10.-23.10.2012)

Familienanschluss/Soziales Netz

Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Es könne auch für junge Männer ohne Netzwerk schwierig sein, sich zu bewegen. Im Allgemeinen sei es nicht einfach ohne Netzwerk zu überleben.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Protokoll Afghanistan Workshop, Nürnberg 22.10.-23.10.2012)

Die Lebensbedingungen sind landesweit schlecht. Das Risiko des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist überall - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - gegeben. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Binnenflüchtlinge

UNHCR gibt an, dass es am 31.12.2012 knapp 500.000 Personen gibt, die aufgrund des Konflikts innerhalb Afghanistans vertrieben wurden. Im Jahr 2012 wurden etwas über 200.000 bei UNHCR registriert. Davon war knapp die Hälfte im Jahr 2012 vertrieben worden.

Die Provinzen, in denen am meisten Menschen vertrieben wurden, sind:

Badghis (63.871 Personen), Helmand (52.315), Kandahar (37.537), Ghor (35.326) und Kunar (34.442). Die Provinzen, in denen die meisten

IDPs leben, sind: Herat (90.537), Nangarhar (68.432), Helmand (59.383) und Kandahar (46.119)

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, Conflict-Induced Internal Displacement - Monthly Update, December 2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/510b83582.html, Zugriff 11.2.2013)

IDMC verweist darauf, dass es sich bei UNHCR-Schätzungen um konservative Zahlen handelt, da sie Personen, die verstreut in Städten leben, oder solche, die aufgrund von Naturkatastrophen vertrieben wurden, noch jene, die aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind, nicht berücksichtigt.

(IDMC - Internal Displacement Monitoring Center: Challenges of IDP Protection. Research study on the protection of internally displaced persons in Afghanistan, November 2012, http://www.internal-displacement.org/8025708F004BE3B1/(httpInfoFiles)/D7EC12FE714A55E9C1257AC5004D8D7C/$file/challenges-of-idp-protection-afghanistan-2012.pdf, Zugriff 11.2.2013)

In Kabul haben sich aufgrund der Zuwanderung auch so genannte "informelle Siedlungen" gebildet. Insgesamt leben ca. 150.000 Menschen aus verschiedenen Gründen in ca. 30 dieser "informellen Siedlungen". Hauptsächlich handelt es sich um Internally Displaced Persons (IDPs). Die dortigen Lebensumstände sind sehr schlecht.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Die lokalen Regierungen versorgten diese Personen mit Zugang zu Land für Unterkunft und internationale Organisationen und der afghanische Rote Halbmond versorgten sie mit Nahrungsmitteln, Unterkünften und anderen lebensnotwendigen Dingen. Aber der Zugang zu Land und Recht blieb aufgrund des schwachen Justizsystems eingeschränkt.

(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Grundversorgung / Wirtschaft

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (Platz 155 von 169 im aktuellen UNDP Human Development Index 2010). Der Staat ist in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig: Nur knapp zwei Drittel (62%) der laufenden Ausgaben können durch eigene Einnahmen gedeckt werden. Der Entwicklungs- und Investitionshaushalt ist zu 100% geberfinanziert. Vor allem aufgrund der anhaltenden, massiven Unterstützung internationaler Geber haben sich nahezu alle volkswirtschaftlichen Indikatoren Afghanistans (BIP-Wachstum, Inflationsrate usw.) positiv entwickelt. Der IWF rechnet für das laufende afghanische Fiskaljahr 1390 (März 2011-März 2012) mit einem Wachstum von 8 Prozent des BIP außerhalb des Landwirtschaftssektors, der sich nach einer außergewöhnlich guten Ernte im Jahr 2009 und einer etwas schwächeren (aber dennoch überdurchschnittlichen) Ernte 2010 stabilisiert hat.

Bis etwa Mitte des Jahrzehnts wird ein reales jährliches Wirtschaftswachstum zwischen sechs und acht Prozent erwartet; in der Langfristprognose bis 2030 rechnen die Experten mit einer durchschnittlichen jährlichen Steigerungsrate von fünf Prozent.

Auch die fiskalische Situation Afghanistans entspricht dank des bemerkenswerten Wachstums der Staatseinnahmen (afghanisches Fiskaljahr 1389 (März 2010 - März 2011): +30%) den Vorgaben des IWF und übersteigt diese in vielen Bereichen sogar.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Wirtschaftsleistung hat sich seit dem Sturz der Taliban - großteils aufgrund der internationalen Investitionen, der Erholung des Agrar- und des Dienstleistungssektors - signifikant verbessert. Afghanistan bleibt aber ein sehr armes Land und stark von ausländischer Hilfe abhängig. Das BIP verteilt sich zu 20% auf Landwirtschaft, 25,6% Industrie und 54,4% Dienstleistungen (Daten exklusive Opiumanbau).

(CIA World Factbook, Afghanistan, last update 5.2.2013, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 11.2.2013)

RückkehrerInnen

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Juni 2011 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung (genaue Zahlen existieren nicht) von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht.

2010 kehrten nach Angaben von UNHCR 112.815 Personen freiwillig nach Afghanistan zurück (104.331 aus Pakistan, 8.419 aus Iran, 37 aus Russland und 28 aus Indien). Dies entspricht einem Plus von 54% im Vergleich zum Vorjahr. 2011 wurden bislang 25.442 freiwillige Rückkehrer gezählt (Stand: Juni 2011). 267.820 Flüchtlinge wurden zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 aus Iran nach Afghanistan ausgewiesen (das sind 10% weniger als im Vorjahreszeitraum). Zur Vermeidung der Ausweisung können afghanische Flüchtlinge in Iran eine Ausreiseerlaubnis beantragen und selbständig zurückkehren. Diese Möglichkeit nutzten zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 330.258 Personen (Vergleichszeitraum 2009: 147.575).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen einen Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.

Für weibliche Rückkehrer kommt noch das Problem einer immer konservativer werdenden Gesellschaft hinzu. Die Rückkehr alleinstehender Frauen ist sehr schwierig.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Soziales Netz

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.

Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die überwiegende Mehrheit der gebildeten Schicht ist während der Kriegsund Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.

Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Bei einer Rückkehr von Frauen müssen diese im Familienverbund aufgenommen werden, um geschützt zu sein.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Lebensmittel

Der IWF rechnet für das laufende afghanische Fiskaljahr 1390 (März 2011-März 2012) mit einem Wachstum von 8 Prozent des BIP außerhalb des Landwirtschaftssektors, der sich nach einer außergewöhnlich guten Ernte im Jahr 2009 und einer etwas schwächeren (aber dennoch überdurchschnittlichen) Ernte 2010 stabilisiert hat. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitierten grundsätzlich auch Rückkehrer. Gleichwohl führt die verbreitete Armut landesweit nach wie vor vielfach zu Mangelernährung. Außerdem war 2011 die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren.

Problematisch bleibt die Versorgungslage der Menschen insbesondere in abgelegenen ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Grund dafür sind fehlende oder nur im Sommer passierbare Verkehrswege sowie mangelnde Gesundheitsinfrastruktur. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Rückkehrer sind diesen Risiken aufgrund ihrer spezifischen Situation (Unterbringung vielfach in Camps, fehlende Erwerbsmöglichkeiten, usw.) besonders ausgesetzt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Probleme bei der Nahrungsmittelverteilung gibt es vor allem in ländlichen Gebieten. Zum einen liegt das primär an der schlechten Sicherheitslage. So kommt es immer wieder zu Angriffen auf Konvois. Ein weiteres Problem stellt die schlechte Infrastruktur des Landes dar. Einige Gebiete sind kaum zu erreichen. Grundsätzlich gilt, dass das größte Problem für die Nahrungsmittelversorgung die Sicherheitslage darstellt, erst an zweiter Stelle kommt die mangelnde Infrastruktur. Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Der Großteil der Afghanen hat keinen angemessenen Zugang zu sauberem Wasser, um die Grundbedürfnisse zu decken. Die Herausforderungen Afghanistans im Bereich der Wasserversorgung, Bewässerung und Hydroelektronik sind immens; ein Wasserversorgungssystem gibt es praktisch nicht.

