TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/26 B10 435763-1/2013

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Veröffentlicht am 26.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. B10 435.763-1/2013/2E

B10 435.762-1/2013/2E

B10 435.764-1/2013/2E

B10 435.765-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 11 14.297-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 11 14.297-BAT, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 11. 14.298-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 11. 14.298-BAT, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 11 14.299-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 11 14.299-BAT, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 11 14.300-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 11 14.300-BAT, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführer reisten am 27.11.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Asylantragstellungen brachten die Beschwerdeführer vor, Staatsangehörige der Republik Serbien zu sein und der Volksgruppe der Roma anzugehören.

Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung vor der PI Traiskirchen an, Serbien verlassen zu haben, da er von Serben schikaniert worden sei. Er habe keine Arbeit bekommen und sei auf der Straße beschimpft worden. Auch hätten die Kinder in der Schule Probleme mit serbischen Kindern gehabt.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab dabei an, sie seien ständig beschimpft und schikaniert worden. Um ein normales Leben zu führen, hätten sie ihre Heimat verlassen.

Im Zuge des weiteren Verfahrens wurde mit Beschluss des BG XXXX vom 23.11.2012 für den Erstbeschwerdeführer ein Sachwalter bestellt. Dies auf Befürwortung des psychiatrischen Gutachtens vom 04.09.2012 von XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie.Im Zuge des weiteren Verfahrens wurde mit Beschluss des BG römisch 40 vom 23.11.2012 für den Erstbeschwerdeführer ein Sachwalter bestellt. Dies auf Befürwortung des psychiatrischen Gutachtens vom 04.09.2012 von römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie.

Am 02.12.2011 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie vor, dass sie Schilddrüsenprobleme habe. Sie habe weder Pass noch Personalausweis. Sie habe Serbien verlassen, da ihr Kind in der Schule malträtiert worden sei. Ihre Tochter sei nicht, ihr Sohn bis zur dritten Klasse in die Schule gegangen. Sie seien Roma und hätten keine Rechte.

Auf Vorhalt, ihr Mann habe aufwendige Untersuchungen in Serbien bekommen, meinte sie, nein, dies sei nicht so gewesen.

Sie sei wegen einer Hilfe für ihren Mann und damit die Kinder in Frieden leben können, geflohen.

Auf die Frage nach weiteren Vorfällen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe dort einfach kein Leben.

Sie hätten gelegentlich in der Landwirtschaft gearbeitet. Gewohnt hätten sie in einem Zimmer bei einem Freund. Als Gegenleistung hätten sie gearbeitet. Strom und Wasser hätten sie bezahlt. Das Geld für die Reise hätten sie vom Nachbarn, einem netten Serben, ausgeborgt.

Der Sachwalter des Erstbeschwerdeführers wurde mit Schreiben des Bundesasylamts vom 18.02.2013 aufgefordert, aktuelle medizinische Befundberichte des Erstbeschwerdeführers vorzulegen und anzugeben, in welchem Ausmaß dieser pflegebedürftig, wie der familiäre Hintergrund in Serbien, ob Wohnraum in Serbien vorhanden und ob die Zweitbeschwerdeführerin zur Betreuung des Erstbeschwerdeführers in der Lage sei.

Gleichzeitig wurden aktuelle Länderberichte zur Lage in Serbien übermittelt.

Mit Stellungnahme des Sachwalters vom 28.02.2013 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer seit 14 Monaten in Österreich leben würden. Die Familie bewohne im Rahmen der steirischen Flüchtlingsbetreuung eine Wohnung im Ausmaß von ca. 40 qm. Die beiden Kinder würden regelmäßig die Volks- bzw. Hauptschule in XXXX besuchen. Die Zweitbeschwerdeführerin kümmere sich den ganzen Tag um den Erstbeschwerdeführer. Die Betreuung sei rund um die Uhr erforderlich. Der Erstbeschwerdeführer sei zwar in der Lage Verrichtungen selbst vorzunehmen, benötige aber die entsprechende Anleitung und Erinnerung (zB Medikamenteneinnahme). Er sei in der XXXX in Behandlung. Aus der Beilage ergebe sich die Medikation. Laut seinen Angaben habe er keine weiteren Verwandten mehr in Serbien.Mit Stellungnahme des Sachwalters vom 28.02.2013 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer seit 14 Monaten in Österreich leben würden. Die Familie bewohne im Rahmen der steirischen Flüchtlingsbetreuung eine Wohnung im Ausmaß von ca. 40 qm. Die beiden Kinder würden regelmäßig die Volks- bzw. Hauptschule in römisch 40 besuchen. Die Zweitbeschwerdeführerin kümmere sich den ganzen Tag um den Erstbeschwerdeführer. Die Betreuung sei rund um die Uhr erforderlich. Der Erstbeschwerdeführer sei zwar in der Lage Verrichtungen selbst vorzunehmen, benötige aber die entsprechende Anleitung und Erinnerung (zB Medikamenteneinnahme). Er sei in der römisch 40 in Behandlung. Aus der Beilage ergebe sich die Medikation. Laut seinen Angaben habe er keine weiteren Verwandten mehr in Serbien.

Zur Situation in Serbien, insbesondere der medizinischen Versorgung, merke der Sachwalter an, dass der Erstbeschwerdeführer Roma sei und es offenbar gerade gegenüber dieser Bevölkerungsgruppe Diskriminierungen gebe. Aus der Staatendokumentation würden sich keine Hinweise ergeben, wie die psychiatrische Versorgung und die Standards in Bezug auf den Schutz der persönlichen Freiheit und anderer Persönlichkeits-Grundrechte bei geistig beeinträchtigten oder psychisch kranken Personen in Serbien gewährleistet seien. In Österreich gebe es durch das Sachwalterrecht, Heimaufenthaltsgesetz und das Unterbringungsgesetz diesbezüglich einen sehr guten und ausreichenden Rechtsschutz. Es sei zu befürchten, dass dem Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigung und seiner Volksgruppenzugehörigkeit massive Verletzungen seiner Freiheitsrechte, Entmündigung und eine den österreichischen Standards widersprechende menschenunwürdige Behandlung drohe.

Gemäß dem dabei vorgelegten Rezept des XXXX vom 02.10.2012 erhielt der Erstbeschwerdeführer die Medikamente Lamotrigin, Tegretol und Rivotril. Mit vorgelegtem Therapievorschlag des XXXX vom 18.12.2012 erhielt der Erstbeschwerdeführer dann das Medikament Lamotrigin.Gemäß dem dabei vorgelegten Rezept des römisch 40 vom 02.10.2012 erhielt der Erstbeschwerdeführer die Medikamente Lamotrigin, Tegretol und Rivotril. Mit vorgelegtem Therapievorschlag des römisch 40 vom 18.12.2012 erhielt der Erstbeschwerdeführer dann das Medikament Lamotrigin.

Gemäß der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.04.2013 sind die genannten Medikamente in Serbien erhältlich. Diese wurde zur Stellungnahme an den Sachwalter übermittelt.

Mit Stellungnahme des Sachwalters vom 07.05.2013 wurde ausgeführt, dass nicht nur auf Art. 3 EMRK, sondern auch auf Art. 5 EMRK hingewiesen werde. Aus der mit dem Schreiben vom 02.05.2013 mitgelieferten Staatendokumentation würden sich keine Hinweise auf den Schutz der persönlichen Freiheit im Zusammenhang mit der Anhaltung in psychiatrischen Anstalten oder Pflegeheimen ergeben. In Österreich würden das Heimaufenthaltsgesetz und das Unterbringungsgesetz einen qualitativ hochwertigen Schutz der Freiheit und die Überprüfung freiheitsentziehender Maßnahmen durch ein unabhängiges Gericht und Vertretungseinrichtungen (Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung) garantieren. Er ersuche daher die subsidiäre Schutzbedürftigkeit des Erstbeschwerdeführers in diesem Zusammenhang zu überprüfen und auch die Staatendokumentation entsprechend zu ergänzen. Nach Erfahrung des Sachwalters würden manche Staaten die Psychiatrie, trotz ausreichender staatlicher Gesetze zum Schutz der Patienten, weiterhin als Möglichkeit, Menschen langfristig gegen ihren Willen festzuhalten und ruhigzustellen, nutzen.Mit Stellungnahme des Sachwalters vom 07.05.2013 wurde ausgeführt, dass nicht nur auf Artikel 3, EMRK, sondern auch auf Artikel 5, EMRK hingewiesen werde. Aus der mit dem Schreiben vom 02.05.2013 mitgelieferten Staatendokumentation würden sich keine Hinweise auf den Schutz der persönlichen Freiheit im Zusammenhang mit der Anhaltung in psychiatrischen Anstalten oder Pflegeheimen ergeben. In Österreich würden das Heimaufenthaltsgesetz und das Unterbringungsgesetz einen qualitativ hochwertigen Schutz der Freiheit und die Überprüfung freiheitsentziehender Maßnahmen durch ein unabhängiges Gericht und Vertretungseinrichtungen (Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung) garantieren. Er ersuche daher die subsidiäre Schutzbedürftigkeit des Erstbeschwerdeführers in diesem Zusammenhang zu überprüfen und auch die Staatendokumentation entsprechend zu ergänzen. Nach Erfahrung des Sachwalters würden manche Staaten die Psychiatrie, trotz ausreichender staatlicher Gesetze zum Schutz der Patienten, weiterhin als Möglichkeit, Menschen langfristig gegen ihren Willen festzuhalten und ruhigzustellen, nutzen.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.05.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und diesen der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 AsylG weiters der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.05.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und diesen der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG weiters der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden umfassende aktuelle Feststellungen zur Situation in Serbien unter Berücksichtigung der Lage von Angehörigen der Volksgruppe der Roma sowie unter Berücksichtigung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin keine Fluchtgründe im Sinne der GFK ableiten ließen. Der Erstbeschwerdeführer leide an Epilepsie und sei intellektuell beeinträchtigt. Eine Behandlung sei möglich, die benötigten Medikamente in Serbien erhältlich. Aus der Anfragebeantwortung ergebe sich diese Behandelbarkeit bzw. das Vorhandensein von Betreuungsmöglichkeiten. Unter Auflistung zahlreicher Judikatur wurde im Fall der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Serbien verneint.Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden umfassende aktuelle Feststellungen zur Situation in Serbien unter Berücksichtigung der Lage von Angehörigen der Volksgruppe der Roma sowie unter Berücksichtigung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin keine Fluchtgründe im Sinne der GFK ableiten ließen. Der Erstbeschwerdeführer leide an Epilepsie und sei intellektuell beeinträchtigt. Eine Behandlung sei möglich, die benötigten Medikamente in Serbien erhältlich. Aus der Anfragebeantwortung ergebe sich diese Behandelbarkeit bzw. das Vorhandensein von Betreuungsmöglichkeiten. Unter Auflistung zahlreicher Judikatur wurde im Fall der Beschwerdeführer eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr nach Serbien verneint.