Der durchschnittliche Versorgungswert mit sauberem Wasser beträgt in Afghanistan nur ca. 24 % und nur etwa 12 % der Haushalte haben Zugang zur Abwasserversorgung. Da die Mehrheit der Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, leidet Afghanistan unter einer der höchsten Raten von durch Trinkwasser übertragenen Krankheiten in der Welt - eine der Hauptursachen der Kindersterblichkeit in Afghanistan.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012)

Der durchschnittliche Einzelhandelspreis für Getreide ist seit Juli 2011 gesunken und sank bis zum Berichtsmonat Juli 2012, stieg aber von August bis Dezember 2012 wieder an. Dies spiegelt - wenn auch in abgeschwächter Form - die Preisschwankungen des internationalen Marktes wieder. Dem Getreidepreis folgte auch der Preis für Weizenmehl. Dieser sank von Juli 2011 bis Mai 2012 und steigt seither in den Städten Afghanistans wieder an.

(WFP - World Food Programme: Initial Market Price Bulletin for the month of December 2012 (Reported in Jan 2013), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Initial%20Market%20Price%20Bulletin%20for%20the%20month%20of%20December%202012%20%28Reported%20in%20Jan%202013%29.pdf, Zugriff 11.2.2013)

Wohnraum

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste".

Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Mieten in Kabul sind vergleichsweise hoch. Für eine 3-4 Zimmer-Wohnung in guter Gegend bezahlt man ca. USD 300-500,- Miete. In schlechteren Vierteln ca. USD 200,-. Aufgrund der hohen Mieten teilen sich Familien oft eine Wohnung. Für ein günstiges Zimmer wird rund USD 100,- bezahlt. Doch dank der großen Bautätigkeit hat sich das Angebot an Wohnungen erhöht und die Mietkosten reduziert. Die Lebenskosten (Essen) betragen rund USD 50,- pro Monat.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Das Thema Unterkunft ist für Rückkehrer wegen der großen Inflation bei Immobilienpreisen, dem hohen demografischen Druck in Afghanistans Ballungszentren und einer generellen Knappheit von Gebäuden im guten Zustand von großer Wichtigkeit. Kabul beherbergt derzeit nahezu vier Millionen Menschen. Eine Vielzahl von Menschen, die das Land verlassen haben, kehren nach und nach zurück. Mehr als 2 Millionen Häuser wurden zerstört oder irreparabel beschädigt; viele medizinische Einrichtungen und Bildungsstätten sind nicht mehr intakt. Laut Studien des Afghanischen Ministeriums für Unterkunft und Stadtentwicklung leben statistisch gesehen etwa 18-20 Personen in einem für 6 Personen konstruierten Haus.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012)

Ein Programm zur Verteilung von unkultiviertem Land an berechtigte Rückkehrer und IDPs wurde vom Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung eingeleitet. Bis jetzt wurde dieses Programm in 29 Provinzen ausgemacht. Von den 300 000 zur Verfügung stehenden Grundstücken wurden bisher 17 800 verteilt. Um an diesem Programm teilnehmen zu können muss man im Besitz einer nationalen ID-Karte aus einer der Provinzen; eines freiwilligen Rückkehrzertifikats oder anderer gültiger Dokumente, die die dauerhafte Rückkehr und Ansiedelung bestätigen und nicht im Besitz eines anderen Grundstücks oder Hauses sein, das auf ein Familienmitglied ausgestellt ist sein. Dieses Programm steckt aber noch tief in den Kinderschuhen und die zu verteilenden Gründe sind meistens verödet und ohne Infrastruktur.

(IOM: Returning to Afghanistan - Country Information 2012)

Arbeitsmöglichkeiten

Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.

Laut ILO arbeiten knapp 93% der Bevölkerung über 16 Jahren mindestens eine Stunde pro Woche. Daraus ergibt sich eine Arbeitslosenquote von 7,9%. Dies ist ein Zeichen dafür, dass es sich kaum jemand leisten kann gar nicht zu arbeiten. Hingegen wird der Wert für Unterbeschäftigung mit ca. 40% angegeben. Dies deckt sich mit den Angaben der ACCI [Afghanistan Chamber of Commerce and Industries], die die Arbeitslosenrate mit ca. 40% angibt. Aber es fehlen grundsätzlich zuverlässige statistische Daten für Afghanistan. Für Arbeitslose gibt es keine finanzielle Unterstützung vom Staat. Die derzeitigen Arbeitsstandards sind sehr niedrig, es gibt keine Sozialversicherung, 80% bis 90% der Bevölkerung arbeiten im Bereich der Schattenwirtschaft. 36% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze.

70% der Arbeitslosen haben keine Ausbildung. Aus diesem Grund wurden so genannte "Employment Services Centres" (ESC) (~berufsbildende Zentren) aufgebaut. Bisher wurden 13 solcher ESC errichtet. 15 weitere sollen in ganz Afghanistan verteilt errichtet werden. Das Ziel dieser Zentren besteht in der Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitssuchenden. Vor allem sollen Frauen und Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt integriert werden.

Die Bevölkerung soll außerdem ermuntert werden, die Dienstleistungen dieser Zentren in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich wurde eine eigene Task-Force zu diesem Thema in Kooperation zwischen MoLSAMD [Ministry of Labor, Social Affairs, Martyrs and Disabled] und dem Ministry of Education (MoE) eingerichtet.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Es gibt keine regelmäßigen Statistiken zur Frage der Arbeitslosigkeit. Nichtsdestotrotz wird geschätzt, dass diese in einigen Regionen bis zu 45% beträgt und auf nationaler Ebene zwischen 30 und 35 % beträgt. Die Prozentsätze sind in allen Altersgruppen hoch, die Jugendlichen (im Alter von 16 bis 25) sind mit weniger als 25% Arbeitslosigkeit die aktivste Gruppe. Saisonale Einflüsse können die Arbeitslosigkeit in ländlichen Gegenden signifikant beeinflussen; die Unterbeschäftigungsquote kann bis zu 40% betragen.

Trotz dieser hohen Zahlen gibt es in einer ganzen Reihe von Branchen eine starke Nachfrage nach gut ausgebildetem Personal. Studien belegen, dass bis zu zwei Drittel aller Branchen zusätzliche Arbeitskräfte brauchen. Die aktuellen Anstrengungen konzentrieren sich auf die Einrichtung von Arbeitsagenturen in allen 34 Provinzen des Landes, und zwar binnen drei Jahren. Diese sollen das institutionelle Verständnis von lokalen wirtschaftlichen Zusammenhängen verstärken, indem Verbindungen zum Privatsektor hergestellt werden und die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes beachtet werden: sozioökonomische Beratung soll ebenso angeboten werden wie Finanzberatung oder Jobvermittlungen.

Eine größer werdende Anzahl von Instituten bietet sogenannte Mikrokredite in Afghanistan an. Die Voraussetzungen zum Darlehensabschluss sind unterschiedlich, aber die meisten Institute stellen auf die Schutzbedürftigkeit und die potentielle Nachhaltigkeit der jeweiligen Projekte ab. Rückkehrer und insbesondere Frauen werden regelmäßig durch die Vergabe von Mikrokrediten unterstützt. Nichtsdestotrotz sind generell hohe Zinsen zu zahlen. Nachfolgend eine Auflistung führender Institute zur Vergabe von Mikrokrediten:

Agency for Rehabilitation and Energy Conservation in Afghanistan

(AREA)

AREA bietet Mikrofinanzierungen für Projekte von schutzbedürftigen Personen, Rückkehrern, Binnenflüchtlingen und insbesondere für Frauen an. Vergibt bis zu 300 USD.

Bangladesh Rural Advancement Committee (BRAC)

Ist seit Juni 2002 auf den Gebieten Bildung, Gesundheit und Einkunftsermöglichung tätig. In Afghanistan gibt es insgesamt acht BRAC-Vertretungen, die aktuell Darlehen an Frauen, Arme und Behinderte vergeben. Vergibt bis zu 200 USD.

Ariana Financial Services Group (AFSG) operated by Mercy Corps Afghanistan

Darlehen werden von AFSG an Gruppen von vier bis acht Personen mit einem Mindestalter von sechzehn Jahren und einer Mindestberufserfahrung von sechs Monaten vergeben.

Vergibt bis zu 1000 USD.

Aga Khan Microfinance Bank (AKMFB)

"The First MicroFinanceBank", Kabul, Afghanistan

Vergibt bis zu 3000 USD u.a. an Rückkehrer, Binnenflüchtlinge und schutzbedürftige Personen.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012)

Die FMFB-A [First MicroFinance Bank Afghanistan] vergibt kleine Kredite in der Höhe von USD 200,- bis 5.000,- an Einzelpersonen. Dabei werden zuerst kleinere Beträge verliehen. Sollte das Kreditverhalten des Kunden stimmen, kann er auch höhere Kreditsummen erhalten. Zusätzlich gibt es noch Kredite in der Höhe von USD 5000,-

bis 50.000,- für kleinere und mittlere Betriebe (KMU). Der Schwerpunkt liegt bei Krediten in der Höhe von USD 1.000,- bis 2.000,-. Im Durchschnitt beträgt die Kredithöhe USD 926,-.

Um einen Kredit zu erhalten ist ein Bürge notwendig, da eine Besicherung des Kredites über das Grundbuch aufgrund der unklaren Besitzverhältnisse nicht möglich ist. Die Überprüfung des Bürgen ist meist innerhalb von sechs Tagen erledigt.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Hilfsorganisationen

Seit Mai 2012 implementiert IOM Wien das Projekt "Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Afghanistan", das vom österreichischen Bundesministerium für Inneres finanziert wird. Im Rahmen dieses Projekts werden freiwillige Rückkehrer, die aus Österreich nach Afghanistan zurückkehren, bei ihrer Rückkehr und nachhaltigen Reintegration in ihrem Herkunftsland unterstützt. [...] Das Projekt dauert vom 1. Mai 2012 bis 30. Juni 2013 und sieht eine begrenzte Teilnehmerzahl vor.

IOM unterstützt die Rückkehrer dabei in vielfacher Hinsicht. Von finanzieller Unterstützung bis hin zur Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsmöglichkeiten, bei Weiterbildungsmaßnahmen oder bei der Organisation der Weiterreise zum endgültigen Rückkehrort.

(IOM - International Organization for Migration: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Afghanistan, ohne Datum)

Die UNO ist seit 40 Jahren in Afghanistan aktiv. Zurzeit [Dez. 2011] sind 28 verschiedene UN-Agenturen, -Fonds und -Programme im Land aktiv. Es wird geschätzt, dass 3000 lokale Organisationen in verschiedensten Formen bei der Entwicklung des Landes helfen. 190 Nichtregierungsorganisationen sind beim Afghanistan NGO Coordinating Bureau registriert.

(UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Consolidated Appeal for Afghanistan 2012, 15.12.2011,

http://www.unocha.org/cap/appeals/consolidated-appeal-afghanistan-2012, Zugriff 11.2.2013)

Medizinische Versorgung

In von der Regierung kontrollierten Gebieten hat sich der Zugang zur medizinischen Versorgung verbessert. Laut offiziellen Daten hatten 2001 nur 9 Prozent der Bevölkerung Zugang zu öffentlicher Gesundheitsversorgung, hingegen am Ende der Dekade waren es mindestens 65 Prozent der Bevölkerung.

(AI - Amnesty International: Afghanistan ten years on: Slow progress and failed promises, 5.10.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8e92fd2.html, Zugriff 27.02.2013)

Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten. Nach Angaben der WHO liegt die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen bei 50 und für Männer bei lediglich 47 Jahren.

Selbst in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Grund dafür ist unter anderem, dass das staatliche Gesundheitssystem zwar laut Verfassung kostenfrei ist, Patienten de facto aber für aufwändigere Behandlungen regelmäßig an teure Privatpraxen verwiesen werden und Medikamente in aller Regel selbst beschaffen müssen. Zahlreiche Operationen (z.B. Herzchirurgie) können zudem überhaupt nicht durchgeführt werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenfrei und wird durch die internationalen Gelder finanziert.

Die reichere Schicht geht vor allem in Privatkliniken oder lässt sich im Ausland (v. a. in Pakistan und Indien) behandeln. Generell ist die medizinische Versorgung eine Frage des Geldes. Wer besser bezahlt, erhält auch bessere medizinische Leistungen. Es gibt eine bessere Abdeckung mit Gesundheitseinrichtungen, als die Anzahl der Menschen, die diese benutzen, vermuten lassen würde. Insgesamt sind für 80% der Bevölkerung (inkl. Kabul) grundlegende Gesundheitseinrichtungen innerhalb von zwei Stunden Fußweg erreichbar. Bei der ländlichen Bevölkerung sind es nur 50%, die diese Einrichtungen innerhalb dieser Zeit erreichen können. Operationen können zwar nicht in den entlegenen Gebieten, jedoch in den Provinzzentren durchgeführt werden.

In Kabul gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Die Lage in Kabul stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt Kabul haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von Kabul sieht es bereits wieder anders aus.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.

Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren.

Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.

Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012)

Um die medizinische Versorgung weiter zu verbessern, unternimmt das Gesundheitsministerium eine Anzahl an Maßnahmen, u.a. Erhöhung der Zahl an medizinischen Einrichtungen mit weiblichem Personal;

Errichtung von Nebenzentren in entlegenen und ländlichen Gebieten;

Einrichtung von mobilen Teams um klinische Untersuchungen in schlecht versorgten gebieten zu ermöglichen; Angebote an weiterführenden Ausbildungskursen für Gesundheitspersonal;

Ausbildung und Anstellung von Gemeindeangestellten, die Frauen dazu ermutigen und erziehen sollen, medizinische Einrichtungen auch tatsächlich zu benutzen und die Stärkung und Ausweitung Hebammenausbildungskursen auf Gemeindeebene.

(IOM: Returning to Afghanistan - Country Information 2012)

Laut der lokalen Bevölkerung zielen regierungsfeindliche Elemente in den meisten Gebieten nicht direkt auf Gesundheitseinrichtung oder Aktivitäten.

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid-year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2012, Juli 2012)

Medizinisches Personal

In ganz Afghanistan gibt es rund 3000 Ärzte (Stand 2008), davon sind 23% Frauen. Es mangelt in Afghanistan nicht nur an der Qualität, sondern an der Quantität der Ärzte. Dies gilt vor allem in ländlichen Gebieten. Ärzte gehen manchmal nicht in die ländlichen Gebiete, da sie nicht aus diesen Gegenden stammen, dort schlechter bezahlt werden und die Sicherheitslage sowie die Lebensqualität schlechter ist, als in den Städten. Außerdem findet die Ausbildung in den Zentren statt. Generell ist das Gesundheitssystem stark von NGOs abhängig. Diese haben aber nicht in alle Gebiete des Landes Zugang.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischem Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012)

Behandlung nach Rückkehr

Grundsätzlich gibt es keine Sanktionen des Staates bei illegaler Ausreise und darauffolgender Rückkehr.

Es sind kaum Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer Opfer von Verbrechen wurden.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Es ist unabdingbar, dass soziale und ökonomische Faktoren bei der Rückkehr gefährdeter

Gruppen wie Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden mitbedacht werden

müssen. In solchen Fällen stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles

Umfeld oft eine Herausforderung dar.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012)

Erreichbarkeit

Kabul kann auf dem Luftweg aus Deutschland wie folgt erreicht werden: Täglich über Dubai mit "KamAir", "Pamir", "Ariana", "flydubai" oder "Safi Airways", über New Delhi mit "Indian Airlines" (sechsmal pro Woche) und "Kam Air" oder über Islamabad mit "PIA" (dreimal pro Woche). Auf das von der EU verhängte Landeverbot für afghanische Fluggesellschaften in EU-Mitgliedstaaten wird vorsorglich hingewiesen. Es gibt zurzeit lediglich einen Direktflug zwischen Afghanistan und der EU ("Ariana"). Eine Abschiebung über die Vereinigten Arabischen Emirate wird zukünftig, aufgrund der Visumpflicht afghanischer Staatsangehöriger für die Vereinigten Arabischen Emirate, zu massiven Einschränkungen führen.