Gegen diese Bescheide wurden mit Schriftsätzen vom 11.06.2013 fristgerecht Beschwerden erhoben und ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ihre Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht hätten. Ohne sie von vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen, habe die Behörde ihre Angaben mit den verfahrensbeendenden Bescheiden plötzlich pauschal für unglaubwürdig befunden. Sie hätten somit nicht die Möglichkeit, der Beweiswürdigung entgegenzutreten und seien daher im Recht auf Parteiengehör verletzt. Die Behörde treffe zwar Feststellungen zur Situation der Roma in Serbien, interpretiere diese jedoch falsch. Die Bemühungen zur Verbesserung der Situation der Roma verliefen in der Praxis ohne nennenswerte Erfolge. Dazu wurden ¿links' zu Berichten über sie Situation der Roma in Serbien angeführt.

Den Beschwerdeführer sei in Serbien jegliche Existenzgrundlage entzogen. Sie bekämen weder Sozialhilfe noch Familienbeihilfe. Sie hätten bei einer alten Nachbarin wohnen können. Diese sei zwischenzeitlich verstorben und hätten sie nun keinerlei Wohnmöglichkeit mehr. Eine Rückführung nach Serbien würde sie der Obdachlosigkeit preisgeben.

Der Erstbeschwerdeführer sei in Serbien bezüglich seiner Epilepsie mit den Medikamenten Rivotril und Tegretol behandelt worden. Diese Medikamente hätten nicht die notwendige Wirkung gezeigt. Weiters habe er mindestens 50 % der Kosten selbst bezahlen müssen und seien diese in den Apotheken auch nicht laufend vorrätig gewesen. Nun werde er in Österreich mit Lamotrigin und Levetiracetam behandelt.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin sei krank, sie leide an Schilddrüsenproblemen und sei bereits stationär auf Migräne und Depressionen behandelt worden. Zum Beweise dafür wurden zwei Kurzarztbriefe vom Februar 2012 vorgelegt.

Auf Grundlage der durchgeführten Ermittlungsverfahren werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Serbien, gehören der Volksgruppe der Roma an und führen die im Spruch genannten Namen. Sie reisten ihren Angaben zu Folge am 27.11.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag in Österreich die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer/in sind Lebensgefährten, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführer/in sind deren Kinder. Die Eltern und der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin wohnen weiterhin in XXXX, Serbien.Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer/in sind Lebensgefährten, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführer/in sind deren Kinder. Die Eltern und der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin wohnen weiterhin in römisch 40 , Serbien.

Die Beschwerdeführer verließen ihren Herkunftsstaat Serbien aus gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gründen. Dem weiteren Fluchtvorbringen, wonach sie malträtiert worden seien, fehlt es an der von der Rechtsprechung geforderten Verfolgungsintensität.

Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführern in der Republik Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist. Der Erstbeschwerdeführer ist jedenfalls in Serbien registriert (XXXX), der Drittbeschwerdeführer als ehemaliger Schüler in Serbien wohl auch. Die Beschwerdeführer lebten vor ihrer Ausreise in einem Zimmer eines Freundes. Die Beschwerdeführer waren gelegentlich in der Landwirtschaft tätig.Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführern in der Republik Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist. Der Erstbeschwerdeführer ist jedenfalls in Serbien registriert (römisch 40 ), der Drittbeschwerdeführer als ehemaliger Schüler in Serbien wohl auch. Die Beschwerdeführer lebten vor ihrer Ausreise in einem Zimmer eines Freundes. Die Beschwerdeführer waren gelegentlich in der Landwirtschaft tätig.

Nicht festgestellt werden kann aufgrund von Widersprüchen, ob lediglich der Drittbeschwerdeführer oder auch die Viertbeschwerdeführer die Schule in Serbien besuchten.

Nicht festgestellt werden kann, ob die Beschwerdeführer tatsächlich weder Sozialhilfe noch Familienbeihilfe bezogen haben, wie von der Zweitbeschwerdeführerin behauptet.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Republik Serbien im Sinne des Art. 3 EMRK allenfalls unzulässig machen würden.Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Republik Serbien im Sinne des Artikel 3, EMRK allenfalls unzulässig machen würden.

Die Beschwerdeführer sind derzeit in Bundesbetreuung und beziehen Unterstützung aus der Grundversorgung. Eine Ausweisung der Beschwerdeführer stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Beschwerdeführer sind derzeit in Bundesbetreuung und beziehen Unterstützung aus der Grundversorgung. Eine Ausweisung der Beschwerdeführer stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Zur Situation in der Republik Serbien - unter Berücksichtigung der Lage für Angehörige der Volksgruppe der Roma - wird festgestellt:

SERBIEN

Staatsaufbau

Am 03.06.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 04.02.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 05.06.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.

Die autonomen Provinzen Kosovo und Wojwodina, die unter der Verfassung von 1974 noch eine republikähnliche Stellung eingenommen hatten, bekamen nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und im Fall des Kosovos schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert.

Am 17. Februar 2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien hat dagegen scharf protestiert und betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets. Kosovo wurde zwischenzeitlich von etwa 90 Staaten, darunter der großen Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten, anerkannt. Am 22. Juli 2010 stellte der Internationale Gerichtshof (IGH) fest, dass die Unabhängigkeitserklärung Kosovos vom Februar 2008 nicht

gegen die Normen des Völkerrechts verstößt.

Die Autonomierechte der Wojwodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament im Herbst 2001 gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Wojwodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen diese Autonomie ausgestaltet. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region waren jedoch geringer als in der Zeit vor 1989, auch nach dem Inkrafttreten der Verfassung der Republik Serbien am 8. November 2006. Ein neues Statut für die Wojwodina wurde deshalb nach langer innenpolitischer Diskussion am 30. November 2009 vom serbischen Parlament verabschiedet. Teile des zum Statut gehörenden Gesetzes erklärte das serbische Verfassungsgericht jedoch am 11. Februar 2012 für verfassungswidrig. (Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: Juni 2012)

Innenpolitische Situation

Seit dem Sturz Milo¿evics im Oktober 2000 befindet sich Serbien im Umbruch. Zunächst wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen.

Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Ko¿tunica (DSS) sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert.

Die ab Mai 2007 amtierende zweite Regierung Ko¿tunica, basierend auf einer Koalition von DS, DSS und G17 plus, zerbrach im März 2008 kurz nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos, wodurch Neuwahlen im Mai 2008 notwendig wurden. Am 7. Juli 2008 kam

daraufhin die proeuropäisch ausgerichtete, DS-geführte Koalition unter Ministerpräsident Mirko Cvetkovic ins Amt. Sie wurde am 27. Juli 2012 von einer SNS-SPS- Regierung unter Ministerpräsident Ivica Dacic abgelöst, deren erklärtes außenpolitisches Ziel es ist, den Kurs der Annäherung Serbiens an die Europäische Union fortzusetzen.

Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind die weitere Wirtschaftsentwicklung des Landes, der Annäherungsprozess an die EU und die Beziehungen zu Kosovo. Darüber hinaus stehen Privatisierung, Korruptionsbekämpfung und Sozialpolitik im Fokus. (Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: Juni 2012)

Parlament und Regierung

In der Republik Serbien fanden zuletzt am 6. Mai 2012 Parlamentswahlen statt. Die im Parlament vertretenen Parteien und Listenverbindungen erzielten dabei folgende Ergebnisse:

SNS-geführte Liste (Serbische Fortschrittspartei): 24,04 Prozent, 73 von 250 Sitzen,

DS-geführte Liste (Demokratische Partei): 22,06 Prozent, 67 Sitze

SPS-geführte Liste (Sozialistische Partei Serbiens): 14,51 Prozent, 44 Sitze,

DSS (Demokratische Partei Serbiens): 6,99 Prozent, 21 Sitze,

LDP-geführte Liste (Liberaldemokratische Partei): 6,53 Prozent, 19 Sitze,

URS (Union der Regionen Serbiens): 5,51 Prozent, 16 Sitze,

Minderheitenparteien: 10 Sitze.

Am 27. Juli 2012 wurde die derzeitige Regierung unter der Führung von Ministerpräsident Ivica Dacic (SPS) vereidigt. Die Koalition umfasst die Fraktionen um die Serbische Fortschrittspartei (SNS, die sich 2008 von der Serbischen Radikalen Partei abspaltete), um die Sozialistische Partei Serbiens (SPS), Union der Regionen Serbiens (URS; 2010 gegründeter Zusammenschluss regionaler Kleinparteien) sowie vier kleinere Parteien. Darüber hinaus wird die Regierung von einzelnen Abgeordneten unterstützt und verfügt im Parlament über eine Mehrheit von 145 von insgesamt 250 Sitzen.

Die Opposition wird angeführt von der Demokratischen Partei (DS) unter dem Vorsitz des ehemaligen serbischen Staatspräsidenten Boris Tadic. Die Serbische Radikale Partei (SRS) ist seit der Wahl 2012 nicht mehr im Parlament vertreten.

Am 20. Mai 2012 wurde Tomislav Nikolic (SNS) zum Präsidenten der Republik Serbien gewählt. (Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: Juni 2012)

Der seit Jahren flüchtige mutmaßliche Kriegsverbrecher Ratko Mladic ist im Mai 2011 festgenommen und an das Uno-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag überstellt worden. Der Prozess wurde am 16. Mai 2012 eröffnet und am 17. Mai 2012 wegen Fehlern bei der Offenlegung von Beweisen auf unbestimmte Zeit vertagt. Am 12. Juli 2012 ist das Verfahren, aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes von Ratko Mladic, erneut unterbrochen worden. (Der Standard vom 01.06.2011, Radio Free Europe Radio Liberty vom 17. Mai 2012, Spiegel Online vom 12. Juli 2012)

Der letzte noch gesuchte serbische Kriegsverbrecher Goran Had¿ic ist im Juli festgenommen

worden. Ein Belgrader Sondergericht genehmigte eine Überstellung an das UNO Kriegsverbrechertribunal in Den Haag, Die Festnahme gilt als entscheidender Schritt Serbiens auf dem Weg der europäischen Integration (APA-20.07.2011)

Wirtschaft

Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milo¿evic-Regimes. Zusätzlich steht die Anpassung an EU-Standards im Rahmen des Assoziierungs- und Stabilisierungsprozesses immer mehr im Vordergrund. Die Währung Serbiens ist der Dinar.

Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei rund 370 Euro monatlich. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. 2011 betrug die Inflation 7 Prozent. Das BIP-Wachstum stieg um 1 Prozent im Jahr. (Auswärtiges Amt: Serbien Wirtschaft Stand: Mai 2012)

Staatsangehörigkeit

Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken. Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, September 2006, Abstract)

Menschenrechte allgemein

Die serbische Verfassung vom 08.11.2006 enthält umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheit und Menschenrechten. Am 19.12.2000 hat die Bundesrepublik Jugoslawien das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes unterzeichnet, es gilt seit 2006 auch für Serbien.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien Stand: März 2012, Seite 17)

Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Menschenrechte und Schutz von Minderheiten entsprechen dem EU-Standard. Die Verfassung garantiert erweiterte Menschen- und Grundrechte. Dabei ist auch als letztes Rechtsmittel eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Es wurden zahlreiche Gesetze zur Förderung, Einsetzung und zum Schutz der Menschenrechte und zur Verhinderung von Diskriminierung beschlossen. Serbien hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente zu deren Schutz unterzeichnet und ratifiziert. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seite 24)

Das Büro des Ombudsmanns ist weiterhin ohne staatliche Einflussnahme tätig. Obwohl der nationale Rechtsrahmen im Einklang mit den internationalen Standards für Menschenrechte ist, gibt es einen Mangel bei der Umsetzung der einschlägigen Gesetze. Die staatliche Zusammenarbeit mit dem Ombudsmann ist in manchen Fällen unbefriedigend. Aus dem Jahresbericht des Ombudsmanns geht hervor, dass lediglich ein Viertel der Beschwerden von Bürgern gerechtfertigt waren. Die Provinz Vojvodina wird von einem eigenen unabhängigen Ombudsmann vertreten. (U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seite 11)

Staatliche Repressionen, wie unter dem Regime Milo¿evic üblich, findet nicht mehr statt. Die Lage der Minderheiten (Sand¿ak-Bonsiaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Vojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die Umsetzung neuer Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen. Insbesondere die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma- Minderheit ist weiterhin schwierig. Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem wie unter dem System Milo¿evic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Seit 01.01.2006 enthält das serbische Strafgesetzbuch Folter als Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien Stand: März 2012, Seite 6 und 18)

Sicherheitslage

Nach Informationen des serbischen Ministeriums für Innere Angelegenheiten kam es in den ersten neun Monaten des Jahres 2010 zu einem Rückgang der allgemeinen Kriminalitätsrate in Serbien. Während in den davorliegenden Jahren entsprechende Statistiken nicht zugänglich waren, zeigen die Daten einen moderaten Rückgang der Gesamtzahl von angezeigten Straftaten. Auf gesamtstaatlicher Ebene wurden 100.401 Delikte im Jahr 2010 angezeigt, während es 101.514 im Jahr 2009 waren. In Belgrad handelte es sich um 33.764 Delikte im Vergleich zu 34.051 im Jahr 2009. (U.S. Department of State: Serbia 2011 Crime and Safety Report)

Die Regierung setzt Maßnahmen gegen Beamte der Polizei oder der Regierung, wenn diesen Verfehlungen angelastet werden. (U.S.

Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seite 1)

Die zivile Kontrolle der Sicherheitskräfte wird durch einen umfangreichen Rechtsrahmen geregelt. Die Reform der Polizei wurde für den Zeitraum von 2011 bis 2016 beschlossen und umfasst auch die Grenzpolizei. Die Tätigkeit der Polizei unterliegt einer internen Kontrolle und einer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Staat und dem Ombudsmann. Verantwortlich für die innere Sicherheit und die verfassungsmäßige Ordnung ist die staatliche Sicherheitsnachrichtenagentur. Sie untersteht der Regierung und berichtet regelmäßig zweimal im Jahr. Nach einer Überprüfung der Agentur durch den Ombudsmann wurde betont, weitere gesetzliche und verfahrensrechtliche Verbesserungen im Bereich der Menschenrechte und der Minderheiten zu treffen. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seiten 22 und 23)

Im Polizeidienst befinden sich Serben und Bosniaken sowie ethnische Montenegriner, Ungarn, Albaner und andere Minderheiten. Interne Untersuchungen gegen Polizei-Offiziere wurden eingeleitet, insgesamt ergaben diese Überprüfungen eine Verbesserung der Qualität der Polizeiarbeit. Zum Thema Korruption oder Menschenrechte werden Schulungen für Polizeibeamte von NGO¿s oder anderen internationalen Organisationen durchgeführt. (U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seite 3)

Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.

Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung. (Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)

In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen. (Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)

Minderheiten - allgemein

Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Ein am

26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt die Rechte nationaler Minderheiten. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).

Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Auf Basis des am 31.08.2009 verabschiedeten Gesetzes über die nationalen Minderheitenräte sind diese im zweiten Quartal 2010 für 19 Minderheiten neu gewählt worden. Die Neuwahlen des Minderheitenrates der Bosniaken steht weiter aus. Im Zuge der Regierungsneubildung im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Der unterproportionalen Repräsentanz von Minderheiten in der Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmanns gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien Stand: März 2012, Seite 12)

Die Regierung garantiert den nationalen Minderheiten den offiziellen Gebrauch ihrer Sprache und Schriften sowie die Ausübung ihrer Traditionen. Minderheitenvertreter in der Regierung und den Landtagen können ihr Amt in ihrer Muttersprache ausüben. Serbien hat bilaterale Abkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unterzeichnet. Die Lage der Minderheiten hat sich deutlich verbessert. Ethnische Vorkommnisse sind gering und seit Jahren rückläufig. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seite 31)

Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007).

Die Regierung unternimmt Maßnahmen, um Gewalt und Diskriminierung gegen Minderheiten entgegenzutreten. Sie betreibt eine Hotline für Minderheiten und für andere von Menschenrechtsproblemen bedrohte Personen. Von der Regierung alternativ zum Religionsunterricht in höheren Schulen angebotene Kurse beinhalten Information über die Kultur von Minderheiten und multiethnische Toleranz. Die 22 nationalen Minderheitenräte sind für die Bildung, die Medien, die Kultur und die Verwendung der Muttersprache der ethnischen Volksgruppen zuständig. (U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seiten 15/16)

Roma

2002 wurde ein Gesetz zum Schutz der nationalen Minderheiten verabschiedet. Als eigenständige Volksgruppe wurden erstmals auch die Roma anerkannt. Seit 2003 bestehen sog. Minderheitenräte. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Im März 2009 wurde ein Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Serbien Allgemeine Lage und Situation der Roma und Albaner, Juni 2010, Seite

10)

Serbien nimmt weiterhin aktiv am Programm der "Roma-Inclusion 2005-2015" teil. Für die Verbesserung der Lage der Roma sind das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, die Verwaltung und Lokalregierungen, ein Roma-Rat, dem der stellvertretende Premierminister vorsitzt, und der Roma Nationale Minderheitenrat zuständig. In der Provinz Vojvodina wurde ein sog. Roma-Inklusion-Amt errichtet, welches sich speziell mit den Themen der Erziehung und Beschäftigung auseinandersetzt. Ausbildungs-, Gesundheits- und Beschäftigungsmaßnahmen und Richtlinien werden durchgeführt. Die Sterblichkeitsrate unter Kindern wurde in den letzten 5 Jahren halbiert. Am Schulsektor konnte eine signifikante Verbesserung beim Schulbesuch und Schulabschluss im Volksschulbereich als auch ermutigende Ergebnisse beim Besuch höherer Schulstufen erzielt werden.