Die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul wird seit Herbst 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs als wichtigste Landverbindung nach Pakistan genutzt. Seit 2007 hat sich die Sicherheitslage entlang der Straße allerdings verschlechtert. Neben Übergriffen durch regierungsfeindliche Kräfte kommt es ungeachtet mittlerweile etablierter Kontrollposten der afghanischen Sicherheitskräfte besonders abends immer wieder zu kriminell motivierten Überfällen. Die Straße gilt daher in weiten Abschnitten als unsicher. Seit Ende 2006 ist die Einreise von Afghanistan nach Pakistan mit einem in Afghanistan zugelassenen Fahrzeug nicht mehr gestattet. Ausreisende müssen sich nunmehr auf der afghanischen Seite der Grenze absetzen lassen und zu Fuß den Übergang passieren.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

(Gesamtquelle: www.staatendokumentation.at, bescheidtaugliche Feststellungen zu Afghanistan, Stand: März 2013)

Zur Situation in Kabul wird insbesondere noch folgendes festgestellt:

Die Hauptstadt Afghanistans ist Kabul mit einer Bevölkerung von 3,573 Millionen (Stand 2009).

(CIA World Factbook, Afghanistan, last update 5.10.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 18.10.2012)

Kabul ist der Sitz zahlreicher nationaler und internationaler Organisationen sowie der afghanischen Regierung.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf Kabul und die größeren Städte.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,

Stand: Jänner 2012)

Zusammenfassend gibt es für afghanische Stadtbewohner zwei

Hauptrisikoquellen: eine eher kleine ist, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, die üblicherweise in den Stadtzentren stattfinden. Das andere, größere Risiko besteht darin, Opfer von Repression der Polizei zu werden. Dieses Risiko besteht nur für Personen, die erst kürzlich aus einem Dorf oder einen Flüchtlingslager in Pakistan in die Stadt immigrierten.

(Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 18.10.2012)

Sicherheitslage in Kabul

Die afghanische Regierung, mit Unterstützung der ISAF, kontrolliert die meisten afghanischen Städte, die einzige wirkliche Ausnahme ist Kandahar. In den Städten werden die Regierungsaktivitäten besser überwacht, der Mediensektor ist sehr aktiv, wenn auch nicht ganz frei, und einige zivilgesellschaftliche Organisationen kontrollieren die Regierungsaktivitäten. Auch tribale und Gemeinschaftsstrukturen fungieren in den Städten teilweise als zivilgesellschaftliche Akteure.

(Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 19.10.2012)

Obwohl Kabul nominell unter der Kontrolle afghanischer Sicherheitskräfte ist, stellen die hohe Konzentration an regierungs- und internationalen Institutionen in der Hauptstadt viele potentielle Ziele dar.

(ICG - International Crisis Group: The Insurgency in Afghanistan's Heartland, 27.6.2011,

http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/207%20The%20Insurgency%20in%20Afghanistans%20Heartland.pdf, Zugriff 19.10.2012)

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA (~Afghan National Army - afghanisches Armee)-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten.

Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Es kommt in der Stadt zu einer zunehmenden ethnischen Homogenisierung. Die verschiedenen ethnischen Gruppen siedeln sich vermehrt in ethnisch homogenen Vierteln an.

(The Independent: A city divided: the ethnic tensions splitting Kabul, 1.11.2011,

http://www.independent.co.uk/news/world/asia/a-city-divided-the-ethnic-tensions-splitting-kabul-6255444.html, Zugriff 19.10.2012)

Am 6. Dezember 2011 kam es zu einem Anschlag auf schiitische Gläubige während des Ashura Festes. Dabei starben 48 Menschen und über 100 wurden verletzt..

(Guardian: Kabul shrine worshippers killed in Afghan sectarian attack, 6.12.2011,

http://www.guardian.co.uk/world/2011/dec/06/kabul-shrine-blast-kills-worshippers, Zugriff 19.10.2012)

Im Jahr 2012 kam es immer wieder zu spektakulären Angriffen in Kabul. Ziele waren Botschaften, NATO Basen, das Parlament sowie Regierungsgebäude, aber auch Hotelanlagen. Dabei wurden auch immer wieder Zivilisten Opfer der Anschläge.

(Guardian: Taliban launches largest attack on Kabul in 11 years, 15.4.2012,

http://www.guardian.co.uk/world/2012/apr/15/taliban-largest-attack-kabul, Zugriff 19.10.2012 / AAN - Afghanistan Analyst Network (Martine van Bijlert): 'Spring Offensive' and the War of Perceptions, 16.4.2012, http://aan-afghanistan.com/index.asp?id=2668, Zugriff 19.10.2012 / BBC News: Kabul attack: Bomber kills children near Nato base, 8.9.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-19528417#, Zugriff 19.10.2012 / RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: 12 Killed In Afghan Suicide Bombing, 18.9.2012, http://www.ecoi.net/local_link/227055/348872_de.html, Zugriff am 19.10.2012 / ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Biweekly Report 16-30 June 2012,

http://ngosafety.org/store/files/The%20ANSO%20Report%20(16-30%20June%202012).pdf, Zugriff 5.10.2012)

In den letzten Monaten gelangen auch immer wieder komplexe Angriffe auf das Stadtzentrum. Dabei wurden vor allem die internationale Präsenz und Einrichtungen des afghanischen Staates ins Visier genommen. Trotz dieser öffentlichkeitswirksamen Angriffe bleibt die Sicherheitslage relativ stabil. Insgesamt gingen die Angriffe der bewaffneten Regierungsfeindlichen Gruppen (AOG) bereits im Jahr 2011 zurück. Im ersten Halbjahr 2012 gab es erneut einen Rückgang der Angriffe. Bemerkenswert ist außerdem, dass in einer Aufstellung von ANSO (Afghanistan NGO Safety Office) zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen für das erste Halbjahr 2012 fast 80 Prozent der Vorfälle von den afghanischen Sicherheitskräften initiiert wurden. Das bedeutet, dass diese eine sehr aktive Rolle in der Provinz einnehmen. Kabul hat hier den höchsten Wert aller afghanischen Provinzen. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Polizei in Kabul vergleichsweise gut funktioniert.

(BAA-Analyse: Sicherheitslage in Kabul, 16.10.2012)

Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan

Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat. Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maß - fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich auch untereinander. Vor allem richten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen. Es gibt Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder und einflussreiche Parlamentsabgeordnete die Verfolgung, Repression und auch Tötung politischer Gegner billigen. Von einer organisierten, gezielten oder zentral gesteuerten Verfolgung kann gleichwohl keine Rede sein.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

In Kabul - wie auch in weiten Teilen des Nordens und Westens Afghanistans - ist die Präsenz der Taliban geringer und deren Möglichkeiten Informationen zu sammeln beschränkt. In Gebieten mit großer Taliban-Präsenz werden auch untergeordnete Ziele angegriffen, in Gebieten, in denen sie nicht die Macht haben, beschränken sich die Taliban aber auf wichtige Ziele. Es gibt keine Berichte über Tötungen von low-profile-Mitarbeitern der Regierung aus diesen Gebieten.

(Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 19.10.2012)

IFA - Allgemeines

Das Gesetz garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes und ins Ausland sowie Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt dieses Recht aber manchmal aufgrund der Sicherheitslage ein.

Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen zusammen um IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge und andere gefährdete Personen zu unterstützen und zu schützen. Diese Bemühungen waren aber durch den Mangel an Infrastruktur und Kapazitäten begrenzt.