75 Roma Gesundheitsmediatoren und 175 pädagogische Assistenten wurden mittlerweile angestellt und ein Gesundheitskartensystem eingeführt. Zwischen Mai und September 2011 wurde eine Reihe von Maßnahmen unternommen, die zur Beseitigung von bestehenden Hindernissen zur Registrierung von sog. "gesetzlich unsichtbaren Personen" (legally invisible persons) und zum Zugang von staatlichen Grundansprüchen führen sollen: die Verwaltungsabgaben für nachträgliche Registrierung von Geburten wurde abgeschafft und neue Möglichkeiten der Registrierung unter einer provisorischen Adresse eingeführt.

(European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)

Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Die Regierung verabschiedete einen Beschluss, wonach Roma ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben, auch wenn diese arbeitslos bzw. keine ständige Wohnanschrift vorweisen können. Ein Problem dabei ist allerdings, dass viele Roma keine Informationen über die Möglichkeit eines solchen Zugangs besitzen.

(European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)

Im Dezember 2010 begann die serbische NGO-Gruppe Praxis das Projekt "Mitwirkung an sozialer Integration und Kampf gegen die Diskriminierung von marginalisierten Bevölkerungsteilen in Serbien", unterstützt vom norwegischen Außenministerium. Ziel dieses Projekts ist die Reduzierung von Diskriminierung und die Beseitigung systemischer Hindernisse beim Erwerb von Personaldokumenten und beim Zugang zu sozio-ökonomischen Rechten diese Bevölkerungsgruppen betreffend. Kooperationspartner von Praxis im ersten Jahr war dabei das Roma-Ausbildungszentrum in der Stadt Subotica.

(Praxis: Praxis' First Year Report - NMFA, Dec. 2011; http://www.praxis.org.rs/index.php?option=com_content&task=view&id=232&Itemid=67, Zugriff 2.2.2012)

Eine Strategie zur Verbesserung der Lage der Roma (2009) enthält folgende Prioritäten: Hebung der Beschäftigten in den Verwaltungskörpern und die Integration bzw. Reintegration von Roma in den Arbeitsmarkt, die rechtzeitige und effiziente Aufnahme von Romakindern in Vor- und Volksschuleinrichtungen und die Anhebung der Anzahl an Absolventen im Pflichtschulbereich und an höheren Schulen. Zahlreiche Initiativen wurden auch zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung unternommen. (European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)

Serbien bemüht sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik (Unterzeichnung der Roma Dekade 2005- 2015) zu verbessern. Staatliche Repression findet nicht mehr statt. Roma sind keinen systematischen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Berichte über Übergriffe im Polizeigewahrsam aus jüngster Zeit liegen nicht vor. Nach wie vor kommt es aber zu verbalen und gewalttätigen Übergriffen durch Privatpersonen, insbesondere durch Angehörige rechtsgerichteter Gruppen.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Serbien. Allgemeine Lage und Situation der Roma und Albaner, Juni 2010)

UNDP gab insgesamt eine sehr positive Bewertung über die Abwicklung der am 26. April 2012 erfolgten Umsiedlung der Roma-Familien aus der illegalen "Belville"-Siedlung in Belgrad ab. Im Gegensatz zu früheren Delogierungen seien die Betroffenen informiert und vorbereitet gewesen, es habe keine Widerstände gegeben - im Gegenteil - alle befragten Familien hätten im Gespräch mit Sozialarbeitern und UNDP-Mitarbeitern angegeben, die neue Unterbringung zu bevorzugen. Die Stadt Belgrad habe alle der von UNDP vorgegebenen Richtlinien befolgt, so hätten z.B. zahlreiche Sozialarbeiter sowie medizinische Einsatzkräfte den Prozess begleitet. UNDP, NGOs (darunter auch Amnesty International) und Medien hätten die Umsiedlung ungehindert beobachten können.

In den Siedlungen hätte das medizinische Personal der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen mit Impfaktionen für die Kinder und dem Einrichten von Ansprechstellen in den Siedlungen begonnen. Auch Lehrer hätten ihre Arbeit in den Siedlungen bereits begonnen. 98% der nun umgesiedelten Roma seien registriert und hätten damit Zugang zu Sozialleistungen - dies sei eine deutliche Verbesserung zu früheren Verhältnissen. Die Entwicklungen der letzten Monate die vor allem größere Kooperationsbereitschaft der Stadt Belgrad und ein stärkeres Engagement der betroffenen Ministerien für Soziales und für Menschenrechte zeigen, sind jedenfalls wichtige Signale.

(ÖB Belgrad: Umsiedlung der Roma-Familien aus "Belville" in Belgrad am 26. April 2012, Briefing durch UNDP, 2. Mai 2012)

Laut der serbischen Verfassung sind innere Angelegenheiten gesetzlich festgelegte Tätigkeiten mit dessen Durchführung die zuständigen Republikbehörden die Sicherheit der Republik Serbien und deren Bürger, als auch die durch die Verfassung und andere Gesetze festgelegten Bürgerrechte gewährleisten. Das serbische Innenministerium ist durchaus in der Lage, Angehörigen der Roma Volksgruppe Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewährleisten. Dafür sprechen auch die kürzlichen Ausschreitungen gegen Roma im Belgrader Vorort Resnik, als die Stadtverwaltung Belgrad versucht hatte, im genannten Vorort Wohncontainer für etwa 20 Roma-Familien aufzustellen. Die Einwohner von Resnik wehrten sich dagegen und wurden Polizeibeamten mit Steinen und Flaschen beworfen. 14 Polizeibeamte wurden verletzt und 15 gewaltsame Teilnehmer festgenommen.

Der serbische Staat ist sehr bemüht den Angehörigen der Volksgruppe der Roma in deren Integration in die Gemeinschaft zu helfen. Es gab z. B. seitens Serbiens in der Vergangenheit mehrere Versuche für Roma Wohncontainer zu gewährleisten. Diese wurden von den Roma übernommen, aber in weiterer Folge vermietet und dieselben blieben in gleichen unwürdigen Lebensbedingungen wohnen. Das serbische Ministerium für Gesundheit und die staatliche Krankenversicherung haben seit 2010 sichergestellt, dass Roma auch bei fehlender Staatsbürgerschaft ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben.

In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf der Republikebene (Ministerium für Menschen-und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltung-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), sowohl auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Roma im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committe for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen Serbien weit.

Vor etwa 2 Monaten hat sich IM (Innenminister) Dacic persönlich bei einem Angehörigen der Roma entschuldigt, dass er aufgrund eines begangenen Diebstahls von einem Polizisten durch Ohrfeigen misshandelt worden war. Das wurde auch im serbischen Fernsehen ausgestrahlt. Dass sich die Roma-Gemeinschaft in Serbien nicht unbedingt beliebt macht, resultiert auch daraus, dass Mitglieder dieser Minderheit permanent wegen Eigentumsdelikten strafrechtlich in Erscheinung treten. Generell werden Sie aber toleriert und keineswegs verfolgt. Angehörige der Roma haben auch ohne Registrierung Zugang zur medizinischen Grundversorgung, und im Falle einer offiziellen Registrierung auch zu allen öffentlichen Bildungseinrichtungen.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 17.5.2012)

Die Polizei geht nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vor. Seit dem 5.10.2000 führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Im Juni wurde im Internet ein Video veröffentlicht, das einen Polizeibeamten beim Schlagen eines jungen Roma in der Polizeistation von Vrsac im Jahre 2007 zeigte. Die serbischen Behörden nahmen daraufhin zwei Polizeibeamte fest, die wegen Amtsmissbrauch und Folter angeklagt wurden.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Serbia, May 2012)

Die Maßnahmen wie sie in der "Strategie zur Verbesserung des Status der Roma" festgelegt sind, wurden 2011 fortgesetzt und führten zu einigen Verbesserungen, insbesondere im Bereich Erziehung und Gesundheit, kaum aber in der Wohnungsfrage und der Beschäftigung. Das nationale Roma-Strategiebüro angesiedelt im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte wurde in die Roma-Statusverbesserungsgruppe innerhalb des Ministeriums, der öffentlichen Verwaltung und der lokalen Selbstverwaltung umgewandelt. Alle drei Behörden begannen mit dem Entwurf eines Dreijahresaktionsplans zwecks Durchführung dieser Strategie für die Jahre 2012-2014. Das Ministerium konsultierte dabei Vertreter der Zivilgesellschaft, die wiederum mit den zuständigen Ministerien und internationalen Organisationen zusammen arbeiteten.

Fortschritte wurden auch bezüglich des Problems fehlender Dokumente erzielt. Diese wurden durch Änderungen des Verwaltungssteuergesetzes, das die Steuer auf Registrierungen beseitigte, und des Niederlassungsgesetzes, welches nun nichtregistrierten bzw. obdachlosen Personen ermöglicht, sich unter der Adresse der lokalen Sozialarbeitszentren zu registrieren, um somit in den Genuss von Personalausweisen und einer Reihe von Sozialunterstützungen zu kommen. Eine Untersuchung von UNICEF ergab, dass sich die Gesundheit von Roma seit 2005 beträchtlich verbessert, die Sterblichkeitsrate unter Säuglingen und Kindern beinahe halbiert hat.

Die Behörden betrachten Roma als nationale Minderheit und Diskriminierung ist illegal. Wenn auch Roma nicht immer den vollen Schutz des Gesetzes erhalten mögen und sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sein können, sind die Behörden gewillt, den Roma ausreichenden Schutz zu gewähren und die Verursacher von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma sehen sich tatsächlich strafrechtlichen Sanktionen gegenüber. (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4)

Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter ist es Angehörigen der Volksgruppe der Roma möglich, sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, an den Ombudsman oder Justizbehörden sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden. (U.S.

Department of State: Serbia, Country Report on Human Rights Practices 2010)

Insgesamt hat die Roma-Bevölkerung weiterhin schwierige Lebensbedingungen und (soziale) Diskriminierung zu gewärtigen, ist jedoch systematischer (staatlicher) Diskriminierung oder Verfolgung nicht ausgesetzt. (Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, 14.10.2009, Seite 19; UK Home Office:

Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4-5; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 14)

Versorgungslage

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig.

Nachdem in den vergangenen Jahren in der Republik Serbien ein Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen war, sank das in Euro umgerechnete Realeinkommen von ¿ 400 im Jahr 2008 auf ¿ 330 im Jahr 2010. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie 2010 bei umgerechnet ¿ 198. Die Inflationsrate betrug 2010 10,3%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.

Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2010 9,2 % der Bevölkerung Serbiens (700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 83 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Nachdem die serbische Regierung ihrem im

Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzten Ziel der Halbierung der Armenzahl bis

2010 im Jahr 2007 nahe gekommen war (Vergleichszahlen: 2002: 14 % oder ca. 1 Mio. Arme, 2006: 8,8 % Arme, 2007: 7,7 % Arme, 2008: 7,9 % Arme), ist die Zahl der Armen ab 2009 wieder deutlich angestiegen. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien Stand: März 2012, Seite 19)

Sozialhilfe

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien Stand: März 2012, Seite 20)

Der Staat gewährt pro Person umgerechnet maximal ¿ 70,-- Sozialhilfe. In einer Familie bekommt nur ein Familienmitglied diese Summe. Das nächste Familienmitglied bekommt noch 50%, alle anderen nur 30%. (Kreuz.net: Katholische Nachrichten vom 12. Februar 2012)

Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums wurde im Dezember 2011 an 82.058 Familien (insgesamt 203.408 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.

Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt, welches sich im Grundbetrag im Monat Januar 2012 auf 2.221,30 Dinar (ca. 20 ¿) für das erste Kind belief (bei mehreren Kindern 2.887,68 Dinar).

Daneben wird - unabhängig von der Bedürftigkeit - bei Geburt eines Kindes ein innerhalb von 3 Monaten ab Geburt zu beantragendes Elterngeld gezahlt, dessen Höhe variiert und von 31.782,03 Dinar (ca. 289 ¿) als Einmalzahlung beim ersten Kind bis hin zu 298.254,58 Dinar (ca. 2.700 ¿), ausbezahlt in 24 Monatsraten, beim vierten Kind reicht. Die Auszahlung ist kumulativ möglich. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien Stand: März 2012, Seiten 20/21

Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.)

Die Voraussetzungen für den Erhalt von Beihilfen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen.

Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn- Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich). (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seiten 6 und 7)

Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Ein am 31.08.2009 verabschiedetes neues Gesetz über den sozialen Wohnungsbau ist am 11.09.2009 in Kraft getreten, kann jedoch erst mittel- bis langfristig Wirkung entfalten. Es gibt Wohnungsbauprogramme internationaler und auch deutscher Organisationen, um für Flüchtlinge neue Unterkünfte zu schaffen. Über die Aufnahme in diese Unterkünfte entscheiden lokale Behörden, die in der Regel Rückkehrer aus Deutschland nicht als Flüchtlinge oder Binnenvertriebene betrachten und davon ausgehen, dass sie ausreichende Ersparnisse haben, um Wohnraum anzumieten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien Stand: März 2012, Seite 21)

Es gibt Unterkünfte für obdachlose Erwachsene. Diese bieten Bürgern mit akuten sozialen Bedürfnissen ein vorübergehendes Quartier (ca. 80 Versorgungsempfänger pro Monat). (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seite

21)

Das Städtische Zentrum für Sozialarbeit (Gradski centar zu socijalni rad) wurde am 12. Dezember 1991 aufgrund eines Beschlusses der Stadtversammlung von Belgrad gegründet. Das Städtische Zentrum umfasst die bis dahin eigenständigen Zentren für Sozialarbeit, die jetzt als Abteilungen des Zentrums in diesen Bezirken arbeiten:

Vozdovav, Palilula, Zvezdara, Cukarica, Rokovica, Vracar, Stari grad, Savski venac, Zemun, Novi Beograd, Obrenovac, Barajevo, Lazarevac, Mladenovac, Sopot und Grocka.

Das Zentrum ist eine Wohlfahrtseinrichtung, die die Aufgaben der öffentlichen Behörden in den Bereichen des sozialen und rechtlichen Familienschutzes ausübt. Ca. 51.000 von der Stadtverwaltung registrierte Versorgungsempfänger nehmen derzeit die Sozial- und Familienschutzleistungen in Anspruch. Ca. 190 Sozialarbeiter, etwa 70 Rechtsanwälte, 60 Psychologen, 60 Pädagogen und 10 Soziologen sowie ein Team aus 120 Mitarbeitern der allgemeinen, technischen und Verwaltungs- und Finanzdienste sind mit der Betreuung der Versorgungsempfänger betraut. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seite 21/22)

Medizinische Versorgung

Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice ") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind.

Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seite 10)

In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien Stand: März 2012, Seite 21)

Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel finanzieller Mittel und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung.

Die Gesundheitsversorgung in Serbien wird sowohl von staatlichen als auch von privaten medizinischen Einrichtungen geleistet. Das serbische Gesetz zur Krankenversicherung regelt die gesetzliche und freiwillige Krankenversicherung. Der republikanische Krankenversicherungsfonds ("HIF") ist zuständig für die Verwaltung und Aufrechterhaltung der gesetzlichen Krankenversicherung, während die freiwillige Krankenversicherung über private Versicherer erfolgen kann.

Folgende Kategorien versicherter Personen und ihre Familienmitglieder sind im Rahmen

der gesetzlichen Krankenversicherung anspruchsberechtigt:

Arbeitnehmer

Bauern

Unternehmer, Anteilseigner, Unternehmensmitglieder und -gründer, Selbständige,

freiberuflich Tätige

Rentner

Arbeitslose Personen, die im Rahmen des NEA gemeldet sind

Kinder unter 15, Schüler und Universitätsstudenten bis zum Ende der Ausbildung (d.h. maximal bis zum Erreichen des 26. Lebensjahres)

Frauen (im Rahmen des Mutterschutzes, d.h. im Falle einer Schwangerschaft und 12 Monate nach der Entbindung)

Personen über 65 Jahre

Personen mit einer Behinderung

Flüchtlinge und Vertriebene ("IDPs"), die sich in Serbien aufhalten

Personen, die Volkszugehörige der Roma sind

Personen, die wegen HIV oder anderer Erkrankungen/Störungen behandelt werden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, ernsthafte

psychologische Störungen (Psychosen), Epilepsie, multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, entzündliches Rheuma, Personen im Endstadium chronischer Nierenschwäche, Abhängige, Transplantationspatienten sowie kranke und verletzte Personen, die Notfallhilfe benötigen

Sozial bedürftige Personen - dauerhafte Bezieher von Sozialhilfe und anderen materiellen Hilfen, in Übereinstimmung mit den Sozialversicherungsvorschriften;

Arbeitslose und Personen mit einem Einkommen unterhalb einer gesetzlich festgelegten Grenze

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seite 10/11)

Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten (d.h. nicht nur bei vorstehend beschriebenen Personengruppen), grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie. Außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. Impfungen von Kindern gemäß Impfkalender sind ebenfalls kostenlos. Für einige Behandlungen (z.B Einsatz künstlicher Gelenke, Zahnersatz) ist Eigenbeteiligung von bis zu 50% vorgeschrieben; auch für Hörgeräte, orthopädische Schuhe u.ä. für die Ausstellung von Rezepten, ärztliche Untersuchungen, Laboranalysen Röntgenaufnahmen, für Sonographien, CT-Aufnahmen, NMR-Aufnahmen, Diagnostik mit Methoden der Nuklearmedizin, physikalisch Therapien, ambulante Behandlungen in Krankenhäusern und Krankentransport wird eine Eigenbeteiligung des Patienten von ca. ¿ 0,30 bis ¿ 10,-- berechnet

Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.

Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten.

Es gibt nur wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Bei aufwändigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.

Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):

  • -Strichaufzählung
    Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist

regelmäßig und sicher,

  • -Strichaufzählung
    orthopädische Erkrankungen (auch krankengymnastische u.ä. Therapien)

  • -Strichaufzählung
    psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische

Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung)

  • -Strichaufzählung
    Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale)

  • -Strichaufzählung
    Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise

selbst gekauft werden müssen)

  • -Strichaufzählung
    Epilepsie

  • -Strichaufzählung
    ein Großteil der Krebsformen

  • -Strichaufzählung
    Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc.