(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Erreichbarkeit

Kabul kann auf dem Luftweg aus Deutschland wie folgt erreicht werden: Täglich über Dubai mit "KamAir", "Pamir", "Ariana", "flydubai" oder "Safi Airways", über New Delhi mit "Indian Airlines" (sechsmal pro Woche) und "Kam Air" oder über Islamabad mit "PIA" (dreimal pro Woche). Auf das von der EU verhängte Landeverbot für afghanische Fluggesellschaften in EU-Mitgliedstaaten wird vorsorglich hingewiesen.

Eine Abschiebung über die Vereinigten Arabischen Emirate wird zukünftig, aufgrund der Visumpflicht afghanischer Staatsangehöriger für die Vereinigten Arabischen Emirate, zu massiven Einschränkungen führen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Bewegungsmöglichkeiten in Afghanistan

Für Reisen zwischen den einzelnen Provinzen variieren die Entgelte wie folgt:

Kabul-Herat: AFA 2000 [~30 EUR]

Kabul-Mazar-e-Sharif: AFA 1500 [~23 EUR]

Kabul-Kandahar: AFA 1500 [~23 EUR]

Kabul-Bamyan: AFA 1500 [~23 EUR]

Kabul-Jalalabad: AFA1000 [15 EUR]

Kabul-Kunduz: AFA 1400 [21,50 EUR]

Kabul-Maimana: AFA 2000 [~30 EUR]

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Binnenflüchtlinge

Das Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MORR - Ministry of Refugees and Repatriation) schätzt die Zahl der Binnenflüchtlinge auf knapp 380.000 Personen. UNHCR-Zahlen vom Jänner 2012 gehen von ca. 500.000 Binnenflüchtlingen aus.

(AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission: Situation of Economic and Social Rights in Afghanistan, Fifth Report, November/December 2011,

http://www.aihrc.org.af/media/files/Reports/SECR/Report%20on%20ESCR_Final_English_12_2011.pdf, Zugriff 19.10.2012 / UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:

UNHCR country operations profile - Afghanistan, 2012, http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/page?page=49e486eb6&submit=GO, Zugriff 19.10.2012)

In Kabul haben sich aufgrund der Zuwanderung auch so genannte "informelle Siedlungen" gebildet. Insgesamt leben ca. 150.000 Menschen aus verschiedenen Gründen in ca. 30 dieser "informellen Siedlungen". Hauptsächlich handelt es sich um Internally Displaced Persons (IDPs). Die dortigen Lebensumstände sind sehr schlecht. Von UNHCR wird die Zahl der IDPs auf über 300.000 geschätzt. Im Vergleich dazu waren es im Jahr 2001 noch 1,2 Millionen.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Durch die schlechtere Sicherheitslage wanderten viele Afghanen in die Städte ab und verursachten ein rasches Wachstum der Städte mit den damit verbundenen Problemen der wachsenden Armut, Arbeitslosigkeit und Kriminalität. Die Bevölkerung von Kabul hat sich zwischen 2002 und 2009 verdreifacht.

(ICG - International Crisis Group: Afghanistan: What now for Refugees? Asia Report Nr. 175, 31.8.2009, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/175_afghanistan___what_now_for_refugees, Zugriff 19.10.2012)

Kabul erlebte dieses Jahr [2011/2012] den kältesten Winter seit 15 Jahren. Durch die Kälte starben mindestens 16 Kinder im Gebiet um Kabul.

(RFERL - Radio free Europe / Radio Liberty: Freezing Temperatures Kill At Least 16 Children In Afghanistan, 8.2.2012, http://www.rferl.org/content/afghanistan_freezing_temperatures_children_deaths/24477832.html, Zugriff 19.10.2012)

Grundversorgung / Wirtschaft

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Indikatoren für Lebensstandard für Kabul sind deutlich besser als der nationale Durchschnitt. Der bessere Zugang zu staatlichen Leistungen und zu Elektrizität in der Hauptstadt sorgt für ein niedrigeres Armutsniveau in der gesamten Provinz.

(CPHD - Centre for Policy and Human Development: Afghanistan Human Development Report 2011,

http://www.indiaenvironmentportal.org.in/files/Complete%20NHDR%202011%20final.pdf, Zugriff 19.10.2012)

Lebensmittel / Wasser

Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Die Reduktion der Getreideernte ist ein Anlass zur Besorgnis für die Nahrungsmittelsicherheit, vor allem für Hausehalte mit niedrigem Einkommen in den nordwestlichen und den urbanen Gebieten. Vor allem die Situation für die ärmeren Gruppen und für IDPs in den Städten ist Besorgnis erregend. Der Getreidepreis in Kabul ist relativ stabil. Die Regierung stellt mit der Hilfe der internationalen Gemeinschaft Nahrungsmittelunterstützung zur Verfügung.

(Food Security Information for Decision Making: Price Monitoring and Analysis Country Brief Afghanistan, September 2011 - February 2012, 22.3.2012, www.fao.org/docrep/015/an605e/an605e00.pdf, Zugriff 19.10.2012)

Der Zugang zu Wasserversorgung und Kanalisation ist von Provinz zu Provinz stark unterschiedlich. Der höchste Wert wird in der Provinz Kabul mit 56 Prozent erreicht. Es gibt einen signifikanten Unterschied zwischen Stadt und Land beim Zugang zu Trinkwasser.

(CPHD - Centre for Policy and Human Development: Afghanistan Human Development Report 2011,

http://www.indiaenvironmentportal.org.in/files/Complete%20NHDR%202011%20final.pdf, Zugriff 19.10.2012)

Unterkunft

Das Thema Unterkunft ist für Rückkehrer wegen der großen Inflation bei Immobilienpreisen, dem hohen demografischen Druck in Afghanistans Ballungszentren und einer generellen Knappheit von Gebäuden im guten Zustand von großer Wichtigkeit.

Kabul beherbergt derzeit nahezu vier Millionen Menschen. Eine Vielzahl von Menschen, die das Land verlassen haben, kehrt nach und nach zurück. Mehr als 2 Millionen Häuser wurden zerstört oder irreparabel beschädigt; viele medizinische Einrichtungen und Bildungsstätten sind nicht mehr intakt. Laut Studien des Afghanischen Ministeriums für Unterkunft und Stadtentwicklung leben statistisch gesehen etwa 18-20 Personen in einem für 6 Personen konstruierten Haus.

Die afghanischen Behörden haben einige Schritte unternommen, um das Unterkunftsproblem zu schmälern; sie verlassen sich dabei aber hauptsächlich auf die diesbezügliche Expansion auf dem privaten (Bau-)Sektor. In Städten wie Kabul, Jalalabad und Herat gab es in den letzten Monaten groß angelegte Immobilienprojekte. Allerdings wird wenig Kontrolle über das Bauvolumen, die Bauhöhe, Preise und dergleichen ausgeübt. Darüber hinaus genießen Bürogebäude Priorität.

Für die meisten Bürger Kabuls bleibt der Kauf einer Immobilie ein ferner Traum.

Ähnlich gelagerte Bauprojekte [Anm.: groß angelegte Wohnbauprojekte] werden in der Shomali-Region nördlich von Kabul durchgeführt.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vorschwierig.

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste".

Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Mieten in Kabul sind vergleichsweise hoch. Aufgrund der hohen Mieten teilen sich Familien oft eine Wohnung. Doch dank der großen Bautätigkeit hat sich das Angebot an Wohnungen erhöht und die Mietkosten reduziert.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Um eine geeignete Unterkunft zu finden kann sich der Rückkehrer an einen der zahlreichen Maklerdienste wenden, die es im ganzen Land gibt. Auch in Kabul City sind Makler für die Wohnungssuche leicht zu finden.

(BAMF - IOM: Aktenzeichen: ZC171/19.08.2011, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=ll&objId=15057924&objAction=Open&nexturl=%2Fllde%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D14093541%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 19.10.2012)

Wirtschaft

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (Platz 155 von 169 im aktuellen UNDP Human Development Index 2010). Der Staat ist in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig: Nur knapp zwei Drittel (62%) der laufenden Ausgaben können durch eigene Einnahmen gedeckt werden. Der Entwicklungs- und Investitionshaushalt ist zu 100% geberfinanziert. Vor allem aufgrund der anhaltenden, massiven Unterstützung internationaler Geber haben sich nahezu alle volkswirtschaftlichen Indikatoren Afghanistans (BIP-Wachstum, Inflationsrate usw.) positiv entwickelt. Der IWF rechnet für das laufende afghanische Fiskaljahr 1390 (März 2011-März 2012) mit einem Wachstum von 8 Prozent des BIP außerhalb des Landwirtschaftssektors, der sich nach einer außergewöhnlich guten Ernte im Jahr 2009 und einer etwas schwächeren (aber dennoch überdurchschnittlichen) Ernte 2010 stabilisiert hat. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitierten grundsätzlich auch Rückkehrer. Gleichwohl führt die verbreitete Armut landesweit nach wie vor vielfach zu Mangelernährung. Außerdem war 2011 die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Wirtschaftsleistung hat sich seit dem Sturz der Taliban - großteils aufgrund der internationalen Investitionen - signifikant verbessert.

(CIA World Factbook, Afghanistan, last update 5.10.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 18.10.2012)

Beschäftigung nach Sektoren Provinz Kabul:

Landwirtschaft: 16,5 Prozent (Landesschnitt: 59,1 Prozent)

Handwerk, Bau, Bergbau: 16,9 Prozent (Landesschnitt 12,5 Prozent)

Dienstleistung: 50,1 Prozent (Landesschnitt 24,6 Prozent)

Öffentliche Verwaltung / Regierung: 16,4 Prozent (Landesschnitt: 3,9 Prozent)

(Weltbank und Afghan Ministry of Economy: Afghanistan Provincial Briefs: June 2011,

http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1297184305854/ProvBriefsEnglish.pdf, Zugriff 19.10.2012)

Arbeitsmöglichkeiten

Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Die Aussichten für eine Geschäftsgründung werden als gut eingeschätzt; es gibt bereits einige Rückkehrer, die sich für eine Geschäftsgründung entschieden haben und ihr Geschäft erfolgreich führen. Die Einnahmen variieren entsprechend dem Erfahrungsschatz und Hintergrund der Geschäftsgründer. Kabul ist ein großer Marktplatz, mit großer Nachfrage nach jeder Art von Waren und einem entsprechend großen Wettbewerb.

(BAMF - IOM: Aktenzeichen: ZC171/19.08.2011, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=ll&objId=15057924&objAction=Open&nexturl=%2Fllde%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D14093541%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 19.10.2012)

Eine größer werdende Anzahl von Instituten bietet sogenannte Mikrokredite in Afghanistan an. Die Voraussetzungen zum Darlehensabschluss sind unterschiedlich, aber die meisten Institute stellen auf die Schutzbedürftigkeit und die potentielle Nachhaltigkeit der jeweiligen Projekte ab. Rückkehrer und insbesondere Frauen werden regelmäßig durch die Vergabe von Mikrokrediten unterstützt. Nichtsdestotrotz sind generell hohe Zinsen zu zahlen. Nachfolgend eine Auflistung führender Institute zur Vergabe von Mikrokrediten:

Agency for Rehabilitation and Energy Conservation in Afghanistan

(AREA)

AREA bietet Mikrofinanzierungen für Projekte von schutzbedürftigen Personen, Rückkehrern, Binnenflüchtlingen und insbesondere für Frauen an. Vergibt bis zu 300 USD.

Bangladesh Rural Advancement Committee (BRAC)

Ist seit Juni 2002 auf den Gebieten Bildung, Gesundheit und Einkunftsermöglichung tätig. In Afghanistan gibt es insgesamt acht BRAC-Vertretungen, die aktuell Darlehen an Frauen, Arme und Behinderte vergeben. Vergibt bis zu 200 USD.

Ariana Financial Services Group (AFSG) operated by Mercy Corps

Darlehen werden von AFSG an Gruppen von vier bis acht Personen mit einem Mindestalter von sechzehn Jahren und einer Mindestberufserfahrung von sechs Monaten vergeben.

Vergibt bis zu 1000 USD.

Aga Khan Microfinance Bank (AKMFB)

"The First MicroFinanceBank", Kabul, Afghanistan

Vergibt bis zu 3000 USD u.a. an Rückkehrer, Binnenflüchtlinge und schutzbedürftige Personen.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Die FMFB-A [First MicroFinance Bank Afghanistan] vergibt kleine Kredite in der Höhe von USD 200,-.bis 5.000,- an Einzelpersonen. Dabei werden zuerst kleinere Beträge verliehen. Sollte das Kreditverhalten des Kunden stimmen, kann er auch höhere Kreditsummen erhalten. Zusätzlich gibt es noch Kredite in der Höhe von USD 5000,-

bis 50.000,- für kleinere und mittlere Betriebe (KMU). Der Schwerpunkt liegt bei Krediten in der Höhe von USD 1.000,- bis 2.000,-. Im Durchschnitt beträgt die Kredithöhe USD 926,-.

Um einen Kredit zu erhalten ist ein Bürge notwendig, da eine Besicherung des Kredites über das Grundbuch aufgrund der unklaren Besitzverhältnisse nicht möglich ist. Die Überprüfung des Bürgen ist meist innerhalb von sechs Tagen erledigt.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Hilfsorganisationen

Das AVRR [Assisted Voluntary Return and Reintegration - Unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration] Afghanistan Projekt hat mit 1. Mai 2012 begonnen und unterstützt seit 1. Juni 2012 Rückkehrende nach Afghanistan mit diversen Reintegrationsmaßnahmen vor Ort.

(IOM Wien: AVRR Newsletter, Juni 2012, http://www.iomvienna.at/images/stories/AVRR-Newsletter_Jun12.pdf, Zugriff 19.10.2012)

Laut UN OCHA gibt es eine Reihe von nationalen und internationalen Organisationen in Kabul, die in folgenden Bereichen unterstützend tätig sind: Bildung, Ernährung und Trinkwasserversorgung, Unterkünfte und Gesundheitsversorgung.

(UN OCHA Afghanistan: Central Region: Humanitarian Organizations Presence by Province, 12.7.2011, http://ochaonline.un.org/OchaLinkClick.aspx?link=ocha&docId=1250421, Zugriff 19.10.2012)

Das Ministerium für ländliche Entwicklung (MRRD) und das Ministerium für Stadtentwicklung und Wohnungen haben auch die Unterstützung von Rückkehrern, sowohl von Flüchtlingen als auch Binnenflüchtlingen (IDPs), in ihren nationalen Programmen. Andere, darunter NGOs, UN Agenturen und Geldgeber, versuchen auch Unterstützungsprogramme für Rückkehrer in ihre Entwicklungsprogramme einzubauen.

(ICG - International Crisis Group: Afghanistan: What now for Refugees? Asia Report Nr. 175, 31.8.2009, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/175_afghanistan___what_now_for_refugees, Zugriff 19.10.2012)

Den auskunftgebenden Stellen zufolge gibt es vor Ort [Anm.: Kabul] jedoch keine Organisation/Einrichtung, die Rückkehrer [direkt nach ihrer Ankunft] unterstützt.

(BAMF - IOM: Aktenzeichen: ZC171/19.08.2011, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=ll&objId=15057924&objAction=Open&nexturl=%2Fllde%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D14093541%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 19.10.2012)

Medizinische Versorgung

In von der Regierung kontrollierten Gebieten hat sich der Zugang zur medizinischen Versorgung verbessert. Laut offiziellen Daten hatten 2001 nur 9 Prozent der Bevölkerung Zugang zu öffentlicher Gesundheitsversorgung, hingegen am Ende der Dekade waren es mindestens 65 Prozent der Bevölkerung.

(AI - Amnesty International: Afghanistan ten years on: Slow progress and failed promises, 5.10.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8e92fd2.html, Zugriff 19.10.2012)

Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten.

Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.