  • -Strichaufzählung
    Dialyse (bei Verfügbarkeit eines Platzes). (Auswärtiges Amt:
    Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien Stand: März 2012, Seiten 21 und 22)

Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Vojvodina im Rahmen dieses Projektes existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seite Seiten 22 bis 23)

Medikamente sind in privaten Apotheken und (als national produzierte oder Importpräparate) zu Marktpreisen erhältlich. Die Medikamente, die auf der sogenannten "positiven Liste" geführt werden, sind für Patienten, die im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung versichert sind kostenlos erhältlich. Die Beteiligungsgebühr auf Seiten des Patienten beträgt in diesem Fall bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes 50 RSD (ca. ¿ 0,50).

Medikamente, die auf keiner der nachfolgend genannten Listen geführt werden, sind

grundsätzlich selbst zu bezahlen:

Liste A - die Medikamente sind kostenlos erhältlich, aber der Patient zahlt eine Beteiligungsgebühr in Höhe von 50 RSD (ca. 0,50 EUR)

Liste A1 - der Patient trägt 25% der Medikamentenkosten

Liste B - die Medikamente unterstehen einer gesonderten Regelung

Liste C - die Medikamente unterstehen einer gesonderten Regelung. Alle o.g. Listen stehen auf der Homepage des Republikanischen Krankenversicherungsfonds ("HIF") zur Verfügung:

http://www.rzzo.rs/index.php?option=com_content&task=view&id=84&Itemid=233 (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seite 10)

Behandlung von Rückkehrern

Serbische Staatsangehörige, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.

Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut.

In Erfüllung der im Rahmen des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung am 13.02.2009 die "Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens". Der zugehörige Aktionsplan für die Jahre 2009 und 2010 zur Implementierung der Strategie wurde am 16.04.2009 angenommen. Damit ging die Zuständigkeit für die Reintegration von Rückkehrern auf das serbische Flüchtlingskommissariat über. Bereits am 23.10.2008 hatte sich auf Basis des Rückübernahmeabkommens der "Rat für die Integration von Rückkehrern" formiert, und auch das Team zur Implementierung der Reintegrationsstrategie hat sich konstituiert. Als Prioritäten im Rahmen der Reintegrationsstrategie wurden die Unterstützung von Rückkehrern bei der Dokumentenbeschaffung und Registrierung, bei der Wohnraum- und Arbeitssuche, beim Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem, bei der Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse und der Eingliederung ins Schulsystem sowie die Information von Rückkehrern und zuständigen serbischen Behörden über die Rechte und Pflichten im Rahmen des Integrationsprozesses identifiziert. Das Flüchtlingskommissariat hat 2009 eine Reihe von Maßnahmen ergriffen (u.a. Publikation von Informationsbroschüren und -plakaten für Rückkehrer sowie von Leitfäden für die zuständigen Behörden, Einrichtung von Notunterkünften in vier Städten), doch stehen bislang für die Reintegration von Rückkehrern

nur begrenzt Mittel zur Verfügung.

Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad (ein kleines Büro im Flughafen in der Nähe der Gepäckausgabe), das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.

Die Beratungsdienstleistungen des Wiederaufnahmezentrums nimmt nach dessen Angaben nur ein geringer Prozentsatz der über den Flughafen Rückgeführten in Anspruch. Eine Reihe von NROen nehmen sich in mehr oder minder bescheidenem Umfang und mit ausländischer Unterstützung der Problematik an. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien Stand: März 2012, Seiten 24 und 25)

Ein Rückkehrer kann medizinische Notfallhilfe nach der Ankunft in Serbien unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seite 6)

Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad vom 26.3.2013

Die Medikamenten LAMOTRIGIN, TEGRETOL und RIVOTRIL sind in Serbien unter diesen Namen, als auch unter den folgenden Namen erhältlich:

¿ Lamotrigin - LAMOTRIGIN (Ni Medic Srbija), LAMECT (Pharmaswiss Schweiz), ARVIND (Belupo Kroatien), LAMAL (Alkaloid Mazedonien), LAMICTAL (Glaxo Wellcome Operations Großbritannien), LAMICTAL (Glaxosmithkline Export Großbritannien), LAMICTAL (Glaxosmithkline Pharmaceuticals Polen), LAMOTRIX (Medochemie Zypern);

¿ Klonazepam - RIVOTRIL (Galenika Serbien), RIVOTRIL (F.Hoffmann-La Roche Schweiz);

¿ Karbamazepin - GALEPSIN (Galenika Serbien), KARBAPIN (Hemopharm Serbien), TEGRETOL CR (Novartis Schweiz), TEGRETOL (Novartis Pharma Schweiz);

IOM: Länderinformationsblatt, Serbien, Stand August 2012

Die Medikamente, die auf der sogenannten "positiven Liste" geführt werden, stehen Patienten, die im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung versichert sind kostenlos erhältlich. Die Beteiligungsgebühr auf Seiten des Patienten beträgt in diesem Fall bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes 50 RSD (ca. 0,50 EUR).

Diese Feststellungen zur aktuellen Lage in der Republik Serbien decken sich inhaltlich im Wesentlichen mit den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden vom 27.05.2013. Sie gründen sich auf die oben angeführten, unbedenklichen und seriösen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist.

Im Hinblick auf die im Zuge der Beschwerde angeführten Berichte zur Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Roma ist zunächst festzuhalten, dass auch das Bundesasylamt ebenso wie der erkennende Gerichtshof festgestellt haben, dass Roma in Serbien teilweise weiterhin schwierige Lebensbedingungen zu gewärtigen haben. Aus den Länderberichten ergibt sich jedoch auch, dass die Behörden in Serbien Willens und in der Lage sind, auch Angehörigen der Volksgruppe der Roma vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf ihre Personen ausreichenden Schutz zu gewähren. Die Diskriminierung von Roma ist illegal und sehen sich die Verursacher von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma tatsächlich strafrechtlichen Sanktionen gegenüber. Die beiden in der Beschwerde erwähnten Videos zur Situation der Roma in Serbien sind inhaltlich in den Länderfeststellungen (Seite 15) bereits erwähnt. Es handelt sich einerseits um die Entschuldigung des Innenministers für einen Polizeiübergriff und andererseits um Anzeigenerstattung gegen Roma misshandelnde Beamte.

Den Länderberichten zur Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Roma ist zu entnehmen, dass Serbien aktiv am Programm der "Roma-Inclusion 2005-2015" teilnimmt und sich für die Verbesserung der Lage der Minderheit einsetzt. Die Strategien zur Verbesserung der Lage der Roma umfassen insbesondere die Hebung der Beschäftigten in den Verwaltungskörpern und die Integration bzw. Reintegration von Roma in den Arbeitsmarkt sowie die rechtzeitige und effiziente Aufnahme von Romakindern in Vor- und Volksschuleinrichtungen und an höheren Schulen. Zahlreiche Initiativen wurden weiters zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung unternommen und Projekte zur Reduzierung von Diskriminierung und Beseitigung systemischer Hindernisse beim Erwerb von Personaldokumenten und beim Zugang zu sozio-ökonomischen Rechten durchgeführt. Die Regierung verabschiedete den Beschluss, wonach Roma ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben, selbst wenn diese arbeitslos sind bzw. keine ständige Wohnanschrift vorweisen können.

Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle von Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind nicht bekannt.

Zusammengefasst geht aus den Länderberichten hervor, dass Serbien bemüht ist, die Lage von Angehörigen der Volksgruppe der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Dennoch hat die Roma-Bevölkerung zum Teil weiterhin schwierige (soziale) Lebensbedingungen zu gewärtigen, einer systematischen (staatlichen) Diskriminierung oder Verfolgung sind sie allerdings nicht ausgesetzt.

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist in Serbien ebenso als gesichert anzusehen wie die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau, das geeignet ist, eine existenzielle Notsituation der Staatsbürger zu verhindern. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt und besteht im Bedarfsfall zudem die Möglichkeit, humanitäre Hilfe bei internationalen Organisationen zu erhalten.

Die vorstehenden Feststellungen zu den Personen und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben. Aufgrund eines vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten serbischen Befundes, auf welchem seine Identifikationsnummer angeführt ist (XXXX), sind seine Identität und seine Registrierung in Serbien ersichtlich. Die XXXX ist in Serbien eine 13stellige Nummer, wobei die ersten 7 Ziffern das Geburtsdatum nach dem Schema TTMMJJJ darstellen - im Fall des Erstbeschwerdeführer also den 13.10.(1)976, die weiteren Ziffern geben die Geburtsregion und das Geschlecht an und die letzte Ziffer ist die Prüfnummer. Auch wenn die Beschwerdeführer im Verfahren keine Identitätsdokumente vorlegten, ist so zumindest die Registrierung des Erstbeschwerdeführers belegt. Da der Drittbeschwerdeführer laut Angaben der Mutter die Schule in Serbien besuchte, ist wohl ebenso von einer behördlichen Registrierung auszugehen. Nachvollziehbar erscheint somit aber auch, dass alle Beschwerdeführer in Serbien behördlich erfasst sind.Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben. Aufgrund eines vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten serbischen Befundes, auf welchem seine Identifikationsnummer angeführt ist (römisch 40 ), sind seine Identität und seine Registrierung in Serbien ersichtlich. Die römisch 40 ist in Serbien eine 13stellige Nummer, wobei die ersten 7 Ziffern das Geburtsdatum nach dem Schema TTMMJJJ darstellen - im Fall des Erstbeschwerdeführer also den 13.10.(1)976, die weiteren Ziffern geben die Geburtsregion und das Geschlecht an und die letzte Ziffer ist die Prüfnummer. Auch wenn die Beschwerdeführer im Verfahren keine Identitätsdokumente vorlegten, ist so zumindest die Registrierung des Erstbeschwerdeführers belegt. Da der Drittbeschwerdeführer laut Angaben der Mutter die Schule in Serbien besuchte, ist wohl ebenso von einer behördlichen Registrierung auszugehen. Nachvollziehbar erscheint somit aber auch, dass alle Beschwerdeführer in Serbien behördlich erfasst sind.

Die Feststellung hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer beruht auf deren Angaben im Verfahren. Auch das Bundesasylamt ging in den angefochtenen Bescheiden vom Feststehen der serbischen Staatsbürgerschaft und der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma aus und wurden die diesbezüglichen Feststellungen im Zuge der Beschwerden auch nicht bestritten.

Auch die weiteren Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltes von Verwandten im Heimatland basieren auf dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin.

Das Datum der Antragstellungen auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer die Republik Serbien aus gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen haben, gründet sich auf die diesbezüglichen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin.

Aufgrund von Widersprüchen bezüglich der Schulbesuche des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin - so meinte der Erstbeschwerdeführer beide Kinder seien in die Schule gegangen, die Zweitbeschwerdeführerin gab nur einen Schulbesuch des Drittbeschwerdeführers an; die Beschwerde behauptet wiederum Schulbesuche beider Kinder - konnten diese nicht festgestellt werden.

Die Feststellung der mangelnden Intensität der behaupteten Malträtierungen ergibt sich aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin. Dazu wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in die Republik Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründet sich auf die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren im Zusammenhalt mit den getroffenen Länderfeststellungen, aus welchen sich Gegenteiliges nicht ableiten lässt. Insbesondere ist in den vorliegenden Beschwerdefällen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise bei einem Freund in einem Zimmer gewohnt haben. Die Beschwerdeausführungen der Rechtsberatung, wonach die Beschwerdeführer bei einer alten Nachbarin gewohnt hätten, welche mittlerweile verstorben sei, sind daher nicht nachvollziehbar. Anzunehmen ist, dass die Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin den Tatsachen eher entsprechen als die schriftlichen Ausführungen einer Organisation. Darüber hinaus würde der Begriff "Nachbarin" darauf schließen lassen, dass die Beschwerdeführer über eine eigene Unterkunft verfügt haben müssten und noch immer verfügen.

Selbst wenn diese Unterkunftsmöglichkeiten nicht mehr bestünden, so leben doch die Eltern und der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin weiterhin in Serbien und wäre somit jedenfalls eine solche dort - zumindest vorübergehend - gegeben.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Verfahren an, dass die Familie ihren Unterhalt durch gelegentliche landwirtschaftliche Tätigkeiten bestritten habe. Auch hätten sie Strom und Wasser ihrer Unterkunft bezahlt und die Miete hierzu durch Arbeit abgegolten.

Es sind keine Anhaltspunkte im Verfahren hervorgetreten, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Serbien nicht wieder durch Gelegenheitsarbeiten für ihr Familieneinkommen aufkommen könnten. Der Erstbeschwerdeführer leidet gemäß den Befunden seit 2006 unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen und war die Familie trotzdem in der Lage ihr Auskommen zu finden.

Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich weiters, dass die Grundversorgung mit Lebensmitteln in Serbien gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und besteht für die Beschwerdeführer, die behördliche Registrierungen im Heimatland aufweisen, die Möglichkeit, im Falle der Mittellosigkeit Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Hinblick auf die Länderfeststellungen ist die Behauptung der Zweitbeschwerdeführerin, sie hätten weder Sozialhilfe noch Familienbeihilfe bekommen, nicht nachvollziehbar.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Republik Serbien nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr in die Republik Serbien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer dergleichen nicht vorgebracht haben und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist. Zwar brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt vor, dass sie unter Migräne und Schilddrüsenproblemen leide, die mit der Beschwerde vorgelegten Kurzarztbriefe datieren jedoch aus dem Februar 2012 und sind somit nicht aktuell.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Republik Serbien nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr in die Republik Serbien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer dergleichen nicht vorgebracht haben und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist. Zwar brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt vor, dass sie unter Migräne und Schilddrüsenproblemen leide, die mit der Beschwerde vorgelegten Kurzarztbriefe datieren jedoch aus dem Februar 2012 und sind somit nicht aktuell.

Mit Gutachten des Dr. RESSI, FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 13.02.2012 wurden beim Erstbeschwerdeführer eine organische Persönlichkeitsstörung, ein Zustand nach schwerer Stirnhirnverletzung und eine sekundäre Grand-Mal Epilepsie diagnostiziert.

Gemäß Länderfeststellungen und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gibt es für die genannten gesundheitlichen Beschwerden des Erstbeschwerdeführers in Serbien Behandlungsmöglichkeiten; Epilepsie ist darüber hinaus kostenfrei behandelbar.

Es sind in Serbien sowohl die im Rezept des XXXX vom 02.10.2012 angeführten Medikamente Lamotrigin, Tegretol und Rivotril erhältlich (Lamotrigin wird als alleiniges Medikament im späteren Therapievorschlag des XXXX vom 18.12.2012 genannt), als auch das erstmals ohne Beleg in der Beschwerde genannte Levetiracetam (neben Lamotrigin). Dies ergibt sich aus dem Bericht des Vertrauensanwalts der XXXX vom 12.04.2013 und aufgrund von Liste A der "positiven Liste" der kostenfreien Medikamente in Serbien (siehe Seite 20, sowie http://www.rfzo.rs/download/pravilnici/lekovi/Lista%20A.pdf). Die Beteiligungsgebühr auf Seiten des Patienten beträgt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes 50 RSD (ca. ¿ 0,50).Es sind in Serbien sowohl die im Rezept des römisch 40 vom 02.10.2012 angeführten Medikamente Lamotrigin, Tegretol und Rivotril erhältlich (Lamotrigin wird als alleiniges Medikament im späteren Therapievorschlag des römisch 40 vom 18.12.2012 genannt), als auch das erstmals ohne Beleg in der Beschwerde genannte Levetiracetam (neben Lamotrigin). Dies ergibt sich aus dem Bericht des Vertrauensanwalts der römisch 40 vom 12.04.2013 und aufgrund von Liste A der "positiven Liste" der kostenfreien Medikamente in Serbien (siehe Seite 20, sowie http://www.rfzo.rs/download/pravilnici/lekovi/Lista%20A.pdf). Die Beteiligungsgebühr auf Seiten des Patienten beträgt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes 50 RSD (ca. ¿ 0,50).

Insofern sind die Beschwerdeausführungen, wonach der Erstbeschwerdeführer in Serbien für die Medikamente Rivotril und Tegretol mindestens 50 % der Kosten selbst bezahlen hätte müssen, aufgrund der Tatsache, dass diese ebenfalls auf Liste A aufgelistet sind, nicht nachvollziehbar bzw. betrug der Selbstbehalt lediglich ¿ 0,50.

Die weiteren Beschwerdeausführungen, den Beschwerdeführern sei das vorläufige Beweisergebnis nicht zur Kenntnis gebracht und sie daher im Recht auf Parteiengehör verletzt worden, ist angesichts der insgesamt dreimaligen Einräumung von Parteiengehör an Erst- und Zweitbeschwerdeführer/in samt darauf erfolgter Stellungnahmen nicht nachvollziehbar.

Zu den Ausführungen des Sachwalters des Erstbeschwerdeführers, wonach möglicherweise eine zwangsweise Einlieferung des Erstbeschwerdeführers in Serbien Art 5 EMRK widersprechen könnte, bleibt festzuhalten:Zu den Ausführungen des Sachwalters des Erstbeschwerdeführers, wonach möglicherweise eine zwangsweise Einlieferung des Erstbeschwerdeführers in Serbien Artikel 5, EMRK widersprechen könnte, bleibt festzuhalten:

Zunächst ist im gesamten Verfahren die Möglichkeit einer solchen Einlieferung von den Beschwerdeführern weder behauptet worden noch sind Anhaltspunkte dafür gegeben. In der Vergangenheit wurde diese Möglichkeit in Serbien nie in Betracht gezogen.

Zweitens ist die Zweitbeschwerdeführerin in der Lage für den Erstbeschwerdeführer zu sorgen, wie sie dies laut Stellungnahme des Sachwalters derzeit auch tut.

Drittens ist der Erstbeschwerdeführer laut Angaben seines Sachwalters in der Lage Verrichtungen selbst vorzunehmen, er benötige lediglich die entsprechende Anleitung und Erinnerung, zB zur Medikamenteneinnahme. Dies rechtfertigt wohl nicht in die Einweisung in eine Anstalt.

Viertens enthält die vom Sachwalters genannte ¿Erfahrung', manche Staaten würden die Psychiatrie als Möglichkeit nutzen, um Menschen langfristig gegen ihren Willen festzuhalten und ruhigzustellen, keinerlei diesbezüglichen Anhaltspunkte in Bezug auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Als Fluchtgrund brachte der Erstbeschwerdeführer vor, keine Arbeit zu haben und von den Serben auf der Straße beschimpft worden zu sein. Die Kinder hätten in der Schule Probleme mit serbischen Kindern gehabt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, wegen der Hilfe für ihren Mann und damit ihre Kinder und sie in Frieden leben können, geflohen zu sein.