Eine kleine engagierte Gruppe von medizinischem Fachpersonal mit überwiegend internationalem Hintergrund bietet medizinische Versorgung auf modernem Standard an. Die überwiegende Anzahl dieser medizinischen Dienstleistungen wird in Kabul angeboten.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenfrei und wird durch die internationalen Gelder finanziert.

Es gibt eine bessere Abdeckung mit Gesundheitseinrichtungen, als die Anzahl der Menschen, die diese benutzen, vermuten lassen würde. Insgesamt sind für 80% der Bevölkerung (inkl. Kabul) grundlegende Gesundheitseinrichtungen innerhalb von zwei Stunden Fußweg erreichbar. Operationen können zwar nicht in den entlegenen Gebieten, jedoch in den Provinzzentren durchgeführt werden.

In Kabul gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Die Lage in Kabul stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt Kabul haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von Kabul sieht es bereits wieder anders aus.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Behandlung nach Rückkehr

UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Juni 2011 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung (genaue Zahlen existieren nicht) von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht. 2010 kehrten nach Angaben von UNHCR 112.815 Personen freiwillig nach Afghanistan zurück (104.331 aus Pakistan, 8.419 aus Iran, 37 aus Russland und 28 aus Indien).

Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Grundsätzlich gibt es keine Sanktionen des Staates bei illegaler Ausreise und darauffolgender Rückkehr.

Es sind kaum Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer Opfer von Verbrechen wurden.

Die Rückkehrer sind meist alleinstehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.

Für weibliche Rückkehrer kommt noch das Problem einer immer konservativer werdenden Gesellschaft hinzu. Die Rückkehr alleinstehender Frauen ist sehr schwierig.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt ist dies gänzlich unmöglich. Für Frauen allgemein ist die Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt.

(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)

Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen [ausgebildete Rückkehrer aus Europa und Nordamerika] eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.

Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

(Quelle: www.staatendokumentation.at, Feststellungen zu Kabul, Stand: Oktober 2012).

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Ausbildung und Berufstätigkeit in Afghanistan sowie zu seiner familiären Situation in Afghanistan, Pakistan und in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen. Gleiches gilt für den Voraufenthalt in Griechenland. Der Beschwerdeführer ist nach diesen Angaben auch (spätestens) seit der Einvernahme am 08.05.2013 - als er sein Alter mit " 18 Jahren" angab - volljährig. Eine exakte Altersermittlung war mangels vorgelegter Personaldokumente nicht möglich; für eine gutachterliche Altersfeststellung bestand angesichts der unstrittigen Volljährigkeit bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Anlass.

Wirtschaftliche oder sonstige Probleme der in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen wurden im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, vor der Ausreise nach Österreich in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet zu haben und gab auch an, dass es ihm finanziell "gut" gegangen sei. Für den behaupteten zweijährigen Aufenthalt bei der Tante in Pakistan bis unmittelbar vor der Ausreise gibt es keinerlei Beleg und er konnte im Zusammenhang mit dem übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht werden.

Der Beschwerdeführer hat Probleme mit staatlichen Behörden in Afghanistan explizit verneint. Dass der Vater Anfang 2009 von den Taliban getötet worden sei, wurde vom Beschwerdeführer lediglich in den Raum gestellt, jedoch nicht glaubhaft dargelegt. Der Beschwerdeführer behauptete auch, 2010 von den Taliban - die ihn rekrutieren wollten - entführt worden zu sein. Seine diesbezüglichen Angaben ("Ich konnte mich gleich befreien und lief weg, die wollten mich ja nur entführen. Versteckte mich dann in den Büschen.") waren in hohem Maße oberflächlich und unschlüssig - insbesondere, wenn man zugrunde legt, dass der Beschwerdeführer die Ermordung seines Vaters durch die Taliban behauptete. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, wie ein nach eigenen Angaben damals 15-Jähriger vor - regelmäßig schwer bewaffneten - Taliban einfach "weglaufen" können sollte.

Die generelle Angst, von den Taliban getötet zu werden, ist insofern nicht plausibel, als der Beschwerdeführer betreffend die Entführung angab, man habe ihn "nur entführen" - also nicht ermorden - wollen. Wäre seine Ermordung tatsächlich intendiert gewesen, wäre auch nicht schlüssig, wieso zuvor eine Entführung hätte stattfinden sollen. Auch hat der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters zumindest noch mehr als ein Jahr ohne Probleme zu Hause gelebt und in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, was einen Anlass für seine gezielte Verfolgung durch die Taliban darstellen könnte.

Auch die angebliche Verfolgung durch die Cousins in Pakistan - wegen der Schande einer sexuellen Beziehung mit der Cousine - war angesichts der gänzlich oberflächlichen und keinesfalls plausiblen Angaben völlig unglaubwürdig. Insbesondere ist keinesfalls plausibel, dass er sich - als die Cousins bereits seine Ermordung angekündigt haben sollen - noch immer bei deren Mutter aufgehalten hat. Dass seine Tante davon nichts gewusst haben soll und seine Cousins (ihre Söhne) in deren Haus "nichts unternehmen" konnten, ist nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar.

Schließlich ist auch nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer vor den Cousins nach Afghanistan geflohen sein will, wo er zuvor seine Ermordung durch die Taliban befürchtete. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie er aus Pakistan nach Afghanistan gelangen und schon am nächsten Tag die Fahrt in den Iran antreten konnte - zumal er dafür auch einen hohen Geldbetrag organisieren musste. Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Fragen nur stockende Antworten und behauptete schließlich, er habe seine Mutter, die sich um die Geldbeschaffung gekümmert habe, drei Tage vor seiner Rückkehr telefonisch informiert. Auch diese Behauptung ist nicht nachvollziehbar und nicht zuletzt dadurch kann auch die Behauptung des Beschwerdeführers, zwei Jahre und bis unmittelbar vor der Ausreise in Pakistan gelebt zu haben, nicht als glaubwürdig angesehen werden.

Der Beschwerdeführer hat nie schwerwiegende gesundheitliche Probleme behauptet. Vielmehr gab er an, "völlig gesund" zu sein und auch zur Verrichtung schwerer körperlicher Arbeiten bereit zu sein.

Es gibt keinen Hinweis für substanzielle Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers oder von ihm gesetzte nachhaltige Integrationsschritte. Da der Beschwerdeführer keine legale Beschäftigung in Österreich belegen konnte, ist eine Selbsterhaltungsfähigkeit auszuschließen. Die Inanspruchnahme der Grundversorgung ergibt sich aus der Einsichtnahme im Grundversorgungssystem. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme im Strafregister.

Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existenziellen) Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den obigen Berichten und den diesen nicht entgegenstehenden glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer nicht der Lage sein würde, seine Existenz in Afghanistan neuerlich (wie schon vor der Ausreise) durch Arbeit in der familieneigenen Landwirtschaft oder zumindest durch Gelegenheitsarbeiten sichern zu können. Zudem ist auch von einer Unterstützung der in Afghanistan verbliebenen Verwandten, etwa der Mutter und des Onkels, auszugehen. Eine wirtschaftliche Notlage dieser Verwandten wurde in der Beschwerde nicht behauptet, der Beschwerdeführer hat auch seine eigene finanzielle Lage vor der Ausreise als "gut" bezeichnet.

2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in Afghanistan sind dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes entnommen. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen weder in der Einvernahme vom 08.05.2013 noch in seiner Beschwerde entgegen getreten. Insbesondere stehen die in Auszügen wiedergegebenen Berichte in der Beschwerde diesen Feststellungen nicht substanziell entgegen und weisen überdies keinen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers, der ohne glaubhafte Bedrohung und in gesicherter wirtschaftlicher Lage in Afghanistan lebte, auf.

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht, zumal sein Vorbringen - Verfolgung durch die Taliban sowie seine in Pakistan lebenden Cousins - nicht glaubwürdig war.

Die pauschale Furcht vor den Taliban weist keinen konkreten (individuellen) Verfolgungsgrund entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention auf und kann schon deshalb nicht als asylrelevant angesehen werden.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Versorgungslage im Herkunftsstaat, der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner Ausbildung, Berufstätigkeit und der Unterstützung durch seine Familie) nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist auch nicht ersichtlich. Überdies gibt es keinen stichhaltigen Hinweis auf substanzielle wirtschaftliche Probleme des Beschwerdeführers und seiner Verwandten in den Jahren vor seiner Ausreise.