Damit werden einerseits gesundheitliche und andererseits wirtschaftliche Gründe vorgebracht.

Dazu sei festgehalten, dass diesen Angaben keinerlei Verfolgungsbehauptung zu entnehmen ist, sohin auch keine Verfolgung, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte. Zwar kann auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Wirtschaftslage im Herkunftsstaat nicht gegeben, sodass dieses Vorbringen keine Asylrelevanz zu begründen vermag.

Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung der weiteren Angaben der Beschwerdeführer, wonach sie auf der Straße beschimpft und die Kinder bzw. nur der Sohn in der Schule Probleme mit serbischen Kindern gehabt hätten, wäre dies nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität darzutun. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass die vorliegenden Umstände das weitere Verbleiben in der Heimat eines Asylwerbers als nicht zumutbar bzw. objektiv unerträglich erscheinen lassen müssen (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.1993, 93/01/0020 oder vom 25.04.1994, 94/20/0034). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280). Die allgemein gehaltenen Beschimpfungen würden somit selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung den geforderten Intensitätsmaßstab nicht erfüllen.Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung der weiteren Angaben der Beschwerdeführer, wonach sie auf der Straße beschimpft und die Kinder bzw. nur der Sohn in der Schule Probleme mit serbischen Kindern gehabt hätten, wäre dies nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität darzutun. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass die vorliegenden Umstände das weitere Verbleiben in der Heimat eines Asylwerbers als nicht zumutbar bzw. objektiv unerträglich erscheinen lassen müssen vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.1993, 93/01/0020 oder vom 25.04.1994, 94/20/0034). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280). Die allgemein gehaltenen Beschimpfungen würden somit selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung den geforderten Intensitätsmaßstab nicht erfüllen.

Es bedarf nämlich vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen ihre Personen gerichteten Verfolgung vermochten die Beschwerdeführer im Sinne der obigen Erwägungen jedoch nicht glaubhaft darzutun.

Auch ist im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in Serbien auszugehen. Wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich der Sicherheitslage in Serbien ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, den Beschwerdeführern vor allfälligen rechtswidrigen, von Privatpersonen ausgehenden Übergriffen hinreichend Schutz zu gewähren.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne.

Es gibt derzeit auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Roma in der Republik Serbien generell aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.

Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in der Republik Serbien eine konkret gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Auf die bereits getätigten Ausführungen zur Schutzwilligkeit und -fähigkeit der serbischen Behörden wird nochmals hingewiesen.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in der Republik Serbien eine konkret gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Auf die bereits getätigten Ausführungen zur Schutzwilligkeit und -fähigkeit der serbischen Behörden wird nochmals hingewiesen.

Auch besteht in der Republik Serbien (wie sich aus den Feststellungen und den diesbezüglichen obigen Ausführungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).Auch besteht in der Republik Serbien (wie sich aus den Feststellungen und den diesbezüglichen obigen Ausführungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Artikel 15, Litera c, StatusRL vor vergleiche dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).

Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den vorliegenden Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen und der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann in den vorliegenden Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen und der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.

Es ist somit nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Heimatland zu decken.Es ist somit nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Heimatland zu decken.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Auch aus gesundheitlicher Sicht können vor dem Hintergrund der unten dargestellten Judikaturrichtlinien der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) keine Hindernisse für die Zulässigkeit einer Rückkehr iSd Art 2 und 3 EMRK erkannt werden:Auch aus gesundheitlicher Sicht können vor dem Hintergrund der unten dargestellten Judikaturrichtlinien der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) keine Hindernisse für die Zulässigkeit einer Rückkehr iSd Artikel 2 und 3 EMRK erkannt werden:

Es mag zwar den Tatsachen entsprechen, dass das Gesundheitswesen in Serbien bzw. die Verfügbarkeit mit Medikamenten nicht mit westeuropäischen Standards bzw. der österreichischen medizinischen Versorgung vergleichbar ist, jedoch ergeben sich aus dem konkreten Sachverhalt keine schlüssigen Gründe, dass der Grad der psychischen und physischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführer jene besondere Schwere aufweist, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen.Es mag zwar den Tatsachen entsprechen, dass das Gesundheitswesen in Serbien bzw. die Verfügbarkeit mit Medikamenten nicht mit westeuropäischen Standards bzw. der österreichischen medizinischen Versorgung vergleichbar ist, jedoch ergeben sich aus dem konkreten Sachverhalt keine schlüssigen Gründe, dass der Grad der psychischen und physischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführer jene besondere Schwere aufweist, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen.

Diesbezüglich ist zunächst generell darauf hinzuweisen, dass nach dieser Rechtsprechung Fremde prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragstaat geltend machen können, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung eines Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03, EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande, Nr. 14492/03; Erkenntnis des VfGH vom 6.3.2008, B 2400/07-9).Diesbezüglich ist zunächst generell darauf hinzuweisen, dass nach dieser Rechtsprechung Fremde prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragstaat geltend machen können, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung eines Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche aus der jüngeren Rechtsprechung etwa EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03, EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande, Nr. 14492/03; Erkenntnis des VfGH vom 6.3.2008, B 2400/07-9).

Die als fluchtauslösend bezeichneten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer weisen auch im Hinblick auf die aus dem Jahr 2012 stammenden Gutachten und Kurzarztbriefe diese Schwere nicht auf. Aktuelle Befunde wurden trotz Stellungnahmemöglichkeit im Mai 2013 und Beschwerdeerhebung im Juni 2013 nicht mehr vorgelegt.

Um eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu begründen, ist es erforderlich, dass in der Person des Fremden derartige außergewöhnliche Umstände verwirklicht sind, die eine unmenschliche Behandlung im Fall der Rückkehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall der Beschwerdeführer besteht aus genannten Gründen jedoch kein solcher Hinweis auf derartige "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten.Um eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu begründen, ist es erforderlich, dass in der Person des Fremden derartige außergewöhnliche Umstände verwirklicht sind, die eine unmenschliche Behandlung im Fall der Rückkehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall der Beschwerdeführer besteht aus genannten Gründen jedoch kein solcher Hinweis auf derartige "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK unzulässig machen könnten.

Derartige außergewöhnliche Umstände wurden in der bisherigen Rechtsprechung lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964); demgegenüber hat der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).Derartige außergewöhnliche Umstände wurden in der bisherigen Rechtsprechung lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964); demgegenüber hat der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05.

In dem im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 19. Februar 2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara

  1. v.Litera v
    Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
  2. v.Litera v
    The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Sodann legte der EGMR die aus dieser Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):

Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind.Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind.

Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Klargestellt wird somit, dass der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, nicht ausschlaggebend ist. So wurde auch in der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Ausweisung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina als offenkundig haltlos beurteilt und wurde begründend ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.Klargestellt wird somit, dass der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, nicht ausschlaggebend ist. So wurde auch in der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Ausweisung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina als offenkundig haltlos beurteilt und wurde begründend ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für offenkundig haltlos erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für offenkundig haltlos erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung und der selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold") kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK.Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung und der selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold") kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.

Soweit auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer Bedacht zu nehmen ist, ergibt sich im Beschwerdefall vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR somit nicht, dass auf Grund ihres Gesundheitszustandes sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat ausschließen würden.

Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass eine unmenschliche Behandlung der Beschwerdeführer iSd Art 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgeschlossen werden kann, zumal aus den vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Dokumenten ersichtlich ist, dass er bereits seit 2006 in medizinischer Behandlung in Serbien war und er sich auch die erforderlichen Medikamente beschaffen konnte.Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass eine unmenschliche Behandlung der Beschwerdeführer iSd Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgeschlossen werden kann, zumal aus den vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Dokumenten ersichtlich ist, dass er bereits seit 2006 in medizinischer Behandlung in Serbien war und er sich auch die erforderlichen Medikamente beschaffen konnte.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer/in sind in Lebensgemeinschaft; der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin sind deren Kinder.

Das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander ist somit als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen.Das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander ist somit als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK anzusehen.

Da aber alle Beschwerdeführer gleichermaßen von Ausweisungsentscheidungen betroffen sind, liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht vorgebracht.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Die Beschwerdeführer stützen ihren bisherigen, etwa eineinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf die verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Anträge auf internationalen Schutz. Ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren mussten sie sich auch bewusst sein (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Die Beschwerdeführer stützen ihren bisherigen, etwa eineinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf die verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Anträge auf internationalen Schutz. Ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren mussten sie sich auch bewusst sein vergleiche Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).

Die Beschwerdeführer haben im Verfahren auch keinerlei Umstände vorgebracht, die geeignet wären, einen besonderen Grad der Integration in die österreichische Gesellschaft darzutun; insbesondere vor dem Hintergrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung nicht ausgegangen werden.

Hingegen sind die Beschwerdeführer im Heimatland aufgewachsen und haben dort auch den Großteil ihres Lebens verbracht. Es ist daher nicht erkennbar, weshalb sich die Beschwerdeführer, die in Serbien noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, im Falle der Rückkehr nicht wieder in die Gesellschaft im Herkunftsstaat werden eingliedern können.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof daher ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisungen der Beschwerdeführer nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig sind und daher in den gegenständlichen Beschwerdefällen keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof daher ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisungen der Beschwerdeführer nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig sind und daher in den gegenständlichen Beschwerdefällen keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von den Beschwerdeführern behauptet wurde.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in den Beschwerden betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in den Beschwerden betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Minderheiten-Zugehörigkeit, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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