3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er Gefahr liefe, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; es wurde auch nicht dargelegt, dass er von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Der Beschwerdeführer ist ein 19-jähriger Mann, dem im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Unterkunft in seinem Elternhaus zur Verfügung stehen würde. Damit wäre er mit der Unterstützung durch seine im Heimatland bzw. in Pakistan lebenden Verwandten jedenfalls in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Überdies ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig, weshalb es ihm möglich sein wird, seine Existenz in Afghanistan zumindest durch Gelegenheitsarbeiten eigenständig zu sichern, wie er dies auch schon vor der Ausreise - durch Arbeit in der familieneigenen Landwirtschaft - getan hat.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Der Beschwerdeführer ist ein 19-jähriger Mann, dem im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Unterkunft in seinem Elternhaus zur Verfügung stehen würde. Damit wäre er mit der Unterstützung durch seine im Heimatland bzw. in Pakistan lebenden Verwandten jedenfalls in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Überdies ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig, weshalb es ihm möglich sein wird, seine Existenz in Afghanistan zumindest durch Gelegenheitsarbeiten eigenständig zu sichern, wie er dies auch schon vor der Ausreise - durch Arbeit in der familieneigenen Landwirtschaft - getan hat.

Durch die Möglichkeit, Unterkunft im Elternhaus zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.Durch die Möglichkeit, Unterkunft im Elternhaus zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.

Aufgrund der Situation in seiner Herkunftsregion im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal die Sicherheitssituation in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers nicht als derart bedrohlich anzusehen ist, dass dort jedermann einer solchen Bedrohung ausgesetzt werde. Zudem konnte sich der Beschwerdeführer - nach eigenen Angaben - vor der Ausreise in Afghanistan frei bewegen, Land bewirtschaften und offenbar ungefährdet sowohl nach Pakistan als auch nach Kabul reisen.

Wenn von der beschwerdeführenden Partei impliziert wird, dass afghanischen Asylwerbern in der Regel nur aufgrund der prekären allgemeinen Lage in Afghanistan subsidiärer Schutz zu gewähren sei, kann dem nicht gefolgt werden: Der Asylgerichtshof hat sowohl in der Vergangenheit als auch in jüngsten Entscheidungen wiederholt und im Ergebnis übereinstimmend erkannt, dass es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht ausreicht, sich bloß auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern dass vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden müssen, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen (siehe dazu unter vielen anderen die hg. Erkenntnisse vom 31.08.2009, C9 408432-1/2009/2E;Wenn von der beschwerdeführenden Partei impliziert wird, dass afghanischen Asylwerbern in der Regel nur aufgrund der prekären allgemeinen Lage in Afghanistan subsidiärer Schutz zu gewähren sei, kann dem nicht gefolgt werden: Der Asylgerichtshof hat sowohl in der Vergangenheit als auch in jüngsten Entscheidungen wiederholt und im Ergebnis übereinstimmend erkannt, dass es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht ausreicht, sich bloß auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern dass vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden müssen, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen (siehe dazu unter vielen anderen die hg. Erkenntnisse vom 31.08.2009, C9 408432-1/2009/2E;

25.11.2009, C9 405297-1/2009/3E; 22.12.2009, C9 405096-1/2009/3E;

26.01.2010, C10 409335-1/2009/3E; 26.01.2010, C10 409993-1/2009/3E;

23.02.2010, C10 410133-1/2009/2E; 11.11.2010, C2 315601-1/2008/11E;

31.01.2011, C1 404286-1/2009/19E; 07.06.2011, C1 411358-1/2010/15E;

09.09.2011, C2 416502-1/2010/13E; 24.10.2011, C13 420.362-1/2011/2E;

10.11.2011, C2 420171-1/2011/6E; 21.11.2011, C13 421561-1/2011/2E;

28.11.2011, C9 419884-1/2011/3E; 06.12.2011, C13 422008-1/2011/2E;

14.12.2011, C2 410926-1/2010/12E; 15.12.2011, C9 409962-1/2009/12E;

15.12.2011, C9 411783-1/2010/9E; 20.12.2011, C13 422105-1/2010/3E;

13.01.2012, C18 408523-1/2009/10E; 17.01.2012, C13 421257-1/2011/4E;

19.01.2012, C13 421804-1/2011/4E; 24.01.2012, C9 422479-1/2011/4E;

08.02.2012, C9 412580-1/2010/2E; 08.02.2012, C13 422188-1/2011/3E;

13.02.2012, C2 411908-1/2010/10E; 13.02.2012, C14 420505-1/2011/7E;

13.02.2012, C14 420508-1/2011/7E; 20.02.2012, C1 421790-1/2011/4E;

01.03.2012, C9 405096-3/2011/3E; 14.03.2012, C9 413409-1/2010/8E;

15.05.2012, C18 418819-1/2010/8E; 05.07.2012, C18 416.585-1/2010/19E sowie 30.07.2012, B1 428.022-1/2012/2E).

Wie sich vor allem auch aus jüngeren Entscheidungen des EGMR ergibt (siehe etwa EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55), hat der EGMR für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine genommen bereits eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Im Urteil des EGMR vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Rz 84, heißt es wörtlich: "The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention." In einem weiteren Urteil des EGMR vom 09.04.2013, H. und B. gg. Vereinigtes Königreich führt das Gericht wörtlich aus:Wie sich vor allem auch aus jüngeren Entscheidungen des EGMR ergibt (siehe etwa EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55), hat der EGMR für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine genommen bereits eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Im Urteil des EGMR vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Rz 84, heißt es wörtlich: "The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention." In einem weiteren Urteil des EGMR vom 09.04.2013, H. und B. gg. Vereinigtes Königreich führt das Gericht wörtlich aus:

"The Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there."

3.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Auch ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine substanzielle Bindung zu in Österreich dauerhaft aufhältigen Personen wurde nicht behauptet, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein Familienleben darstellt.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von ca. neun Monaten ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt ist.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

In Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer fast sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort jedenfalls seine Mutter und sein Onkel in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen und ohne ersichtliche Probleme leben. Bezüglich des Beschwerdeführers finden sich insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sondern nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Er spricht nur sehr schlecht Deutsch und hat auch sonst keine substanziellen Integrationsbestrebungen glaubhaft dargelegt. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist zudem aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nur auf einem im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat, nur im geringen Maße gegeben.In Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer fast sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort jedenfalls seine Mutter und sein Onkel in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen und ohne ersichtliche Probleme leben. Bezüglich des Beschwerdeführers finden sich insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Artikel 8, EMRK entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sondern nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Er spricht nur sehr schlecht Deutsch und hat auch sonst keine substanziellen Integrationsbestrebungen glaubhaft dargelegt. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist zudem aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nur auf einem im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat, nur im geringen Maße gegeben.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (vgl. VwGH 24.07.2002, Zahl: 2002/18/0112).Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar vergleiche VwGH 24.07.2002, Zahl: 2002/18/0112).

Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben, und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, insgesamt in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf seine Lebenssituation.

3.7. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn3.7. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach der vom Bundesasylamt herangezogenen Ziffer 5 sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation nicht die vom Gesetz geforderte "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" aufweist, sondern seine diesbezüglichen Angaben lediglich als "schlicht unglaubwürdig" zu qualifizieren sind. Da im konkreten Fall auch kein sonstiger Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG verwirklicht ist, war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach der vom Bundesasylamt herangezogenen Ziffer 5 sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation nicht die vom Gesetz geforderte "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" aufweist, sondern seine diesbezüglichen Angaben lediglich als "schlicht unglaubwürdig" zu qualifizieren sind. Da im konkreten Fall auch kein sonstiger Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG verwirklicht ist, war Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu beheben.

3.8. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, qualifizierte Unglaubwürdigkeit, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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